{"status":"available","doknr":"OLD305885","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0131.19A3171.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-31","aktenzeichen":"19 A 3171/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil \ndie Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht \nvor.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit dem \nAntrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n25. März 1995 und des Widerspruchsbescheides der \nC. L. vom 13. Dezember 1995 zu verpflichten, \nüber ihren Antrag vom 20. Februar 1995 auf Zulassung zum das \nBerufspraktikum abschliessenden Kolloquium unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, schon \ndeshalb zu Recht abgewiesen, weil die begehrte Neubescheidung \ntatsächlich unmöglich (geworden) ist. \n\n5\n\nDie Klägerin kann ihr Begehren nicht auf § 10 der \nRichtlinien für die Durchführung des Berufspraktikums an den \nFachschulen der Sozialpädagogik und über den Abschluss (im \nfolgenden: Richtlinien), Runderlass des Kultusministers vom \n27. Juli 1970, ABl KM NRW S. 349, in der Fassung des \nRunderlasses des Kultusministers vom 3. Juni 1982, GABl NRW \nS. 263 stützen. Denn nach § 31 Abs. 3 der Verordnung über die \nAusbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs \n(APO-BK) vom 26. Mai 1999, GV NRW S. 240, in Verbindung mit \n§ 115 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in \nder Fachschule (APO-FS) vom 23. Juni 1994, GV NRW S. 448, \ngeändert durch Verordnung vom 28. Februar 1997, GV NRW S. 43, \nbeenden die Schülerinnen und Schüler, die sich - wie die \nKlägerin - vor dem 1. August 1998 in einem Bildungsgang der \nFachschule befanden, den Bildungsgang nach den bisherigen \nVorschriften.\n\n6\n\nNach § 10 Abs. 1 der Richtlinien entscheidet über die \nZulassung zum Kolloquium die Fachkonferenz, der außer dem \nSchulleiter und dessen Vertreter alle mit der Überwachung des \nPraktikums beauftragten Lehrer der von der Kläger besuchten \nFachschule angehören. Die Zulassung kann - unter anderem - \ngemäß § 10 Abs. 2 c der Richtlinien versagt werden, wenn die \nwährend des Berufspraktikums gezeigten Leistungen nach der von \nder Praxisstelle erteilten Leistungsbescheinigung über das \nBerufspraktikum (§ 7 der Richtlinien) in Verbindung mit den \nBerichten der mit der Überwachung beauftragten Lehrkraft nicht \nmit mindestens \"ausreichend\" bewertet werden können. Die \nFormulierung \"bewertet werden können\" lässt erkennen, dass \nanders als nach § 90 Abs. 5 Satz 1 APO-FS, wonach die \nLeistungen im Berufspraktikum von der anleitenden Lehrkraft \nbeurteilt werden, nach § 10 Abs. 2 c der Richtlinien die \nFachkonferenz die Leistungen im Berufspraktikum bewertet. Nach \ndem Inhalt der angefochtenen Bescheide und der Niederschriften \nvom 20. März und 12. Juni 1995 über die Sitzungen der für die \nKlägerin zuständigen Fachkonferenz hat deshalb die \nFachkonferenz selbst über die Bewertung der Leistungen der \nKlägerin während des Berufspraktikums entschieden. Eine \nNeubewertung dieser berufspraktischen Leistungen ist der \nFachkonferenz jedoch unmöglich.\n\n7\n\nAllein auf der Grundlage der Leistungsbescheinigungen der \nT. L. N. straße vom 28. Januar \n1992 und des Kindergarten N. vom 17. Juni 1992 sowie \nder Berichte der Fachlehrerin H. vom 29. November 1991 \nund der Fachlehrerin e. S. vom 2. April, 24. April und \n4. Juni 1992 über Besuche der Klägerin während des \nBerufspraktikums kann eine Beurteilung der praktischen \nLeistungen der Klägerin nicht erfolgen. Der Wortlaut des § 10 \nAbs. 2 c der Richtlinien bestimmt zwar, dass diese \nLeistungsbescheinigungen und Berichte Grundlage der Bewertung \nder Fachkonferenz sind. Eine Bewertung der berufspraktischen \nLeistungen, die sich ausschließlich auf die \nLeistungsbescheinigungen und die schriftlichen und ggfs. \nmündlich erläuterten Berichte der Fachlehrerinnen stützt, \ngenügt jedoch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen \ndes Art. 12 Abs. 1 GG. Das Grundrecht der Berufsfreiheit \ngebietet nämlich, dass die Bewertung aufgrund eigener, \nunmittelbarer und vollständiger Kenntnis der zu bewertenden \nLeistungen erfolgt. Mit diesem Gebot ist es nicht vereinbar, \ndass die Bewertung auf der Grundlage mündlicher oder \nschriftlicher Informationen Dritter erfolgt.\n\n8\n\nBVerfG, Beschluss vom 16. Januar \n1995 - 1 BvR 1505/94 -, DVBl. 1995, \n1349 (1349 f.); anderer Ansicht \noffenbar: BVerwG, Beschluss vom \n6. Februar 1998 - 6 B 17.98 -.\n\n9\n\nDanach kommen für eine Neubewertung der berufspraktischen \nLeistungen der Klägerin von vornherein nur die Fachlehrerinnen \nH. und e. S. in Betracht, die die Leistungen der \nKlägerin während des Berufspraktikums selbst beobachtet und \nbegutachtet haben. Hinsichtlich der übrigen fünf Mitglieder \nder Fachkonferenz lässt sich nach den vorliegenden Unterlagen \nnicht feststellen, dass sie sich selbst ein Bild von den \nLeistungen der Klägerin gemacht haben. Dies wird auch von der \nKlägerin und der Beklagten nicht vorgetragen.\n\n10\n\nAber selbst wenn sich die übrigen fünf Mitglieder der \nFachkonferenz persönlich ein Bild von den Leistungen der \nKlägerin gemacht hätten, ist es ihnen ebenso wie den \nFachlehrerinnen H. und e. S. mehr als 7 Jahre nach \nBeendigung des von der Klägerin in der Zeit vom 1. September \n1991 bis zum 31. August 1992 geleisteten Berufspraktikums \ntatsächlich unmöglich, die Leistungen der Klägerin neu zu \nbewerten. Der Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge \ngestattet es nicht, Prüfungsleistungen neu zu bewerten, wenn \neine verläßliche Entscheidungsgrundlage nicht oder nicht mehr \nvorhanden ist.\n\n11\n\nBVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 \n- 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 997 \n(998).\n\n12\n\nSoweit es - wie hier - nicht um die Bewertung schriftlicher \nLeistungen geht, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung \njedenfalls nach Ablauf von mehr als 3 1/2 Jahren nicht mehr \ngewährleistet, dass den Prüfern die für die Bewertung \nrelevanten Einzelheiten noch voll präsent sind.\n\n13\n\nOVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1995 \n- 19 A 4947/94 -.\n\n14\n\nErst recht gilt dies nach Ablauf von mehr als 7 Jahren. \nNach Ablauf eines derart langen Zeitraumes ist nicht mehr \nsichergestellt, dass die für die Bewertung verantwortlichen \nPersonen genau und differenziert beurteilen können, ob die \nnach der Prüfungsordnung zu stellenden Mindestanforderungen \nerfüllt sind. \n\n15\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils liegen auch im übrigen nicht vor. Die Klägerin hat \nsolche Zweifel im Zulassungsverfahren nicht dargelegt.\n\n16\n\nIhr Vortrag genügt nicht Darlegungsanforderungen des \n§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO, soweit sie geltend macht, ihr \nAnspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil es ihr nicht \nmöglich gewesen sei, Einwände gegen die \n\"Besichtigungsberichte\" zu erheben. Diese seien nicht lesbar, \nso dass es auch der Fachkonferenz unmöglich gewesen sei, den \nInhalt der Berichte zu berücksichtigen. \n\n17\n\nNach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO ist ein Zulassungsgrund nur \ndann dargelegt, wenn er zweifelsfrei benannt und darüber \nhinaus konkret ausgeführt wird, warum dieser Zulassungsgrund \nvorliegen soll. Die Klägerin macht demgegenüber lediglich \npauschal geltend, dass die \"Besichtigungsberichte\" nicht \nlesbar seien. Da sie andererseits im Zulassungsverfahren \neinräumt, dass die Berichte \"in Teilen\" lesbar seien, hätte \nsie im einzelnen ausführen müssen, welche Teile der Berichte \nvom 29. November 1991, 2. April, 24. April und 4. Juni 1992 \nsie für nicht lesbar hält. Ein dahingehender Vortrag wäre ihr \nauch ohne weiteres etwa durch Markierung der aus ihrer Sicht \nnicht lesbaren Textteile auf einer Kopie der Berichte möglich \ngewesen.\n\n18\n\nUnabhängig davon teilt der Senat die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, dass sämtliche Berichte, wenn auch \nteilweise mit Mühe, insgesamt lesbar sind. Darüber hinaus hat \nder Schulleiter der Beklagten während des erstinstanzlichen \nVerfahrens maschinenschriftliche Abschriften der Berichte vom \n2. und 24. April 1992 anfertigen lassen und diese den \nVerwaltungsvorgängen beigefügt. Hiervon konnte die Klägerin \nbei ihrer Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht am 5. August \n1996 Kenntnis nehmen.\n\n19\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, \ndas Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass \ndie Fachkonferenz bei ihrer Entscheidung über die Zulassung \nzum Kolloquium die Arbeitszeugnisse der Stadt L. vom \n11. November 1992 und des \nL. Q. T. /. K. vom 31/. August 1992 nicht \nberücksichtigen musste. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht und die für die Klägerin zuständige \nFachkonferenz sind zutreffend davon ausgegangen, dass die \nZeugnisse nach § 10 Abs/. 2 c der Richtlinien nicht in die \nEntscheidung über die Zulassung zum Kolloquium einzubeziehen \nsind. Nach dieser Vorschrift sollen nur die \nLeistungsbescheinigungen der Praxisstelle und die Berichte der \nmit der Überwachung des Berufspraktikums beauftragten \nLehrkraft als Grundlage für die Bewertung der \nberufspraktischen Leistungen herangezogen werden.\n\n21\n\nAllerdings gilt als Kern grundrechtlicher \nVerfahrensgarantien, dass der Betroffene seinen Standpunkt \nwirksam vertreten können und die Berücksichtigung seines \nVorbringens bei behördlichen Entscheidungen gewährleistet sein \nmuss. \n\n22\n\nBVerfG, Beschluss vom 17/. April \n1991 - 2 BvR 419/81, 213/83 -, NJW \n1991, 2005 (2006).\n\n23\n\nDemnach sind bei der Entscheidung über die Zulassung zum \nKolloquium prinzipiell auch die vorgelegten Zeugnisse als \nGegenäußerung der Klägerin gegen die für sie negativen \nLeistungsberichte der Praxisstellen und der Berichte der \nFachlehrerinnen zu berücksichtigen.\n\n24\n\nDie genannte grundrechtliche Verfahrensgarantie besteht \nindessen nicht voraussetzungslos. Dem Recht des Betroffenen, \nauf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler bei der Bewertung \nseiner Leistungen hinzuweisen, entspricht nur dann eine \nPflicht der für die Bewertung verantwortlichen Personen, sich \ninhaltlich mit den Einwänden des Betroffenen \nauseinanderzusetzen, wenn er seine Einwände substantiiert, \nd/. h. konkret und nachvollziehbar, begründet hat.\n\n25\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom \n17/. Januar 1995 - 6 B 39.94 -, \nBuchholz 421.0, Prüfungswesen, \nNr/. 342, S/. 53 (54 f.), und Urteil \nvom 24/. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, \nDVBl. 1993, 842 (845).\n\n26\n\nDanach musste sich die Fachkonferenz nur dann bei der \nEntscheidung über die Zulassung zum Kolloquium auch mit den \nArbeitszeugnissen auseinandersetzen, wenn aus dem Inhalt der \nZeugnisse substantiiert hervorgeht, dass die berufspraktischen \nLeistungen der Klägerin im Sinne des § 10 Abs/. 2 c der \nRichtlinien mit mindestens ausreichend zu bewerten sind. Das \nVorliegen dieser Voraussetzung hat die Klägerin im \nZulassungsverfahren jedoch nicht entsprechend den \nAnforderungen des § 124 a Abs/. 1 Satz 4 VwGO dargelegt.\n\n27\n\nAuf das Arbeitszeugnis des L/. Q/. \nT/. /. K. ist sie im vorliegenden Zulassungsverfahren gar \nnicht eingegangen. Hinsichtlich des Arbeitszeugnisses der \nStadt L/. trägt die Klägerin zwar vor, die Stadt habe ihr \nzumindest durchschnittliche Leistungen bescheinigt, weil ihr \nin dem Zeugnis bestätigt werde, dass sie ihre Arbeiten stets \nverantwortungsbewußt und stets zur Zufriedenheit ausgeführt \nhabe. Konkrete und nachvollziehbare Einzelheiten, die diese \nBewertung stützen könnten, hat die Klägerin jedoch nicht \ndargelegt. Ihr Vortrag beschränkt sich insoweit auf die \nWiedergabe der in dem Zeugnis der Stadt L/. enthaltenen \npauschalen Beschreibung des von ihr während des \nBerufspraktikums wahrgenommenen Aufgabengebietes. Allein die \nWiedergabe des Aufgabengebietes lässt jedoch nicht \nsubstantiiert erkennen, dass die Klägerin tatsächlich \nmindestens durchschnittliche Leistungen erbracht hat. Hierzu \nwäre die Angabe erforderlich, welche konkreten Leistungen, die \nin den Leistungsberichten und den Berichten der \nFachlehrerinnen nicht berücksichtigt worden sind, sie im \nRahmen des ihr übertragenen Aufgabenbereiches gezeigt hat und \ninwieweit diese Leistungen eine Bewertung mit mindestens \nausreichend rechtfertigen.\n\n28\n\nNur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die \nZeugnisse der Stadt L/. und des L/. Q/. \nT/. /. K. keine substantiierten Angaben enthalten, die auf \nmindestens ausreichende berufspraktische Leistungen der \nKlägerin hindeuten könnten. Angesichts der detaillierten \nAngaben in den Leistungsbescheinigungen und Berichten der \nFachlehrerinnen spricht vielmehr alles dafür, dass es sich bei \nden Zeugnissen um bloße Gefälligkeitszeugnisse handelt, die \nden tatsächlichen Leistungsstand der Klägerin nicht \nwiedergeben.\n\n29\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, \nes widerspreche allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben, wenn \ndie Fachkonferenz ihr \"rundweg und ohne Begründung \npädagogische Fähigkeiten abspricht\", obwohl sie die Erste und \nZweite Staatsprüfung für das Lehramt erfolgreich absolviert \nhabe und mehrere Jahre im Schuldienst tätig gewesen sei. Der \nEinwand der Klägerin geht bereits im Ausgangspunkt fehl, weil \ndie Fachkonferenz ihre Entscheidung nach den Niederschriften \nüber ihre Sitzungen vom 20/. März und 12/. Juni 1995 \nausführlich insbesondere auch unter Berücksichtigung der \nGegenäußerungen der Klägerin begründet hat. Dass die Klägerin \ndie Erste und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt abgelegt \nhat und mehrere Jahre im Schuldienst tätig war, enthebt sie im \nübrigen nicht der Notwendigkeit nachzuweisen, dass sie im \nSinne des § 1 Abs/. 1 Satz 1 der Richtlinien persönlich und \nfachlich (auch) für die Tätigkeit als staatlich anerkannte \nErzieherin geeignet und in der Lage ist, die in der Fachschule \nfür Sozialpädagogik erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten \nanzuwenden. Dieser Nachweis kann weder ganz noch teilweise \ndamit geführt werden, dass die Klägerin bereits eine andere \n(pädagogische) Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und \nüber Berufserfahrung als Lehrerin verfügt.\n\n30\n\nDie Rechtssache hat schließlich keine grundsätzliche \nBedeutung im Sinne des § 124 Abs/. 2 Nr/. 3 VwGO. Die \nBeantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, \n\n31\n\n\"inwieweit unter Beachtung des \nGrundsatzes des rechtlichen Gehörs ihr \ndie Möglichkeit hätte eingeräumt werden \nmüssen, Einwendungen gegen die \nBesichtigungsberichte nach \nEinsichtnahme in lesbare \nBesichtigungsberichte zu ermöglichen, \ninwieweit die Arbeitszeugnisse hätten \nin die Bewertung mit einbezogen werden \nmüssen und inwieweit das \nVerwaltungsgericht auf der Grundlage \nihres Sachvortrags, ihrer bisherigen \nberuflichen Ausbildung und des \nWerdegangs und unter Einbeziehung der \nArbeitszeugnisse nicht eine konkretere \nÜberprüfung der von der Fachkonferenz \nvorgenommenen Bewertung hätte vornehmen \nmüssen\", \n\n32\n\nhängt von den Umständen des hier zu entscheidenden \nEinzelfalles ab. Eine grundsätzliche Bedeutung lässt sich \ndaraus nicht herleiten.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs/. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs/. 1, 14 GKG.\n\n34\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs/. 1 VwGO, § 25 \nAbs/. 3 Satz 2 GKG).\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-31/19-a-3171-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-31/19-a-3171-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305885","retrieved":"2026-07-09 03:33:37.968044+00:00"}}