{"status":"available","doknr":"OLD305900","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0128.10A.B77.00NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-28","aktenzeichen":"10A B 77/00.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndie 8. vereinfachte Änderung des \nBebauungsplans Nr. 14 „S. Mitte\" \nder Antragsgegnerin (Satzungsbeschluss \nvom 9. November 1999) vorläufig bis zur \nEntscheidung über ihren \nNormenkontrollantrag im Verfahren \n10a D 2/00.NE außer Vollzug zu \nsetzen,\n\n4\n\nist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO \nsind nicht gegeben. Es ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile \nnoch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, den \nstreitigen Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen.\n\n5\n\nDer in § 47 Abs. 6 VwGO verwendete Begriff des \"schweren \nNachteils\", der auf den Individualrechtsschutz bezogen ist, ist \nstrenger als der Begriff \"wesentliche Nachteile\" im Sinne des \n§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung im Normenkontrollverfahren ist, da er zumindest \nteilweise die begehrte Entscheidung in der Hauptsache \nvorwegnimmt - der streitige Bebauungsplan darf vorerst ganz \noder teilweise zu Lasten der Allgemeinheit oder der von ihm \nkonkret Begünstigten nicht mehr angewendet werden -, nur in \nbesonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Der Anlaß \neiner einstweiligen Anordnung muß gleichsam unabweisbar \nsein.\n\n6\n\nDavon, dass die Antragsteller des vorläufigen Rechtsschutzes \nbedürften, weil sie durch den Bebauungsplan oder dessen \nAnwendung einen \"schweren Nachteil\" erleiden würden, kann \nersichtlich unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt \ngesprochen werden.\n\n7\n\nNach der Rechtsprechung des Senats stellt es zunächst allein \nnoch keinen \"schweren Nachteil\" im Verständnis von § 47 Abs. 6 \nVwGO dar, dass der Vollzug der streitigen Planung, die eine \ngewisse - einer Abrundung gleichkommende - \nFriedhofserweiterung auch in Richtung auf das Wohnhaus der \nAntragsteller ermöglicht, zu der es im übrigen noch der \nordnungsbehördlichen Gestattung nach § 48 OBG bedarf, \nmöglicherweise in naher Zeit bevorsteht. Eine andere \nRechtsansicht hätte zur Folge, dass ein Bebauungsplan im Falle \neines gegen ihn gerichteten Normenkontrollantrags stets außer \nVollzug gesetzt werden müßte und damit die hohen \ntatbestandlichen Anforderungen, die der Gesetzgeber in der \ngenannten Vorschrift vorgesehen hat, praktisch bedeutungslos \nwären. Eine bevorstehende Planverwirklichung begründet einen \n\"schweren Nachteil\" vielmehr nur dann, wenn die Umsetzung des \nPlans für den einzelnen Antragsteller eine schwerwiegende \nBeeinträchtigung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in \nBezug auf rechtlich geschützte eigene Rechtspositionen erwarten \nläßt.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n21. Dezember 1998 - 10a B 2240/98.NE -, \n1. September 1999 - 10a B 1236/99.NE - \nund 14. September 1999 - 10a B \n1318/99.NE -.\n\n9\n\nEine solche Beeinträchtigung droht den Antragstellern hier \nnicht. Namentlich ermöglicht der Bebauungsplan keine Nutzung in \nder Nachbarschaft des Grundstücks der Antragsteller, die, \ngemessen an dem diesem Grundstück zukommenden Schutzanspruch, \nrücksichtslos wäre. Das Grundstück der Antragsteller liegt in \neinem Bereich, der nach den dort maßgeblichen Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 14 in seiner Ursprungsfassung als \nallgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist und nach den in diesem \nPlan weiter bestimmten Maßgaben baulich genutzt werden kann. \nSchon der Ursprungsbebauungsplan hat in nur geringem Abstand \nvon den für das Grundstück der Antragsteller ausgewiesenen \nüberbaubaren Grundstücksflächen einen Friedhof festgesetzt. \nDieser bislang gegebene Abstand wird durch die streitige \nPlanung zwar um einige Meter verkürzt, wobei allerdings für den \nErweiterungsbereich des Friedhofs in Richtung auch auf das \nGrundstück der Antragsteller eine 5 m breite umlaufende Fläche \nfestsetzt ist, die nach den Maßgaben des Plans vierreihig zu \nbepflanzen ist. Wenn bei diesen Gegebenheiten und den \nWirkungen, die von einer Friedhofsnutzung typischerweise \nausgehen,\n\n10\n\n dazu, dass die Gemeinde abwägungsfehlerfrei auch im \n Anschluss an vorhandene Wohnbebauung eine Grünfläche mit \n der Zweckbestimmung „Friedhof\" festsetzen kann, ohne dass \n hierbei die Einhaltung eines Mindestabstandes \n planungsrechtlich geboten wäre, vgl. etwa Senatsbeschluss \n vom 7. April 1998 - 10a D 142/95.NE - sowie OVG Koblenz, \n Urteil vom 1. März 1983 - 10 C 13/82 - BRS 40 Nr. 13,\n\n11\n\ndie Antragsteller auf - allerdings nicht weiter dargelegte - \nverstärkte Lärm- und sonstige Emissionen durch den erweiterten \nFriedhofsbetrieb hinweisen, so geht dies bei objektiver \nBetrachtung ersichtlich fehl. Sonstige Anhaltspunkte dahin, \ndass den Antragstellern wie immer geartete schwere Nachteile im \nZusammenhang mit der streitigen Planung drohten, sind nicht \ndargetan oder sonst ersichtlich.\n\n12\n\nAnhaltspunkte dafür, der Normenkontrollantrag der \nAntragsteller werde im Hauptsacheverfahren offenkundig zur \nFeststellung der Nichtigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit des \nstreitigen Plans führen, was bei der Entscheidung über ihr \nGesuch um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einzubeziehen \nwäre, bestehen gleichfalls nicht. Im Gegenteil spricht bereits \nbei der im vorliegenden Verfahren möglichen Überprüfung, nicht \nzuletzt mit Blick auf die bereits angeführte Rechtsprechung, \nalles dafür, dass der streitige Plan nicht an Mängeln - \ninsbesondere nicht an Abwägungsmängeln - leidet, die seine \ngerichtliche Beanstandung zur Folge haben könnten. Was die \nAntragsteller hierzu vortragen, betrifft weitgehend den der \nGemeinde eigenverantwortlich zukommenden Bereich planerischer \nGestaltungsmöglichkeiten. Der Vorhalt fehlender \n„Nachhaltigkeit\" der Planung, unzureichender Abschätzung von \nPlanalternativen und der gleichheitswidrigen \n„Lastenverteilung\" dürfte vor diesem Hintergrund nicht \ndurchgreifen. Auch drängt sich auf, dass die Antragsgegnerin \nbei ihrer Abwägung die Möglichkeit der Realisierung einer \nPlanung auf einvernehmlicher Basis mit dem betroffenen \nGrundeigentümer berücksichtigen darf. Gleiches gilt für die \nBerücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten im Rahmen \netwaiger Planungsvarianten, die den Antragstellern \nvorschweben.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 \nVwGO.\n\n14\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-28/10a-b-77-00-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-28/10a-b-77-00-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305900","retrieved":"2026-07-09 03:33:39.174055+00:00"}}