{"status":"available","doknr":"OLD305881","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0131.4A1553.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-31","aktenzeichen":"4 A 1553/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird - unter Änderung des Streitwertbeschlusses erster Instanz - \nfür das Klage- und Antragsverfahren auf jeweils 170.660,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO gestützte Antrag \nhat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \n\n4\n\nDies gilt unabhängig davon, ob man für diesen \nZulassungsgrund verlangt, dass die Rechtssache Schwierigkeiten \nverursacht, die das normale Maß nicht unerheblich übersteigen, \noder ob man fordert, dass begründeter Anlass zu Zweifeln an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung besteht,\n\n5\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli \n1997 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202; \nferner Seibert, NVwZ 1999, 113, \n115.\n\n6\n\nDenn beides ist hier nicht der Fall. Die Frage, welcher Zeitpunkt der Berechnung der \nHöhe der Berufsunfähigkeitsrente zugrunde zu legen ist, lässt sich an Hand der \nSatzung des Versorgungswerks der Beklagten bereits im Zulassungsverfahren klären \nmit dem Ergebnis, dass insoweit Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \nnicht vorliegen. \n\n7\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Rechtssache weise deshalb besondere \nrechtliche Schwierigkeiten auf, weil der Satzung des Versorgungswerks der \nBeklagten der für die Berechnung der Höhe einer Berufsunfähigkeitsrente \nmaßgebliche Stichtag nicht unmittelbar entnommen werden könne und der vom \nVerwaltungsgericht durch Auslegung gefundene maßgebliche Zeitpunkt weder \nsachgerecht noch nach dem Wortlaut der Satzungsbestimmung zwingend sei. Nach \nSinn und Zweck des § 22 der Satzung („Berufsunfähigkeitsrenten\") sei die \nBerufsunfähigkeitsrente dem Grunde nach bei Vorliegen der Berufsunfähigkeit zu \ngewähren und dieser Zeitpunkt sei auch für ihre Höhe maßgeblich. Weil bei ihr (der \nKlägerin) bereits im Jahre 1992 von dem Vorliegen einer Berufsunfähigkeit \nauszugehen sei, dürfe der Berechnung nicht der Zeitpunkt der Rentenbeantragung \nund damit einhergehend die verminderten Beitragszahlungen in den Jahren 1993 \nund 1994 zugrunde gelegt werden. Der Zeitpunkt der Antragstellung sei für die Höhe \nder Rente unmaßgeblich; die verspätete Antragstellung führe allenfalls zu einem \nzeitlichen Zahlungsverlust. Auch der \"Einstellung\" der zahnärztlichen Tätigkeit \nkomme für die Höhe der Rente keine Bedeutung zu. Durch den Zeitpunkt der \nEinstellung werde lediglich bestimmt, ab welchem Monat frühestens die \nBerufsunfähigkeitsrente gezahlt werde. Auf die subjektive Vorstellung der Klägerin \nüber das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit bzw. auf ihre Fehleinschätzung dazu \ndürfe nicht abgestellt werden, sodass auch ihr Arbeitsversuch von März bis Mai 1993 \nnicht zu ihren Lasten Berücksichtigung finden könne. Dieser Arbeitsversuch sei \nrechtlich bereits als Einstellung der zahnärztlichen Tätigkeit zu qualifizieren.\n\n8\n\nDieser Rechtsauffassung der Klägerin kann nicht gefolgt werden. § 22 der \nSatzung des Versorgungswerkes hat - soweit hier von Interesse - folgenden \nWortlaut:\n(1) Mitglieder, die infolge leistungsbeeinträchtigender Gesundheitsschäden ihre \nzahnärztlichen Fähigkeiten auf nicht absehbare Zeit, auch außerhalb einer \nPraxistätigkeit, wirtschaftlich in keiner Weise mehr nutzen können und ihre gesamte \nzahnärztliche Tätigkeit einstellen, haben Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. ... \nEin Mitglied, das diesen Antrag stellt, ist verpflichtet, sich auf Verlangen des \nVersorgungswerks ärztlich untersuchen und evtl. beobachten zu lassen. ...\n\n9\n\n(5) Die monatliche Berufsunfähigkeitsrente errechnet sich nach Maßgabe der \nTabelle I.\n\n10\n\n(6) Die Rente wird erstmalig für den Monat gezahlt, in dem die Voraussetzungen \nerfüllt sind, nicht jedoch vor dem Monat, in dem der Antrag beim Versorgungswerk \nvorlag.\n\n11\n\n(7) Während des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente erlischt die Beitragspflicht. \n...\n\n12\n\nDen einzelnen Bestimmungen des § 22 Abs. 1, 6 und 7 der Satzung ist bei einer \nGesamtschau zu entnehmen, dass für die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente \nderjenige Stichtag maßgeblich ist, an dem sämtliche anspruchsbegründenden \nVoraussetzungen für ihre Gewährung vorliegen; zu diesen gehört auch die \nAntragstellung.\n\n13\n\n§ 22 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 der Satzung ist zu entnehmen, dass die \nGewährung der Berufsunfähigkeitsrente nur auf Antrag erfolgt. Die von der Klägerin \nangegriffene Aussage des Verwaltungsgerichts, „dass auch die Antragstellung \nVoraussetzung für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente ist\", entspricht somit \nden satzungsgemäßen Anforderungen. Aus § 22 Abs. 6 der Satzung folgt ferner, \ndass trotz einer möglicherweise bereits vor Antragstellung vorliegenden \nBerufsunfähigkeit eine Rente erst ab dem Monat ihrer Beantragung gezahlt wird bzw. \nauch bei einer dem Eintritt der Berufsunfähigkeit vorangegangenen Antragstellung \neine Rente erst ab dem Monat gewährt wird, in dem die notwendigen \n„Voraussetzungen\" dafür, also die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nach § \n22 Abs. 1 der Satzung, vorliegen. Der Umstand, dass die Rentengewährung also erst \nab dem Zeitpunkt erfolgt, in dem sowohl die notwendigen Voraussetzungen nach § \n22 Abs. 1 der Satzung als auch die erforderliche Antragstellung vorliegen, legt nahe - \nund entsprechend argumentiert auch das Verwaltungsgericht -, dass für die Höhe der \nRente auch dieser Zeitpunkt maßgeblich ist. Deshalb sind auch alle Beiträge zu \nberücksichtigen, die bis zum Eintritt der satzungsmäßigen Verpflichtung des \nVersorgungswerks zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente geleistet worden \nsind. Dieses Ergebnis wird durch die Satzung selbst bestätigt. Denn erst während \ndes Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente erlischt die Beitragspflicht (§ 22 Abs. 7 Satz \n1 der Satzung). Satzungsgemäß zu entrichtende Beiträge müssen jedoch auch \nsatzungsgemäß, d. h. iSd § 22 Abs. 5 der Satzung, berücksichtigt werden. Eine \nandere Betrachtung wäre systemwidrig. Deshalb führen auch die Überlegungen der \nKlägerin zu einer möglichen Fehleinschätzung ihrer Berufsunfähigkeit nicht weiter. \nDenn wenn sie trotz einer nach ihren Angaben objektiv vorliegenden \nBerufsunfähigkeit infolge verspäteter Antragstellung den Eintritt der Voraussetzungen \ndes § 22 Abs. 1 der Satzung hindert und dementsprechend weiterhin Beiträge zum \nVersorgungswerk leisten musste und auch entrichtet hat, so sind diese \nBeitragszahlungen zu berücksichtigen.\n\n14\n\nDer Rechtsauffassung der Klägerin zum maßgeblichen Stichtag lässt sich auch \nfolgender Beispielsfall entgegenhalten. So ist es durchaus denkbar, dass ein \nZahnarzt weiterarbeitet, obwohl er bereits bei objektiver Betrachtung berufsunfähig \nist, er sich aber gleichwohl aus subjektiver Sicht noch für arbeitsfähig hält und auch \nseine Tätigkeit noch weiterhin ausüben will. Wäre die Auffassung der Klägerin, es sei \nfür die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente allein auf den Zeitpunkt der objektiven \nBerufsunfähigkeit abzustellen, zutreffend, so könnte das Versorgungswerk bei einer \npositiven - und damit zu seinen Lasten gehenden - Entwicklung des \nVersorgungsspiegels auf den von der Klägerin für zutreffend erachteten früheren \nZeitpunkt zurückgreifen und diesen Zahnarzt um einen Versorgungsanspruch \nbringen, den er sich durch überobligatorischen Einsatz erworben hat. Für diese \nMöglichkeit gibt die Satzung jedoch nichts her. \n\n15\n\nAuch die weiteren Überlegungen der Klägerin sind nicht geeignet, eine \nbesondere rechtliche Schwierigkeit aufzuzeigen. Entgegen der Ansicht der Klägerin \nist sehr wohl die Einstellung der gesamten ärztlichen Tätigkeit Voraussetzung der \nGewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Etwas Gegenteiliges lässt sich der \nSatzung nicht entnehmen. \n\n16\n\nBezüglich des Hinweises der Klägerin auf die Berufsunfähigkeitsregelung gemäß \nSGB VI sei noch angemerkt, dass der satzungsrechtliche Begriff der zahnärztlichen \nBerufsunfähigkeit nicht dem Sozialversicherungsrecht zu entnehmen ist.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni \n1996 - 1 B 127.95 -, Buchholz 430.4 \nVersorgungsrecht Nr. 32; OVG NRW, \nUrteil vom 25. Mai 1993 - 5 A \n1967/91 -, S. 16 UA.\n\n18\n\nEbenso ist es in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen geklärt, dass sich ein Mitglied des Versorgungswerkes, ehe es \nBerufsunfähigkeitsrente beanspruchen kann, auf jedwede Tätigkeit verweisen lassen \nmuss, bei der die zahnärztliche Vorbildung verwandt werden kann. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai \n1993 - 5 A 1967/91 -, S. 17 UA.\n\n20\n\nNach alledem kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu, denn einer Klärung der aufgeworfenen Frage bedarf es \nin einem Berufungsverfahren nicht mehr. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n22\n\nDer Senat ist bei der Festsetzung des Streitwertes von dem dreifachen \nJahresbetrag des begehrten Mehrbetrages der Berufsunfähigkeitsrente \nausgegangen und hat diesem Betrag die bis zur Klageeinreichung rückständigen \nBeträge hinzugerechnet (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG iVm einer entsprechenden \nAnwendung des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 GKG).\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. \nDezember 1998 - 4 A 2845/96 -.\n\n24\n\nDementsprechend wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts geändert (§ \n25 Abs. 2 Satz 2 GKG).\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305881","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-31/4-a-1553-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305881","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305881","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-31/4-a-1553-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305881","retrieved":"2026-07-09 03:33:37.633528+00:00"}}