{"status":"available","doknr":"OLD305936","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0126.19B2087.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-26","aktenzeichen":"19 B 2087/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. September 1999 wird \nwiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie durch Beschluss vom 12. Januar 2000 zugelassene Beschwerde \nist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDie nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gebotene Interessenabwägung \nfällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Bei der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung \nspricht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung \nvom 28. September 1999, durch die dem Antragsteller der Beschluss \nder Lehrerkonferenz vom Vortage, ihn wegen eines als \"Erpressung von \nSchutzgeld in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung gegenüber \neinem Mitschüler\" bezeichneten Fehlverhaltens von der Schule zu \nentlassen, mitgeteilt worden ist. Angesichts der Bedeutung, die die \nTeilnahme am Unterricht für den das zweite Schuljahr der \nzweijährigen höheren Berufsfachschule besuchenden Antragsteller hat, \nüberwiegt deshalb sein Interesse an der Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht Düsseldorf \nunter dem Aktenzeichen 1 K 8592/99 anhängigen Klage das öffentliche \nInteresse an der von der hierfür zuständigen Lehrerkonferenz \nnachträglich angeordneten sofortigen Vollziehung der \nOrdnungsverfügung.\n\n4\n\nGemäß § 26 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 des Schulverwaltungsgesetzes \n- SchVG - iVm §§ 26 Abs. 3 Nr. 8 SchVG, §§ 14 Abs. 2 Nr. 5, 19 der \nAllgemeinen Schulordnung - ASchO - kann als Ordnungsmaßnahme bei \nFehlverhalten von Schülern u. a. die Entlassung von der Schule \nangewandt werden. Es spricht Überwiegendes dafür, dass diese \nMaßnahme vorliegend unverhältnismäßig ist.\n\n5\n\nAls Reaktion auf Fehlverhalten von Schülern sieht das Gesetz \nerzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen vor, wobei die \nAnwendung von Ordnungsmaßnahmen erst in Betracht kommt, wenn andere \nerzieherische Einwirkungen nicht ausreichen (§§ 26 a Abs. 1, Abs. 2 \nSchVG, §§ 13, 14 ASchO). Nach § 26 a Abs. 1 SchVG, § 14 Abs. 1 ASchO \ndienen Ordnungsmaßnahmen der Gewährleistung einer geordneten \nUnterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von \nbeteiligten Personen und Sachen. In § 26 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 \nSchVG, § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 ASchO werden die Ordnungsmaßnahmen \nbeginnend mit dem schriftlichen Verweis und endend mit der \nVerweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes in der \nReihenfolge der Belastung für die Schüler aufgelistet. Nach § 26 a \nAbs. 2 Satz 2 SchVG ist bei ihrer Anwendung der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit zu beachten. Ferner bestimmt § 15 Abs. 1 ASchO \nals Verfahrensgrundsatz, dass die Ordnungsmaßnahme unter \nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles in einem \nangemessenen Verhältnis zum Verhalten des Schülers stehen muss. Aus \ndieser gesetzlichen Ausgestaltung folgt, dass dem Schüler gegenüber \nstets die mildeste Maßnahme zu ergreifen ist, die noch geeignet ist, \ndie in § 26 a Abs. 1 SchVG, § 14 Abs. 1 ASchO genannten Zwecke zu \nerreichen. Zugleich folgt hieraus aber umgekehrt, dass die Schule im \nRahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung je nach Art und \nSchwere des Delikts und der Persönlichkeit des Schülers, \ninsbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, mildere Ordnungsmaßnahmen \ngleichsam überspringen und unmittelbar zu den Schüler stärker \nbelastenden Ordnungsmaßnahmen greifen darf.\n\n6\n\nDieses allgemein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte \nErmessen der Schule wird für bestimmte Ordnungsmaßnahmen durch \nausdrückliche weitere Vorgaben eingeschränkt. So kann gemäß § 17 \nAbs. 2 ASchO die Überweisung in eine parallele Klasse oder \nLerngruppe als Ordnungsmaßnahme (nur) angewandt werden, wenn der \nSchüler durch sein Verhalten oder seine Stellung in der bisherigen \nKlasse oder Lerngruppe den Unterricht oder die Erziehung der anderen \nSchüler erheblich beeinträchtigt. Ferner muss gemäß §§ 19 Abs. 1, 20 \nAbs. 1 ASchO der Entlassung von der Schule bzw. der Verweisung von \nallen öffentlichen Schulen des Landes in der Regel die Androhung der \nentsprechenden Maßnahme vorausgehen. Die Formulierung \"muss in der \nRegel\" ist dahin zu verstehen, dass diese Androhung in begründeten \nAusnahmefällen unterbleiben kann. An eine solche Ausnahme sind, wie \naus § 26 a Abs. 6 SchVG, § 19 Abs. 4 ASchO folgt, strenge \nAnforderungen zu stellen. Wenn nach diesen Vorschriften nicht nur \nfür die Entlassung, sondern bereits für die Androhung der Entlassung \nVoraussetzung ist, dass der Schüler durch schweres oder wiederholtes \nFehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte \nanderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat, so kann ein \nbegründeter Ausnahmefall im Sinne des § 19 Abs. 1 ASchO nur dann \nbejaht werden, wenn weitere erschwerende Umstände hinzukommen. Der \nSenat hat deshalb in Einzelfällen eine Ausnahme angenommen, wenn \n- wie insbesondere bei gewalttätigem Handeln und schweren \nkriminellen Delikten - eine unmittelbare, sehr schwere Gefährdung \nvorliegt.\n\n7\n\nDiese Voraussetzung hat der Senat beispielsweise bejaht\n\n8\n\n- bei einem Verkauf von Rauschgift auf \ndem Schulgelände und der Verleitung von \nMitschülern zum Rauschmittelkonsum, vgl. \nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse \nvom 30. Januar 1992 - 19 B 3616/91 - und \nvom 22. Dezember 1999 - 19 B 2086/99 -, \n\n9\n\n- im Mitführen einer Signalpistole mit \nLeuchtspurmunition (der Einsatz kann zu \nschweren Verbrennungen führen) trotz \nAbmahnung und in einer vom entlassenen \nSchüler mitverursachten durch ein Gefühl \nder Bedrohung gekennzeichneten Atmosphäre \nin der Schülerschaft, vgl. Beschluss vom \n17. Juni 1993 - 19 B 845/93 u.a. -.\n\n10\n\nIn den entschiedenen Fällen konnte davon ausgegangen werden, dass \nder Schüler durch eine bloße Androhung der Entlassung nachhaltig \nnicht zu beeinflussen gewesen wäre.\n\n11\n\nUnverhältnismäßig ist die sofortige Entlassung ohne vorherige \nAndrohung der Entlassung jedoch dann, wenn der Schüler aufgrund des \nfrüheren Verhaltens der Schule, die z. B. bei vorangegangenen \nvergleichbaren Vorfällen nicht von dem abgestuften System \nschulischer Ordnungsmaßnahmen Gebrauch gemacht hat, im \nWiederholungsfall nicht mit seiner sofortigen Entlassung zu rechnen \nbrauchte oder wenn sie völlig überraschend ausgesprochen wird, etwa \ngegenüber einem bislang disziplinarisch unauffälligen Schüler.\n\n12\n\nVgl. zu Vorstehendem: OVG NRW, Urteil vom \n15. September 1995 - 19 A 4314/94 -, \nBeschluss vom 22. Dezember 1999 - 19 B \n2086/99 -.\n\n13\n\nDies vorausgesetzt ergeben sich auf der Grundlage des Vortrags \nder Beteiligten und der im vorliegenden Verfahren eingereichten \nUnterlagen die sofortige Entlassung des Antragstellers \nrechtfertigende Umstände weder aus der Tat noch aus der Person des \nAntragstellers. Dies gilt selbst dann, wenn man den vom \nAntragsgegner angenommenen Sachverhalt zugrundelegt, der sich im \nwesentlichen aus den Aussagen des Antragstellers und des betroffenen \nMitschülers, so wie sie im Protokoll der Klassenkonferenz \nniedergelegt sind, sowie einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung \ndreier Mitschüler ergibt. Etwaige weitere Aufklärungsmaßnahmen \n- z. B. eine ausführliche Befragung der drei vom Antragsgegner \nangeführten sowie des vom Antragsteller erstinstanzlich benannten \nZeugen oder die Einholung einer ausführlichen und substantiierten, \nüber die äußerst knappe Stellungnahme in der Klassenkonferenz \nhinausgehenden Auskunft des Opfers, u.a. zur Schwere seiner \nVerletzung - muss einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben. Danach liegt der Entscheidung der Lehrerkonferenz des \nAntragsgegners folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller \nversuchte schon seit dem dritten Tag des neuen Schuljahres, einen \nMitschüler, der das erste Schuljahr der zweijährigen \nBerufsfachschule besuchte, durch wiederholte Schimpfworte zu \nprovozieren. Dieser versuchte, dem Antragsteller aus dem Wege zu \ngehen, da er keine Gewalt wollte. Am 6. September 1999 verlangte der \nAntragsteller von ihm in der 13.00-Uhr-Pause mit der Formulierung \n\"Gib mir 10,-- DM, sonst rasier ich Dich.\" Geld. Als ihm das Geld \nnicht gegeben wurde, schlug - nach Angaben des Opfers - der \nAntragsteller zu. Nach der Erklärung der drei Zeugen schlug er erst \nzu, nachdem sein Opfer auf die anschließende Äußerung \"Kannst Du \nmich leiden? Du brauchst nur ja oder nein zu sagen.\" nicht reagiert \nhatte. Das Opfer erlitt eine Verletzung über dem Auge und suchte in \nder nächsten Schulstunde einen Arzt auf. Der Antragsteller erlitt \neine blutende Verletzung an der Lippe. In der anschließenden \nKlassenkonferenz räumte der Antragsteller u.a. die erstgenannte \nÄußerung sowie das Einschlagen auf den Mitschüler ein. In der \nLehrerkonferenz gab er keine Stellungnahme ab.\n\n14\n\nNimmt man die Beschreibung dieses Verhaltens in dem angefochtenen \nBescheid als \"Erpressung von Schutzgeld in Tateinheit mit schwerer \nKörperverletzung gegenüber einem Mitschüler\" wörtlich, so ist die \nEntlassung schon deshalb rechtswidrig, weil dann bei der Auswahl des \nangemessenen Mittels eine falsche Bewertung des Fehlverhaltens zu \nGrunde gelegt worden wäre und nicht auszuschließen ist, dass die \nLehrerkonferenz bei korrekter Bewertung des Geschehens (wohl: \nversuchte Erpressung und - einfache - Körperverletzung, vgl. \nSchreiben der Kreispolizeibehörde W. vom 2. November 1999 an den \nAntragsgegner) selbst ein milderes Mittel gewählt hätte. Aber auch, \nwenn man davon ausgeht, dass die Konferenz diese strafrechtlichen \nFachausdrücke nicht im Wortsinn benutzt und den eben dargestellten \nSachverhalt zutreffend bewertet hat, spricht Überwiegendes für die \nUnverhältnismäßigkeit einer Entlassung ohne vorherige Androhung der \nEntlassung.\n\n15\n\nDabei folgt der Senat der grundsätzlichen Bewertung des \nVerwaltungsgerichts, das zu dem streitbefangenen Vorfall ausgeführt \nhat: \n\n16\n\n\"Denn dadurch, dass er von einem \n- offenbar jüngeren - Mitschüler unter \nAndrohung einer Körperverletzung Geld \neingefordert, in das verfassungsrechtlich \ngeschützte Rechtsgut der körperlichen \nUnversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) \nseines Mitschülers eingegriffen und damit \nzugleich Straftatbestände verwirklicht hat, \nhat er das Recht eines anderen verletzt (vgl. \n§§ 26 a Abs. 6 SchVG, 19 Abs. 4 ASchO). Durch \nsein Fehlverhalten hat der Antragsteller \ndarüber hinaus die geordnete Unterrichts- und \nErziehungsarbeit der Schule in erheblichem \nMaße beeinträchtigt. Die Wahrung der \nhochrangigen Rechte auf Erziehung und Bildung \n(Art. 6 und 7 GG, Art. 8 Verf NW) ist nur in \neinem geordneten schulischen Rahmen ohne \nGewaltausübung und Drangsalierung möglich. \nSolche Aktionen, die das Maß der im \nSchulalltag üblichen Rangeleien oder \nHandgreiflichkeiten bei weitem übersteigen, \nerschweren den Erziehungsauftrag der Schule \nnachhaltig. Sie sind objektiv darauf \nangelegt, ein Klima der Einschüchterung und \nder Angst zu erzeugen und damit die \nPersönlichkeitsentwicklung der \nHeranwachsenden nachhaltig zu stören. Würde \ndie Schule derartige Aktionen tolerieren, so \nwürden das gewaltfreie Zusammenleben der am \nSchulleben Beteiligten und der \nErziehungsauftrag erheblich gefährdet.\"\n\n17\n\nDer Senat folgt dem Verwaltungsgericht auch in der Bewertung, \ndass das Vertrauen der Eltern wie auch der Schüler, dass Konflikte \nim schulischen Bereich grundsätzlich friedlich ausgetragen werden, \nnachhaltig beeinträchtigt würde, wenn die Schule nicht mit allem \nNachdruck namentlich Gewaltaktionen der beschriebenen Art ahnden \nwürde, und dass es zum Erziehungsauftrag der Schule gehört, \neinerseits dem betroffenen Schüler gravierende Pflichtverletzungen \nnachdrücklich vor Augen zu führen und andererseits durch geeignete \nund verhältnismäßige Maßnahmen dazu beizutragen, Nachahmungstaten zu \nverhindern und damit die Sicherheit der Schüler zu gewährleisten. \n\n18\n\nDiese Bewertung des Fehlverhaltens führt nach Auffassung des \nSenats allerdings lediglich dazu, dass die Voraussetzungen von § 26 \na Abs. 6 SchVG, § 19 Abs. 4 ASchO vorliegen, nämlich ein schweres \nFehlverhalten des Schülers, das die Erfüllung der Aufgabe der Schule \nernstlich gefährdet und die Rechte anderer verletzt hat. Für \nUmstände, die darüberhinaus zur Annahme eines Ausnahmefalls führen \nkönnten, fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Richtig ist, dass eine \nSchutzgelderpressung unter Umständen, die den oben dargelegten \nVoraussetzungen entsprechen, im Einzelfall eine sofortige Entlassung \nrechtfertigen kann. Der Ablauf des Geschehens lässt hier jedoch - \nwovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - auch nach dem \nVorbringen des Antragsgegners nicht die kriminelle Energie erkennen, \ndie für eine Schutzgelderpressung im eigentlichen Sinne \nkennzeichnend ist. Unter einer Schutzgelderpressung wird im \nallgemeinen Sprachgebrauch ein Verhalten verstanden, bei dem der \nTäter sich bewusst und gezielt eine ständige Einnahmequelle dadurch \nverschafft, dass er einen anderen oder mehrere andere mit Gewalt \noder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Geldzahlung \nnötigt. Vorliegend fehlt nicht nur jeglicher Anhaltspunkt für ein \nsystematisches Vorgehen des Antragstellers, d.h. dafür, dass der \nAntragsteller sich schon früher auf diese Weise Geld verschafft hat, \noder beabsichtigte, dies künftig zu tun, sondern es erscheint nach \nden Gesamtumständen sogar als möglich, dass ihm die Geldforderung \nnur als Vorwand für die Einleitung einer gewaltsamen \nAuseinandersetzung diente. Hierfür spricht z.B., dass der \nAntragsteller den betroffenen Mitschüler nach der Aussage der drei \nZeugen nicht unmittelbar nach der Ablehnung der Geldzahlung \ngeschlagen hat, sondern erst nachdem dieser die anschließende \nBemerkung \"Kannst Du mich leiden? Du brauchst nur ja oder nein zu \nsagen.\" unbeantwortet gelassen hatte. Hierfür spricht zudem, dass \nder Antragsteller ersichtlich nicht eine schutzlose Situation seines \nOpfers ausgenutzt hat, denn die Tat fand in Gegenwart mehrerer nicht \nauf Seiten des Antragstellers stehender Mitschüler statt, nämlich \nmindestens der drei Zeugen und eines weiteren Schülers, der die \nbeiden dann getrennt hat. Darüberhinaus ist der betroffene \nMitschüler nur knapp zehn Monate jünger als der Antragsteller und \nfür eine kräftemäßige Unterlegenheit aus den Akten nichts \nersichtlich. Vielmehr spricht gegen letzteres, dass auch der \nAntragsteller verletzt worden ist. Zu dessen Gunsten fällt ferner \nins Gewicht, dass keine substantiierten Feststellungen zur Schwere \nder Verletzung des betroffenen Mitschülers vorliegen.\n\n19\n\nDen Akten lassen sich auch keine Anhaltspunkte für besondere \nUmstände in der Person des Antragstellers entnehmen, die einen die \nsofortige Entlassung rechtfertigenden Ausnahmefall begründen \nkönnten. Nicht ausreichend ist, dass der Antragsteller nach den \nFeststellungen der Klassenkonferenz keine Reue und Einsicht \nangesichts der Schwere der Folgen des Vorfalls hat erkennen lassen. \nDiese Haltung des Schülers mag - wie es hier ausweislich des \nProtokolls der Klassenkonferenz geschehen ist - dazu führen, dass \ndie Klassenkonferenz die von ihr zu verhängenden Maßnahmen als nicht \nmehr ausreichend erkennt und den Sachverhalt deshalb an die \nLehrerkonferenz abgibt. Sie rechtfertigt es jedoch nicht, ohne \nweiteres von der Androhung der Entlassung von der Schule abzusehen. \nDies gilt insbesondere für einen Schüler, bei dem - wie hier - die \nvon ihm besuchte Schule noch keine Ordnungsmaßnahmen angewandt hat. \nDem Antragsteller gegenüber hatte es lediglich Versuche zweier \nFachlehrer im ersten Schuljahr und eines Fachlehrers im zweiten \nSchuljahr gegeben, durch pädagogische und erzieherische Einwirkungen \nzu erreichen, dass häufige Störungen des Unterrichts aufhörten. Da \nerzieherische Maßnahmen insoweit nicht zum Erfolg führten, fand am \n8. September 1998, d.h. erst nach dem hier streitgegenständlichen \nVorfall, ein Gespräch statt, an dem neben dem Antragsteller seine \nMutter als Erziehungsberechtigte sowie der Klassenlehrer und der \nbetroffene Fachlehrer teilnahmen und deren Gegenstand neben seinem \nVerhalten im Unterricht dieses Fachlehrers sein Leistungsstand und \nseine Mitarbeit in der Klasse waren. Einen allgemeinen \nErfahrungssatz des Inhalts, dass ein Schüler, bei dem wegen eines \nvöllig anderen Fehlverhaltens ergriffene erzieherische Maßnahmen \nbislang erfolglos waren und der vor der Klassenkonferenz keine Reue \nund Einsicht gezeigt hat, für Maßnahmen der Lehrerkonferenz, die \nunterhalb der Schwelle der sofortigen Entlassung von der Schule \nliegen, nicht empfänglich ist, gibt es nicht. Es sind auch keine \nbesonderen Umstände dafür erkennbar, dass das Ziel der \nOrdnungsmaßnahmen, die Einsicht und Besserung des betroffenen \nSchülers zu bewirken und seine Mitschüler davon abzuhalten, die \ngleichen Ordnungsverstöße zu begehen, nicht auch durch die Androhung \nder Entlassung, verbunden etwa mit einem vorübergehenden Ausschluss \nvom Unterricht nach § 26 a Abs. 5 Nr. 3 SchVG hätte erreicht werden \nkönnen. Dass besondere Umstände in der Persönlichkeit des \nAntragstellers diese Annahme rechtfertigen, ist in den angefochtenen \nBescheiden nicht angenommen worden und auch im übrigen nicht \nersichtlich. Soweit der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren \nvorträgt, dass ein erfolgreicher Schulabschluss nach dem \nLeistungsstand des Antragstellers unwahrscheinlich sei und dieser \nkeine konkreten Berufswünsche habe, erscheint es zwar grundsätzlich \nmöglich, diesen Gesichtspunkt in die Ermessensausübung einzustellen. \nDenn es spricht viel dafür, dass ein Schüler, dem das Erreichen des \nAbschlusses sehr wichtig ist, bereits durch mildere \nOrdnungsmaßnahmen zu einem künftig angemessenen Verhalten zu bewegen \nist. Auch insoweit lässt sich jedoch weder den angefochtenen \nBescheiden noch der Akte entnehmen, dass Leistungstand und Interesse \ndes Antragstellers derart sind, dass er für Maßnahmen unterhalb der \nSchwelle der Schulentlassung nicht erreichbar ist. Schließlich ist \nnicht ersichtlich, dass die Eltern und Mitschüler - und zwar \neinschließlich der drei Zeugen, die den Vorfall ausweislich ihrer \nschriftlichen Erklärung als \"echte Bedrohung\" empfunden haben - \nnicht auch bei dieser Vorgehensweise den Eindruck gewonnen hätten, \ndass die Schule gewillt ist, gegen Straftaten an ihrer Schule \nenergisch einzuschreiten und Gewaltausübung und Drangsalierung nicht \nzu tolerieren.\n\n20\n\nNach alledem spricht Überwiegendes dafür, dass unter \nBerücksichtigung aller - derzeit bekannten - Umstände des \nEinzelfalls die Entlassung von der Schule nicht in einem \nangemessenen Verhältnis zum Verhalten des Schülers steht.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305936","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-26/19-b-2087-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305936","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305936","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-26/19-b-2087-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305936","retrieved":"2026-07-09 03:33:42.322751+00:00"}}