{"status":"available","doknr":"OLD305882","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0131.10A2908.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-31","aktenzeichen":"10 A 2908/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet. Das angefochtene \nUrteil des Verwaltungsgerichts unterliegt in seinem zum \nNachteil der Klägerin gehenden Ergebnis nicht den geltend \ngemachten ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Die \nangeführte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache \ngleichfalls nicht zu.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass das \nVorhaben der Beigeladenen, auf das sich die angefochtenen \nbaurechtlichen Genehmigungen des Beklagten einschließlich der \nunter dem 28. August 1995 erteilten Befreiung von \nFestsetzungen des Bebauungsplans W 16 beziehen, Rechte der \nKlägerin als Nachbarin nicht verletzt. Das Vorhaben sei an den \nRegelungen dieses Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) zu \nmessen. Dieser Plan sei entgegen der Auffassung der Klägerin \nnicht - auch nicht teilweise - dadurch funktionlos und damit \nunbeachtlich geworden, dass das im Eckbereich M. straße \n(M. platz)/P. straße vorhandene Gebäude P. straße 61 \nnach Inkrafttreten des Bebauungsplans unter Denkmalschutz \ngestellt wurde. Gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die \naus sich heraus Nachbarschutz zugunsten der Klägerin \nvermittelten, sei nicht verstoßen worden. Soweit von nicht \nnachbarschützenden Festsetzungen des Plans - hier im \nZusammenhang mit der Verschiebung des Standortes des drei \nVollgeschosse aufweisenden Gebäudeteils in südöstliche \nRichtung - befreit worden sei, sei dies den Anforderungen des \n§ 31 Abs. 2 BauGB entsprechend unter hinreichender Würdigung \nder Belange der Klägerin erfolgt. Dieser Gebäudeteil wirke auf \ndas Grundstück der Klägerin nach den örtlichen Gegebenheiten, \ndie das Verwaltungsgericht auch durch eine Ortsbesichtigung \nermittelt hat, nicht rücksichtslos ein. Die abstandrechtlichen \nErfordernisse seien im Verhältnis zum Grundstück der Klägerin \neingehalten.\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen, mit dem im Kern der Vortrag \nI. Instanz unter Bekräftigung der vom Verwaltungsgericht \nabweichenden rechtlichen Beurteilung wiederholt wird, \nrechtfertigt die Annahme ernstlicher Zweifel im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. \n\n5\n\nWas den Geltungsanspruch des Bebauungsplans W 16 \n(Satzungsbeschluss des Rates der ehemaligen Stadt \nW. vom 27. November 1972 nebst Beitrittsbeschluß \nvom 5. November 1973) für den hier zu beurteilenden Bereich \nbetrifft, hat das Verwaltungsgericht die in der Rechtsprechung \nnamentlich des Bundesverwaltungsgerichts hierzu entwickelten \nGrundsätze zugrunde gelegt. Danach kann eine \nbauleitplanerische Festsetzung wegen Funktionslosigkeit außer \nKraft treten, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie \nsich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand \nerreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf \nunabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser \nTatsache einen derart offensichtlichen Grad erreicht hat, dass \nein etwa dennoch in die (Fort)Geltung der Festsetzung \ngesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist \ndabei, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur \nstädtebaulichen Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB im \nGeltungsbereich des Planes einen sinnvollen Beitrag zu \nleisten.\n\n6\n\nVgl. statt vieler: BVerwG, Urteil \nvom 29. April 1977 - IV C 39.75 - \nBVerwGE 54, 5; Beschlüsse vom \n3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 - \nBVerwGE 108, 71, vom 18. Oktober 1999 \n- 4 BN 39.99 - und vom 21. Dezember \n1999 - 4 BN 48.99 -.\n\n7\n\nDie Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde \nliegt, wird dabei grundsätzlich nicht schon dann sinnlos, wenn \nsie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. \nAuch können einzelne \"Ausreißer\", d.h. singuläre planwidrige \nNutzungen, die Beachtlichkeit der planerischen Festsetzung \ngrundsätzlich nicht in Frage stellen.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n21. Dezember 1999, a.a.O.\n\n9\n\nHiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, \ndass die in dem Bebauungsplan W 16 durch seine Festsetzung zum \nAusdruck gebrachte städtebauliche Zielsetzung auch weiterhin \nFortbestand hat und nicht dadurch obsolet geworden ist, dass \nnach Inkrafttreten das dem streitigen Vorhaben benachbarte \nGebäude P. straße 61 (in seinem derzeit noch gegebenen \nBestand ohne den in der Planurkunde seinerzeit noch \ndargestellten Anbau) unter Denkmalschutz gestellt worden ist. \nBetroffen sei damit nur ein völlig untergeordneter Bereich des \numfangreichen Plangebiets. Diese Bewertung ist im Ergebnis \nbeanstandungsfrei. Auch der Senat hat nach dem vom \nVerwaltungsgericht zutreffend festgestellten Sachverhalt keine \nZweifel daran, dass die Unterschutzstellung des Gebäudes \nP. straße 61 und damit der auf nicht absehbare Zeit zu \nerwartende Fortbestand dieser Baulichkeit den Festsetzungen \nüber die bauliche Ausnutzbarkeit des damaligen Flurstücks 146 \nim Übrigen, welches sich längs der M. straße erstreckt und \nauf dem das hier streitige Vorhaben genehmigt ist, ihre \nplanungsrechtliche Beachtlichkeit nicht genommen hat. Die \nKlägerin hat in ihrer Argumentation schon vernachlässigt, dass \nder Bebauungsplan W 16 keinesfalls die planungsrechtliche \nFestsetzung enthält, das Gebäude P. straße 61 müsse im Fall \nder planentsprechenden Bebauung des sich anschließenden \nBereichs (vollständig) beseitigt werden. Der Plan setzt für \nden Bereich nordwestlich der durch Baulinien und Baugrenzen \nbestimmten Baufläche, die nach den weiteren Maßgaben des Plans \ndrei- bzw. eingeschossig bebaut werden kann, eine nicht \nüberbaubare Grundstücksfläche im allgemeinen Wohngebiet fest. \nDas dort vorhandene Gebäude kann wegen des ihm zukommenden \nBestandsschutzes bestehen bleiben. Es muß nach dem Plan nicht \nbeseitigt werden. Inwieweit es bei einer Bebauung des \nangrenzenden Bereichs unter Inanspruchnahme der Festsetzung \ndes Bebauungsplans zu beseitigen ist, richtet sich \n- anknüpfend an die dort festgesetzte seitliche Baulinie - \nnicht nach den planungsrechtlichen Festsetzungen, sondern \nallein nach den bauordnungsrechtlichen Anforderungen über die \neinzuhaltenden Abstände gegenüber einer Grundstücksgrenze bzw. \ngegenüber anderen Gebäuden auf demselben Grundstück. Im \nZeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans waren dies bei \ndem seinerzeit ungeteilten Grundstück Flurstück 146 (alt) die \nRegelungen des § 8 BauO NW 1970. Diese sind zwischenzeitlich \nunter Einschluss der Bauwichbestimmungen des § 7 BauO NW 1970 \nin den Abstandvorschriften des § 6 BauO NRW aufgegangen. Damit \nmag dem Plangeber in Kenntnis der aus dem Bauordnungsrecht \nfolgenden abstandrechtlichen Anforderungen, die im Fall der \nAusnutzung des Plans zu beachten sind, vor Augen gestanden \nhaben, dass auf Dauer neben der planermöglichten geschlossenen \nBebauung das Grundstück kein weiteres Gebäude mehr aufweist. \nDiese aus dem Abstandrecht folgende Wirkung ist jedoch mit \nRücksicht auf das zuförderst verfolgte planerische Ziel, auch \nan der M. straße eine Bebauung in der festgesetzten \nverdichteten Ausgestaltung zu ermöglichen, keinesfalls \ngeeignet, den den angrenzenden Bereich erfassenden \nFestsetzungen zur baulichen Ausnutzbarkeit, die die \nBeigeladene für sich in Anspruch nimmt, ihre planerisch \ngewollte Funktion und damit ihre Beachtlichkeit zu nehmen. Ob \nwegen der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung des Hauses \nP. straße 61 die dortige Festsetzung einer nicht \nüberbaubaren Grundstücksfläche ihres städtebaulich verfolgten \nZwecks verlustig gegangen ist, ist für den zu entscheidenden \nStreit unerheblich. Diese Festsetzung steht nämlich mit dem \nangrenzend bestimmten Baufenster städtebaulich nicht in einem \nunauflöslichen Abhängigkeitsverhältnis.\n\n10\n\nSoweit der Beigeladenen für ihr Vorhaben eine Befreiung \nerteilt worden ist mit dem Ziel, den zwingend dreigeschossig \nherzustellenden Gebäudeteil abweichend von den hierauf \nbezogenen Baulinien-Festsetzungen um einige Meter nach \nSüdosten zu verschieben, hat das Verwaltungsgericht dargelegt, \ndass dabei die nachbarlichen Belange der Klägerin - allein \nhierauf kommt es an - beanstandungsfrei berücksichtigt worden \nsind, insbesondere wegen der Wahrung der \nbauordnungsrechtlichen Abstanderfordernisse - wie regelmäßig - \neine Verletzung der aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot \nfolgenden Anforderungen nicht festgestellt werden kann.\n\n11\n\nZum Verhältnis zwischen dem \nbauplanungsrechtlichen \nRücksichtnahmegebot und den \nbauordnungsrechtlichen \nAbstandsbestimmungen des Landesrechts \nvgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Januar \n1999 - 4 B 128.98 - BauR 1999, 615; \nSenatsbeschluss vom 23. November 1999 \n- 10 B 1711/99 -.\n\n12\n\nDas Zulassungsvorbringen gibt für die Annahme, im \nVerhältnis zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und dem \nGrundstück der Klägerin bestünde eine Sondersituation, bei der \ndie landesrechtlich in den Abstandvorschriften zum Ausdruck \nkommende Bewertung der jeweiligen Schutzansprüche keine \nabschließende Entscheidung ermögliche, nichts her. Die erneut \nvon der Klägerin angeführte Möglichkeit der Einblicknahme in \nihr Grundstück führt dabei ebenso wenig weiter wie der bloße \nHinweis auf eine angebliche Wertminderung ihrer \nLiegenschaft.\n\n13\n\nVgl. zum letzteren etwa BVerwG, \nBeschluss vom 13. November 1997 \n- 4 B 195.97 -. \n\n14\n\nÜber die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinaus ist \nlediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass die von der \nKlägerin beanstandeten Wirkungen des Gebäudes, namentlich \ndessen Massivität und Höhe in dem ihrem Gartenbereich \ngegenüber liegenden Gebäudeteil, ihre Ursache in den \nzwingenden Festsetzungen des Bebauungsplans über die \nGeschossigkeit, die Traufhöhe und die im Einzelnen bestimmten \nDachneigungen finden. Der Bebauungsplan gibt damit bindend den \nRahmen vor, in dem von den betroffenen Grundeigentümern eine \nVerletzung des Gebots wechselseitiger Rücksichtnahme überhaupt \ngeltend gemacht werden kann. Innerhalb dieses Rahmens kann es \nnicht mehr um Gesichtspunkte und Betroffenheiten gehen, die \nzum planerischen Abwägungsprogramm gehören. Die \nRücksichtnahme, die die betroffenen Grundstücke erwarten \nkönnen, wird in solchen Fällen im Umfang der getroffenen \nFestsetzungen von der planerischen Abwägung, die hier wegen \n§ 244 Abs. 2 BauGB von der Klägerin zu Recht nicht angegriffen \nworden ist, gleichsam aufgezehrt.\n\n15\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni \n1998 - 10 A 1318/97 - NWVBl 1999, 90 \nm.w.N. auf die Rechtsprechung des \nBVerwG.\n\n16\n\nWorin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \n(Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen soll, ist \nmit dem Zulassungsvortrag schon nicht dargetan. Die \nAusführungen im Zulassungsantrag beschränken sich auf die \nbloße Nennung dieses gesetzlichen Zulassungsgrundes. Im \nÜbrigen ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, inwieweit die \nSache über die vorbezeichnete gefestigte Rechtsprechung hinaus \nzu einer weiteren grundsätzlichen Klärung der \nentscheidungserheblichen Fragen beitragen könnte.\n\n17\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n18\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305882","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-31/10-a-2908-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305882","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305882","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-31/10-a-2908-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305882","retrieved":"2026-07-09 03:33:37.718982+00:00"}}