{"status":"available","doknr":"OLD305869","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0201.10B1831.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-01","aktenzeichen":"10 B 1831/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 27. September 1999 wird zugelassen.\n\n2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu. 2 und zu 3. zu je einem Fünftel. Der \nBeigeladene zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller zu 5. beabsichtigte, auf dem Grundstück \nGemarkung B. , Flur 8, Flurstück 47 in A. eine \nWindkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 65 m, einem \nRotordurchmesser von 40,30 m und einer Nennleistung von 500 kW \nzu errichten. Eigentümer des Baugrundstücks ist der Landwirt \nA. K. . In dem Nutzungsvertrag mit ihm vereinbarten \ndie Antragsteller zu 2. und zu 5., die zu errichtende \nWindkraftanlage bleibe Eigentum des Bauherrn und sei \neinschließlich der Fundamente bei Vertragsende von dem \nGrundstück zu entfernen. Der Eigentümer des \nNachbargrundstücks, der Landwirt F. S. , übernahm auf \nsein Grundstück Gemarkung B. , Flur 8, Flurstück 46 durch \nBaulast eine Abstandfläche für die zu errichtende \nWindkraftanlage. Der Antragsgegner erteilte unter dem \n17. November 1995 dem Antragsteller zu 5. eine Baugenehmigung \nzur Errichtung der Windkraftanlage.\n\n4\n\nDer Eigentümer des Nachbargrundstücks F. S. legte \ngegen diese Baugenehmigung Widerspruch ein. Er machte geltend, \nwerde das genehmigte Bauvorhaben verwirklicht, werde die \nErrichtung einer vergleichbaren Anlage auf seinem Flurstück 46 \nverhindert. Der Antragsgegner verlange für benachbarte Anlagen \nin der Hauptwindrichtung einen Abstand des achtfachen \nRotordurchmessers. Bei Abgabe der Baulasterklärung hätten der \nAntragsteller zu 5. und der Antragsgegner ihm zugesagt, er \nkönne auf seinem Flurstück 46 eine eigene Anlage errichten; \nEinwände hiergegen würden nicht erhoben. Widerspruch und Klage \nblieben erfolglos (rechtskräftiges Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 7. September 1999 -\n 1 K 2498/97 -). \n\n5\n\nDie Antragsteller errichteten die genehmigte Anlage im \nOktober 1996. Sie betreiben sie als Gesellschaft bürgerlichen \nRechts unter der Firma D. GbR mbH. Sie zeigten dem \nAntragsgegner den Bauherrenwechsel an.\n\n6\n\nDer Antragsgegner erteilte dem Landwirt F. S. \nunter dem 26. Januar 1999 eine Baugenehmigung für die \nErrichtung einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70 m, \neinem Rotordurchmesser von 48 m und einer Nennleistung von \n600 kW. Die Anlage sollte auf dem Grundstück Gemarkung B. , \nFlur 8, Flurstück 46 südöstlich der bereits errichteten Anlage \nder Antragsteller rund 195 m von ihr entfernt errichtet \nwerden. Der Beigeladene zu 1. erwarb das Grundstück von dem \nLandwirt F. S. und übernahm die erteilte \nBaugenehmigung als Bauherr. Von ihm übernahmen die \nBeigeladenen zu 2. und zu 3. die Baugenehmigung. Sie haben die \ngenehmigte Anlage inzwischen errichtet.\n\n7\n\nGegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 26. Januar \n1999 legte zunächst der Antragsteller zu 5. Widerspruch ein. \nDie Antragsteller stellten später klar, der Widerspruch sei im \nNamen aller Antragsteller als den Betreibern der Anlage \ngestellt.\n\n8\n\nDie Bezirksregierung Detmold wies den Widerspruch des \nAntragstellers zu 5. durch Bescheid vom 26. Oktober 1999 \nzurück. Die Antragsteller haben gegen die Baugenehmigung des \nAntragsgegners vom 26. Januar 1999 beim Verwaltungsgericht \nKlage erhoben (1 K 3887/99 - VG Minden).\n\n9\n\nDie Antragsteller haben mit dem sinngemäß gestellten \nAntrag,\n\n10\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer \nKlage gegen die Baugenehmigung des \nAntragsgegners vom 26. Januar 1999 zur \nErrichtung einer Windkraftanlage auf \ndem Grundstück Gemarkung B. , Flur 8, \nFlurstück 46 anzuordnen,\n\n11\n\nbeim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz \nnachgesucht. Sie haben ein Gutachten des Sachverständigen \nL. vorgelegt und hierzu vorgetragen, der Betrieb der \ngenehmigten Windkraftanlage der Beigeladenen werde die \nStandsicherheit ihrer eigenen Anlage gefährden. Die Anlage der \nBeigeladenen stehe in der Hauptwindrichtung vor ihrer Anlage. \nSie werde auf Grund der geringen Entfernung beider Anlagen \nzueinander mit erhöhten Windturbulenzen auf ihre Anlage \neinwirken.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag durch den \nangefochtenen Beschluss abgelehnt. Es hat die Auffassung \nvertreten, der Antragsgegner habe mit der streitigen \nBaugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften \nverstoßen, die den Antragstellern baurechtlichen Drittschutz \nvermittelten.\n\n13\n\nHiergegen richtet sich der Antrag der Antragsteller auf \nZulassung der Beschwerde. Sie verweisen unter anderem auf § 15 \nAbs. 1 Satz 2 BauO NRW. Gegen diese Vorschrift verstoße die \nBaugenehmigung, wie sich dem vorgelegten Gutachten entnehmen \nlasse.\n\n14\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladenen hatten Gelegenheit \nzur Stellungnahme.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nVerfahrensakte 1 K 2497/97 - VG Minden -, der Bauakten für die \nWindkraftanlage der Antragsteller (vier Hefte) und der \nBauakten für die Windkraftanlage der Beigeladenen (zwei \nHefte).\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Zulassungsantrag der Antragsteller ist zulässig und \nbegründet. Der Senat lässt die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4, \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu, weil die Rechtssache besondere \ntatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Die \nAntragsteller haben mit ihren Darlegungen Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geweckt, die \nsich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, \nsondern die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens erfordern. \nSind die Erfolgsaussichten der angestrebten Beschwerde in \ndieser Weise offen, liegt der Zulassungsgrund der \ntatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache \nvor,\n\n18\n\nvgl. zu diesem Zulassungsgrund und \nseiner Darlegung: OVG NRW, \nBeschluss vom 31. Juli 1998 \n- 10 A 1329/98 - NVwZ 1999, 202.\n\n19\n\nDie Schwierigkeit ergibt sich aus der Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Vortrag der Antragsteller führe nicht \nauf die Verletzung einer drittschützenden Norm durch die von \nihnen angefochtene Baugenehmigung. Das Verwaltungsgericht \ngeht dabei nicht auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ein. Dieser \nVorschrift kann nachbarschützende Wirkung zukommen. Ein \nVerstoß der angefochtenen Baugenehmigung gegen diese \nVorschrift kommt nach dem Vortrag der Antragsteller in \nBetracht. Die damit aufgeworfenen Fragen lassen sich nicht im \nZulassungsverfahren klären, sondern machen die Durchführung \neines Beschwerdeverfahrens erforderlich.\n\n20\n\nIII.\n\n21\n\nDer Senat entscheidet zugleich mit der Zulassung der \nBeschwerde über die zugelassene Beschwerde selbst. Ein solches \nVorgehen ist zulässig,\n\n22\n\nvgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom \n20. Februar 1998 - 5 B 128/98 -.\n\n23\n\nDer Senat hat die Beteiligten auf seine Absicht \nhingewiesen, die Entscheidungen über den Zulassungsantrag und \nüber die Beschwerde selbst zusammenzufassen. Die Beteiligten \nhaben Gelegenheit zum Vortrag in der Sache erhalten. Sie haben \nvon dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und der angekündigten \nVerfahrensweise nicht widersprochen.\n\n24\n\nDie zugelassene Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag der \nAntragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach \n§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar zulässig, aber \nunbegründet.\n\n25\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n26\n\nDie Antragsteller sind antragsbefugt. Einen Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3, § 80 \nAbs. 5 VwGO kann nur stellen, wer in entsprechender Anwendung \nvon § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, durch den \nVerwaltungsakt, gegen dessen sofortige Vollziehung er sich \nwendet, in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Die \nAntragsteller können geltend machen, durch die angefochtene \nBaugenehmigung des Antragsgegners in eigenen Rechten verletzt \nzu sein. Sie haben die Möglichkeit aufgezeigt, die streitige \nBaugenehmigung könne einerseits gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO \nNRW, andererseits gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und das \ndarin enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Beide \nVorschriften sind auch den Interessen Dritter zu dienen \nbestimmt. Die Antragsteller können als solche Dritte in den \nSchutzbereich nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen \nBaurechts einbezogen sein. Sie fallen nicht deshalb aus deren \nSchutzbereich von vornherein heraus, weil sie nicht Eigentümer \ndes Grundstücks sind, auf denen die von ihnen betriebene \nWindkraftanlage errichtet ist. \n\n27\n\nDas öffentliche Bau-(Planungs-)Recht zielt unter anderem \ndarauf ab, mögliche Konflikte bei der Nutzung von Grundstücken \nzu verhindern oder sachangemessen zu bewältigen. Das \nöffentliche Bau-(Ordnungs-)Recht will Gefahren abwehren, die \nvon der Nutzung von Grundstücken, insbesondere von dort zu \nerrichtenden baulichen Anlagen ausgehen können. Die Regelungen \ndes öffentlichen Baurechts dienen, soweit sie mit Blick auf \nNachbargrundstücke und deren Nutzung erlassen sind, dem \nInteressenausgleich im Bereich benachbarter Grundstücke. Sie \nbestimmen Inhalt und Schranken des Eigentums an den \nGrundstücken, die von ihnen betroffen sind (Art. 14 Abs. 1 \nSatz 2 GG). Das öffentliche Baurecht ist damit \ngrundstücksbezogen, nicht aber personenbezogen. Die \nGrundstücke werden aber durch ihren zivilrechtlichen \nEigentümer als Inhaber der umfassenden Sachherrschaft \nrepräsentiert. Adressaten der baurechtlichen Vorschriften sind \ndeshalb jedenfalls die Eigentümer der von ihnen betroffenen \nGrundstücke. \n\n28\n\nVgl. Mampel, Nachbarschutz im \nöffentlichen Baurecht, Rdnrn. 261 ff \nmit zahlreichen weiteren Nachweisen. \n\n29\n\nDie Antragsteller sind zwar nicht Eigentümer des \nGrundstücks, auf dem sie ihre Windkraftanlage errichtet haben. \nSie sind aber Eigentümer dieser Windkraftanlage. Das Eigentum \nan dem Grundstück erstreckt sich nicht gemäß § 93 BGB auf die \nWindkraftanlage. Sie ist kein wesentlicher Bestandteil des \nGrundstücks. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines \nGrundstücks gehören zwar die mit dem Grund und Boden fest \nverbundenen Sachen, insbesondere bauliche Anlagen (vgl. § 94 \nAbs. 1 Satz 1 BGB). Zu den Bestandteilen eines Grundstücks \ngehören jedoch solche Sachen nicht, die nur zu einem \nvorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. \nDas gilt auch für Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in \nAusübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem \nBerechtigten mit dem Grundstück verbunden werden (vgl. § 95 \nAbs. 1 BGB). Danach ist die Windkraftanlage hier bloßer \nScheinbestandteil des Grundstücks. Sie ist nach dem Inhalt des \nNutzungsvertrages mit dem Eigentümer nur für die Dauer des \nNutzungsvertrages und damit zu einem vorübergehenden Zweck mit \ndem Grund und Boden verbunden worden. Die Parteien des \nNutzungsvertrages haben darüber hinaus ausdrücklich \nvereinbart, die Anlage solle Eigentum der Antragsteller \nbleiben. Auf die massive Bauart der Anlage, namentlich ihrer \nFundamente, kommt es unter diesen Umständen ebenso wenig an \nwie auf die Dauer des Nutzungsvertrages.\n\n30\n\nVgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli \n1994 - VII ZR 270/83 - BGHZ 90, 70, 73; \nBGH, Urteil vom 22. Dezember 1995 \n- V ZR 334/94 - NJW 1996, 116.\n\n31\n\nFallen - wie hier - das Eigentum an einem Grundstück und \ndas Eigentum an einer darauf errichteten baulichen Anlage \nauseinander, kann auch der Eigentümer der baulichen Anlage im \nSinne des § 42 Abs. 2 VwGO klage- und antragsbefugt sein. Auch \nseinen Interessen sind jedenfalls solche baurechtlichen Normen \nzu dienen bestimmt, die den Schutz einer baulichen Anlage oder \nihrer Nutzung gegen Beeinträchtigungen durch andere \nGrundstücksnutzungen bewirken wollen. Dazu gehören die hier in \nRede stehenden Vorschriften, die durch die angefochtene \nBaugenehmigung möglicherweise verletzt sind. § 15 Abs. 1 \nSatz 2 BauO NRW bezweckt den Schutz nicht nur des \nNachbargrundstücks gegen eine Gefährdung der Tragfähigkeit des \nBaugrundes, sondern auch den Schutz bestehender baulicher \nAnlagen gegen eine Gefährdung ihrer Standsicherheit. Die Norm \nunterscheidet bereits in ihrem Tatbestand zwischen diesen \nbeiden Schutzobjekten. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bezweckt \nden Schutz bestehender baulicher Anlagen und ihrer Nutzung \ngegen Immissionen, die entweder die bauliche Anlage selbst \noder ihre Nutzung beeinträchtigen.\n\n32\n\nIm Übrigen besteht kein rechtlich erheblicher Unterschied \nzu anderen Fällen des Baunachbarrechts, in denen die \nRechtsprechung die Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO über den \nKreis der Grundstückseigentümer hinaus auf andere dinglich \nBerechtigte erstreckt hat. Namentlich erkennt die \nRechtsprechung dem Eigentümer einer Eigentumswohnung die \nKlagebefugnis zu. Er kann mittels einer öffentlich-rechtlichen \nNachbarklage Beeinträchtigungen seines Sondereigentums \nabwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem Dritten \nerteilten Baugenehmigung haben,\n\n33\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss \nvom 20. August 1992 - 4 B 92.92 - \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk \nder Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 406.19 \nNachbarschutz Nr. 110.\n\n34\n\nUnabhängig davon sind die Antragsteller Inhaber der \nBaugenehmigung für die von ihnen betriebene Windkraftanlage. \nAls Bauherren können sie jedenfalls eine Verletzung des § 15 \nAbs. 1 Satz 2 BauO NRW durch die Genehmigung einer baulichen \nAnlage auf dem Nachbargrundstück geltend machen. Ist die \nStandsicherheit einer baulichen Anlage gefährdet, ist der \nBauherr gegenüber der Bauaufsichtsbehörde für die Erhaltung \nder Standsicherheit ordnungspflichtig. Wegen dieser ihn \nmöglicherweise treffenden Ordnungspflicht ist auch der Bauherr \nin den Schutzbereich des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW \neinbezogen, selbst wenn er die bauliche Anlage, die durch die \nZulassung einer weiteren baulichen Anlage in ihrer \nStandsicherheit gefährdet wird, auf einem fremden Grundstück \nerrichtet hat.\n\n35\n\nDen Antragstellern fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse \nfür ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. \nZwar ist die streitige Windkraftanlage inzwischen errichtet. \nDie Antragsteller wehren sich aber gerade gegen die Nutzung \nder Anlage und die von ihr ausgehenden Beeinträchtigungen \nihrer eigenen Anlage. Unter diesen Voraussetzungen kann ihnen \ndie Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die \nerteilte Baugenehmigung noch nutzen, obwohl die streitige \nAnlage errichtet ist.\n\n36\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Das Interesse der \nBeigeladenen zu 2. und zu 3. daran, die erteilte \nBaugenehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage sofort \nausnutzen zu dürfen, überwiegt das Interesse der \nAntragsteller, dieses Vorhaben vorerst zu verhindern.\n\n37\n\nEin solches überwiegendes Interesse ergibt sich allerdings \nnicht schon daraus, dass die in der Hauptsache erhobene Klage \naller oder einiger Antragsteller bereits unzulässig ist. Zwar \nhat ursprünglich nur der Antragsteller zu 5. Widerspruch gegen \ndie Baugenehmigung des Antragsgegners vom 26. Januar 1999 \neingelegt. Die weiteren Antragsteller haben sich diesem \nWiderspruch aber später mit Schriftsatz vom 20. September 1999 \nangeschlossen. Anders als dem Antragsteller zu 5. hatte der \nAntragsgegner ihnen die Baugenehmigung vom 26. Januar 1999 \nnicht bekannt gegeben. Mangels Bekanntgabe war im Zeitpunkt \nder Einlegung des Widerspruchs durch sie die Widerspruchsfrist \nnicht abgelaufen. Der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Detmold vom 26. Oktober 1999 bezieht sich \nausdrücklich zwar nur auf den Widerspruch des Antragstellers \nzu 5.. Dennoch scheitert die in der Hauptsache erhobene Klage \nder anderen Antragsteller nicht bereits daran, dass sie kein \nWiderspruchsverfahren durchgeführt haben. Entweder ist der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom \n26. Oktober 1999 dahin auszulegen, dass die Bezirksregierung \nmit ihm auch die Widersprüche der weiteren Antragsteller hat \nbescheiden wollen, die sich dem Widerspruch des Antragstellers \nzu 5. angeschlossen hatten. Anderenfalls wäre deren Klage \njedenfalls als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, weil \ndie Bezirksregierung Detmold dann über die Widersprüche der \nAntragsteller zu 1. bis 4. nicht innerhalb angemessener Frist \nentschieden hätte.\n\n38\n\nEin überwiegendes Interesse der Beigeladenen zu 2. und zu \n3. an der Verwirklichung der Baugenehmigung besteht ferner \nnicht bereits deshalb, weil der Antragsteller zu 5. mit \nWirkung auch zu Lasten der anderen Antragsteller auf ein \nAbwehrrecht gegen das streitige Vorhaben verzichtet oder ein \nsolches Abwehrrecht verwirkt hätte. Der von den Beigeladenen \nvorgetragene, von den Antragstellern jedoch bestrittene \nSachverhalt gibt weder für die Annahme eines Verzichts noch \neiner Verwirkung etwas her. Danach soll der Antragsteller zu \n5. gegenüber dem Grundstückseigentümer S. erklärt haben, \ner habe keine Einwände, wenn auf dem Grundstück des \nEigentümers S. eine Windkraftanlage errichtet werde. \nDiese Erklärung soll der Antragsteller zu 5. im Zusammenhang \nmit der Erteilung einer Baulast abgegeben haben, die der \nEigentümer S. eingeräumt hat, um die Errichtung der jetzt \nvon den Antragstellern betriebenen Anlage zu ermöglichen. \nSchon nach dem eigenen Vortrag der Beigeladenen ging es dabei \naber nur um die Befürchtung des Eigentümers S. , die von \nihm einzuräumende Baulast könne ihn hindern, auf seinem \nbelasteten Grundstück eine eigene Windkraftanlage zu \nerrichten. Nach dem eigenen Vortrag der Beigeladenen hat der \nAntragsteller zu 5. lediglich diese Bedenken durch seine \nErklärung zerstreut, die einzuräumende Baulast stehe der \nErrichtung einer eigenen Anlage auf dem Grundstück S. \nnicht entgegen. Die behauptete Erklärung des Antragstellers zu \n5. könnte danach allenfalls als Verzicht auf ein solches \nAbwehrrecht gedeutet werden, das mit Blick auf die eingeräumte \nBaulast aus einer Nichteinhaltung der bauordnungsrechtlichen \nAbstandflächen hergeleitet wird. Auch eine Verwirkung hätte \nkeinen weiter gehenden Umfang. Der von den Beigeladenen \nbehauptete Sachverhalt gibt jedenfalls nichts für einen \nVerzicht auf und eine Verwirkung von Abwehrrechten her, die \naus einer Verletzung von § 15 Abs. 1 BauO NRW oder von § 35 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hergeleitet werden.\n\n39\n\nEin überwiegendes Interesse der Beigeladenen an der \nsofortigen Verwirklichung des streitigen Vorhabens ergibt sich \nferner nicht daraus, dass die hierfür erteilte Baugenehmigung \noffensichtlich oder doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nkeine öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, welche den \nInteressen der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt \nsind, und die in der Hauptsache erhobene Klage deshalb \nvoraussichtlich erfolglos bleiben wird. Allerdings lässt sich \nauch umgekehrt derzeit nicht zu Gunsten der Antragsteller \nfeststellen, dass die erteilte Baugenehmigung sie \noffensichtlich oder doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nin ihren Rechten verletzt. Nach dem derzeitigen \nErkenntnisstand des Senats ist der Ausgang des \nHauptsacheverfahrens vielmehr offen. Der Rechtsstreit wirft \nFragen auf, die sich in einem Beschwerdeverfahren nicht klären \nlassen.\n\n40\n\nEs ist weder offensichtlich noch überwiegend \nwahrscheinlich, dass die angefochtene Baugenehmigung des \nAntragsgegners gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften des \nBauplanungsrechts verstößt, welche den Antragstellern \nNachbarschutz vermitteln. Die bauplanungsrechtliche \nZulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB. Die \nstreitige Windkraftanlage soll unstreitig im Außenbereich \nerrichtet werden; sie ist dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB \ngrundsätzlich zulässig. Gegen nachbarschützende Bestimmungen \nverstieße die Baugenehmigung nur, wenn die Windkraftanlage \nschädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen könnte (§ 35 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 3 BauGB). Verstieße die Baugenehmigung gegen diese \nVorschrift, wären die Antragsteller dadurch in ihren eigenen \nRechten verletzt. Denn der öffentliche Belang, Vorhaben zu \nverhindern, von denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, \numfasst und konkretisiert das nachbarschützende Gebot der \nRücksichtnahme. \n\n41\n\nSchädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Bestimmung \nmachen die Antragsteller in zwei Richtungen geltend. Sie \nbefürchten zum einen, die Anlage der Beigeladenen, die in der \nHauptwindrichtung vor ihrer eigenen Anlage errichtet werde, \nwerde wegen dieser Lage Wind abhalten und dadurch die \nWindenergie vermindern, die auf ihre eigene Anlage einwirken \nkönne. Als Folge davon werde ihre Anlage mit geringerem Ertrag \narbeiten, als sie dies ohne die ihr vorgesetzte Anlage der \nBeigeladenen könnte. Es spricht derzeit wenig dafür, dass \ndieser Abschattungseffekt als schädliche Umwelteinwirkung im \nVerständnis von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB anzusprechen \nist und die Bauaufsichtsbehörde gestützt auf ihn eine \nBaugenehmigung versagen dürfte und im Interesse der \nAntragsteller versagen müsste. Was unter schädlichen \nUmwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB \nzu verstehen ist, richtet sich nach den Begriffsbestimmungen \ndes Bundesimmissionsschutzgesetzes. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG \nsind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, \nAusmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche \nNachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit \noder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen sind nach \n§ 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den \nBoden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige \nSachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, \nErschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche \nUmwelteinwirkungen. Diese Begriffsbestimmung legt zumindest \nnahe, das bloße Vorenthalten oder den Entzug von Wind nicht \nals schädliche Umwelteinwirkung zu deuten,\n\n42\n\nzu § 906 BGB vgl. BGH, Urteil vom \n22. Februar 1991 - V ZR 308/89 - NJW \n1991, 1671, 1672.\n\n43\n\nNoch weniger eine Frage baurechtlicher Zulässigkeit ist es, \nob die beabsichtigte Nutzung aus ökonomischen Gründen Erfolg \nverspricht. Das öffentliche Baurecht reguliert nicht, ob ein \nVorhaben bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sinnvoll ist. \nDerartige Entscheidungen überlässt es grundsätzlich dem \nEigentümer, der sein Grundstück verwerten will.\n\n44\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss \nvom 5. Januar 1996 - 4 B 306.95 - \nBRS 58 Nr. 91.\n\n45\n\nMit der Erteilung einer Baugenehmigung für ein bestimmtes \nVorhaben geht danach nicht gleichsam ein öffentlich-\nrechtliches Schutzversprechen einher, die genehmigte Nutzung \nwerde nicht durch die Zulassung anderer an sich ebenfalls \nzulässiger Nutzungen in ihrer Wirtschaftlichkeit \nbeeinträchtigt werden. Der Nachbar, der sich seine Bauwünsche \nerfüllt hat, hat es nicht in der Hand, durch die Art und Weise \nseiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die \nBebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Die Baugenehmigung \nschafft keine Grundlage dafür, weitere Vorhaben mit dem \nArgument abzuwehren, für das behördlich gebilligte eigene \nBaukonzept sei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, dass \nder Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die \nNutzungsmöglichkeiten, die das Baurecht auch ihm an sich \neröffnet, nicht voll ausschöpft, \n\n46\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss \nvom 6. Dezember 1996 - 4 B 215/96 - \nBRS 58 Nr. 164.\n\n47\n\nDie Antragsteller befürchten zum anderen, ihre Anlage werde \nwegen des geringen Abstands der ihr vorgelagerten Anlage der \nBeigeladenen von Verwirbelungen in der Nachlaufströmung dieser \nAnlage erfasst. Diese erhöhte Turbulenzintensität werde zu \nerheblichen Mehrbelastungen ihrer Anlage und dadurch zu einem \nschnelleren Verschleiß von Anlagenteilen führen. Es erscheint \nderzeit nicht ausgeschlossen, Luftverwirbelungen und eine \nerhöhte Turbulenzintensität als ähnliche Umwelteinwirkung im \nSinne des § 3 Abs. 2 BImSchG zu werten; diese Einwirkung \ndürfte den dort genannten Erschütterungen durchaus \nvergleichbar sein. Die weiter beschriebenen Folgen einer \nsolchen erhöhten Turbulenzintensität können ebenfalls nicht \nvon vornherein von der Hand gewiesen werden. Jedoch bedarf \nnoch weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren, ob nach den \nkonkreten Umständen dieses Falles die Schwelle zum erheblichen \nNachteil oder zur erheblichen Belästigung im Sinne des § 3 \nAbs. 1 BImSchG überschritten und die Einwirkungen auf die \nAnlage der Antragsteller als unzumutbar und deshalb \nrücksichtslos einzustufen sind. Diese notwendige Beurteilung \nanhand der konkreten Umstände des Falles wird derzeit nicht \ndurch allgemein anerkannte Richtwerte für den erforderlichen \nAbstand verschiedener Windkraftanlagen zueinander erleichtert \noder gar ersetzt. Derartige Richtwerte ergeben sich \ninsbesondere nicht aus den \"Grundsätzen für Planung und \nGenehmigung von Windenergieanlagen\", \n\n48\n\nGemeinsamer Runderlass des \nMinisteriums für Bauen und Wohnen, des \nMinisteriums für Stadtentwicklung, \nKultur und Sport, des Ministeriums für \nUmwelt, Raumordnung und Landwirtschaft \nund des Ministeriums für Wirtschaft und \nMittelstand, Technologie und Verkehr \nvom 29. November 1996, MBl. NRW 1996, \nSeite 1664, geändert durch Runderlass \nvom 28. September 1998, MBl. NRW 1998, \nSeite 1110.\n\n49\n\nDiese Grundsätze empfehlen unter \"IV. baurechtliche \nZulässigkeit von Vorhaben\" in ihrer Nummer \"2.4 Gebot der \ngegenseitigen Rücksichtnahme\" zur optimalen Ausnutzung des \nhereinkommenden Windes, die Abstände der Windkraftanlagen \nuntereinander als ein Vielfaches des Rotordurchmessers der \njeweils geplanten Windkraftanlage zu bestimmen. Die \nWindkraftanlagen sollen danach in einem Winkelbereich von +/- \n30° zur Achse der Hauptwindrichtung vor den benachbarten \nWindkraftanlagen das Achtfache ihres Rotordurchmessers als \nAbstand haben; in allen übrigen Windrichtungen das Vierfache \ndes Rotordurchmessers. Im Bereich des Übergangs von Haupt- und \nNebenwindrichtung soll der Abstand mindestens das Vierfache \ndes Rotordurchmessers zur Achse der Hauptwindrichtung \nbetragen. Bei den empfohlenen Abständen geht es indes darum, \nden hereinkommenden Wind optimal auszunutzen. Die Gesamtfläche \neiner im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone \nsoll möglichst effektiv ausgenutzt werden. Mit dem hier \nbetrachteten Phänomen von Luftverwirbelungen und ihrer \nAuswirkung auf die schnellere Abnutzung benachbarter Anlagen \nhat dies zunächst nichts zu tun. Die Empfehlungen \nkonkretisieren mit dieser Zielsetzung keine Erfahrungen über \nnotwendige Abstände, die zur Vermeidung vorzeitigen \nVerschleißes benachbarter Anlagen oder gar zur Wahrung ihrer \nStandsicherheit einzuhalten sind. Mit ihrer mehr planerischen \nZielsetzung (effektive Nutzung der Gesamtfläche einer im \nFlächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone) geben \nsie der Gemeinde einen Anhalt, wie diese bei der Umsetzung \neines Flächennutzungsplans mit dieser Darstellung in einen \nBebauungsplan die Standorte dort zulässiger Anlagen möglichst \noptimal aufeinander abstimmen kann. Das sehen die erwähnten \n\"Grundsätze\" offenbar ebenso. Sie empfehlen nämlich des \nWeiteren, (außerhalb der konkreten Festsetzung von Standorten \ndurch Bebauungsplan) eine zivilrechtliche Vereinbarung mit den \nEigentümern der in Hauptwindrichtung gelegenen Grundstücke \nabzuschließen, um den wirtschaftlichen Betrieb einer Anlage \nauf Dauer zu gewährleisten.\n\n50\n\nOb die von den Antragstellern geschilderten \nTurbulenzeffekte das Maß des ihnen Zumutbaren überschreiten \nund als rücksichtslose Einwirkung auf ihre Anlage zu \nqualifizieren sind, kann nur mit Blick darauf beurteilt \nwerden, dass auch die Antragsteller sich mit ihrer Anlage in \neinem Windpark angesiedelt haben, in dem zahlreiche weitere \nAnlagen dieser Art errichtet werden sollen. Einen von anderen \nAnlagen gänzlich unbeeinflussten Betrieb ihrer Anlage konnten \ndie Antragsteller von vornherein nicht erwarten. Mit einem \ngewissen Maß an Beeinträchtigungen durch das Zusammenwirken \nverschiedener Anlagen auf engem Raum mussten sie rechnen. \nNicht jede erhöhte Turbulenzintensität überschreitet unter \ndieser Voraussetzung das Maß des Zumutbaren. Die Abgrenzung im \nEinzelnen muss, auch mit Blick auf die folgenden Ausführungen \nzur Standsicherheit, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben,\n\n51\n\nso auch OVG NRW, Beschluss vom \n24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -.\n\n52\n\nDie streitige Baugenehmigung des Antragsgegners vom \n26. Januar 1999 verstösst nicht offensichtlich gegen \nVorschriften des Bauordnungsrechts, welche den Antragstellern \nNachbarschutz vermitteln. Eine Verletzung solcher Vorschriften \nist indes auch nicht ausgeschlossen. Vielmehr besteht insoweit \nein Bedarf an weiterer Klärung, die nur im Hauptsacheverfahren \nzu leisten ist. \n\n53\n\nAls nachbarschützende Vorschrift des Bauordnungsrechts, die \nverletzt sein könnte, kommt § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in \nBetracht. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW muss jede bauliche \nAnlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein \nstandsicher sein. Die Standsicherheit anderer Anlagen und die \nTragfähigkeit des Baugrundes dürfen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 \nBauO NRW nicht gefährdet werden. Soweit bauliche Anlagen auf \nNachbargrundstücken durch die Errichtung einer baulichen \nAnlage betroffen sein können, hat die Vorschrift \nnachbarschützenden Charakter,\n\n54\n\nvgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom \n16. März 1993 - 10 B 108/93 -.\n\n55\n\nDie Antragsteller sehen die Standsicherheit ihrer \nWindkraftanlage durch die erhöhte Intensität der \nWindturbulenzen gefährdet, die infolge des Betriebs der \nWindkraftanlage der Beigeladenen auf ihre Anlage einwirken \nkönnten. Neben § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW oder möglicherweise \nauch diese Vorschrift verdrängend könnte § 18 Abs. 3 BauO NRW \nthematisch einschlägig sein. Nach dieser Vorschrift sind \nErschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen \noder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf \nBaugrundstücken ausgehen, so zu dämmen, dass Gefahren oder \nunzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Möglicherweise \nfallen in den Schutzbereich des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW \nnur solche Gefährdungen für die Standsicherheit anderer \nbaulicher Anlagen, die durch die Errichtung der (neuen) \nbaulichen Anlage, nämlich durch die Art ihrer Gründung, durch \nGrundwasserabsenkungen oder durch ihre Last verursacht werden. \nDem Schutzbereich des § 18 Abs. 3 BauO NRW könnten hingegen \nsolche Gefahren für andere bauliche Anlagen zuzuordnen sein, \ndie von der Nutzung der (neuen) baulichen Anlage, namentlich \nvon dort installierten Maschinen und anderen technischen \nBauteilen, ausgehen, wenn deren Betrieb durch Erschütterungen \noder Schwingungen, sei es durch den Baugrund, sei es durch die \nLuft übertragen, auf die Standfestigkeit benachbarter Anlagen \nnachteilig einwirkt. \n\n56\n\nEine Verletzung einer dieser Vorschriften oder beider \nVorschriften lässt sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand \ndes Senats nicht hinreichend beurteilen.\n\n57\n\n§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW verlangt zunächst, die \nVerantwortungsbereiche der beiden betroffenen Bauherren näher \nabzugrenzen. Grundsätzlich hat der Bauherr einer bestehenden \nbaulichen Anlage selbst für die Standsicherheit seiner Anlage \neinzustehen. Dies folgt bereits aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO \nNRW. Andererseits kann er in gewissem Umfang darauf vertrauen, \ndie Umstände, welche für die Standsicherheit seiner Anlage \nmaßgeblich sind, würden nicht zu seinen Lasten mit der Folge \nverändert, dass ein Nachrüsten seiner Anlage erforderlich \nwird, um deren Standsicherheit nach solchen Veränderungen \nweiter zu gewährleisten. Wer eine neue bauliche Anlage \nerrichtet, muss demgemäß nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW \nseinerseits darauf achten, dass er die Bedingungen der \nStandsicherheit benachbarter Anlagen nicht in einer Weise \nverändert, mit welcher der Bauherr der benachbarten Anlage bei \nderen Errichtung und ordnungsgemäßer Unterhaltung nicht \nrechnen musste. Dieses Spannungsverhältnis zwischen den \nPflichten des Bauherrn einer bestehenden baulichen Anlage \neinerseits und des Bauherrn einer hinzutretenden baulichen \nAnlage andererseits gilt auch in den Fällen, in denen sich \nmehrere Betreiber von Windkraftanlage in einem Windpark \nansiedeln, der einer unbestimmten Vielzahl solcher Anlagen \noffen steht,\n\n58\n\nOVG NRW, Beschluss vom 24. Januar \n2000 - 7 B 2180/99 -.\n\n59\n\nDer Senat hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, die \nErrichtung und Nutzung der Windkraftanlage der Beigeladenen \nwerde die Bedingungen der Standsicherheit für die Anlage der \nAntragsteller in einer Weise verändern, die nicht mehr deren \neigenen Risikobereich zuzurechnen ist. Zur abschließenden \nBeurteilung bedarf es vielmehr weiterer Prüfungen, die dem \nHauptsacheverfahren vorzubehalten sind.\n\n60\n\nWird eine Windkraftanlage in Windrichtung vor einer bereits \nbestehenden Windkraftanlage errichtet, kann sie durch Erhöhung \nder Turbulenzintensität einen schnelleren Verschleiß von \nAnlagenteilen der nachgesetzten Anlage bewirken und damit auf \nDauer deren Standsicherheit beeinträchtigen. Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts kann dieser \nWirkungszusammenhang nicht mit der Überlegung aus dem \nSchutzbereich des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ausgeblendet \nwerden, die Verminderung der Lebensdauer einer Anlage falle in \nden Risikobereich des Betreibers und sei baurechtlich nicht \nvon Bedeutung. Wird die Standsicherheit einer bestehenden \nbaulichen Anlage durch die Errichtung einer weiteren Anlage \ngefährdet, ist diese Gefährdung dem Bauherrn der zu \nerrichtenden neuen Anlage nicht erst zuzurechnen, wenn die \nbestehende Anlage akut einzustürzen droht. Eine dem Bauherrn \nder zu errichtenden neuen Anlage gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO \nNRW zuzurechnende Gefährdung der benachbarten Anlage kommt \nvielmehr auch dann in Betracht, wenn es besonderer, über den \nRegelfall deutlich hinausgehender Sicherungs- oder \nWartungsmaßnahmen bedarf, um die Standsicherheit der \nbestehenden Anlage weiter (auf Dauer) zu gewährleisten,\n\n61\n\nOVG NRW, Beschluss vom 24. Januar \n2000 - 7 B 2180/99 -.\n\n62\n\nWann dem Bauherrn der bestehenden Anlage eine Gefährdung \nder Standsicherheit seiner eigenen Anlage nicht mehr \nzuzurechnen ist, hängt wesentlich davon ab, welche \nVeränderungen der Windverhältnisse er schon beim Bau seiner \nAnlage in Rechnung stellen musste. Wer in einem Windpark eine \nWindkraftanlage errichtet, kann nicht darauf vertrauen, seine \nAnlage werde auf Dauer den bestehenden örtlichen \nWindverhältnissen unverändert ausgesetzt bleiben. Er muss \nvielmehr von vornherein damit rechnen, dass weitere \nWindkraftanlagen aufgestellt werden, die seiner Anlage nicht \nnur Wind nehmen, sondern diesen auch in seiner Qualität \nverändern. Für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche ist \ninsbesondere von Bedeutung, mit welchen Abständen \nkonkurrierender Anlagen die Betreiber von Windkraftanlagen in \nWindparks üblicherweise rechnen können und müssen,\n\n63\n\nOVG NRW, Beschluss vom 24. Januar \n2000 - 7 B 2180/99 -.\n\n64\n\nIm Hauptsacheverfahren wird in diesem Zusammenhang \ninsbesondere zu prüfen sein, welche Bedeutung der Typenstatik, \nauf der die bauaufsichtliche Zulassung der Anlage der \nAntragsteller beruht, und den dort zu Grunde gelegten \nLastannahmen zukommt. Ist dem Baugenehmigungsverfahren eine \nbestimmte Prüfung der Standsicherheit - hier in Form der \nTypenstatik - zu Grunde gelegt und ist diese Prüfung im \nkonkreten Fall nicht mehr verwertbar, weil sie Verhältnisse zu \nGrunde legt, die infolge des Hinzutretens einer weiteren \nAnlage nicht mehr zutreffen, mag sich im Allgemeinen allein \ndaraus ein rechtlich erheblicher Verstoß gegen § 15 Abs. 1 \nSatz 2 BauO NRW noch nicht herleiten lassen. Das Hinzutreten \nder neuen Anlage mag Anlass nur zu neuen Überprüfungen geben. \nNach der vorgelegten Typenstatik liegen dieser Lastannahmen zu \nGrunde, die unter anderem auf einer Turbulenzintensität von \nhöchstens 0,2 beruhen. Für den Nachweis der Standsicherheit \ndes Turmes und der Gründung einer Windkraftanlage ist die \n\"Richtlinie für Windkraftanlagen - Einwirkungen und \nStandsicherheitsnachweise für Turm und Gründung\", \nherausgegeben vom Deutschen Institut für Bautechnik, bindend. \nDiese Richtlinie ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW als \ntechnische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführt,\n\n65\n\nRunderlass des Ministeriums für \nBauen und Wohnen vom 8. Februar 1996, \nMBl. NRW Seite 465.\n\n66\n\nNach dieser Richtlinie ist bei der rechnerischen Ermittlung \neines Beanspruchungskollektivs als Einwirkung unter anderem \ndie Windturbulenz mit einer Turbulenzintensität in Höhe des \nRotormittelpunktes von 0,2 zu berücksichtigen,\n\n67\n\nNr. 8.2 der Richtlinie a.a.O. \nMBl. NRW Seite 465, 490.\n\n68\n\nEntspricht es danach einer allgemein anerkannten Regel der \nTechnik, bei der Errichtung von Windkraftanlagen für deren \nBeanspruchung durch Windturbulenz eine Turbulenzintensität des \nFaktors 0,2 (aber auch nicht mehr) als Grenzwert zu \nberücksichtigen, kann dies für den hier betrachteten \nZusammenhang bedeuten, dass der Bauherr zwar bei der \nErrichtung einer typengeprüften Anlage einen Standort wählen \nmuss, dessen natürliche Gegebenheiten keine höhere als die zu \nGrunde gelegte Turbulenzintensität von 0,2 erwarten lassen. Er \ndarf aber möglicherweise andererseits auch darauf vertrauen, \ndass die natürlichen Gegebenheiten nicht zu seinen Lasten \ndurch die Zulassung anderer Windkraftanlagen verändert werden \nund die Windturbulenz die für Anlagen dieser Art sonst \nallgemein vorausgesetzte Intensität von 0,2 überschreitet.\n\n69\n\nDer Senat hat indes derzeit keine durchgreifenden \nAnhaltspunkte dafür, die Nutzung der streitigen \nWindkraftanlage könne die Windbedingungen so ändern, dass die \nin Windrichtung hinter ihr stehende Anlage der Antragsteller \nvon Windturbulenzen heimgesucht wird, deren Intensität den \nFaktor 0,2 überschreitet.\n\n70\n\nEs versteht sich nicht ohne weiteres von selbst, dass bei \nAbständen zweier Windkraftanlagen zueinander, wie sie hier in \nRede stehen, die in Windrichtung nachgesetzte Anlage im \nNachlauf der vorgesetzten Anlage Turbulenzen einer Intensität \nausgesetzt ist, welche die Standsicherheit gefährden können. \nDer Abstand der beiden Anlagen zueinander beträgt etwa 195 m \nund damit rund das Vierfache des Rotordurchmessers. Die \nAntragsteller haben selbst eine \"Gutachterliche Stellungnahme \nzur Wahl der Turbulenzintensität des Windes von 0,2 sowie des \nEinflusses der Turbulenzintensität auf die Lebensdauer von \nWindenergieanlagen\" der Windtest G. GmbH vom \n28. Januar 2000 vorgelegt. Diese gutachterliche Stellungnahme \nverweist darauf, die Turbulenzintensität sei abhängig von der \nHöhe über Grund (sie nehme in der Regel mit zunehmender Höhe \nleicht ab) sowie von der Topographie der Umgebung und \nsonstigen aerodynamischen Hindernissen, wie beispielsweise \nWäldern, Bauwerken und Windkraftanlagen. An Standorten in \neinem komplex strukturierten Gelände sei die \nTurbulenzintensität deutlich höher als im Flachland oder an \nder Küste. Werde an einem solchen Standort eine \nWindkraftanlage in Hauptwindrichtung vor einer bereits \nvorhandenen Windkraftanlage errichtet, könne die \nTurbulenzintensität in der Nähe der Lee-Anlage (Anlage im \nWindschatten) den Wert von 0,2 überschreiten. Ob allerdings \ndie Turbulenzintensität der Lee- Anlage unzulässig durch die \nLuv-Anlage (vorgelagerte Anlage) erhöht werde oder nicht, \nbedürfe einer Einzelfallprüfung. In der Regel werde ein \nAbstand des fünffachen Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung \nzwischen benachbarten Anlagen als bedenkenlos angesehen. Für \ndie Aufstellung von Anlagen mit kleineren Abständen \n(dreifachem bis fünffachem Rotordurchmesser in \nHauptwindrichtung) seien die örtlichen Windbedingungen \n(mittlere Windgeschwindigkeit, Turbulenzintensität, \nWindrichtung) sowie Abschattungseffekte zu berücksichtigen. \nFür komplexe Standorte sei in diesem Fall ein Nachweis zur \nEinhaltung der Turbulenzintensität von 0,2 sehr \nempfehlenswert.\n\n71\n\nDies wird bestätigt durch das Schreiben des Ministeriums \nfür Bauen und Wohnen vom 9. November 1999 an das \nVerwaltungsgericht Arnsberg in einem dort anhängig gewesenen \nVerfahren mit vergleichbarer Problematik. Es enthält dieselben \nAussagen, wie die von den Antragstellern vorgelegte \ngutachterliche Stellungnahme. Das Ministerium verweist für \ndiese Aussagen auf eine Stellungnahme des Germanischen Lloyd, \ndie ihrerseits auf einer Studie im Rahmen eines \nForschungsvorhabens der Europäischen Union verweist. Ein \nAbstand von weniger als dem Dreifachen des Rotordurchmessers \nist nach diesen Erkenntnissen im Hinblick auf die \nStandsicherheit als gefährlich einzustufen. Den Abstand von \ndrei Rotordurchmessern unterschreitet die Anlage der \nBeigeladenen nicht. Das Ministerium weist ergänzend darauf \nhin, die Fachkommission \"Bautechnik\" der ARGEBAU (eine \nFachkommission der Konferenz der für Städtebau, Bau- und \nWohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren) überarbeite \nzur Zeit die \"Richtlinie für Windenergieanlagen, Einwirkungen \nund Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung\". Es ist \ndanach vorgesehen, in diese Richtlinie Anforderungen an die \nAbstände von Windkraftanlagen aufzunehmen, die aus Gründen der \nStandsicherheit erforderlich sind. Ähnlich hat sich das \nMinisterium für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-\nWestfalen in einem Schreiben vom 16. Dezember 1999 an den \nAntragsteller zu 5. geäußert.\n\n72\n\nDass die zu Grunde gelegte Turbulenzintensität von 0,2 \ngleichsam notwendig überschritten wird, wenn in \nHauptwindrichtung vor einer bestehenden Windkraftanlage eine \nandere Anlage in einem Abstand von weniger als dem Fünffachen, \naber von mehr als dem Dreifachen des Rotordurchmessers \nerrichtet wird, läßt sich danach nicht annehmen.\n\n73\n\nDurchgreifende Anhaltspunkte für eine über den Faktor 0,2 \nerhöhte Turbulenzintensität ergeben sich nicht aus dem \n\"Gutachten über die gegenseitige Beeinflussung einer \ngenehmigten und einer bestehenden Windenergieanlage\" des \nSachverständigen L. (8Punkt2 Ingenieurbüro) vom 23. Juli \n1999. Das Gutachten beschreibt zunächst abstrakt, wie sich \nmehrere Windkraftanlagen in einem Windpark durch \nNachlaufeffekte und Abschattungen beeinflussen, namentlich mit \nBlick auf Leistungsverluste, die sich im Vergleich zu einzeln \nstehenden Anlagen ergeben. Der Sachverständige verweist sodann \nfür den hier in Rede stehenden Standort A. -B. auf \nlangjährig gemessene Werte der Turbulenzintensität von 0,164 \nin 30 m Höhe. Davon ausgehend schätzt er bezogen auf die \nAnlage der Antragsteller ohne die genehmigte und hier \nstreitige Anlage der Beigeladenen die Turbulenzintensität auf \n0,16, wobei er einerseits die Nabenhöhe von 65 m und \nandererseits einen in der Nähe gelegenen, Turbulenzen \nverstärkenden Teileinschnitt berücksichtigt. Daran schließt \nsich die Behauptung an, mit der vorgelagerten Anlage werde \naber der Wert 0,2 überschritten, ohne dass diese Behauptung \ndavor oder im Folgenden weiter hergeleitet wird. Vielmehr \nverweist der Sachverständige im Nachsatz lediglich auf die \nZusammenfassung seines Gutachtens. Die Zusammenfassung enthält \njedoch ebenfalls lediglich die Behauptung, durch die Erhöhung \nder Turbulenzintensität über den Faktor 0,2 sei die \nStandsicherheit der Anlage gefährdet. Wie der Gutachter zu \nseiner Annahme kommt, die Turbulenzintensität sei über den \nFaktor 0,2 erhöht, sagt er auch an dieser Stelle nicht.\n\n74\n\nAus ähnlichen Gründen kann derzeit nicht festgestellt \nwerden, dass von einer Nutzung der Anlage der Beigeladenen \nErschütterungen oder Schwingungen auf die Anlage der \nAntragsteller einwirken werden, die als Gefahren (für die \nStandsicherheit) oder als unzumutbare Belästigung im Sinne von \n§ 18 Abs. 3 BauO NRW zu begreifen sind.\n\n75\n\nHiernach ist bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen \nPrüfung offen, ob nachbarschützende Vorschriften des \nBauplanungsrechts oder des Bauordnungsrechts zu Lasten der \nAntragsteller verletzt sind. Die Interessenabwägung, die \ndeshalb unabhängig von dem mutmaßlichen Ausgang des \nHauptsacheverfahrens vorzunehmen ist, geht zu Lasten der \nAntragsteller aus. Die Beigeladenen haben nicht anders als die \nAntragsteller ihre Anlage in einem Gebiet errichtet, das einer \nunbestimmten Vielzahl solcher Anlagen zur Verfügung steht. Mit \ndem hier gewählten Abstand, der das Maß des fünffachen \nRotordurchmessers unterschreitet, wird die Standsicherheit der \nAnlage der Antragsteller noch nicht konkret gefährdet. \nAnhaltspunkte für eine solche Gefährdung liegen nicht vor, wie \nbereits dargelegt ist. Soweit im Gutachten des \nSachverständigen L. ausgeführt wird, die \"Lebensdauer\" der \nAnlage der Antragsteller vermindere sich um 8 bis 12 %, geht \nes der Sache nach um einen möglicherweise gesteigerten \nWartungsaufwand, wie in dem Gutachten selbst hervorgehoben \nwird. Dieser fällt erst in Jahren an und kann ohne weiteres \nfinanziell ausgeglichen werden, wenn sich bei der Überprüfung \nim Hauptsacheverfahren die Anlage der Beigeladenen zu Lasten \nder Antragsteller als nachbarrechtswidrig erweisen sollte. \nSchließlich ist den Antragstellern die regelmäßige Überprüfung \nihrer Anlage zuzumuten, zumal die ihnen erteilte \nBaugenehmigung ohnehin Überprüfungen der Anlage in \nZeitabständen von höchstens zwei Jahren vorschreibt \n(Nebenbestimmung Nr. 15). Soweit die Antragsteller finanzielle \nNachteile durch eine verminderte Leistung ihrer Anlage infolge \nder beklagten Windabschattung befürchten, schlägt dies in der \nAbwägung nicht zu ihren Gunsten zu Buche. Die Betreiber von \nWindkraftanlagen in einem Windpark müssen stets damit rechnen, \ndass ihnen der Wind in gewissem Umfang von anderen Anlagen \ngenommen wird. \n\n76\n\nZu diesen Gesichtspunkten vgl. OVG \nNRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 \n- 7 B 2180/99 -.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 \nSatz 1 VwGO, § 100 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwerts auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n78\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-01/10-b-1831-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":8},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-01/10-b-1831-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305869","retrieved":"2026-07-09 03:33:36.556221+00:00"}}