{"status":"available","doknr":"OLD305935","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0126.19A1425.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-26","aktenzeichen":"19 A 1425/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, \nweil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen. \n\n3\n\nDie allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat der Kläger nicht im Sinne von \n§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt. \"Dargelegt\" im Sinne \ndieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er \nzweifelsfrei benannt und darüber hinaus konkret ausgeführt \nwird, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Diesem \nDarlegungserfordernis ist hinsichtlich des Zulassungsgrundes \nder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses nur genügt, wenn sich der Zulassungsantrag mit den \nentscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts \nauseinandersetzt und im einzelnen dargelegt wird, in welcher \nHinsicht und aus welchen Gründen diese - mit der Folge eines \nunrichtigen Entscheidungsergebnisses und nicht nur einer \nunrichtigen Entscheidungsbegründung - ernstlichen Zweifeln \nbegegnen.\n\n4\n\nVgl. nur OVG NW, Beschluss vom \n16. April 1998 - 19 B 535/98 -, \nm. w. N.\n\n5\n\nDiesen Anforderungen wird der Schriftsatz des Klägers vom \n22. März 1999 nicht gerecht.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag, \n\n7\n\ndas beklagte Gymnasium unter \nAufhebung des Bescheides vom 27. Januar \n1998 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom \n17. März 1998 zu verpflichten, ihm die \nMöglichkeit zur Wiederholung der \nJahrgangsstufe 13 (1. Halbjahr) \neinzuräumen,\n\n8\n\nals unzulässig abgelehnt, weil der Kläger einen Sachantrag \nals nicht nachholbare Klagevoraussetzung vorprozessual nicht \ngestellt habe, weil es an dem gemäß § 68 VwGO notwendigen \nVorverfahren fehle und weil der Kläger sein Anliegen wegen der \nfehlenden Zuständigkeit des beklagten Gymnasiums für eine \nVerlängerung der Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe \nunmittelbar bei der Bezirksregierung D. hätte geltend \nmachen müssen. \n\n9\n\nStützt ein Gericht die Abweisung einer Klage - wie hier - \nselbständig tragend auf mehrere Gesichtspunkte, so kommt eine \nBerufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung nur dann in Betracht, wenn der \nRechtsmittelführer hinsichtlich aller selbständigen \nBegründungselemente ernstliche Zweifel darlegt und diese auch \nvorliegen. Daran fehlt es hier. Der Kläger macht geltend, dass \ndie Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des \nHauptantrags unzutreffend seien, weil der Sachantrag \ngrundsätzlich im Rahmen des Klageverfahrens nachholbar sei, \nzumindest jedoch als durch die Klage ersetzt angesehen werden \nkönne. Ferner sei der Hauptantrag unabhängig von der Frage der \nBeantragung einer Ausnahmegenehmigung bei der Bezirksregierung \ndeshalb zulässig, weil er mit diesem Antrag nicht die \nErteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 2 APO-GOSt \nbeantrage, sondern von dem beklagten Gymnasium verlange, dass \ndieses sich nicht auf den Ablauf der Höchstverweildauer für \nden Besuch der gymnasialen Oberstufe berufe. \n\n10\n\nMit diesem Vortrag sind ernstliche Zweifel überhaupt nur \ninsoweit dargelegt, als das Verwaltungsgericht die \nUnzulässigkeit des Hauptantrages aus dem fehlenden \nvorprozessualen Sachantrag und der Unzuständigkeit der Schule \nfür eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 APO-GOSt abgeleitet hat. \nGerade wenn man den Hauptantrag entsprechend der eigenen \nAuslegung des Klägers im Zulassungsantrag so versteht, dass er \ndamit nicht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 2 \nAPO-GOSt begehrt, sondern vom beklagten Gymnasium verlangt, \ndass dieses sich nicht auf den Ablauf der Höchstverweildauer \nfür den Besuch der gymnasialen Oberstufe beruft, wäre nach \nallgemeinen Grundsätzen die Durchführung eines \nWiderspruchsverfahrens erforderlich, wobei Widerspruchsbehörde \ndie Bezirksregierung wäre (vgl. §§ 68, 73 VwGO). Dass ein \nWiderspruchsverfahren entgegen der Begründung des \nVerwaltungsgerichts (ausnahmsweise) einmal entbehrlich gewesen \nsein könnte, wird vom Kläger nicht einmal geltend gemacht, so \ndass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der die Klage mit \ndem Hauptantrag als unzulässig abweisenden Entscheidung nicht \ndargelegt sind. \n\n11\n\nSoweit der Kläger darüberhinaus zur Notengebung im Fach \nDeutsch, zu Beratungsfehlern der Schule in den Fächern \nGeschichte und Englisch sowie zu den Voraussetzungen eines \nFolgenbeseitigungsanspruchs vorträgt, bleibt unklar, ob sich \ndieses Vorbringen auf die Begründetheit des Haupt- oder des \nHilfsantrages bezieht. Schon deshalb ist das Vorbringen zur \nDarlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung nicht geeignet. \n\n12\n\nSollte das Vorbringen sich auf den Hauptantrag beziehen, so \nist es schon deshalb unbeachtlich, weil dieser vom \nVerwaltungsgericht als unzulässig abgelehnt worden ist, ohne \ndass, wie oben ausgeführt, insoweit ernstliche Zweifel \ndargelegt worden sind. \n\n13\n\nSollte das Vorbringen sich (auch bzw. nur) auf den \nHilfsantrag beziehen, so wäre es zur Darlegung ernstlicher \nZweifel ebenfalls nicht geeignet. Das Verwaltungsgericht hat \nden auf Verpflichtung des beklagten Gymnasiums zur Ausstellung \neines Zeugnisses über das Bestehen des schulischen Teiles des \nFachabiturs gerichteten Hilfsantrag als unbegründet abgelehnt, \nweil der Kläger weder in den Halbjahren 12 I/12 II noch in den \nHalbjahren 12 II/13 I die im Leistungskursbereich (Deutsch und \nGeschichte) für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer \nTeil) erforderlichen 40 Punkte erreicht habe. Das Vorbringen \ndes Klägers kann aber allenfalls im Fach Deutsch einen \nAnspruch auf Neubescheidung bzw., wenn eine Leistungsbewertung \naufgrund Zeitablaufs tatsächlich unmöglich geworden ist, auf \nWiederholung begründen und - da der Bewertung schulischer \nLeistungen keine fiktiven Leistungen zu Grunde gelegt werden \ndürfen - im Fach Geschichte zur Einräumung einer \nWiederholungsmöglichkeit führen. Die unmittelbare Zuerkennung \nvon 40 Punkten im Leistungskursbereich durch das Gericht, die \nVoraussetzung dafür wäre, dass das beklagte Gymnasium \nentsprechend dem Hilfsantrag unmittelbar zur Ausstellung eines \nZeugnisses über das Bestehen des schulischen Teiles des \nFachabiturs verpflichtet werden könnte, scheidet von \nvornherein aus. \n\n14\n\nVon einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß \n§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 14, 13 \nAbs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-26/19-a-1425-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-26/19-a-1425-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305935","retrieved":"2026-07-09 03:33:42.223098+00:00"}}