{"status":"available","doknr":"OLD305883","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0131.15A289.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-31","aktenzeichen":"15 A 289/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.517,72 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe zum Teil nicht hinreichend dargelegt sind \n(§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO), zum Teil nicht vorliegen.\n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils liegt nicht vor, weil nicht \nüberwiegend wahrscheinlich ist, dass die Berufung in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren aus den dargelegten \nGründen Erfolg hätte.\n\n4\n\nAn der Rechtsauffassung, dass das Entstehen der \nBeitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW nicht die \nBerechenbarkeit des Beitrags in Folge Eingangs der letzten \nUnternehmerrechnung erfordert,\n\n5\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom \n7. September 1977 - II A 5/76 -, OVGE \n33, 117,\n\n6\n\nwäre auch in einem Berufungsverfahren festzuhalten. Die \ndagegen ins Feld geführten Einwände des Beklagten \nrechtfertigen kein Abgehen von dieser Rechtsprechung.\n\n7\n\n§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW knüpft mit der Festlegung des \nZeitpunkts des Entstehens der (abstrakten) Beitragspflicht \ndurch die endgültige Herstellung der Einrichtung oder Anlage \nan einen Zeitpunkt an, in dem die vorteilsrelevante Leistung \ndurch Gewährung der Möglichkeit der Inanspruchnahme regelmäßig \nerbracht ist. Das ist im Allgemeinen der Zeitpunkt der \nvollständigen Verwirklichung des Bauprogramms mit Abnahme des \nWerks. Nur dann, wenn ausnahmsweise in diesem Zeitpunkt der \nbeitragsrechtlich erforderliche wirtschaftliche Vorteil noch \nnicht gewährt wird, kann das ein späterer Zeitpunkt sein.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August \n1995 - 15 A 3907/92 -, NWVBl. 1996, \n62 ff.\n\n9\n\nDemgegenüber verknüpft die Forderung nach der \nBerechenbarkeit (Feststellbarkeit) des Beitrags in sachlich \nnicht begründeter Weise die Frage des Entstehens der \nabstrakten Beitragspflicht mit dem im Festsetzungsverfahren zu \nermittelnden und festzusetzenden Beitrag, durch den die \npersönliche Beitragspflicht begründet wird. Tatsächliche \nUngewissheiten (hier: die Höhe des beitragsfähigen Aufwands) \nhindern nicht das Entstehen des abstrakten Abgabeanspruchs mit \nTatbestandsverwirklichung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW \ni.V.m. § 38 AO), sondern allenfalls die Festsetzung der \nentstandenen Abgabe (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW \ni.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO). Die vom Beklagten angeführten \nSchwierigkeiten bei der Beitragsfestsetzung und die Gefahr des \nVerstreichens der Festsetzungsfrist mit Ablauf des vierten \nJahres nach dem Kalenderjahr des Entstehens der abstrakten \nBeitragspflicht (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. \n§§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO) hat der Gesetzgeber \ngesehen und deshalb den Gemeinden die Möglichkeit vorläufiger \nBeitragsfestsetzung (also Festsetzung des gewiss entstandenen \nBeitrags unter dem Vorbehalt der weiteren Festsetzung nach \nBeseitigung der Ungewissheit) oder der Aussetzung der \nBeitragsfestsetzung (vorläufiges Absehen von der \nBeitragsfestsetzung, wenn die Höhe des Aufwands im Ganzen noch \nungewiss ist) nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. \n§ 165 Abs. 1 und 2 AO eingeräumt mit der \nverjährungsrechtlichen Folge, dass die Festsetzungsfrist nicht \nvor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit \nbeseitigt ist und die Gemeinde hiervon Kenntnis erhalten hat, \nabläuft (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 171 \nAbs. 8 Satz 1 AO). Gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift \nim Falle der Ungewissheit über die Höhe des beitragsfähigen \nAufwandes bestehen entgegen der Auffassung des Beklagten keine \nBedenken.\n\n10\n\nDamit hat der Gesetzgeber eine u.a. auch auf den Fall \nfehlender Berechenbarkeit der Abgabe zugeschnittene \nspezifische Lösung gefunden, die einerseits im Interesse der \nRechtssicherheit die vom Gesetz vorgesehene zügige \nGeltendmachung des entstandenen Beitrags durch Verwaltungsakt \nsicherstellt, ohne andererseits von der Gemeinde Unmögliches \nzu verlangen. Sie muss entweder durch endgültigen \nBeitragsbescheid oder durch vorläufigen Bescheid, der auch im \nHinblick auf die für seinen Erlass erforderlichen \nVoraussetzungen anfechtbar ist, handeln, um den Ablauf der \nFestsetzungsfrist zu hindern.\n\n11\n\nMit dieser Lösung wird gleichzeitig dem Gebot der \nRechtssicherheit, das Datum der Entstehung der Beitragspflicht \nmöglichst genau zu fixieren, \n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August \n1995 - 15 A 3907/92 -, NWVBl. 1996, \n62,\n\n13\n\nRechnung getragen. Dies vernachlässigt die gegenteilige \nAuffassung, die das Entstehen der abstrakten Beitragspflicht \nmit all den daran geknüpften Rechtsfolgen - neben dem von \nPrivatpersonen abhängigen Umstand des Eingangs der letzten \nUnternehmerrechnung - von weiteren Unwägbarkeiten abhängig \nmachen will, etwa der Mitteilung der endgültigen Höhe eines \nZuschusses für die Ausbaumaßnahme oder der Feststellbarkeit \nder Fremdfinanzierungskosten hinsichtlich der \nFremdfinanzierungsquote und des Durchschnittszinssatzes mit \nAblauf des Haushaltsjahres.\n\n14\n\nVgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \nLoseblattsammlung (Stand: September \n1999), § 8 Rdnr. 490 c.\n\n15\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) \nliegt nicht vor, weil auch bei der im Zulassungsverfahren nur \ngebotenen summarischen Prüfung die vorgenannte Rechtsfrage \nnicht offen, sondern wie oben ausgeführt zu entscheiden \nist.\n\n16\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt \nnicht vor. Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig, \nda sie durch das genannte Urteil des beschließenden Gerichts \nvom 7. September 1977 geklärt ist und neue Gesichtspunkte ohne \nweiteres entsprechend den vorstehenden Ausführungen im Sinne \nder Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung beantwortet \nwerden können.\n\n17\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des \nUrteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt, \nweil die vom Beklagten genannten voneinander abweichenden \nabstrakten Rechtssätze nicht in Anwendung derselben \nRechtsvorschrift aufgestellt worden sind, nämlich in Anwendung \neinerseits des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW und andererseits des \n§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB bzw. der Vorgängervorschrift.\n\n18\n\nVgl. zu dem Erfordernis derselben \nRechtsvorschrift OVG NRW, Beschluss vom \n22. März 1999 - 15 A 1047/99 -, S. 9 \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n19\n\nDie bloße Wortgleichheit der Normen, von der der Beklagte \nzu Unrecht auf eine Inhaltsgleichheit schließt, reicht nicht \naus.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 \nund 3, 13 Abs. 2 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-31/15-a-289-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-31/15-a-289-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305883","retrieved":"2026-07-09 03:33:37.802499+00:00"}}