{"status":"available","doknr":"OLD305931","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0126.1A296.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-26","aktenzeichen":"1 A 296/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylVfG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) \nist den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \nentsprechend nicht dargelegt.\n\n3\n\nInsbesondere die auf Seite 2 der Antragsschrift enthaltenen \n- eingerückten - Ausführungen dazu, woraus sich hier die \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben soll, \nenthalten zunächst lediglich eine zutreffende Wiedergabe der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einschlägigen \nMaßstab für die Verfolgungsprognose, von der abzuweichen weder \ndie Antragsschrift noch sonstige Überlegungen Anlass bieten. \nSie enthalten sodann ferner noch eine zusammenfassende \nEinleitung der dann folgenden Überlegungen des Klägers, aus \ndenen heraus er nach Art einer Berufung die sorgfältigen und \nzutreffenden Würdigungen des Verwaltungsgerichts insbesondere \nzu den Stellungnahmen Dr. Weyrauch vom 6. Oktober 1999 und \nKremb vom 2. November 1999 in Frage zu stellen sucht. \n\n4\n\nAbgesehen davon, dass auf diese Weise ein Zulassungsgrund \nnach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht iSd § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG zureichend dargelegt ist, weil es an der Bezeichnung \nund Erläuterung einer verallgemeinerungsfähigen, \nklärungsbedürftigen Rechtsfrage fehlt, enthalten die \nStellungnahmen Dr. Weyrauch und Kremb auch für sich keine \nSubstanz, die eine Überprüfung der ständigen, dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers bekannten Rechtsprechung \ndes Senats für Fälle der vorliegenden Art in einem \nBerufungsverfahren nahelegen könnte. Das Gutachten Dr. Weyrauch \nzum Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. September \n1999 beruht in den einschlägigen Passagen auf Selbstauskünften \nbetroffener Exilorganisationen. Es geht deswegen seinem \nqualitativen Gehalt nach nicht über die Wiedergabe von \nGerüchten hinaus. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. \nJanuar 2000 - 1 A 1403/97.A -.\n\n6\n\nDer Frage, ob der Gutachter wegen seiner Eigenschaft als bei \nder Beklagten Beschäftigter kraft Gesetzes als Gutachter \nausgeschlossen ist, braucht nach allem nicht weiter \nnachgegangen zu werden.\n\n7\n\nDie Stellungnahme des Gutachters L. vom 2. November 1999 \nenthält neben intensiver Ausbreitung journalistischer Phantasie \n- das von dem Gutachter selbst so genannte typische Szenario \nbetreffend - nichts für den hier interessierenden Personenkreis \nsubstanziell Verwertbares; den Kläger des vorliegenden \nVerfahrens als Mitglied der Dissidentenszene zu bewerten, für \ndie der Gutachter sich nach eigenem Bekunden besser als jeder \nandere Berichterstatter informiert fühlt, ist nach Berufs- und \nBildungsstand des Klägers, wie er zutreffend auch vom \nVerwaltungsgericht bewertet worden ist, durch nichts \nveranlasst. Die von dem Gutachter angeführten Einzelfälle \nerfassen u. a. einen Musikwissenschaftler, einen \nRaketenexperten, einen Geschichtswissenschaftler und einen \nDichter sowie zwei angebliche Mitläufer der Dissidentenszene, \ndenen der Versuch der Gründung einer illegalen Gewerkschaft \nvorgeworfen worden ist. Rückschlüsse auf die den Kläger als \neinem typischen Wirtschaftsflüchtling beachtlich wahrscheinlich \nerwartende Behandlung im Heimatland sind daraus nicht zu \nziehen. Die demgegenüber undifferenzierte Schlussfolgerung des \nGutachters auf der vorletzten Seite seiner Stellungnahme ist \ndanach mit Blick auf seine vorhergehenden Versuche einer \nSubstanziierung des Verfolgungsschicksals auch einfacher \nMitläufer nicht gedeckt, soweit er meint, bei dem \nPersonenkreis, der von den chinesischen Behörden verdächtigt \nwerde, mit ausländischen Exilgruppen sympathisiert zu haben, \nmüsse von einem erheblichen Grad von Gefährdung ausgegangen \nwerden. \n\n8\n\nEine weitere Begründung entfällt mit Blick auf § 78 Abs. 5 \nSatz 1 AsylVfG.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; \nGerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 \nAsylVfG).\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305931","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-26/1-a-296-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305931","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305931","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-26/1-a-296-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305931","retrieved":"2026-07-09 03:33:41.801565+00:00"}}