{"status":"available","doknr":"OLD305866","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0201.18B1120.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-01","aktenzeichen":"18 B 1120/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat dem Aussetzungsantrag zu Recht \nstattgegeben.\n\n3\n\nDie im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 \nAbs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung fällt weiterhin \nzu Gunsten der Antragstellerin aus, weil das von ihr \nbetriebene Widerspruchsverfahren zumindest offen ist. \n\n4\n\nDer Antragsgegner hat zutreffend zu Grunde gelegt, dass die \nAntragstellerin die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 AuslG für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erfüllt. \n\n5\n\nErheblichen rechtlichen Bedenken begegnet dagegen die in \nder angefochtenen Ordnungsverfügung vertretene Auffassung, \ndass die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG von Gesetzes wegen \nzwingend vorgesehene Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um \nein Jahr ausscheidet, weil die zuletzt im Rahmen des \nEhegattennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis nach der \nAufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im März 1995 noch \nbis zum 29. Januar 1997 und damit noch weit über ein Jahr \nbestanden habe. Damit sei der Gesetzeszweck erfüllt, der darin \nliege, dem Ausländer nach dem Scheitern der Ehe ein Jahr lang \ndie Möglichkeit einzuräumen, eine eigene wirtschaftliche \nExistenz zu begründen. \n\n6\n\nBereits der Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG spricht \ngegen die Auffassung des Antragsgegners. Ausdrücklich erfasst \nwird nur die Möglichkeit, in den Fällen des Abs. 1 die \nAufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu verlängern. Damit wird \nnotwendig der Ablauf einer erteilten Aufenthaltserlaubnis \nvorausgesetzt; denn zu einem früheren Zeitpunkt kann eine \nAufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden.\nRechtssystematische Erwägungen führen ebenfalls auf die \nAnwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Die Verlängerung einer \nAufenthaltserlaubnis ist mit Blick auf die Systematik des \nAusländergesetzes und in Ansehung des präzisen Sprachgebrauchs \ndes Gesetzes zu unterscheiden von einem Wechsel des \nAufenthaltszwecks wie er § 19 AuslG zu Grunde liegt. Diese \nVorschrift ermöglicht im Rahmen der Verlängerung einer \nAufenthaltserlaubnis den Übergang von einem abgeleiteten zu \neinem eigenständigen Aufenthaltsrecht. Zwar ist es \nrechtstechnisch ohne weiteres möglich, eine derartige \nVerselbständigung des Aufenthaltsrechts während der \nGeltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis eintreten zu lassen. \nGegen eine dementsprechende am Regelungszweck des § 19 Abs. 2 \nAuslG orientierte Gesetzesauslegung spricht jedoch \ninsbesondere ein Vergleich der Vorschrift mit § 21 Abs. 3 \nAuslG. Hierbei wird deutlich, dass der Gesetzgeber die \nMöglichkeit des Kraft Gesetzes eintretenden Wechsels eines \nAufenthaltszwecks während der Geltungsdauer einer \nAufenthaltserlaubnis erkannt und von ihr unterschiedlichen \nGebrauch gemacht hat. In § 21 Abs. 3 3. Alt. AuslG wird \nausdrücklich bestimmt, dass die einem Kind erteilte \nAufenthaltserlaubnis mit dem Erreichen der Volljährigkeit zu \neinem eigenständigen, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten \nAufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht wird. Eine \nvergleichbare Regelung fehlt in § 19 AuslG. Es spricht nichts \ndafür, dass eine solche versehentlich unterblieben ist. Im \nGegenteil deutet der Zusammenhang beider Normen, die beide den \nFamiliennachzug regeln, auf eine bewusst differenziert \nvorgenommene Rechtsgestaltung hin.\n\n7\n\nSofern sich im Einzelfall eine Anpassung der noch \nbestehenden Aufenthaltserlaubnis an den neuen Aufenthaltszweck \nals sachdienlich erweisen sollte, steht hierfür § 12 Abs. 2 \nSatz 2 AuslG zur Verfügung. Dieser bietet die Möglichkeit, \neine befristet erteilte Aufenthaltsgenehmigung nachträglich \nzeitlich zu beschränken, wenn eine für die Bestimmung der \nGeltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Das ist \nbei einer zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis \nbei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft immer der Fall. \n\n8\n\nDie Struktur des § 19 AuslG bestätigt die hier vertretene \nAuffassung. Der Gesetzgeber geht in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nAuslG im Rahmen einer nicht zu beanstandenden typisierenden \nBetrachtungsweise davon aus, dass im Regelfall nach einer \nvierjährigen Ehebestandszeit der Ehegatte sich soweit in der \nBundesrepublik Deutschland integriert hat, dass es \nunverhältnismäßig wäre, seinen Aufenthalt noch zu beenden.\n\n9\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai \n1991 - 18 B 615/91 -, DVBl. 1991, 1098 \n= EZAR 023 Nr. 2.\n\n10\n\nDabei ist es unerheblich, welche Integrationsleistungen \nerbracht worden sind und wann dies geschah. Ähnlich verhält es \nsich beim § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Dem Ausländer soll \nunbeschadet einer etwaigen Sozialhilfebedürftigkeit mit der \nerstmaligen Erteilung einer eigenständigen \nAufenthaltserlaubnis für ein Jahr die Möglichkeit eingeräumt \nwerden, eine eigene wirtschaftliche Existenz zu begründen. \n\n11\n\nVgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 61 zu \n§ 19. \n\n12\n\nDie Notwendigkeit dazu wird vom Gesetz generell \nvorausgesetzt, ohne eine Einzelfallprüfung zu ermöglichen. \nDeshalb ist es unerheblich, ob bei Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis eine Existenzsicherung schon gegeben ist \noder vielleicht von vornherein unmöglich erscheint. Mithin \nverbietet es sich bereits vom Ansatz her, die Anwendung des \n§ 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG davon abhängig zu machen, ob es dem \nAusländer schon während der Laufzeit seiner letzten \nAufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen \nLebensgemeinschaft möglich war, sich eine eigene \nwirtschaftliche Existenz zu schaffen.\n\n13\n\nGründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit führen auf \ndas- selbe Ergebnis. Der mit § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG \nverfolgte vorbezeichnete Regelungszweck setzt voraus, dass der \nBeginn des Jahreszeitraums insbesondere für den Ausländer ohne \nweiteres erkennbar ist. Dieses Ziel wird mit einer eindeutigen \ngesetzlichen Regelung erreicht, wie sie § 19 Abs. 2 Satz 1 \nAuslG enthält. Dagegen führte es zu Unsicherheiten, wenn \nmaßgeblich auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen \nLebensgemeinschaft abgestellt wird, über den oftmals \nUnklarheit oder Streit besteht. \n\n14\n\nDie vorstehenden Erwägungen erfordern nicht deshalb eine am \nGesetzeszweck ausgerichtete Korrektur, weil der Ausländer \nEinfluss auf den Zeitpunkt des Beginns eines eigenständigen \nAufenthaltsrechts nehmen könnte, indem er die Aufhebung der \nehelichen Lebensgemeinschaft der Ausländerbehörde während der \nGeltungsdauer seiner noch bestehenden Aufenthaltserlaubnis \nnicht anzeigt. Auf eine derartige Mitteilung darf sich die \nAusländerbehörde ohnehin nicht verlassen. Der Ausländer ist \naufgrund der ihm durch § 70 Abs. 1 AuslG auferlegten \nMitwirkungspflicht nicht gehalten, ohne verfahrensmäßigen \nAnlass der Ausländerbehörde seine Verhältnisse zu offenbaren. \nDie Regelung erfasst darüber hinaus - wie insbesondere die \nPräklusionsmöglichkeit in Abs. 1 Satz 3 verdeutlicht - nur für \nihn günstige tatsächliche Umstände. \n\n15\n\nVgl. Renner, Ausländerrecht, \n7. Auflage, § 70 Rn. 2 und 4.\n\n16\n\nDie Möglichkeiten der Ausländerbehörde beschränken sich \ninsoweit vornehmlich auf zwischenzeitliche \nSachverhaltsüberprüfungen und ggf. die Erteilung nur \nkurzfristiger Aufenthaltserlaubnisse. \n\n17\n\nIndessen bedürfte es einer Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht, wenn \nnach dem Ablauf der letzten Aufenthaltserlaubnis der \nGesetzeszweck dieser Norm erreicht worden wäre. Davon ist \nregelmäßig auszugehen, wenn der weitere Aufenthalt auf Grund \neiner Erlaubnisfiktion als erlaubt gilt, die Fiktionswirkung - \nwie im Falle der Antragstellerin - länger als ein Jahr dauert \nund dem Ausländer aufenthaltsrechtlich die Ausübung einer \nErwerbstätigkeit gestattet ist.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1995 \n- 1 C 7.94 -, InfAuslR 1995, 287, \n289.\n\n19\n\nEs spricht vieles dafür, dass es einer Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG um ein Jahr \ninfolge der langen Verfahrensdauer jetzt nicht mehr bedarf, \nnachdem die Antragstellerin seit dem 30. Januar 1997 zunächst \nwegen ihres rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags und \nsodann infolge der vom Verwaltungsgericht angeordneten \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO \nüber eine Erlaubnisfiktion verfügt. Eine abschließende Klärung \nder hier aufgeworfenen Frage läßt der Akteninhalt allerdings \nnicht zu und ist letztlich auch nicht erforderlich. Sollte \nsich im für die Antragstellerin ungünstigsten Falle die \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis nunmehr nach § 19 Abs. 2 \nSatz 2 AuslG beurteilen, so stünde deren Erteilung im Ermessen \ndes Antragsgegners, solange die Voraussetzungen für die \nunbefristete Verlängerung nicht vorliegen, wovon nach dem \nAkteninhalt auszugehen ist. Die insoweit erforderliche \nErmessensentscheidung ist jedoch nicht rechtsfehlerfrei \nerfolgt. \n\n20\n\nDer Antragsgegner hat zwar - von seinem Rechtsstandpunkt \naus folgerichtig - in der angefochtenen Ordnungsverfügung \nschon Ermessenserwägungen zu § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG \nangestellt. Diese begegnen jedoch bereits deshalb rechtlichen \nBedenken, weil sie auf einen Zeitraum bezogen sind, für den \ndie Antragstellerin noch einen Rechtsanspruch auf Verlängerung \nihrer Aufenthaltserlaubnis gehabt haben dürfte. Ferner ist dem \nAntragsgegner nicht darin zu folgen, dass dem Antrag auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhebliche \neinwanderungspolitische Bedenken entgegenstehen. Dieser \nGesichtspunkt hat im Rahmen des § 19 AuslG grundsätzlich \nzurückzutreten. Zu Gunsten der dort Berechtigten wird vielmehr \nvon Gesetzes wegen unterstellt, dass ihrem Verbleib im \nBundesgebiet prinzipiell nichts entgegensteht, sie \ninsbesondere die für einen Daueraufenthalt geforderten \nIntegrationsleistungen entweder erbracht haben oder ihnen \nderen Erbringung aufgrund ihrer besonderen Situation noch \nermöglicht werden soll. Des Weiteren wird in den \nErmessenserwägungen der angefochtenen Ordnungsverfügung auf \ndie Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht hinreichend \neingegangen. Der pauschale Hinweis darauf, die Antragstellerin \nhabe keine schutzwürdigen Bindungen in Deutschland, läßt \nwesentlichen Sachverhalt unberücksichtigt. So hätte nicht nur \nder lange Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet (seit \n15. Januar 1988) sondern vor allem auch der Umstand \nberücksichtigt und in die Abwägung einbezogen werden müssen, \ndass die Antragstellerin hier zwei (1989 und 1994) Kinder \ngeboren hat, für die sie das alleinige Personensorgerecht \nbesitzt und mit denen sie zusammenlebt. Die \nSozialhilfebedürftigkeit der Antragstellerin wird ebenfalls \nunzureichend gewichtet. Insbesondere wird außer Acht gelassen, \ndass der unterhaltspflichtige Ehemann zahlungsfähig ist, \ninsoweit eine Vollstreckungstitel vorliegt und die \nrealisierbaren Unterhaltsansprüche der Antragstellerin und \nihrer Kinder rund sechzig Prozent des sozialhilferechtlichen \nBedarfs decken.\n\n21\n\nNach allem kann insbesondere unter Berücksichtigung dessen, \ndass den Kindern der Antragstellerin bereits uneingeschränkt \nvorläufiger Rechtsschutz für das von ihnen betriebene \nAufenthaltsgenehmigungsverfahren gewährt worden ist, der \nweitere Aufenthalt der Antragstellerin in Deutschland bis zur \nendgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahen hingenommen \nwerden, ohne dass nennenswerte öffentliche Interessen \nentgegenstünden. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1, \n20 Abs. 3 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305866","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-01/18-b-1120-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305866","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305866","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-01/18-b-1120-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305866","retrieved":"2026-07-09 03:33:36.382495+00:00"}}