{"status":"available","doknr":"OLD305934","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0126.15B113.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-26","aktenzeichen":"15 B 113/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.842,29 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte \nZulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht \nvorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der \nAntrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in einem \ndurchzuführenden Beschwerdeverfahren aus den im \nZulassungsverfahren genannten Gründen Erfolg hätte.\n\n3\n\nDer Einwand des Antragstellers, die D. straße im \nBereich vor seinem Grundstück sei nicht Teil der ausgebauten \nAnlage, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Beschlusses. Zu Recht hat das \nVerwaltungsgericht aus den dem Beschluss des Bau- und \nSanierungsausschusses vom 26. Oktober 1992 zugrunde liegenden \nBeschlussvorlagen, insbesondere dem dort enthaltenen \nÜbersichtsplan, sowie dem bei den Akten befindlichen \nAusbauplan die Zugehörigkeit des genannten Teilstücks der \nStraße zur Anlage angenommen. Im Übrigen wäre dieser Teil der \nD. straße selbst dann Teil der ausgebauten Anlage, wenn \ner von der Ausbauplanung nicht erfasst wäre. Ein - hier \nunterstelltes - Ausbauende westlich des Grundstücks des \nAntragstellers, aber östlich der Kurve, aus der die Straße \nS. in die D. straße einmündet, würde kein \ntaugliches Begrenzungsmerkmal für die ausgebaute Anlage \ndarstellen, da es an örtlich erkennbaren Abgrenzungsmerkmalen \nfehlt.\n\n4\n\nVgl. dazu Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, \nDas Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 \ndes Kommunalabgabengesetzes NW, \n4. Aufl., Rdnr. 29.\n\n5\n\nEs läge dann ein bloßer Teilausbau der Gesamtanlage vor, \nder jedoch Beitragspflichten für alle Anlieger der Anlage \nauslöste, auch für die an nicht ausgebauten Teilen der Anlage \nliegenden Anlieger.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember \n1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, \n144 f.\n\n7\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, der vor seinem \nGrundstück liegende Teil der D. straße sei nicht \nausgebaut worden, hindert dies - wie oben ausgeführt - nicht \ndas Entstehen der Beitragspflicht, allenfalls wäre dann, da \nsich die Ausbauplanung auch auf diesen Teil der Anlage \nerstreckt, mangels vollständiger Verwirklichung des \nBauprogramms die Beitragspflicht noch nicht entstanden. \nInsoweit ist der Sachverhalt zwischen den Beteiligten \numstritten. Da im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nkeine aufwändigen Tatsachenfeststellungen getroffen werden, \nbraucht dem hier nicht nachgegangen zu werden, und es \nverbleibt bei der vom Gesetz vorgesehenen Regel, dass ein \nAbgabenbescheid sofort vollziehbar ist.\n\n8\n\nDie Darlegung des Antragstellers zur Verjährung begründet \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Maßgebend ist die \nAbnahme der letzten Arbeiten an der Gesamtanlage in \nVerwirklichung des Bauprogramms.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni \n1999 - 15 A 2430/99 -, ZMR 1999, \n800.\n\n10\n\nDas ist nach der bei den Akten befindlichen \nAbnahmeniederschrift am 23. Dezember 1993 geschehen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305934","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-26/15-b-113-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305934","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305934","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-26/15-b-113-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305934","retrieved":"2026-07-09 03:33:42.138429+00:00"}}