{"status":"available","doknr":"OLD305899","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0128.6A1317.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-28","aktenzeichen":"6 A 1317/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 55,06 DM festgesetzt\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \nDie vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 \nAbs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO greifen nicht durch. \n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet \nsich an den vom Kläger in dem Antrag auf Zulassung der \nBerufung binnen der Monatsfrist des § 124 a Abs. 1 VwGO, die \nauch für die Darlegung der Zulassungsgründe gilt, \nangesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli \n1997 - 12 A 2047/97 -, DVBl 1997, Seite \n1342, und vom 20. Oktober 1998 \n- 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nDanach ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne von \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu \ndem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger kein Anspruch auf die \nGewährung einer Beihilfe für die Kosten zusteht, die ihm \nanlässlich der Durchführung einer Akupunkturbehandlung wegen \nseiner Heuschnupfenallergie entstanden sind. Das Gericht ist \nauf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von Frau Dr. \nG. , Leiterin des Fachreferates Arzneimittel/Neue und \nunkonventionelle Heilmethoden des Medizinischen Dienstes der \nKrankenversicherung W. -L. , vom 26. Februar 19 \nzutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Behandlung \neines Heuschnupfens (allergische Rhinopathie) mittels \nAkupunktur um eine wissenschaftlich nicht anerkannte \nHeilbehandlung handelt, die gemäß § 4 Nr. 1 Satz 2 BVO in der \nFassung der Zwölften Verordnung zur Änderung der \nBeihilfenverordnung vom 16. Juni 1995, GVBl. S. 580, (jetzt \n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO) von der Beihilfefähigkeit \nausgeschlossen ist. Die Angriffe des Klägers gegen das \nSachverständigengutachten und seine Verwertung durch das \nVerwaltungsgericht gehen fehl. Soweit der Kläger zunächst \ngeltend macht, die von ihm angeführte Studie der Dres. \nH. und L. \"Akupunktur und Laserpunktur bei \nRhinopathia pollinosa - Ergebnisse einer klinisch \nkontrollierten Studie\" sei von der Gutachterin nicht genügend \nberücksichtigt worden, dringt er hiermit nicht durch. Zum \neinen hat die Sachverständige die Studie ausweislich des von \nihr vorgelegten Literaturverzeichnisses (dort Seite 10) \ngekannt, zum anderen hat sie in ihrer ergänzenden \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht vom 10. Juni 19 \nausgeführt, die Pilotstudie sei von ihr in der \nGesamtbeurteilung mit herangezogen worden. Soweit der Kläger \nbeanstandet, das Verwaltungsgericht habe diese Studie zu \nUnrecht nicht für hinreichend gehalten, um die \nAkupunkturbehandlung bei Heuschnupfen als wissenschaftlich \nallgemein anerkannte Heilmethode zu qualifizieren, geht dies \nebenfalls fehl. Die Kritik des Klägers verkennt, dass das \nMerkmal der wissenschaftlichen Anerkennung eine weitgehende \nZustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler \nvoraussetzt und jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn eine \ngrößere Anzahl namhafter Autoren oder wichtige \nwissenschaftliche Gremien die Behandlung mit dem Heilmittel \naufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als nicht wirksam \nansehen. \"Wissenschaftlich anerkannt\" ist ein Mittel \ndemzufolge nicht bereits dann, wenn lediglich eine - wenn auch \ngewichtige - Minderheit das Mittel für wirksam hält. Solange \ndieser Standpunkt nicht von der überwiegenden Mehrheit der in \ndem betreffenden Fachbereich tätigen Wissenschaftlicher \nvertreten wird, lässt sich von einer wissenschaftlichen \nAnerkennung nicht sprechen. \n\n6\n\nOVG NRW, Urteil vom 23. März 1995 \n6 A 3871/93 -, Schütz, Beamtenrecht, \nEntscheidungssammlung, ES/C IV 2 Nr. 91 \nmit weiteren Nachweisen. \n\n7\n\nDemzufolge genügt es entgegen der Auffassung des Klägers \nnicht, wenn in einer oder sogar mehreren Studien die \nWirksamkeit und Geeignetheit einer Behandlungsmethode bejaht \nwird, solange sich die überwiegende Mehrheit der in dem \nbetreffenden Fachbereich tätigen Wissenschaftler dieser \nAuffassung nicht anschließt. Dass sich eine derartige positive \nFeststellung gegenwärtig jedenfalls nicht treffen lässt, hat \ndie Sachverständige jedoch plausibel und nachvollziehbar \ndargelegt. Dass unter Umständen gewichtige Gegenstimmen \nexistieren, ist nach den vorstehenden Ausführungen \nunerheblich. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter \nbeanstandet, die von der Sachverständigen zugrunde gelegte \nLiteratur sei veraltet, ist dem entgegenzuhalten, dass eine \nLiteraturrecherche in den Datenbanken Medline und Embase \ndurchgeführt worden ist und die Sachverständige über das \nInternet eine Bibliografie des National Institute of Health \nzur Akupunktur abgerufen und ausgewertet hat. Angesichts \ndessen ist von einer hinreichend aktuellen Literaturrecherche \nauszugehen. \n\n8\n\nSoweit der Kläger die Entscheidung auf der Grundlage des \nSachverständigengutachtens von Frau Dr. G. vom 26. Februar \n19 für unzulänglich und eine weitere Begutachtung durch einen \nder von ihm benannten Mediziner für erforderlich hält, dringt \ner auch hiermit nicht durch. Die (engen) Voraussetzungen einer \nVerpflichtung des Gerichts zur Einholung eines weiteren \nGutachtens \n\n9\n\nvgl. hierzu \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n26. Juni 1992 - 4 B 1-11/92 -, NVwZ \n1993, Seite 572 (578)\n\n10\n\nsind auch nach dem Vortrag des Klägers nicht gegeben. Die \nVerwertung des Gutachtens scheitert zunächst nicht daran, dass \nZweifel an der Unparteilichkeit der Sachverständigen \nbestünden. Aus einzelnen Formulierungen im Gutachten ergeben \nsich keine diesbezüglichen Bedenken. Wenn die \nAntragsbegründung darauf abhebt, die Sachverständige stehe im \nmedizinischen Dienst der Krankenversicherung W. -\nL. , welche ebenfalls kein Interesse an der Anerkennung \nalternativer Heilbehandlungen wie der Akupunktur habe, vermag \ndies nicht zu überzeugen. Die Arbeitsgemeinschaft \n\"Medizinischer Dienst der Krankenversicherung\" ist eine \nrechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 278 \nAbs. 1 SGB V), die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei \nder Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem \närztlichen Gewissen unterworfen (§ 275 Abs. 5 Satz 1 SGB V). \nAngesichts der so normierten Weisungsfreiheit und \nUnabhängigkeit lässt sich eine Befangenheit der Gutachterin in \ndem vom Kläger dargestellten Sinne nicht annehmen. Soweit der \nKläger schließlich die Sachkunde der Gutachterin in Zweifel \nzieht und deshalb die erneute Einholung einer gutachtlichen \nStellungnahme etwa des von ihm benannten Prof. Dr. B. \nfür erforderlich hält, vermag auch dies dem Zulassungsantrag \nnicht zum Erfolg zu verhelfen. Derartige Zweifel bestehen im \nHinblick auf die dienstliche Tätigkeit der Sachverständigen \nund insbesondere ihre Zugehörigkeit zum Fachreferat \"Neue und \nunkonventionelle Heilmethoden\" nicht. \n\n11\n\nDass die vom Kläger getätigten Aufwendungen auch nicht als \nsolche für wissenschaftlich noch nicht anerkannte \nHeilbehandlungen für beihilfefähig erklärt werden können, weil \nes an einer vorherigen erfolglosen Anwendung wissenschaftlich \nanerkannter Behandlungsmethoden fehlt (vgl. § 4 Nr. 1 Satz 3 \nBVO, jetzt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 BVO), hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Den insoweit \ntragenden Erwägungen ist der Kläger jedenfalls im \nAntragsverfahren nicht entgegengetreten. \n\n12\n\nErnstlichen Zweifeln begegnen schließlich nicht die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts zur Verneinung der \nBeihilfefähigkeit unter dem Gesichtspunkt einer \nSchmerzbehandlung. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die \nAkupunktur beim Kläger auch nach seinem eigenen Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren nicht zur Schmerzbehandlung eingesetzt \nworden ist. \n\n13\n\nEine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nkommt der Rechtssache nicht zu. Dass die Aufwendungen für eine \nAkupunktur im Rahmen der Behandlung von \nHeuschnupfenerkrankungen mangels wissenschaftlicher \nAnerkennung dieser Behandlungsmethode jedenfalls derzeit von \nder Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind, ist nach den \nvorstehenden Ausführungen als geklärt anzusehen. Ein darüber \nhinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht nicht. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. \n\n15\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO). \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305899","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-28/6-a-1317-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305899","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305899","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-28/6-a-1317-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305899","retrieved":"2026-07-09 03:33:39.091370+00:00"}}