{"status":"available","doknr":"OLD305870","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0201.10B2092.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-01","aktenzeichen":"10 B 2092/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks \nW. straße 12 in ihrem Ortsteil K. . Auf Grund einer \nBaugenehmigung der seinerzeit zuständigen Bauaufsichtsbehörde \nvom 14. September 1949 errichtete die damals noch selbständige \nGemeinde K. auf dem Grundstück ein \nFeuerwehrgerätehaus. Im Erdgeschoß des Gebäudes waren ein Raum \nfür die Motorspritze und ein Geräteraum genehmigt. Im \nDachgeschoß war neben einem Instruktionsraum eine Kleinwohnung \nbestehend aus Bad und WC, Küche und Zimmer genehmigt. Das \nGebäude ist von der W. straße zurückversetzt errichtet. Es \nhat in seiner Giebelseite zur W. straße hin zwei Rolltore. \nAuf der rückwärtigen Giebelseite ist ein weiterer Zugang. Von \nihm kann über ein Treppenhaus das ausgebaute Dachgeschoß \nerreicht werden. Das Gebäude hält mit seiner Traufseite einen \nAbstand von 2,50 m zum Nachbargrundstück W. straße 10 ein. \nDies entspricht dem Lageplan, der Bestandteil der seinerzeit \nerteilten Baugenehmigung war. Eigentümerin des \nNachbargrundstücks W. straße 10 ist die Antragstellerin. Ihr \nGrundstück ist (nach ihren Angaben seit den zwanziger Jahren) \nmit einem Wohnhaus bebaut. An das Wohnhaus ist ein ehemaliger \nStall angebaut. Die Antragstellerin nutzt ihn jetzt als \nAbstellraum. Der Anbau steht an der Grenze zum Grundstück \nW. straße 12 der Beigeladenen.\n\n4\n\nDer Antragsgegner erteilte der Beigeladenen unter dem \n24. August 1999 eine Baugenehmigung für den Umbau und die \nNutzungsänderung des Feuerwehrgerätehauses in ein Gebetshaus \nfür Baptisten. Im Erdgeschoß sind der ehemalige Raum für die \nMotorspritze als Garage, der daneben liegende ehemalige \nGeräteraum als Gebetsraum und Gruppenraum, die Räume im \nDachgeschoß sind als Gruppenräume und als Raum zur Lagerung von \nMaterial genehmigt. Ferner sind straßenrandnah vor dem Gebäude \nsechs Stellplätze genehmigt. Nach der Nebenbestimmung Nr. 13 \nzur Baugenehmigung gelten die in der Betriebsbeschreibung \ngenannten Hauptnutzungszeiten als Betriebszeiten. \nHauptnutzungszeiten sind nach der Betriebsbeschreibung werktags \n(außer dienstags) die Zeiten von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr, sowie \nsonntags die Zeiten von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von \n17.00 Uhr bis 19.00 Uhr. \n\n5\n\nDie Antragstellerin legte gegen die Baugenehmigung \nWiderspruch ein.\n\n6\n\nAuf ihren Antrag hat das Verwaltungsgericht durch den \nangefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung ihres \nWiderspruchs angeordnet.\n\n7\n\nMit seiner zugelassenen Beschwerde begehrt der Antragsgegner \nsinngemäß, unter Änderung des angefochtenen Beschlusses den \nAntrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes abzulehnen. \n\n8\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen. \n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte).\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Der Antrag \nder Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nist unbegründet. Das Interesse der Beigeladenen daran, die ihr \nerteilte Baugenehmigung des Antragsgegners sofort ausnutzen zu \ndürfen, überwiegt das Interesse der Antragstellerin, das \nVorhaben der Beigeladenen bis zum Abschluß des \nHauptsacheverfahrens vorerst zu verhindern.\n\n12\n\nNach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats verstößt die \nstreitige Baugenehmigung nicht gegen solche öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften, die dem Schutze der Antragstellerin \nals Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Der Widerspruch der \nAntragstellerin gegen die streitige Baugenehmigung wird deshalb \nvoraussichtlich erfolglos bleiben. Ihr ist aus diesem Grund die \ngenehmigte Nutzung des Nachbargebäudes vorerst zuzumuten.\n\n13\n\nDie Baugenehmigung des Antragsgegners vom 24. August 1999 \nverstößt nicht offensichtlich gegen Vorschriften des \nBauplanungsrechts mit nachbarschützendem Charakter.\n\n14\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet \nsich nach § 34 BauGB. Es soll außerhalb des Geltungsbereichs \neines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils verwirklicht werden. \n\n15\n\nDer Senat kann offenlassen, ob sich die Zulässigkeit des \nGebetshauses nach der Art der baulichen Nutzung im Weiteren \nnach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach Absatz 2 dieser Vorschrift \nrichtet. Weder in dem einen noch in dem anderen Fall verletzt \ndie Zulassung des Vorhabens wegen der Art seiner baulichen \nNutzung nachbarschützende Bestimmungen.\n\n16\n\nDie Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach richtet sich \ngemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach den jeweils einschlägigen \nBestimmungen der Baunutzungsverordnung, wenn die Eigenart der \nnäheren Umgebung einem bestimmten Baugebiet im Sinne der \nBaunutzungsverordnung entspricht. Ist das Vorhaben nach diesen \nVorschriften in dem faktisch vorhandenen Baugebiet seiner Art \nnach unzulässig, wird der Nachbar durch die Genehmigung des \nVorhabens in seinen eigenen Rechten verletzt. Ebenso wie die \nFestsetzung eines Baugebiets in einem Bebauungsplan vermittelt \n§ 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der \nBaunutzungsverordnung dem Nachbarn Schutz dagegen, dass die \nEigenart der näheren Umgebung durch die Zulassung solcher \nVorhaben verändert wird, die nach der Art der Nutzung dort \nnicht zulässig sind,\n\n17\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n16. September 1993 - 4 C 28.91 - \nBVerwGE 94, 151, 156 = BRS 55 \nNr. 110.\n\n18\n\nEin solcher Anspruch auf Wahrung der Gebietsart wird durch \ndas genehmigte Vorhaben der Beigeladenen indes nicht verletzt. \nDie Eigenart der näheren Umgebung entspricht keinem Baugebiet \nder Baunutzungsverordnung, in der ein Gebetshaus der hier in \nRede stehenden Art unzulässig wäre. Das Gebetshaus gehört zu \nden Anlagen für kirchliche Zwecke im Sinne der \nBaunutzungsverordnung. Es dient nach seiner Größe und \nZweckbestimmung einer Kirchengemeinde, die sich nicht auf das \nBaugebiet oder den Ortsteil beschränkt, in dem das Gebetshaus \nliegt. Dient eine kirchliche Einrichtung nicht mehr nur den \nBedürfnissen der Bewohner des Gebiets, ist sie lediglich in \neinem reinen Wohngebiet nicht, auch nicht ausnahmsweise, \nzulässig (vgl. § 3 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BauNVO). Schon in einem \nallgemeinen Wohngebiet sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO \nAnlagen für kirchliche Zwecke allgemein zulässig, ohne dass \nihre Zulässigkeit auf solche Anlagen beschränkt ist, die den \nBedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. \n\n19\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 \n- 4 C 50.89 - BRS 54 Nr. 193.\n\n20\n\nDie Eigenart der näheren Umgebung entspricht nach dem \nErgebnis der Ortsbesichtigung jedenfalls keinem reinen \nWohngebiet, in dem allein das streitige Gebetshaus nach der Art \nder Nutzung unzulässig wäre. \n\n21\n\nDie nähere Umgebung umfaßt nicht nur die Bebauung östlich \nder W. straße, sondern die gesamte Bebauung, die durch die \nW. straße im Westen, den Friedhofsweg im Norden, den \nS. weg im Osten und die B. straße im Süden eingeschlossen \nwird. Insbesondere prägt die Bebauung auf den nicht sehr tiefen \nGrundstücken westlich des Stadtwegs die Grundstücke östlich der \nW. straße mit. Die Bebauung westlich des Stadtwegs reicht \ntief in die Grundstücke hinein, zum Teil bis an deren \nrückwärtige Grenze heran. Die landwirtschaftliche Hofstelle auf \ndem Grundstück S. weg 11 zieht sich mit ihren Gebäuden sogar \nüber die gesamte Breite des Straßengevierts bis an die \nW. straße hin. \n\n22\n\nDie so umschriebene nähere Umgebung des Vorhabens entspricht \nnach der Art der dort vorhandenen Nutzungen nicht einem reinen \nWohngebiet, nicht einmal einem allgemeinen Wohngebiet. In der \nnäheren Umgebung ist zwar durchaus umfängliche Wohnbebauung \nvorhanden. Nachhaltig geprägt wird die nähere Umgebung aber \ndurch landwirtschaftliche Betriebe. Sie sind weder in einem \nallgemeinen, noch gar in einem reinen Wohngebiet zulässig. Auf \ndem Grundstück S. weg 11 ist eine noch betriebene \nlandwirtschaftliche Hofstelle vorhanden. Nachprägend zu Gunsten \neiner landwirtschaftlichen Nutzung wirkt noch der \nGebäudebestand auf dem Grundstück S. weg 1, auch wenn die \nursprünglich dort betriebene Landwirtschaft derzeit nicht mehr \nausgeübt wird, wie der Antragsgegner im Ortstermin mitgeteilt \nhat. Für eine Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung \nist der landwirtschaftstypische Gebäudebestand auf diesem \nGrundstück nach wie vor offen. Auf die hier zu betrachtende \nnähere Umgebung wirken ferner die unmittelbar angrenzenden \nlandwirtschaftlichen Nutzflächen (umfangreiche \nObstbaumkulturen) ein. Sie gehören zu einem \nlandwirtschaftlichen Betrieb an der B. straße im \nEinmündungsbereich der W. straße. Zum anderen wird die nähere \nUmgebung durch die Geschäftsnutzung auf dem Grundstück nördlich \nder B. straße zwischen S. weg und W. straße geprägt. \nGebäudebestand und Stellplätze reichen tief in das \nStraßengeviert hinein. Der dort vorhandene Betrieb (ein Markt \nder Firma S. ) gehört nach Ausmaß und Sortiment nicht \nmehr zu denjenigen, die nur der Versorgung des Gebiets dienen. \nEr wäre zwar in einem Mischgebiet, nicht aber in einem \nallgemeinen Wohngebiet zulässig (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO \neinerseits, § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO andererseits). Die anderen \nGeschäfte in dem hier betrachteten Straßengeviert sind nach dem \nAugenschein hingegen solche, die der Versorgung des Gebiets \ndienen und deshalb in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig \nwären. Eine nachprägende Wirkung geht schließlich von dem \nehemaligen Feuerwehrgerätehaus aus. Es ist in seiner \nursprünglichen Nutzung noch erkennbar, namentlich durch den \nangebauten Turm mit aufgesetzter Feuerwehrsirene. Dabei dürfte \nes sich um eine Anlage für örtliche Verwaltungen handeln, wie \nsie in Dorfgebieten (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO) oder in \nMischgebieten (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) allgemein zulässig \nsind. Anlagen für Verwaltungen sind nicht nur \nVerwaltungsdienststellen (Bürogebäude). Unter dem Begriff \nkönnen vielmehr auch Gebäude fallen, die darüber hinaus der \nUnterbringung technischen Geräts dienen.\n\n23\n\nDie Eigenart der näheren Umgebung weist danach zwar Elemente \neines allgemeinen Wohngebiets auf, entspricht aber in ihrer \nMischung eher einem Dorfgebiet, vielleicht auch einem \nMischgebiet. Das streitige Gebetshaus ist nach der Art der \nNutzung in dieser näheren Umgebung zulässig. Hierfür bedarf \nkeiner Entscheidung, ob die nähere Umgebung einem Dorfgebiet \noder einem Mischgebiet entspricht. In dem einen Fall wäre das \nGebetshaus nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO, in dem anderen Falle \nnach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO jeweils in Verbindung mit § 34 \nAbs. 2 BauGB zulässig. \n\n24\n\nIst das Vorhaben nach der Art seiner baulichen Nutzung in \ndem Baugebiet grundsätzlich zulässig, verstößt die \nBaugenehmigung nur dann gegen nachbarschützende Vorschriften \ndes Bauplanungsrechts, wenn das Gebetshaus ausnahmsweise \nunzulässig wäre, weil es das Gebot der Rücksichtnahme \nverletzte. Dieses Gebot ist in § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung \nmit § 15 Abs. 1 BauNVO verankert.\n\n25\n\nDie Nutzung des ehemaligen Feuerwehrgerätehauses als \nGebetshaus wirkt jedoch nicht rücksichtslos auf die nähere \nUmgebung ein. Ist eine bestimmte Nutzung - wie hier - in der \nnäheren Umgebung allgemein zulässig, kann der Nachbar ihrer \nZulassung nur ausnahmsweise entgegenhalten, das Vorhaben führe \nzu unzumutbaren Auswirkungen und sei ihm gegenüber deswegen \nrücksichtslos. Nach der gesetzlichen Wertung haben die Nachbarn \neiner kirchlichen Anlage, die in dem Baugebiet allgemein \nzulässig ist, die Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen, \ndie mit deren Benutzung üblicherweise verbunden sind,\n\n26\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 27. Februar 1992 \n- 4 C 50.89 - BRS 54 Nr. 193.\n\n27\n\nDazu gehört namentlich der An- und Abfahrtverkehr der \nBesucher. Er hält sich hier in Grenzen. Nach den Ausmaßen und \ndamit nach seiner Ausnahmekapazität ist das genehmigte \nGebetshaus für eine kirchliche Einrichtung eher bescheiden. \nZudem ist ein Gebetshaus nach der Eigenart seiner Nutzung nicht \nauf ein ständiges Kommen und Gehen angelegt. Ein den ganzen Tag \nüber währender Publikumsverkehr wird nicht ausgelöst. Es finden \nnur einige feste Veranstaltungen mit darauf konzentriertem Zu- \nund Abgangsverkehr statt. Der Antragsgegner hat ferner die \nNutzung des Gebetshauses durch eine Auflage zu seiner \nBaugenehmigung zeitlich beschränkt. Das Gebetshaus kann \nwerktags von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr sowie sonntags von \n10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr für \nVeranstaltungen genutzt werden. Diese Nutzungszeiten liegen \naußerhalb der besonders ruhebedürftigen Nachtzeit. Sie sind \nzudem so gewählt, dass der Abgangsverkehr jedenfalls bis zum \nEinbruch der Nachtzeit (22.00 Uhr) auch dann abgewickelt ist, \nwenn - was naheliegt - die Besucher nach Schluß einer \nVeranstaltung noch ein wenig zu Gesprächen verweilen. Das \nGebetshaus kann zwar auch an den Wochenenden, nämlich an Sonn- \nund Feiertagen, aber auch an den Abenden des Samstags, genutzt \nwerden. Das entspricht aber gerade bei kirchlichen \nEinrichtungen deren eigentlicher Zweckbestimmung. Damit \nverbundene Beeinträchtigungen müssen von der Nachbarschaft als \ntypische Begleiterscheinungen hingenommen werden, wenn das \nGebiet für die Aufnahme einer kirchlichen Einrichtung - wie \nhier - offen ist. Im Übrigen sind die Stellplätze durchaus \nnachbarverträglich unmittelbar an der Straße, nicht aber etwa \nim rückwärtigen Grundstücksbereich angeordnet. Die Nutzung des \nehemaligen Feuerwehrgerätehauses als Gebetshaus wirkt auch \nnicht nach der Lage und der Ausrichtung des Gebäudes auf dem \nGrundstück rücksichtslos auf die Wohnnutzung des benachbarten \nGebäudes der Antragstellerin ein. Zwar hat das ehemalige \nFeuerwehrgerätehaus sowohl im Erdgeschoß als auch im \nDachgeschoß Fenster, die sich in Richtung auf das Grundstück \nder Antragstellerin öffnen. Die Fenster im Erdgeschoß gehören \nindes zu dem Raum, der nach wie vor als Abstellhalle für \nKraftfahrzeuge genehmigt ist. Der eigentliche Gebetsraum liegt \nim Erdgeschoß auf der anderen Seite des Gebäudes. Der \ndazwischen liegende Garagenraum schirmt mithin bei \nGottesdiensten das Grundstück der Antragstellerin gegen Gesang \nund ihn begleitende Musik ab. Die Antragstellerin hat im \nOrtstermin nicht geltend gemacht, sie werde in ihrem Garten \noder in ihrem Wohnhaus durch Gesang oder Musik gestört, wenn in \ndem Betsaal im Erdgeschoß Veranstaltungen stattfinden. Anders \nverhält es sich, wenn im Dachgeschoß die dort genehmigten \nGruppenräume für Veranstaltungen genutzt werden. Jedenfalls bei \ngeöffnetem Fenster im Dachgeschoß kann die Antragstellerin den \nGesang, mit dem diese Veranstaltungen begleitet werden, in \nihren zum Garten gelegenen Wohnräumen hören, zumindest dann, \nwenn sie die Fenster geöffnet hat. Dies läßt aber die \ngenehmigte Nutzung ebenfalls nicht als rücksichtslos \nerscheinen. Die Veranstaltungen sind zeitlich begrenzt. Sie \nfinden außerhalb der Nachtstunden statt. \n\n28\n\nLässt sich die nähere Umgebung keinem der Baugebiete nach \nder Baunutzungsverordnung eindeutig zuordnen, weil sie zwar \nMerkmale verschiedener Baugebiete aufweist, ohne einem dieser \nBaugebiete zu entsprechen, richtet sich die Zulassung von \nVorhaben auch nach der Art der baulichen Nutzung nach § 34 \nAbs. 1 BauGB. Das Vorhaben muß sich auch nach der Art der \nbaulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung \neinfügen. Weil diese aber nicht einem bestimmten Baugebiets \neindeutig zugeordnet werden kann, vermittelt diese Vorschrift \nkeinen Anspruch auf Gebietswahrung. Nachbarschutz vermittelt in \ndiesem Fall allein das Gebot der Rücksichtnahme. Es ist in dem \nTatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB \nenthalten.\n\n29\n\nEin Vorhaben fügt sich der Eigenart seiner näheren Umgebung \nregelmäßig ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der \naus seiner näheren Umgebung hervorgeht. Hält ein Vorhaben sich \ninnerhalb dieses Rahmens, fügt es sich dennoch nicht ein, wenn \nes ausnahmsweise an der gebotenen Rücksichtnahme auf die \nBebauung in der unmittelbaren Umgebung fehlt. In diesem Fall \nsind dieselben Überlegungen maßgeblich, wie sie anzustellen \nwären, wenn das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung \nmit § 15 Abs. 1 BauNVO zu beurteilen wäre. Überschreitet ein \nVorhaben hingegen den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen, kann \nes sich dennoch rücksichtsvoll in die Eigenart der Umgebung \neinfügen, es sei denn, es träte zu der vorhandenen Bebauung \nnicht in eine harmonische Beziehung. Davon ist auszugehen, wenn \ndas Vorhaben die gegebene Situation verschlechtert, stört, \nbelastet oder sonst nachteilig in Bewegung bringt, \nbewältigungsbedürftige Spannungen auslöst oder bereits \nvorhandene Spannungen erhöht,\n\n30\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n27. August 1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, \n523.\n\n31\n\nDas streitige Gebetshaus fügt sich nach der Art der Nutzung \nin die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 \nBauGB ein, wenn sie sich keinem Baugebiet nach der \nBaunutzungsverordnung zuordnen läßt, sondern als Gemenge aus \nWohnen, landwirtschaftlichen Hofstellen und Geschäften \nanzusprechen ist. Das Vorhaben hält sich in dem Rahmen, der aus \nder Umgebung ableitbar ist. Zu diesem Rahmen gehören zwar \nbislang keine Anlagen für kirchliche Zwecke. Die nähere \nUmgebung wird aber durch Elemente eines allgemeinen \nWohngebiets, eines Mischgebiets und eines Dorfgebiets und damit \nausschließlich durch Nutzungen geprägt, die sich einem \nBaugebiet zuordnen lassen, in dem eine Anlage für kirchliche \nZwecke uneingeschränkt zulässig ist. In einem solchen Fall kann \ndie Typisierung der Nutzungsarten, wie sie die \nBaunutzungsverordnung zur Bestimmung der insoweit einschlägigen \nBaugebiete vorsieht, auch zur Bestimmung des Rahmens mit \nherangezogen werden, in den sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 \nBauGB einfügen muß,\n\n32\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 27. Februar 1992 \n- 4 C 50.89 - BRS 54 Nr. 193.\n\n33\n\nUnter dieser Voraussetzung verlangt das Gebot der \nRücksichtnahme auch bei einer Beurteilung des Vorhabens nach \n§ 34 Abs. 1 BauGB keine anderen, insbesondere weitergehenden \nÜberlegungen, als sie zu § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit \n§ 15 Abs. 1 BauNVO anzustellen waren.\n\n34\n\nDie streitige Baugenehmigung verstößt nicht gegen \nVorschriften des Bauordnungsrechts, welche der Antragstellerin \nNachbarschutz gewähren. Der Erörterung bedarf insoweit allein \nein möglicher Verstoß der Baugenehmigung gegen § 6 BauO NRW. \n\n35\n\nDer Senat kann offenlassen ob die Antragstellerin überhaupt mit Erfolg geltend \nmachen könnte, das Vorhaben der Beigeladenen halte die erforderliche \nAbstandfläche nicht ein. Dem könnte der Grundsatz von Treu und Glauben \nentgegenstehen. \n\n36\n\nDas Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin hält seinerseits die \nAbstandfläche ebenfalls nicht ein. Der Anbau steht an der Grenze zum Grundstück \nder Beigeladenen. Nach planungsrechtlichen Vorschriften muss nicht ohne \nGrenzabstand gebaut werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 a BauO NRW). Die Eigenart der \nnäheren Umgebung, die hier gemäß § 34 Abs. 1 BauGB die zulässige oder \nvorgeschriebene Bauweise vorgibt, ist nicht ausschließlich durch geschlossene \nBauweise geprägt. Ob nach der Eigenart der näheren Umgebung an die Grenze \ngebaut werden darf, weil in der näheren Umgebung vereinzelt auch geschlossene \nBauweise anzutreffen ist, kann offen bleiben, denn jedenfalls ist nicht öffentlich-\nrechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen ebenfalls \nohne Grenzabstand gebaut wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW). \n\n37\n\nAllerdings verhält sich ein Nachbar nicht stets treuwidrig, wenn er sich gegen \neine Baugenehmigung für ein Vorhaben wendet, das auf dem Nachbargrundstück \nunter Verstoß gegen die abstandflächenrechtlichen Vorschriften verwirklicht werden \nsoll, obwohl ein Gebäude auf seinem eigenen Grundstück die Abstandflächen nicht \neinhält. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt namentlich dann nicht vor, wenn \nsein eigenes Gebäude seinerzeit ohne Verstoß gegen die damals geltenden \nAbstandflächenvorschriften oder sogar in einer Zeit errichtet worden ist, als \nAbstandflächenvorschriften noch nicht galten.\n\n38\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom \n16. Januar 1997 - 10 B 3126/96 -.\n\n39\n\nDas mag hier für den Anbau auf dem Grundstück der Antragstellerin zutreffen. \nDieser Anbau ist indes ursprünglich als Stall genutzt worden. Die Antragstellerin nutzt \nihn jetzt als Abstellraum. Als solcher ist er jedenfalls in den hier gegebenen \nAusmaßen an der Grenze unzulässig (vgl. § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW). Sollte die \nAntragstellerin oder ihr Rechtsvorgänger diese Nutzungsänderung unter Geltung des \n§ 6 BauO NRW 1984 oder 1995 vollzogen haben, wäre die Nutzungsänderung nach \neben den Vorschriften abstandflächenrechtlich unzulässig, welche die Antragstellerin \nder Nutzungsänderung der Beigeladenen entgegenhält. \n\n40\n\nDas bedarf hier indes keiner Vertiefung, weil die Nutzungsänderung der \nBeigeladenen nicht gegen § 6 BauO NRW verstößt. \n\n41\n\nDas Gebäude, dessen Umnutzung der Antragsgegner genehmigt \nhat, hält zwar in Richtung auf das Grundstück der \nAntragstellerin die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit \nAbs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Satz 4 BauO NRW erforderliche \nAbstandfläche nicht ein. Der Abstand dieser Außenwand zum \nGrundstück der Antragstellerin beträgt nur etwa 2,50 m. Zwar \nmag die Nutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt \nsein und deshalb auch für das Abstandflächenrecht die \nGenehmigungsfrage erneut aufgeworfen haben, wie das \nVerwaltungsgericht mit Blick auf die insoweit einschlägige \nRechtsprechung,\n\n42\n\nvgl. beispielsweise OVG NRW, \nBeschluss vom 8. September 1998 \n- 7 B 1868/98 -,\n\n43\n\nwohl mit Recht angenommen hat. Einem deshalb möglichen \nErfolg des Nachbarwiderspruchs steht jedoch § 6 Abs. 15 BauO \nNRW in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der \nLandesbauordnung vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 622) \nentgegen. Nach dieser nunmehr in das Gesetz eingefügten \nVorschrift können bei Nutzungsänderungen sowie bei \ngeringfügigen baulichen Änderungen bestehender Gebäude ohne \nVeränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen \nzugekehrten Wände unter Würdigung nachbarlicher Belange \ngeringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn \nGründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Diese Vorschrift \nist zu Gunsten der Beigeladenen gemäß Art. III Abs. 2 Satz 2 \ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung in \ndiesem Verfahren bereits anwendbar, auch wenn das Zweite Gesetz \nzur Änderung der Landesbauordnung im Übrigen erst am 1. Juni \n2000 in Kraft tritt (Art. III Abs. 1 Satz 2 des \nZweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung). Dies hat \nder Senat im einzelnen in seinem Beschluss vom 4. Januar 2000 \ndargelegt, mit dem er die Beschwerde des Antragsgegners gegen \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugelassen hat. \nHierauf wird verwiesen.\n\n44\n\nDie Voraussetzungen des § 6 Abs. 15 BauO NRW neuer Fassung liegen vor. Der \nAntragsgegner kann der Beigeladenen bei der hier streitigen Nutzungsänderung eine \ngeringere Tiefe der Abstandfläche gestatten. \n\n45\n\nDie Nutzungsänderung geht zwar auch mit baulichen Änderungen im Inneren \ndes Gebäudes einher. Diese berühren aber Länge und Höhe der Außenwand nicht, \nwelche der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin zugekehrt ist. \n\n46\n\n§ 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW neuer Fassung steht der Gestattung einer \ngeringeren Tiefe der Abstandfläche nicht entgegen. Die Vorschrift schließt diese \nMöglichkeit nicht für sämtliche Gebäude aus, die nach ihrer Funktion dem Abstellen \nvon Kraftfahrzeugen dienen, sondern nur für solche Gebäude, die unter \nInanspruchnahme der Privilegierung nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW an der \nGrenze errichtet worden sind. Durch § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW n.F. sollte \nklargestellt werden, dass die in der offenen Bauweise ausnahmsweise an der Grenze \nzulässigen Gebäude, vor allem Grenzgaragen, später nicht umgenutzt werden \nkönnen, ohne eine Abstandfläche auszulösen,\n\n47\n\nvgl. den Bericht des Ausschusses für \nStädtebau- und Wohnungswesen, auf \ndessen Vorschlag diese Regelung in das \nGesetz eingefügt wurde, Landtag NRW, \nDrucks. 12/4394 S. 63.\n\n48\n\n§ 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW n.F. dürfte nach seinem Zweck ferner nur die \nNutzungsänderung solcher Gebäude erfassen, die jedenfalls formell legal errichtet \nworden sind. Sie will die Umnutzung bestandsgeschützter Gebäude erleichtern. \nHingegen soll nicht die erstmalige Genehmigung formell illegal geschaffener \nBausubstanz privilegiert ermöglicht werden. Das umgenutzte Feuerwehrgerätehaus \nist auch nach seiner Lage auf dem Grundstück und zu den Grundstücksgrenzen auf \nGrund einer seinerzeit erteilten Baugenehmigung formell legal errichtet worden.\n\n49\n\nDie Würdigung nachbarlicher Belange steht hier nicht entgegen, der \nBeigeladenen für ihr Vorhaben eine geringere Tiefe der Abstandfläche zu gestatten. \nDie nachbarlichen Belange und deren Würdigung schließen eine solche Gestattung \nnicht bereits dann aus, wenn die Nutzungsänderung auf wenigstens einen durch die \nAbstandflächenvorschriften geschützten Belang nachteiligere Auswirkung hat als die \nbisherige Nutzung. Mit Hilfe dieser Formel hat die Rechtsprechung,\n\n50\n\nvgl. zu ihr OVG NRW, Beschluss vom \n8. September 1998 - 7 B 1868/98 - \nm.w.N.,\n\n51\n\nden Bestandsschutz begrenzt, den ein Gebäude im Falle einer \nNutzungsänderung mit Blick auf das Abstandflächenrecht genießt. War nach \nMaßgabe dieser Formel auch mit Blick auf das Abstandflächenrecht der \nBestandsschutz des Gebäudes entfallen, musste das in seiner Nutzung geänderte \nGebäude an dem jeweils geltenden Abstandflächenrecht gemessen werden. § 6 \nAbs. 15 Satz 1 BauO NRW n.F. hat zur Voraussetzung, dass es sich um eine \nNutzungsänderung handelt, die auch mit Blick auf das Abstandflächenrecht die \nGenehmigungsfrage neu aufwirft. Denn die Vorschrift regelt die \nGenehmigungsfähigkeit in den Fällen, in denen sich aus Anlaß einer \nNutzungsänderung die Genehmigungsfrage auch für das Abstandflächenrecht neu \nstellt. Anders ausgedrückt: Die Vorschrift geht für ihren Anwendungsbereich davon \naus, dass die geänderte Nutzung auf wenigstens einen durch die \nAbstandflächenvorschriften geschützten Belang nachteiliger einwirkt als die bisherige \nNutzung und der Bestandsschutz deshalb weggefallen ist. Andererseits will die \nVorschrift nicht generell eine Änderung der Nutzung bestehender Gebäude von der \nBerücksichtigung abstandflächenrechtlicher Erfordernisse freistellen.\n\n52\n\nSo aber noch der Referentenentwurf \neines Gesetzes zur Änderung der \nLandesbauordnung (Art. I Nr. 3 a).\n\n53\n\nInsbesondere dürfen Gründe des Brandschutzes einer solchen \nNutzungsänderung nicht entgegenstehen. Was die nachbarlichen Belange \nanbelangt, so geht der Gesetzgeber davon aus, für das Abstandflächenrecht sei in \nerster Linie die räumliche Ausdehnung eines Gebäudes gegenüber der \nNachbargrenze maßgeblich, während der Nutzung des Gebäudes nur äußerst \ngeringe Bedeutung zukomme.\n\n54\n\nVgl. die Begründung der \nLandesregierung zu ihrem Gesetz, \nLandtag NRW, Drucks. 12/3738 S. 71.\n\n55\n\nAngesprochen ist damit insbesondere der hinreichende Sozialabstand, der auch \nbei Nutzungsänderungen nicht beliebig unterschritten werden darf. Wird der \nBeigeladenen eine geringere Tiefe der Abstandfläche gestattet, als sie sonst \neinzuhalten ist, wirkt die Nutzung des Gebäudes infolge der verringerten \nAbstandfläche nicht nachteiliger auf die Wohnnutzung des benachbarten \nGrundstücks ein, als dies bei einem Vorhaben der Fall wäre, das die Abstandfläche \neinhält. Die gesetzliche Regelung (Verringerung der an sich geltenden Tiefe der \nAbstandfläche) lenkt für die Würdigung nachbarlicher Belange den Blick darauf, ob \ngerade diese Verringerung gegenüber der sonst geltenden Abstandfläche für den \nNachbarn unzumutbar ist. Wird die an sich vorgeschriebene Abstandfläche nicht \neingehalten, kann zwar die (angebliche) Unerheblichkeit einer Unterschreitung nicht \nmit der vergleichenden Betrachtung dargetan werden, auch ein vergleichbares \nGebäude, das die Abstandfläche einhielte, beeinträchtigte den Nachbarn nicht \ngeringer. An dieser Auffassung hält der Senat fest. In jenen Fällen hält das in Rede \nstehende Gebäude die Abstandfläche nicht ein. Die Beeinträchtigung des Nachbarn, \ndie damit nach der Wertung des Gesetzgebers einhergeht, kann nicht durch den \nVergleich mit einem nicht verwirklichten Vorhaben \"klein geredet\" werden. Mit § 6 \nAbs. 15 BauO NRW n.F. läßt der Gesetzgeber hingegen selbst eine geringere Tiefe \nder Abstandfläche und damit eine größere Beeinträchtigung des Nachbarn zu. \nBezugspunkt der Würdigung nachbarlicher Belange ist der verringerte Abstand \ngegenüber demjenigen, den das Vorhaben sonst einhalten müßte, und die \nZumutbarkeit dieser Verringerung angesichts der geänderten Nutzung.\n\n56\n\nIst die Nutzung - wie hier - als solche planungsrechtlich zulässig, insbesondere \nnicht rücksichtslos, wird sie für den Nachbarn unter dem Gesichtspunkt \nhinreichenden Sozialabstands nicht dadurch unzumutbar, dass sie sich in einem \nGebäude abspielt, das um einen halben Meter näher an die Grenze heranrücken \ndarf, als dies sonst der Fall ist. Die Antragstellerin wird in der Nutzung ihres \nGrundstücks zum einen dadurch beeinträchtigt, dass der Zugang zu dem Gebäude \nauf dessen Rückseite liegt, die Besucher der dort abgehaltenen Veranstaltungen \nalso zwischen dem Gebäude und ihrer Grundstücksgrenze entlang laufen, um den \nEingang aufzusuchen. Das mag - unter dem Gesichtspunkt des Sozialfriedens - \nnachteilig auf die Nutzung des Gartens im rückwärtigen Grundstücksbereich \neinwirken, der gerade der Entspannung und Erholung dient. Zum einen besteht \njedoch in dem hier dicht im bebauten Straßengeviert auch von anderen \nGrundstücken, insbesondere den dort errichteten Gebäuden, durchaus die \nMöglichkeit des Einblicks in die rückwärtigen Grundstücksbereiche. Zum anderen \nänderte sich an der Situation nichts, wenn das Gebäude der Beigeladenen die \nAbstandfläche einhielte. Ähnlich verhält es sich mit der Nutzung der Gruppenräume \nim Obergeschoss des Gebäudes. Die Art der dort abgehaltenen Veranstaltungen \nlässt nicht befürchten, dass von den Fenstern im Dachgeschoss verstärkt Einblick in \ndas Grundstück der Antragstellerin genommen wird. Dass von dort auf ihr \nGrundstück Gesang und Musik herüber dringt, wird nicht durch die Unterschreitung \nder Abstandfläche verursacht.\n\n57\n\nKann nach § 6 Abs. 15 BauO NRW n.F. eine geringere Tiefe der Abstandfläche \ngestattet werden, bedarf es daneben keiner Abweichung nach § 73 BauO NRW. Die \nVorschrift regelt die Bemessung der Tiefe der Abstandfläche für besonders gestaltete \nSachverhalte. Kann eine geringere Tiefe der Abstandfläche unter den dort genannten \nVoraussetzungen gestattet werden, erfüllt das Gebäude die bauaufsichtlichen \nAnforderungen,\n\n58\n\nvgl. für § 6 Abs. 15 BauO NRW a.F. = \n§ 6 Abs. 16 BauO NRW n.F.: OVG NRW, \nBeschluss vom 17. Dezember 1998 \n- 10 B 2308/98 -.\n\n59\n\nDie Bauaufsichtsbehörde muß nicht zusätzlich besondere \nErmessenserwägungen in der Baugenehmigung verlautbaren, mit der sie ein \nVorhaben zuläßt, das eine geringere als die sonst erforderliche Tiefe der \nAbstandfläche einhält. Ist danach - anders als im Falle der Abweichung - neben der \nBaugenehmigung keine gesondert zu verlautbarende Entscheidung über die \nGestattung einer geringeren Tiefe der Abstandfläche zu treffen, kann der Nachbar im \nNachbarprozeß die Aufhebung der Baugenehmigung schon dann nicht erreichen, \nwenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 15 BauO NRW n.F. \nvorliegen,\n\n60\n\nfür den Fall der Abweichung nach \n§ 73 BauO NRW vgl. OVG NRW, Beschluss \nvom 30. September 1996 \n- 10 B 2178/96 -.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 \nVwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 20 Abs. 3 in \nVerbindung mit. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n62\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305870","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-01/10-b-2092-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":14},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305870","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305870","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-01/10-b-2092-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305870","retrieved":"2026-07-09 03:33:36.657545+00:00"}}