{"status":"available","doknr":"OLD305932","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0126.7B2023.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-26","aktenzeichen":"7 B 2023/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die \naufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den \nZurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 10. August 1999 \nwiederherzustellen, im Ergebnis zu Recht abgewiesen.\n\n3\n\nDer Antrag der Antragstellerin ist - entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts - allerdings nicht bereits \nunzulässig. Der Antragstellerin fehlt nicht das \nRechtsschutzbedürfnis für ihr Begehren auf einstweiligen \nRechtsschutz.\n\n4\n\nMit der unter dem 23. September 1999 getroffenen Anordnung \nder sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids hat \nder Antragsgegner bewirkt, dass die Zurückstellung trotz des \nhiergegen eingelegten Widerspruchs der Antragstellerin seine \nrechtliche Wirkung behält, nämlich dass der Antragsgegner aus \nhinreichendem Grund davon absehen kann, den Bauantrag der \nAntragstellerin vom 28. Juni 1999 weiter zu bearbeiten.\n\n5\n\nVgl. zur aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gegen einen \nZurückstellungsbescheid: OVG Lüneburg, \nBeschluß vom 1. Februar 1989 - 1 B 145 \nund 161/98 - BRS 49 Nr. 156.\n\n6\n\nRechtschutzziel des vorliegenden Antrags der Antragstellerin \nnach § 80 Abs. 5 VwGO ist mithin, diese Berechtigung des \nAntragsgegners zur Untätigkeit zu beseitigen. Daran hat die \nAntragstellerin durchaus ein schützenswertes Interesse. Ist \ndie Zurückstellung ihr gegenüber nicht vollziehbar, ist der \nAntragsgegner schon zur Vermeidung von möglichen \nErsatzansprüchen gehalten, den Bauantrag zügig nach Maßgabe \nder geltenden Rechtslage zu bearbeiten. Er kann nicht - wie \nmit der Zurückstellung beabsichtigt - ohne weiteres bis zum \nAblauf der Zurückstellungsfrist abwarten, dass das \nAufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 139 \nabgeschlossen wird. Auch kann die Antragstellerin bei \nfehlender Vollziehbarkeit des Zurückstellungsbescheids nach \nAblauf der Frist des § 75 VwGO zulässigerweise \nUntätigkeitsklage erheben und dadurch ihr eigentliches Ziel, \ndie begehrte Baugenehmigung zu erhalten, zügig \nweiterverfolgen. Selbst für den Fall, dass der Bauantrag \nletztlich keinen Erfolg haben sollte, weil zwischenzeitlich \nentgegenstehendes Planungsrecht geschaffen worden ist, kann \ndie Frage, ob der Antragsgegner auf Grund eines vollziehbaren \nZurückstellungsbescheids zu Recht von einer Weiterbearbeitung \ndes Bauantrags abgesehen hat, namentlich für eventuelle \nErsatzansprüche der Antragstellerin von Bedeutung sein. Dies \ngilt insbesondere etwa dann, wenn der Interessent an der hier \nstrittigen Nutzung wegen der zeitlichen Dauer des \nBaugenehmigungsverfahrens schließlich kein Interesse an der \nAufnahme dieser Nutzung mehr hat und sich das Begehren der \nAntragstellerin deshalb - verursacht durch ein möglicherweise \nrechtswidriges Verhalten des Antragsgegners - letztlich \nerledigt.\n\n7\n\nDie vom Verwaltungsgericht für seine gegenteilige \nAuffassung herangezogenen Fundstellen der Fachliteratur\n\n8\n\n- Lemmel in Berliner Kommentar zum \nBauGB, 2. Aufl. 1995, RdNr. 19 zu § 15; \nBielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, \nBauGB-Kommentar, RdNr. 13 zu § 15 -\n\n9\n\nsind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Sie befassen sich \nmit der hier nicht interessierenden Frage, ob bzw. unter \nwelchen Umständen ggf. ein Rechtsschutzinteresse für eine \nisolierte Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid \nbesteht. Diese Frage tritt erst auf, wenn nach erfolglosem \nWiderspruch gegen den Zurückstellungsbescheid eine eventuelle \nAnfechtungsklage im Raum steht, was hier (noch) nicht der Fall \nist. Zudem kommt ein fehlendes Rechtsschutzinteresse für ein \nVorgehen gegen die Zurückstellung nur in Betracht, wenn der \nbetroffene Bauherr überhaupt darauf verwiesen werden kann, \nsein Rechtsschutzziel mit einem gerichtlichen Begehren auf \nErteilung einer Baugenehmigung zu verfolgen. Dafür ist bei \neiner vollziehbaren Zurückstellung kein Raum. Der Bauherr kann \nin diesem Fall - eben weil die Bauaufsichtsbehörde dann zu \nRecht von einer Bearbeitung seines Bauantrags absieht - \njedenfalls nicht mit Aussicht auf Erfolg eine \nVerpflichtungsklage erheben.\n\n10\n\nSoweit das Verwaltungsgericht auf S. 5 des angefochtenen \nBeschlusses für den hier in Rede stehenden einstweiligen \nRechtsschutz auf eine der Verpflichtungsklage \"entsprechende \neinstweilige Anordnung\" verweist, setzt es sich zu seinen \neigenen nachfolgenden Ausführungen in Widerspruch. Dort ist \nunter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des \nSenats\n\n11\n\n- OVG NRW, Beschluß vom 14. Februar \n1990 - 7 B 344/90 -\n\n12\n\nzutreffend ausgeführt, dass im Verfahren nach § 123 VwGO \nregelmäßig gerade keine Baugenehmigung erstritten werden kann, \ndie die Hauptsache vorweg nehmen würde. Aus den vom \nVerwaltungsgericht gegenüber der vorgenannten \nSenatsentscheidung mit \"a.A.\" gekennzeichneten weiteren \nEntscheidungen\n\n13\n\n- OVG Lüneburg, Beschluß vom 7. \nFebruar 1989 - 1 B 145 und 161/88 - BRS \n49 Nr. 156 und OVG Berlin von 21. \nNovember 1994 - 2 S 28/94 - NVwZ 1995, \n399 -\n\n14\n\nläßt sich keine andere Ansicht herleiten. Sie enthalten \nkeineswegs die Aussage, dass eine Baugenehmigung im Wege der \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erstritten werden \nkann.\n\n15\n\nDer Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der \nZurückstellungsbescheid ist offensichtlich rechtmäßig, so dass \nfür ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs kein Raum ist.\n\n16\n\nDie Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen \noffensichtlich vor, weil die Realisierung des strittigen \nVorhabens der Antragstellerin die Durchführung Planung - hier \ndes Entwurfs des Bebauungsplan Nr. 139 - jedenfalls wesentlich \nerschweren würde. Nach dem derzeitigen Planungsstand ist davon \nauszugehen, dass das beantragte Vorhaben mit den in Aussicht \ngenommenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar \nist.\n\n17\n\nDie Festsetzungen für den hier in Rede stehenden Bereich \ndes Gewerbegebiets, in dem das strittige Vorhaben realisiert \nwerden soll, sehen nach dem derzeitigen Planungsstand \nausdrücklich einen Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben mit \nzentrenrelevanten Sortimenten wie \"Einrichtungszubehör - ohne \nMöbel -\" und \"Haus- und Heimtextilien\" vor. Darunter fällt \nauch ein sog. \"Bettenfachmarkt\", wie er nach den vorliegenden \nAntragsunterlagen der Antragstellerin genehmigt werden \nsoll.\n\n18\n\nNach der zuletzt vorgelegten Sortimentsumschreibung sollen \nin diesem \"Bettenfachmarkt\" mit insgesamt 450 qm \nVerkaufsfläche auf 370 qm Verkaufsfläche \"Schlafmöbel, Betten, \nMatratzen und Rahmen\" als sog. Kernsortiment sowie auf 80 qm \nVerkaufsfläche \"Bettwäsche und Frottierwaren\" als sog. \nRandsortiment angeboten werden. Mit diesen Umschreibungen ist \nschon zweifelhaft, ob das Angebot von \"Bettwäsche und \nFrottierwaren\", das eindeutig dem zentrenrelevanten \nSortimentsbereich \"Haus- und Heimtextilien\"\n\n19\n\n- zur Zentrenrelevanz dieses \nSortimentsbereichs vgl. OVG NRW, Urteil \nvom 22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE - \nBRS 60 Nr. 1 -\n\n20\n\nzuzuordnen ist, überhaupt als sog. Randsortiment qualifiziert \nwerden kann. Als Randsortiment kommen nur solche Waren in \nBetracht, die - wie schon aus dem Wortlaut \"Rand\"sortiment \nfolgt - zu einem spezifischen Kernsortiment lediglich \nhinzutreten und dieses gleichsam ergänzend durch solche Waren \nanreichern, die jedenfalls eine gewisse Beziehung und \nVerwandtschaft mit den Waren des Kernsortiments haben. \nZugleich muß das Angebot des Randsortiments dem Kernsortiment \nin seinem Umfang und seiner Gewichtigkeit deutlich \nuntergeordnet sein.\n\n21\n\nVgl. gleichfalls OVG NRW, Urteil vom \n22. Juni 1998 a.a.O..\n\n22\n\nDiese Schwelle ist bei der hier vorgesehenen Aufteilung der \nAngebotspalette des geplanten \"Bettenfachmarkts\" \nüberschritten. Insoweit spricht bereits alles dagegen, dass \nbei einem rein rechnerischen Umfang der Verkaufsfläche von rd. \n18 % überhaupt noch von einer deutlichen Unterordnung des sog. \n\"Randsorti-ments\" gesprochen werden kann. Im vorliegenden Fall \nkommt hinzu, dass das sog. Kernsortiment mit Schlafmöbeln, \nBetten, Matratzen und Rahmen schwerpunktmäßig großvolumige \nArtikel umfaßt, die naturgemäß einen hohen Raumbedarf haben, \nwährend das für den Verkaufsflächenanteil von 18 % vorgesehene \nsog. Randsortiment mit Bettwäsche (Laken, Bett- und \nKissenbezüge u.a.m.) und Frottierwaren (z.B. Handtücher \nu.a.m.) ausschließlich kleinvolumige Artikel erfaßt, mit denen \nauf relativ geringer Fläche erhebliche Umsätze erzielt werden \nkönnen. In Konstellationen dieser Art kann von einem \n\"Randsortiment\" keine Rede mehr sein, wenn die unter diesem \nEtikett angebotenen Waren unter Umsatzgesichtspunkten \nersichtlich ein wesentlich (mit)tragendes \"Standbein\" des \nHandelsbetriebs überhaupt sind.\n\n23\n\nOb der hier vorgesehene \"Bettenfachmarkt\", dessen bloße von \nder Antragstellerin gewählte Etikettierung für die rechtliche \nBewertung ohnehin nicht maßgeblich ist, damit schon wegen der \nGewichtigkeit des Angebots an Bettwäsche und Frottierwaren als \nein Betrieb zu qualifizieren ist, der bei objektiver \nBetrachtung auch schwergewichtig und nicht nur als \n\"Randsortiment\" Haus- und Heimtextilien und damit eine nach \nden vorgesehenen Planfestsetzungen unzulässige \nSortimentsgruppe anbietet, kann im vorliegenden Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes jedoch letztlich dahinstehen. \nEine offensichtliche Unvereinbarkeit mit den vorgesehenen \nPlanfestsetzungen folgt jedenfalls schon daraus, dass selbst \ndas sog. \"Kernsortiment\" nicht etwa eindeutig auf die nach \nderzeitigem Planungsstand zuzulassenden \"Möbel\" beschränkt \nist. Neben die eindeutig dem Oberbegriff \"Möbel\" zuzuordnende \nWarenart \"Schlafmöbel\" sollen hier auch \"Betten\" treten. \nHierzu gehören nach natürlichem Sprachgebrauch und unter \nBerücksichtigung des üblichen Marktverständnisses nicht etwa \nnur die - mit Rahmen und Matratzen als Zubehör zu versehenden \n- Möbel, auf bzw. in denen geschlafen wird, sondern \ninsbesondere auch die zum Schlafen erforderlichen Ober- oder \nUnterbetten (Federbetten einschließlich Kopfkissen, \nEinziehdecken, Matratzenauflagen u.a.m.), die mit der \nBettwäsche bedeckt bzw. umhüllt werden. Diese sind keine \nMöbel. Auch Matratzen und Rahmen sind für sich betrachtet \nkeine Möbel, sondern Zubehör zu Schlafmöbeln. Die Bestandteile \n\"Betten\", \"Matratzen\" und \"Rahmen\" des Kernsortiments dürften \ndamit im weiteren Sinne eher als Einrichtungszubehör zu \nqualifizieren sein, das nach den vorgesehenen \nPlanfestsetzungen - mit Ausnahme der Möbel als solchen - im \nGewerbegebiet gerade ausgeschlossen werden soll.\n\n24\n\nIst nach alledem von einer offensichtlichen Unvereinbarkeit \ndes vorgesehenen \"Bettenfachmarkts\" mit den derzeit \nvorgesehenen Planfestsetzungen auszugehen, folgt hieraus die \nZulässigkeit der strittigen Zurückstellung. Anderes würde \nallenfalls dann gelten, wenn für die vorgesehenen \nPlanfestsetzungen keine Rechtsgrundlage ersichtlich oder sonst \nerkennbar ist, dass ein Plan mit dem hier vorgesehenen Inhalt \nrechtlich oder tatsächlich nicht verwirklichungsfähig \nwäre.\n\n25\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 17. \nSeptember 1987 - 4 B 185.87 - JURIS-\nDokNr. 433331.\n\n26\n\nDavon kann hier keine Rede sein. § 1 Abs. 9 BauNVO läßt es zu, \ndie allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der \nBaugebietstypen aus städtebaulichen Gründen einer \n\"Feingliederung\" zu unterwerfen, um die Vielfalt der \nNutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Grenzen bestehen \nlediglich insoweit, als sich die Ausschlüsse auf Nutzungsarten \nbeziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen \nRealität bereits gibt.\n\n27\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 27. Juli \n1998 - 4 BN 31.98 - BRS 60 Nr. 29.\n\n28\n\nDas unterliegt bei den hier für das Gewerbegebiet vorgesehenen \nAusschlüssen einzelner zentrenrelevanter bzw. \nnahversorgungsrelevanter Sortimente keinem Zweifel. Auch im \nübrigen ist nichts hinreichendes dafür dargetan oder sonst \nersichtlich, dass die hier in Rede stehenden \nNutzungsregelungen für das Gewerbegebiet - ggf. in \nüberarbeiteter Form - in bindendes Recht umgesetzt werden \nkönnen. Einer von der Stadt S erwogenen Sonderregelung zu \nRandsortimenten bedarf es bei dem dargelegten - engen - \nVerständnis des Begriffs \"Randsortiment\" möglicherweise nicht. \nIm übrigen ist es der planenden Gemeinde im Rahmen ihrer \nplanerischen Gestaltungsfreiheit durchaus möglich, \nzentrenrelevante Sortimente in bestimmten Bereichen gänzlich \nauszuschließen, sofern hierfür hinreichend tragfähige \nstädtebauliche Gründe angeführt werden können. Dies gilt auch \ndann, wenn - wie hier - in benachbarten \nSondergebietsbereichen, in denen gemäß § 11 BauNVO ohnehin \nnoch differenziertere Nutzungsregelungen - z.B. auch in Form \nvon dezidierten Verkaufsflächenbegrenzungen - zulässig \nsind\n\n29\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April \n1990 - 4 C 36.87 - BRS 50 Nr. 68 -,\n\n30\n\nin rechtlich begrenztem Umfang Waren aus einzelnen \nzentrenrelevanten Sortimenten zugelassen werden. Zu welcher \nLösung sich hier der Rat der Stadt S , der namentlich \nauch die im Planaufstellungsverfahren artikulierten Bedenken \nder Industrie- und Handelskammer für das südöstliche Westfalen \n(Schreiben vom 31. August 1999) sowie die Ergebnisse der \nersichtlich noch nicht abgeschlossenen landesplanerischen \nAbstimmung (Schreiben der Bezirksregierung vom 24. \nAugust 1999) zu berücksichtigen haben wird, entschließen wird, \nbleibt abzuwarten. Die hier strittige Zurückstellung dient \nschließlich gerade dazu, der planenden Gemeinde einen \nzeitlichen Spielraum zum sachgerechten Abschluß ihrer hier \ngrundsätzlich umsetzbaren planerischen Überlegungen \neinzuräumen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 2 GKG.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-26/7-b-2023-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-26/7-b-2023-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305932","retrieved":"2026-07-09 03:33:41.905264+00:00"}}