{"status":"available","doknr":"OLD305948","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0125.8A1292.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-25","aktenzeichen":"8 A 1292/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das \nUrteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Januar 1996 geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden \nnicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nGläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 25. September 1973 in Q. (Provinz F. ) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger ist als 6. von sieben Kindern in dem kleinen kurdischen Dorf \nC. L. aufgewachsen. Seine Familie lebt von der Landwirtschaft. Er verließ im April 1988 die Türkei und \nreiste über Bulgarien und Jugoslawien nach Österreich, wo er sich vom 24. April bis zum 10. September 1988 \naufhielt. Von dort reiste er am 10. September 1988 auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland ein. \nDabei war er im Besitz eines am 15. Februar 1988 in F. ausgestellten türkischen Reisepasses.\n\n3\n\nDer Kläger beantragte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. September 1988 seine \nAnerkennung als Asylberechtigter.\n\n4\n\nGegenüber der Ausländerbehörde gab der Kläger unter dem 14. Oktober 1988 an, in der Türkei aus \npolitischen Gründen vorbestraft und 5 Monate inhaftiert gewesen zu sein. Gegenüber derselben Behörde gab er \nam 30. November 1988 in der Niederschrift zu seinem Asylbegehren an, er sei Kurde. In der Schule habe er \nPropaganda gemacht. Dabei sei er erwischt worden. Er sei vier Tage lang festgehalten worden. Da er in der \nTürkei gesucht werde, sei er ausgereist.\n\n5\n\nDer am 10. Mai 1971 ebenfalls in Q. geborene Bruder des Klägers, Herr N. B. , reiste nach eigenen \nAngaben am 2. April 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylverfahren blieb erfolglos \n(Ablehnungsbescheid vom 13. Mai 1991, Klageverfahren erledigt am 18. August 1992 wegen \nNichtbetreibens).\n\n6\n\nZur Begründung seines Antrags machte der Kläger am 5. Juni 1990 bei seiner persönlichen Anhörung durch \ndas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) geltend: Er habe in der Türkei \n3 1/2 Jahre lang die Grundschule besucht und anschließend in der Landwirtschaft gearbeitet. Den Militärdienst \nhabe er noch nicht abgeleistet. Seine Familie und er unterstützten schon sehr lange die PKK, weil sie kurdischer \nAbstammung seien. PKK-Anhänger seien etwa einmal die Woche zu ihnen nach Hause gekommen. Man habe \nsie mit Lebensmitteln sowie anderen Sachen versorgt und habe ihre Kleider gewaschen. Er selbst habe die \nPKK-Anhänger mit Geld und Milch unterstützt. Seit 1985 habe er die Zeitschriften der PKK \"Serxwebun\" und \n\"Berxwedan\" in F. und in den umliegenden Dörfern verkauft. Dorfbewohner hätten bei den Behörden \nangezeigt, dass PKK-Anhänger in ihr Haus kämen. Daraufhin sei 1985 ihr Haus überfallen worden. Die \nGendarmen hätten damit gedroht, sie umzubringen, wenn sie die PKK-Anhänger weiter unterstützten. Sein \nBruder und er hätten den Freunden von der PKK daraufhin mitgeteilt, dass sie nicht mehr zu ihnen kommen \nsollten. Als er - der Kläger - auch an seiner Schule die Zeitschriften der PKK verkauft habe, sei er von anderen \nSchülern angezeigt worden. Daraufhin sei er im Jahre 1987 festgenommen worden. Man habe ihn nach F. \ngebracht zu den \"1.800 Häusern\". Dort sei er vier Tage geblieben. Man habe ihn misshandelt, auf die Hände \ngeschlagen und bedroht. Man habe ihn aufgefordert, die Leute von der PKK nicht länger zu unterstützen. Sein \nVater habe dafür gesorgt, dass er wieder freigelassen worden sei, indem er Bestechungsgeld gezahlt habe. Sein \nVater habe ihm dann erlaubt auszureisen. Da er - der Kläger - in der Türkei unterdrückt worden sei, habe er sich \nentschlossen, die Türkei zu verlassen. Mit Hilfe von Schleppern habe er die Grenze passiert. Er besitze zwar \neinen türkischen Pass, diesen Pass habe er jedoch an den Grenzübergängen nicht vorlegen können, da er \ngesucht werde. Seine Familie sei in der Türkei bekannt. Der Schlepper habe an den Grenzübergängen seinen \nPass vorgezeigt und habe die Beamten an den Grenzkontrollstellen bestochen. Er - der Kläger - sei zunächst mit \ndem Bus bis nach Österreich gefahren. Dort habe er sich sechs Monate lang aufgehalten und habe bei \nVerwandten in Wien gelebt. Einen Asylantrag habe er in Österreich nicht gestellt. Weil seine Verwandten in \nÖsterreich ihm nicht geholfen hätten, sei er nach Deutschland weitergereist.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 7. Februar 1991 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als \nAsylberechtigter und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ab.\n\n8\n\nDer Oberkreisdirektor des S. -T. -Kreises forderte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 26. Februar \n1991 zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Verfügung auf und drohte ihm für den Fall \nder nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Türkei an.\n\n9\n\nDer Kläger erhob am 5. März 1991 Klage gegen die genannten Bescheide und führte ergänzend zu seinem \nbisherigen Vorbringen aus, Ende 1987 sei sein Elternhaus von Polizei und Gendarmerie, etwa 10 bis \n15 Personen, überfallen worden. In dem Haus sei offensichtlich nach Zeitschriften gesucht worden, da er - der \nKläger - an einem Tag zuvor von einem anderen Dorfbewohner, einem Türken, beim Verteilen der Zeitschriften \ngesehen worden sei. Bei der Hausdurchsuchung selbst sei nichts gefunden worden; er - der Kläger - und seine \nEltern seien mitgenommen worden. Die Eltern seien nach zwei Tagen freigelassen worden. Er sei freigelassen \nworden, nachdem sein Vater 4 Millionen türkische Lira Bestechungsgeld bezahlt habe. Im Gefängnis F. \n(1.800 Häuser) habe er sich allein in einer 7 bis 8 qm großen Zelle im Keller ohne Fenster und Licht mit einem \nHolzfußboden befunden. In dieser Zeit habe er zweimal täglich nur Brot zu essen bekommen. Jeden Tag habe \nman ihn aus seiner Zelle geholt und in ein anderes Zimmer gebracht. Dort habe man ihn verhört. Insbesondere \nsei er danach gefragt worden, ob er kurdische Propaganda verteile (Zeitungen) und wie oft er dies mache. Bei \ndem Verhör seien vier Beamte anwesend gewesen. Ein Beamter habe das Verhör geführt, während die anderen \nihn mit Stricken und ihren Fäusten geschlagen hätten. Einer seiner Brüder, N. B. , sei kämpfendes Mitglied \nder PKK-Gruppe und halte sich meist an der irakischen Grenze auf. Offensichtlich werde dieser Bruder der \nMitarbeit bei der PKK verdächtigt, da er - der Kläger - bei seiner Festnahme und Vernehmung auch nach dem \nBruder gefragt worden sei. Er habe 1990/1991 an mehreren kurdischen Demonstrationen, Festen und sonstigen \nAktionen teilgenommen.\n\n10\n\nBei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. Juli 1992 führte der \nKläger aus: Er selbst habe während seiner Schulzeit Flugblätter in der Schule und auch an anderen Stellen \nverteilt. Er sei dann beim Lehrer denunziert worden und es habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Dabei \nseien seine Eltern, sein Bruder und er mitgenommen worden. Seine Eltern und sein Bruder seien etwa zwei \nWochen in Haft geblieben. Er selbst sei länger inhaftiert gewesen, etwa ein bis zwei Wochen. Dabei sei er auch \ngefoltert worden. Auf Vorhalt erklärte er, er sei nach den zwei Wochen noch etwa vier Tage fest gehalten worden. \nBei der Festnahme sei sein Bruder N. dabei gewesen.\n\n11\n\nMit Urteil vom 22. Juli 1992 wies das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers im Verfahren - 3 K 695/91.A - \nim wesentlichen mit der Begründung ab, der Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal sei \nunglaubhaft. \n\n12\n\nDen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte das Oberverwaltungsgericht \nim Verfahren - 18 A 3273/92 - durch Beschluss vom 9. November 1992 ab.\n\n13\n\nMit Schriftsatz vom 18. März 1993 - beim Bundesamt eingegangen am 22. März 1993 - stellte der Kläger \neinen Asylfolgeantrag. Zur Begründung verwies er auf eine beigefügte 8-seitige handschriftliche Erklärung in \ntürkischer Sprache, in der er aus seiner Sicht Stellung zur allgemeinpolitischen Lage in der Türkei und zur \nVerfolgungssituation der Kurden nahm, um hieraus seinen Anspruch auf Asylanerkennung abzuleiten.\n\n14\n\nZur Begründung des Folgeantrags machte der Kläger am 29. März 1993 bei seiner persönlichen Anhörung \ndurch das Bundesamt geltend: Er befinde sich seit 1988 ununterbrochen in der Bundesrepublik. Der Grund für \nseine erneute Asylantragstellung sei seine persönliche Lage. Er habe 1988 einen Asylantrag gestellt. Man habe \nihm jedoch vor Gericht nicht geglaubt. Er habe Angst, in die Türkei zurückzukehren. Es sei nämlich verboten, in \ndie Türkei zurückzukehren. Jeder sehe, dass die Kurden von den Türken ausgeschlossen würden. Er mache in \nDeutschland Politik. Er sei sicher, dass die türkischen Sicherheitskräfte sein Bild von Veranstaltungen und \nDemonstrationen in die Hand bekommen hätten. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis am 28. Oktober 1992 \narbeite er für einen Kurdistanverein und nehme an kurdischen Veranstaltungen teil. Er könne nicht in die Türkei \nzurückkehren, da er dort Politik gemacht habe und in der Türkei gesucht werde. Seinen Militärdienst werde er in \nder Türkei nicht ableisten.\n\n15\n\nMit Bescheid vom 18. Mai 1993 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens ab. Zur Begründung führte es aus: Der Asylfolgeantrag führe nicht zur Einleitung eines neuen \nAsylverfahrens, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen (§ 71 Abs. 1 AsylVfG). Einer \nerneuten Fristsetzung und Abschiebeandrohung bedürfe es nicht.\n\n16\n\nGegen den am 8. Juni 1993 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 11. Juni 1993 Klage erhoben, ohne \ndiese weiter zu begründen.\n\n17\n\nDurch Beschlüsse vom 6. Dezember 1993 (- 3 L 702/93.A -) und vom 11. April 1994 (- 18 L 532/94.A -) hat \ndas Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die \nAbschiebungsandrohung abgelehnt. Durch Beschluss vom 13. Mai 1994 (- 18 L 667/94.A -) hat es dem \nOberkreisdirektor des S. -T. -Kreises untersagt, bis zur Entscheidung im Verfahren - 18 K 1464/93.A - \nAbschiebemaßnahmen gegenüber dem Kläger zu ergreifen.\n\n18\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n19\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes vom 18. Mai 1993 zu \nverpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n20\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nMit dem angefochtenen, dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten am 12. Februar 1996 zugestellten \nUrteil hat das Verwaltungsgericht der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, nicht \nassimilierten Kurden aus sogenannten sensiblen Gebieten drohe eine politische Verfolgung wegen \nGruppenzugehörigkeit aus ethnischen Gründen. Sie könnten nicht auf eine Fluchtalternative in anderen \nLandesteilen verwiesen werden.\n\n23\n\nAuf den am 20. Februar 1996 gestellten Zulassungsantrag des Bundesbeauftragten hat der Senat die \nBerufung durch Beschluss vom 10. April 1996 zugelassen.\n\n24\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt vor, Kurden unterlägen in der Türkei nicht einer \nlandesweiten Gruppenverfolgung.\n\n25\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n27\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2000 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht \nerschienen.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten \ndieses Verfahrens, des Erstverfahrens, VG Köln - 3 K 695/91.A -, der Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes, VG Köln - 3 L 702/93.A -, - 18 L 532/94.A -, - 18 L 667/94.A -, die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie auf folgende Akten betreffend den Bruder des Klägers:\n\n31\n\n- N. B. (geb. 10.5.1971)\n\n32\n\n Bundesamtsakte 163-57574-90, VG Köln - 3 K 2455/91.A -\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n34\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom \n18. Mai 1993 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n35\n\nA Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG\n\n36\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG. Dieser \nAnspruch ist zwar nicht schon durch die Drittstaatenregelung von vornherein ausgeschlossen (I., S. 6). Dem \nKläger steht jedoch der Asylanspruch nicht zu, weil er nicht politisch Verfolgter im Sinne dieser Vorschrift ist (II., \nS. 9). Er hat das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unverfolgt verlassen (1., S. 10) und auch nach \nseiner Ausreise sind keine Umstände eingetreten, die aus heutiger Sicht die Annahme drohender politischer \nVerfolgung im Rückkehrfall rechtfertigen: Der Kläger hat wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit eine \npolitische Verfolgung nicht zu befürchten (2., S. 14) und verfügt unabhängig davon - bei unterstellter \nvolkszugehörigkeitsbedingter Verfolgung - über eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei (3., S. 49). \nNicht über eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei verfügen lediglich vorbelastete Personen (4., \nS. 81). Politische Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Aleviten findet nicht statt (5., \nS. 88). Dem Kläger droht ferner politische Verfolgung weder wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten (6., S. 89) \nnoch im Zusammenhang mit der etwa bevorstehenden Ableistung seines Militärdienstes (7., S. 115) noch unter \ndem Gesichtspunkt der Sippenhaft (8., S. 123). Schließlich hat er als abgelehnter Asylbewerber auch im Übrigen \nbei der Rückkehr in die Türkei nicht mit asylerheblichen Maßnahmen zu rechnen (9., S. 135).\n\n37\n\nI. Drittstaatenregelung\n\n38\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Hierauf kann sich nach Art. 16 a Abs. 2 GG, \n§ 26 a AsylVfG nicht berufen, wer aus einem sicheren Drittstaat einreist. Art. 16 a Abs. 2 GG nimmt nicht einen \nTeil der an sich Asylberechtigten vom Asylrecht wieder aus, sondern \"Art. 16 a Abs. 1 und Art. 16 a Abs. 2 GG \nzusammen umschreiben den Kreis der Anspruchsberechtigten\".\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23 (31).\n\n40\n\nNach der Rechtsprechung des BVerfG beschränkt die Drittstaatenregelung den Schutzbereich des \nGrundrechts auf Asyl. Der Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat einreist, wird aus dem persönlichen \nGeltungsbereich des Grundrechts auf Asyl ausgeschlossen. Die Drittstaatenregelung begrenzt somit den Kreis \nder Asylberechtigten von vornherein auf diejenigen politisch Verfolgten, die bei der Einreise des Schutzes gerade \nin Deutschland bedürfen, weil sie noch an keinem anderen Ort vor Verfolgung sicher waren. Soll der Ausländer \nallerdings in seinen Herkunftsstaat, der nicht sicherer Drittstaat ist, abgeschoben werden, so sind die \nVoraussetzungen der § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG stets zu prüfen.\n\n41\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (95 ff. und 99 ff.) = NVwZ \n1996, 700 ff. zur Verfassungsgemäßheit der Drittstaatenregelung.\n\n42\n\nEntscheidend für die Asylversagung ist der Nachweis der Einreise aus einem sicheren Drittstaat. Der \nNachweis aus welchem sicheren Drittstaat der Ausländer eingereist ist, ist nicht erforderlich.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1995, a.a.O.\n\n44\n\nInfolgedessen hat ein Ausländer auch dann keinen Anspruch auf Asyl, wenn er in einem verschlossenen und \nverplombten Lkw über (irgend)einen sicheren Drittstaat nach Deutschland einreist.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 5.97 -, BVerwGE 105, 194 ff. = NVwZ 1999, 313 f.\n\n46\n\nBehauptet der Asylbewerber indes, auf dem Luftweg eingereist zu sein, alle schriftlichen Unterlagen aber \nweggegeben zu haben, so führen zwar weder die damit möglicherweise verbundene Selbstbezichtigung einer \nVerletzung der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten noch der fehlende urkundliche Nachweis der \nLuftwegeinreise bereits zum Verlust des Asylrechts. Auch wenn in dem vom Untersuchungsgrundsatz \nbeherrschten Verwaltungsprozess die Beteiligten verpflichtet sind, an der Erforschung des Sachverhalts \nmitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO) und dies im Asylverfahren in besonderem Maße für den \nAsylbewerber gilt (§ 15 und § 25 AsylVfG), hat der Gesetzgeber die besonderen asylverfahrensrechtlichen \nMitwirkungsobliegenheiten nicht zu einer Beweisführungspflicht des Asylbewerbers mit der Folge eines \nAusschlusses vom Asylrecht ausgestaltet.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 9 B 1123.98 - zu § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG.\n\n48\n\nAuch die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 GG sieht dies nicht vor. Vielmehr ist und bleibt es Aufgabe \ndes Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen \nSachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass im \nAsylrechtsstreit Anlass zu weiterer Sachaufklärung generell dann nicht besteht, wenn der Asylbewerber unter \nVerletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflichten seine guten Gründe für eine ihm drohende politische \nVerfolgung nicht unter Angabe genauer Einzelheiten schlüssig schildert.\n\n49\n\nVgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 -, Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 = \nNVwZ-RR 1991, 587; Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 170.\n\n50\n\nSo kann bei der behaupteten Luftwegeinreise ein Anlass zu weiterer Aufklärung beispielsweise dann zu \nverneinen sein, wenn der Asylbewerber keine nachprüfbaren Angaben zu seiner Einreise gemacht hat und es \ndamit an einem Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen fehlt. Das Gericht kann gegebenenfalls bei der Feststellung \ndes Reisewegs die behauptete Weggabe wichtiger Beweismittel wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des \nAsylbewerbers würdigen. Bei einer Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luftweg (\"non liquet\") \nträgt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren \nDrittstaates nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu \nsein.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, DÖV 1999, 957 ff., ebenso OVG NRW, Urteil vom \n19. August 1999 - 1 A 237/96.A - und Senatsbeschluss vom 13. Januar 1998 - 25 A 5687/97.A -, AuAS 1998, 76; \nSächs. OVG, Urteil vom 1. Juni 1999 - A 4 S 358/98 -; Hess. VGH, Beschluss vom 18. Mai 1999 - 9 UZ \n969/99.A - m.w.N. zur nahezu einhelligen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte sowie Bösenberg/ \nMöller, Luftwegeinreise und Asylausschluss in: Der Einzelentscheider-Brief 1999, Heft 4, S. 3 f.; ferner aus der \nuneinheitlichen Literatur: Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 26 a AsylVfG Rn. 39; Marx; InfAuslR \n1997, 208 (218); Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, § 26 a AsylVfG Rn. 8.\n\n52\n\nDer Vortrag zu den Reisemodalitäten kann ein wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines \nVerfolgungsschicksals und der Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers sein.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 25 A 361/98.A -, AuAS 1999, 66 f.\n\n54\n\nDer Beweis für eine Luftwegeinreise ist regelmäßig als erbracht anzusehen, wenn das Bundesamt, aufgrund \nder Anhörung des Asylbewerbers oder entsprechender Eintragungen in seinen Ausweisdokumenten eine Einreise \ndes Asylbewerbers über einen bestimmten Flughafen im Bundesgebiet im Bescheid positiv feststellt. In derartigen \nFällen besteht für die Verwaltungsgerichte grundsätzlich kein Anlass, die Einreise auf dem Luftweg in Zweifel zu \nziehen und den Asylbewerber etwa aufzufordern, seinen diesbezüglichen Mitwirkungsobliegenheiten nach den \n§§ 15 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nrn. 3 und 4, 25 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG weitergehend nachzukommen. Ebenso wenig \nsind die Verwaltungsgerichte in derartigen Fällen gehalten, das Nichteingreifen der Drittstaatenregelung \nbesonders zu begründen.\n\n55\n\nDer Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG ist im Fall des Klägers nicht \nschon durch die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 26 a Abs. 1 AsylVfG von \nvornherein ausgeschlossen. Diese Bestimmungen finden auf den Kläger, der am 10. September 1988, also vor \nderen Inkrafttreten am 30. Juni 1993/1. Juli 1993 auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist, noch keine \nAnwendung. Abgesehen davon scheidet eine Ablehnung des Asylantrages nach der Drittstaatenregelung aus, \nwenn der sichere Drittstaat, über den der Ausländer eingereist ist, zwar bekannt ist, es sich aber um einen \nSchengen-Staat handelt und die vertraglich vereinbarte Rücknahmefrist abgelaufen ist (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 2 \ndes am 26. März 1995 in Kraft gesetzten Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990, \nEntsprechendes gilt nach den Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens vom 15. Juni 1990).\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, NVwZ 1997, 1141 ff.\n\n57\n\nII. Politische Verfolgung im Sinn des Art. 16 a Abs. 1 GG\n\n58\n\nDer Kläger ist nicht politisch Verfolgter im Sinn des Art. 16 a Abs. 1 GG. Eine Verfolgung ist dann eine \npolitische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen \nEinheit ausgrenzen.\n\n59\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.).\n\n60\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die \nBeurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche \nMaßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im \nerstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend \nsicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein \nAsylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.\n\n61\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, \nInfAuslR 1995, 24 = NVwZ 1995, 391 = DVBl. 1995, 565.\n\n62\n\nBegrenzt wird der Schutzbereich des Asylgrundrechts durch den in der Rechtsprechung entwickelten sogen. \n\"Terrorismusvorbehalt\". Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts liegt es außerhalb des Schutzbereichs des Asylrechts, wenn für terroristische \nAktivitäten nur ein neuer Kampfplatz in Deutschland gesucht wird, um sie dort fortzusetzen oder zu unterstützen. \nEntsprechendes gilt für denjenigen, der erstmals von deutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele mit \nterroristischen Mitteln betreibt. Ob ein asylsuchender Flüchtling von diesem \"Terrorismusvorbehalt\" betroffen ist, \nbeurteilt sich insbesondere danach, inwieweit sein Handeln in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt \ngeprägt ist durch die Betätigung in oder für Organisationen, die ihrerseits die Durchführung oder Unterstützung \nterroristischer Aktivitäten zum Ziel haben. Wird die Unterstützung terroristischer Aktivitäten erst in Deutschland \naufgenommen, ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, inwieweit das Handeln des Asylbewerbers im \nvorstehenden Sinne insgesamt terroristisch geprägt ist. Maßgebend ist, ob das Verhalten des Asylbewerbers bei \neiner wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als \"aktive Unterstützung \nterroristischer Aktivitäten darstellt\".\n\n63\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (145, 152 f.) unter \nBezugnahme auf seinen Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 339 ff; Beschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR \n508/86 -, InfAuslR 1991, 18 (19/20); Beschluss vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 -, InfAuslR 1991, 257, 260; \nBeschluss vom 13. Oktober 1994 - 2 BvR 126/94 -, DVBl. 1995, 34, 35; BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 \n- 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175; Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 - NVwZ 1999, 1349 ff. \n= DVBl. 1999, 1209 = DÖV 1999, 876 ff; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 1994 - 25 A 3388/91.A -, \nInfAuslR 1995, 30, 34.\n\n64\n\nBei der Begrenzung des Asylrechts durch den \"Terrorismusvorbehalt\" gibt es keine \"Rückausnahme\" für den \nFall, dass bei einer Abschiebung in den Verfolgerstaat dort eine übermäßig harte oder aus anderen Gründen \nmenschenrechtswidrige Strafe oder etwa mit Folter verbundene Behandlung droht. Es bleibt auf jeden Fall beim \nAusschluss des Art. 16 a GG.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, a.a.O.\n\n66\n\nNach § 51 Abs. 3 AuslG findet § 51 Abs. 1 AuslG keine Anwendung, wenn der Ausländer aus \nschwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist \noder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren \nVergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. \n\n67\n\nDas BVerwG hat im Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 - bekräftigt, dass § 51 Abs. 3 AuslG nicht nur den \nAbschiebungsschutz aus Abs. 1, sondern auch den Asylanspruch aus Art. 16 a GG ausschließt, weil § 51 Abs. 3 \nAuslG eine verfassungsimmanente Schranke des Asylgrundrechts normiert. Mit Rücksicht auf die Einheit der \nVerfassung besteht für die Gewährung des Asylrechts eine \"Opfergrenze\", die im Interesse des \nVerfassungswertes der Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und der Sicherheit \nder Bevölkerung nach den Grundsätzen praktischer Konkordanz markiert werden muss. Die Konkretisierung der \nverfassungsimmanenten Schranken durch den Gesetzgeber und die darauf aufbauende praktische Konkordanz \nim Einzelfall kann als ultima ratio das völlige Zurücktreten der Belange des Ausländers, nämlich die Abschiebung \nin den Verfolgerstaat rechtfertigen. Da das Asylgrundrecht nicht zum Gewährleistungsinhalt der Menschenwürde-\nGarantie des Art. 1 Abs. 1 GG gehört, kann Art. 16 a GG gegenüber den Sicherheitsbelangen des deutschen \nStaates grundsätzlich zurücktreten, ohne Art. 1 GG zu verletzen. Vor Eingriffen in die Menschenwürde, etwa \ndurch Folter oder Todesstrafe, schützt § 53 AuslG.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff. = DVBl. 1999, 1213 ff. = DÖV \n1999, 873 ff. m.w.N.; nicht zum Ausschluss von Abschiebungsschutz führt allerdings die bloße Teilnahme an \nDemonstrationen und sonstigen Veranstaltungen der PKK ohne erheblichen eigenen Gewaltbeitrag sowie die \nZahlung von Spenden vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 22.98 -, NVwZ 1999, 1353 f. und unten \nRn. .\n\n69\n\nUnberührt hiervon bleibt somit ein etwaiger Anspruch auf anderweitigen, ausländerrechtlichen \nAbschiebungsschutz nach § 53 AuslG.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, NVwZ 1999, 1349 ff., DVBl. 1999, 1209 ff. = DÖV 1999, \n876 ff und unten C I.\n\n71\n\n1. Vorfluchtgründe\n\n72\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Denn der Kläger ist im April 1988 nicht als politisch \nVerfolgter aus der Türkei ausgereist. Er war vor seiner Ausreise aus der Türkei von politischer Verfolgung weder \nbetroffen noch bedroht.\n\n73\n\na) Keine individuellen Vorfluchtgründe\n\n74\n\nEine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG auf der Grundlage individueller \nVorfluchtgründe scheidet aus, weil der Sachvortrag des Klägers hinsichtlich seines individuellen \nVerfolgungsschicksals nicht glaubhaft ist. Es ist Sache des Asylbewerber, die Gründe für seine Furcht vor \npolitischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich \nstimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den als selbst \nerlebt dargestellten Ereignissen eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos \nzu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, \nWissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B \n405.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39; vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.\n\n76\n\nDiesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Sein Vortrag betreffend das \nVorfluchtschicksal, insbesondere zu den die angebliche Verfolgung auslösenden Ereignissen, erweist sich \ninsgesamt als unglaubhaft. Der Kläger hat es weitgehend an einer Angabe genauer Einzelheiten fehlen lassen \nund der Vortrag enthält an wesentlichen Punkten Ungereimtheiten und Widersprüche, die der Kläger nicht \naufgelöst hat.\n\n77\n\nGegenüber der Ausländerbehörde hat er am 14. Oktober 1988 angegeben, aus politischen Gründen \nvorbestraft und fünf Monate in der Türkei inhaftiert gewesen zu sein. Später hat er bestritten, diese Angabe \nüberhaupt gemacht zu haben. Vor derselben Behörde gab der Kläger am 30. November 1988 an, er sei dabei \nerwischt worden, als er in der Schule Propaganda gemacht habe und sei daraufhin vier Tage fest gehalten \nworden. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 5. Juni 1990 schilderte der Kläger Verbindungen zur PKK. \nAnhänger der PKK seien in ihr Haus gekommen. Daraufhin seien sie von Dorfbewohnern denunziert worden mit \nder Folge, dass ihr Haus von Gendarmen überfallen worden sei. Als er an seiner Schule PKK-Zeitschriften \nverkauft habe, sei er von anderen Schülern angezeigt worden. Daraufhin sei er 1987 festgenommen und vier \nTage im Gefängnis von F. fest gehalten, geschlagen und bedroht worden. Auf die Detailarmut und \nWidersprüchlichkeit dieses Vortrags hat bereits das Bundesamt in seinem Ablehnungsbescheid vom 7. Februar \n1991 hingewiesen (S. 3 ff.). Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Unter dem \nEindruck des Verfahrens hat der Kläger seinen Vortrag gesteigert und hat sich in weitere Widersprüchlichkeiten \nverwickelt. Zur Klagebegründung im Erstverfahren hat er ausgeführt, er sei von einem Türken beim Verteilen von \nZeitschriften beobachtet worden. Es sei zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Seine Eltern und er seien \nmitgenommen worden. Diese seien nach zwei Tagen freigekommen. Er sei im Gefängnis von F. in einer 7 m2 \nbis 8 m2 großen Zelle eingesperrt gewesen und sei gefoltert worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht hat er wiederum angegeben, wegen des Verkaufs von PKK-Zeitungen denunziert worden zu \nsein. Nach dieser Schilderung soll auch sein Bruder mitverhaftet worden sein. Seine Eltern und sein Bruder seien \nnach zwei Tagen entlassen worden. Er sei länger inhaftiert gewesen, etwa ein bis zwei Wochen. Auf Vorhalt gab \ner an, nach den zwei Wochen noch vier Tage fest gehalten worden zu sein. Mit Urteil vom 22. Juli 1992 hat das \nVerwaltungsgericht die Klage im Erstverfahren mit der Begründung abgewiesen, der Vortrag des Klägers zu \nseinem Verfolgungsschicksal sei unglaubhaft. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Unabhängig davon hat der Kläger \ndie ihm gebotene Gelegenheit, die Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Verfolgungsvortrag in der \nmündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2000 aufzuklären, durch sein Nichterscheinen nicht genutzt. Ebenso \nwenig vermögen die dargelegten Vortragsdefizite durch die Persönlichkeitsstruktur, einen mangelnden \nWissensstand und die Herkunft des Klägers erklärt oder durch eine eventuelle Benennung eines Zeugen \nausgeglichen zu werden.\n\n78\n\nVgl. zur Beweiserhebung bei unglaubhaftem Vortrag: BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989, a.a.O., \nS. 38; Beschluss vom 20. Juli 1998 - 9 B 10.98 -.\n\n79\n\nOb jemand asylberechtigt ist oder nicht, betrifft die unmittelbare Anwendung der Grundrechtsbestimmung des \nArt. 16 a Abs. 1 GG. Wegen der \"Feststellungsbedürftigkeit des Asylgrundrechts\" hat die Sachaufklärungspflicht \nder Verwaltungsgerichte (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) daher verfassungsrechtliches Gewicht.\n\n80\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981 - 1 BvR 413 u.a./80 -, BVerfGE 56, 216 (236); Beschluss vom \n20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253 (295); Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, \n166 (199 f.); Beschluss vom 18. Januar 1990 - 2 BvR 760/88 -, InfAuslR 1990, 161 (164); Beschluss vom \n20. August 1998 - 2 BvR 10/98 -, DVBl. 1998, 1180 f. und Beschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, \nNVwZ-Beil. I/99, S. 81 ff.\n\n81\n\nZu den asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe gehört es in der Regel, \ntatsächlichen oder vermeintlichen Unklarheiten oder Widersprüchen im Sachvortrag des Asylbewerbers, etwa \ndurch dessen Befragung, nachzugehen.\n\n82\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 1996 - 2 BvR 1416/94 -, NVwZ-Beilage 2/97, S. 11 und Beschluss vom \n22. Januar 1999, a.a.O.\n\n83\n\nDementsprechend hätte der Senat den Kläger in der mündlichen Verhandlung befragt, wenn er erschienen \nwäre. Danach hätte der Senat den Kläger auf die verbliebenen Mängel im Sachvortrag hingewiesen und diesen \nHinweis protokolliert.\n\n84\n\nDen Vortrag des Klägers hat der Senat - wie bereits im Einzelnen dargelegt - als insgesamt unglaubhaft \nbeurteilt. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit einer Partei, eines Zeugen \noder sonstiger Prozessbeteiligter ist, \"ureigene Aufgabe\" des Gerichts, die zum Wesen der richterlichen \nRechtsfinddung, vor allem der freien Beweiswürdigung gehört. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher \nberechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen.\n\n85\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. März 1999 - 8 A 467/96.A -, die dagegen gerichtete \nNichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des BVerwG vom 7. Juli 1999 - 9 B 401.99 - \nzurückgewiesen; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 1997 - 25 A 4144/96.A -, jeweils zur Glaubwürdigkeit \neines behaupteten Vergewaltigungsopfers unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 13. Juni 1952 - 2 StR 259/52 -, \nNJW 1952, 1064; Urteil vom 5. Juli 1955 - 1 StR 195/55 -, NJW 1955, 1644; Urteil vom 20. Juni 1961 - 1 StR \n211/61 -, NJW 1961, 1636 und Beschluss vom 25. März 1994 - 2 StR 102/94 -, NStZ 1994, 400.\n\n86\n\nEr ist dabei im Allgemeinen nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen.\n\n87\n\nVgl. BVerwG Urteil vom 7. November 1973 - 6 C 5.73 -, BVerwGE 44, 152.\n\n88\n\nDiese verfahrensrechtlichen Grundsätze gelten auch in Asylrechtsstreitigkeiten für die Beurteilung der \nGlaubwürdigkeit des Asylbewerbers und etwaiger Zeugen.\n\n89\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 1984 - 9 B 11247.82 -, InfAuslR 1985, 54 (56).\n\n90\n\nVerwaltungs- und Oberverwaltungsgericht haben somit in eigener Verantwortung festzustellen, ob der \nAsylbewerber und etwa gehörte Zeugen glaubwürdig und ihre Darlegungen glaubhaft sind. Ob sich die Gerichte \ndabei der sachverständigen Hilfe eines Sachverständigen für Aussagepsychologie bedienen wollen, haben sie \nnach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In aller Regel werden sie sich die zur \nGlaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines \nFachpsychologen verzichten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Verfahren besondere Umstände in der \nPersönlichkeitsstruktur der Betroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen \nund die es deshalb geboten erscheinen lassen, die Hilfe eines Fachpsychologen in Anspruch zu nehmen. Es ist \ndabei Sache des Asylbewerbers, derartige besondere Umstände aufzuzeigen.\n\n91\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1973, a.a.O., S. 155; Beschluss vom 29. August 1984, a.a.O.; \nBeschluss vom 12. Mai 1990 - 9 B 264.99 - und Beschluss vom 7. Juli 1999 - 9 B 401.99 -.\n\n92\n\nDas ist hier nicht geschehen.\n\n93\n\nb) Keine Gruppenverfolgung bei Ausreise\n\n94\n\nFerner war der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Verfolgung wegen kurdischer Volkszugehörigkeit \nausgesetzt.\n\n95\n\nDass der Kläger dem kurdischen Volk angehört, unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln. Die Zuordnung \neines türkischen Asylbewerbers zu dieser Volksgruppe setzt im Allgemeinen (vgl. zu den Ausnahmen unten \nRn. 180 f.) voraus, dass dieser nachweislich die kurdische Sprache beherrscht oder aber aus einer ausschließlich \nvon Kurden bewohnten Provinz stammt.\n\n96\n\nSenatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 10 - 19; ferner: Amnesty International, Gutachten vom \n21. August 1997 an VG Berlin, S. 9; Kaya, Gutachten vom 11. März 1998 an VG Berlin hinsichtlich der Gemeinde \nAyran im Kreis Birecik (Provinz Sanliurfa); Gutachten vom 20. Mai 1998 an VG Hamburg hinsichtlich des Dorfs \nYeniköy im Kreis Karakocan (Provinz Elazig); Gutachten vom 10. Juni 1998 an VG Bremen hinsichtlich der \nProvinz Bitlis; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 82 f.\n\n97\n\nDer Kläger ist hiernach kurdischer Abstammung, obwohl er sich in allen Stationen des Asylverfahrens der \ntürkischen Sprache bedient hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 19. Januar 1996 \nhat die Dolmetscherin bestätigt, dass sich der Kläger in der kurdischen Sprache im Dialekt Kurmanci \nverständigen kann. Dort hat der Kläger zudem erklärt, dass seine Eltern verschiedene kurdische Dialekte, \nnämlich sein Vater Zaza und seine Mutter Kurmanci sprechen.\n\n98\n\nAußerdem ist der Kläger in einem kleinen Dorf in der Nähe von Q. in der Provinz F. geboren und \naufgewachsen. Auch wenn unterschiedlich beurteilt wird, ob die Kurden in dieser Provinz nur etwa 50 % der \nBevölkerung oder mehr stellen,\n\n99\n\nvgl. Kaya, Verhandlungsniederschrift des OVG Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 7 f.; Gutachten vom 18. Juni \n1996 an VG Sigmaringen, S. 2; a.A. bezüglich der Provinz Elazig: Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an \nVG Hamburg, S. 5: 75 - 80 %,\n\n100\n\nleben diese jedenfalls in den Kreisen L. , N. und Q. .\n\n101\n\nVgl. Kaya, Verhandlungsniederschrift des OVG Schleswig vom 22. Juni 1995, S. 11; Gutachten vom 18. Juni \n1996 an VG Sigmaringen, S. 2 f.; Gutachten vom 29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 3; Auswärtiges Amt, \nAuskunft vom 15. Oktober 1996 an VG Stuttgart; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, \nS. 2 f.\n\n102\n\nAuch dies rechtfertigt den Schluss auf eine kurdische und nicht auf eine türkische Volkszugehörigkeit des \nKlägers. \n\n103\n\nEine Verfolgung wegen kurdischer Volkszugehörigkeit fand jedoch zurzeit der Ausreise des Klägers aus der \nTürkei nicht statt. Insoweit folgt der Senat den Feststellungen in dem ins Verfahren eingeführten Urteil des \nHessischen Verwaltungsgerichtshofs (HessVGH) vom 23. November 1992 - 12 UE 2590/89 - (S. 33 ff.).\n\n104\n\n2. Keine Gruppenverfolgung bei Rückkehr\n\n105\n\nAuch nach der Ausreise des Klägers aus der Türkei sind keine Umstände glaubhaft gemacht, die nunmehr \ndie Annahme rechtfertigen, ihm drohe im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. \nAuch angesichts der jüngsten Ereignisse in der Türkei nach der Verhaftung und Veruteilung des PKK-\nVorsitzenden Öcalan hat der Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine politische Verfolgung zu befürchten, die \nseiner kurdischen Volkszugehörigkeit gilt.\n\n106\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A -.\n\n107\n\nDie Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten \nMaßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit \nihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage \nbefindet.\n\n108\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (231) = DVBl. 1991, \n531 = NVwZ 1991, 768.\n\n109\n\nVoraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung - wie für jede politische Verfolgung - ist, dass die \nfestgestellten asylrechtsrelevanten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die \nverfolgte Gruppe kennzeichnende asylerhebliche Merkmal, hier also die Volkszugehörigkeit, treffen. Im \nvorliegenden Zusammenhang geht es also darum, ob die zu beurteilenden Verfolgungsmaßnahmen türkischer \nStellen sich gegen die kurdische Volkszugehörigkeit oder gegen eine tatsächliche oder vermeintliche \nseparatistische Überzeugung des Betroffenen richten. Während das Merkmal \"Volkszugehörigkeit\" \ntypischerweise zur Gruppenverfolgung in Beziehung gesetzt wird, kennzeichnet das Merkmal \"politische \nÜberzeugung\" eher den Tatbestand einer Individualverfolgung. Unter bestimmten Umständen können jedoch \nbeide Merkmale mit dem Ergebnis einer festzustellenden Gruppenverfolgung zusammenfließen. Wenn der Staat \nnämlich einer ganzen Bevölkerungsgruppe pauschal zumindest eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten oder \ngar generell deren Unterstützung unterstellt, so stellt sich die Frage, ob die Verfolgungsmaßnahmen - objektiv \ngesehen - nicht auch auf die Volkszugehörigkeit gerichtet sind und an diese anknüpfen. Der pauschale Verdacht \nseparatistischer Aktivitäten einer ganzen Volksgruppe kann auf die ganze Volksgruppe durchschlagen und eine \n\"Separatismus-Verfolgung\" je nach den Umständen des Falles als \"ethnische\" Gruppenverfolgung erscheinen \nlassen.\n\n110\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105, 108; BVerwG, Urteil \nvom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (205) = DVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 = InfAuslR 1994, \n424 = NVwZ 1995, 175; Beschluss vom 7. Februar 1996 - 9 B 27.96 -.\n\n111\n\nDie Annahme einer Gruppenverfolgung setzt darüber hinaus eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus.\n\n112\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204) = DVBl. 1994, 1409 = DÖV \n1995, 26 = InfAuslR 1994, 424 = NVwZ 1995, 175; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 \n(125) = DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110.\n\n113\n\nDie Prüfung einer ethnischen Gruppenverfolgung erfordert zunächst, dass das Verfolgungsgeschehen \nmöglichst umfassend und erschöpfend festgestellt und darauf untersucht wird, welche asylrelevanten politischen \nVerfolgungsmaßnahmen - differenziert nach Eingriffen in bestimmte asylrechtlich geschützte Rechtsgüter wie \nLeben oder körperliche Unversehrtheit, nach Intensität und Schwere sowie jeweils nach Ort, Zeit und Häufigkeit \nder Eingriffe - vorliegen.\n\n114\n\nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (208) = DVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 \n= InfAuslR 1994, 424 = NVwZ 1995, 175.\n\n115\n\nAusgehend von diesen Maßstäben ist zunächst einmal das für eine Gruppenverfolgung der Kurden in \nBetracht zu ziehende Verfolgungsgebiet näher einzugrenzen (a). Sodann ist festzustellen, in welcher Art und in \nwelcher Häufigkeit die kurdische Bevölkerung dort Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist (b). Die in dieser \nWeise festgestellte Verfolgung erweist sich als politisch, denn sie knüpft an asylerhebliche Merkmale der \nBetroffenen an, allerdings nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit als solche, sondern an die mutmaßliche \nSympathie der betroffenen kurdischen Bewohner Ostanatoliens mit den Zielen der PKK (c). Unabhängig davon \nweisen die genannten Verfolgungsmaßnahmen nicht die für eine Gruppenverfolgung erforderliche \nVerfolgungsdichte auf (d). Hieran hat sich nach der Verhaftung und Verurteilung Öcalans nichts geändert (e). Aus \nder übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die abweichend von den \nvorstehenden Feststellungen die Annahme einer Gruppenverfolgung der Kurden in Ostanatolien rechtfertigen (f). \nDen in Ostanatolien festgestellten Maßnahmen der Individualverfolgung ist die Asylerheblichkeit auch nicht aus \nanderen Gründen abzusprechen (g).\n\n116\n\na) Eingrenzung des Verfolgungsgebiets\n\n117\n\nFür die Kurden in der Türkei ist von vornherein lediglich eine regional begrenzte Gruppenverfolgung in \nbestimmten Provinzen im Südosten in Betracht zu ziehen.\n\n118\n\nRegional begrenzte Gruppenverfolgung liegt vor, wenn das festgestellte Verfolgungsgeschehen objektiv den \nSchluss darauf zulässt, dass der Verfolger die gesamte - durch unverfügbare Merkmale wie Rasse, Ethnie oder \nReligion verbundene - Gruppe im Blick hat, diese aber beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität - als \nsog. mehrgesichtiger Staat - nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt. Kriterium für die Abgrenzung \nder Gruppe, auf die die Verfolgung zielt und die darum von der Verfolgung betroffen ist, auch wenn die \nVoraussetzungen einer Gruppenverfolgung für die gesamte Gruppe noch nicht erfüllt sind, ist das tatsächliche \nVerfolgungsgeschehen. Dieses Verfolgungsgeschehen ist nicht immer so eindeutig, dass sich Art und \nZusammensetzung der verfolgungsbetroffenen Gruppe ohne weiteres anhand der Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten Ethnie oder Religion bestimmen lassen. In vielen Fällen begeht der Verfolger Übergriffe nur in \nbestimmten Teilen des Staatsgebietes, während es anderswo diese Übergriffe nicht gibt.\n\n119\n\nBVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 (141 f.); Urteil vom 9. September 1997 \n- 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 (207 ff.) = DVBl. 1998, 274 = NVwZ 1999, 308 ff.\n\n120\n\nNach diesem Maßstab zieht der Senat als Verfolgungsgebiet einer etwaigen Gruppenverfolgung der Kurden \nin der Türkei diejenigen 22 im Südosten des Landes gelegenen Provinzen in Betracht, in denen entweder \ngegenwärtig noch der Notstand gilt (Diyarbakir, Hakkari, Sirnak, Tunceli und Van), in denen das Notstandsrecht in \nden letzten Jahren aufgehoben wurde (Batman, Bingöl, Bitlis, Mardin, Siirt) oder die ebenfalls zum traditionellen \nSiedlungsgebiet der Kurden in der Türkei zählen, überwiegend oder zum erheblichen Teil von Kurden besiedelt \nsind und von kurdischen Intellektuellen und Journalisten als \"kurdische Provinzen\" bezeichnet werden (Adiyaman, \nAgri, Elazig, Erzincan, Erzurum, Gaziantep, Igdir, Kahramanmaras, Kars, Malatya, Mus, Sanliurfa). Das aus \ndiesen 22 Provinzen bestehende Gebiet soll im Folgenden als Ostanatolien bezeichnet werden.\n\n121\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 15 ff. und Urteil vom 3. Juni 1997 \n- 25 A 3631/95.A -, S. 11 ff. mit entsprechenden Nachweisen; ferner: Kaya, Gutachten vom 17. März 1997 an VG \nStuttgart, S. 2; Gutachten vom 11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 2; teilweise abweichend: Kaya, Gutachten vom \n14. Oktober 1997 an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (OVG MV), S. 1; Sen/Akkaya, \nGutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 1.\n\n122\n\nDas Notstandsgebiet besteht in der vorstehend beschriebenen Ausdehnung seit Ende 1999. Mit Wirkung vom \n6. Oktober 1997 hat das türkische Parlament das Notstandsrecht in den Provinzen Batman, Bingöl und Bitlis auf \nInitiative der Regierung Yilmaz aufgehoben, für die Provinz Mardin war es bereits am 26. November 1996 \naufgehoben worden. Das Notstandsrecht wird vom türkischen Parlament gemäß Art. 120 Abs. 2 der Türkischen \nVerfassung wegen \"Ausweitung von Gewaltakten und bei ernsthafter Störung der öffentlichen Ordnung\" für \nhöchstens sechs Monate ausgerufen und in entsprechenden Abständen verlängert.\n\n123\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27. Juni 1997 an VG Regensburg; Lagebericht vom 20. November 1997, \nS. 4; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 4; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 6; Oberdiek, Gutachten vom \n20. Dezember 1996 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (SchlHOVG), S. 2 (Fn. 1); \nGutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 27.\n\n124\n\nDie Geltung des Notstandsrechts in den Provinzen Diyarbakir, Hakkari, Siirt, Sirnak, Tunceli und Van im \nSüdosten der Türkei wurde im Juni 1999 verlängert.\n\n125\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 11; nach Auskunft des Auswärtigen Amtes \nvom 25. März 1999 an VG Arnsberg, S. 1, war am Generalkonsulat Istanbul zwar zeitweise eine Mitarbeiterin des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFL) eingesetzt. Sie wirkte allerdings in keinem \nFall an der Vorbereitung von Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes in verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren \nmit. Infolgedessen kann offen bleiben, ob den Ausführungen des BayVGH im Beschluss vom 4. Mai 1999 - 20 ZB \n99.30941 -, NVwZ-Beil. I/99, 115, zu folgen ist. Zum Lagebericht vom 7. September 1999 vgl. auch Antwort der \nBundesregierung vom 28. Oktober 1999 auf eine Kleine Anfrage, BT-Drucks. 14/1886.\n\n126\n\nDie Provinz Siirt wurde zwischenzeitlich vom Notstandsrecht ausgenommen.\n\n127\n\nVgl. IMK - Wocheninformationsdienst Nr. 47, vom 16. Dezember 1999, S. 3\n\n128\n\nMinisterpräsident Ecevit hat jüngst eine endgültige Aufhebung des Notstandsrechts für alle noch betroffenen \nProvinzen in die Diskussion gebracht.\n\n129\n\nFrankfurter Rundschau, Nr. 296 vom 20. Dezember 1999, S. 1.\n\n130\n\nDie Beschränkung des Verfolgungsgebiets auf Ostanatolien rechtfertigt sich aus der unterschiedlichen \nBedrohungslage, in der sich die kurdische Bevölkerung dort einerseits und diejenige in den übrigen Teilen der \nTürkei andererseits befindet. Es handelt sich hierbei um diejenigen Provinzen, in denen - in unterschiedlichem \nMaße - die militärischen Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan/Partei der \nArbeiter Kurdistans) und den türkischen Sicherheitskräften stattfinden. Im Wesentlichen auf dieses Gebiet \nerstrecken sich vor allem auch die Zwangsräumungen von Dörfern und Weilern mit den damit einhergehenden \nmassiven Eingriffen in die Freiheit und die körperliche Unversehrtheit sowie in die wirtschaftliche Existenz der \nDorfbewohner, die, soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine regionale Gruppenverfolgung der \nKurden angenommen wird, den maßgeblichen Grund für diese Annahme abgeben.\n\n131\n\nHessVGH, Urteil vom 7. Dezember 1998 - 12 UE 232/97.A -, S. 17 ff., 31 ff. und Urteil vom 24. November \n1997 - 12 UE 725/94 -, S. 48.\n\n132\n\nDas Notstandsrecht gemäß Art. 120 Abs. 2 der Verfassung (\"Ausweitung von Gewaltakten\", \"ernsthafte \nStörung der öffentlichen Ordnung\") ist zu unterscheiden von dem schärferen Ausnahmerecht gemäß Art. 122 der \nVerfassung. Art. 11 enthält in Verbindung mit Art. 9 a des Notstandsgesetzes die Ermächtigung zur \"Evakuierung \nbzw. Umsiedlung der Einwohner bestimmter Ortschaften.\" Vorrangig betroffen von diesen Zwangsräumungen \nsind und waren diejenigen Provinzen, in denen der Notstand gilt und galt.\n\n133\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31. März 1998, S. 4; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 6 ; \nLagebericht vom 7. September 1999, S. 11.\n\n134\n\nDaraus allerdings zu schließen, die Räumungsaktionen der Sicherheitskräfte seien auf das Notstandsgebiet \nbegrenzt, wäre verfehlt. Vielmehr haben Zwangsräumungen nach dem Bericht der parlamentarischen \nUntersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- und Südostanatolien, der der türkischen \nNationalversammlung am 14. Januar 1998 vorgelegt wurde, bisher in insgesamt 20 Provinzen Ostanatoliens \nstattgefunden. Insbesondere auch die Randprovinzen Elazig und Mus sind davon betroffen, während etwa für die \nProvinz Sanliurfa zuletzt für 1994 über derartige Maßnahmen berichtet wird.\n\n135\n\nKommissionsbericht, Abschnitt 3.1. (S. 20); vgl. auch Amnesty International, Gutachten vom 21. August 1997 \nan VG Berlin, S. 2; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 1; Kaya, Gutachten vom \n30. April 1997 an VG Berlin, S. 20 f., 36; Gutachten vom 11. Juni 1997 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg (VGH BW), S. 7; Gutachten vom 11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 7 ff.; Oberdiek, Gutachten vom \n14. März 1997 an VG Berlin, S. 50 f.; Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 an VG Hamburg, S. 12; Gutachten \nvom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 12 f.\n\n136\n\nb) Verfolgungshandlungen in Ostanatolien\n\n137\n\nIn Ostanatolien kommt es neben den militärischen Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften \nund der PKK auch zu zahlreichen Aktionen der Sicherheitskräfte gegen die kurdische Zivilbevölkerung, die mit \ndem dort seit 1984 stattfindenden Guerillakampf zusammenhängen. Die dabei häufig festzustellenden Eingriffe in \nLeib, Leben, Freiheit und wirtschaftliche Existenz der Betroffenen sind ihrer Intensität nach asylerheblich, \nunabhängig davon, ob sie sich gegen Frauen oder Männer richten. Der Guerillakampf, den die PKK am \n15. August 1984 mit Überfällen auf Gendarmeriestationen in den Provinzen Siirt und Hakkari eröffnet hat, hat die \nErrichtung eines unabhängigen Kurdenstaates zum Ziel. Er richtet sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte \nund deren Einrichtungen, insbesondere gegen Gendarmeriestationen und andere militärische Ziele, aber auch \ngegen sonstige staatliche Einrichtungen wie Schulen und Gerichte. Die PKK geht rücksichtslos gegen diejenigen \nvor, die sich in diesem Konflikt auf die Seite des Staates stellen. Opfer sind vor allem Dorfschützer und deren \nFamilien, ferner Sicherheitsbeamte, Staatsanwälte, Richter und Lehrer.\n\n138\n\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, S. 10; Auswärtiges Amt, \nLagebericht vom 20. November 1997, S. 6; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 9; Kaya, Gutachten vom \n29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 3 f.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 69; \nUNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 23.\n\n139\n\nSeit 1994 sind die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der \nkurdischen Guerilla in Ostanatolien zurückgegangen, wenngleich hier beachtliche regionale Unterschiede \nfestzustellen sind. So sind etwa die Provinzen Gaziantep und Sanliurfa als relativ ruhig bekannt, weil sie von \nstaatsloyalen Stämmen kontrolliert werden, während es der PKK 1997 vor allem in der Provinz Tunceli gelungen \nwar, stärker Fuß zu fassen.\n\n140\n\nKaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 15; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG \nBerlin, S. 46 f.; Gutachten vom 4. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 8; Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 \nan VG Hamburg, S. 4; Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 4 f.; Gutachten vom \n29. Dezember 1997 an VG Bremen, S. 6; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 8.\n\n141\n\nWird die Lage im vorwiegend kurdisch besiedelten Südosten seit Jahren somit hauptsächlich als Folge der \nAuseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und Sicherheitskräften durch Unsicherheit, \nwirtschaftliche Stagnation und Abwanderungsdruck gekennzeichnet, so hat sich diese Situation durch die \nEntwicklung nach der Festnahme und das Friedensangebot Öcalans - welche es unter e. (Rn. 112 ff.) im \nEinzelnen zu erörtern gilt - (noch) nicht grundlegend entspannt. Vielmehr beeinflusst das Urteil gegen PKK-Chef \nÖcalan vom 29. Juni 1999, der am 16. Februar 1999 von Kenia in die Türkei gebracht wurde, nach wie vor die \nStimmung im Lande und vor allem im Südosten nachhaltig. Öcalan wurde des Hochverrats in Form von \nSeparatismus für schuldig befunden und gemäß § 125 tStGB zum Tode verurteilt. Öcalan baute zwar seine \nVerteidigung auf seinem Bekenntnis zum türkischen Staat auf und bekundete wiederholt seine Bereitschaft, \ninnerhalb kurzer Zeit für Frieden im Südosten der Türkei zu sorgen. Dennoch führt das türkische Militär weiterhin \n- auch im Grenzgebiet zum Irak - Offensiven gegen die PKK durch. Die türkischen Sicherheitskräfte verfolgen \nPKK-Kämpfer regelmäßig auch außerhalb der Türkei (Nordirak) in großangelegten, grenzüberschreitenden \nAktionen. Hieran hat sich im Grundsatz auch nichts durch den Aufruf Öcalans vom 2. August 1999 an seine \nAnhänger geändert, den bewaffneten Kampf aufzugeben und sich bis September 1999 aus der Türkei \nzurückzuziehen. Nach ersten Presseerklärungen scheinen zwar zumindest Teile der PKK diesem Aufruf Folge \nleisten zu wollen. Wie der Rückzug allerdings vonstatten gehen soll, ist bislang unklar. Es ist nicht davon \nauszugehen, dass das türkische Militär bewaffnete Verbände der PKK tatenlos abziehen lässt. Ebenso wenig ist \ndamit zu rechnen, dass die türkische Regierung auf das nachgeschobene Angebot Öcalans eingehen wird, die \nWaffen abzugeben, falls die Kämpfer in den Genuss einer generellen Amnestie gelangen würden. Festzuhalten \nbleibt aber auch, dass ein Teil der PKK-Verbände den Kampf fortsetzen und die terroristische PKK, trotz \nsichtbarer Erfolge der Sicherheitskräfte in den besser zu kontrollierenden Ebenen und vor allem den Städten, in \nbestimmten Bergregionen im Südosten und Osten des Landes nach wie vor präsent ist.\n\n142\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 5; Frankfurter Rundschau Nr. 281 vom \n2. Dezember 1999, S. 2: Minderheit der PKK will den Kampf fortsetzen.\n\n143\n\nAydin geht in seiner jüngsten Stellungnahme davon aus, dass die PKK noch nicht ganz ihre Kraft verloren \nhabe. Sie sei zwar deutlich geschwächt und sei nicht mehr wie vorher in der Lage, ihre Funktionen \nwahrzunehmen. Daher gebe es für die Sicherheitskräfte keine Notwendigkeit mehr, Operationen durchzuführen. \nDas solle aber nicht heißen, dass die Operationen ganz einstellt worden seien. Es gebe sie weiterhin, \ninsbesondere auf den Hauptstraßen, aber nicht mehr so intensiv wie vorher.\n\n144\n\nVgl. Aydin, Verhandlungsniederschrift des VG Aachen vom 8. Dezember 1999, S. 7.\n\n145\n\nInfolgedessen ist auch gegenwärtig kein endgültiges Ende der Kampfhandlungen und ein Ende der Übergriffe \nder türkischen Sicherheitskräfte gegen Teile der Bevölkerung im Südosten und Osten der Türkei absehbar.\n\n146\n\nTrotz des von der PKK im August 1999 ausgerufenen einseitigen Waffenstillstands hat die Armee ihre \nMilitäraktionen gegen die PKK fortgeführt und im weiteren Verlauf des Jahres 1999 rund 100 PKK-Kämpfer \ngetötet. Anfang Januar 2000 wurden bei Kämpfen zwischen türkischem Militär und PKK in der Provinz Tunceli \n6 Soldaten und 6 PKK-Rebellen getötet. \n\n147\n\nVgl. IMK - Wocheninformationsdienst, Nr. 47 vom 16. Dezember 1999, S. 1; Frankfurter Rundschau, Nr. 8 \nvom 11. Januar 2000, S. 2.\n\n148\n\naa) Ländliche Gebiete\n\n149\n\n(1) Durchsuchungsaktionen, Versammlungen auf dem Dorfplatz (Razzien)\n\n150\n\nIn den ländlichen Regionen begegnen die türkischen Sicherheitskräfte den Guerillaangriffen der PKK durch \nzahlreiche - zum Teil groß angelegte - Durchsuchungsaktionen (\"Razzien\") in den Dörfern. Dabei wird zunächst \ndas Dorf umstellt, so dass es nicht mehr ohne weiteres verlassen oder betreten werden kann. Sodann dringen die \nSicherheitskräfte in Gruppen in die einzelnen Häuser ein und holen die jeweiligen Bewohner heraus. Diese \nwerden zumeist auf dem Dorfplatz, manchmal auch in der Dorfschule oder in der Moschee, zusammengetrieben. \nDort müssen sie jeweils strammstehend oder mit dem Gesicht nach unten oder auf dem Rücken liegend warten. \nWährenddessen werden ihre Häuser nach Angehörigen der PKK-Guerilla durchsucht und dabei die Wände und \ndie Fußböden aufgerissen. Der Hausrat wird zerstört, Nahrungsmittelvorräte, Kleidung, Bettdecken, Lampen, \nÖfen usw. werden vernichtet oder beschlagnahmt. Dasselbe geschieht mit Traktoren, Pferden, Eseln, Maultieren \nund anderen Transportmitteln, die der Beförderung von Waffen, Nahrung und Kleidung für die Guerilla dienen \nkönnen. Zunehmend ist es darüber hinaus zur Beschlagnahme und Zerstörung von Satellitenempfangsanlagen, \ninsbesondere mit denen der kurdische Sender MED-TV - bis zu seiner Einstellung - empfangen werden \nkonnte.\n\n151\n\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 26. August 1997 an VG Chemnitz, S. 3; Aydin, Gutachten vom \n7. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 19 f.; Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 15; Gutachten \nvom 29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 5; Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 21 f., 27; Gutachten \nvom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 10 ff.; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 44; \nGutachten vom 4. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 4.\n\n152\n\nAuch angesichts der aktuellen Entwicklung und eines Teilrückzuges der PKK ist kein Ende dieser Aktionen \nabzusehen. Vielmehr ist zu erwarten, dass die staatlichen Sicherheitskräfte unter verschiedenen Vorwänden die \nkurdischen Bewohner der Dörfer aufsuchen, um sie einzuschüchtern und die Macht des türkischen Staates zu \ndemonstrieren. In den Dörfern, in denen sie Razzien durchführen, werden sie weiterhin Terror ausüben und \njedermann unter Druck setzen.\n\n153\n\nWie der Presseberichterstattung zu entnehmen ist, wurde in den Provinzen Diyarbakir, Bingöl, Bitlis, Mus und \nBatman bereits eine solche Vorgehensweise beobachtet. Es ist möglich, dass auch diejenigen Dörfer in der \nProvinz Erzincan, in denen die kurdische nationale Opposition aktiv ist, Opfer solcher Razzien werden. Dabei \nkönnen neben den Familien, welche die Guerilla unterstützt haben, auch Familien, die sich abseits gehalten \nhaben, unter Druck geraten.\n\n154\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 13. September 1999 an VG Darmstadt, S. 4.\n\n155\n\n(2) Festnahmen, Folter im Polizeigewahrsam\n\n156\n\nDie vorbezeichneten Durchsuchungen sind von zahlreichen Festnahmen begleitet, von denen Personen \nbetroffen sind, die den Verdacht auf sich gelenkt haben, PKK-Kämpfern Unterschlupf gewährt oder Nahrung, \nKleidungsstücke oder Geld gegeben oder für sie Kurierdienste geleistet zu haben. Derartige \nUnterstützungshandlungen für die kurdische Guerilla sind nach Art. 169 tStGB (\"Unterstützung einer bewaffneten \nBande\") strafbar.\n\n157\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Mai 1998 an VG Sigmaringen; Kaya, Gutachten vom 25. Mai 1998 an VG \nStuttgart, S. 4. Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 48.\n\n158\n\nVon derartigen Festnahmen ferner betroffen sind Personen, die in die Verteilung verbotener \nPublikationsorgane, insbesondere solcher der PKK einbezogen sind.\n\n159\n\nKaya, Gutachten vom 5. März 1997 an VG Hamburg, S. 1 f.\n\n160\n\nHäufig werden dabei nicht nur einzelne Personen aufgrund eines konkreten Unterstützungsverdachts \nfestgenommen, sondern es genügt oftmals die zufällige Nähe eines Dorfes beispielsweise zu einer bewaffneten \nAuseinandersetzung der Guerilla mit den Sicherheitskräften, um letztere zur Festnahme auch größerer \nPersonengruppen eines Dorfes, vorzugsweise der jungen Männer im wehrfähigen Alter, zu veranlassen. Bis zu \n50 Personen sind manchmal von derartigen Festnahmeaktionen betroffen.\n\n161\n\nOberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 70 f.\n\n162\n\nMitunter werden auch Kinder in Gebieten, in denen die Guerilla operiert, wenn sie außerhalb des Dorfes mit \neinem Proviantpaket angetroffen werden oder wenn sie, während sie ihr Vieh weiden, mehr als den Eigenbedarf \nan Nahrungsmitteln bei sich führen oder wenn sie allein unterwegs sind oder an der Straße auf ein Fahrzeug \nwarten, verdächtigt, der Guerilla Nahrungsmittel bringen zu wollen oder für diese Kurierdienste zu leisten.\n\n163\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 13. Oktober 1999 an VG Gelsenkirchen, S. 9 ff.; vgl. dort auch zur Rekrutierung \nMinderjähriger durch die PKK.\n\n164\n\nSo haben beispielsweise die staatlichen Sicherheitskräfte am 11. April 1996 das zu L. gehörende Dorf \nCayirgüllü (Bediran) überfallen, nachdem sie am vorhergehenden Abend etwa 10 Kinder ins Dorf hatten kommen \nsehen. Sie haben sämtliche Häuser im Dorf durchsucht und alle Kinder im Alter über 10 Jahren geschlagen und \nverhört. Mit dem Vorwurf: \"Ihr schickt der Guerilla Nahrungsmittel\" haben sie den Dorfvorsteher sowie \nDorfbewohner festgenommen.\n\n165\n\nSo Kaya, a.a.O., unter Bezugnahme auf Özgür Politika, 16. April 1996.\n\n166\n\nVor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams ist die Gefahr für den Inhaftierten, Opfer erheblicher \nkörperlicher Misshandlungen bis hin zur Folter zu werden, sehr hoch, weil versucht wird, neben der \nInformationsbeschaffung über dritte Personen ein Geständnis über die eigenen Aktivitäten des Festgenommenen \nherbeizuführen; denn die Beweisführung türkischer Sicherheitskräfte und Gerichte beruht in hohem Maß auf \nGeständnissen.\n\n167\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 22 f.; zur sog. \"Folterpraxis\" Rumpf, \nGutachten vom 12. April 1999 an VG Gelsenkirchen, S. 27 ff.; Gutachten vom 18. Februar 1999 an VG Ansbach, \nS. 35 ff.; Amnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 2; Gutachten vom \n19. August 1998 an VG Frankfurt/Main, S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Juli 1997 an VG Bremen, S. 4, \n6; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 16; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, \nS. 34 ff.; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 55, 58.\n\n168\n\nIn der Türkei wird allgemein zwischen Schlägen (Faustschlag, Ohrfeige etc.) und planmäßiger und \nsystematischer Folter unterschieden.\n\n169\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. November 1998 an VG Neustadt, S. 2.\n\n170\n\nFoltermethoden sind unter anderem: Wasserdruck, \"palästinensisches Hängen\", d.h. stundenlanges Hängen \nan Hand- oder Fußgelenken oder an auf dem Rücken zusammengebundenen Händen, Elektroschocks an \nsensiblen Körperteilen, Liegen auf Beton, Falaka etc. Es wird immer wieder von Todesopfern durch Folter sowie \nüber das Verschwindenlassen festgenommener Personen berichtet.\n\n171\n\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 7. Januar 1999 an VG Potsdam, S. 2; Gutachten vom 19. Februar \n1998 an VG Hamburg, S. 2; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. Septem-ber 1999, S. 21 ff.; Lagebericht vom \n18. September 1998, S. 15; Kaya, Gutachten vom 27. Januar 1999 an VG Mainz, S. 4 f.; Gutachten vom 30. April \n1997 an VG Berlin, S. 31 ff.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1997 an VG Stuttgart, S. 10 ff.; Rumpf, \nGutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 31 ff.; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, \nS. 47 ff.; Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 23.\n\n172\n\nErleichtert wurde diese Vorgehensweise durch die - noch bis 1997 geltenden - langen Verweilzeiten im \nPolizeigewahrsam ohne Haftbefehl und garantierten Anwaltszugang (Incommunicadohaft). In \nStaatssicherheitssachen durfte die Polizeihaft bei Gruppendelikten - diese betreffen die Mehrzahl der Fälle - \n15 Tage und im Notstandsgebiet 30 Tage dauern. Die in Staatssicherheitssachen zuständigen \nStaatsanwaltschaften bei den Staatssicherheitsgerichten lehnten Anträge auf Einschaltung eines Rechtsanwalts \nwährend des Ermittlungsverfahrens in der Regel mit der Begründung ab, die Ermittlungen dürften nicht gefährdet \nwerden.\n\n173\n\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 2; Auswärtiges Amt, \nLagebericht vom 18. September 1998, S. 15 f.\n\n174\n\nDurch das am 12. März 1997 im Amtsblatt veröffentlichte Gesetz Nr. 4229 ist die maximal zulässige Dauer \ndes Polizeigewahrsams verkürzt worden. In Staatssicherheitssachen darf die Polizeihaft nach der Neuregelung \nnunmehr bei Gruppendelikten sieben Tage und im Notstandsgebiet maximal zehn Tage dauern. Anwaltszugang \nist in den ersten vier Tagen in Staatssicherheitssachen nicht gesichert. Ein von der türkischen Regierung am \n4. Dezember 1997 verabschiedeter Menschenrechtserlass bezieht sich nur auf Untersuchungshäftlinge, nicht \njedoch auf solche Personen im Polizeigewahrsam, gegen die noch kein Strafverfahren eingeleitet wurde und die \nden weitaus überwiegenden Teil der dokumentierten Folterfälle ausmachen.\n\n175\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. April 1997, S. 1, 11; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 14; \nLagebericht vom 18. September 1998, S. 16, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 22; Amnesty International, \nGutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 2; Oberdiek, Gutachten vom 17. März 1997 an VG \nAnsbach, S. 15; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 42.\n\n176\n\nDurch die starke Verkürzung der Fristen ist die Möglichkeit, Folterspuren zu vertuschen, zweifellos erschwert \nworden. Gleichwohl gilt weiter die Einschätzung, dass vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams die \nGefahr für den Inhaftierten, Opfer erheblicher körperlicher Misshandlungen zu werden, sehr hoch ist. Denn es gibt \nauch aus der jüngsten Zeit nach wie vor zahlreiche Berichte über menschenrechtswidrige Behandlung im \nPolizeigewahrsam. Der im Juli 1998 erschienene Jahresbericht 1997 der Türkischen Menschenrechtsstiftung \n(Türkiye Insan Haklari Vakfi - TIHV) weist insgesamt 518 Fälle von Folter aus, die Mehrzahl davon, nämlich 357 \nFälle, soll sich auf Polizeiwachen ereignet haben. Regionaler Schwerpunkt der Foltervorwürfe türkischer \nMenschenrechtsorganisationen ist neben den Großstädten des Westens das Notstandsgebiet im Südosten.\n\n177\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 15; Lagebericht vom 7. September 1999; Rumpf, \nGutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 60 ff.; vgl. auch Oberdiek, Gutachten vom 25. Juli 1997 an VG \nBerlin, S. 10; zum Zusammenhang zwischen Haftdauer und Folter vgl. Rumpf, Gutachten vom 18. Februar 1999 \nan VG Ansbach, S. 39 ff., danach finden in den ersten drei Tagen die meisten Folterfälle statt. Die Frage, ob \nKurden einer erhöhten Foltergefahr ausgesetzt sind, bezeichnet er als \"äußerst schwierig zu beantworten\" \n(a.a.O., S. 46).\n\n178\n\nSkepsis gegenüber einer durchgreifenden Verbesserung der Menschenrechtssituation in der Türkei allein \naufgrund der Fristverkürzung sind vor allem auch deshalb angebracht, weil auch die bis 1997 geltenden längeren \nVerweilfristen im Polizeigewahrsam nicht selten überschritten wurden.\n\n179\n\nOberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 70, 119.\n\n180\n\nNicht zu übersehen ist allerdings, dass die strafrechtliche Ahndung von Übergriffen von Sicherheitskräften \n- wenn auch nur langsam - an Konsequenz gewinnt. So verabschiedete der Rechtsausschuss des Parlaments am \n10. August 1999 ein Gesetz, das das Strafmaß für Folter in Polizeihaft von fünf auf acht Jahre erhöht (Änderung \nvon Art. 243 tStGB). Ein Problem bei der strafrechtlichen Verfolgung von Folter und Misshandlung liegt neben der \noft unklaren Beweislage auch darin, dass Staatsbedienstete nur dann gerichtlich belangt werden können, wenn \nder zuständige Provinzverwaltungsrat dem zugestimmt hat. Diesem Umstand soll durch ein neues Gesetz zur \nVerantwortlichkeit von Beamten und Staatsbediensteten begegnet werden, das die Einleitung eines \nStrafverfahrens genau regelt und dem Beschwerdeführer ein Klagerecht bei Verweigerung der Zustimmung zur \nEinleitung eines Untersuchungsverfahrens zugesteht.\n\n181\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 22 f.\n\n182\n\nDennoch gehen auch derzeit Folterungen und Misshandlungen von Festgenommenen in Polizeigewahrsam \nunvermindert weiter.\n\n183\n\nVgl. IMK - Wocheninformationsdienst Nr. 47 vom 16. Dezember 1999, S. 1, zum Besuch polizeilicher Einrich-\ntungen in der Türkei durch den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter, vgl. Meyer-Ladewig/Petzold, \nNJW 1999, 3177 f.\n\n184\n\nVon \"Unbekannten\" verübte, offenbar politisch motivierte Morde, die von kurdennahen Oppositionskreisen \nGeheimorganisationen (\"Kontra-Guerilla\", \"Hisbollah\") mit Verbindungen zum Staatsapparat zugeschrieben \nwerden und deren Opfer in erster Linie kurdische Politiker und Journalisten waren,\n\n185\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 6; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 8; \nLagebericht vom 7. September 1999, S. 17; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 63 ff.,\n\n186\n\nerlauben keine generelle Aussage zum Schicksal der Bewohner Ostanatoliens. Gleichfalls um Einzelfälle \nhandelt es sich bei Personen, die nach ihrer Festnahme spurlos verschwunden sind und teilweise später \nermordet aufgefunden wurden.\n\n187\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 23; Amnesty International, Gutachten vom \n19. August 1998 an VG Frankfurt/Main, S. 7; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 2 ff.; \nGutachten vom 20. Dezember 1997 an VG Stuttgart, S. 2 ff.; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an \nSchlHOVG, S. 5.\n\n188\n\n(3) Dorfschützerrekrutierung\n\n189\n\nSowohl bei den Razzien auf dem Dorfplatz als auch bei Einzeldurchsuchungen als auch im Rahmen der \ngeschilderten Festnahmen werden die betroffenen Dorfbewohner unter Druck gesetzt, sich als bewaffnete \nDorfschützer gegen die Guerilla zur Verfügung zu stellen. Dorfschützer gab es nach dem Gesetz Nr. 442 vom \n18. März 1924 in geringer Zahl schon immer in der ganzen Türkei. Darüber hinaus gilt nunmehr die durch Gesetz \nNr. 3175 vom 26. März 1985 eingeführte und durch Gesetz Nr. 3612 vom 7. Februar 1990 abgeänderte \nSonderregelung des Art. 74 Absätze 2 und 3 DorfG. Danach können in den durch den Ministerrat zu \nbestimmenden Provinzen auf Vorschlag des Gouverneurs und mit Genehmigung des Innenministeriums eine \nausreichende Anzahl von \"vorübergehenden\" Dorfschützern eingestellt, bewaffnet und aus dem Staatshaushalt \nalimentiert werden, wenn in dem Dorf oder seiner Umgebung ernste Anzeichen für Gewalttaten, die als \nGrundlage zur Verhängung des Notstandes dienen können, vorhanden sind. Inzwischen versieht eine hohe \nfünfstellige Zahl von Menschen in Ostanatolien das Dorfschützeramt, ohne dass Zahlen zu den im Einzelnen \nvorliegenden Rechtsgrundlagen angegeben werden können.\n\n190\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG Freiburg; Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG \nRegensburg; Auskunft vom 10. Januar 1997 an VG Würzburg; Aydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG \nHamburg, S. 15 f.; Kaya, Gutachten vom 12. Mai 1996 an VG Sigmaringen, S. 1 f.; Gutachten vom 18. Juni 1996 \nan VG Sigmaringen, S. 6; Gutachten vom 29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 4; Gutachten vom 2. Juli 1997 an \nVG Stuttgart, S. 2 f.; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 72 f.; Taylan, Gutachten vom \n1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 5; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 9.\n\n191\n\n\"Dorfschützer\" sind nicht nur in dörflichen Regionen, sondern selbst in größeren Städten tätig, so in Midyat, \nSilopi und Baskale.\n\n192\n\nVgl. Thalheimer, Türkei: Dorfschützer - Inländische Fluchtalternative für Dienstunwillige, in: Der \nEinzelentscheider-Brief 8/99, S. 3 f.\n\n193\n\nIn denjenigen Provinzen, in denen vorübergehende Dorfschützer eingestellt werden können, herrscht kein \nMangel an freiwilligen Bewerbern für dieses Amt, da Dorfschützer als Staatsbeamte gelten und neben dem \nGehaltsanspruch auch Anspruch auf Entschädigungszahlungen und Rente haben.\n\n194\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG Regensburg; Auskunft vom 30. Januar 1996 an VG \nFreiburg; Auskunft vom 25. September 1996 an VG Sigmaringen.\n\n195\n\nSeit 1994 gibt es zusätzlich ein ehrenamtliches Dorfschützeramt (\"freiwillige Dorfschützer\"), welches dem \nInhaber im Gegensatz zum Amt des \"vorübergehenden\" Dorfschützers keinen Gehaltsanspruch vermittelt, für ihn \naber statt dessen mit einer Reihe sonstiger Vergünstigungen verbunden ist. Dabei handelt es sich z.B. um die \nFreistellung vom Militärdienst sowie um die bevorzugte Behandlung bei der Verteilung von Boden, bei der \nVerpachtung von staatlichem Land, bei der Gewährung von Krediten, bei der Einstellung in den Staatsdienst und \nbei der Schulaufnahme der Kinder. Auch diesen Angeboten sind bereits Tausende von kurdischen \nDorfbewohnern gefolgt.\n\n196\n\nVgl. Aydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 15; Kaya, Gutachten vom 12. Mai 1996 an VG \nSigmaringen, S. 1; Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 8; Gutachten vom 30. April 1997 an VG \nBerlin, S. 33.\n\n197\n\nWeder ein vorübergehender noch ein freiwilliger Dorfschützer muss, um das Amt übernehmen zu können, \nzuvor den Wehrdienst abgeleistet haben. Nur für den vorübergehenden Dorfschützer ist in Art. 71 DorfG ein \nMindestalter von 22 Jahren vorgeschrieben, das früher bewirkte, dass nur solche Personen Dorfschützer werden \nkonnten, die den Wehrdienst schon abgeleistet hatten. In der Praxis werden jedoch seit 1991 zunehmend auch \nJugendliche als vorübergehende Dorfschützer eingestellt.\n\n198\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Juli 1997 an VG Stuttgart, S. 2; Kaya, Gutachten vom 2. Juli 1997 an VG \nStuttgart, S. 2; Die hiervon abweichende Rechtsprechung des erkennenden Gerichts im Beschluss vom \n29. Januar 1991 - 18 B 22588/90 - ist damit überholt.\n\n199\n\nBei den Waffen, die den Dorfschützern von der Regierung zur Verfügung gestellt werden, handelt es sich um \ndie auch in der Armee benutzten Kriegswaffen (Art. 73 Satz 1, 75, 78 Nr. 4 des Dorfgesetzes). Die Dorfschützer \nwerden mit Gewehren, überwiegend vom Typ \"Kalaschnikow\", aber auch mit dem G 3 ausgerüstet. Ein Teil der \nDorfschützer verrichtet den Dienst mit eigenen, vom Staat zugelassenen Waffen. Alle Dorfschützer werden von \nden Sicherheitskräften im Waffengebrauch unterwiesen.\n\n200\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG Freiburg; Auskunft vom 5. Januar 1998 an VG \nBremen, S. 2; Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 15 f.; Gutachten vom 10. März 1997 \nan VG Hamburg, S. 2; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 74; zur Ausrüstung der \nDorfschützer vgl. auch Thalheimer, a.a.O.\n\n201\n\nNach der Rechtslage, wie sie sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Dorfgesetzes ergibt, ist keine \nPerson gezwungen, den Posten des Dorfschützers zu übernehmen. Die Praxis sieht jedoch anders aus: Häufig \nwird die gesamte männliche Bevölkerung eines Dorfes zusammengetrieben oder festgenommen, um diese zur \nÜbernahme des Dorfschützeramtes zu zwingen. Die Männer werden vor die Wahl gestellt, entweder das Amt \nanzunehmen oder aber das Dorf zu räumen und die Gegend zu verlassen, weil die Sicherheitskräfte aus der \nWeigerung regelmäßig den Verdacht ableiten, der Betreffende sympathisiere mit der kurdischen Guerilla. Um der \nForderung Nachdruck zu verleihen, werden die Wohnungen der Betroffenen durchsucht, sie selbst werden \nverprügelt. Auch besteht die Gefahr, dass sie auf die Polizeiwache verbracht und dort misshandelt werden. Es \nkommt vor, dass ihre Häuser mit der Begründung, sie würden der Guerilla Unterschlupf und Lebensmittel \ngewähren, bombardiert und niedergebrannt werden. Ein weiteres Druckmittel zur Übernahme des \nDorfschützeramtes ist die Verhängung eines Lebensmittelembargos, das zugleich den Zweck verfolgt, die \nWeitergabe von Nahrung an die Guerilla zu verhindern. Eine bei den staatlichen Sicherheitskräften als \nDruckmittel weit verbreitete Praxis ist es, jenen Personen, denen die Übernahme des vorläufigen oder freiwilligen \nDorfschützeramtes oder die Zusammenarbeit mit den staatlichen Sicherheitskräften angeboten wurde, ihre \nPersonalausweise fortzunehmen.\n\n202\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 22. April 1999 an VG Stuttgart, S. 3; IMK - Wocheninformationsdienst, Nr. 27 vom \n29. Juli 1999, S. 1 ff; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 11; Amnesty International, \nGutachten vom 26. August 1997 an VG Chemnitz, S. 2 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Januar 1997 an \nVG Würzburg; Auskunft vom 4. Mai 1998 an VG Sigmaringen; Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG \nSigmaringen, S. 7, 15; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 52, 85; Rumpf, Gutachten vom \n20. August 1997 an VG Hamburg, S. 47; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 75 f.; UNHCR, \nHintergrundbericht von Oktober 1997, S. 9 f.\n\n203\n\nDie Feststellung, dass entgegen der Rechtslage faktisch vielfach Druck zur Übernahme des \nDorfschützeramtes ausgeübt wird, steht nicht im Widerspruch dazu, dass wegen der mit dem Amt verbundenen \nVergünstigungen generell kein Mangel an Bewerbern besteht. Zum einen gilt Letzteres nicht uneingeschränkt für \nsolche Gebiete und Regionen, auf die sich die Operationen von Sicherheitskräften und Guerilla konzentrieren und \nin denen die PKK unter der Bevölkerung besondere Sympathie genießt. Zum anderen lässt jener Umstand die \nNeigung der Sicherheitskräfte unberührt, jeweils aus gegebenem Anlass durch die Aufforderung zur Übernahme \ndes Dorfschützeramtes die Loyalität der Bevölkerung des einzelnen Dorfes zu testen.\n\n204\n\n(4) Zwangsräumungen von Dörfern\n\n205\n\nDiejenigen Dörfer, deren Bewohner sich weigern, das Dorfschützeramt zu übernehmen, oder aus sonstigen \nGründen im Verdacht stehen, die PKK zu unterstützen, werden zwangsweise geräumt.\n\n206\n\nVgl. IMK - Wocheninformationsdienst, NR. 27 vom 29. Juli 1999, S. 1 f.; Dinc, Gutachten vom 11. Februar \n1998 an VG Berlin, S. 2; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 14. März 1997 an VG Hamburg, S. 2; \nKaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 21; Gutachten vom 11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 3 ff.; \nParlamentarische Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- und Südostanatolien, \nBericht vom 14. Januar 1998, Abschnitt 4.1.b. (S. 43 f.); Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, \nS. 75.\n\n207\n\nZiel dieser Zwangsräumungen ist es, der PKK die Operations- und Versorgungsstützpunkte in der Region zu \nentziehen. Die Zwangsevakuierungen betreffen entsprechend dieser Zielsetzung im Regelfall Dörfer, die von der \nPKK als Operations- oder Versorgungsbasen genutzt werden, meist am Rande der Rückzugsgebiete der Guerilla, \nnamentlich am Fuße hoher Berge. \n\n208\n\nVgl. etwa zur Bedeutung der Berge Nurhak und Engizek für die Kontrolle der Provinzen Adiyaman, Malatya, \nKahramanmaras und Gaziantep, die dort stattgefundenen Kampfhandlungen und Zwangsräumungen Kaya, \nGutachten vom 13. Oktober 1999 an VG Gelsenkirchen, S. 2 ff.; Gutachten vom 10. November 1998 an VG \nSigmaringen, S. 3 f.\n\n209\n\nBei einer Dorfräumung werden vielfach die Häuser der Bewohner in Brand gesetzt oder durch \nArtilleriebeschuss zerstört. Die Vertreibung der Bewohner aus den Dörfern hält nach wie vor an.\n\n210\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 3; Lagebericht vom 20. November 1997, S. 4; \nLagebericht vom 31. März 1998, S. 4; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 6 f.; Lagebericht vom \n7. September 1999, S. 11; Kaya, Gutachten vom 11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 7 ff.; Taylan, Gutachten vom \n1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 4 f.\n\n211\n\nVon den dargestellten Dorfräumungen war bisher nur der kleinere Teil der kurdischen Dörfer betroffen. In den \nländlichen Gebieten des Südostens gibt es 79.000 Siedlungen, davon 35.000 Dörfer. Die Zahl der Dörfer im \nNotstandsgebiet wird mit insgesamt 12.000 angegeben. Diese Zahl bezieht sich auf die Ausdehnung des \nNotstandsgebietes vor der Beendigung des Notstands in den Provinzen Batman, Bingöl, Bitlis und Mardin.\n\n212\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 3; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 7; \nLagebericht vom 7. September 1999, S. 11; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 90.\n\n213\n\nNach neueren Angaben der sozialdemokratischen Partei CHP wurden insgesamt 3.428 Dörfer und Weiler \nevakuiert und teilweise oder ganz zerstört. Nach einem Artikel der prokurdischen Zeitung Ülkede Gündem vom \n4. Februar 1998 zufolge, wurden 805 Dörfer und 2523 Weiler geräumt.\n\n214\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 11; Auskunft vom 11. November 1998 an VG \nGelsenkirchen, S. 2; vgl. auch Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 3; Lagebericht vom 20. November 1997, S. 4; \nLagebericht vom 31. März 1998, S. 4 f.; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 7; Kaya, Gutachten vom \n14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 29; Parlamentarische Untersuchungskommission zur Erforschung der \nDorfräumungen in Ost- und Südostanatolien, Bericht vom 14. Januar 1998, Abschnitt 3.1. (S. 20 f.); Sen/Akkaya, \nGutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 1; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 8; \nFrankfurter Rundschau Nr. 195 vom 24. August 1998, S. 2.\n\n215\n\nDie absolute Zahl der evakuierten Dörfer ist zwar beachtlich. Sie erlaubt jedoch keinen Schluss darauf, wie \nhoch der Anteil der kurdischen Bevölkerung im Notstandsgebiet ist, der bislang asylerheblichen Übergriffen \nausgesetzt war. Solches verbietet sich schon deswegen, weil ein erheblicher und weiterhin zunehmender Teil der \nKurden in Ostanatolien in Städten lebt, die von Evakuierungsmaßnahmen nicht betroffen sind. Der Anteil der \nStadtbewohner an der Bevölkerung fällt selbst in den Notstandsprovinzen ins Gewicht; allein die Einwohnerzahl \nder Provinzhauptstadt Diyarbakir wird auf inzwischen 1,5 bis 2 Millionen Menschen geschätzt.\n\n216\n\nVgl. Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 1, 3.\n\n217\n\nDer rasante Anstieg der Einwohnerzahl etwa auf das Vierfache innerhalb von acht Jahren (Volkszählung \n1990: 385.000) kann dabei nur zum geringen Teil seine Erklärung in Evakuierungsmaßnahmen finden. Zudem \nbestehen Anhaltspunkte für die Vermutung, dass die Größe der von Evakuierungsmaßnahmen betroffenen Dörfer \nvon der durchschnittlichen Dorfgröße in den Notstandsgebieten eher nach unten abweicht. Denn die Bewohner \ngrößerer Ortschaften werden weniger leicht dem kollektiven Verdacht einer Unterstützung der PKK-Guerilla \nausgesetzt sein. Auch lassen sich solche größeren Dörfer weniger einfach und nur mit größerem Aufsehen im \nRahmen kurzfristiger Militäraktionen auf die oben beschriebene Weise evakuieren und dem Erdboden \ngleichmachen. Für die Betroffenheit vor allem kleinerer Dörfer spricht auch die Abgelegenheit und dünne \nBesiedlung der als PKK-Rückzugsgebiete geltenden Regionen. Selbst die Zahl von über 300.000 Menschen, die \noffiziellen türkischen Quellen zufolge in den geräumten Ortschaften gelebt haben,\n\n218\n\nParlamentarische Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- und \nSüdostanatolien, Bericht vom 14. Januar 1998, Abschnitt 3.1. (S. 20) (378.335); Oberdiek, Gutachten vom \n14. März 1997 an VG Berlin, S. 55 (359.000),\n\n219\n\nhat im vorliegenden Zusammenhang wenig Aussagekraft, weil nicht feststeht, in welchem Umfang jene \nMenschen ihre Heimatdörfer unter den oben beschriebenen Umständen verlassen mussten. Zudem lassen sich \nEvakuierung und wirtschaftlich oder gesellschaftlich bedingte Landflucht nicht immer exakt von einander \ntrennen.\n\n220\n\nSo Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 11, wonach die Evakuierungen nach \nunterschiedlichen Schätzungen 300.000 bis 2.000.000 Personen betrafen.\n\n221\n\nDie Asylerheblichkeit der Dorfräumungen kann nicht unter Hinweis darauf verneint werden, dass die türkische \nRegierung ein Rückkehrprogramm für die davon betroffenen Personen in Angriff genommen hat. Denn nur ein \ngeringer Prozentsatz von ihnen ist tatsächlich in den Genuss dieser Rehabilitierungsmaßnahmen gekommen. Die \nGrößenordnung derjenigen, die zurückgekehrt seien, wird mit Zahlen zwischen 12.000 und etwa 23.000 \nPersonen angegeben. Teilweise ist den Berichten zu entnehmen, dass die Rückkehrerlaubnis von der Bedingung \nnachträglicher Stellung von Dorfschützern abhängig gemacht wurde.\n\n222\n\nVgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 14. März 1997 an VG Hamburg, S. 3; Kaya, Gutachten \nvom 11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 11; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 54 f., 61; \nParlamentarische Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- und Südostanatolien, \nBericht vom 14. Januar 1998, Abschnitt 4.7. (S. 48); Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, \nS. 75.\n\n223\n\nAuch der allen Umsiedlern nach dem Gesetz zustehende Anspruch auf eine staatliche Entschädigung in \nGeld, die meist als Startkapital am neuen Wohnort ausreichen soll,\n\n224\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. April 1996 an VG Wiesbaden,\n\n225\n\nrechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn es gibt nur ganz vereinzelte Berichte darüber, dass die kurdischen \nDorfbewohner, die Opfer der erwähnten Räumungsaktionen waren, tatsächlich in den Genuss von \nEntschädigungen gekommen sind. Ob diese ausreichend waren, um den Aufbau einer neuen Existenz zu \nermöglichen, wird zudem in diesen Berichten bezweifelt.\n\n226\n\nKaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 22 f.; Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, \nS. 31; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 53; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an \nVG Berlin, S. 17. \n\n227\n\nHingegen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Fall, in welchem die Häuser der \nBeschwerdeführer durch türkische Sicherheitskräfte niedergebrannt worden waren, einen schwerwiegenden, \ngegen Art. 8 EMRK und Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 verstoßenden Eingriff in das Recht auf Achtung des \nFamilienlebens und der Wohnung als auch in das Recht auf friedliche Nutzung des Eigentums gesehen. Auch \nwenn sich der Gerichtshof gehindert gesehen hat, aufgrund des ihm vorliegenden Beweismaterials von \nsystematischen Verstößen zu sprechen, so hat er doch festgestellt, dass im Hinblick auf eine Wiedergutmachung \ndie Anrufung türkischer Verwaltungs- oder Zivilgerichte nicht als wirksamer Rechtsschutz angesehen werden \nkann. Zugleich hat der Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 25 § 1 EMRK festgestellt, weil die \nbeschwerdeführenden Dorfbewohner von staatlicher Seite unter Druck gesetzt worden waren, ihre Beschwerde \nzurückzuziehen.\n\n228\n\nVgl. EGMR, Urteil vom 16. September 1996 (99/1995/605/693), insbesondere Abschnitte 81, 88, 96, 105; vgl. \ndazu Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 57 ff.\n\n229\n\nbb) Städte\n\n230\n\nIn wesentlicher Beziehung anders stellt sich die Situation in den städtischen Siedlungsformen Ostanatoliens \ndar: Razzien, von denen die gesamte Bevölkerung der Siedlung betroffen ist, sowie Evakuierungen scheiden hier \naufgrund der Einwohnerzahl aus. Dorfschützer werden - abgesehen von den bereits genannten Städten - nur in \nDörfern und kleineren Ortschaften berufen, in denen es keine Gendarmerie- oder Militäreinheiten gibt. Zudem \nstehen in den Städten weniger die militärischen Angriffe der Guerilla und deren materiell-logistische \nUnterstützung durch die Landbevölkerung im Vordergrund der Auseinandersetzung mit den Sicherheitskräften, \nsondern mehr die pro-kurdische Propaganda. Die Durchsuchungs- und Festnahmeaktionen der Sicherheitskräfte, \ndie auch für die Klein-, Kreis- und Provinzstädte Ostanatoliens berichtet werden,\n\n231\n\nvgl. Amnesty International, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, S. 7; Kaya, Gutachten am 18. Juni \n1996 an VG Sigmaringen, S. 9; Gutachten vom 18. Februar 1997 an VG Aachen, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom \n17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 13 ff.; Gutachten vom 25. Juli 1997 an VG Berlin, S. 13; Taylan, Gutachten \nvom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 5,\n\n232\n\nunterscheiden sich daher in Bezug auf den Anlass und den betroffenen Personenkreis von denjenigen, die \noben für die ländlichen Gebiete beschrieben sind: Diese Aktionen konzentrieren sich zum einen auf politisch oder \nsonst exponierte Personen wie Funktionäre und Mitglieder pro-kurdischer Parteien, pro-kurdische Journalisten \nsowie Funktionäre von Menschenrechtsorganisationen. Auf die Festnahmewelle in der gesamten Türkei, von der \ninsbesondere HADEP-Mitglieder und Anhänger 1998/1999 betroffen waren, ist unter e) (Rn. 112 ff.) noch näher \neinzugehen.\n\n233\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 13.\n\n234\n\nSoweit der Menschenrechtsverein oder linksextreme türkische Gruppen wie DHKP-C und TIKKO in Rede \nstehen, kann noch nicht einmal eine kurdische Volkszugehörigkeit der Betroffenen unterstellt werden. Soweit es \num pro-kurdische Parteien und Publikationen geht, war Anknüpfungspunkt für das Vorgehen der Sicherheitskräfte \noffensichtlich nicht die Volkszugehörigkeit der Betroffenen, sondern die bei ihnen vermutete \"separatistische\" \npolitische Überzeugung. Zum anderen gelten sie einem jeweils begrenzten Kreis von Personen, die im \nZusammenhang mit Anschlägen der Guerilla in Verdacht geraten sind oder die aufgrund besonderer Umstände \ndie Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte auf sich gezogen haben. In den Großstädten Ostanatoliens (z.B. \nDiyarbakir, Gaziantep, Malatya, Elazig, Erzincan, Erzurum) scheinen sich die Maßnahmen der Sicherheitskräfte \nnach Art und Umfang nicht wesentlich von denjenigen zu unterscheiden, die sich in den Großstädten außerhalb \nder traditionellen Siedlungsgebiete der Kurden beobachten lassen und von denen weiter unten die Rede sein wird \n(vgl. unten Rn. 155 ff., Rn. 194 ff.). Mit den beschriebenen Vorgängen in den Dörfern sind sie jedenfalls nicht \nvergleichbar.\n\n235\n\nZu den im Gutachten von Oberdiek vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 13 ff. dokumentierten Fällen \nvgl. im Einzelnen bereits Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 38 ff.\n\n236\n\nc) Keine Anknüpfung an kurdische Volkszugehörigkeit\n\n237\n\nArt und Ausmaß der vorstehend festgestellten Verfolgungshandlungen der türkischen Sicherheitskräfte \nrechtfertigen nicht die Annahme einer regionalen oder örtlich begrenzten Gruppenverfolgung in den \nNotstandsgebieten und erst recht nicht in den traditionellen Siedlungsgebieten insgesamt. Denn sie knüpfen nicht \nan die kurdische Volkszugehörigkeit der Betroffenen an. Im Gegenteil finden sich Anhaltspunkte dafür, dass die \nSicherheitskräfte - wenn auch nach einem sehr groben Muster - zwischen verdächtigen und unverdächtigen \nPersonen unterscheiden und dass diese Unterscheidung, nicht jedoch die kurdische Volkszugehörigkeit das \nVorgehen der Sicherheitskräfte in den Dörfern Ostanatoliens bestimmt:\n\n238\n\naa) Anlassbezogenheit der Dorfrazzien und -evakuierungen\n\n239\n\nAusgelöst werden die beschriebenen menschenrechtswidrigen Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte \ngegen die Landbevölkerung jeweils durch konkrete, auf das einzelne Dorf bezogene Ereignisse. Als solche \nkommen in Betracht: Auseinandersetzungen der Guerilla mit den Dorfschützern, Überfälle der Guerilla auf \nMilitärstationen, Streckenkontrollen der PKK nahe der Ortschaft, Denunziationen über Propagandaaktionen der \nGuerilla, Herkunft eines getöteten Guerillakämpfers aus einem nahegelegenen Dorf, Verfolgung flüchtiger \nPersonen.\n\n240\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 11; Kaya, Gutachten vom 13. Oktober 1999, \nS. 2 ff.; Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 8; Aydin, Gutachten vom 7. Mai \n1998 an VG Hamburg, S. 13 f.; Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 15; Gutachten vom \n30. April 1997 an VG Berlin, S. 17; Gutachten vom 11. Juni 1997 an VGH BW, S. 7; Gutachten vom 10. Juni 1998 \nan VG Bremen, S. 8 f.; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 35, 57; Gutachten vom \n14. März 1997 an VG Berlin, S. 70; Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 an VG Hamburg, S. 47.\n\n241\n\nDerartige Ereignisse begründen bei den Sicherheitskräften in aller Regel den Verdacht, die Guerilla werde \naus dem Dorf heraus unterstützt, weil die Dorfbevölkerung mit den Zielen der PKK sympathisiere. Diese \nMutmaßung auf Seiten der türkischen Sicherheitskräfte ist im Übrigen keineswegs unrealistisch, da die PKK sich \nbei nicht unerheblichen Teilen der Bevölkerung nach wie vor einer gewissen Popularität erfreut.\n\n242\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 6; Gutachten vom 29. August 1996 an VG \nStuttgart, S. 4; Rumpf, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 6.\n\n243\n\nIst auf diese Weise ein pauschaler Separatismusverdacht gegen die Bevölkerung eines Dorfes entstanden, \nbesteht für die Sicherheitskräfte Anlass, den verdächtigen Personenkreis näher einzugrenzen, im Dorf nach etwa \nversteckt gehaltenen PKK-Kämpfern zu suchen, durch Festnahme und Verhören von Dorfbewohnern Näheres \nüber die Kontakte zur Guerilla zu erfahren und so an die eigentlich Verantwortlichen heranzukommen.\n\n244\n\nSoweit aus dieser Zielsetzung heraus bestimmte Dörfer oder Weiler mit den oben beschriebenen \nKollektivmaßnahmen überzogen werden, handelt es sich weder um eine regionale noch um eine örtlich begrenzte \nGruppenverfolgung aller kurdischen Volkszugehörigen. Denn sie werden unabhängig von der Volkszugehörigkeit \nder Bewohner ergriffen, wie man insbesondere daran erkennt, dass nicht nur Kurden, sondern auch andere \nVolkszugehörige in diese Maßnahmen einbezogen werden, soweit ein konkreter Anlass dafür besteht. \nInsbesondere in den Dörfern entlang der türkisch-syrischen und türkisch-irakischen Grenze besteht das \nvorrangige Ziel der Sicherheitskräfte darin, ein Eindringen aktiver PKK-Kämpfer auf türkisches Staatsgebiet zu \nverhindern. Dort wird von Überfällen auch auf solche Dörfer berichtet, die überwiegend arabisch besiedelt \nsind.\n\n245\n\nOberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 70, 118. \n\n246\n\nUmgekehrt bleiben auch rein kurdisch besiedelte Dörfer von den oben geschilderten Dorfrazzien verschont, \nsoweit es deren Bewohnern gelingt, einerseits Distanz zur kurdischen nationalen Opposition zu wahren und \nandererseits auch nicht für den Staat Partei zu ergreifen. In diesen Dörfern finden Aktionen der Guerilla nicht oder \nnur in geringerem Ausmaß statt, weil diese aufgrund der Einstellung der Bevölkerung keine Chance sieht, dort \nFuß zu fassen. Ebenso wenig hat es in diesen Dörfern gezielte, gegen die Zivilbevölkerung gerichtete \nOperationen der Sicherheitskräfte gegeben, wie sie oben beschrieben worden sind. Insbesondere hat der Staat \nes auch nicht oder nur in geringem Umfang für erforderlich gehalten, in solchen Dörfern vorläufige Dorfschützer \nzu rekrutieren. Verschont bleiben auch die Angehörigen anderer Volksgruppen, aber nicht ihrer Ethnie wegen, \nsondern deshalb, weil sie eine weitgehend neutrale Haltung im Kurdenkonflikt einzunehmen versuchen. Das gilt \netwa für die Angehörigen bestimmter arabischer Stämme in der Provinz Bitlis.\n\n247\n\nAydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 14 ff.; Dinc, Gutachten vom 11. Februar 1998 an VG \nBerlin, S. 2; Kaya, Gutachten vom 20. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 1 ff.; Gutachten vom 10. Juni 1998 an VG \nBremen, S. 8.\n\n248\n\nDaneben ist das Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Dörfern oftmals - und wie bereits zur aktuellen Lage \nausgeführt wurde (Rn. 52 f.) - auch darauf gerichtet, die Bevölkerung einzuschüchtern, damit sich diese künftig \neiner Unterstützung der Guerilla enthält, oder Rache an ihr zu üben für Angriffe der PKK auf staatliche \nEinrichtungen. Dass die Maßnahmen der Sicherheitskräfte in den Dörfern vielfach zumindest auch auf \nAbschreckung gerichtet sind, erkennt man daran, dass bei den Razzien in den Dörfern oftmals alle Häuser \ndurchsucht und alle Dorfbewohner auf dem Dorfplatz zusammengetrieben und auf verschiedene Art und Weise \ngedemütigt und geschlagen werden, ohne einen Unterschied zwischen Männern und Frauen, Kindern und Alten \nzu machen.\n\n249\n\nKaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 17, 25.\n\n250\n\nAuch dieser Umstand, der von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung als wichtiges Indiz für eine \nauf die kurdische Volkszugehörigkeit gerichtete Verfolgung angesehen wird,\n\n251\n\nHessVGH, Urteil vom 7. Dezember 1998 - 12 UE 232/97.A -, S. 17 ff., 31 ff., und Urteil vom 24. November \n1997 - 12 UE 725/94 -, S. 48,\n\n252\n\nrechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn solange das Vorgehen der Sicherheitskräfte in bestimmten \nDörfern Ostanatoliens durch die oben näher beschriebenen Anlässe ausgelöst wird, sind die festgestellten \nVerfolgungshandlungen insgesamt nicht als gegen die kurdische Volkszugehörigkeit der Dorfbewohner, sondern \nlediglich gegen die ihnen dann unterstellte Sympathie mit der militanten kurdischen Bewegung gerichtet \nanzusehen. Es ist nicht das Kurdentum der Bewohner, sondern ihre aus der Sicht des Staates vorwerfbare \npolitische Überzeugung, welche für die Entscheidung der Sicherheitskräfte, das jeweilige Dorf zu räumen, \nbestimmend ist. Vorrangig werden die Häuser derjenigen zerstört, die sich weigern, Dorfschützer zu werden, oder \nsonst in Verdacht der Zusammenarbeit mit der PKK stehen. Überwiegend diesem Personenkreis scheinen auch \ndiejenigen anzugehören, die festgenommen und in Polizeigewahrsam misshandelt werden. Die pauschale \nFeststellung, die gesamte kurdische Dorfbevölkerung Ostanatoliens sei davon betroffen, ist damit \nunvereinbar.\n\n253\n\nDiese Einschätzung des Senats wird auch durch den bereits erwähnten Bericht der parlamentarischen \nUntersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- und Südostanatolien vom 14. Januar \n1998 bestätigt. Als Grund für die Dorfevakuierungen durch Sicherheitskräfte wird darin nicht etwa die kurdische \nVolkszugehörigkeit ihrer Bewohner, sondern vielmehr der aus der Ablehnung des Dorfschützeramtes abgeleitete \nVerdacht der PKK-Unterstützung angegeben.\n\n254\n\nKommissionsbericht, Abschnitt 4.1.b. (S. 43 f.).\n\n255\n\nbb) Kurden als bewaffnete Dorfschützer\n\n256\n\nAuch aus einem anderen Gesichtspunkt ergibt sich, dass die Sicherheitskräfte in Ostanatolien nicht wahllos \ngegen die kurdische Bevölkerung vorgehen, so dass ein nennenswerter Teil der dortigen Kurden von vornherein \ndavon ausgenommen ist. In jener Region stellt, wie erwähnt, eine große fünfstellige Zahl staatlich besoldeter \n\"vorübergehender\" Dorfschützer einen Teil der im Kampf mit den aufständischen PKK-Militanten befangenen \ntürkischen Sicherheitskräfte. Den aus kurdischen Volkszugehörigen bestehenden Dorfschützereinheiten wird zum \nTeil große Operationsfreiheit gewährt. Diese nutzen sie vielfach dazu, ihre persönlichen Interessen und die ihrer \njeweiligen Großfamilie oder ihres Clans gewaltsam durchzusetzen.\n\n257\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 6; Lagebericht vom 18. September 1998, \nS. 9; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 18; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 89 f.; \nRumpf, Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 3; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an \nSchlHOVG, S. 5.\n\n258\n\nDie Ausstattung der kurdischen Dorfschützer in Ostanatolien mit zum Gebrauch bei militärischen \nAuseinandersetzungen tauglichen Schusswaffen ist ein wichtiger Hinweis darauf, dass der türkische Staat die \ndort siedelnden Kurden nicht pauschal verdächtigt, mit der PKK-Guerilla zu sympathisieren. Denn die Ausgabe \nvon Kriegswaffen gerade an einen solchen Personenkreis, der dem militärisch bekämpften Feind zugerechnet \nwird, macht keinen Sinn. Bei einer solchen Ausgangslage müsste der Staat nämlich damit rechnen, dass die von \nihm bewaffneten Zivilisten in erheblicher Zahl zur kurdischen Guerilla überlaufen und sodann die Waffen gegen \ndie eigenen Sicherheitskräfte richten würden. Wenn der türkische Staat dieses - im Einzelfall nicht \nauszuschließende - Risiko eingeht, so geschieht dies offenbar deswegen, weil er sich - aus welchen Gründen \nauch immer - der Loyalität eines Teils der kurdischen Bevölkerung sicher sein kann. Einer derartigen Annahme \nkann nicht durch bloßen Hinweis auf den Anteil der Dorfschützer an der Gesamtbevölkerung des betroffenen \nGebietes begegnet werden. Denn solange Stammesfehden ein wesentliches Motiv für die Übernahme und \nAusübung des Dorfschützeramtes sind und in zahlreichen, nicht selten mit besonderer Brutalität durchgeführten \nÜberfällen auf Dörfer zum Ausdruck kommen, besteht Anlass zu der Annahme, dass die Dorfschützer ein auch \nzahlenmäßig bedeutendes, durch Familien-, Sippen- und Clanbeziehungen vermitteltes Umfeld \nrepräsentieren.\n\n259\n\nVgl. hierzu Aydin, Gutachten vom 13. April 1999 an VG Berlin, S. 12 ff.; Kaya, Gutachten vom 13. Juli 1999 \nan VG Schleswig, S. 1 f.; zu den 1998 durch Dorfschützer begangene Straftaten vgl. Thalheimer, Türkei: \nDorfschützer - Inländische Fluchtalternative für Dienstunwillige?, in: Der Einzelentscheider-Brief, 8/99, S. 3.\n\n260\n\nDie Sicherheitslage wird dadurch verschärft, dass die vom Staat bezahlten und bewaffneten \"Dorfschützer\" \nschwer zu kontrollieren sind und offenbar immer wieder ihre persönlichen Interessen und die ihrer jeweiligen \nGroßfamilie oder ihres Clans mit Gewalt durchzusetzen versuchen. Die Regierung Yilmaz hatte die Absicht \nbekundet, das Dorfschützersystem grundlegend zu reformieren, allerdings ohne dass dies in die Praxis \numgesetzt wurde.\n\n261\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 18.\n\n262\n\nAuch an dieser Stelle offenbart sich, dass Maßstab für das Verhalten der türkischen Sicherheitskräfte \ngegenüber den Kurden in Ostanatolien nicht deren Volkszugehörigkeit, sondern deren politische Überzeugung ist. \nDabei ist vielfach die Bereitschaft oder Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, aus der Perspektive der \nSicherheitskräfte das entscheidende Indiz dafür, ob der Betreffende dem türkischen Staat loyal oder in Opposition \ngegenübersteht. Es gilt das Motto: \"Wer nicht für mich ist, ist gegen mich\". Das zeigt sich auch an der \nBehandlung derjenigen Dorfschützer, die ihre Waffe(n) anlässlich von Überfällen der Guerilla auf das Dorf und \ndabei gegen die eigene Person und gegen die Familie gerichteten Morddrohungen an die PKK übergeben haben. \nIhnen wird durchweg eine Unterstützung der Guerilla aus eigenem Entschluss unterstellt, die eine Festnahme, \nFolter und vielfach auch eine Verurteilung nach sich zieht. Auf diese Weise verschärft der türkische Staat die \nohnehin bestehenden innerkurdischen Rivalitäten. Durch den \"Bruderkrieg\" zwischen kurdischer Guerilla und \nkurdischen Dorfschützern und die auf beiden Seiten zu beklagenden Verluste nimmt die Polarisierung innerhalb \ndes kurdischen Volkes zu.\n\n263\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. September 1996 an VG Freiburg, S. 1; Gutachten vom 10. März 1997 an VG \nHamburg, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 17 f.\n\n264\n\nSo wurden im Jahre 1998 bei Auseinandersetzungen mit Extremisten 140 Dorfschützer in \nSüdost-/Ostanatolien getötet. Davon 120 bei direkten Auseinandersetzungen mit PKK und TIKKO.\n\n265\n\nVgl. Thalheimer, a.a.O.\n\n266\n\ncc) Sonstige Mitwirkung staatsloyaler Kurden in Parlament, Verwaltung und Gesellschaft\n\n267\n\nAuch im Südosten der Türkei werden Kurden allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen \nSanktionen unterworfen. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass Kurden in der Türkei auf allen \nEbenen von Staat und Gesellschaft repräsentiert sind. Es gibt viele hochrangige Kurden, die sich zum türkischen \nStaat bekennen, ohne zugleich ihre kurdische Herkunft zu verleugnen. In Parlament, Kabinett und allgemeiner \nVerwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich \nsieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus. In der Armee gibt es Kurden auf allen \nKommandoebenen, auch im Generalstab.\n\n268\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 3; Auskunft vom 9. März 1998 an VG \nBremen, S. 2; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 5; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 8.\n\n269\n\nBeispielhaft zu nennen sind der ehemalige Staatsminister in der Koalitionsregierung Erbakan/Ciller, Selim \nEnsarioglu, der sich entschieden zu seinem Kurdentum bekennt. Ebenfalls allgemein bekannt ist die kurdische \nHerkunft des ehemaligen Parlamentspräsidenten Hikmet Cetin und des ehemaligen Wirtschaftsministers Erez, \ndes früheren Präsidenten des Verbandes der Industrie- und Handelskammern.\n\n270\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 3; Gutachten vom 29. Dezember 1997 \nan VG Bremen, S. 4 f.; Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 6; Taylan, Gutachten vom 5. Dezember \n1997 an VG Koblenz, S. 4 (Fußnote 2).\n\n271\n\nDie Aussagekraft der genannten Tatsachen kann nicht unter Hinweis darauf relativiert werden, die Erlangung \nhoher Positionen in Staat und Gesellschaft setze Assimilation und Verzicht auf das Bekenntnis zum Kurdentum \nvoraus.\n\n272\n\nSo aber Taylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 4; UNHCR, Hintergrundbericht von \nOktober 1997, S. 30.\n\n273\n\nEin in Diyarbakir geborener ehemaliger Minister, der die türkische Sprache erst in der Schule gelernt hat und \ndeswegen mit unüberhörbarem Akzent spricht, kann seine kurdische Herkunft nicht verleugnen. Indem er aber \neiner großen staatstragenden Partei der Türkei beigetreten, dort Funktionen übernommen, sich zum \nAbgeordneten hat wählen lassen und schließlich der Regierung beigetreten ist, hat er sich für jedermann \nerkennbar zum türkischen Staat auch in seiner Unteilbarkeit bekannt. Entsprechendes gilt für kurdischstämmige \nPersonen, die im Osten des Landes Ämter in Verwaltung, Justiz und Polizei versehen. Mit der Übernahme von \nVerantwortung im staatlichen Bereich wird nicht die kurdische Herkunft geleugnet, sondern vielmehr positiv eine \ngrundsätzliche Loyalität dem türkischen Staat gegenüber zum Ausdruck gebracht. Nicht der Verzicht auf das \nKurdentum, sondern der Verzicht darauf, aus der ethnischen Zugehörigkeit besondere politische Forderungen wie \ndiejenige nach einem unabhängigen Staat oder Autonomie herzuleiten, macht jenen Eindruck von Loyalität in der \nÖffentlichkeit aus. Es ist nicht das ethnisch-kulturelle, sondern das politische Bekenntnis, welches für das \nVerhalten \"der Türkei\" einem Mitbürger kurdischer Herkunft gegenüber entscheidend ist.\n\n274\n\nBestätigt wird diese Einschätzung ferner durch die enge Zusammenarbeit einflussreicher kurdischer \nStammesoberhäupter mit dem türkischen Staat. Vorrangig zu nennen ist in diesem Zusammenhang Sedat Bucak \naus Sanliurfa, der als einziger Insasse den Verkehrsunfall in Susurluk (Provinz Balikesir) Anfang November 1996 \nüberlebt hat.\n\n275\n\nZu diesem Unfall vgl. bereits Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 46 f.; ferner: Rumpf, \nGutachten vom 20. August 1997 an VG Hamburg, S. 42 f.; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, \nS. 11 f.\n\n276\n\nSedat Bucak wurde als Abgeordneter der von der ehemaligen Außenministerin Tansu Ciller geführten Partei \ndes Rechten Weges (DYP) in das türkische Parlament gewählt. Er befehligt mit staatlich verliehener Befugnis und \nstaatlicher Unterstützung in Form von Geld und Waffen in der Provinz Sanliurfa aus von ihm genehmen \nStammesmitgliedern und Bauern bestehende Dorfschützerbrigaden, deren Stärke teils auf 10.000, teils auf \n30.000 Mann geschätzt wird und die den Staat bei der Bekämpfung der PKK unterstützen sollen. Bei Sedat \nBucak handelt es sich um einen staatsloyalen Kurden, der aus seiner kurdischen Herkunft keinen Hehl macht. \nEine ähnliche Position hat der Chef des Adiyaman-Stammes, der schon im Jahre 1993 publikumswirksam in \nkurdischer Sprache im Fernsehen reden durfte, ohne deswegen strafrechtlich belangt zu werden.\n\n277\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Januar 1997 an VG Würzburg; Auskunft vom 2. April 1997 an VG \nBerlin, S. 1 f.; Kaya, Gutachten vom 11. März 1997 an OVG MV, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 \nan VG Berlin, S. 76 ff., 84; Rumpf, Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 3; Gutachten vom 24. Juli \n1998 an VG Berlin, S. 6; Taylan, Gutachten vom 18. Mai 1997 an OVG MV, S. 4.\n\n278\n\nEin weiterer Beleg für die politischen Kontroversen innerhalb der kurdischen Bevölkerung Ostanatoliens ist \nferner das Ergebnis der Wahl zur Großen Nationalversammlung der Türkei vom 18. April 1999. Denn bei diesen \nWahlen hat sich die Bevölkerung Ostanatoliens zum überwiegenden Teil für die etablierten - konservativen, \nislamischen und sozialdemokratischen - türkischen Parteien entschieden. Die Stimmenanteile für die pro-\nkurdische HADEP lagen mit 4 % der Stimmen landesweit deutlich unter der 10 %-Sperrklausel. Sie stellt aber \nnach den zeitgleich abgehaltenen Kommunalwahlen die Bürgermeister in vielen Städten des Südostens.\n\n279\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 4.\n\n280\n\nDie wiedergegebenen Fakten zeigen, dass das kurdische Volk in der Türkei hinsichtlich seiner politischen \nÜberzeugung gespalten ist. Dies ist wegen der Größenordnung des Personenkreises (15 Millionen Menschen, s. \nunten Rn. 107 f.) und der Komplexität der Thematik nicht ungewöhnlich. Letztere wird dadurch verstärkt, dass das \nkurdische Volk auf mehrere Staaten des mittleren Ostens verteilt lebt und in entscheidenden Momenten seiner \nGeschichte im 20. Jahrhundert (1923 Türkei, 1947 Iran, 1975 und 1991 Irak) von der Weltgemeinschaft \nalleingelassen wurde. Folglich gehen die Meinungen darüber, ob die Kurden einen eigenen Staat oder eine \nFöderation bzw. Autonomie innerhalb der Türkei anstreben oder sich mit - der Behauptung kultureller Eigenheiten \ndienenden - Reformen begnügen sollen, weit auseinander. Diese diametral entgegengesetzten politischen \nÜberzeugungen innerhalb der Kurden spiegeln die Reaktionen des türkischen Staates wider. Wer die Türkei als \nunteilbaren Einheitsstaat akzeptiert, kann ungeachtet einer evidenten kurdischen Volkszugehörigkeit bis in \nhöchste Funktionen aufsteigen. Wer hingegen mit Blick auf sein Kurdentum die organisatorischen \nGrundstrukturen der Türkei in Frage stellt (\"Separatismus\"), muss mit Repressalien der beschriebenen Art \nrechnen. Es ist somit die politische Überzeugung, an die die Verfolgungsmaßnahmen anknüpfen. Da jene \nÜberzeugung, der die Verfolgung gilt, von einem beachtlichen Teil der Kurden - auch in Ostanatolien - nicht \ngeteilt wird, dieser vielmehr den türkischen Staat bei der Verfolgung seiner Ziele unterstützt, ja selbst einen Teil \ndes türkischen Staates ausmacht, ist für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Kurden in Ostanatolien kein \nRaum.\n\n281\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 8.\n\n282\n\nd) Keine ausreichende Verfolgungsdichte\n\n283\n\nDie Annahme, Kurden unterlägen in Ostanatolien einer regional oder örtlich begrenzten Gruppenverfolgung, \nverbietet sich unabhängig von dem vorstehenden Gesichtspunkt auch deshalb, weil es an der erforderlichen \nVerfolgungsdichte fehlt.\n\n284\n\nAuf dieses Merkmal kommt es hier an. Es wäre nur dann entbehrlich, wenn hinreichend sichere \nAnhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorlägen, was etwa der Fall sein kann, wenn der \nHeimatstaat ethnische Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben \nwill.\n\n285\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204) = DVBl. 1994, 1409 = DÖV \n1995, 26 = InfAuslR 1994, 424 = NVwZ 1995, 175; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 \n(125) = DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110.\n\n286\n\nVon einer derartigen Extremsituation für Kurden in der Türkei kann angesichts der oben zu b) und c) \ngetroffenen Feststellungen offensichtlich nicht die Rede sein.\n\n287\n\nDas Merkmal hinreichender Verfolgungsdichte ist erfüllt, wenn die Gefahr einer so großen Vielzahl von \nEingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter besteht, dass es sich dabei nicht mehr nur um \nvereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die \nVerfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort \naufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, \nwiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern \nohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Um zu beurteilen, ob die Verfolgungsdichte die \nAnnahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch \nzur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Die bloße Feststellung \"zahlreicher\" oder \"häufiger\" Eingriffe \nreicht nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten \nbereits als bedrohlich erweist, kann gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil \nsie - gemessen an der Zahl der Gruppenmitglieder - nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung \nder Gruppe darstellt.\n\n288\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 ff.) = DVBl. 1994, 1409 = DÖV \n1995, 26 = InfAuslR 1994, 424 = NVwZ 1995, 175; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 \n(125) = DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110.\n\n289\n\nIntensität und Anzahl der oben unter b) beschriebenen Verfolgungshandlungen stellen sich hiernach, wenn \nman sie zur Größenordnung der in Ostanatolien lebenden Kurden in Beziehung setzt, nicht als Bedrohung dieser \nVolksgruppe dar. Denn die Zahl der dieser Gruppe angehörenden Personen ist ganz beträchtlich.\n\n290\n\naa) Türkei\n\n291\n\nEtwa ein Fünftel bis ein Viertel der Bevölkerung in der gesamten Türkei ist kurdischen Ursprungs. Die \nabsolute Zahl der kurdischstämmigen Bevölkerung dürfte gegenwärtig bei etwa 15 Millionen Menschen liegen. \nSie kann nur geschätzt werden, weil zuletzt bei der Volkszählung 1965 nach der Muttersprache gefragt wurde \nund im Übrigen der hier in Frage stehende Personenkreis nicht ausschließlich aus kurdischen Muttersprachlern \nbesteht. Soweit Studien, die in der ersten Hälfte der neunziger Jahre erstellt wurden, einen kurdischen \nBevölkerungsanteil von 12 - 14 Millionen ergeben haben, errechnet sich daraus für 1999 ebenfalls die \nvorgenannte Größenordnung, weil dessen durchschnittliche jährliche Wachstumsrate bei etwa 3,5 - 3,9 % liegt. \nDie regionale Verteilung der Kurden in der Türkei wird auf der Basis einer Gesamtzahl von 13 - 14 Millionen wie \nfolgt angegeben; die notwendige Korrektur dieser Gesamtzahl nach oben hin dürfte angesichts des anhaltenden \nMigrationsdrucks ausschließlich für die westtürkischen Regionen vorzunehmen sein:\n\n292\n\n3 Millionen Großraum Istanbul\n\n293\n\n2 - 3 Millionen Südküste\n\n294\n\n1 Million Ägäische Küste\n\n295\n\n1 Million Zentralanatolien\n\n296\n\n6 Millionen Ost- und Südosttürkei \ndavon 4 Millionen im Notstandsgebiet (in der Aus-dehnung bis zum 28. November 1996)\n\n297\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 6; Lagebericht vom 20. November 1997, S. 3; \nLagebericht vom 31. März 1998, S. 3; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 5; Lagebericht vom 7. September \n1999, S. 8; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 80; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März \n1997 an OVG MV, S. 9; Aydin, Zeitschrift für Türkeistudien (ZfTS) 1997, S. 65 (69, Fußnote 11).\n\n298\n\nOb und in welchem Umfang die kurdischstämmige Bevölkerung in der Türkei von dortigen staatlichen Stellen \nals \"kurdisch\" angesehen wird, lässt sich nur schwer abschätzen. Dass die insoweit in Betracht zu ziehende \nGesamtzahl deutlich unterhalb der genannten Größenordnung (15 Millionen) liegt, ist nicht anzunehmen. Diese \nGesamtzahl der kurdischstämmigen Bevölkerung setzt sich aus der Bevölkerung in den ganz überwiegend von \nKurden bewohnten Notstandsprovinzen, ferner aus der kurdischen Bevölkerung in den Nachbarprovinzen mit \nerheblichem, teilweise 50 % übersteigendem kurdischen Anteil und schließlich der Bevölkerung in den kurdischen \nWohngebieten der übrigen Teile der Türkei zusammen.\n\n299\n\nbb) Ostanatolien\n\n300\n\nDie vorgenannte geschätzte Anzahl von 6 Millionen Kurden in Ostanatolien verteilt sich mit folgenden \nBevölkerungsanteilen auf die einzelnen Provinzen:\n\n301\n\n Provinz Kurdenanteil\n\n302\n\n 1. Adiyaman 80 %\n\n303\n\n 2. Agri 70 %\n\n304\n\n 3. Batman 100 %\n\n305\n\n 4. Bingöl 100 %\n\n306\n\n 5. Bitlis 100 %\n\n307\n\n 6. Diyarbakir 90 %\n\n308\n\n 7. Elazig 50 %\n\n309\n\n 8. Erzincan 40 - 50 %\n\n310\n\n 9. Erzurum 50 %\n\n311\n\n10. Gaziantep 25 %\n\n312\n\n11. Hakkari 100 %\n\n313\n\n12. Igdir 60 %\n\n314\n\n13. Kahramanmaras 25 %\n\n315\n\n14. Kars 50 - 55 %\n\n316\n\n15. Malatya 60 %\n\n317\n\n16. Mardin 70 %\n\n318\n\n17. Mus 100 %\n\n319\n\n18. Sanliurfa 90 %\n\n320\n\n19. Siirt 70 %\n\n321\n\n20. Sirnak 70 %\n\n322\n\n21. Tunceli 80 %\n\n323\n\n22. Van 80 %\n\n324\n\nVgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 12 ff. mit entsprechenden Nachweisen; ferner: \nKaya, Gutachten vom 17. März 1997 an VG Stuttgart, S. 2; Gutachten vom 11. Juli 1997 an VG Hamburg, \nS. 2.\n\n325\n\nAngesichts derartiger Bevölkerungsanteile der Kurden ist nur anhand außerordentlicher Feststellungen \nnachvollziehbar, dass Menschen in der hier im Einzelnen umschriebenen Anzahl im Teil eines Landes aktuell von \nnach Art und Intensität asylerheblichen Maßnahmen der Sicherheitskräfte bedroht sind. Gegenstand solcher \nFeststellungen muss eine Vorgehensweise auf Seiten der Sicherheitskräfte sein, welche weit über \n\"konventionelle\" Verfolgungsmaßnahmen wie Verhaftungen und Verhöre im Polizeigewahrsam hinausgehen. In \nBetracht kommen hierfür allein die oben festgestellten Dorfräumungen. Deren Anzahl sowie die Zahl der von \nihnen betroffenen Personen ist aber, wenn man sie zur Gesamtzahl der in Ostanatolien lebenden kurdischen \nBevölkerung in Beziehung setzt, zu gering, um die Annahme einer der gesamten Bevölkerungsgruppe der Kurden \ndrohenden Verfolgung zu rechtfertigen.\n\n326\n\nIm Ergebnis ebenso Auswärtiges Amt, zuletzt Lagebericht vom 18. September 1998, S. 5 und Lagebericht \nvom 7. September 1999, S. 8.\n\n327\n\nBei derartigen Größenordnungen besteht nicht für jeden Kurden ein signifikantes Risiko, Opfer \nmenschenrechtswidriger Behandlung im Zusammenhang mit Dorfrazzien sowie damit einhergehender Verhaftung \nund Polizeigewahrsam zu werden. Wie oben dargelegt, sind diese Dorfräumungen typischerweise \nanlassbezogen. Die vorliegenden Erkenntnisse geben nicht her, dass sich die oben näher bezeichneten Anlässe \nden türkischen Sicherheitskräften in allen oder doch in so vielen kurdischen Dörfern Ostanatoliens bieten, dass \nalle bislang noch nicht selbst betroffenen kurdischen Dorfbewohner der Region jederzeit damit rechnen müssen, \nebenfalls in Verfolgungsmaßnahmen der beschriebenen Art einbezogen zu werden. Es ist eher anzunehmen, \ndass kurdische Bewohner von Dörfern, die bislang nicht in Berührung mit den militärischen \nAuseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischer Guerilla gekommen sind, mit \nVerfolgungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte nicht rechnen müssen.\n\n328\n\ne) Aktuelle Entwicklung nach der Verhaftung und Verurteilung Öcalans\n\n329\n\nAn der Bewertung, dass Kurden in der Türkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, hat sich auch nichts \ndurch die Ereignisse im Anschluss an die Verhaftung, die Verurteilung des PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan \nzum Tode und die Bestätigung des Todesurteils durch den türkischen Kassationshof geändert.\n\n330\n\nVgl. hierzu bereits die nachfolgenden Entscheidungen des Senats: Urteil vom 25. Februar 1999 - 8 A \n7112/95.A -; Urteil vom 11. März 1999 - 8 A 467/96.A -; Urteil vom 18. Mai 1999 - 8 A 1190/96.A -; Urteil vom \n19. August 1999 - 8 A 2929/96.A - und Beschluss vom 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A - unter Auswertung \nder jeweils neuesten zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen. Vgl. zum Spruch des Kassationshofs: FR vom \n26. November 1999, S. 1; SZ vom 26. November 1999, S. 2; Inzwischen ist der Rechtsweg ausgeschöpft, \nnachdem der Generalstaatsanwalt einer weiteren Überprüfung des Todesurteils nicht zugestimmt hat; vgl. FR \nvom 6. Dezember 1999, S. 5.\n\n331\n\nDer Senat berücksichtigt dabei, dass es im Gefolge dieser Ereignisse temporär zu einer Erhöhung der \nSpannungen und einer systematischen Verschärfung des Verhältnisses zwischen den türkischen \nSicherheitskräften und wirklichen oder vermeintlichen Aktivisten und Symphathisanten prokurdischer \nOrganisationen gekommen ist. So berichtete Amnesty International im Frühjahr 1999\n\n332\n\nvgl. Bericht vom 1. März 1999 in asyl-info Nr. 4/1999 und Auskunft vom 24. Februar 1999 an VG Berlin\n\n333\n\nüber eine Zunahme der Repressalien gegenüber tatsächlichen oder vermeintlichen Mitgliedern oder \nSympathisanten kurdischer und prokurdischer Organisationen nach der Festnahme des PKK-Chefs Abdullah \nÖcalan in Italien. Sie richteten sich allerdings in erster Linie auch im Vorfeld der am 18. April 1999 \nstattgefundenen Parlaments- und Kommunalwahlen gegen Mitglieder und Sympathisanten der HADEP. Danach \nwurden bereits im November 1998 landesweit mehr als 3000 Mitglieder der HADEP festgenommen, zahlreiche \nHADEP-Büros von der türkischen Polizei durchsucht und Parteibüros bei Polizeiaktionen zerstört. Von den im \nNovember 1998 festgenommenen Personen waren demnach im Januar 1999 noch 200 Personen in Haft, unter \nihnen auch der Parteivorsitzende Mehmet Bozlak. Auch der türkische Menschenrechtsverein IHD geriet \nzunehmend unter Druck.\n\n334\n\nNach der Festnahme Öcalans am 15./16. Februar 1999 und seiner Inhaftierung in der Türkei kam es erneut \nzu einer Welle von Festnahmen im ganzen Land. Hauptsächlich davon betroffen waren Mitglieder und Anhänger \nder HADEP sowie verschiedener Gewerkschaften (Kesk, Egitem Sen) und Berufsverbände. Der \nMenschenrechtsverein IHD geht davon aus, dass ca. 3.000 Personen in vorübergehenden Polizeigewahrsam \ngenommen wurden, davon allein in der Provinz Diyarbakir von ca. 1.000 Personen (nach anderen Quellen 500). \nIhnen wurde \"Unterstützung einer illegalen Vereinigung\" vorgeworfen. Inzwischen wurden die Funktionsäre der \nHADEP wieder aus der Haft entlassen.\n\n335\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 13; Auskunft vom 1. September 1999 an VG \nKoblenz; zu den Übergriffen im Einzelnen vgl. auch Oberdiek, Gutachten vom 29. April 1999 an VG Berlin, \nS. 2 ff.\n\n336\n\nAuch das Auswärtige Amt wies in seinem ad hoc-Bericht vom 25. Februar 1999 auf die \"zurzeit \nhochemotionalisierte Atmosphäre in der Türkei\" hin und ging in Zusammenhang mit der Inhaftierung Öcalans von \neiner besonderen Gefährdung für abzuschiebende Türken kurdischer Volkszugehörigkeit aus. Das Auswärtige \nAmt nahm aber hinsichtlich der Verfolgungslage gleichzeitig Bezug auf den Lagebericht vom 18. September \n1998, wonach eine Verfolgung für Kurden in keinem Landesteil der Türkei besteht. Ferner führte das Auswärtige \nAmt aus, dass derzeit keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass seit der Verhaftung Öcalans aus Deutschland \nabgeschobene Kurden nach ihrer Rückkehr in die Türkei Repressalien ausgesetzt gewesen seien. Festzuhalten \nbleibt, dass mithin selbst zurzeit der größten Spannungen auch nach Auskunft des Auswärtigen Amtes keine \nAnhaltspunkte für eine generelle Gefährdung kurdischer Volkszugehöriger bestanden.\n\n337\n\nDie besonders angespannte Atmosphäre im Frühjahr 1999 war insbesondere auch mitbedingt durch den \nWahlkampf zu den Parlamentswahlen am 18. April 1999, da die türkischen Sicherheitsbehörden offensichtlich in \nden Wahlkampf eingegriffen haben, um die kurdische Wählerschaft - insbesondere mit der Einleitung des \nParteiverbotsverfahrens gegen die HADEP - einzuschüchtern. So ersuchte der Generalstaatsanwalt Vural Savas \nam 29. Januar 1999 das türkische Verfassungsgericht, die HADEP wegen einer \"organischen Verbindung\" zur \nPKK zu verbieten. Zur Begründung wurde angegeben, die HADEP habe die Hungerstreiks als \nSympathiekundgebungen für Öcalan organisiert. Sie arbeite als ein Zweig der PKK und organisiere die \nRekrutierung des PKK-Nachwuchses.\n\n338\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 12; Sen/Akkaya, Gutachten vom 16. April \n1999, S. 5 ff.\n\n339\n\nNach der Wahl und der Regierungsbildung unter Ministerpräsident Ecevit durch eine Koalition aus DSP \n(22,2 % der Stimmen), MHP (18,2 % der Stimmen) und Anap (13,4 % der Stimmen),\n\n340\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, 1999, S. 4,\n\n341\n\nist trotz der Regierungsbeteiligung der rechtsgerichteten MHP und der Verurteilung Öcalans zum Tode die \nLage nicht mehr als hoch emotionalisiert einzustufen.\n\n342\n\nDie festzustellende Entspannung zwischen den Sicherheitskräften und dem kurdischen Bevölkerungsteil \nberuht einerseits darauf, dass die prokurdische HADEP nicht im Parlament vertreten ist, weil sie landesweit mit \n4 % der Stimmen an der 10 %-Klausel scheiterte,\n\n343\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 4,\n\n344\n\nund aus der Entlassung inhaftierter HADEP-Angehöriger bis hin zu ihren Führern aus der Haft.\n\n345\n\nInternationaler Verein für Menschenrechte der Kurden - Wocheninformationsdienst - IMK - Nr. 25 vom 15. Juli \n1999, S. 2.\n\n346\n\nAndererseits haben die Verurteilung Öcalans zum Tode, dessen Friedensangebot und der erklärte vorzeitige \nAbzug der PKK aus der Türkei,\n\n347\n\nFR vom 25. August 1999, S. 2, und vom 26. August 1999, S. 1; Archiv der Gegenwart vom 17. August 1999, \n43724 (43727 f.),\n\n348\n\nzu einer Beruhigung des türkischen Bevölkerungsanteils geführt. Zur Verbesserung des türkisch-kurdischen \nVerhältnisses tragen insbesondere eine Reihe von Gesetzen und Gesetzentwürfe der neuen Regierung bei. Zu \nnennen sind hier beispielsweise die Gesetzesnovelle zur Verschärfung des Strafmaßes bei der Folter und Beihilfe \noder Vertuschung derselben und das Gesetzesvorhaben, Beamte leichter für Vergehen im Bereich der \nMenschenrechte zur Verantwortung zu ziehen.\n\n349\n\nAm 26. August 1999 hat das türkische Parlament ein sogenanntes \"Reuegesetz\" beschlossen, das auf \n6 Monate befristet Angehörigen der PKK unter engen Voraussetzungen den Weg in die Legalität eröffnet.\n\n350\n\nFR vom 28. August 1999, S. 2, und IMK Nr. 32, vom 2. September 1999, S. 3.\n\n351\n\nNach der Novelle zum Gesetz über politische Parteien (neuer Artikel 103) vom 12. August 1999 muss einer \nPartei nunmehr konkret vorgeworfen werden, dass sie im Mittelpunkt illegaler Aktivitäten steht, um gegen sie ein \nParteischließungsverfahren einzuleiten.\n\n352\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 13.\n\n353\n\nStaatspräsident Demirel hat am 1. September 1999 die Ausfertigung des vom Parlament am 27. August 1999 \nverabschiedeten Amnestiegesetzes verweigert. Das Gesetz war innenpolitisch umstritten, weil es einerseits auch \nprominente Häftlinge begünstigen sollte, die als Mitglieder des organisierten Verbrechens oder wegen Korruption \nverurteilt worden waren, andererseits aber Verstöße gemäß Art. 312 tStGB (politische Straftaten) ausgenommen \nbleiben sollten.\n\n354\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 20.\n\n355\n\nZunehmende Bedeutung für die Entspannung der innertürkischen Sicherheitslage gewinnt auch die \ninternationale Öffentlichkeit, insbesondere im Hinblick auf die Verurteilung von Menschenrechtsverletzungen im \nZusammenhang mit der KSZE und mit den Beitrittsbemühungen der Türkei in die Europäische Union. Kurz \nnachdem die Türkei in Helsinki den Status eines EU-Beitrittskandidaten erhalten hatte, sprach sich Außenminister \nIsmail Cem für die Aufhebung des kurdischen Sprachverbots in den Medien aus. Außerdem hat der türkische \nMinisterpräsident Bülent Ecevit in Aussicht gestellt, dass der seit 12 Jahren in den überwiegend kurdisch \nbesiedelten Südostprovinzen geltende Ausnahmezustand bald aufgehoben wird.\n\n356\n\nVgl. IMK-Wocheninformationsdienst, Nr. 47 vom 16. Dezember 1999, S. 1 f., FR vom 20. Dezember 1999, \nS. 1.\n\n357\n\nSomit hat sich die in der ersten Jahreshälfte 1999 festzustellende \"hoch emotionalisierte Atmosphäre\" \"... in \nder Folgezeit augenscheinlich wieder beruhigt ...\".\n\n358\n\nSo bereits OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 1999 - 10 A 11424/98.OVG -, S. 14; ebenso VGH BW, \nUrteil vom 10. November 1999 - A 12 S 2013/97 -, S. 23 f.; vgl. \"zur Entspannung des innenpolitischen Klimas\" \nseit der Festnahme Öcalans auch IMK-Wocheninformationsdienst Nr. 47 vom 16. Dezember 1999, S. 1.\n\n359\n\nDiese Einschätzung bestätigt auch das Auswärtige Amt in jüngeren Auskünften und im Lagebericht vom \n7. September 1999. Dort wird erneut bekräftigt, dass eine an die kurdische Ethnie anknüpfende \nGruppenverfolgung nicht gegeben ist und sich die Sicherheitskräfte auch weiterhin nur für Personen \ninteressieren, die im Verdacht der Mitgliedschaft in oder Unterstützung der PKK oder sonstiger separatistischer \nAktivitäten stehen.\n\n360\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Juni 1999 an VG Bremen; Lagebericht vom 7. September 1999, \nS. 8 ff. (12); vgl. auch Antwort der Bundesregierung vom 28. Oktober 1999 auf eine Kleine Anfrage, 14. Wahlp., \nBT-Drucks. 14/1886, S. 4: \"... werden Kurden nicht wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit verfolgt.\"\n\n361\n\nAuch Kaya kommt zu dem Ergebnis, dass der Umstand, dass die MHP als Partner an der Regierungskoalition \nbeteiligt ist sowie die Festnahme des PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan und der gegen ihn durchgeführte \nProzess keine Veränderungen der Sicherheitslage in der Türkei nach sich gezogen haben.\n\n362\n\nVgl. Gutachten vom 13. September 1999, S. 1. Er weist allerdings darauf hin, dass die Festnahme von \nÖcalan das Vertrauen der türkischen Bevölkerung in die Sicherheitskräfte gestärkt, und die \nRegierungsbeteiligung der MHP dazu geführt hat, dass Polizei, Gendarmerie und Özel Tims (Spezialeinheiten) \nmehr Handlungsspielraum erhalten haben und sich ermutigt fühlen.; vgl. hierzu auch VG Berlin, \nInformationsaustausch mit Vertretern von Rechtsanwaltskammern und Menschenrechtsorganisationen aus den \nSüdostprovinzen der Türkei am 28. Oktober 1999, S. 8 f.\n\n363\n\nDie vom Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A - vertretene \nEinschätzung, dass sich die Lage in der Türkei wieder beruhigt hat, wird ausdrücklich von Aydin bestätigt. Dieser \nstellt fest, dass es einerseits nach wie vor eine Unterdrückung der Kurden in der Türkei gibt, um dann weiter \nauszuführen: \"Andererseits kann man nicht behaupten, dass sie so massiv wie vor zwei Jahren oder vor einem \nJahr unterdrückt werden. Ich teile die Argumente, die das OVG NRW auf der mir von Ihnen mitgeteilten Seite 5 \ndes Beschlusses vom 15. September 1999 für die Entspannung angeführt hat.\"\n\n364\n\nVgl. Aydin, Verhandlungsniederschrift des VG Aachen vom 8. Dezember 1999, im Verfahren 6 K 3460/94.A, \nS. 6.\n\n365\n\nAls weitere Gründe, die auf Entspannung hindeuten, nennt er das große Erdbeben, weil es derzeit die \nöffentliche Diskussion dominiert und die kürzlich in der Türkei stattgefundene OECD-Konferenz.\n\n366\n\nSchließlich hat die türkische Regierung am 12. Januar 2000 mit Zustimmung der Nationalistischen Bewegung \n(MHP) - die bisher für eine rasche Hinrichtung Öcalans eingetreten war - beschlossen, erst nach Ende dessen \nVerfahrens vor dem EGMR in Straßburg, das Parlament über die Vollstreckung des Todesurteils abstimmen zu \nlassen.\n\n367\n\nVgl. Neue Osnabrücker Zeitung, Nr. 10 vom 13. Januar 2000, S. 1, und zum Fall Öcalan/Türkei vor dem \nEGMR, Meyer-Ladewig/Petzold, NJW 1999, 1167 f.\n\n368\n\nf) Rechtsprechung anderer Obergerichte\n\n369\n\nDie Annahme des Senats, dass Kurden in Ostanatolien einer Gruppenverfolgung wegen ihrer \nVolkszugehörigkeit nicht ausgesetzt sind, wird von einem zunehmenden Teil der obergerichtlichen \nRechtsprechung geteilt.\n\n370\n\nVGH BW, Urteil vom 22. Juli 1999 - A 12 A 1891/97 -, S. 21; Urteil vom 2. April 1998 - A 12 S 1092/96 -, S. 9; \nUrteil vom 8. Juli 1998 - A 12 S 3034/96 -, S. 8; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (OVG \nBremen), Urteil vom 17. März 1999 - 2 BA 118/94 -,S. 39 ff.; Urteil vom 18. März 1998 - 2 BA 30/96 -, S. 39 ff.; \nSächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Urteile vom 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 -, S. 28, 58; - A \n4 S 434/96 -, S. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -, S. 7.\n\n371\n\nEin weiterer Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung lässt die Frage nach wie vor offen.\n\n372\n\nHamburgisches Oberverwaltungsgericht (HmbOVG), Urteil vom 1. September 1999 - 5 Bf 2/92.A -, S. 36; \nUrteil vom 4. März 1998 - Bf V 48/94 -, S. 25; OVG RP, Urteil vom 4. Dezember 1995 - 10 A 12970/95 -, S. 19 f.; \nOVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. April 1999 - 3 L 3/95 -, S. 12; Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht (NdsOVG), Urteil vom 28. Januar 1999 - 11 L 2551/96 -. S. 13 f. und Urteil vom \n22. Januar 1998 - 11 L 4300/96 -, S. 19; Saarländisches OVG, Beschluss vom 18. August 1999 - 9 Q 66/98 -, \nS. 3.\n\n373\n\nNur noch vereinzelt wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Gruppenverfolgung von Kurden in den \nNotstandsprovinzen angenommen.\n\n374\n\nHessVGH, Urteil vom 7. Dezember 1998 - 12 UE 232/97.A -, S. 17 ff., 31 ff., und Urteil vom 24. November \n1997 - 12 UE 725/94 -, S. 33 ff.\n\n375\n\nDieser Rechtsprechung folgt der Senat nicht, weil in ihr die aufgezeigten Aspekte, die der Annahme einer \nGruppenverfolgung entgegenstehen und auf die der Senat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung \nhingewiesen hatte,\n\n376\n\nvgl. Beschluss vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 42 ff.; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A \n5801/94.A -, S. 31 ff.; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 35 ff.; Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A \n1284/96.A -, S. 9 ff.,\n\n377\n\nnicht behandelt werden. Die eine Gruppenverfolgung von Kurden in den Notstandsprovinzen ebenfalls \nbejahende frühere Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts,\n\n378\n\nvgl. Urteil vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 -, S. 11 ff.; Urteil vom 22. Juni 1995 - 4 L 30/94 -, S. 12 ff.,\n\n379\n\nhat der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten.\n\n380\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125) = DVBl. 1996, 1257 = NVwZ \n1996, 1110; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 (141 f.) = DVBl. 1996, 1260 = InfAuslR \n1996, 324 = NVwZ 1996, 1113.\n\n381\n\nZwischenzeitlich hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht seine Rechtsprechung insoweit \ngeändert.\n\n382\n\nVgl. Urteil vom 24. November 1998 - 4 L 18/95 -, S. 8 ff.\n\n383\n\ng) Asylerheblichkeit der oben zu b) festgestellten Verfolgungsmaßnahmen im Übrigen\n\n384\n\nKann es nach den Ausführungen unter c) und d) allein für die Frage der Individualverfolgung darauf \nankommen, ob die oben zu b) festgestellten Verfolgungsmaßnahmen in Ostanatolien auch alle übrigen Merkmale \npolitischer Verfolgung erfüllen, so fehlt es hieran weder unter dem Gesichtspunkt fehlender Gebietshoheit des \ntürkischen Staates noch unter demjenigen des Amtswalterexzesses noch unter demjenigen der \nTerrorismusabwehr.\n\n385\n\naa) Gebietshoheit\n\n386\n\nDie Asylerheblichkeit jener Maßnahmen lässt sich nicht mit der Begründung verneinen, der türkische Staat \nhabe in Ostanatolien die Gebietshoheit eingebüßt. Staatliche Maßnahmen können den Charakter asylerheblicher \nVerfolgung verlieren, wenn ein Guerillabürgerkrieg zu einer nachhaltigen und nicht nur vorübergehenden \nInfragestellung der staatlichen Gebietsgewalt führt.\n\n387\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (341).\n\n388\n\nDavon kann jedoch im hier fraglichen Zusammenhang keine Rede sein. Zwar ist die PKK-Guerilla, trotz \nsichtbarer Erfolge der Sicherheitskräfte in den besser zu kontrollierenden Ebenen und vor allem in den Städten, in \nbestimmten Bergregionen in Ostanatolien \"nach wie vor präsent\". Die Bevölkerung, hauptsächlich Kurden, wird \nvon ihr erpresst, drangsaliert oder getötet, wenn sie der PKK die Unterstützung verweigert oder den Staat im \nKampf gegen die PKK aktiv unterstützt. Opfer dieser Repressionen der PKK sind ohne Rücksicht auf Geschlecht, \nVolkszugehörigkeit und Lebensalter vor allem Dorfschützer und deren Familien, aber auch Sicherheitsbeamte, \nStaatsanwälte, Richter und Lehrer. Nach offiziellen Angaben werden durch Anschläge der PKK jährlich ca. \n150 Zivilisten getötet.\n\n389\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 6; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 9; \nLagebericht vom 7. September 1999, S. 18.\n\n390\n\nDiese \"Präsenz\" erstreckt sich jedoch offensichtlich lediglich auf - im Verhältnis zur Gesamtfläche \nOstanatoliens - kleine, zudem unwegsame und kaum besiedelte Gebiete. Jedenfalls ist der türkische Staat, \nwelcher derzeit mindestens drei Fünftel seiner Land- und Luftstreitkräfte und mindestens die Hälfte seiner \nGendarmerieeinheiten in Ostanatolien stationiert hat,\n\n391\n\nvgl. Kaya, Gutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 2,\n\n392\n\nersichtlich jederzeit in der Lage, die Gewalt über zeitweilig von der PKK gehaltene Teilgebiete wieder \nzurückzuerlangen. Zudem weisen die dargestellten Maßnahmen gegen die kurdische Dorfbevölkerung kein \nmilitärisches Gepräge auf, sie dienen nicht der Rückeroberung verlorener Gebiete, sondern sind vielmehr \ndadurch gekennzeichnet, dass die türkischen Sicherheitskräfte als überlegene Ordnungsmacht auftreten, der die \nBetroffenen hilflos ausgesetzt sind.\n\n393\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1916/93 -, DVBl. 1994, \n203 = NVwZ 1994, 478; BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (128) = DVBl. \n1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110.\n\n394\n\nDies gilt umso mehr, als die PKK durch die Festnahme Öcalans, dessen Friedensangebot und einen \nTeilabzug ihrer Einheiten geschwächt worden ist.\n\n395\n\nVgl. hierzu oben, S. 34.\n\n396\n\nbb) Keine Amtswalterexzesse\n\n397\n\nDie beschriebenen Festnahmen, verbunden mit Folter vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams, \nkönnen nicht als bloße - dem türkischen Staat nicht zuzurechnende - Amtswalterexzesse angesehen werden. \nDenn die Annahme, Polizei und Jandarma würden ohne Duldung von Regierung, Staatsanwaltschaften oder \nsonstigen höheren staatlichen Instanzen Folterungen durchführen, ist nicht realitätsgerecht. \n\n398\n\nAuch wenn in jüngster Zeit die Folterproblematik verstärkt in das Blickfeld von Politik und türkischer \nÖffentlichkeit gerückt ist,\n\n399\n\nvgl. oben Rn. 65, 119, 123 und Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 20 ff.\n\n400\n\nschreitet die türkische Justiz gegen menschenrechtswidrige Verhörpraktiken der Sicherheitskräfte noch immer \näußerst selten ein. Ein wesentliches Hindernis für eine effektive Strafverfolgung von Sicherheitsbeamten ist das \nGesetz über die Strafverfolgung von Beamten, das anstelle eines Strafverfahrens zunächst die Durchführung \neines Vorermittlungsverfahrens durch die vorgesetzte Behörde vorsieht. Gerade in Folterfällen kommt es selten \nvor, dass der betreffende Beamte nach einem solchen Verfahren für die ordentliche Strafverfolgung freigegeben \nwird.\n\n401\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 23; Auskunft vom 17. Juni 1997 an VG Hamburg, \nS. 11; Kaya, Gutachten vom 11. Juni 1997 an VGH BW, S. 5 f.; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG \nBerlin, S. 29.\n\n402\n\nSoweit überhaupt Strafverfahren gegen folternde Polizeibeamte eingeleitet werden, führen diese häufig zu \neinem Freispruch mangels Beweises oder aber zu einer geringfügigen Freiheitsstrafe, die in aller Regel in eine \ngeringe Geldstrafe umgewandelt oder zur Bewährung ausgesetzt wird.\n\n403\n\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 3, 12; Auswärtiges Amt, \nLagebericht vom 18. Juli 1997, S. 11; Lagebericht vom 20. November 1997, S. 13; Lagebericht vom 31. März \n1998, S. 14; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 16; Kaya, Gutachten vom 11. Juni 1997 an VGH BW, S. 6; \nRumpf, Gutachten vom 19. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 18; Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG \nAugsburg, S. 39 f.; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S.32 f.; Europäisches Komitee für die \nVerhütung von Folter und unmenschlicher oder demütigender Behandlung oder Bestrafung (CPT), \nPresseerklärung vom 6. Dezember 1996, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, \nS. 73 ff.\n\n404\n\nIm Bereich der Strafverfolgung wegen Folter und Körperverletzung mit Todesfolge im Amt gilt der Fall des \nJournalisten Metin Göktepe als Pilotfall. 11 Polizisten waren vor einem Gericht in der westtürkischen Stadt Afyon \nangeklagt, Metin Göktepe bei einem Verhör so schwer misshandelt zu haben, dass er seinen Verletzungen erlag. \nAm 19. März 1998 erging das erstinstanzliche Urteil, in dem sechs der elf Angeklagten freigesprochen, die \nanderen fünf aber zu Haftstrafen von jeweils 7 1/2 Jahren verurteilt wurden. Nebenklägern und \nMenschenrechtsorganisationen waren diese Strafen zu niedrig. Göktepes Angehörige haben unmittelbar \nBerufung gegen das Urteil eingelegt. Daraufhin hob der Kassationsgerichtshof Ankara die Urteile am 17. Juli \n1998 - allerdings aus rein formalen Gründen - auf und verwies den Fall an das Strafgericht in Afyon zurück. Am \n11. Dezember 1998 wurden fünf der Angeklagten auf freien Fuß gesetzt. Derzeit befindet sich noch ein \nAngeklagter in Untersuchungshaft.\n\n405\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 23; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 16; \nRumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 33 f., 44; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober \n1997, S. 22.\n\n406\n\nAnschaulich belegt wird die Folterverantwortung des türkischen Staates schließlich auch durch den Umstand, \ndass er die Instrumente, mit welchen die Folterungen begangen werden, aus seinem Haushalt finanziert. Bis \nheute unterhält er Einrichtungen, die mit speziellen, der Misshandlung von Menschen dienenden Geräten \nausgestattet sind. Der Menschenrechtsausschuss der türkischen Nationalversammlung hat bei einer \nInspektionsreise in Vernehmungsräumen von Gefängnissen und Polizeistationen zahlreiche Folterinstrumente \nentdeckt.\n\n407\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 3. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, S. 3; Rumpf, Gutachten vom \n24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 23; CPT, Presseerklärung vom 6. Dezember 1996, S. 2.\n\n408\n\nIm Übrigen gibt selbst die politische Führung bis hin zum Staatspräsidenten zu, dass es ein Folterproblem \ngibt. Ebenso gibt es Äußerungen hoher Polizeioffiziere in der Presse, die sich für eine Verbesserung der \nVernehmungstaktiken einsetzen und die Auffassung vertreten, Gewaltanwendung gehöre auch im westlichen \nAusland zur Routine der Polizei. Maßnahmen zur Schulung von Vernehmungsbeamten sind in Angriff \ngenommen. Außerdem hat der der Regierung Yilmaz erstmals angehörende Staatsminister für Menschenrechte, \nSami Türk (DSP), am 24. Juli 1998 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der von der Regierung Ecevit weiterverfolgt \nwird, mit dem das Strafmaß für Folter in Polizeihaft erhöht wird. Diese und die bereits oben erwähnten \nMaßnahmen lassen in Zukunft eine allmähliche Verbesserung der Verhörpraktiken möglich erscheinen. Derzeit \njedoch ist die Folter integraler Bestandteil der Vernehmungspraktiken türkischer Polizisten.\n\n409\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 21 f.; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 16; \nRumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 31 f.; Gutachten vom 18. Februar 1999 an VG \nAnsbach. \n\n410\n\ncc) Terrorismus\n\n411\n\nDie Asylerheblichkeit jener Verfolgungshandlungen kann ferner nicht mit der Begründung verneint werden, \ndas staatliche Vorgehen diene der Abwehr des Terrorismus und des diesen unterstützenden Umfeldes. \n\n412\n\nZwar kann sich auf die Asylverheißung des Art. 16 a Abs. 1 GG nicht berufen, wer seine politische \nÜberzeugung unter Einsatz terroristischer Mittel betätigt hat. Maßnahmen des Staates zur Abwehr des \nTerrorismus sind keine politische Verfolgung, wenn sie dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer an oder einem \nUnterstützer von terroristischen Aktivitäten gelten.\n\n413\n\nZur Begrenzung des Schutzbereichs des Asylgrundrechts durch den sog. \"Terrorismusvorbehalt\" vgl. bereits \ndie Ausführungen und Nachweise in Rn. 14.\n\n414\n\nNicht asylbegründend sind staatliche Maßnahmen allerdings nur dann, wenn und soweit sie sich auf die \nAbwehr des Terrorismus beschränken. So vermag eine (angebliche) Terrorismusbekämpfung staatlichen \nGegenterror nicht zu rechtfertigen.\n\n415\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, NVwZ-Beil. I/99, S. 81 ff. m.w.N.\n\n416\n\nInfolgedessen kann auch eine staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung \npolitischer Überzeugung - insbesondere separatistische und politisch-revolutionäre Aktivitäten - darstellen, \ngrundsätzlich politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des \neigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt. Es bedarf allerdings einer besonderen \nBegründung, die sich an bestimmten Abgrenzungskriterien orientiert, um sie gleichwohl aus dem Bereich \npolitischer Verfolgung herausfallen zu lassen.\n\n417\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (337); Beschluss vom \n8. Oktober 1990 - 2 BvR 508/86 -, InfAuslR 1991, 18 (19 f.); Beschluss vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 -, \nInfAuslR 1991, 257 (260 f.), und Beschluss vom 3. Juli 1996 - 2 BvR 1957/94 -, DVBl. 1996, S. 1250; Beschluss \nvom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, InfAuslR 1999, 37 (39 f.).\n\n418\n\nEine derartige Begründung kann in Bezug auf die Folterungen im türkischen Polizeigewahrsam nicht gegeben \nwerden. Repressive oder präventive Maßnahmen, die der Staat zur Abwehr des Terrorismus ergreift, sind keine \npolitische Verfolgung, auch wenn sie demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zu Gunsten \nterroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen. Politische Verfolgung liegt indes \nvor bei Aktionen eines bloßen Gegenterrors, die zwar der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv \nunterstützenden Umfeldes gelten mögen, aber darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht \nunmittelbar beteiligte zivile Bevölkerung - im Gegenzug zu den Aktionen des Terrorismus - unter den Druck \nbrutaler Gewalt zu setzen. \n\n419\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (339 f.).\n\n420\n\nSo aber ist die Folterung von Personen, die selbst der kurdischen Guerilla nicht angehören, im türkischen \nPolizeigewahrsam zu werten. Etwaige Verdachtsmomente wegen Unterstützung einer bewaffneten Bande \nrechtfertigen es, den Betreffenden einer eindringlichen Befragung zu unterziehen. Bei Misshandlungen der \nbeschriebenen Art handelt es sich jedoch um - auch durch die türkische Rechtsordnung nicht gedeckte - \nMaßnahmen bloßen Gegenterrors, die keinen Ausschluss von der Asylgewährung zur Folge haben.\n\n421\n\nIm Übrigen sind Maßnahmen der staatlichen Terrorismusabwehr dann als politische Verfolgung zu werten, \nwenn objektive Umstände - wie etwa die besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen - darauf schließen \nlassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. \n\n422\n\nVgl. BVerfG, BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (339).\n\n423\n\nDies ist z.B. dann anzunehmen, wenn der Verfolgte in der Polizeihaft mit Misshandlungen rechnen muss, die \nüber das Maß dessen hinausgehen, was Personen zu erwarten haben, die dort wegen krimineller Delikte \ninhaftiert sind.\n\n424\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (151); BVerwG, Urteil \nvom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, NWVBl. 1995, 209 = DVBl. 1995, 572 = InfAuslR 1995, 302 = NVwZ 1996, \n86.\n\n425\n\nEine derartige Lage ist hier gegeben. Generell gilt, dass Häftlinge, denen eine staatsfeindliche Gesinnung \nzugeschrieben wird, im türkischen Polizeigewahrsam häufiger und härter misshandelt werden als sonstige \nStraftäter. Den dazu vorliegenden Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, dass Übergriffe im Polizeigewahrsam sich \nvor allem gegen das linke und kurdenfreundliche Spektrum richten und dass der physische und psychische Druck \ndiejenigen am härtesten trifft, die der Zusammenarbeit mit der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt \nwerden.\n\n426\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. März 1999 - 8 A 1188/96.A -, S. 24; Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A \n1284/96.A -, S. 38 f.; ferner Senatsbeschluss vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 17 ff.; speziell unter \ndem Gesichtspunkt der Sippenhaft und unter diesbezüglichem Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 \n- 9 B 14.94 -, NWVBl. 1994, 328 = InfAuslR 1994, 327 = NVwZ 1994, 1122; Kaya, Gutachten vom 7. Dezember \n1996 an VG Hamburg, S. 1; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13. August 1996, S. 9; Lagebericht vom \n4. Dezember 1996, S. 10; Rumpf, Gutachten vom 26. August 1996 an VG Darmstadt, S. 27; Gutachten vom \n19. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 19; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 20; Gutachten \nvom 18. Februar 1999 an VG Ansbach. \n\n427\n\n3. Inländische Fluchtalternative\n\n428\n\nSelbst wenn aber entgegen den vorstehenden Ausführungen eine Gruppenverfolgung der kurdischen \nBevölkerung in Ostanatolien unterstellt würde, käme nach derzeitigem Erkenntnisstand die Zuerkennung \npolitischen Asyls an türkische Staatsangehörige allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit nicht in \nBetracht, weil Kurden außerhalb Ostanatoliens vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind und ihnen dort \nauch keine anderen existentiellen Nachteile drohen.\n\n429\n\nWer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von \nArt. 16 a Abs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er \nin anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine derartige inländische \nFluchtalternative setzt voraus, dass der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer \nVerfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die \nnach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen \ngleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde.\n\n430\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (342 ff.); st. Rspr. des \nBVerwG; vgl. zuletzt etwa Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 (207 f., 211 f.) = DVBl. \n1998, 274 = NVwZ 1999, 308 ff. und Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544 ff. = DVBl. \n1999, 551 ff. = InfAuslR 1999, 145 ff.\n\n431\n\nSteht fest, dass der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung \nausgereist ist und dass ihm ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar war, so ist eine \nAnerkennung als Asylberechtigter gleichwohl nicht geboten, wenn der Asylsuchende nunmehr vor erneuter \nVerfolgung hinreichend sicher sein kann. Gleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter \npolitischer Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische \nFluchtalternative eröffnet. Dies setzt voraus, dass der vor Verfolgung Geflohene in diesen Landesteilen nicht nur \nvor politischer Verfolgung, sondern auch vor denjenigen Nachteilen und Gefahren hinreichend sicher ist, die ihm \nim Zeitpunkt seiner Flucht ein Ausweichen unzumutbar machten, und dass ihm auch keine sonstigen Nachteile \nund Gefahren drohen, durch die er in eine ausweglose Lage geriete.\n\n432\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (345).\n\n433\n\na) Prognosemaßstab\n\n434\n\nHieraus folgt, dass hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative der \ngewöhnliche Prognosemaßstab gilt, es sei denn, dass einem vor regionaler Verfolgung geflohenem Ausländer im \nZeitpunkt seiner Ausreise ein Ausweichen auf andere Landesteile gerade aus wirtschaftlichen Gründen \nunzumutbar war; nur in diesem Fall kommt auch insoweit der herabgestufte Prognosemaßstab - hier also \nhinreichende Sicherheit vor Eintritt existentieller Nachteile und Gefahren - zur Anwendung. Dass die oben \nwiedergegebenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nur so verstanden werden können, ergibt sich \nauch daraus, dass das Gericht im Zusammenhang mit der Feststellung, hinsichtlich der Sicherheit vor politischer \nVerfolgung in anderen Landesteilen sei schon für die Rückschau (also für die Frage, ob der Ausländer im \nZeitpunkt seiner Ausreise einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt war) der herabgestufte Prognosemaßstab \nanzulegen, zugleich betont, eine vergleichbare Besserstellung auch hinsichtlich der verfolgungsunabhängigen \nNachteile und Gefahren, die mit einem Ausweichen innerhalb des Heimatstaates möglicherweise verbunden \ngewesen wären, sei nicht geboten. \n\n435\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.).\n\n436\n\nJenen Ausführungen liegt ersichtlich die Erwägung zugrunde, dass der herabgestufte Prognosemaßstab \njeweils zur Anwendung kommt, wenn und soweit der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr eingreift.\n\n437\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360 f.); BVerwG, Urteil vom \n18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 (99 f.); Büge, NVwZ 1997, 664 f.\n\n438\n\nDies ist hinsichtlich der Sicherheit vor (erneuter) politischer Verfolgung immer dann der Fall, wenn der \nAusländer in seiner Heimatregion politisch verfolgt wurde. Dagegen kommt der Gesichtspunkt der \nWiederholungsgefahr hinsichtlich der wirtschaftlichen Existenz dann nicht zum Tragen, wenn dem aus Furcht vor \nregionaler politischer Verfolgung ausgereisten Ausländer eine inländische Fluchtalternative wegen fehlender \nSicherheit vor erneuter politischer Verfolgung, nicht aber wegen verfolgungsunabhängiger Nachteile und \nGefahren verschlossen war.\n\n439\n\nDer Grundsatz des gewöhnlichen Prognosemaßstabs hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer \ninländischen Fluchtalternative gilt auch und erst recht, wenn der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt \nverlassen hat und Nachfluchttatbestände sich nur auf einen Teil des Heimatstaates beziehen.\n\n440\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (345 f.).\n\n441\n\nDies bedeutet für die hier in Rede stehende Verfolgung vom Kurden in der Türkei: Ist der Asylbewerber \nunverfolgt aus der Türkei ausgereist, so ist er, wenn Kurden in Ostanatolien einer Gruppenverfolgung unterliegen \nsollten, aber in der Westtürkei vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind, nur dann als politisch Verfolgter \nim Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere \nNachteile und Gefahren drohen. Gleiches gilt, wenn der Asylbewerber im Zeitpunkt seiner Ausreise als Kurde \neiner Gruppenverfolgung in Ostanatolien ausgesetzt und ihm ein Ausweichen auf andere Landesteile \nausschließlich wegen fehlender Sicherheit vor politischer Verfolgung unzumutbar gewesen sein sollte. Sollte der \nAsylbewerber dagegen im Zeitpunkt seiner Ausreise als Kurde von einer Gruppenverfolgung in seiner \nHeimatregion betroffen gewesen sein und ein Umzug wegen Fehlens einer asylrechtlich zumutbaren \nwirtschaftlichen Perspektive in der Westtürkei außer Frage gestanden haben, so bezieht sich der günstigere \nPrognosemaßstab auch auf diese Voraussetzung einer inländischen Fluchtalternative.\n\n442\n\nb) Politische Sicherheit\n\n443\n\nIn den Landesteilen außerhalb ihrer traditionellen Siedlungsgebiete (im Folgenden zur Vereinfachung: \nWesttürkei) sind Kurden, wenn sie politisch nicht exponiert sind, vor politischer Verfolgung hinreichend sicher. Der \ndiesbezügliche Prognosemaßstab für eine inländische Fluchtalternative bei in diesem Zusammenhang \nunterstellter regionaler politischer Verfolgung ist - wie bereits oben dargelegt - derselbe wie im Falle der \nVorverfolgung, also derjenige der hinreichenden Verfolgungssicherheit. Nach diesem Maßstab genügt für die \nBejahung einer Verfolgungsgefahr nicht bereits jede noch so geringe Möglichkeit abermaligen \nVerfolgungseintritts, jeder - auch entfernt liegende - Zweifel an der künftigen Sicherheit des Verfolgten, sondern \nes müssen hieran mindestens ernsthafte Zweifel bestehen; erst recht setzt die Verneinung einer \nVerfolgungsgefahr nicht voraus, dass die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Über eine \"theoretische\" Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu \nwerden, hinaus ist erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als \ndurchaus \"reale\" Möglichkeit erscheinen lassen.\n\n444\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 37; Urteil vom \n9. April 1991 - 9 C 91.90 u.a. -, NVwZ 1992, 270, 271; Urteil vom 8. September 1992 - 9 C 62.91 -, NVwZ 1993, \n191, 192; Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 (99).\n\n445\n\nDiese Voraussetzungen liegen bei in der Westtürkei lebenden oder dort hinzugewanderten Kurden, die sich \nfür ihr Volkstum nicht politisch eingesetzt haben, nicht vor.\n\n446\n\naa) Extralegale Hinrichtungen\n\n447\n\nEin signifikantes Risiko, Opfer so genannter extralegaler Hinrichtungen zu werden, besteht für Kurden in der \nWesttürkei nicht. Die türkischen Presseberichte über Aktionen der Polizei, die sich gegen als Terroristen \nverdächtigte Personen richteten und mit deren Erschießung endeten, geben zum Teil noch nicht einmal zu \nerkennen, dass es sich bei den Opfern um Kurden handelte. Soweit die Namen von militanten türkischen (d.h. \nnichtkurdischen) Organisationen genannt werden (Dev Sol, TIKKO), deren Mitglied zu sein die Getöteten \nverdächtigt wurden, erscheint ausgeschlossen, dass Auslöser für die polizeilichen Operationen allein die \nkurdische Volkszugehörigkeit der Betroffenen gewesen sein könnte.\n\n448\n\nVgl. Amnesty International, Stellungnahme vom Oktober 1995, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom 1. November \n1994 an VG Köln, S. 47; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 48 ff.\n\n449\n\nSoweit einzelne Kurden in westtürkischen Großstädten, insbesondere in Adana, von der Polizei erschossen \nwurden, ist aus den einschlägigen Presseberichten schon nicht immer ersichtlich, dass es sich überhaupt um \nVorfälle mit politischem Hintergrund handelte. Eine dahingehende Annahme versteht sich nicht von selbst. \nAngesichts des hohen kurdischen Bevölkerungsanteils werden Kurden nämlich schon statistisch auch von einer \nbeträchtlichen Zahl der Polizeimaßnahmen betroffen sein. Namentlich ist in einem Teil der Fälle zweifelhaft, ob \ndie Polizisten im Zeitpunkt des Schusswaffeneinsatzes überhaupt davon ausgingen, dass es sich bei den \nBetroffenen um Kurden handelte. Teilweise haben die Beamten den Presseberichten zufolge für ihr Verhalten \nErklärungen gegeben, die für sich betrachtet plausibel wären, z.B. der Betroffene sei trotz Aufforderung nicht \nstehen geblieben oder er sei im Besitz einer Waffe gewesen und sei nicht stehengeblieben oder er habe den \nSchusswechsel eröffnet. Dem widersprechen allerdings Angaben der Angehörigen der Getöteten, wonach es für \ndas polizeiliche Vorgehen keine Rechtfertigung gegeben habe und die offiziellen Erklärungen vorgeschoben \nseien. Welcher der Darstellungen jeweils zu folgen ist, kann anhand der in den vorliegenden Erkenntnissen \nwiedergegebenen Angaben nicht verlässlich beurteilt werden. \n\n450\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 46 f, 51, 65; Kaya, Gutachten vom \n20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 7 f.\n\n451\n\nSoweit über Morde an kurdischen Geschäftsleuten in Istanbul berichtet wurde, ist letztlich unklar geblieben, \nob die Taten von türkischen Sicherheitskräften begangen wurden und ob es überhaupt einen politischen \nHintergrund gab. \n\n452\n\nVgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 1. Februar 1995 an VG Köln, S. 5; Rumpf, Gutachten \nvom 21. März 1995 an VG Köln, S. 13 f.\n\n453\n\nVon Morden durch unbekannte Täter betroffen waren vorwiegend Mitglieder und Funktionäre der pro-\nkurdischen Parteien. In erster Linie zu nennen ist dabei die HADEP (Demokratiepartei des Volkes), \n\n454\n\nvgl. zur Ermordung von HADEP-Delegierten im Juni 1996, Kaya, Gutachten vom 17. Juni 1999 an VG \nStuttgart, S. 1 f.\n\n455\n\ndie am 11. Mai 1994 als Nachfolgepartei der zuvor vom türkischen Verfassungsgericht als verfassungswidrig \nverbotenen Parteien HEP (Partei des arbeitenden Volkes) und DEP (Demokratiepartei) gegründet wurde. \n\n456\n\nVgl. hierzu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25. Mai 1999 an VG Düsseldorf, S. 1; Sen/Akkaya, Gutachten \nvom 16. April 1999 an VG Hamburg, S. 2 ff.; Kaya, Gutachten vom 8. November 1998 an VG Düsseldorf, \nS. 2 ff.\n\n457\n\nDie HADEP tritt für eine Anerkennung der kulturellen Identität der Kurden ein, hat sich jedoch nicht eine \nAutonomie der kurdischen Siedlungsgebiete zum Ziel gesetzt, sondern lediglich einen föderalen Staat. Ein Teil \nihrer Mitglieder scheint allerdings die Ziele und Methoden der PKK zu billigen.\n\n458\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Januar 1998 an VG Bremen; Auskunft vom 3. Februar 1998 an VG \nKoblenz; Kaya, Gutachten vom 7. August 1999 an VG Darmstadt, S. 1 ff.; Gutachten vom 5. Juni 1997 an VG \nStuttgart; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 32; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG \nMünchen, S. 61 (Fußnote 12).\n\n459\n\nVon Morden durch unbekannte Täter ferner betroffen waren Mitarbeiter der pro-kurdischen Presse.\n\n460\n\nVgl. Taylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 6.\n\n461\n\nDie meisten der über hundert Morde an den Vertretern der oben erwähnten Parteien in den letzten Jahren wie \nauch der sonstigen \"Hinrichtungen ohne Gerichtsbeschluss\" haben sich allerdings im Notstandsgebiet \nereignet.\n\n462\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 61 f.; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober \n1997 an OVG MV, S. 70.\n\n463\n\nVereinzelt wird davon berichtet, dass die Polizei Kurden erschossen hat, die sie als \"Guerillakämpfer\" bzw. \n\"PKK-Militante\" verdächtigte. Ob dieser Verdacht jeweils zutraf und ob die Polizei das Feuer ohne Vorwarnungen \neröffnet hat, wie Augenzeugen versichern, kann anhand der Zeitungsmeldungen nicht verlässlich beurteilt \nwerden.\n\n464\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 27, 46; Gutachten vom 20. Dezember 1996 \nan SchlHOVG, S. 41.\n\n465\n\nJedenfalls ist die Zahl der Fälle, in denen es zu von der Rechtsordnung nicht gedeckten polizeilichen \nTötungen von Personen gekommen sein kann, im Verhältnis zur Größe der hier in Rede stehenden \nPersonengruppe so gering, dass für die Annahme einer dahingehenden Gefahrenlage für einen nicht durch ganz \nspezielle Merkmale bestimmten Personenkreis (Verdacht der aktiven Mitgliedschaft in einer militanten \nOrganisation) kein Raum ist.\n\n466\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 64.\n\n467\n\nDieselbe Bewertung ist geboten, soweit Menschen, insbesondere mit der kurdischen Frage befasste Politiker \nund Journalisten, Opfer von durch Unbekannte begangenen Mordanschlägen geworden sind. Der türkische \nMenschenrechtsverein berichtet für das Jahr 1997 von 109 Morden und für das Jahr 1998 von 192 Morden durch \nunbekannte Täter. Neben diesen nicht aufgeklärten Todesfällen gibt der IHD die Zahl der \"Verschwundenen\" mit \n29 Personen an.\n\n468\n\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 19. August 1998 an VG Frankfurt/Main, S. 7; Auswärtiges Amt, \nLagebericht vom 18. September 1998, S. 8; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 17.\n\n469\n\nbb) Verhaftung, Verhör und Folter\n\n470\n\nEbenso wenig kann festgestellt werden, dass Anknüpfungspunkt für Verhaftung, Verhör und Folter in der \nWesttürkei allein die kurdische Volkszugehörigkeit des Betroffenen ist. Freilich wird in der türkischen Presse über \nzahlreiche polizeiliche Aktionen gegen Kurden in der Westtürkei berichtet, namentlich aus den Städten Adana, \nMersin, Izmir und Istanbul, aber auch aus sonstigen Städten des Mittelmeerraums (Provinzen Mugla, Antalya), \nder Ägäis (Provinzen Aydin, Izmir, Manisa, Bursa, Balikesir), der Schwarzmeerregion (Provinzen Rize, Samsun, \nGiresun, Edirne, Sakarya), Zentralanatoliens (Kayseri, Konya, Afyon, Nigde, Ankara, Kirsehir) und der Cukurova-\nRegion (Provinzen Adana und Mersin).\n\n471\n\nVgl. die Dokumentationen von Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 28 ff., 46 ff.; \nGutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 24 ff.; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, \nS. 5 ff., 15 ff., 38 ff., 50 ff.; Amnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 3; Kaya, \nGutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 57 ff.; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG \nAugsburg, S. 32 ff.; Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 13 ff.; Gesellschaft für bedrohte Völker, \nGutachten vom 28. Januar 1997 an SchlHOVG, S. 2 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, \nS. 10; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 13; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, \nS. 6 ,17.\n\n472\n\nDie dokumentierten Fälle vermitteln indes nicht den Eindruck, dass die Gefahr für einen beliebigen in der \nWesttürkei lebenden Kurden, von der Polizei gerade mit Blick auf sein Volkstum als Angehöriger oder \nSympathisant einer \"terroristischen\" Vereinigung verhaftet und unter Folter verhört zu werden, mehr als eine nur \ntheoretische Möglichkeit ist.\n\n473\n\nVon den dokumentierten polizeilichen Verhaftungen in erheblichem Umfang betroffen sind wiederum \nFunktionäre und Mitglieder der oben bereits erwähnten pro-kurdischen Parteien.\n\n474\n\nAm 8. Dezember 1994 wurden acht prominente Mitglieder, darunter sieben ehemalige \nParlamentsabgeordnete, der DEP vom Staatssicherheitsgericht Ankara zu überwiegend langjährigen \nFreiheitsstrafen verurteilt. Die Verurteilung zu 15 Jahren Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten \nBande nach Art. 168 Abs. 2 tStGB wurde am 26. Oktober 1995 vom Kassationsgerichtshof in vier Fällen bestätigt. \nDas Revisionsgericht hat dabei die Auffassung vertreten, dass Personen, welche sich über einen längeren \nZeitraum öffentlich und prominent für die Ziele der PKK eingesetzt, diese aber nie nachweislich kritisiert hätten, \nals einfache Mitglieder der PKK anzusehen seien, wenn sie dies nicht widerlegen könnten. Tatsächlich waren \njene vier Abgeordneten unter anderem mit einer Fahne in den kurdischen Nationalfarben ins Parlament \neingezogen, hatten dort den Amtseid zunächst verweigert und ihn schließlich in kurdischer Sprache geleistet. In \nden übrigen vier Fällen hat das Revisionsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das \nStaatssicherheitsgericht zurückverwiesen. Dieses hat am 11. April 1996 jene vier Angeklagten nach dem \nreformierten Art. 8 Abs. 1 ATG jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geldstrafe von \n116 Millionen TL (damals ca. 2.400,-- DM) verurteilt. Die Freiheitsstrafen waren durch die bereits in Haft \nverbrachten Zeiten abgegolten, so dass die Angeklagten auf freiem Fuß sind. Dieses Urteil hat das \nRevisionsgericht am 12. September 1996 bestätigt. Auf Beschwerde der vier verurteilten ehemaligen \nAbgeordneten hat die Europäische Kommission für Menschenrechte die Türkei am 25. November 1997 \nbetreffend die Dauer des Polizeigewahrsams zu Entschädigungszahlungen verurteilt.\n\n475\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 3, 20 ff.; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 5; \nLagebericht vom 18. September 1998, S. 7.; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 11.\n\n476\n\nAm 4. Juni 1997 verurteilte das Staatssicherheitsgericht Ankara 46 HADEP-Mitglieder, darunter den \ngesamten Vorstand, wegen \"Unterstützung einer illegalen Vereinigung\" zu Haftstrafen von bis zu 22 Jahren. \nAnlass war ein Vorfall auf dem Parteitag der HADEP vom 23. Juni 1996 in Ankara, auf welchem die türkische \nFlagge eingeholt und die Fahne der PKK gehisst worden war. Der türkische Kassationsgerichtshof verwies das \nVerfahren am 19. Juni 1998 auf Beschwerde der Verteidigung wegen \"unvollständiger Untersuchung\" an das \nStaatssicherheitsgericht Ankara zurück. Das Verfahren dauert an. Gegen 7 Führungskräfte der HADEP hat das \nStaatssicherheitsgericht Ankara am 16. Februar 1998 Haftbefehl erlassen. Der Anklagevorwurf lautet auf \nGründung bzw. Führung einer illegalen bewaffneten Bande (Art. 168 Abs. 1 türk. StGB). Das Verfahren dauert \nebenfalls an.\n\n477\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31. März 1998, S. 6; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 7 f.; \nTaylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 1 f.; Lagebericht vom 7. September 1999, \nS. 12.\n\n478\n\nWie bereits zur aktuellen Lage ausgeführt (2 e), kam es im Zusammenhang mit dem Auftauchen des PKK-\nFührers Öcalan am 12. November 1998 in Rom und seiner dortigen vorübergehenden Festnahme überall in der \nTürkei zu Polizeiaktionen gegen Geschäftsstellen der HADEP. Vermeintliche PKK-Sympathisanten und HADEP-\nKader wurden dabei (zumeist kurzzeitig) in Haft genommen. Die HADEP berichtete von ca 2.000 in \nPolizeigewahrsam verbrachten Personen, von denen im Januar 1999 noch ca. 100 in Haft waren, unter ihnen der \nParteivorsitzende N. Bozlak. Bei den Polizeiaktionen kam es zu zwei Todesfällen. Am 29. Januar 1999 \nersuchte Generalstaatsanwalt Vural Savas das türkische Verfassungsgericht, die HADEP wegen einer \n\"organischen Verbindung\" zur PKK zu verbieten. Nach der Festnahme Öcalans und seiner Inhaftierung in der \nTürkei kam es zu einer Welle von Festnahmen im ganzen Land, von denen hauptsächlich Mitglieder und \nAnhänger der HADEP betroffen waren. Ihnen wurde \"Unterstützung einer illegalen Vereinigung\" vorgeworfen. \nInzwischen wurden die Funktionäre der HADEP wieder aus der Haft entlassen.\n\n479\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 12 f.\n\n480\n\nDie beschriebenen Vorgänge zeigen auf, dass sich Mitglieder und Funktionäre von HEP, DEP bzw. HADEP in \neiner Atmosphäre bewegen, die jedenfalls von staatlicher Seite durch Feindseligkeit geprägt ist. Es kann daher \nnicht erstaunen, dass gerade die jeweils zuständigen örtlichen Sicherheitskräfte die genannten Parteien vielfach \npauschal als \"zivilen verlängerten Arm der PKK\" betrachten und darin die ersichtliche Hemmungslosigkeit bei der \nVornahme von polizeilichen Eingriffen in die Rechte jenes Personenkreises ihre Motivlage findet.\n\n481\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 5. Juni 1997 an VG Stuttgart, S. 4 f.; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 \nan VG Köln, S. 33; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 61 f.\n\n482\n\nEs steht fest, dass das Vorgehen der Sicherheitskräfte objektiv gegen die Parteizugehörigkeit und die \ndeswegen unterstellte \"separatistische\" politische Überzeugung der Betroffenen gerichtet war. Hingegen gibt es \nkeinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Übergriffe daneben auch der Volkszugehörigkeit galten. Im Gegenteil \nerscheint dies geradezu ausgeschlossen, weil in der HADEP auch andere Bevölkerungsgruppen (z.B. Türken \noder Araber) anzutreffen sind. Aus deren Reihen kommen zumeist die Vorsitzenden der lokalen Vorstände, womit \ndie HADEP dem staatlichen Verdacht separatistischer Bestrebungen vorbeugen will.\n\n483\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten am 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 3 (Fn. 3).\n\n484\n\nEs fehlen aber jegliche Belege dafür, dass die Sicherheitskräfte bei ihrem Vorgehen gegen Angehörige der \nHADEP nach Volkszugehörigkeit unterschieden hätten.\n\n485\n\nEine vergleichbare Betrachtungsweise ist angebracht, soweit sich Festnahme- und Durchsuchungsaktionen \ngegen kurdische Zeitungen und Verlage bzw. die dort tätigen Journalisten und Mitarbeiter richten. Zwar ist der \nGebrauch der kurdischen Sprache in Wort, Schrift und Bild in der Türkei nicht mehr verboten. Für eine Aufhebung \ndes kurdischen Sprachverbots auch in den elektronischen Medien hat sich jüngst der türkische Außenminister \nIsmail Cem ausgesprochen.\n\n486\n\nVgl. FR Nr. 296 vom 20. Dezember 1999, S. 3.\n\n487\n\nDie Gefahr, strafrechtlich belangt zu werden, besteht indes bereits dann, wenn in Publikationen Sonderrechte \nfür Kurden gefordert werden. Vor allem die Tageszeitung Özgür Gündem (Freie Debatte) galt bei türkischen \nStellen als Sprachrohr der PKK, obwohl die Zeitung über die PKK nicht nur wohlwollend, sondern auch kritisch \nberichtet hatte. Am 14. April 1994 stellte die Zeitung mit Rücksicht darauf, dass sie bzw. ihre Mitarbeiter sich \nzahlreichen strafrechtlichen und administrativen Maßnahmen ausgesetzt sahen, ihr Erscheinen ein. Ihre Arbeit \nwurde seit dem 28. April 1994 von der Zeitung Özgür Ülke (Freies Land) fortgesetzt. Am 4. Februar 1995 musste \nauch diese Zeitung aufgrund mehrerer Verbotsanordnungen des Staatssicherheitsgerichts Istanbul ihr Erscheinen \neinstellen. Nachfolgerin war zunächst bis August 1995 die Tageszeitung Yeni Politika (Neue Politik), die erstmals \nam 12. April 1995 erschien und deren erste acht Ausgaben von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurden. \nJetzt erscheint die Tageszeitung Özgür Politika (Freie Politik), die im Ausland gedruckt wird und aufgrund \nMinisterratsbeschlusses vom 7. November 1996 nicht mehr in die Türkei eingeführt werden darf.\n\n488\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Juni 1994 an VG Gelsenkirchen; Auskunft vom 24. August 1994 an \nVG Hamburg; Auskunft vom 24. Januar 1996 an Bundesministerium des Innern; Kaya, Gutachten vom 19. Juni \n1997 an VG Karlsruhe, S. 3; Rumpf, Gutachten vom 10. Mai 1994 an VG Aachen, S. 4; Gutachten vom 21. März \n1995 an VG Köln, S. 3; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 3 (Fn. 1); Gutachten vom 22. Januar \n1997 an VG Bremen, S. 3; Gutachten vom 20. August 1997 an VG Hamburg, S. 2 (Fußnote 2); Gutachten vom \n29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 2, 9; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 8 \n(Fn. 4).; Taylan, Gutachten vom 29. Mai 1995 an VG Gießen; Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, \nS. 3 f.; Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 6. \n\n489\n\nDie Tageszeitung \"Ülkede Gündem\" musste Ende 1998 schließen. Das Nachfolgeblatt \"Özgür Bakis\" \ndagegen wurde in den letzten Monaten nicht zensiert und konnte ungehindert erscheinen. Allerdings läuft auch \ngegen Özgür Bakis ein Verfahren, das mit der zeitweiligen Schließung der Zeitung enden könnte.\n\n490\n\nFestzuhalten bleibt somit, dass linke und kurdenfreundliche Blätter zensiert und schikaniert werden. Politische \nMeinungsäußerungen, insbesondere zur ethnisch kurdischen Identität und damit zusammenhängenden \nAutonomiebestrebungen, unterliegen - unabhängig von der kurdischen Volkszugehörigkeit - mannigfaltigen \ngesetzlichen Einschränkungen. Die eng gezogenen Grenzen der Meinungsfreiheit werden allerdings so oft \nüberschritten, dass die Justiz zu einer umfassenden Verfolgung nicht in der Lage ist.\n\n491\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 8 f.\n\n492\n\nAuf die Bekämpfung eines militanten Separatismus gerichtet sind ferner Aktionen der Sicherheitskräfte gegen \nkulturelle Einrichtungen der Kurden oder einzelne prominente kurdische Persönlichkeiten (Intellektuelle, \nGewerkschafter), denen von staatlicher Seite eine politische Nähe zur PKK nachgesagt wird.\n\n493\n\nZahlreiche polizeiliche Durchsuchungen und Verhaftungen stehen im Zusammenhang mit Hochzeits- und \nBeschneidungsfeiern, die am 27. November (Jahrestag der PKK-Gründung) oder 15. August (Jahrestag der \nAufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK) stattfinden. Solche Veranstaltungen sind ausdrücklich oder \nsinngemäß Solidaritätskundgebungen für die militante kurdische Bewegung in der Türkei, und dieser Einstellung \ngelten die polizeilichen Maßnahmen. Entsprechend zu bewerten ist polizeiliches Einschreiten gegen \nFestlichkeiten an anderen Tagen, insbesondere am 21. März, dem kurdischen Neujahrsfest (Newroz), wenn dort \npolitische Manifestationen der Identität des kurdischen Volkes erfolgen, so wenn z.B. Fahnen oder Tücher mit \nden kurdischen Nationalfarben Gelb, Rot, Grün geschwenkt, kurdische Lieder angestimmt werden oder kurdische \nFolkloregruppen auftreten. Einen spezifisch politischen Inhalt haben ohnehin - häufig von der PKK initiierte - \nProtestkundgebungen, die Militäraktionen in Ostanatolien oder die Ermordung eines kurdischen Politikers oder \nIntellektuellen zum Gegenstand haben. Der politische Charakter solcher Veranstaltungen ist prägend auch für die \nReaktionen der Sicherheitskräfte darauf. \n\n494\n\nZahlreiche Festnahmeaktionen der Polizei werden durch bestimmte Vorfälle ausgelöst, hinter denen die \nmilitante kurdische Bewegung vermutet wird, wie z.B. Bombenanschläge, Schießereien mit den \nSicherheitskräften, Plakatierungs- und Flugblattverteilungsaktionen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die \ntürkische Polizei in einem erheblichen Teil der maßgeblichen Referenzfälle ohne jedes konkrete \nVerdachtsmoment und nur mit Rücksicht auf die Volkszugehörigkeit gegen Kurden in der Westtürkei vorgeht. \nDenn es gibt Anhaltspunkte dafür, dass sich in den westtürkischen Städten ein Unterstützersystem von Personen \nausgebildet hat, die den PKK-Kämpfern Unterschlupf gewähren und ihnen materiell behilflich sind. \n\n495\n\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, S. 11; Kaya, Gutachten vom \n14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 56 ff., 66; Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an HmbOVG, S. 5; Gutachten \nvom 21. März 1995 an VG Köln, S. 5; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 5.\n\n496\n\nDiesem Personenkreis gelten jeweils die polizeilichen Maßnahmen, die ersichtlich von der Absicht getragen \nsind, der für jene Anschläge bzw. politische Aktivitäten Verantwortlichen möglichst rasch habhaft zu werden. Ein \nwahlloses Vorgehen gegen beliebige Bewohner der kurdischen Stadtviertel, welches schon aus technischen \nGründen stets nur einen verhältnismäßig kleinen Kreis von Menschen erfassen könnte, gibt dabei keinen Sinn. \nSoweit aus einzelnen Großstädten berichtet wird, dort sei versucht worden, kurdischstämmige Bewohner von \nStadtteilen zu registrieren und gegebenenfalls sogar ihre Häuser zu markieren,\n\n497\n\nRumpf, Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 27, \n\n498\n\nist nicht mitgeteilt, in welchem Umfang diese Versuche tatsächlich realisiert wurden und inwiefern die dabei \ngewonnenen Informationen bei polizeilichen Maßnahmen in diesen Stadtteilen eine Rolle gespielt haben. Auch \nwenn im Zusammenhang mit spektakulären Aktionen nicht selten bis zu mehrere hundert Personen verhaftet \nwerden, so liegt die Annahme nahe, dass es sich jeweils um solche Personen handelt, über die aus der \nVergangenheit bereits polizeiliche Erkenntnisse vorliegen oder auf die sich im Zusammenhang mit dem die \nVerhaftung auslösenden Ereignis Hinweise aus der Bevölkerung beziehen. \n\n499\n\nDass solche in der Westtürkei lebende Kurden, die bislang weder hier noch in der ostanatolischen Heimat \ntürkischen Stellen im Zusammenhang mit Separatismus aufgefallen sind, einem signifikanten Risiko ausgesetzt \nsind, im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Personenkontrolle menschenrechtswidrig behandelt zu \nwerden, ist nicht anzunehmen. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Beamten bei einer \nderartigen Kontrolle die kurdische Volkszugehörigkeit des Betreffenden stets ohne weiteres feststellen können. \nDer Personalausweis (Nüfus), der bei Behördengängen und Kontrollen vorgelegt werden muss und in dem unter \nanderem Geburtsort sowie Provinz, Kreisstadt und Dorf, in dem die Geburt registriert wurde, vermerkt sind, \n\n500\n\nvgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 12; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 \nan VG Köln, S. 7; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Oktober 1994 an VG Köln; Auskunft vom 7. April 1996 an \nVG Würzburg; Amnesty International, Gutachten vom 3. März 1995 an VG Köln,\n\n501\n\ngibt darüber in vielen Fällen keinen Aufschluss. Das gilt insbesondere dann, wenn der Betreffende als Kind \nkurdischer Eltern in der Westtürkei geboren wurde. Gleiches gilt, soweit der Betreffende in einer solchen Provinz \nOstanatoliens geboren wurde, in der es neben dem kurdischen einen beachtlichen türkischen Bevölkerungsanteil \ngibt (wie z.B. in den Provinzen Malatya, Kahramanmaras, Gaziantep, Erzincan, Erzurum und Kars). In solchen \nFällen ist nämlich nicht ersichtlich, wie mit dem für eine Routinekontrolle üblichen Aufwand festgestellt werden \nsoll, ob der Betreffende in einem ausschließlich von Kurden bewohnten Dorf oder Stadtviertel geboren ist. Im \nÜbrigen werden die Provinzen Gaziantep, Kahramanmaras, Erzincan, Erzurum und Kars wegen des hohen \ntürkischen Bevölkerungsanteils und der größeren \"Staatsnähe\" ihrer Bewohner insgesamt nicht mehr als \n\"kurdisch\" betrachtet. Für die Provinz Kahramanmaras kommt hinzu, dass sie weniger mit den militärischen \nAuseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischer Guerilla als mit den \nKonfessionskonflikten zwischen Sunniten und Aleviten in Verbindung gebracht wird. \n\n502\n\nVgl. hierzu unten 5. und Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an HmbOVG, S. 3; Gutachten vom 11. April \n1995 an VG Aachen, S. 32; Verhandlungsniederschrift des SchlHOVG vom 22. Juni 1995, S. 8 f.; Rumpf, \nVerhandlungsniederschrift des SchlHOVG vom 22. Juni 1995, S. 4; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG \nAachen, S. 7, 17; Amnesty International, Gutachten vom 13. März 1995 an HmbOVG.\n\n503\n\nSelbst wenn der Betreffende in einer ausschließlich oder überwiegend von Kurden bewohnten Provinz \ngeboren ist, ist dies anhand des Personalausweises nicht stets ohne weiteres ersichtlich. Denn Provinz, Kreis und \nDorf der Geburtsregistrierung können nach einem Umzug auf den neuen Wohnort umgeschrieben werden. \n\n504\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 13; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 \nan VG Köln, S. 13; Amnesty International, Gutachten vom 3. März 1995 an VG Köln, S. 4; Auswärtiges Amt, \nAuskunft vom 28. Oktober 1994 an VG Köln.\n\n505\n\nDies hat zwar auf den Eintrag des Geburtsorts keinen Einfluss. Ist der Betreffende aber in einem außerhalb \nder Provinzhauptstadt gelegenen ostanatolischen Dorf geboren, so ist für einen Polizeibeamten in der Westtürkei \nim Allgemeinen nicht ohne weitere Aufklärung erkennbar, dass der Betreffende aus der Kurdenregion stammt. \n\n506\n\nAuch die Sprache wird anlässlich einer Routinekontrolle den Betreffenden nicht immer als Kurden verraten. \nFreilich kann ein Akzent, mit dem jemand die türkische Sprache spricht, unter Umständen Aufschluss über seine \nkurdische Volkszugehörigkeit geben.\n\n507\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 13; Gutachten vom 4. November 1994 an \nHmbOVG, S. 8; Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 4; Gutachten vom 30. April 1997 an VG \nBerlin, S. 7; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 93 f.; Franz, Stellungnahme vom \n25. August 1994 an VG Köln.\n\n508\n\nDies setzt allerdings voraus, dass der Betreffende als Kind zunächst lediglich Kurdisch als Muttersprache und \nerst später in der Schule Türkisch gelernt hat. Das ist aber nicht bei allen kurdischen Bewohnern Ostanatoliens \nder Fall. Vielmehr gilt für einen Teil dieser Menschen, insbesondere für die kurdischen Bewohner der Provinzen \nErzincan, Kahramanmaras und Gaziantep, dass sie nur die türkische Sprache beherrschen.\n\n509\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an HmbOVG, S. 2; Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 32.\n\n510\n\nStammt daher ein ausschließlich die türkische Sprache beherrschender Kurde aus einer Provinz \nOstanatoliens, in welcher auch Türken leben, so hat seine türkische Aussprache dieselbe Klangfarbe wie \ndiejenige von türkischen Bewohnern derselben Region, so dass die Sprache über seine ethnische Zugehörigkeit \nkeine Aussage erlaubt. Ebenso verhält es sich, wenn jemand zweisprachig aufwächst, also die türkische Sprache \nneben der kurdischen von Geburt an erlernt. Für die kurdischen Bewohner der Provinzen Erzincan, \nKahramanmaras und Gaziantep gilt im Übrigen allgemein, dass sie anhand ihres Sprachverhaltens von dort \nlebenden türkischen Volkszugehörigen nicht zu unterscheiden sind.\n\n511\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an HmbOVG, S. 8; Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 32.\n\n512\n\nDass bei einer Routinekontrolle eine ehrliche Antwort auf die Frage \"Bist Du Kurde?\" Aufschluss über die \nethnische Identität des Betreffenden liefern soll,\n\n513\n\nso Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 7; ähnlich Kaya, Verhandlungsniederschrift \ndes SchlHOVG vom 22. Juni 1995, S. 8,\n\n514\n\nist nicht nachvollziehbar. Dass in der Türkei, in welcher jede Unterscheidung der Staatsbürger nach \nVolkszugehörigkeit der gültigen Staatsdoktrin zuwiderläuft, eine derartige Fragestellung amtlicherseits überhaupt \nzulässig ist bzw. vor dem erwähnten Hintergrund praktiziert wird, müsste eher überraschen. Jedenfalls würde ein \nKurde, der auf eine derartige Frage antworten würde, er sei Türke, sich der genannten Staatsdoktrin gegenüber \nloyal verhalten und deshalb selbst im Falle nachträglichen Bekanntwerdens des Volkstums keine hierauf \nfußenden Nachteile fürchten müssen. Dass sich angesichts dessen die Menschen in der Praxis anders verhalten, \nist nach der Lebenserfahrung nicht zu erwarten.\n\n515\n\nDamit wird nicht in Abrede gestellt, dass im Rahmen einer Routinekontrolle in der Westtürkei Polizeibeamte in \nzahlreichen Fällen auf die kurdische Volkszugehörigkeit des Betreffenden schließen können. Daraus folgt aber \nnicht, dass ohne Vorliegen weiterer Verdachtsmomente in nennenswertem Umfang Kurden anlässlich solcher \nRoutinekontrollen verhaftet, zur Wache mitgenommen und dort unter Folter verhört werden. Eine derartige \nSchlussfolgerung erscheint schon mit Blick auf die Größe des potentiell betroffenen Personenkreises von bis zu \n9 Millionen in der Westtürkei lebenden Kurden nicht realitätsgerecht.\n\n516\n\nAuf die vorgenannte Zahl kommt es hier an. Denn auch für die Beantwortung der Frage, ob hinreichende \nVerfolgungssicherheit am Ort einer inländischen Fluchtalternative angenommen werden kann, ist nicht allein auf \ndie Zahl der Beispielsfälle von Übergriffen abzustellen, sondern die Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe \nzu berücksichtigen.\n\n517\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (131) = DVBl. 1996, 1257 = NVwZ \n1996, 1110.\n\n518\n\nAllerdings wird in der vorbezeichneten Entscheidung die Ansicht als zutreffend bewertet, \"dass bei der \nPrüfung der Verfolgungssicherheit auf die Gesamtzahl der in andere Landesteile ausgewichenen Mitglieder der \ngefährdeten Gruppe abzustellen ist, also eine neuerliche Verfolgungsgefahr nicht allein mit dem Hinweis darauf \nausgeschlossen werden kann, dass insgesamt ca. 6 bis 10 Millionen Kurden außerhalb des Südostens der Türkei \nweitgehend friedlich und unbehelligt leben können\". Der letztgenannte Rechtssatz, dessen Richtigkeit vom \nerkennenden Senat nicht bezweifelt wird, setzt jedoch zu seiner Anwendung in tatsächlicher Hinsicht voraus, \ndass zwischen solchen Gruppenangehörigen, die seit langem in der Zufluchtsregion leben und vor Übergriffen \nsicher sind, und solchen, die vor nicht allzu langer Zeit zugewandert und zahlreichen Verfolgungsmaßnahmen \nausgesetzt sind, unterschieden werden kann. Diese Voraussetzung ist jedoch hinsichtlich der in der Westtürkei \nlebenden Kurden nicht erfüllt. Den dokumentierten Presseberichten über Durchsuchungs- und \nFestnahmeaktionen der Sicherheitskräfte lässt sich in aller Regel nicht entnehmen, wann die betroffenen \nBewohner kurdischer Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei zugewandert bzw. ob sie etwa bereits dort geboren \nwaren. Dass die Sicherheitskräfte in dieser Hinsicht differenzieren, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Sicherlich \nvermuten sie die Anhänger der PKK ausschließlich oder jedenfalls in erster Linie in von Kurden bewohnten \nStadtvierteln und Dörfern. Dass für sie dabei das Zuzugsdatum von irgendeinem Interesse ist, ist nicht ersichtlich. \nEs gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass jenes Datum eine Aussagekraft in Bezug auf mögliche PKK-\nAffinität entfaltet. Für die türkischen Sicherheitskräfte kommt es in erster Linie darauf an, die PKK erfolgreich zu \nbekämpfen. Dieser Aufgabe dient das unnachsichtige Vorgehen gegen Personen, die der Unterstützung der \nmilitanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden. Um die diesem unterstützenden Umfeld zugehörigen \nPersonen ausfindig zu machen, sind Geburtsort und Datum der Aufenthaltsnahme in der Westtürkei ebenso \nunzureichend wie ungeeignet. Unzureichend sind diese Kriterien deswegen, weil die Zahl der Kurden, die seit \n1980 aus ihrem angestammten Siedlungsgebiet in die Westtürkei zugewandert sind, in die Millionen geht und der \nPolizeiapparat weder personell noch technisch in der Lage wäre, einen derart großen Personenkreis auch nur \nannähernd durch Ermittlungsmaßnahmen wie Verhaftung und Vernehmung zu erfassen. Ungeeignet sind jene \nKriterien deswegen, weil nicht wenige Kurden, die bereits in der Westtürkei geboren oder aufgewachsen sind, die \nPKK unterstützen. In den letzten Jahren entdecken immer mehr vor allem junge Menschen eine \"kurdische\" \nIdentität, obwohl sie kein Wort Kurdisch sprechen. Während die älteren in der Türkei lebenden Kurden mit der \nForderung nach einem unabhängigen kurdischen Staat eher zurückhaltend sind, ist es vor allem ein beachtlicher \nTeil der kurdischen Jugend, der sich für jene Idee begeistert. Folgerichtig erhält die von der PKK geführte \nmilitante kurdische Bewegung Zulauf von zahlreichen jungen Menschen, zum Teil sogar nichtkurdischer Herkunft, \nauch aus dem Ausland.\n\n519\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an HmbOVG, S. 5 f.; Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, \nS. 4 ff.; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 5 f.; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an \nVG Hamburg, S. 4.\n\n520\n\nNach Unterstützern der PKK nur im Kreis in Ostanatolien geborener bzw. von dort vor geraumer Zeit \nzugezogener Kurden zu suchen, wäre daher offensichtlich verfehlt. Wenn die türkischen Sicherheitskräfte, denen \nfehlende Professionalität in der Auseinandersetzung mit der PKK soweit ersichtlich nicht nachgesagt wird, sich \nbei ihren Ermittlungsmaßnahmen in der Westtürkei an den offensichtlich untauglichen Kriterien Geburtsort und \nAufenthaltsdauer orientieren würden, wäre dies ein geradezu dilettantisches Vorgehen, für welches es keine \nErklärung gibt. In Wirklichkeit lassen die wiedergegebenen Fakten nur die Schlussfolgerung zu, dass die \ntürkischen Sicherheitskräfte in der Westtürkei sich bei ihren Maßnahmen typischerweise von Verdachtsmomenten \nleiten lassen, die über die Feststellung des Geburtsorts und der Aufenthaltsdauer hinausgehen.\n\n521\n\nEbenso wenig liefern die Presseberichte Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheitskräfte bei ihrem Vorgehen \nin räumlicher Hinsicht differenzieren. Es gibt offensichtlich keine \"alten\" loyalen kurdischen Stadtviertel, die sie in \nRuhe lassen, und neue kurdische Stadtviertel, in denen sie regelmäßig intervenieren. Die fehlende \nUnterscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass Kurden aus Ostanatolien sich aus - noch weiter unten \ndarzustellenden - wirtschaftlichen Gründen in Gegenden niederlassen, wo schon Kurden siedeln. Auf diese \nWeise sind ethnisch weitgehend homogene kurdische Stadtviertel und Dörfer mit ganz unterschiedlicher \nVerweildauer der Bewohner entstanden. Zwar gibt es in der Westtürkei auch Menschen, die ihre kurdische \nHerkunft verleugnen und in von türkischen Volkszugehörigen dominierten Stadtvierteln leben. Dass solche \nMenschen, die wegen Abwendung von ihrem früheren Volkstum schwerlich noch als \"Kurden\" bezeichnet werden \nkönnen und auch von den Sicherheitskräften nicht als solche betrachtet werden, in der geschätzten Gesamtzahl \nvon bis zu 9 Millionen Kurden in der Westtürkei enthalten sind, kann nicht angenommen werden. Denn da \nVolkszählungen mit Angabe zur Volkszugehörigkeit in der Türkei, da unvereinbar mit der geltenden Staatsdoktrin, \nnicht stattfinden, kann jene Schätzung seriöserweise nur darauf beruhen, dass die Bewohner der kurdisch \ndominierten Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei zusammengezählt werden. Allein die Addition der in Rn. 107 \nund 211 angegebenen Zahlen der kurdischen Bewohner in den städtischen Ballungszentren von Istanbul, Izmir, \nAdana und Mersin ergibt, bezogen auf die Mitte der neunziger Jahre, eine Zahl von fast 5 Millionen Menschen. \nAngesichts der anhaltend hohen Zuwanderungsrate in die Westtürkei erscheint eine aktuelle Gesamtzahl von bis \nzu 9 Millionen Bewohnern der kurdischen Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei ohne weiteres realistisch. \nJedenfalls kann die vom Bundesverwaltungsgericht wiedergegebene konservative Schätzung von 6 Millionen \nMenschen nicht unterschritten werden.\n\n522\n\nMit Blick auf diese Größenordnung erscheint eine nennenswerte Verfolgungsgefahr für beliebige Bewohner \nkurdischer Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei auch aus folgenden Gründen ausgeschlossen: Laut \nVeröffentlichung des Türkischen Menschenrechtsvereins vom 14. Januar 1995 wurden für die Türkei im Jahre \n1994 landesweit 1.209 Verhaftungen und 14.473 Festnahmen registriert.\n\n523\n\nVgl. Anlage zum Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 3. März 1995 an VG Aachen.\n\n524\n\nDabei sind unter \"Verhaftungen\" offenbar solche aufgrund richterlichen Haftbefehls und unter \"Festnahmen\" \noffenbar solche in ausschließlich polizeilicher Kompetenz zu verstehen. Es kann unterstellt werden, dass die \ngenannten Zahlen nur Inhaftierungen mit politischem Hintergrund erfassen, Festnahmen im Zusammenhang mit \ngewöhnlichen Strafverfahren daher nicht einbezogen sind. Jedenfalls belegt diese Größenordnung mit Rücksicht \nauf die Gesamtzahl der in der Türkei lebenden Kurden ebenso wie die oben erfolgte Bewertung der Referenzfälle \ndie Annahme, dass Kurden in der Westtürkei nur bei Hinzutreten konkreter Verdachtsmomente einer \nnennenswerten Gefahr asylerheblicher Verfolgung ausgesetzt sind. Letzteres ist der Fall, wenn sie sich durch ihr \nVerhalten bei den türkischen Sicherheitskräften der Unterstützung der militanten kurdischen Bewegung \nverdächtig gemacht haben oder insbesondere aufgrund von Denunziationen in dieser Hinsicht verdächtigt \nwerden.\n\n525\n\nAuch wenn es in den Kurden-Siedlungen der türkischen Großstädte überdurchschnittlich häufig zu \nPolizeirazzien mit zahlreichen vorläufigen Festnahmen kommt, sind diese Teil der Suche der Sicherheitskräfte \nnach PKK-Mitgliedern und Sympathisanten nicht ethnisch motiviert oder definiert. Daran ändert nichts, dass an \nden fraglichen Orten überwiegend wenn auch keineswegs nur Kurden diesem Risiko ausgesetzt sind.\n\n526\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 19.\n\n527\n\ncc) Mittelbare Staatsverfolgung\n\n528\n\nEine hinreichende Verfolgungssicherheit der Kurden lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der \nmittelbaren Staatsverfolgung verneinen. Die Gefahr für Kurden in der Westtürkei, Opfer von - durch die türkische \nStaatsgewalt geduldeten - Übergriffen der türkischen Bevölkerungsmehrheit zu werden, ist gering.\n\n529\n\nAllerdings ist es seit Herbst 1992 in der Westtürkei verschiedentlich zu Ausschreitungen gegen die \nortsansässige kurdische Bevölkerung gekommen. Besondere Aufmerksamkeit erregten Vorfälle in Fethiye \n(Provinz Mugla), Urla (Provinz Izmir), Alanya (Provinz Antalya), Ezine (Provinz Canakkale) und Erdemli (Provinz \nMersin). Auch in anderen Orten gab es ähnliche Vorfälle.\n\n530\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 22. Juni 1998 an VG Freiburg, S. 5 f.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember \n1996 an SchlHOVG, S. 14, 59 ff.; Rumpf, Gutachten vom 10. Mai 1994 an VG Aachen, S. 33 ff.\n\n531\n\nAnlass waren häufig die Trauerfeiern für bei den Kämpfen in Ostanatolien gefallene Soldaten und Polizisten; \nes wurden antikurdische Parolen gerufen und anschließend kurdische Bewohner sowie deren Geschäfte und \nWohnungen angegriffen. Dabei wurden Häuser und Läden beschädigt oder zerstört und Personen verletzt, in \neinigen Fällen schwer. Es wird beklagt, dass die Polizei nicht oder nicht angemessen eingeschritten sei. \nAndererseits ist für einen Teil der näher beschriebenen Fälle belegt, dass sie nicht untätig geblieben ist, sondern \nunter den Angreifern Verhaftungen vorgenommen, zu antikurdischen Demonstrationen angereiste Personen an \nder Weiterfahrt gehindert bzw. durch ihren Einsatz weitere Ausschreitungen verhindert hat.\n\n532\n\nIm Übrigen handelt es sich bei den dokumentierten Fällen von Übergriffen türkischer Zivilisten gegen Kurden \nin der Westtürkei um Vorfälle, in die keine größeren Menschengruppen verwickelt waren. In einigen Fällen waren \nOpfer Funktionäre der DEP bzw. HEP bzw. ihnen nahe stehende Personen; dieser Personenkreis ist aus den \nbereits oben beschriebenen Gründen häufig Zielscheibe antikurdischer Übergriffe durch Polizisten oder Zivilisten. \nTäter waren zum Teil ausgewiesene Rechtsradikale, deren antikurdischer Fanatismus nicht repräsentativ für die \nEinstellung der Mehrheit der türkischen Bevölkerung ist.\n\n533\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 80 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG \nMünchen, S. 69; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 26 f., 43 ff., 58 ff., 86 ff.; Kaya, Gutachten \nvom 15. September 1997 an SchlHOVG, S. 37 ff.\n\n534\n\nAuch unter Berücksichtigung der beschriebenen Vorfälle ist weiterhin die Feststellung gerechtfertigt, dass es \nbisher größere Unruhen zwischen Türken und Kurden nicht gegeben hat. Nach den gewalttätigen \nAuseinandersetzungen, zu denen es anlässlich der Beerdigung junger im Südosten gefallener Türken \ngelegentlich gekommen ist, hat sich die Lage jeweils wieder schnell beruhigt. In den Jahren seit 1994 hat es \nethnisch bedingte Unruhen zwischen Türken und Kurden nicht gegeben,\n\n535\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. Juni 1995, S. 4; Lagebericht vom 7. Dezember 1995, S. 4; \nLagebericht vom 10. April 1997, S. 6; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 5,\n\n536\n\nnicht einmal in der \"hochemotionalisierten Atmosphäre\" 1998 und im ersten Halbjahr 1999.\n\n537\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 8.\n\n538\n\nNach alledem rechtfertigen die dokumentierten Übergriffe nach Zahl und Inhalt nicht die Annahme, jene \nVorfälle seien für das gegenwärtige und künftige Verhalten der türkischen Bevölkerung gegenüber den Kurden in \nder Westtürkei typisch und die Sicherheitskräfte würden stets oder in den meisten Fällen untätig bleiben, obschon \nsie die Ausschreitungen unterbinden könnten.\n\n539\n\ndd) \"Verfolgungsdichte\" in der Westtürkei\n\n540\n\nMit Blick auf die zahlreichen Presseberichte über polizeiliche Maßnahmen gegen Kurden in der Westtürkei sei \nan dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, dass die Aufzählung einer für sich gesehen beträchtlichen Anzahl von \nÜbergriffen allein die Annahme einer besonderen Gefährdung nicht nahezulegen vermag. Als ausreichender \nBeleg für eine asylbegründende Bedrohung kann eine derartige \"Liste\" nämlich nicht losgelöst von der Frage \nstehen, über welchen Zeitraum sich die berichteten Vorfälle erstrecken und wie groß die betroffene \nBevölkerungsgruppe ist. Die für die asylrechtliche Gefährdungsprognose maßgeblichen Kriterien \"Risiko\" und \n\"Zumutbarkeit\" erfordern es im vorliegenden Zusammenhang daher, sich bewusst zu machen, dass der fragliche \nPersonenkreis etwa 9 Millionen Menschen zählt und nach den obigen Darlegungen keinesfalls weniger als \n6 Millionen Menschen umfasst. Die Zahl der für eine unmittelbare Staatsverfolgung relevanten Referenzfälle ist in \njedem Fall um diejenigen zu bereinigen, in denen erwiesenermaßen Anlass für das Vorgehen der \nSicherheitskräfte spezielle Verdachtsmomente der beschriebenen Art waren. Entsprechend ist hinsichtlich der \nmittelbaren Staatsverfolgung mit den Fällen zu verfahren, in denen polizeiliches Einschreiten zur Beendigung der \nÜbergriffe geführt hat. Zahlreiche Zeitungsmeldungen lassen zudem eine eindeutige Bewertung nicht zu, weil \nnähere Einzelheiten über die Gründe der Verhaftungen oder - im Falle von Ausschreitungen - über die \npolizeilichen Reaktionen nicht mitgeteilt werden. Der verbleibende Rest von Fällen, in denen \nnachgewiesenermaßen allein kurdische Volkszugehörigkeit Anknüpfungspunkt für polizeiliche Aktionen war bzw. \ndie Polizei zum Schutz kurdischer Bewohner nichts unternommen hat, erlaubt nicht den Schluss, dass bei der \ngroßen Masse der bis zu 9 Millionen in der Westtürkei lebenden, politisch nicht exponierten Kurden das Risiko, \nOpfer asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, die hier maßgebliche Zumutbarkeitsschwelle \nüberschreitet. Indiz dagegen ist auch, dass bislang eine Massenflucht in der Westtürkei lebender Kurden nicht \nfestzustellen ist.\n\n541\n\nc) Aktuelle Entwicklung nach der Verhaftung und Verurteilung Öcalans, asylrechtliche Prognose\n\n542\n\nAn der Bewertung, dass Kurden in der Westtürkei eine inländische Fluchtalternative offen steht, hat sich auch \nnichts durch die Ereignisse im Anschluss an die Verhaftung, die Verurteilung des PKK-Vorsitzenden Abdullah \nÖcalan zum Tode und die Bestätigung des Todesurteils durch den türkischen Kassationshof geändert.\n\n543\n\nVgl. hierzu bereits die nachfolgenden Entscheidungen des Senats: Urteil vom 25. Februar 1999 - 8 A \n7112/95.A -; Urteil vom 11. März 1999 - 8 A 467/96.A -; Urteil vom 18. Mai 1999 - 8 A 1190/96.A -; Urteil vom \n19. August 1999 - 8 A 2929/96.A - und Beschluss vom 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A -.\n\n544\n\nDer Senat hat bereits oben (sh. 2 e) unter Auswertung der neuesten zur Verfügung stehenden \nErkenntnisquellen festgestellt, dass es zwar im Gefolge dieser Ereignisse temporär zu einer Erhöhung der \nSpannungen und einer systematischen Verschärfung des Verhältnisses zwischen den türkischen \nSicherheitskräften und wirklichen oder vermeintlichen Aktivisten und Symphathisanten prokurdischer \nOrganisationen gekommen ist. Dies hat es aber nicht einmal in dieser \"hochemotionalen Atmosphäre\" \ngerechtfertigt, das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative in der Westtürkei ernsthaft in Frage zu stellen. \nSo hat das Oberverwaltungsgericht Bremen zu den aktuellen Auswirkungen in der besonders angespannten Lage \nim Frühjahr 1999 im Urteil vom 17. März 1999 - 2 BA 118/94 -, Seite 70, ausgeführt:\n\n545\n\n\"Gleichwohl lässt sich aus der zunehmenden politischen Polarisierung nach der Verhaftung Öcalans eine \nentscheidungserhebliche Veränderung der Gefährdungslage für in den Westen zuwandernde Kurden noch nicht \nableiten. Eine ernst zu nehmende Gefahr, Opfer staatlicher Repression zu werden, besteht auch gegenwärtig nur \nfür solche Kurden, die sich politisch engagiert dem Verdacht auszusetzen, separatistische Bestrebungen zu \nunterstützen. Anhaltspunkte dafür, dass Kurden in der Türkei - zumal im Westen - als Gruppe ethnisch, d.h. \npolitisch verfolgt werden, besteht nach den zitierten Presseberichten auch gegenwärtig nicht.\"\n\n546\n\nVgl. im Ergebnis ebenso für die \"hochemotionalisierte\" Zeit: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom \n22. April 1999 - 3 L 3/95 -, S. 33 f.; HessVGH, Beschluss vom 27. Juli 1999 - 12 UZ 2075/99.A -.\n\n547\n\nDies hat erst recht zu gelten, nachdem sich die Lage in der Türkei wieder weitgehend beruhigt hat.\n\n548\n\nSo bereits OVG NRW, Beschluss vom 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A -.\n\n549\n\nAllerdings darf sich die asylrechtliche Prognose nicht darin erschöpfen, die für die Beurteilung einer etwaigen \nkollektiven Verfolgungslage maßgeblichen Fakten bloß in einer Art Momentaufnahme festzuhalten. Es sind \nvielmehr darüber hinaus asylrechtlich bedeutsame politische Entwicklungen in den Blick zu nehmen. Hierbei sind \ninsbesondere die oben (2 e) erörterten jüngsten politischen Entwicklungen zu berücksichtigen, die zu einer \nweiteren Entspannung beitragen können. Hierauf wird verwiesen. Daneben darf nicht übersehen werden, dass \nauch die türkische Wirtschaft beginnt, sich die Forderung nach offener Diskussion, nach Demokratisierung und \nMenschenrechten zu Eigen zu machen. Auf dem Weg zu der am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Zollunion \nzwischen der Europäischen Union und der Türkei hat sie erkannt, dass die ungelösten Probleme des Südostens \nein Hemmschuh für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung des Landes sind, dass der Ruf, ein Staat \nmit niedrigem menschenrechtlichem Standard zu sein, den Tourismus und in bestimmten Branchen den Export \nnach Europa behindern kann. Auch im Übrigen ist eine zunehmende Sensibilisierung des Landes für \nMenschenrechtsfragen festzustellen. Sie wird unter anderem durch die Einführung von Menschenrechtsunterricht \nin Schulen, Universitäten, bei den Sicherheitskräften und Verwaltungsbeamten gefördert. Die Bildung eines \nnationalen Komitees für Menschenrechtsausbildung ist auf der 42. Sitzung des Hohen Rates des \nMenschenrechtskoordinators am 5. Juni 1998 beschlossen worden.\n\n550\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 21.\n\n551\n\nHieraus und aus der Tatsache, dass das türkische Parlament vorerst nicht über die Bestätigung des \nTodesurteils gegen Öcalan entscheiden will, folgt, dass jedenfalls Kurden, die in der Westtürkei ihren alltäglichen \nGeschäften nachgehen, ohne sich zugleich aktiv für spezifische Belange ihres Volkes einzusetzen, nach dem \ngegenwärtigen Erkenntnisstand jetzt und auf absehbare Zeit keiner ernst zu nehmenden Gefahr ausgesetzt, \nOpfer von Übergriffen der türkischen Staatsgewalt oder - von dieser geduldet - der türkischen \nBevölkerungsmehrheit zu werden. Denn die Lage der Kurden in der Westtürkei ist aus verschiedenen Gründen \nnicht mit derjenigen in Ostanatolien vergleichbar. Wie dargelegt, konzentriert sich die kurdische Bevölkerung in \nder Westtürkei weitgehend in speziellen Regionen. Ethnisch homogene Stadtviertel ab einer bestimmten \nGrößenordnung besitzen aber - wie auch die Beispiele von westeuropäischen und nordamerikanischen \nGroßstädten zeigen - eine strukturelle Wehrhaftigkeit, die es ausschließt, dass ihre Bewohner hilflose Opfer von \nAngriffen der Angehörigen anderer Ethnien werden. Dem entspricht es, dass Ausbrüche von Kurdenfeindlichkeit \nunter der Zivilbevölkerung sich in der Vergangenheit auf kleinere Ortschaften in der Westtürkei beschränken.\n\n552\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 86 ff.\n\n553\n\nHinzu kommt, dass sich die hier zu betrachtenden Siedlungsgebiete - ganz anders als die ländlichen \nostanatolischen Regionen - durch Urbanität und Weltoffenheit auszeichnen, so dass Operationen der \nSicherheitskräfte und Ausschreitungen der Bevölkerungsmehrheit nicht im Verborgenen stattfinden können. \nUngeachtet der bereits erwähnten Restriktionen gegenüber kurdenfreundlichen Zeitungen ist weiterhin von einer \nim wesentlichen funktionierenden Pressefreiheit in der Westtürkei auszugehen. Zwar sieht die konservativ \norientierte Presse seit dem Briefing des Generalstabs der türkischen Streitkräfte im Frühsommer 1993 im Wege \nder Selbstzensur davon ab, von Übergriffen der Sicherheitskräfte zu berichten. Dagegen bemühen sich \nsozialdemokratisch und liberal orientierte Blätter zunehmend um eine kritische Berichterstattung, die auch \nMenschenrechtsverletzungen wie Folter oder Strafprozesse im Zusammenhang mit Gesinnungsdelikten \nthematisieren. Linksgerichtete, kurdenfreundliche Zeitungen sind zwar nach wie vor zahlreichen administrativen \nund strafrechtlichen Behinderungen ausgesetzt, können sich aber bis heute behaupten - häufig im Wege des \nNamenswechsels nach vorübergehender Einstellung. Sie sind weiterhin Garant dafür, dass weiterhin über \nEreignisse berichtet wird, die das Verhalten staatlicher Stellen in einem kritischen Licht erscheinen lassen.\n\n554\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. Januar 1996 an Bundesministerium des Innern; Lagebericht vom \n7. September 1999, S. 9; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 1 ff.; Gutachten vom \n1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 1 ff.\n\n555\n\nDies alles bedeutet für die Regierenden, die bis heute ihre Orientierung auf die westliche \nStaatengemeinschaft, die sich etwa in der Stellung der Türkei als eines Beitrittskandidaten zur Europäischen \nUnion manifestiert, nicht aufgegeben haben, einen Druck dahin, für ein halbwegs gedeihliches Zusammenleben \nder beiden Bevölkerungsgruppen zu sorgen und zugleich einen überdimensionierten, zu einer Kriminalisierung \nder gesamten kurdischen Minderheit führenden Einsatz der Sicherheitskräfte zu vermeiden. Jedenfalls gibt es \ngegenwärtig keinen überzeugenden Grund für die Annahme, die derzeitige Sicherheitslage der Kurden in der \nWesttürkei könnte sich in absehbarer Zeit signifikant verändern.\n\n556\n\nBedenken gegen die Heranziehung des Gesichtspunktes der inländischen Fluchtalternative bestehen nicht \ndeswegen, weil die - nach den obigen Ausführungen nicht feststellbare, aber im vorliegenden rechtlichen \nZusammenhang unterstellte - Gruppenverfolgung der Kurden in Ostanatolien unmittelbare staatliche Verfolgung \nwäre. Denn insofern wäre, wie die vorstehenden Ausführungen erweisen, die Türkei als mehrgesichtiger Staat \nanzusehen, der die Kurden jedenfalls im westlichen Landesteil unbehelligt lässt.\n\n557\n\nVgl. zum Begriff des mehrgesichtigen Staates: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80, 315 (342); Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/94 u.a. -, DVBl. 1990, 201 = InfAuslR \n1990, 34; BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, NVwZ 1994, 1123 = DVBl. 1994, 1407 = InfAuslR \n1994, 375.\n\n558\n\nd) Rechtsprechung anderer Obergerichte\n\n559\n\nMit der Einschätzung, dass Kurden in der Westtürkei vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind, \nbefindet sich der Senat insgesamt im Einklang mit der ihm bekanntgewordenen neueren obergerichtlichen \nRechtsprechung.\n\n560\n\nVGH BW, Urteil vom 22. Juli 1999 - A 12 A 1891/97 -, S. 47 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 17. März 1999 \n- 2 BA 118/94 -, S. 57 ff.; Urteil vom 18. März 1998 - 2 BA 30/96 -, S. 55 ff.; HmbOVG, Urteil vom 1. September \n1999 - 5 Bf 2/92.A -, S. 48 f.; Urteil vom 4. März 1998 - Bf V 48/94 -, S. 25 ff.; HessVGH, Urteil vom 7. Dezember \n1998 - 12 UE 232/97.A -, S. 41 ff., 31 ff., und Urteil vom 24. November 1997 - 12 UE 725/94 -, S. 51 ff.; OVG \nMecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. April 1999 - 3 L 3/95 -, S. 12 ff.; NdsOVG, Urteil vom 28. Januar 1999 \n- 11 L 2551/96 -, S. 14 ff., und Urteil vom 22. Januar 1998 - 11 L 4300/96 -, S. 19 ff.; OVG RP Urteil vom \n4. Dezember 1995 - 10 A 12970/95 -, S. 19 f.; SaarlOVG, Beschluss vom 18. August 1999 - 9 Q 66/98 -, s. 3.; \nSächsOVG, Urteile vom 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 -, S. 58 ff.; - A 4 S 434/90 -, S. 19; OVG Sachsen-\nAnhalt, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -, S. 7 ff.\n\n561\n\nDie entgegenstehende frühere Rechtsprechung des SchlHOVG,\n\n562\n\nvgl. Urteil vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 -; Urteil vom 22. Juni 1995 - 4 L 30/94 -,\n\n563\n\nhat der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht standgehalten.\n\n564\n\nVgl. Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 = DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110; \nUrteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 = DVBl. 1996, 1260 = InfAuslR 1996, 324 = NVwZ \n1996, 1113.\n\n565\n\nUnabhängig davon hat der erkennende Senat begründet, weshalb er die Einschätzung des Verfolgungsrisikos \nfür in der Westtürkei zugewanderte Kurden durch das SchlHOVG nicht teilt.\n\n566\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 67 ff.\n\n567\n\nZwischenzeitlich hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht seine Rechtsprechung auch \ninsoweit geändert.\n\n568\n\nVgl. Urteil vom 24. November 1998 - 4 L 18/95 -, S. 27 ff.\n\n569\n\ne) Wirtschaftliche Voraussetzungen\n\n570\n\nHinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative gilt im vorliegenden \nFall, da der Kläger die Türkei unverfolgt verlassen hat, der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit. Die hier in Rede stehenden existentiellen Nachteile und Gefahren drohen daher, wenn bei \nder vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für \nderen Realisierung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen \nsprechenden Tatsachen überwiegen.\n\n571\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1089, 1093; Urteil vom 5. November 1991 \n- 9 C 118.90 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 147.\n\n572\n\nIn Bezug auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative ist entscheidend, ob \nder von regionaler Verfolgung Bedrohte bei generalisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem \nExistenzminimum zu erwarten hat.\n\n573\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 104; Urteil vom \n23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1090, 1092; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 40.91 -, NVwZ-RR 1992, \n583, 584; Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524, 526.\n\n574\n\nDas ist bei erwerbsfähigen Personen grundsätzlich der Fall, wenn es ihnen trotz Bereitschaft zur Ausübung \nauch wenig attraktiver Tätigkeiten selbst längerfristig nicht gelingen wird, ein Einkommen zu erzielen, das, mag es \nauch im unteren Bereich des am Ort der Fluchtalternative Üblichen liegen, das wirtschaftliche Überleben \ngewährleistet.\n\n575\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 145; Beschluss vom \n24. März 1995 - 9 B 747.94 -, NWVBl. 1995, 381 = NVwZ 1996, 85.\n\n576\n\nDies ist für aus Ostanatolien in die Westtürkei zuwandernde Kurden zu verneinen.\n\n577\n\naa) Abwanderung in den Westen\n\n578\n\nDie Abwanderung von in Ostanatolien lebenden Kurden ist keine neuartige Erscheinung. Sie hat sich freilich \nin den letzten Jahren deutlich verstärkt. Ursache ist die ruinöse Wirtschaftslage in Ostanatolien, die durch die \nmilitärische Auseinandersetzung zwischen Staat und Guerilla und der diesbezüglichen Einbeziehung der \nZivilbevölkerung verschärft wird.\n\n579\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 1; Auskunft vom 2. April 1997 an VG \nBerlin, S. 6; Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, S. 2; Kaya, Gutachten vom 15. September 1997 an \nSchlHOVG, S. 6; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 103 f.\n\n580\n\nDie ökonomische und soziale Situation in Ostanatolien ist gekennzeichnet durch geringes \nPro-Kopf-Einkommen und unzureichende gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung, durch Stilllegung alter \nund Nichtinbetriebnahme neuer Fabriken, durch einen Zusammenbruch des gesamten Handels, durch \nSchließung von Schulen und Überschuldung der Städte.\n\n581\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 6. Oktober 1993 an VG Aachen, S. 18 ff.; Rumpf, Gutachten vom 19. Mai 1994 an \nVG Chemnitz, S. 3 ff.; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 4.\n\n582\n\nDie Lebensverhältnisse in der Türkei sind durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Das jährliche Pro-\nKopf-Einkommen in Ostanatolien (300 Dollar) beläuft sich auf gerade ein Zehntel desjenigen in der Westtürkei \n(etwa 2.900 Dollar). Während es z.B. in Izmit (Kocaeli) 4.500 Dollar beträgt, sinkt es in Diyarbakir auf 500 Dollar \nund in Hakkari auf 170 Dollar. \n\n583\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 4; Auskunft vom 17. Juni 1997 an \nVG Hamburg, S. 10; Lagebericht vom 20. November 1997, S. 9 f.; Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, S. 4; \nLagebericht vom 18. September 1998, S. 12 f.; Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 \nan SchlHOVG, S. 2.\n\n584\n\nDas Bruttosozialprodukt pro Kopf (BSP p.c.) der Türkei betrug 1997 ca. 3.080 US-Dollar. 1998 steigerte sich \ndas reale BSP um 6,3 v.H., das reale BIP um 5,2 v.H. Unter Einbeziehung des statistisch nicht erfassten \ninformellen Wirtschaftssektors schätzen türkische Experten das BSP p.a. jedoch auf über 4.000 US-Dollar. \nKurden und andere Türken teilen die gleichen Lebensverhältnisse in der jeweiligen Region. Aufgrund der \nmilitärischen Auseinandersetzung im Südosten und der Abwanderung waren dort 4.000 Dorfschulen \ngeschlossen; viele wurden inzwischen wieder geöffnet, die materiellen Bedingungen sind allerdings schwierig. Es \nkann davon ausgegangen werden, dass die Arbeitslosenquote deutlich über den offizielle angegebenen 6,4 % \nund nicht unter 20 % liegt. Die Türkei kennt weder eine Arbeitslosenversicherung noch eine staatliche Sozialhilfe. \nSoziale Unterstützung Bedürftiger bleibt im Wesentlichen der Großfamilie und religiösen Stiftungen überlassen. \nDie Analphabetenrate liegt im landesweiten Durchschnitt bei 20 %, auf dem Lande bei 40 % (bei Frauen auf dem \nLand über 60 %). Diese Faktoren verstärken die bestehende (Armuts-)Wanderbewegung aus dem Südosten und \nSüden in den Westen der Türkei und ins Ausland.\n\n585\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 18.\n\n586\n\nDer anhaltende Migrationsdruck in Ost-West-Richtung hat dazu geführt, dass heute etwa 9 Millionen Kurden, \nd.h. über die Hälfte der kurdischstämmigen Bevölkerung der Türkei, dauerhaft im Westen des Landes leben.\n\n587\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 6; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 6; \nLagebericht vom 31. März 1998, S. 3; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 5; Lagebericht vom 7. September \n1999, S. 8.\n\n588\n\nFür einzelne Großstädte außerhalb Ostanatoliens wird die Zahl der kurdischen Einwohner wie folgt \nangegeben, wobei wiederum zu berücksichtigen ist, dass diese Zahlen für 1999 noch deutlich höher liegen \ndürften (vgl. dazu oben Rn. 107):\n\n589\n\nGroßraum Istanbul 3 - 3,5 Millionen\n\n590\n\nIzmir 800.000\n\n591\n\nAdana 700.000\n\n592\n\nMersin über 350.000\n\n593\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 6; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 6; \nLagebericht vom 31. März 1998, S. 3; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom \n1. November 1994 an VG Köln, S. 1 (Fn. 1); Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 2 (Fn. 1); \nGesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 3. März 1995 an VG Aachen, S. 5; Amnesty International, \nStellungnahme vom 20. Juli 1994, S. 14.\n\n594\n\nIm Übrigen leben Kurden heute in zahlreichen anderen Landesteilen der Türkei außerhalb der ursprünglichen \nSiedlungsgebiete, namentlich in den Städten und Kreisen des Mittelmeerraums (Provinzen Mugla, Antalya), der \nÄgäis (Provinzen Aydin, Izmir, Manisa, Bursa, Balikesir), der Schwarzmeerregion (Provinzen Rize, Samsun, \nGiresun, Edirne, Sakarya), der Cukurova-Region (Provinzen Adana und Mersin) sowie Zentralanatoliens \n(Provinzen Kayseri, Konya, Afyon, Nigde, Ankara, Kirsehir).\n\n595\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 2; Kaya, Gutachten vom \n15. September 1997 an SchlHOVG; Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 2 - 28; Oberdiek, \nGutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 5 ff., 15 ff., 38 ff., 49 ff.; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober \n1995 an VG Aachen, S. 15; Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an \nSchlHOVG.\n\n596\n\nFast ausnahmslos siedeln sich die aus dem Osten zuwandernden Kurden dort an, wo bereits Verwandte, \nBekannte, ehemalige Nachbarn, Landsleute aus der Heimatregion ansässig sind. Demgegenüber ist der Versuch, \nsich in einer Gegend der Türkei ohne kurdischen Bevölkerungsanteil niederzulassen, regelmäßig ohne Erfolg und \ndaher äußerst selten. Das Gefühl der gemeinsamen \"Heimat\", die Landsmannschaft, spielt nach wie vor eine \ngroße Rolle für das Überleben zuwandernder Arbeitnehmer vom Land. Dieser Aspekt kann für die Vermittlung auf \ndem Arbeitsmarkt günstig sein. Aufgrund der sozialen Bindungen mit Menschen gleichen Herkunftsgebietes, \nbilligen Wohnraums in den Gecekondu-Vierteln und Möglichkeiten, sich zumindest das Allernotwendigste zum \nLebensunterhalt zu verdienen, siedeln sich viele Zuwanderer von sich aus in denjenigen Vierteln der Großstädte \nan, in denen bereits Menschen aus dem Herkunftsgebiet oder gar demselben Ort leben. Angesichts der noch \nstarken Familienbande in den Großfamilien kommen im Westen zuwandernde Kurden auch meist für eine \ngewisse Zeit bei denjenigen Mitgliedern der Großfamilie unter, die dort bereits Fuß gefasst haben; jedenfalls sind \ndiese bei der Beschaffung einer Unterkunft behilflich.\n\n597\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 19; Lagebericht vom 20. November 1997, \nS. 10; Auskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 6; Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, S. 3; Kaya, \nGutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 47; Gutachten vom 15. September 1997 an SchlHOVG, \nS. 45 ff.; Oberdiek, Gutachten vom 2. April 1997 an OVG MV, S. 2; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an \nVG Aachen, S. 24; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 5.\n\n598\n\nbb) Wohnen\n\n599\n\nVor allem in den westtürkischen Großstädten haben sich in den vergangenen Jahren abgegrenzte Stadtviertel \ngebildet, in denen Zuwanderer oft nahezu ausschließlich aus einer bestimmten kurdischen Provinz leben. Diese \nKurdenviertel sind vor allem auf den unbebauten Flächen an den Rändern der Metropolen entstanden und \nbestehen zumeist aus so genannten Gecekondus, d. h. aus Häusern, die ohne behördliche Genehmigung und \nohne Erlaubnis des Grundeigentümers \"über Nacht gebaut\" wurden.\n\n600\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 15. September 1997 an SchlHOVG, S. 45 ff.; Oberdiek, Gutachten vom \n20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 73, 96 f.; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 102 ff.; \nSen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 10.\n\n601\n\nDas Gecekondu ist freilich heute nur noch zum Teil das \"über Nacht errichtete\" Haus mit ein bis zwei \nZimmern; vielerorts sind an seine Stelle - ebenfalls illegal errichtete - größere Wohneinheiten, zum Teil \nmehrstöckige Appartementhäuser getreten.\n\n602\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 106.\n\n603\n\nNach der oben in Rn. 187 bereits erwähnten Erhebung des Menschenrechtsvereins Istanbul hatten 55,6 % \nder Befragten mit Hilfe von Verwandten eine Wohnung gefunden, in 3,5 % der Fälle war der Vermieter ein \nVerwandter, und in 19,1 % der Fälle war der Vermieter Kurde.\n\n604\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 111.\n\n605\n\nDoch verfügen nach einer Studie von Keles (Politik der Stadtentwicklung, 2. Auflage Ankara 1993) 72 % der \nin 18 Städten befindlichen Gecekondu-Wohnungen lediglich über ein bis zwei Zimmer und haben eine \nDurchschnittsgröße von nur 25 qm, während die in diesen Wohnungen lebenden Familien durchschnittlich drei \nKinder haben. \n\n606\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 35; vgl. auch Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober \n1995 an VG Aachen, S. 26 (Fußnote 50).\n\n607\n\nNach einer Erhebung unter 174 ausgesuchten Familien des Stadtbezirks Narli von Izmir hatten 18,4 % der \nbefragten Familien Stromanschluss, 2,9 % Wasseranschluss in der Wohnung, aber 75,8 % waren weder an \nWasser noch an Strom angeschlossen, 92,5 % hatten eine Toilette außerhalb des Hauses, bei 96,5 % der \nFamilien flossen die Abwässer in eine Sickergrube, keine einzige Familie war an ein Kanalisationsnetz \nangeschlossen. Das Resultat dieser Umfrage scheint in nur begrenztem Umfang repräsentativ zu sein. Denn die \nbereits erwähnte breiter angelegte Studie von Keles kommt zum Ergebnis, dass zwei Drittel der Gecekondu-\nWohnungen keinen Wasseranschluss und 40 % keinen Stromanschluss haben. Die Bewohner der Gecekondus, \ndie keinen eigenen Wasseranschluss haben, decken ihren Bedarf, indem sie das Wasser mit Kanistern von durch \ndie Stadt errichteten Brunnen ihrer eigenen Stadtteile oder diesen nahe liegender Stadtteile oder Dörfer holen \noder aus von ihnen selbst gebohrten Brunnen.\n\n608\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 36.\n\n609\n\nSoweit es in den Gecekondu-Stadtvierteln keine Kanalisation gibt, legen die Bewohner zur Beseitigung der \nAbwässer aus den Toiletten entweder einzeln oder aber für fünf bis zehn Familien gemeinsam Sickergruben an; \nwenn sich in der Nähe ein Bach befindet, werden die Abwässer dorthin geleitet. \n\n610\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 35; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an \nVG Aachen, S. 27.\n\n611\n\nEinen ganz anderen Eindruck vermittelt ein im Auftrag der türkischen Regierung erstelltes Gutachten der Orta \nDogu Teknik Üniversitesi (ODTÜ - Middle East Technical University), welches Rumpf in unzensierter Fassung \nvorliegt.\n\n612\n\nVgl. Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 4.\n\n613\n\nNach den Untersuchungen jenes Gutachtens in insgesamt 44 Bezirken von Istanbul, Izmir und Adana \nverfügten von den Zuwanderern aus dem Einzugsbereich der südostanatolischen Staudammprojekte (\"GAP-\nRegion\") über Leitungswasser 97 %, Strom 98,5 %, Bad 86,9 %, Wohnzimmer 77,5 %, Küche 95,9 % und Toilette \n95,2 %. Über alle diese Funktionen verfügten 70,6 % der befragten Haushalte. Die Diskrepanz zu den vorher \nzitierten Erhebungen hängt offenbar damit zusammen, dass die im Rahmen des ODTÜ-Gutachtens Befragten \nzum Teil schon vor längerer Zeit zugewandert waren. Dafür spricht, dass von den befragten Zuwanderern 35,4 % \nin Gecekondus, 38,6 % in sonstigen Häusern und 26 % in Appartementhäusern lebten; dabei ist dem Gutachten \nzufolge als \"sonstiges Haus\" zumeist ein Haus zu verstehen, das ursprünglich den Status eines Gecekondu hatte, \ninzwischen jedoch städtebaulich und infrastrukturell vollständig integriert ist.\n\n614\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 28 f.\n\n615\n\nAllgemein ist zu beobachten, dass die Gecekondu-Viertel erst nach und nach an die städtischen \nVersorgungseinrichtungen mit Strom, Wasser und Kanalisation angeschlossen werden und befestigte Wege und \nStraßen erhalten. Die städtische Infrastruktur in diesen Vierteln wird - schon wegen des gewaltigen \nWählerpotentials - von jeder Regierung gefördert. Freilich kann die nachträgliche Erschließung mit dem raschen \nAnwachsen der Viertel nicht Schritt halten.\n\n616\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 6. \n\n617\n\nUnrichtig ist daher die Behauptung von Amnesty International, bei einem Ausweichen in Gebiete außerhalb \nder Notstandsprovinzen fänden die Zuwanderer \"zumeist nur notdürftige Behausungen wie Zelte, Plastikplanen \nund Bauruinen\".\n\n618\n\nVgl. Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 4; Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, \nS. 11.\n\n619\n\nSie widerspricht sogar der erwähnten Erhebung des Menschenrechtsvereins Istanbul, wonach lediglich 1,2 % \nder Befragten in Zelten und 13,4 % unter ähnlichen Bedingungen (insbesondere Baustellen, Läden) lebten.\n\n620\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 73.\n\n621\n\nSelbst die beiden letztgenannten Werte sind zu hoch gegriffen, wenn man bedenkt, dass 55,1 % der \nBefragten erst vor weniger als einem Jahr zugezogen waren, das Ergebnis der Studie somit hinsichtlich der \nmittel- und langfristigen Perspektive der Zuwanderer nur bedingt aussagekräftig ist.\n\n622\n\nEs wird immer wieder von Bestrebungen der Stadtverwaltungen vornehmlich in Izmir, Adana und Istanbul \nberichtet, die von Kurden bewohnten Gecekondus abzureißen, und zwar mit der Begründung, dass deren \nAnschluss an die städtische Infrastruktur zu kostspielig sei, die planlose und ungeordnete Ansiedlung verhindere \nund die Gesundheit der Bevölkerung geschützt werden müsse.\n\n623\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 17; Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG \nMV, S. 52; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 27.\n\n624\n\nRealisiert worden sind diese Absichten aber bislang nur in einem Ausmaß, welches im Vergleich zur großen \nMasse der Gecekondu-Häuser nicht ins Gewicht fällt.\n\n625\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 22 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG \nMünchen, S. 65; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 15, 48.\n\n626\n\nFür Abrissmaßnahmen größeren Stils fehlen den Stadtverwaltungen meist die technischen und finanziellen \nMittel. So erleben die Gecekondu-Viertel nach wie vor ein fast ungebremstes Wachstum. Während an den \nPeripherien neue Viertel nachwachsen, entwickeln sich viele solcher Viertel mit der Zeit zu fast regulären \nStadtteilen. In Izmir ist etwa ein Stadtteil von rund 60.000 Einwohnern, der überwiegend aus mehrstöckigen \nAppartementhäusern besteht und danach von der Stadt an die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsnetze \nangeschlossen sowie mit Schulen und Moscheen ausgestattet wurde, auf dem Boden eines privaten \nLandbesitzers entstanden, der damit faktisch entschädigungslos enteignet worden ist; der Stadtteil ist von \n\"regulären\" Stadtteilen kaum zu unterscheiden. \n\n627\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 106.\n\n628\n\nNeben den großen Vorstädten haben auch Altstadtviertel, deren Erhaltung den Stadtverwaltungen aus \nfinanziellen Gründen nicht möglich ist, in manchen Städten in den letzten 20 Jahren einen vollständigen \nBevölkerungsaustausch erfahren. So leben etwa mitten in Izmir um die Burg herum (Kadifekale) fast nur noch \nkurdische Zuwanderer in älterer, aber zum Teil heruntergekommener städtebaulicher Substanz. Ähnliches findet \nsich in Bursa oder am Burgberg mitten in Ankara. Auch in Istanbul kommen Zuwanderer zu Tausenden in \nAltstadtvierteln in oft erneuerungsbedürftiger Bausubstanz unter.\n\n629\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 106 f.\n\n630\n\ncc) Arbeit\n\n631\n\nIn den städtischen Ballungsräumen der Westtürkei haben kurdischstämmige Flüchtlinge nur eine geringe \nChance, einen dauerhaften und sicheren Arbeitsplatz mit Kranken- und Rentenversicherungsschutz zu finden. \nDas liegt vor allem an dem geringen Bildungs- und Qualifikationsniveau der Zuwanderer, die vor ihrer \nAbwanderung überwiegend in der Landwirtschaft oder der Viehwirtschaft beschäftigt waren, die oft die türkische \nSprache nicht beherrschen, in der Regel Analphabeten sind, nicht über einen Schulabschluss und eine \nabgeschlossene Berufsausbildung verfügen und die daher in der Industrie oder im öffentlichen Dienst wenig \nChancen haben. Wer sich bei Behörden oder in staatlichen Unternehmen um einen derartigen Arbeitsplatz \nbewirbt, muss sich einer Einstellungsprüfung und zusätzlich auch einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen. Auch \neinige private Arbeitgeber führen solche Sicherheitsüberprüfungen vor der Einstellung durch, weil sie sich vor \nSabotageakten schützen wollen. Dabei wird durch Kontaktaufnahme mit den Sicherheitsbehörden des \nHeimatortes ermittelt, ob der Betreffende im Verdacht steht, an separatistischen Aktivitäten teilgenommen zu \nhaben. In den staatlichen Betrieben wird zudem ohnehin kaum noch neues Personal eingestellt, weil diese \nzunehmend privatisiert werden. Für alle Binnenmigranten liegt - unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit - \ndie Chance auf einen dauerhaften Arbeitsplatz bei nur 5 bis 10 %.\n\n632\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 36 ff., 48; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März \n1997 an OVG MV, S. 11, 13.\n\n633\n\nIhnen bleibt nichts anderes übrig, als sich um eine Stelle als ungelernte Arbeitskraft zu bemühen. Derartige \nStellen sind für kurdische Flüchtlinge schon eher zu finden. Sie haben die Möglichkeit, saisonale Tätigkeiten im \nBau- und Gastronomiebereich sowie in der Landwirtschaft auszuüben. Die in die Tourismusgebiete \nZugewanderten können dort eine Beschäftigung vor allem in der Baubranche und im Hotelgewerbe finden. In \nAnkara, Istanbul, Izmir, Adana, Mersin und Antalya gibt es Baufirmen, Fabriken, Handelsunternehmen, Hotels, \nLokale und andere Gewerbestätten, die Geschäftsleuten kurdischer Herkunft gehören und deren Beschäftigte \nauch mehrheitlich aus derselben Provinz, demselben Kreis, derselben Gemeinde oder demselben Dorf stammen \nwie der Eigentümer der Firma oder die dort in Leitungspositionen Arbeitenden. Diese Geschäftsleute \nbeschäftigen vorwiegend Menschen aus ihrer Heimatregion, weil sie von ihnen bessere Unterstützung erhoffen \nund diese kostengünstige Arbeitskräfte sind.\n\n634\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 3; Gesellschaft für bedrohte Völker, \nGutachten vom 28. Januar 1997 an SchlHOVG, S. 1 f.; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, \nS. 40 f.; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 7; Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG \nKoblenz, S. 8; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 8, 12.\n\n635\n\nEntgegen den früher von den Gutachtern geäußerten Befürchtungen\n\n636\n\nvgl. noch die Nachweise im Senatsurteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 78\n\n637\n\nkonnte der Tourismussektor in der Türkei in den Jahren seit 1995 zwar erhebliche Zuwachsraten \nvorweisen.\n\n638\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 3; Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG \nMainz, S. 4; Turkish Daily News Ankara vom 21. Januar 1997, Nahost-Informationsdienst 3/97, S. 54; Frankfurter \nAllgemeine Zeitung vom 3. Februar 1997, S. 12.\n\n639\n\nAllerdings ist es 1998 und 1999 durch die angespannte Lage und die Anschlagsdrohungen der PKK zu \nerheblichen Einbrüchen gekommen.\n\n640\n\nDer Umstand, dass die Sicherheitsvorkehrungen zwecks Vorbeugung gegen Bombenanschläge in den \nTouristenorten wesentlich verschärft worden sind und nunmehr insbesondere die Personalien der Mitarbeiter von \nBeherbergungsbetrieben exakt erfasst werden, bedeutet noch nicht, dass Kurden der Zugang zu jenem \nWirtschaftssektor in der Westtürkei generell verwehrt wäre. Ebenso wenig lässt sich dies daraus herleiten, dass in \nEinzelfällen im Tourismussektor arbeitende Kurden entlassen wurden.\n\n641\n\nEin weiterer, zahlenmäßig nicht unerheblicher Teil der kurdischen Zuwanderer verdient seinen \nLebensunterhalt auf dem Marginalsektor (Straßenverkauf ohne gewerbliche Lizenz, Dienstleistungen auf der \nStraße wie Schuhputzer, Lastträger, Parkplatzwächter usw.).\n\n642\n\nKaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 40 ff.; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an \nOVG MV, S. 12.\n\n643\n\nWer etwas Geld hat, um sich einen Karren und etwas Ware kaufen zu können, arbeitet als fliegender Händler. \nWas auf diese Weise verdient werden kann, reicht gerade zur Deckung des täglichen Bedarfs an \nGrundnahrungsmitteln für die Familie. Es kommt vor, dass Mitarbeiter der Stadtverwaltung oder Polizisten die \nWare beschlagnahmen.\n\n644\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 15, Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 33; Gutachten vom 20. September 1996 an VG Freiburg, S. 4; Gutachten vom 14. Oktober 1997 an \nOVG MV, S. 43 f.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 81.\n\n645\n\nIn der Presse ist jedenfalls immer wieder von Behinderungen kurdischer Straßenhändler zu lesen. Mit \nZerstörung der Wagen, Stände und Waren oder gar mit körperlicher Misshandlung verbundene polizeiliche \nÜbergriffe sind aber offenbar Einzelfälle. Der im Januar 1997 herausgegebene Erlass des Innenministeriums, der \nauf eine Verhinderung der Arbeit von Straßenverkäufern in den meisten westtürkischen Großstädten zielt, \nwird - soweit ersichtlich - nur in wenigen Städten und dort auch nur zum Teil durchgesetzt.\n\n646\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 44 f., Abdruck: S. 79 ff.; Oberdiek, Gutachten \nvom 1. November 1994 an VG Köln, S. 20 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 67, 70.\n\n647\n\nEbenso wenig verallgemeinerungsfähig sind Schikanen der Stadtverwaltung gegen kurdische Straßenhändler \nin Kleinstädten, in welchen die rechtsradikale MHP den Bürgermeister stellt.\n\n648\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 45 f.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember \n1996 an SchlHOVG, S. 63.\n\n649\n\nDer Rest der Zuwanderer ist auf Gelegenheitsjobs angewiesen, die durch hohe körperliche Belastung und \ngeringe Bezahlung gekennzeichnet sind. Sie arbeiten als Tagelöhner auf Baustellen, beim Straßenbau, bei der \nRenovierung von Häusern, bei der Gartenpflege oder als Packer. Sie gehen im Morgengrauen auf den \n\"Arbeitermarkt\", wo sich jeden Tag Tausende von Menschen versammeln und wo diejenigen, die Arbeit zu \nvergeben haben, sich ihre Arbeitskräfte aussuchen. Diese diktieren auch die Löhne. Von denjenigen, die sich \njeden Tag auf dem \"Arbeitermarkt\" versammeln, haben jeweils nur 10 bis 15 % eine Chance auf einen Job für \nden Tag. Als glücklich gilt, wer 15 Tage im Monat arbeitet.\n\n650\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 15 f.; Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 33; Gutachten vom 20. September 1996 an VG Freiburg, S. 4; Taylan, Gutachten vom 1. Februar \n1997 an SchlHOVG, S. 7; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 3; Oberdiek, \nGutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 79.\n\n651\n\nEs gibt auch Kurden, die in die ländlichen Gebiete der Westtürkei abgewandert sind und dort Land gekauft \noder gepachtet haben. Diese Menschen können die Grundbedürfnisse zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes \nbefriedigen.\n\n652\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 16.\n\n653\n\nEs muss sich dabei offenbar um solche kurdischen Familien aus Ostanatolien handeln, denen angemessene \nZeit zur Vorbereitung ihres Umzuges in die Westtürkei zur Verfügung stand und die diese Zeit zum Verkauf ihres \nlandwirtschaftlichen Anwesens nutzen konnten. \n\n654\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 19; Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 \nan VG Köln, S. 14 f.; Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32; Oberdiek, Gutachten vom 1. November \n1994 an VG Köln, S. 18.\n\n655\n\nDie Möglichkeiten, in den ländlichen Gebieten der Westtürkei eine Beschäftigung zu finden, sind in den \nSommermonaten größer. In den Obst- und Haselnussplantagen, auf den Baumwoll-, Zuckerrüben- und \nKartoffelfeldern werden Saisonarbeiter gebraucht, und zwar insbesondere in den Provinzen Sakarya, Aydin, \nIzmir, Antalya, Adana und Mersin. Wer den Vermittlern solcher Jobs mehr bezahlt, hat bessere Chancen, in \ndiesem Bereich zu arbeiten. Die Höhe der Löhne wird von den Arbeitgebern und den Vermittlern festgesetzt und \nhängt von der Zahl der Arbeitssuchenden und den saisonalen Umständen ab. Bei solchen Jobs gibt es keinerlei \ngesundheitliche und soziale Absicherung, die Löhne können jeden Tag geändert werden. \n\n656\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 16; Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 33; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 25; Gutachten vom 20. Dezember \n1996 an SchlHOVG, S. 30 f., 48; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 7; Amnesty \nInternational, Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 4.\n\n657\n\nUngeachtet der beschriebenen Umstände bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass die aus \nOstanatolien Zugewanderten durchweg in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt in der Westtürkei durch \nArbeitseinkommen zu bestreiten. Nach der Anfang 1995 erfolgten Umfrage des Menschenrechtsvereins Istanbul \nunter 3.258 Personen aus 341 Familien, die aus Ostanatolien in die Metropolen Istanbul, Mersin und Bursa \nzugewandert waren, verdienen 62,5 % der Zugewanderten den Lebensunterhalt dadurch, dass ein \nFamilienmitglied arbeitet.\n\n658\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 31; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an \nVG München, S. 67.\n\n659\n\nAuch wenn zu berücksichtigen ist, dass den letztgenannten Familien teilweise weitere arbeitsfähige Personen \nangehörten, die jedoch ohne Beschäftigung waren, so lässt der genannte Wert doch die Aussage zu, dass unter \nden Zugewanderten in den Metropolen der Westtürkei auf Sicht die Arbeitslosigkeit nicht wesentlich größer sein \nwird als im Landesdurchschnitt. Die offizielle Arbeitslosenquote beträgt landesweit etwa 10 %. Diese Zahl erfasst \njedoch nur diejenigen Personen, die beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet sind. Da es in der Türkei keine \nArbeitslosenversicherung gibt, fehlt dort - anders als etwa in der Bundesrepublik Deutschland - der Druck, sich \nzwecks Leistungserhalts beim Arbeitsamt registrieren zu lassen. Deswegen wird allgemein angenommen, dass \ndie tatsächliche Arbeitslosigkeit weit über dem angegebenen offiziellen Wert liegt, wobei die Schätzungen \nzwischen 18 und etwa 25 % schwanken.\n\n660\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 3; Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG \nMainz, S. 3; Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 33; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März \n1997 an OVG MV, S. 12, Fußnote 1.\n\n661\n\nDie aus der zitierten Erhebung des Menschenrechtsvereins Istanbul ersichtliche Arbeitslosigkeit unter den \nZuwanderern liegt zwar immer noch deutlich über dem letztgenannten Wert. Doch muss berücksichtigt werden, \ndass von den Befragten 55,1 % im Zeitpunkt der Befragung erst vor weniger als einem Jahr umgesiedelt \nwaren.\n\n662\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 16; Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an \nVG Aachen, S. 32.\n\n663\n\nDieser Personenkreis hat folglich zu mehr als der Hälfte das Ergebnis der Umfrage beeinflusst. Ein nur kurzer \nAufenthalt am Zuwanderungsort gibt aber noch keinen verlässlichen Aufschluss darüber, ob es auf Sicht nicht \ndoch gelingen wird, eine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung zu finden.\n\n664\n\nErsichtlich damit zu erklären ist, dass eine andere Studie ein günstigeres Bild der Beschäftigung für aus \nOstanatolien zugewanderte Kurden zeichnet. Es handelt sich dabei um den im Juli 1995 vorgelegten \nUntersuchungsbericht des Verbandes der Kammern und Börsen der Türkei (Türkiye Odalar ve Borsalar \nBirligi/TOBB) mit dem Titel \"Die Frage des Ostens\". Bestandteil der Untersuchung war eine Umfrage unter \n623 Personen, die aus den Provinzen Mardin, Batman, Diyarbakir und Siirt nach Adana, Mersin und Antalya \nzugewandert waren. Fast drei Viertel der Befragten waren nach Beginn des Guerilla-Kampfes der PKK \n(15. August 1984) umgesiedelt. Von denjenigen, die am ersten Umzugsort verblieben waren, arbeiteten 29,1 % \nals Tagelöhner, 19,1 % als Straßenhändler, 11 % als Selbstständige, 6,3 % als Lastenträger und 22 % in \nsonstigen Berufen, lediglich 12,5 % waren arbeitslos. Von denjenigen Befragten, die ein weiteres Mal umzogen, \nwar die Wahl des neuen Ortes zu 50 % wegen dort vorhandener Arbeitsmöglichkeiten und zu 22 % aus familiären \nGründen erfolgt.\n\n665\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 73 f.\n\n666\n\nAllerdings ist die Einkommenssituation für die Zugewanderten in der Westtürkei unbefriedigend. Nach \nBerechnungen des Gewerkschaftsdachverbandes Türk Is beläuft sich das Existenzminimum für eine dreiköpfige \nFamilie (Ehepaar mit Kind) auf 7 Millionen TL monatlich. Nur wenige der vom Menschenrechtsverein Istanbul \nbefragten - zumeist kinderreichen - Familien verfügten über ein Einkommen, welches sich unter Zugrundelegung \njenes Betrages als Existenzminimum für sie jeweils ermitteln ließ. \n\n667\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 34; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an \nVG München, S. 67 f.\n\n668\n\nKein wesentlich anderes Bild vermittelt die Umfrage, die dem erwähnten ODTÜ-Gutachten zugrunde liegt: \nDie Ausgaben der allermeisten Zuwandererhaushalte lagen unter 4,2 Millionen TL. Als Durchschnittsbedarf wurde \nein Betrag von 7 Millionen TL ermittelt, wobei alle Zahlen inflationsbedingt inzwischen auf mehr als das Dreifache \nnach oben zu korrigieren sind (1 DM war Anfang 1994 etwa 20.000 TL wert, heute sind es etwa 75.000 TL).\n\n669\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 114.\n\n670\n\nEin positiveres Bild liefert das ODTÜ-Gutachten freilich über die Ausstattung der Zuwandererhaushalte mit \nlanglebigen Konsumgütern: 71,4 % haben einen Gasherd, 43,3 % einen Gasbackofen, 91,6 % einen \nKühlschrank, 47,4 % eine nicht vollautomatische Waschmaschine, 39,6 % ein Telefon, 65,7 % einen \nFarbfernseher, 31,2 % einen Schwarzweissfernseher, 10 % ein Auto, 8,2 % ein Videogerät, 51,4 % können \nGästen eigenes Mobiliar zur Verfügung stellen. \n\n671\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 114.\n\n672\n\nOb die Zuwandererfamilien Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen nutzen können, hängt im Allgemeinen \nvon der Entfernung ihrer Wohnungen von den Zentren, von der Ausstattung der Zentren mit solchen \nEinrichtungen, von deren Kapazität sowie von der Anbindung durch öffentliche Verkehrsmittel ab. Nach 1985 \nentstandene Gecekondu-Stadtteile verfügen nur ausnahmsweise über eigene Bildungs- und \nGesundheitseinrichtungen. Nur in älteren Gecekondu-Stadtteilen gibt es Grundschulen, Mittelschulen, \nGesundheitsstationen und Polikliniken, ohne dass diese Einrichtungen dem Bedarf gerecht werden. \n\n673\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 34.\n\n674\n\nFür schulische Einrichtungen gilt ebenso wie für die Infrastruktur, dass die neuentstandenen Gecekondu-\nViertel erst nach und nach ausreichend versorgt werden. Gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht nur, \nsolange der Betreffende über einen regulären Arbeitsplatz verfügt. Bedürftige erhalten mit einer von der \nzuständigen Gesundheitsbehörde ausgestellten grünen Karte kostenlos Krankenhausbehandlung und \nVersorgung mit Medikamenten.\n\n675\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 5 f; Lagebericht vom 18. September \n1998, S. 22.\n\n676\n\ndd) Folgerungen\n\n677\n\nDie oben wiedergegebenen Tatsachen erlauben nicht die Feststellung, in Ostanatolien beheimateten Kurden \nsei die Übersiedlung in die Westtürkei aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar. Die Zuwanderer sind in der \nLage, nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, welche zumeist durch Hilfe von Verwandten oder den \nEinsatz von Ersparnissen überbrückt werden, ihren Lebensunterhalt durch selbstständige oder unselbstständige \nErwerbsarbeit zu sichern. Es gibt weder Hungersnot noch eine sonstige generelle Existenzbedrohung. Obwohl \ndie Auseinandersetzungen im Südosten mehr als 2 Millionen Menschen entwurzelt und überwiegend in die \ngrößeren Orte und Städte getrieben haben, findet die weit überwiegende Mehrheit dort ihr - oft bescheidenes - \nAuskommen. Hunger muss - bis auf wenige Ausnahmen - in der Türkei niemand leiden.\n\n678\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 31.\n\n679\n\nAllerdings ist nicht zu verkennen, dass die meisten Zuwanderer vor allem in der ersten Zeit in ärmlichen \nVerhältnissen leben. Zur wirtschaftlichen Situation von Kurden in west- und südtürkischen Städten können jedoch \nkeine generalisierenden Aussagen gemacht werden. Manche haben es zu beträchtlichem Wohlstand gebracht; \nandere leben in den Armutsquartieren an der Peripherie der Großstädte. Unterschiedlicher Bildungsstand, \npersönliche Beweglichkeit sowie Einbindung in soziale Gruppen (Familie, ehemal. Dorfgemeinschaft etc.) spielen \ndabei eine wichtige Rolle.\n\n680\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 19.\n\n681\n\nDass insbesondere die neu Zugewanderten in ärmlichen Verhältnissen leben gilt nicht nur, wenn man \nwesteuropäischen Lebensstandard zum Maßstab nimmt. Diese Feststellung ist auch angebracht, wenn die \nVerhältnisse in der Türkei zum Ausgangspunkt für soziale Wertvorstellungen genommen werden. Solche \nnormativen Ansätze sind es letztlich, die der erwähnten Quantifizierung des Existenzminimums zugrunde liegen. \nEine derartige Sichtweise ist für ein Land wie die Türkei durchaus nahe liegend, in welchem die Mehrzahl der \nBürger im Vergleich zu den Verhältnissen in den wohlhabenden Staaten als arm gelten muss. Denn es ist ein \nlegitimes Bestreben aller armen Länder, künftig für ihre Bürger bessere wirtschaftliche Verhältnisse zu schaffen. \nEs ist daher verständlich, dass sozialem Denken verpflichtete Institutionen den Begriff des Existenzminimums \nnicht auf das zur Aufrechterhaltung der physischen Existenz absolut Notwendige beschränken, sondern damit \n- über den engeren Wortlaut hinaus - Vorstellungen von einem menschenwürdigen Leben verbinden. Solche \nÜberlegungen führen indes im vorliegenden asylrechtlichen Kontext nicht weiter. Es kann nämlich nicht Sache \ndeutscher Verwaltungsgerichte sein, soziale Standards zur Quantifizierung des Existenzminimums für die \nverschiedenen Asylherkunftsländer zu entwickeln. Zur Bejahung des Existenzminimums am Ort der inländischen \nFluchtalternative genügt vielmehr bereits die Feststellung, dass den Asylsuchenden dort kein Leben erwartet, das \nzu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt.\n\n682\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz § 1 AsylVfG Nr. 145, S. 298, 300.\n\n683\n\nDass Letzteres zugewanderten Kurden in der Westtürkei nicht droht, kann nach den oben getroffenen \nFeststellungen nicht zweifelhaft sein.\n\n684\n\nee) Vergleich Ost-West\n\n685\n\nUnabhängig davon folgt aus einer weiteren Überlegung, dass die Feststellung einer inländischen \nFluchtalternative nicht an wirtschaftlichen Voraussetzungen scheitert. Wenn nämlich in der zitierten \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung an die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative auch in \nwirtschaftlicher Hinsicht Mindestanforderungen gestellt werden, so liegt dem die Erwägung zugrunde, dass \nniemand auf einen Zufluchtsort verwiesen werden kann, an welchem er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten \nkann. Andernfalls würde der Schutz vor politischer Verfolgung durch einen existentiellen Mangel erkauft, der der \npolitischen Verfolgung am Heimatort an Gewicht gleichkommt. In einem solchen Fall wirkte die politische \nVerfolgung in der Weise noch am Zufluchtsort fort, dass hier der Lebensstandard im Vergleich zur Lage am \nHeimatort in unerträglicher Weise absänke. Davon kann indes keine Rede sein, wenn die wirtschaftliche Lage am \nZufluchtsort nicht schlechter oder gar besser ist als in der Heimat. In einem solchen Fall ist die politische \nVerfolgung für die Qualität der wirtschaftlichen Lage schon deswegen nicht kausal, weil diese sich nicht zum \nSchlechten hin verändert hat. Es kommt dann auch nicht darauf an, wie man Existenzminimum definiert. Denn \nliegt das Einkommen am Zufluchtsort unter einem - wie auch immer normativ bestimmten - Existenzminimum, ist \nes aber höher als dasjenige am Heimatort oder zumindest nicht niedriger, so steht fest, dass die Tatsache der \npolitischen Verfolgung für die wirtschaftliche Lage des Betroffenen unerheblich ist mit der Folge, dass ihm die \ninländische Fluchtalternative zumutbar ist. So liegt es hier. \n\n686\n\nEs ist jedenfalls bei der hier gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass aus \nOstanatolien zugewanderte Kurden sich in der Westtürkei wirtschaftlich verschlechtern werden. Alle insoweit \nmaßgeblichen Indikatoren sprechen im Gegenteil für eine Verbesserung durch Übersiedlung in den Westen: Das \nzehnfach höhere Pro-Kopf-Einkommen, der höhere Beschäftigungsstand, die wesentlich geringere \nAnalphabetenrate und der höhere Grad der medizinischen Versorgung. Allein der Umstand, dass aufgrund eines \njahrzehntelangen Migrationsprozesses inzwischen schätzungsweise 9 Millionen Menschen kurdischer Herkunft \nund damit mehr als die Hälfte der in der Türkei überhaupt lebenden Kurden in der Westtürkei ansässig sind, ohne \ndass insofern von einem kurdenspezifischen Elend gesprochen werden kann oder gar Fälle von Hunger und \nÄhnlichem bekanntgeworden sind, spricht dafür, dass es auch den jetzigen Zuwanderern auf Sicht gelingen wird, \ndie nicht unerheblichen Übergangsschwierigkeiten zu überwinden und ein bescheidenes Auskommen zu finden, \nwelches in aller Regel über demjenigen in der Heimatregion liegt. Es soll nicht bezweifelt werden, dass Krieg \neinschließlich der damit verbundenen Repressalien heute für viele Kurden ein wichtiges Abwanderungsmotiv ist, \nwie die Ergebnisse der erwähnten Umfrage durch den Menschenrechtsverein Istanbul belegen. \n\n687\n\nVgl. IHD, Über die Lebensbedingungen kurdischer Flüchtlinge in Istanbul, 1998, S. 10 ff. mit \nFlüchtlingsberichten der betroffenen Familien; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 16; \nKaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 31.\n\n688\n\nDies bedeutet jedoch nur, dass die militärischen Auseinandersetzungen in Ostanatolien das seit längerem \nbestehende und weiterhin fortwirkende primäre Motiv der Abwanderung überlagern. Dieses aber liegt darin \nbegründet, dass der ländliche Raum, vornehmlich des unterentwickelten Ostens, immer weniger in der Lage ist, \nder schnell wachsenden Bevölkerung eine wirtschaftliche Perspektive zu verschaffen. Hierin findet die für die \nTürkei in gleicher Weise wie für viele andere Staaten mit vergleichbarem Entwicklungsstand zu beobachtende \nFlucht vom Land in sich zu riesigen Metropolen entwickelnde städtische Räume ihre eigentliche Erklärung. Dies \nspiegeln auch die Erhebungen des ODTÜ-Gutachtens wider, wonach für die GAP-Region 86,8 % der \nAbwanderungswilligen Arbeitslosigkeit und fehlendes Grundeigentum sowie sonstige wirtschaftliche Gründe \nangaben.\n\n689\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 96.\n\n690\n\nAuch nach dem TOBB-Bericht gaben immerhin 47,3 % der Befragten Arbeitslosigkeit und Armut als Gründe \nfür das Verlassen des Heimatortes an.\n\n691\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 74.\n\n692\n\nAngesichts der regelmäßig anzunehmenden familiären Bindungen der bereits im Westen ansässigen Kurden \nzu den Nachziehenden wäre aber jedenfalls der ausschließlich ökonomisch motivierte Teil der Binnenwanderung \nzwangsläufig abgeebbt, wenn eine beachtliche Zahl von Kurden im Westen keine Verbesserung ihrer \nwirtschaftlichen Lage erzielt hätte. Vielmehr belegt der anhaltende Migrationsprozess, dass eine beachtliche Zahl \nvon Kurden im Westen noch eher eine wirtschaftliche Perspektive sieht als im Osten.\n\n693\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 4; Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG \nMainz, S. 4.\n\n694\n\nEs verbietet sich daher die Annahme, dass Kurden aus Ostanatolien nach einer Übersiedlung in die \nWesttürkei wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt sind, die in ihrer Heimatregion so nicht bestehen.\n\n695\n\nff) Frauen und Kinder\n\n696\n\nSoweit das Asylbegehren von Frauen und minderjährigen Kindern oder sonstigen auf eine \nVersorgungsgemeinschaft angewiesenen Familienangehörigen in Rede steht, können die wirtschaftlichen \nVoraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative nicht unter Hinweis darauf verneint werden, dass der \nEhemann bzw. Vater oder das sonst für die Versorgung verantwortliche Familienmitglied über ein Bleiberecht in \nder Bundesrepublik Deutschland verfügt. In den Fällen, in denen die in Deutschland mit dem Asylbewerber \nzusammenlebenden Familienangehörigen eine Familie bilden, deren Trennung Art. 6 GG untersagt, ist nämlich \nzu unterstellen, dass - ebenso wie der Aufenthalt in Deutschland - der hypothetische Aufenthalt im Ausland ein \nsolcher in Gemeinschaft mit den Familienangehörigen ist.\n\n697\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1992 - 9 C 8.91 -, BVerwGE 90, 364 = NVwZ 1993, 190 = InfAuslR \n1993, 28.\n\n698\n\nUnverheiratete und allein erziehende Frauen erwartet insbesondere in den Großstädten der Westtürkei kein \nLeben unterhalb des Existenzminimums, wenn sie, was aufgrund der stärkeren familiären Beziehungen, die mit \nder islamischen Tradition verbunden sind, häufiger geschieht, in den Haushalt anderer Familienmitglieder \naufgenommen werden.\n\n699\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 24. Februar 1998 an VG Bremen, S. 6; Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG \nMainz, S. 2.\n\n700\n\nNur dann, wenn sie im Einzelfall Tatsachen glaubhaft machen, die ausnahmsweise die Annahme \nrechtfertigen, dass bei ihrer Rückkehr in die Türkei eine aufnahmefähige Bezugsperson im Gegensatz zur \nSituation bei der Ausreise nicht mehr zur Verfügung steht, ist einzelfallbezogen zu prüfen, inwieweit sie aufgrund \nihrer persönlichen Lebensumstände (insbesondere Alter und Bildungsstand) in der Lage sind, ihr \nExistenzminimum aus eigener Erwerbstätigkeit sicherzustellen. \n\n701\n\nVgl. zu ein und demselben Einzelfall: Kaya, Gutachten vom 13. Juli 1999 an VG Schleswig, S. 4 f.; Oberdiek, \nGutachten vom 23. Juni 1999 an VG Schleswig, S. 4 f., bejaht bei Rückkehr in das Heimatdorf, verneint für \nAnsiedlung in der Westtürkei.\n\n702\n\nDas ist insbesondere bei minderjährigen Kindern fortgeschrittenen Alters nach den oben zu den \nArbeitsmarktchancen in der Westtürkei ausgewerteten Erkenntnissen nicht von vornherein ausgeschlossen. \nSelbst bei Fehlen eigener Erwerbschancen ist die Annahme, die oder der Betreffende könne ihren oder seinen \nLebensunterhalts in der Westtürkei auch langfristig nicht sicherstellen, nur im Ausnahmefall dann gerechtfertigt, \nwenn ausgeschlossen erscheint, dass sich staatliche türkische Stellen oder wohltätige Stiftungen jenes \nPersonenkreises annehmen. \n\n703\n\nMinderjährige Kinder, die ohne Begleitung Erwachsener in die Türkei zurückkehren und für die auch eine \nerwachsene Betreuungsperson aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis der Eltern nicht gefunden werden \nkann, können Unterkunft und Betreuung in einem der staatlich betriebenen Waisenhäuser finden, die \nMinderjährige auf gerichtliche Anordnung oder Verfügung der Polizei bis zum 18. Lebensjahr aufnehmen.\n\n704\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Juli 1998 an VG Saarlouis; Lagebericht vom 7. September 1999, \nS. 30.\n\n705\n\ngg) Lage in den Erdbebengebieten\n\n706\n\nDie Fluchtalternative im Westen ist auch nicht etwa deshalb entfallen, weil das Erdbeben vom 17. August \n1999 - einschließlich der Nachbeben - die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Ansiedlung im Westen \nzerstört hätte. Das Beben mit dem Epizentrum in Izmit am Marmarameer in der Nähe von Istanbul hat diesen \nRaum zwar schwer getroffen, nicht aber den gesamten übrigen Westen der Türkei mit Großstädten wie Antalya \noder Adana.\n\n707\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 31, und zur Ausdehnung des \nErdbebengebietes die Karte, Anlage 2 zum vorstehenden Lagebericht; zum Umfang der Schäden vgl. Archiv der \nGegenwart vom 17. August 1999, 43724 ff.: Die Zahl der Toten wurde demnach auf 35.000 bis 40.000, der \nmaterielle Schaden wurde auf 12 bis 20 Milliarden US-Dollar geschätzt.\n\n708\n\nDasselbe gilt für das Erdbeben vom 12. November 1999 mit dem Epizentrum in dem ca. 80 km von Izmit \nentfernten Düszce.\n\n709\n\nVgl. zu den Schäden: FR vom 18. November 1999, S. 3 und S. 32.\n\n710\n\n4. Keine inländische Fluchtalternative für vorbelastete Kurden\n\n711\n\nVor politischer Verfolgung in der Westtürkei nicht hinreichend sicher sind lediglich vorbelastete Kurden. Als \nvorbelastet bezeichnet der Senat in ständiger Rechtsprechung eine solche Person aus Ostanatolien, die im \nZeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei in diesem Landesteil einer regionalen politischen Individualverfolgung \nausgesetzt war, weil sie bei den Sicherheitskräften am Heimatort im Verdacht stand, mit der militanten kurdischen \nBewegung zu sympathisieren.\n\n712\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 87; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A \n3631/95.A -, S. 111; Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 75.\n\n713\n\nMit diesem Begriff sollte nicht etwa über den Personenkreis der Vorverfolgten hinaus noch eine weitere \nGruppe von Personen gekennzeichnet werden, denen für die Rückkehrprognose der herabgestufte \nWahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit zugute kommt. Vielmehr handelt es sich \num die Bezeichnung derjenigen Personen, denen für die Frage, ob sie vor ihrer Ausreise in der Westtürkei eine \nzumutbare Zuflucht vor einer ihnen in Ostanatolien drohenden regionalen Verfolgung finden konnten, der \nherabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute kommt. Vorbelastete Kurden sind (ebenso wie vorbelastete \ntürkische Volkszugehörige aus Ostanatolien) zugleich Vorverfolgte; denn es ist davon auszugehen, dass sie im \nZeitpunkt ihrer Ausreise auch in der Westtürkei vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher waren. Auch \nbei ihrer Rückkehr werden sie in der Westtürkei eine inländische Fluchtalternative nicht finden können, sofern der \nVerfolgungsgrund nicht ausnahmsweise nachträglich entfallen ist.\n\n714\n\nDie hiernach die Vorbelastung kennzeichnende Annahme, der Betreffende stehe bei den Sicherheitskräften \nam Heimatort im Verdacht, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren (im Folgenden verkürzt: \nPKK-Verdacht), ist gerechtfertigt, wenn er dort Eingriffe von asylerheblicher Intensität erleiden musste oder von \nsolchen unmittelbar bedroht war (insbesondere etwa aufgrund einer Denunziation), die seiner tatsächlichen oder \nvermeintlichen Unterstützung dieser Bewegung gegolten haben und die Umstände darauf hinweisen, dass er den \nSicherheitskräften als eine des Separatismus verdächtige Person individuell bekannt geworden ist. Bei \nVorbelasteten besteht die ernst zu nehmende Möglichkeit, bei einer routinemäßigen Personenkontrolle, die im \nZuge der verschärften Sicherheitslage auch in der Westtürkei vermehrt stattfinden, festgenommen und \nmenschenrechtswidrig behandelt zu werden, nachdem Rückfragen bei einem von der zuständigen Polizeizentrale \ngeführten Register oder bei den für den Heimatort zuständigen Stellen ergeben haben, dass es sich bei ihm um \neine der Zusammenarbeit mit militanten staatsfeindlichen Gruppen verdächtige Person handelt.\n\n715\n\nVgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an SchlHOVG, S. 3; Rumpf, \nGutachten vom 7. März 1995 an HmbOVG, S. 13; Kaya, Gutachten vom 22. Juni 1994 an VG Regensburg, S. 5; \nGutachten vom 24. Juni 1995 an VG München, S. 11; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, \nS. 62; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 49; Amnesty International, Gutachten vom 15. April \n1998 an VG Hamburg, S. 8; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 9.\n\n716\n\nDie Einschätzung des Senats, dass Kurden, die bereits aufgrund politischer Individualverfolgung in ihrer \nHeimatregion vorbelastet sind, auch am Zuwanderungsort in der Westtürkei einem signifikanten Verfolgungsrisiko \nausgesetzt sind, wird durch die erwähnte Umfrage des Menschenrechtsvereins Istanbul bestätigt. Danach hatten \nüber 90 % der befragten Zuwanderer bereits in ihrer Heimatregion Repressalien erlitten (Niederbrennen und \nBombardieren der Dörfer, Vernichtung von Ernte und Vieh, Festnahme und Folter, Druck zur Übernahme des \nDorfschützeramtes). Fast 90 % der Befragten waren auch am Zuwanderungsort (Istanbul, Mersin oder Bursa) \nRepressalien ausgesetzt.\n\n717\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 16, 68; Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 \nan VG Aachen, S. 31.\n\n718\n\nDem Ergebnis der Erhebung ist zwar nicht exakt zu entnehmen, in welchem Umfang insgesamt die \nRepressalien am Heimatort der jeweiligen Person galten in dem Sinne, dass gegen den Betreffenden ein \nindividueller Verdacht vorlag. In einem nennenswerten Teil der Fälle (erlittene Folter in Polizeihaft, Aufforderung \nzur Übernahme des Dorfschützeramtes) ist dies jedoch ohne weiteres anzunehmen.\n\n719\n\na) Von Dorfrazzien Betroffene\n\n720\n\nBei den Bewohnern derjenigen Dörfer Ostanatoliens, in denen aufgrund eines pauschalen, gegen das Dorf \nals solches gerichteten Verdachts Razzien stattfinden, wie sie oben in Rn. 51 ff. im Einzelnen beschrieben \nworden sind, ist die Annahme eines hinreichend individualisierten, zu landesweiter Verfolgung führenden PKK-\nVerdachts nicht schon immer dann gerechtfertigt, wenn die in Rede stehende Person von Eingriffen \nasylerheblicher Intensität lediglich als anonym gebliebenes Mitglied der Dorfbevölkerung betroffen war, die \npauschal der Unterstützung der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt wird. Nicht jeder, der gemeinsam mit \nallen anderen Bewohnern eines pauschal der PKK-Unterstützung verdächtigten Dorfes auf dem Dorfplatz \nversammelt und dabei Schikanen und Misshandlungen asylerheblicher Intensität ausgesetzt wurde, muss mit \nfortdauernder landesweiter Verfolgung rechnen. Hinzukommen müssen vielmehr Umstände, aus denen \ngeschlossen werden kann, dass sich der pauschal gegen das Dorf gerichtete Unterstützungsverdacht zu einem \nindividuell gegen den Betroffenen gerichteten PKK-Verdacht verdichtet hat. Das setzt voraus, dass sich die \nSicherheitskräfte über die Identität des Einzelnen genau Kenntnis verschafft und die Informationen über den \nAnlass der gegen ihn gerichteten Maßnahmen zum Zwecke einer etwaigen späteren weiteren Verwendung \nfestgehalten haben.\n\n721\n\nZu einer derartigen Konstellation vgl. Senatsurteil vom 6. November 1995 - 25 A 4530/95.A -, S. 14 f.\n\n722\n\nUnter welchen Umständen eine derartige Annahme gerechtfertigt ist, hängt vom Einzelfall ab: Eine \nHausdurchsuchung beim Betroffenen oder bei seiner Familie kann Ausdruck hinreichender Individualisierung \nsein, wenn von gleichartigen Maßnahmen nicht zugleich auch die gesamte übrige Dorfbevölkerung oder doch \nzumindest erhebliche Teile davon betroffen waren. Erst recht werden eine nicht nur kurzfristige Festnahme des \nBetroffenen und eine ihm im Polizeigewahrsam widerfahrene menschenrechtswidrige Behandlung in der Regel \nden Schluss auf eine Registrierung seiner Person und der gegen ihn vorliegenden Verdachtsmomente \nrechtfertigen. Anders kann es bei der Festnahme mehrerer hundert Personen liegen, von denen die meisten \nschon am Tag der Festnahme wieder freigelassen und nur einige wenige für mehrere Tage in Haft behalten \nwerden, wenn der Betroffene zu den Freigelassenen zählt.\n\n723\n\nFehlt es an einer derartigen Individualisierung, so steht den Betroffenen eine inländische Fluchtalternative im \nWesten der Türkei offen, wo sie einer Wiederholungsgefahr in Bezug auf menschenrechtswidrige Eingriffe nicht \nausgesetzt sind.\n\n724\n\nb) Verweigerer des Dorfschützeramtes\n\n725\n\nIn ähnlicher Weise ist die Lage derjenigen zu bewerten, die wegen ihrer Weigerung, das Dorfschützeramt zu \nübernehmen oder fortzuführen, bei den Sicherheitskräften ihres Heimatortes in einen PKK-Verdacht geraten sind \nund deswegen Repressalien ausgesetzt waren. Wer sich lediglich im Kollektiv mit der auf dem Dorfplatz \nversammelten Dorfbevölkerung geweigert hat, das Dorfschützeramt zu übernehmen, ist deswegen noch nicht \neinem individuell gegen seine Person gerichteten PKK-Verdacht ausgesetzt. Wer jedoch im Gefolge derartigen \nKollektivverhaltens festgenommen worden ist und sich dann im Polizeigewahrsam erneut (oder auch erstmalig) \ngeweigert hat, das Dorfschützeramt zu übernehmen, gerät im Regelfall in einen PKK-Verdacht. Auch soweit eine \nderartige Weigerung tatsächlich nicht auf einer Sympathie mit der PKK, sondern auf der Angst vor deren Rache \nberuht, muss nach den ausgewerteten Erkenntnisquellen regelmäßig bezweifelt werden, dass die \nSicherheitskräfte eine derartige \"Entschuldigung\" akzeptieren.\n\n726\n\nAmnesty International, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, S. 7 f.;Oberdiek, Gutachten vom \n25. Juli 1997 an VG Berlin, S. 15; IHD, Über die Lebensbedingungen kurdischer Flüchtlinge in Istanbul, 1998, \nS. 13 f.\n\n727\n\nAusgeschlossen ist dies aber andererseits im Einzelfall nicht. Ein solcher Ausnahmefall ist anzunehmen, \nwenn die Sicherheitskräfte jene Weigerung haben auf sich beruhen lassen oder darauf über einen längeren \nZeitraum vor der Ausreise des Betroffenen nicht mehr zurückgekommen sind. Wie es sich im Fall des jeweils \nklagenden Asylbewerbers verhält, ist anhand aller maßgeblichen Umstände in seinem Vortrag zu beurteilen, \nsoweit ihm gefolgt werden kann.\n\n728\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 1999 - 8 A 3045/98.A -, S. 16 ff., die dagegen gerichtete \nNichtzulassungsbeschwerde hat das BVerwG mit Beschluss vom 23. Dezember 1999 zurückgewiesen.\n\n729\n\nAn dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der in der obergerichtlichen \nRechtsprechung vertretenen gegenteiligen Auffassung fest.\n\n730\n\nVGH BW, Urteil vom 2. Dezember 1996 - A 12 S 3481/95 -, S. 40 ff., 54 f.; Urteil vom 8. Juli 1998 - A 12 S \n3034/96 -, S. 31, 40; HessVGH, Urteil vom 5. Mai 1997 - 12 UE 500/96 -, S. 33 f.; Nds.OVG, Urteil vom \n26. November 1998 - 11 L 3099/96 -, S. 15; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -, \nS. 15 ff.\n\n731\n\nEtwas anderes folgt für die hier vorzunehmende Verfolgungsprognose auch nicht daraus, dass sich in den \nPresseberichten von Januar 1998 bis Februar 1999 kein Belegfall dafür finden soll, dass Personen, die sich der \nÜbernahme oder weiteren Ausübung des Dorfschützeramtes durch Binnenmigration entzogen haben, an ihrem \nneuen Aufenthaltsort im Westen deswegen Probleme mit den Sicherheitskräften oder der Justiz bekommen \nhätten. Der hieraus gezogene Schluss, es fehlten auch angesichts der hohen Zahl von Verweigerern des \nDorfschützeramtes, die sich im Westen der Türkei dauerhaft angesiedelt hätten, zureichende Belegfälle für eine \nstaatliche Verfolgung im Westen der Türkei im Zusammenhang mit dem Dorfschützerdienst,\n\n732\n\nvgl. Thalheimer, Türkei: Dorfschützer - Inländische Fluchtalternative für Dienstunwillige, in: Der \nEinzelentscheider-Brief, 8/99, S. 3 f., unter ausdrücklicher Ablehnung der Rspr. des Senats; unter Auswertung der \nÖzgür Politika weist er allerdings darauf hin, dass dort häufig über Druck bei der Anwerbung oder Rücktritt vom \nDorfschützeramt berichtet wird; siehe zu einem Belegfall jedoch IHD, Über Lebendsbedingungen kurdischer \nFlüchtlinge in Istanbul, 1998 Fall Nr. 5, S. 13 f.,\n\n733\n\nwiderlegt die Einschätzung des Senats nicht. Für den Senat ist in diesem Zusammenhang auch nicht \nentscheidend, ob der Kreis der vorbezeichneten oder sonst der PKK-Sympathie verdächtigen Personen in einer \nDatei der türkischen Polizei erfasst ist. Auf diese von den Gutachtern nicht einheitlich beantwortete und nach \nderzeitigem Erkenntnisstand nicht aufklärbare Frage kommt es nämlich für die hier vorzunehmende \nVerfolgungsprognose ebenso wenig an wie auf die Angabe einer Vielzahl von Referenzfällen.\n\n734\n\nFür eine verlässliche Verfolgungsprognose genügt vielmehr die sich nach der Lebenserfahrung aufdrängende \nAnnahme, dass jedenfalls die Sicherheitskräfte am Heimatort des Betreffenden über dessen Identität unterrichtet \nsind. Abweichendes ist im Hinblick auf eine Person, die wegen des Verdachts, mit der PKK zu sympathisieren, \nfestgenommen und unter Einsatz erheblicher körperlicher Misshandlungen verhört worden ist, schwerlich \nvorstellbar. Wer einmal unter einen entsprechenden Verdacht geraten ist und diesen nicht hat zerstreuen können, \nbleibt dem Misstrauen der Sicherheitskräfte ausgesetzt, auch wenn die Verdachtsmomente für eine \nAnklageerhebung oder den Erlass eines richterlichen Haftbefehls nicht ausreichen. Nur eine die Identität des \nBetroffenen - auf welche technische Weise auch immer - sichernde Verfahrensweise der Sicherheitskräfte wird \ndem Gebot eines energischen Kampfes gegen einen Feind gerecht, der es darauf anlegt, einen Teil des \nStaatsgebietes der Türkei abzutrennen.\n\n735\n\nFür diejenigen, die durch die Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, den Verdacht der PKK-\nSympathie auf sich gezogen oder bestätigt haben, stellt sich nach einer Umsiedlung in die Westtürkei das \nVerfolgungsrisiko wie folgt dar: An den Zugangsstraßen von Kurden bewohnter Stadtviertel kommt es häufig zu \nPolizeikontrollen. Es entspricht den Grundsätzen effizienter Polizeiarbeit, dass zumindest stichprobenartig bei den \nSicherheitskräften des aus dem Personalausweis ersichtlichen Heimatortes nachgefragt wird, ob gegen den \nBetreffenden Verdachtsmomente bestehen. Das Ergebnis dieser Nachfrage ist ausschlaggebend dafür, ob der \nBetreffende mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen muss oder nicht. Liegt gegen ihn in seiner \nHeimatprovinz nichts vor, so werden ihn auch die Sicherheitskräfte im Westen nicht weiter behelligen. Werden \ndiese jedoch über einen einschlägigen Verdacht aus der Heimatregion unterrichtet, so ist ein zumindest \nmehrtägiger, mit Verhören verbundener Aufenthalt im Polizeigewahrsam gewiss.\n\n736\n\nDas vorstehend beschriebene Risiko ist nicht nur theoretischer Natur, sondern vielmehr im Bereich realer \nMöglichkeiten. Diese Überzeugung ergibt sich für den Senat aus den beschriebenen Vorgängen, wie sie für das \nVerhältnis zwischen staatlichen Sicherheitskräften und kurdischer Bevölkerung in der Türkei landesweit typisch \nsind. Die zahlreichen Übergriffe erlauben zwar, wie dargelegt, nicht den Schluss, dass jeder Kurde im Osten des \nLandes von Verfolgung bedroht und im Westen davor nicht hinreichend sicher ist. Sie zeichnen aber dessen \nungeachtet ein Bild großer Feindseligkeit und Unduldsamkeit auf Seiten des türkischen Staates gegenüber \nsolchen Personen, die - aus welchen Gründen auch immer - in einen PKK-Verdacht geraten sind. Dies rechtfertigt \ndie Annahme, dass gegen jenen Personenkreis unnachsichtig und unter Einsatz aller denkbaren - legalen und \nillegalen - polizeilichen Mittel vorgegangen wird.\n\n737\n\nDiese Einschätzung des Verfolgungsrisikos ist nicht gleichbedeutend mit der Annahme einer landesweiten \nGruppenverfolgung von Kurden in der Türkei. Es kann keine Rede davon sein und ergibt sich auch nicht aus den \ndem Senat vorliegenden Erkenntnissen, dass \"Millionen von Kurden\" wegen der Weigerung, das Dorfschützeramt \nzu übernehmen, zur Abwanderung in die Westtürkei gedrängt worden sind. Zwar heißt es bei Oberdiek an einer \nStelle: \"Mehr als 50 % waren vor der Flucht gedrängt worden, Dorfschützer zu werden\".\n\n738\n\nVgl. Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 63; Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, \nS. 104.\n\n739\n\nHierbei handelt es sich jedoch offensichtlich um ein Versehen, obwohl die Art der Repressalien im Gutachten \nvom 14. März 1997 nicht mehr näher aufgeschlüsselt wird. Denn nach der Umfrage des Menschenrechtsvereins, \nauf die sich Oberdiek jeweils bezieht und die er an anderer Stelle im Gutachten vom 26. Mai 1995 zitiert, betrug \njener Prozentsatz tatsächlich 20,5.\n\n740\n\nVgl. Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 16; vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG \nAachen, S. 31: 24,5 % (wohl ebenfalls ein Versehen, weil bei Zugrundelegung von 20,5 % die Summe der \nAntwortanteile zu Frage 18 exakt 100 % ergibt).\n\n741\n\nSelbst der vorgenannte Prozentsatz ist nur beschränkt aussagekräftig, da Anhaltspunkte dafür bestehen, \ndass das Umfrageergebnis des Menschenrechtsvereins Istanbul in Bezug auf die generelle Lage kurdischer \nZuwanderer aus der Osttürkei nicht repräsentativ ist. Wie Oberdiek an anderer Stelle bemerkt, wurden die \nKontakte zu den Befragten des Menschenrechtsvereins Istanbul unter anderem durch die HADEP vermittelt, die \neinen recht engen Bezug zu den \"Kriegsflüchtlingen\" hat.\n\n742\n\nVgl. Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 74 (Fn. 23).\n\n743\n\nDaraus ist zu schließen, dass unter den von jener Erhebung erfassten Personen diejenigen deutlich \nüberrepräsentiert waren, die wegen Repressalien der Sicherheitskräfte ihre Heimat verlassen hatten. Dem \nentspricht es, dass in den beiden anderen erwähnten Gutachten (TOBB, ODTÜ) die allein aus wirtschaftlichen \nGründen Zugewanderten deutlich stärker vertreten waren.\n\n744\n\nDie Einschätzung, wonach Kurden, die in ihrer ostanatolischen Heimat wegen der Verweigerung des \nDorfschützeramtes politischen Repressalien ausgesetzt waren, in der Westtürkei vor erneuter politischer \nVerfolgung nicht hinreichend sicher sind, wird von einem Teil der Gutachter ausdrücklich geteilt.\n\n745\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 62; Amnesty International, Gutachten vom \n17. Juli 1996 an VG München, S. 3.\n\n746\n\nDass die vorgenannten Gutachter sowie Kaya den in der Westtürkei vor Verfolgung nicht sicheren \nPersonenkreis noch viel weiter ziehen als der Senat, lässt die Richtigkeit der hier in Rede stehenden \nVerfolgungsprognose unberührt.\n\n747\n\nDarüber hinaus geben die zuvor in Rn. 251 zitierten Entscheidungen Anlass zu folgenden Bemerkungen: Die \nrealitätsgerechte Abgrenzung des von Verfolgung betroffenen Personenkreises muss darauf Bedacht nehmen, \ndass die Durchsuchungs- und Festnahmeaktionen der Sicherheitskräfte auch in der Westtürkei weit über den \nKreis derjenigen hinausreichen, bei denen die Verdachtsmomente für den Erlass eines richterlichen Haftbefehls \ngenügen. Aus den verwerteten Erkenntnissen geht hervor, dass die allermeisten von der Polizei verhafteten \nPersonen noch vor Erlass einer richterlichen Maßnahme freigelassen werden, dass selbst die kraft richterlicher \nEntscheidung in Haft bleibenden Personen in erheblichem Umfang später - vor oder nach Anklageerhebung - aus \nder Haft entlassen und dass schließlich zahlreiche Angeklagte durch die Gerichte freigesprochen werden, so \ndass der Anteil derjenigen, die letztlich rechtskräftig verurteilt werden, im Vergleich zur Gesamtzahl der \npolizeilichen Festnahmen außerordentlich gering ist. Des asylrechtlichen Schutzes bedarf aber der gesamte \nvorgenannte Personenkreis. Denn auch die große Masse derjenigen, die nur kurzfristig im Polizeigewahrsam \nverbleiben, ist - soweit es um den hier in Rede stehenden PKK-Verdacht geht - menschenrechtswidriger \nBehandlung ausgesetzt. Dass die Sicherheitskräfte in der Westtürkei bereits bei der Entscheidung darüber, ob \nder Betreffende festzunehmen und zu verhören ist, danach differenzieren, aus welchen Gründen ein \nAnfangsverdacht besteht, ist nicht erkennbar. Bezüglich des hier in Rede stehenden Personenkreises \n- Zuwanderer aus Ostanatolien - kommt hinzu, dass hinsichtlich der Frage, ob ein Anfangsverdacht besteht, die \nEinschätzung der Sicherheitskräfte des Heimatortes, bei denen Rückfrage genommen wird, maßgeblich ist. \nHaben diese in einem Verweigerer des Dorfschützeramtes einen PKK-Sympathisanten gesehen, so ist \nanzunehmen, dass die Sicherheitskräfte im Westen sich diese Einschätzung zunächst zu Eigen machen - mit den \nbeschriebenen Konsequenzen für den Betroffenen. Dass sie ihn anders behandeln werden als Personen, die aus \nsonstigen Gründen - sei es im Westen oder im Osten des Landes - den Verdacht auf sich gelenkt haben, mit der \nPKK zu sympathisieren, ist nicht nahe liegend.\n\n748\n\nc) HADEP\n\n749\n\nAuch angesichts der oben (2 e) dargestellten zwei Verhaftungswellen, insbesondere gegen HADEP-\nMitglieder im Herbst 1998 und im Frühjahr 1999, sowie sonstige schon einige Jahre zurückliegender \nMaßnahmen,\n\n750\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 19 f.; Sen/Akkaya, Gutachten vom 16. April \n1999 an VG Hannover, S. 2 ff.,\n\n751\n\nbesteht für Mitglieder der HADEP das Verfolgungsrisiko in oben beschriebenem Umfang. Nachdem alle von \ndiesen beiden Verhaftungswellen betroffenen HADEP-Mitglieder einschließlich ihrer Funktionäre aus der Haft \nentlassen worden sind,\n\n752\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 13,\n\n753\n\nkann hingegen nicht angenommen werden, jedes HADEP-Mitglied müsse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nin absehbarer Zeit mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. \n\n754\n\nSelbst die beiden Verhaftungswellen gegen die HADEP sollen sich im Wesentlichen auf örtliche \nVorstandsmitglieder bzw. Aktivisten der Partei beschränkt haben. Politische Verfolgung gilt nicht allen Mitgliedern \ngleichermaßen. Vielmehr wird zwischen den Vorstandsmitgliedern, den sich aktiv an Aktionen beteiligenden und \neinfachen HADEP-Mitgliedern unterschieden.\n\n755\n\nVgl. Taylan, Gutachten vom 13. April 1999 an VG Koblenz, S. 1 f.\n\n756\n\nHierfür spricht weiterhin, dass sich die politische Lage - wie oben dargestellt - wieder beruhigt hat und dass es \nsich bei der HADEP um eine legale Partei handelt, die zwar bei den Parlamentswahlen am 18. April 1999 mit 4 % \nder Stimmen landesweit an der 10 %-Klausel gescheitert ist. Sie stellt jedoch nach den zeitgleich abgehaltenen \nKommunalwahlen als Novum die Bürgermeister in vielen Städten des Südostens.\n\n757\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 4.\n\n758\n\nZu einer gewissen Entspannunng hat Staatspräsident Demirel beigetragen. Dieser empfing am 7. August \n1999 sieben Bürgermeister der HADEP zu einem Gespräch in Ankara, in dem er ihnen versicherte, dass er für \nihre Anliegen stets ein offenes Ohr habe.\n\n759\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 13.\n\n760\n\nDie Mitglieder und Funktionäre der Partei setzen ungeachtet des laufenden Verbotsverfahrens und aller \nSchikanen ihre politische Arbeit fort. Bislang ist nicht erkennbar, dass sie in nennenswertem Umfang die Türkei \nverlassen.\n\n761\n\nEine andere asylrechtliche Betrachtungsweise ist geboten, soweit HADEP-Mitglieder wegen ihrer \nParteizugehörigkeit geltender asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren und geflüchtet sind. \nSolche vorverfolgten Personen sind angesichts der zahlreichen dokumentierten Übergriffe der Sicherheitskräfte \ngegen Parteimitglieder in keinem Landesteil der Türkei vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher.\n\n762\n\n5. Aleviten\n\n763\n\nEine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Aleviten findet in der Türkei nicht statt. \n\n764\n\nDie Türkei ist ein laizistischer Staat.\n\n765\n\nVgl. hierzu Kaya, Gutachten vom 13. Oktober 1999 an VG Gelsenkirchen, S. 1 f., 12 ff., 15 f.\n\n766\n\nArt. 24 der Verfassung garantiert die Religions- und Gewissensfreiheit. 98 % der türkischen Bevölkerung sind \nMoslems. Zwei Drittel davon gehören der sunnitischen, ein Drittel der alevitischen Glaubensrichtung an.\n\n767\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 13.\n\n768\n\nDer Begriff \"Alevi\" bzw. \"Alevit\" bedeutet \"Anhänger Alis\". Ali ist der Kampfgenosse, engste Freund, Neffe und \nSchwiegersohn des Propheten Mohammed. Die Aleviten erkennen - den Schiiten ähnlich - Ali als Nachfolger \nMohammeds an. Die Aleviten müssen - anders als die Mehrheit unter den Moslems, die Sunniten - nicht fünfmal \ntäglich das Pflichtgebet in streng vorgeschriebener Form vollziehen, im Ramadan nicht fasten und nicht nach \nMekka pilgern. Sie müssen kein Alkoholverbot einhalten. Sie kennen keine Geschlechtertrennung und keine \nRollendifferenzierung von Mann und Frau. Daraus resultiert die Vorstellung orthodoxer Sunniten, bei den Aleviten \nherrsche Anarchie, Zügel- und Morallosigkeit. Die Aleviten unterstützen das vom Republikgründer Atatürk \neingeführte Prinzip des Laizismus, weil sie darin eine tolerantere, liberalere Atmosphäre zu finden hoffen als unter \nder Herrschaft der sunnitischen Orthodoxie. Politisch bevorzugen die Aleviten linke Parteien und Strömungen; \nislamistische Parteien lehnen sie ab.\n\n769\n\nEtwa 20 % der türkischen Bevölkerung sind Aleviten. Sie finden sich sowohl unter den türkischen als auch \nunter den kurdischen Volkszugehörigen. Aleviten siedeln in der Türkei vor allem im Küstengebiet von Antalya und \nIskenderun, Adana, Tarsus und Mersin. Türkische Aleviten leben in Corum, Amasya, Tokat, Yozgat, kurdische \nAleviten in Sivas, Erzincan, Tunceli, Elazig, Malatya und Kahramanmaras.\n\n770\n\nVgl. zum Vorstehenden im Einzelnen: Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei, Oktober 1996.\n\n771\n\nAleviten waren in der Türkei in den vergangenen Jahrzehnten von Zeit zu Zeit Opfer von Ausschreitungen. \nAm 17. September 1967 führte ein Fußballspiel zwischen einer Mannschaft aus dem alevitischen Sivas und einer \naus dem sunnitischen Kayseri zu schweren Ausschreitungen, Brandstiftungen und Überfällen auf alevitische \nWohnviertel in Sivas mit 40 Toten. Am 3. und 4. September 1978 starben bei von Rechtsradikalen organisierten \nÜberfällen auf alevitische Viertel in Corum und Kahramanmaras 110 Menschen, Hunderte wurden verletzt und \nTausende verhaftet. In der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 1978 kam es in Kahramanmaras zu einem Massaker, \nbei dem etwa 2.000 Aleviten von sunnitischen Fanatikern umgebracht, die Geschäfte von Aleviten geplündert und \nihre Häuser angezündet wurden. Am 2. Juli 1993 starben in Sivas 37 Menschen, nachdem sunnitische \nFundamentalisten ein Hotel angezündet hatten, in welchem sich viele alevitische und laizistisch denkende \ntürkische Schriftsteller und Intellektuelle aufhielten; 124 Menschen wurden vor Gericht gebracht.\n\n772\n\nVgl. Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei, Oktober 1996, S. 31 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft \nvom 4. Juli 1996 an VG Wiesbaden; Kaya, Gutachten vom 25. November 1998 an VG Gelsen-kirchen, \nS. 2 ff.\n\n773\n\nJüngstes Ereignis dieser Art waren die Vorgänge in Istanbul-Gaziosmanpasa. Dort beschossen am 12. März \n1995 Unbekannte aus einem Taxi heraus vier Teestuben von alevitischen Kurden, töteten dabei eine Person und \nerstachen anschließend den Taxifahrer. Da die Polizei offenbar keinen Versuch unternahm, die Täter zu fassen, \ndemonstrierten am 13. März 1995 etwa 20.000 Menschen vor der Polizeiwache; die Polizei setzte Schusswaffen \nein. Am 15. März 1995 kam es auch in Istanbul-Ümraniye zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und \nSicherheitskräften. Die Gesamtzahl der bei jenen Vorgängen Getöteten beläuft sich auf 24. Am 20. Mai 1995 \nereignete sich eine weitere Auseinandersetzung zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften im Istanbuler \nStadtteil Kagithane, bei der etwa 50 Personen verletzt und ebenso viele festgenommen wurden, nachdem drei \nangebliche MHP-Angehörige die Gäste eines Restaurants, das einem Aleviten gehörte, verprügelt hatten.\n\n774\n\nVgl. Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei, Oktober 1996, S. 34; Kaya, Gutachten vom 9. Juli \n1997 an VG Würzburg; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 53 f.; UNHCR, \nHintergrundbericht von Oktober 1997, S. 28.\n\n775\n\nDie vorstehenden Ereignisse erweisen, dass die Aleviten in der Türkei bei sunnitischen Extremisten und \nRechtsradikalen auf Feindschaft stoßen und dass die Sicherheitskräfte nicht immer mit der nötigen \nEntschlossenheit gegen die Aggressoren aus jenen Kreisen vorgehen. Ausmaß und Häufigkeit jener Vorfälle \nverbieten indes auch unter Berücksichtigung anderer weniger gravierender Ausschreitungen die \nSchlussfolgerung, Aleviten müssten in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen \nVerfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen zuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen \nrechnen. Solche gewalttätigen Ausschreitungen gegenüber Aleviten wie sie Anfang 1995 stattgefunden haben, \nhaben sich seitdem nicht wiederholt.\n\n776\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19. September 1997 an VG Bayreuth, S. 1; Kaya, Gutachten vom \n20. März 1998 an OVG Bremen, S. 4.\n\n777\n\n6. Exilpolitik\n\n778\n\nDem Kläger droht in der Türkei auch keine politische Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten im \nBundesgebiet. Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter können diese Aktivitäten bereits deshalb \nnicht auslösen, weil mangels Glaubhaftigkeit des Vorfluchtschicksals - über das Fehlen einer Vorverfolgung \nhinaus - nicht erkennbar ist, dass der Kläger in der Türkei eine feste politische Überzeugung betätigt hat, als \nderen Fortsetzung sich die exilpolitische Aktivitäten darstellen könnten (§ 28 AsylVfG). Abgesehen davon ist der \nKläger nicht gefährdet, weil seine exilpolitischen Aktivitäten als niedrig profiliert zu bewerten sind.\n\n779\n\nExilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen nämlich ein beachtlich \nwahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der \nBetreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse \nabhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von \nDeutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland \nlebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu \nnehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei Leitern von \ngrößeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf solchen \nVeranstaltungen, ferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments, unter Umständen auch \nbei Vorstandsmitgliedern bestimmter oppositioneller Exilvereine.\n\n780\n\nSoweit der Senat in diesem Zusammenhang auf das \"inhaltliche Gewicht\" oder das \"politische Gewicht\" als \nAbgrenzungskriterium abstellt, liegt dem die typische Konstellation von verbal sich äußernden exilpolitischen \nAktivitäten oder damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Betätigungen zugrunde.\n\n781\n\nVgl. Beschluss vom 18. Februar 1998 - 25 A 553/98.A -.\n\n782\n\nDadurch ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch Aktivitäten im organisatorischen Bereich, die sich - wie die \nBeschaffung der finanziellen Grundlagen der politischen Arbeit - nicht unmittelbar verbal äußern, als \nherausgehoben und damit eine Gefährdung begründend bewertet werden.\n\n783\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 1999 - 8 A 440/99.A -; Beschluss vom 15. September 1999 - 8 A \n2285/99.A -.\n\n784\n\nNicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten \nniedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch \ngekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder \nzwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen \nzurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die \nKulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter \nVereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, \nschlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder \nSchulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich \ngezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften.\n\n785\n\nAuch die Gesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten kann diese nicht \nasyl- oder abschiebungsschutzrechterheblich machen, weil kein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit \nquantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen können.\n\n786\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 1998 - 25 A 2359/98.A -, S. 4; Urteil vom 6. Mai 1997 - 25 A \n7507/95.A -, S. 13; Beschluss vom 21. Oktober 1998 - 25 A 4778/98.A -.\n\n787\n\nFür die Annahme des Senats, dass ein Verfolgungsinteresse seitens der Türkei nur bei exponierter \nexilpolitischer Tätigkeit besteht, sind mehrere Gründe maßgebend:\n\n788\n\na) Überwachung exilpolitischer Aktivitäten\n\n789\n\nIn erster Linie rechtfertigt sich diese Annahme daraus, dass sich die Überwachung exilpolitischer Aktivitäten \ntürkischer Staatsangehöriger auf deutschem Boden durch die türkischen Sicherheitskräfte im Wesentlichen auf \ndiesen Personenkreis konzentriert.\n\n790\n\nDiese beobachten die Exilszene in Deutschland mit hoher Aufmerksamkeit. Grund hierfür ist, dass alle \nmaßgeblichen oppositionellen Bewegungen sowohl der extremen Rechten als auch der radikalen Linken und der \nkurdischen Separatisten von deutschem Boden aus mit den unterschiedlichsten Mitteln auf die türkische \nInnenpolitik Einfluss zu nehmen versuchen. Alle namhaften türkischen politischen Gruppierungen, insbesondere \ndie extremistischen, sind auch im Bundesgebiet aktiv und finden hier ein beachtliches Potential für die \nRekrutierung neuer Mitglieder, weil in Deutschland als wichtigstem Auswanderungsland mehr als 2,5 Mio. \ntürkische Staatsbürger oder türkisch-stämmige Bürger leben.\n\n791\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 17.\n\n792\n\naa) Organisierte Überwachung\n\n793\n\nUm dem zu begegnen, hat der türkische Staat umfangreiche organisatorische Maßnahmen zur Überwachung \nder kurdischen nationalen Opposition im Ausland getroffen.\n\n794\n\nWichtigste Überwachungsorganisation in diesem Zusammenhang ist der unter militärischer Leitung stehende \nNationale Nachrichtendienst der Türkei (Milli Istihbarat Teskilati/MIT) mit Sitz in Ankara. Dieser unterhält im \ngesamten Bundesgebiet eigene Dienststellen, die ihren Sitz an Generalkonsulaten haben und deren \nhauptamtliche Mitarbeiter dort als Attachés akkreditiert sind. Er verfügt darüber hinaus über Gewährsleute, die in \ndie türkischen und kurdischen Auslandsorganisationen in Deutschland eingeschleust sind oder die beruflichen \nKontakt zu Landsleuten haben. Schließlich erfolgt die Nachrichtenbeschaffung durch Auswertung von Bildmaterial \nund Publikationen.\n\n795\n\nGrundsätzlich ist davon auszugehen, dass der MIT an allen staatsfeindlichen Aktivitäten türkischer \nStaatsangehöriger in Deutschland interessiert ist, aber schon aus Kapazitätsgründen eine Identifizierung und \ngezielte Sammlung und Zuordnung von Beweismaterial nur für den Kreis exponierter Exilpolitiker vornehmen \nkann. Die Aufgabe eingeschleuster Gewährsleute besteht darin, Vereinsaktivitäten zu beobachten, die daran \nteilnehmenden Personen zu identifizieren und die gesammelten Informationen an die Geheimdienstmitarbeiter in \nden Konsulaten weiterzuleiten. Dabei werden die Personalien von Kadern der PKK und ähnlich militant \nstaatsfeindlicher Exilorganisationen erfasst und bei der zuständigen Behörde (MIT oder politische Abteilung der \nPolizei) registriert.\n\n796\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2 f.; Kaya, Gutachten vom \n30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 1; Gutachten vom 16. März 1997 an VG Gießen, S. 2; Gutachten vom \n18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2; Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Auskunft \nvom 9. Oktober 1996 an VG Stuttgart; Taylan, Gutachten vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an der \nWeinstraße; Tellenbach, Gutachten vom 29. November 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Rumpf, \nGutachten vom 12. Februar 1996 an VG Kassel, S. 3; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 5.\n\n797\n\nDarüber hinaus wurden bei der Generaldirektion der Polizei in Ankara sowie bei den Polizeipräsidien \nmehrerer anderer türkischer Großstädte Sonderbüros mit allen technischen Möglichkeiten eingerichtet, um den \nvon März 1995 bis - zum Entzug der Ausstrahlungsmöglichkeiten über Satellit durch die in Paris ansässige \nBetreibergesellschaft Entelsat -\n\n798\n\nvgl. Der Spiegel vom 7. Juni 1999, Heft 23, S. 120\n\n799\n\nEnde April 1999 von London ausstrahlenden kurdischen Satellitensender MED-TV zu überwachen, der seine \nkurdischsprachigen Sendungen überwiegend in Studios in Brüssel und Köln produzierte. Er konnte in der ganzen \nTürkei empfangen werden und erfreute sich bei der kurdischen Bevölkerung sowohl in den Städten und \nzunehmend auch in den ländlichen Gebieten Ostanatoliens bereits einer beachtlichen Beliebtheit. Bei der \nGestaltung der Sendungen überwogen kulturelle Beiträge gegenüber politischen. Er galt als von der PKK \ngesteuerter Sender, der in zahlreichen Nachrichtensendungen und politischen Beiträgen kritiklos und \nunkommentiert über die PKK berichtete und für Aktionen, Ideologie und Ziele dieser Organisationen warb. Hohe \nPKK-Funktionäre kamen regelmäßig zu Wort.\n\n800\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 8. Januar 1999 an VG Stuttgart; Rumpf, Gutachten vom 22. Oktober \n1998 an VG Stuttgart, S. 23 ff; Kaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 2; Gutachten \nvom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 1, 14 f.; Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 1998, \nS. 207.\n\n801\n\nNicht realitätsgerecht wäre indessen die Annahme, durch die vorbezeichneten Überwachungsmaßnahmen \nerfolge eine lückenlose Erfassung aller exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland. Schon aus praktischen Gründen \nist es ausgeschlossen, etwa bei Großveranstaltungen, in welchen der Einzelne in der anonymen Masse \nuntertaucht, auch nur den überwiegenden Teil der Veranstaltungsbesucher in einer Weise zu observieren und zu \nidentifizieren, die einen strafrechtlichen oder auch nur einen polizeilichen Zugriff im Rückkehrfall ermöglicht. Der \ndafür erforderliche Ermittlungsaufwand stünde außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Ermittlungserfolg. Selbst \nwenn von solchen Veranstaltungen in der Presse Fotos erscheinen, auf welchen einzelne Teilnehmer erkennbar \nsind, ist ein Rückschluss auf die Identität der Betreffenden nicht oder nur unter Einsatz zusätzlichen, in der Regel \nunverhältnismäßigen Ermittlungsaufwandes möglich. Gleiches gilt, soweit etwa Protestaktionen vor türkischen \nAuslandsvertretungen gefilmt werden. Eine persönliche Zuordnung ist selbst dann häufig nicht möglich, wenn die \nPresseberichterstattung Vor- und Zunamen des Betreffenden erwähnt und es sich dabei um in der Türkei \ngebräuchliche, vielfach verwandte Namen handelt.\n\n802\n\nRumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 16.\n\n803\n\nEiner gezielten Sammlung von Informationen nicht ausgesetzt sind die einfachen Mitglieder der in \nDeutschland aktiven Organisationen, ebenso wenig diejenigen, die solche Organisationen aufsuchen oder sich an \nihren Demonstrationen, Kundgebungen und anderen Massenaktionen beteiligen.\n\n804\n\nKaya, Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2, 6.\n\n805\n\nAllerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils \ntürkischen Stellen bekannt werden, etwa wenn Geheimdienstmitarbeiter selbst an Veranstaltungen oder \nVereinsaktivitäten teilnehmen und dabei von der Identität anderer Teilnehmer erfahren. Auch dieser - im \nvorliegenden Zusammenhang mitzubedenkende - Umstand gebietet es nicht, das durch untergeordnete \nAktivitäten der beschriebenen Art ausgelöste Verfolgungsrisiko als beachtlich wahrscheinlich einzustufen.\n\n806\n\nbb) Strafnachrichtenaustausch nach Art. 22 EuRHÜbk\n\n807\n\nAuch außerhalb dieser organisierten Überwachung erfolgende Kenntniserlangung türkischer Behörden von \nexilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils löst kein Verfolgungsinteresse aus. Namentlich ist nicht davon \nauszugehen, dass türkische Staatsangehörige allein deshalb einem höheren Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, \nweil sie wegen einer auf deutschem Boden begangenen Straftat mit exilpolitischem Hintergrund durch ein \ndeutsches Strafgericht verurteilt worden sind.\n\n808\n\nVgl. dazu Senatsbeschluss vom 31. März 1998 - 25 A 5198/96.A -, NVwZ-Beilage 9/1998, 93 = AuAS 1998, \n204.\n\n809\n\nIn diesen Fällen gibt das Bundesministerium der Justiz dem türkischen Justizministerium im Rahmen des \nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei auf der Grundlage des Art. 22 des Europäischen \nÜbereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk) vom 20. April 1959 (BGBl. 1964 II S. 1369, \n1386; 1976 II S. 1799) praktizierten gegenseitigen Strafnachrichtenaustauschs quartalsweise die entscheidenden \nim Bundeszentralregister eingetragenen Daten (persönliche Daten des Betroffenen, Urteils- und Tatzeit, \nGerichtsbezeichnung, Aktenzeichen, Tatbezeichnung, Rechtsgrundlage, Art und Höhe der Strafe) bekannt. \nDieser Strafnachrichtenaustausch erfolgt automatisch und kann im Einzelfall nicht abgelehnt werden. Lediglich \ndann, wenn die türkische Seite nach Art. 4 des Zusatzprotokolls zum EuRHÜbk vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 \nII S. 124, 125; 1991 II S. 909) um die Übermittlung zusätzlicher Informationen (Urteilsabschriften usw.) ersucht, \nwird dieses Ersuchen nach der Praxis der Bundesregierung in den hier in Rede stehenden Fällen nach Art. 2 \nBuchst. a) EuRHÜbk abgelehnt, weil es sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom ersuchenden Staat als \npolitische Straftat angesehen wird. Möglich ist auch, dass vor der Versendung des Urteils - politisch - belastende \nPassagen unkenntlich gemacht werden.\n\n810\n\nVgl. Bundesministerium der Justiz, Auskunft vom 28. April 1999 an VG Bremen, S. 3; vgl. zum selben \nVerfahren Amnesty International, Auskunft vom 23. März 1999 an VG Bremen.\n\n811\n\nDie aus Deutschland übermittelten Strafnachrichten werden von der Generalsicherheitsdirektion in Ankara \nerfasst. Hiervon werden die örtlich zuständige Polizeibehörde und im Fall der Ausschreibung des Betreffenden \nzur Fahndung auch das örtlich zuständige Personenstandsamt benachrichtigt.\n\n812\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Mai 1998 an VG Freiburg, S. 1; Bundesministerium der Justiz, Auskünfte \nvom 8. August 1997 und vom 11. Dezember 1997 an VG Gießen; Auskunft vom 26. Februar 1998 an VG Köln; \nAuskunft vom 12. März 1998 an VG Berlin; Auskunft vom 22. Mai 1998 an VG Freiburg; Generalbundesanwalt, \nAuskunft vom 27. Juni 1997 an VG Gießen; Auskunft vom 16. April 1998 an VG Freiburg, S. 2 f.\n\n813\n\nÄhnlich wird verfahren, soweit die türkische Seite auf kriminalpolizeilicher Ebene um Auskunft ersucht. Wird \nein politischer Hintergrund der dem Ersuchen zugrundeliegenden Straftat erkennbar, erteilt das \nBundeskriminalamt Auskunft nicht oder nur nach Rücksprache mit dem Bundesministerium der Justiz.\n\n814\n\nBundeskriminalamt, Auskunft vom 17. März 1998 an VG Berlin.\n\n815\n\nHat sich ein türkischer Asylbewerber für sich genommen lediglich niedrig profiliert exilpolitisch betätigt, so \nerlangt diese Betätigung nicht allein deshalb ein die Schwelle der Exponiertheit überschreitendes Gewicht, weil \nsie der Türkei im Wege des Strafnachrichtenaustauschs bekannt werden kann. Denn das Verhalten der \ntürkischen Seite auch beim Austausch von Strafnachrichten deutet darauf hin, dass sie kein Interesse an der \nVerfolgung niedrig profilierter exilpolitischer Aktivitäten hat. Die türkischen Stellen bringen dem \nStrafnachrichtenaustausch bei politischen Delikten ohnehin nur vergleichsweise geringes Interesse entgegen. Es \nist davon auszugehen, dass die oben beschriebenen anderweitigen Erkenntnismöglichkeiten (Spitzel vor Ort, \nAuswertung von Presse und Fernsehen) einen erheblich unbürokratischeren Zugang zu den unter \nStaatsschutzgesichtspunkten interessanten Informationen erlauben. Denn der Strafnachrichtenaustausch ist als \nInformationsquelle selbst dann nicht sonderlich ergiebig, wenn der exilpolitische Hintergrund aus der \nübermittelten Strafnachricht ersichtlich oder zumindest der Schluss auf einen derartigen Hintergrund nahe liegend \nist (z. B. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz, Landfriedensbruch). Auch in diesen Fällen ist der \nInformationsgehalt der einzelnen Strafnachricht zur konkreten zugrundeliegenden Tat erheblich geringer als etwa \nein Pressebericht oder eine öffentliche Strafgerichtsverhandlung, weil neben dem Tatdatum lediglich die abstrakte \nDeliktsbezeichnung angegeben ist, die einen Aufschluss über die staatsschutzbezogene Gefährlichkeit der \nTathandlung nicht erlaubt. Einen derartigen Aufschluss könnten allenfalls Bestandteile der Strafakten \n(Anklageschrift, Urteil) liefern, die jedoch von der türkischen Seite in Fällen mit exilpolitischem Hintergrund \noffenbar gar nicht erst angefordert werden, weil die Erfolglosigkeit eines derartigen Ersuchens wegen des \nAblehnungsrechts nach Art. 2 Buchst. a) EuRHÜbk auf der Hand liegt. Jedenfalls von einer gängigen Praxis \ntürkischer Behörden in Bezug auf Einzelanforderung von Aktenbestandteilen kann nicht die Rede sein.\n\n816\n\nGeneralbundesanwalt, Auskunft vom 16. April 1998 an VG Freiburg, S. 2 f.\n\n817\n\nb) Fehlen von Referenzfällen\n\n818\n\nBestätigt wird die Annahme fehlenden Verfolgungsinteresses bei niedrigprofilierten exilpolitischen Aktivitäten \ndadurch, dass es praktisch keine stichhaltigen Belege für eine allein durch solche Betätigung ausgelöste \nmenschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei in einer ausreichenden Anzahl von einschlägigen \nReferenzfällen gibt.\n\n819\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. Dezember 1998 an VG Sigmaringen, S. 1 ff., Dokumentation zu \nmehreren Abschiebungsfällen; Auskunft vom 13. März 1997 an VG Hamburg, S. 2; Auskunft vom 13. März 1997 \n- 514-516.80/27941 - an VG Aachen, S. 2; Oberdiek, Gutachten vom 5. November 1998 an VG Sigmaringen, \nS. 6 ff.; Gutachten vom 22. September 1998 an VG Sigmaringen, S. 1 ff., 34 ff.; Kaya, Gutachten vom 18. März \n1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2, 5 f.; Rumpf, Gutachten vom 12. Februar 1996 an VG Kassel, S. 3 f.; \nGutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 6; Tellenbach, Gutachten vom 29. November 1996 an VG \nNeustadt an der Weinstraße; Taylan, Gutachten vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße.\n\n820\n\nDies gilt auch für die Zeit der \"hochemotinalisierten Atmosphäre\" nach der Verhaftung und Verurteilung \nÖcalans zum Tode.\n\n821\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 27 f.\n\n822\n\nIm Gegenteil ist festzustellen, dass \"hunderte, ja Tausende\" Personen (kurdischer oder türkischer Herkunft), \ndie sich an Demonstrationen, Veranstaltungen und Hungerstreiks beteiligt haben, dabei gefilmt und fotografiert \nwurden und mit Bild in der Presse erschienen, ihre Angelegenheiten ohne Schwierigkeiten in den Konsulaten \nhaben regeln können. Darunter befinden sich auch Personen, die in die Türkei gefahren und wieder \nzurückgekommen sind.\n\n823\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 3. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, S. 5; Gutachten vom 30. Juli \n1996 an das VG Darmstadt, S. 6; Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 5 (Fn. 3); Gutachten vom \n18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2.\n\n824\n\nJener Umstand ist insofern bemerkenswert, als es sich bei den von Kaya angesprochenen Personen zumeist \num solche handeln wird, die ein Bleiberecht für die Bundesrepublik Deutschland haben, ihre politische Tätigkeit \nhier somit aus freien Stücken ausüben, d.h. ohne den Druck eines laufenden Asylverfahrens und das dadurch \nausgelöste Bestreben zur Verbesserung der Rechtsposition. Erst recht macht der erwähnte Umstand plausibel, \nweshalb der türkische Staat niedrigprofilierten exilpolitischen Aktivitäten von Asylbewerbern nur ein \neingeschränktes Aufklärungs- und jedenfalls kein Verfolgungsinteresse entgegenbringt: Gerade von dem hier zu \nbetrachtenden Personenkreis exilpolitisch aktiver Asylbewerber geht nämlich oftmals keine ernsthafte Gefahr für \ndie Einheit des türkischen Staates aus. Nehmen Asylbewerber aus der Türkei, die dort keine oder jedenfalls keine \nals staatsfeindlich geltenden politischen Aktivitäten entfaltet haben, solche Aktivitäten nach Einleitung ihres \nAsylverfahrens im Bundesgebiet auf, so ist die Annahme nahe liegend, dass jenen Aktivitäten kein ernsthaftes \npolitisches Engagement zugrundeliegt, sondern sie lediglich durch das Bestreben veranlasst sind, dem \nAsylbewerber einen Rechtsvorteil im laufenden Asylverfahren zu verschaffen. Insofern gilt für exilpolitische \nAktivitäten niedrigen Profils nichts anderes als für den Asylantrag, der von türkischen Stellen nicht als \nstaatsfeindliches Verhalten gewertet wird.\n\n825\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 20 und unten Rn. 399, 403 f.\n\n826\n\nEinerseits können türkische Stellen nicht damit rechnen, dass die Betreffenden nach ihrer Rückkehr in die \nTürkei ihre im Bundesgebiet unternommenen Aktivitäten offenbaren. Andererseits werden sie sich selbst in den \nwenigen Fällen, in denen sie über Erkenntnismaterial verfügen, mit welchem sie den Betreffenden überführen \nkönnen, mit dessen Einlassung konfrontiert sehen, jene Aktivitäten hätten nur den Zwecken des Asylverfahrens \ngedient.\n\n827\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 29. Oktober 1997 an VG Weimar, S. 2.\n\n828\n\nAbgelehnte türkische Asylbewerber werden zudem in namhafter Anzahl aus Deutschland und aus anderen \neuropäischen Staaten in die Türkei abgeschoben. Allein der Anteil abgeschobener kurdischer Volkszugehöriger \nunter den abgelehnten Asylbewerbern in Deutschland belief sich, in den Jahren 1994 bis 1996 auf über 3.000 \nPersonen.\n\n829\n\nZur Auflistung im Einzelnen vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 129 f.\n\n830\n\nIm Jahr 1997 wurden insgesamt 6.877 Personen in die Türkei abgeschoben.\n\n831\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 90.\n\n832\n\nIm Jahr 1998 wurden 6.640 Personen in die Türkei zurückgeführt, im Zeitraum von Januar bis Juli 1999 \nerfolgten insgesamt 2.992 Abschiebungen türkischer Staatsangehöriger in die Türkei.\n\n833\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 33. Das Auswärtige Amt hat andere westliche \nLänder nach Abschiebestopps für türkische Staatsangehörige in die Türkei befragt. Sie haben weder Bedenken \ngegen eine Abschiebung abgelehnter Asylbewerber geäußert noch besondere Absprachen für erforderlich erklärt; \nAuswärtiges Amt, a.a.O., S. 33.\n\n834\n\nAn dem Schicksal eines Großteils dieser Personen müsste sich ein durch exilpolitische Aktivitäten niedrigen \nProfils ausgelöstes Risiko menschenrechtswidriger Behandlung ebenfalls erweisen. Denn nach den Erfahrungen \ndes Senats wird nicht nur fast jedes Asylbegehren zumindest auch auf derartige Aktivitäten gestützt, sondern \nauch türkische Staatsangehörige, die kein Asylverfahren in Deutschland betreiben, beteiligen sich, wie gesagt, \nzahlreich an derartigen Aktionen. In einem Fall eines abgelehnten Asylbewerbers, über dessen Teilnahme an \nDemonstrationen und Hungerstreiks im türkischen Fernsehen berichtet wurde, ist sogar positiv bestätigt, dass er \nbei und nach seiner Abschiebung in die Türkei unbehelligt blieb.\n\n835\n\nVG Neustadt an der Weinstraße, Vermerk vom 25. März 1998 mit Vernehmungsprotokoll der \nGrenzschutzpolizei am Flughafen Istanbul vom 25. September 1997.\n\n836\n\nDie demgegenüber immer wieder anzutreffende Behauptung, menschenrechtswidrige Behandlung drohe \nallein aufgrund von Tätigkeiten, die nach den dargelegten Maßstäben als niedrigprofiliert einzustufen sind,\n\n837\n\nvgl. PRO ASYL und Förderverein Niedersächsischer Flüchtlingsrat e.V., Von Deutschland in den türkischen \nFolterkeller, Zur Rückkehrgefährdung von Kurdinnen und Kurden, Oktober 1999, S. 4 ff.; Aydin, Gutachten vom \n17. März 1999 an VG Berlin, S. 8, 12; Dietert-Scheuer, Dokumentation, Oktober 1998, S. 1 ff.; Kaya, Gutachten \nvom 22. Mai 1999 an VG Gießen, S. 1 ff.; Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 6 ff.; \nGutachten vom 25. Juli 1998 an VG Berlin, S. 3 f.; undifferenziert Veit Auflistung vom 23. September 1998 an VG \nFreiburg, S. 1 ff.,\n\n838\n\nist mangels Darlegung einer ausreichenden Anzahl von Referenzfällen nicht plausibel. Aussagekräftig sind in \ndiesem Zusammenhang nur konkrete Einzelfälle, die ausreichend recherchiert sind und bei denen die Recherche \nergeben hat, dass der Betreffende allein wegen seiner niedrig profilierten exilpolitischen Betätigung im \nBundesgebiet festgenommen und misshandelt worden ist.\n\n839\n\naa) Vorverfolgte\n\n840\n\nDazu gehören namentlich diejenigen Fälle nicht, in denen die Betroffenen bereits in der Türkei selbst politisch \ntätig gewesen sind und wegen des Verdachts, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren, in der \nTürkei politischen Repressalien ausgesetzt oder davon unmittelbar bedroht waren, deswegen in die \nBundesrepublik Deutschland geflüchtet sind und hier exilpolitische Aktivitäten aufgenommen haben.\n\n841\n\nDie Lage solcher Asylbewerber ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, weil sie sich in rechtlicher \nund tatsächlicher Hinsicht anders darstellt als diejenige der im Bundesgebiet erstmalig politisch aktiv \nGewordenen. Jenem Personenkreis kommt nämlich, da er als vorverfolgt anzusehen ist, der herabgestufte \nPrognosemaßstab zugute. Hier sind exilpolitische Aktivitäten bereits dann als asylbegründend in Betracht zu \nziehen, wenn der Betreffende ihretwegen in der Heimat nicht vor erneuter politischer Verfolgung sicher ist. \nAußerdem ist dieser Personenkreis tatsächlich gefährdeter als solche Kurden, die vor der Ausreise nicht die \nAufmerksamkeit türkischer Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatten. Stand nämlich der Asylbewerber im \nZeitpunkt seiner Ausreise im Verdacht der Unterstützung der militanten kurdischen Bewegung, so werden sich die \nzuständigen türkischen Stellen darin bestätigt sehen, wenn sie von seinen exilpolitischen Aktivitäten erfahren. Es \nbesteht daher die ernst zu nehmende Möglichkeit, dass er bei seiner Einreise verhaftet wird, weil sich türkische \nSicherheitskräfte von einem unter Einsatz von psychischem und physischem Druck durchgeführten Verhör \nInformationen über die als staatsfeindlich geltenden kurdischen Organisationen in der Bundesrepublik \nDeutschland versprechen können.\n\n842\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Juli 1997 an VG Bremen, S. 2; Kaya, Gutachten vom 3. April 1996 \nan VG Neustadt an der Weinstraße, S. 2 f.; Gutachten vom 15. September 1996 an VG Freiburg, S. 3; Gutachten \nvom 30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 5; Gutachten vom 20. September 1997 an VG Kassel; Oberdiek, \nGutachten vom 25. Juli 1997 an VG Berlin, S. 9 f. \n\n843\n\nDas trifft etwa bei denjenigen Beispielsfällen zu, die Kaya selbst zum Beleg seiner gegenteiligen Behauptung \nzusammenfassend schildert, jede politische Aktivität und Aktion der kurdischen nationalen Opposition in Europa \nwerde als staatsfeindlich bewertet und habe in Beispielsfällen zu Festnahmen, Verhören und erzwungenen \nAussagen geführt.\n\n844\n\nGutachten vom 25. Juli 1998 an VG Berlin, S. 3 f.\n\n845\n\nDiese Fälle betreffen nämlich Personen, die bei Rückkehr unter dem Vorwurf verhört wurden, der PKK \nUnterstützung und Unterschlupf gewährt zu haben; ihre Teilnahme an Kundgebungen, Demonstrationen und \nProtestaktionen im Ausland sei als Beweis für diesen Vorwurf gewertet worden. Kern des Vorwurfs war in diesen \nFällen mithin die in der Türkei selbst vor der Ausreise nach Deutschland geleistete Unterstützung der PKK, nicht \ndie nach der Ausreise entfalteten exilpolitischen Aktivitäten. Anhaltspunkte dafür, dass der Vorwurf bestimmter \nVorfluchtaktivitäten in jenen Beispielsfällen lediglich vorgeschoben war, fehlen.\n\n846\n\nZu dem Personenkreis der Vorverfolgten gehört etwa auch Osman Demir. Amnesty International und \nOberdiek,\n\n847\n\nvgl. Amnesty International, Stellungnahme vom 3. Februar 1999 an VG Sigmaringen, S. 6 und Oberdiek, \nGutachten vom 22. September 1998 an VG Sigmaringen, S. 25,\n\n848\n\nführen aus, dass Osman Demir, der 1994 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, nach erfolglosem \nAsylverfahren am 13. Juli 1998 in die Türkei abgeschoben worden sei. Nach einem Aufenthalt von einigen Tagen \nbei Freunden in Istanbul sei er im August 1998 zu seinen Eltern in das Dorf Düzova (Provinz Sirnak) \nzurückgekehrt. Dort habe ihn sein Vater unter Druck der Polizei übergeben, weil ihm vorgeworfen worden sei, seit \n1992 (also vor seiner Ausreise aus der Türkei) an Anschlägen der PKK in der Türkei beteiligt gewesen zu sein \nund seine Aktivitäten für die PKK später in Deutschland fortgesetzt zu haben. Er sei deshalb im September 1998 \nvom Staatssicherheitsgericht in Diyarbakir gemäß § 125 des türkischen Strafgesetzbuches wegen Separatismus \nangeklagt worden.\n\n849\n\nVgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 29.\n\n850\n\nAuch Hasan Kutgan gehörte zum Personenkreis der Vorverfolgten wegen des gegen ihn gerichteten \nVerdachts, vor seiner Ausreise im Jahre 1992 die PKK unterstützt zu haben.\n\n851\n\nVgl. hierzu im Einzelnen bereits OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1997 - 25 A 2551/97.A -, AuAS 1997, 210 \nund Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 92.\n\n852\n\nKein Referenzfall für eine allein durch exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils ausgelöste \nmenschenrechtswidrige Behandlung nach der Abschiebung ist ferner der am 15. Januar 1998 nach Istanbul \nabgeschobene Kurde N. Ali Akbas, der nach Feststellung des Vertrauensarztes des deutschen \nGeneralkonsulats nach der Abschiebung gefoltert und dem im Mai 1998 unter Beteiligung des Auswärtigen Amts \ndie erneute Einreise nach Deutschland ermöglicht wurde.\n\n853\n\nVgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 1998 - 25 A 2407/98.A -, vom 19. Juni 1998 - 25 A 2708/98.A - und \nvom 30. September 1998 - 25 A 2480/98.A -; ferner: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, \nS. 19; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 28.\n\n854\n\nDieser wurde wegen seines Bruders Seyhmus in Sippenhaft genommen.\n\n855\n\nVgl. hierzu bereits OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 25 A 1284/96.A -, S. 92 f.\n\n856\n\nbb) Exponierte\n\n857\n\nZum anderen als Referenzfälle nicht einschlägig sind diejenigen, bei denen die exilpolitische Betätigung des \nBetroffenen auch nach den oben dargelegten Maßstäben als exponiert einzustufen wäre. Das trifft etwa auf die \nFälle prominenter kurdischer Parteifunktionäre, Parlamentsabgeordneter, Rechtsanwälte, Schriftsteller oder \nsonstiger Intellektueller zu, wenn diese beispielsweise im europäischen Ausland an Gesprächsrunden des \nkurdischen Fernsehsenders MED-TV teilgenommen haben \n\n858\n\nvgl. dazu näher unten Rn. 328 ff.\n\n859\n\ncc) Politische Aktivitäten auf türkischem Territorium\n\n860\n\nEbenso wenig können diejenigen Fälle zur Referenz herangezogen werden, in denen der Betreffende die \npolitische Aktivität auf türkischem Territorium fortsetzt, auch wenn dies bei oder unmittelbar nach der Rückkehr in \ndie Türkei geschieht, insbesondere durch Mitführen separatistischen Propagandamaterials im Gepäck. Einem \nderartigen Verhalten messen die türkischen Behörden unter Staatsschutzgesichtspunkten - ebenso wie etwaigen \nVorfluchtaktivitäten - von vornherein höheres Gewicht bei, weil sich die Annahme, es diene ausschließlich oder \nvorwiegend der Verbesserung der Aufenthaltsposition im Rahmen des Asylverfahrens in Deutschland, hier \nverbietet. Außerdem kann derartiges Verhalten einer Bestrafung zugeführt werden, ohne dass sich dabei \nAnwendungsprobleme für die hier in Betracht kommenden Straftatbestände des türkischen Strafrechts auf \nAuslandsstraftaten ergeben.\n\n861\n\nNach diesen Grundsätzen ohne Aussagekraft für die hier zu beurteilende Frage sind die Abschiebefälle Riza \nAskin,\n\n862\n\nvgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 127 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n7. September 1999, S. 25.\n\n863\n\nAhmet Karakus,\n\n864\n\nvgl. dazu OVG NRW Beschluss vom 27. Januar 1998 - 25 A 4831/97.A -; Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A \n1284/96.A -, S. 94; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Mai 1998 an VG Freiburg; Auskunft vom 10. Juni 1998 an \nVG Stuttgart, S. 2; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 25; Bundesregierung, Antwort auf die Kleine Anfrage \nder Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, \nBundestagsdrucksache 13/8952 vom 11. November 1997, S. 11.\n\n865\n\nsowie N. F. und Orhan S. Auch in diesen beiden Fällen kam es zu Verhaftungen auf Grund angeblicher \nPKK-Aktivitäten, die jedoch nicht vor der Abschiebung, sondern zeitlich nach der Einreise in die Türkei auf Grund \ndort später vorgefallener Geschehnisse erfolgten.\n\n866\n\nVgl. Lagebericht vom 7. September 1999, S. 25.\n\n867\n\nIm Ergebnis gilt dasselbe für den Fall Abdul Menaf Düzenli. In der Dokumentation des Niedersächsischen \nFlüchtlingsrats\n\n868\n\nvom Februar 1999, S. 7, vgl. dazu auch Oberdiek, Gutachten vom 22. September 1998 an VG Sigmaringen, \nS. 13 f.\n\n869\n\nheißt es, der Kurde Düzenli sei vor Ende seines Militärdienstes im März 1992 aus der türkischen Armee \ndesertiert und habe drei Jahre mit seiner Frau in Istanbul gelebt. 1995 sei er nach Deutschland ausgereist. Sein \nAsylantrag sei rechtskräftig mit der Begründung abgelehnt worden, seine Angaben seien unglaubhaft, zudem \nbegründe Desertion keinen Asylanspruch. Im August 1997 habe er von Deutschland aus den Militärdienst \nverweigert, indem er ein entsprechendes Schreiben unter Angabe seiner vollständigen Personalien u.a. an das \ntürkische Innen-, Außen- und Verteidigungsministerium, den Generalstab und seine Wehrdienststelle in Midyat \ngefaxt habe. Darin habe er die Türkei als einen faschistischen Staat bezeichnet, dem er als Kurde nicht dienen \nwolle. Daraufhin sei gegen Düzenli vor dem Staatssicherheitsgericht in Diyarbakir Anklage wegen \nseparatistischer Propaganda erhoben worden. Düzenli sei am 14. Juli 1998 mit seiner Ehefrau und drei kleinen \nKindern aus dem Kirchenasyl heraus in die Türkei abgeschoben worden. Bei seiner Ankunft sei er wegen \nFahnenflucht verhaftet und am 15. Juli 1998 der Antiterrorabteilung übergeben worden. Dort sei er 24 Stunden \nunter Folter verhört worden. Am 21. Juli 1998 habe man ihn an die Militäreinheit in Izmir überstellt. Am \n23. November 1998 sei er vom Militärgericht Izmir wegen Desertation und Flucht ins Ausland zu einer \nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.\n\n870\n\nDas Auswärtige Amt hat bestätigt, dass dieses Urteil rechtskräftig geworden ist.\n\n871\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. März 1999 an VG Neustadt.\n\n872\n\nHingegen ist Düzenli durch Urteil des Staatssicherheitsgerichts Diyabakir vom 9. März 1999 wegen der \nangeklagten Straftat, \"Durchführung von Propaganda gegen das unteilbare Ganze des Staates der Republik \nTürkei\", freigesprochen worden, weil ihm als Analphabeten die Abfassung, Unterschrift und Absendung der \ngenannten Schreiben nicht nachgewiesen werden konnte. Mit Urteil vom 26. Oktober 1999 hat das VG Neustadt \ndie aus der Türkei betriebene erneute Klage Düzenlis und seiner Familie auf Asylanerkennung u.a. mit der \nBegründung abgewiesen, dass die Foltervorwürfe nach der Abschiebung nicht zuträfen.\n\n873\n\nVgl. VG Neustadt Urteil vom 26. Oktober 1999 - 11 K 2307/97.NW -, S. 30 ff.\n\n874\n\nAbgesehen davon sind sowohl die Desertion und der Zugang der erwähnten Schreiben auf dem Territorium \nder Türkei erfolgt. Für eine Verfolgung niedrig profilierter exilpolitischer Betätigung geben sie somit nichts \nher.\n\n875\n\ndd) Ungeklärte oder nicht nachgewiesene Fälle\n\n876\n\nAußer Betracht gelassen werden müssen ferner diejenigen Fälle, die in tatsächlicher Hinsicht nicht \nausreichend geklärt erscheinen. Insbesondere Berichte in der Presse lassen vielfach nicht erkennen, dass der \nGrund für eine dem Betreffenden angeblich widerfahrene menschenrechtswidrige Behandlung im türkischen \nPolizeigewahrsam ausschließlich dessen exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet gewesen ist und dass diese \nausschließlich niedriges Profil hatte. Ferner ist ihnen meistens nicht zu entnehmen, auf welche Strafvorschriften \nsich der gegen sie erhobene Vorwurf gründet.\n\n877\n\nAls ungeklärt muss danach insbesondere der Fall des Iman Gemlik (in verschiedenen Erkenntnisquellen auch \nals Ahmed G. oder N. G. bzw. I.G. bezeichnet) gelten. Dieser soll nach diversen, weitgehend \nübereinstimmenden Quellen nach seiner Abschiebung aus Deutschland am 23. Februar 1998 auf dem Flughafen \nvon Istanbul mehrere Tage in Gewahrsam gehalten und misshandelt worden sein. Gegenstand dieser Verhöre \nseien seinen Angaben zufolge seine politischen Aktivitäten in Deutschland gewesen, ob er in Deutschland eine \nStraftat begangen und ob er Kontakte zur PKK gehabt habe. Nach seiner Entlassung sei er am 19. März 1998 auf \ndem Wege nach F. erneut verhaftet und seinen Angaben zufolge mehrere Tage lang in Polizeihaft schwer \ngefoltert worden. Er sei beschuldigt worden, Mitglied der PKK zu sein und für die PKK gearbeitet zu haben. Dabei \nhabe man ihm einem geständigen \"Überläufer\" gegenübergestellt. Dieser habe zu Gemlik gesagt: \"Du bist \nPKK'ler und hast mit uns zusammengearbeitet. Ich habe gestanden .... gestehe auch\". Danach habe er zwei \nMonate stationär behandelt werden müssen. Ende Mai habe er über Izmir das Land verlassen wollen. Auf dem \nFlughafen Menderes sei er festgenommen und sieben Tage gefoltert worden. Vom Gericht sei ein Ausreiseverbot \nverhängt worden. Ende Juni 1998 sei ihm die Flucht aus der Türkei gelungen. Eine Zeit lang habe er sich in \nRumänien illegal aufgehalten. Dort sei er als politischer Flüchtlinge anerkannt worden. Mit einem von Rumänien \nausgestellten Reiseausweis sei er schließlich im Oktober 1998 in die Bundesrepublik zurückgekehrt.\n\n878\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 22. September 1998 an VG Sigmaringen, S. 11 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft \nvom 22. Dezember 1998 an VG Sigmaringen, S. 5; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 20; Frankfurter \nAllgemeine Zeitung Nr. 190 vom 18. August 1998, S. 4; Der Spiegel Nr. 34/98 vom 17. August 1998, S. 73.\n\n879\n\nAuch wenn das Auswärtige Amt davon ausgeht, dass Iman G. während der polizeilichen Vernehmung \nmisshandelt wurde,\n\n880\n\nvgl. Lagebericht vom 7. September 1999, S. 26,\n\n881\n\nlassen sich aus diesem Abschiebefall keine sicheren Rückschlüsse auf die Gefährdung exilpolitisch tätiger \nKurden ziehen, weil die Hintergünde und die näheren Umstände, unter denen die jeweiligen Festnahmen \nIman G.'s erfolgten, nicht hinreichend sicher geklärt sind, und lediglich von einer Tätigkeit \"für die PKK\" die Rede \nist. Welche Tätigkeit das war und ob diese in der Türkei oder nach der (voraufgegangenen) Ausreise Iman G.'s \nnach Deutschland erfolgte, ist nicht sicher festzustellen.\n\n882\n\nIm Ergebnis dasselbe gilt für den am 16. März 1998 von Düsseldorf abgeschobenen Kurden Süleyman \nYadirgi, der nach seiner Ankunft am Flughafen Istanbul nach eigenen Angaben sieben Tage, nach Angaben der \nFlughafenpolizei 8 Stunden fest gehalten worden sein soll. Yadirgi, der am 15. Mai 1998 illegal erneut ins \nBundesgebiet eingereist ist und einen Asylfolgeantrag gestellt hat, hat in einer eidesstattlichen Erklärung vom \n24. Mai 1998 und in einer zweieinhalbstündigen Vernehmung vor dem VG Köln detailliert dargestellt, wie er nach \nder Abschiebung mehrfach verhört, geschlagen und getreten sowie durch Mithören der Schreie von Gefolterten \nunter Druck gesetzt worden sei.\n\n883\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. April 1998 an VG Köln, S. 1; Lagebericht vom 18. September 1998, \nS. 20; Der Spiegel Nr. 21/98 vom 18. Mai 1998, S. 64, Nr. 26/98 vom 22. Juni 1998, S. 52; VG Köln, \nAnhörungsprotokoll vom 12. Juni 1998 - 15 L 1695/98.A -.\n\n884\n\nHierzu führt das Auswärtige Amt,\n\n885\n\nLagebericht vom 7. September 1999, S. 29,\n\n886\n\naus, es sei nicht möglich, den Sachverhalt weiter aufzuklären, da diese Erklärung keine konkret \nüberprüfbaren Angaben zu den Geschehnissen nach der erfolgten Kontrolle durch die Flughafenpolizei \nenthalte.\n\n887\n\nAuch aus dem zu diesem Abschiebefall vorliegenden Erkenntnismaterial ergeben sich nur sehr vage \nHinweise darauf, welche Vorwürfe Yadirgi bei den Verhören jeweils gemacht worden sind. Seine Angaben in der \neidesstattlichen Erklärung vom 24. Mai 1998 deuten darauf hin, dass er unter dem Verdacht stand, schon vor der \nAusreise als Anhänger der TDKP politisch aktiv gewesen zu sein.\n\n888\n\nAls in diesem Sinne ungeklärt muss auch der Fall des Ende Juni 1998 abgeschobenen türkischen \nStaatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit Ferit M. gelten. Hier wurde dem Generalkonsulat Istanbul zur \nGlaubhaftmachung detailliert vorgetragener Misshandlungsvorwürfe ein ärztliches und ein gerichtsmedizinisches \nGutachten im Original zur Einsichtnahme vorgelegt, die an das Bundesinnenministerium weitergeleitet \nwurden.\n\n889\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 29.\n\n890\n\nNicht verifiziert werden konnten Foltervorwürfe im Fall des am 10. September 1998 abgeschobenen Kurden \nN. Ö. und in den Fällen Hasan K. und Aligül S. aus den Jahren 1996 und 1997. Auch in den übrigen Fällen \naus früheren Jahren, denen das Auswärtige Amt nachgegangen ist, haben sich - nach den Feststellungen des \nAuswärtigen Amtes - Behauptungen, ein Abgeschobener sei nach seiner Ankunft in der Türkei gefoltert worden, \nmit Ausnahme des Falls Riza A. nicht bestätigen lassen.\n\n891\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 29.\n\n892\n\nDas gilt auch für Salih Berkil, da es sich nicht um einen Abschiebefall gehandelt hat.\n\n893\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. November 1998 an VG Würzburg, S. 1; Oberdiek, Gutachten vom \n25. Februar 1999 an VG Ansbach, S. 2 ff.\n\n894\n\nee) Aktuelle Fälle nach der Verhaftung und Verurteilung Öcalans\n\n895\n\nEine andere Beurteilung rechtfertigen auch nicht Abschiebungsfälle, die zeitlich nach der Festnahme Öcalans \ndurch die türkischen Sicherheitskräfte liegen.\n\n896\n\nVgl. in diesem Zusammenhang zur Frage der aktuellen Rückkehrgefährdung die Ausführungen unten zu 9. b, \ninsbesondere auch zur Abschiebepraxis im Frühjahr 1999.\n\n897\n\nDer am 12. März 1999 abgeschobene 17-jährige Kurde Emin A. wurde bei seiner Einreise in die Türkei \nzunächst von der Flughafenpolizei zwecks Überprüfung der Personalien festgenommen. Im Rahmen des dortigen \nVerhörs soll er ausgesagt haben, dass er 1996 nach Deutschland gereist sei und dort Asyl beantragt habe. Nach \nder Verhaftung Öcalans habe er in Deutschland an Demonstrationen teilgenommen, schließlich sei er dort \nfestgenommen und abgeschoben worden. Im Anschluss an die Vernehmung bei der Flughafenpolizei wurde er in \nBegleitung eines Beamten zur Anti-Terrorpolizei verbracht. Dort ist er nach seinen Angaben gefoltert worden. Am \n15. März 1999 wurde er auf der Grundlage eines Haftbefehls des Staatssicherheitsgerichts wegen \"vorsätzlicher \nHilfe und Unterschlupfgewährung für die illegale Organisation PKK\" in die Haftanstalt Ümraniye überstellt. Dort \nwurde noch am gleichen Tag von einer Rechtsanwältin des Menschenrechtsvereins IHD eine haftärztliche \nUntersuchung veranlasst. Aus dem handschriftlichen Protokoll dieser Untersuchung ergibt sich, dass ein Riss im \nTrommelfell eines Ohres festgestellt wurde. Gegen Emin A. wurde ein Strafverfahren durchgeführt. Die \nStaatsanwaltschaft warf ihm in ihrer Anklage Unterstützung einer illegalen Organisation (PKK), strafbar nach \nArt. 169 des tStGB, vor. Im Verhandlungstermin am 27. Mai 1999 wurde A. freigesprochen und umgehend auf \nfreien Fuß gesetzt. Von Seiten des Auswärtigen Amtes konnten die Foltervorwürfe weder bestätigt noch widerlegt \nwerden.\n\n898\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 27 f.\n\n899\n\nDer am 25. März 1999 in die Türkei abgeschobene Hüseyin Ö. wurde nach seiner Ankunft in der Türkei u.a. \nnach Art. 125 tStGB wegen Separatismus angeklagt. Er befindet sich in der Haftanstalt Ümraniye in Istanbul. Ob \nÖ., wie von dritter Seite vorgetragen, nach seiner Rückkehr gefoltert wurde, konnte das Auswärtige Amt bisher \nnicht verifizieren.\n\n900\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 27.\n\n901\n\nAn der Darstellung des am 8. April 1999 abgeschobenen türkischen Staatsangehörigen Kemal D., nach \nseiner Einreise in die Türkei schwer misshandelt und gefoltert worden zu sein, äußert das Auswärtige Amt \naufgrund eigener Nachforschungen \"erhebliche Zweifel\".\n\n902\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 27.\n\n903\n\nDer am 5. Juli 1999 nach Istanbul abgeschobene N. P. wurde am 8. Juli 1999 - angeblich aufgrund eines \nlandesweiten Fahndungsaufrufs wegen Mitgliedschaft in der PKK - festgenommen. Bis zu seiner Freilassung am \n19. August 1999 befand er sich in der Haftanstalt Ulucanlar in Ankara. Es wurden ihm Vergehen gegen Art. 8 \nAntiterrorgesetz, Gesetz Nr. 3713, vorgeworfen. P. wurde am 19. August 1999 vom 1. Staatssicherheitsgericht \nAnkara freigesprochen.\n\n904\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 27.\n\n905\n\nVon den vier aktuellen Fällen ist Kemal D. den nicht nachgewiesenen Fällen zuzuordnen. In den drei \nrestlichen Fällen bestand offensichtlich ein konkreter PKK-Verdacht.\n\n906\n\nAbgesehen davon wäre die Anzahl der insgesamt bekannt gewordenen Referenzfälle - selbst unter \nEinbeziehung eines eventuell zu berücksichtigenden Prozentsatzes der bisher ungeklärten Fälle - auch zu gering, \num die Annahme einer generellen Verfolgungsgefahr für abgeschobene türkische Asylbewerber zu rechtfertigen, \ndie sich lediglich auf niedrigem Niveau exilpolitisch betätigt haben. Angesichts der hohen Zahl von \nAbschiebungen ist nicht anzunehmen, dass jedem rückkehrenden türkischen Asylbewerber, insbesondere auch \nsolchen kurdischer Volkszugehörigkeit, schon allein aus diesem Grund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nmenschenrechtswidrige Behandlung droht.\n\n907\n\nc) Bestrafung exilpolitischer Aktivitäten\n\n908\n\nErst recht gibt es keine stichhaltigen Belege für eine allein durch niedrigprofilierte exilpolitische Aktivitäten \nausgelöste Strafverfolgung. Eine konsequente Aufklärung und strafrechtliche Verfolgung aller exilpolitischen \nAktivitäten in Deutschland würde die Ermittlungsbehörden angesichts der in die Hunderttausende gehenden Zahl \nvon solchermaßen tätigen Personen ebenso überfordern wie eine lückenlose Überwachung dieser \nTätigkeiten.\n\n909\n\nRumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 65.\n\n910\n\nZudem kommt es auf die Frage, ob die einfache Teilnahme an Demonstrationen und sonstigen Aktivitäten \nkurdischer Vereine in Deutschland nach türkischem Strafrecht strafbar ist, \n\n911\n\nhierzu hat der Senat im Urteil vom 28. Oktober 1998, S. 96 ff. eingehende Ausführungen gemacht. Kritisch \nhierzu Rumpf, Gutachten vom 12. Januar 1999 an VG Berlin, S. 14 ff (35 ff.); vgl. zur Strafbarkeit von \nMeinungsäußerungen in der Presse auch Rumpf, Gutachten vom 12. April 1999 an VG Gelsenkirchen, \nS. 5 ff.,\n\n912\n\naufgrund der vorstehenden Ausführungen zu den Referenzfällen nicht an. Zudem ist offen, wie türkische \nGerichte diese Frage beurteilen, weil bisher derartige Entscheidungen - soweit bekannt - nicht ergangen \nsind.\n\n913\n\nDas Auswärtige Amt führt hierzu in seiner Auskunft vom 4. Juni 1999 an das Verwaltungsgericht Bremen \nunter Hinweis auf seinen Lagebericht vom 18. September 1998 aus:\n\n914\n\n\"Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen \nim Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht (insbesondere Art. 125, 146, 168, \n169 und 312/2 tStGB) nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkreten 'separatistischen Aktionen' in der \nTürkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet werden können.\n\n915\n\nDas Interesse des türkischen Staates gilt ansonsten dem Personenkreis, der als Auslöser z.B. als \nseparatistisch erachteter Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen wird.\"\n\n916\n\nd) Andere obergerichtliche Rechtsprechung\n\n917\n\nMit der Annahme, dass nur exponierte exilpolitische Aktivitäten ein Verfolgungsrisiko auslösen, befindet sich \nder Senat in Übereinstimmung mit der übrigen ihm bekannt gewordenen obergerichtlichen Rechtsprechung.\n\n918\n\nVGH BW, Urteil vom 7. Oktober 1999 - A 12 S 1021/97 -, S. 20 ff.; Urteil vom 22. Juli 1999 - A 12 S 1891/97 -, \nS. 72 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 17. März 1999 - 2 BA 118/94 -, S. 91 ff.; HmbOVG, Urteil vom 1. September \n1999 - 5 Bf 2/92 -, S. 49 ff.; HessVGH, Urteil vom 24. November 1997 - 12 UE 725/94 -, S. 82 ff.; NdsOVG, Urteil \nvom 28. Januar 1999 - 11 L 2551/96 -. S. 20 ff.\n\n919\n\nDer Senat folgt mit dieser obergerichtlichen Rechtsprechung aus den vorstehenden Gründen nicht der \nteilweise abweichenden Rechtsprechung des rheinland-pfälzischen OVG. Dieses will zusätzlich zu einer \nDifferenzierung zwischen einer hoch- und einer niedrigprofilierten exilpolitischen Tätigkeit eine weitere Fallgruppe \nunterscheiden, bei der - zwar noch niedrig profiliert - eine stärkere Einzelfallprüfung erfolgen soll.\n\n920\n\nVgl. OVG RP, Urteil vom 11. Juni 1999 - 10 A 1142/98.OVG -, S. 9 ff.\n\n921\n\ne) Einzelne Tätigkeitsbereiche\n\n922\n\nFür die einzelnen Bereiche exilpolitischer Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich danach \nFolgendes:\n\n923\n\naa) Veranstaltungsteilnahme\n\n924\n\nEin staatliches Verfolgungsinteresse besteht zum Beispiel bei den Leitern von größeren und \nöffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie den Rednern auf solchen Veranstaltungen. \nLeitungsfunktion in diesem Sinn übt allerdings nicht schon derjenige aus, der bei der Anmeldung gegenüber der \ndeutschen Polizei rein formell als Versammlungsleiter aufgeführt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass er den \nbestimmenden Einfluss auf Zeitpunkt, Ort, Ablauf und vor allem auf den politischen Inhalt der Veranstaltung \nhat.\n\n925\n\nAuch die herausgehobene Tätigkeit in einer kurdischen Folkloregruppe kann je nach Größe dieser Gruppe, \nder Stellung des Betreffenden in ihr, dem politischen Inhalt ihrer Lieder und ihrem Bekanntheitsgrad als \nexponierte exilpolitische Tätigkeit einzustufen sein.\n\n926\n\nVgl. dazu Kaya, Gutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 16 f.\n\n927\n\nNicht verfolgungsgefährdet sind demgegenüber die einfachen Teilnehmer an exilpolitischen Veranstaltungen \nsowie diejenigen, die dabei Hilfsaufgaben wahrnehmen (Ordner, Zeitschriftenverkäufer, Betreuer von \nBüchertischen, Flugblattverteiler usw.). \n\n928\n\nHierzu zählt grundsätzlich auch die Teilnahme an einem (Wander-)Kirchenasyl.\n\n929\n\nZur Beurteilung der mit dem Kirchenasyl zusammenhängenden Rechtsfragen vgl. Baldus, NVwZ 1999, 716 ff. \nund Fessler, NWVBl. 1999, S. 449 ff. m.w.N.\n\n930\n\nBei der Entscheidung darüber, ob exilpolitische Aktivitäten hinreichend exponiert und damit asylerheblich \nsind, kommt es nämlich nicht auf das Ob und die Art, insbesondere die Breitenwirkung des Bekanntwerdens \nexilpolitischer Tätigkeiten, sondern allein auf ihr politisches Gewicht an. Dies ist auch beim \n(Wander-)Kirchenasyl,\n\n931\n\nvgl. hierzu Ministerium für Inneres und Justiz des Landes NRW vom 15. Januar 1999 an OVG NRW,\n\n932\n\ngrundsätzlich als niedrig zu bewerten. Es wurde bereits ausgeführt, dass den türkischen Behörden bekannt \nist, dass viele Türken aus wirtschaftlichen Gründen mit dem Mittel der Asylantragstellung versuchen, in \nDeutschland ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Sie wissen, dass der Weg vor allem über die Behauptung \npolitischer Verfolgung führt. Nur weil der Betroffene in Deutschland um politisches Asyl gebeten hat, wird er nicht \nstaatlichen Repressionen ausgesetzt.\n\n933\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 20.\n\n934\n\nDas hat auch für das Wanderkirchenasyl zu gelten, das von den Beteiligten vielfach als letztes Mittel \neingesetzt wird, der drohenden Abschiebung nach erfolglosen Asylverfahren zu entgehen. Infolgedessen kann \neine derartige Beurteilung auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Asylbewerber im Rahmen der \nBerichterstattung über das Wanderkirchenasyl in einer Fernsehsendung des WDR zu Wort gekommen sein und \ner ferner dem Sender MED-TV ein Fernsehinterview gegeben haben soll, nicht zu beanstanden sein.\n\n935\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 1998 - 25 A 5031/98.A -; die gegenteilige Ansicht von Kaya, \nGutachten vom 22. Mai 1999 an VG Gießen, S. 2 f., zu einem Hungerstreik in einer Kirche beruht lediglich auf \nVermutungen.\n\n936\n\nbb) Betätigung in Exilorganisationen\n\n937\n\nEin staatliches Verfolgungsinteresse besteht ohne weiteres etwa für diejenigen Angehörigen von \nExilvereinen, die im Frühjahr 1995 zu Mitgliedern oder auch nur zu Delegierten für das kurdische Exilparlament \nmit Sitz in Brüssel gewählt worden sind. Die Tätigkeit dieses Personenkreises wird vom türkischen Staat als \nSeparatismus aufgefasst.\n\n938\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Dezember 1995 an VG Gelsenkirchen; zum kurdischen Exilparlament \nvgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 1998, S. 204 f.\n\n939\n\nFerner besteht ein Verfolgungsinteresse unter Umständen bei den Mitgliedern von Vorständen eingetragener \nVereine, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Aufschluss gibt. \nJenes Risiko ist ohne weiteres anzunehmen in Bezug auf Vereine, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst \ngelten. \n\n940\n\nVgl. hierzu Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz, Auskunft vom 10. Mai 1999 an VG Ansbach zum \nMesopotamischen Kulturzentrum e.V. Nürnberg; Landesamt für Verfassungsschutz Stuttgart, Auskunft vom \n29. Januar 1999 an VG Stuttgart zum Mesopotamischen Kulturverein Stuttgart.\n\n941\n\nEntsprechendes gilt für Vereine, die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft \nwerden und in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als dem linksextremistischen \nSpektrum zugehörig ausgewiesen sind. Dazu ist insbesondere die in der Türkei illegale und als terroristisch \neingestufte TKP/ML sowie deren Unterorganisationen wie etwa die ATIF (Föderation türkischer Arbeitervereine in \nDeutschland) zu zählen.\n\n942\n\nKaya, Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 4 f.; Verfassungsschutzbericht des Landes \nNordrhein-Westfalen 1998, S. 197 ff.\n\n943\n\nOb Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem vergleichbaren Verfolgungsrisiko in der Türkei ausgesetzt \nsind, hängt von Größe, politischer Ausrichtung, Dauer, Umfang und Gewicht der Aktivitäten sowie von anderen \ninsoweit bedeutsamen Umständen des Einzelfalls ab. Handelt es sich um einen Verein, dessen Einzugsbereich \nörtlich oder regional begrenzt ist, so kann für die Einschätzung des Verfolgungsrisikos eine Rolle spielen, ob jener \nals Mitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die bei türkischen Stellen als staatsfeindlich gilt.\n\n944\n\nNicht zu den der PKK vergleichbaren Vereinen sind in der Regel die der KOMKAR angeschlossenen \nkurdischen Vereine zu rechnen.\n\n945\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 1998 - 25 A 3346/97.A -, S. 12; vom 10. März 1998 - 25 A \n989/98.A - und vom 25. März 1998 - 25 A 2609/97.A -.\n\n946\n\nKOMKAR ist die eher als gemäßigt geltende Dachorganisation der kurdischen Arbeitervereine in \nDeutschland, die den Schwerpunkt ihrer Arbeit auf soziale und kulturelle Aktivitäten sowie auf Sprachunterricht für \ndie in Deutschland ansässigen türkischen Staatsangehörigen legen. KOMKAR und die ihr angeschlossenen \nVereine verstehen sich daneben aber auch als Interessenvertretung der Sozialistischen Partei Kurdistans (PSK) \nin Deutschland, die sich im Gegensatz zur PKK in ihren Publikationen immer wieder zum Verzicht auf \nWaffengewalt bekennt. Aufgrund dieser Zielsetzung werden KOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine von \nden Auslandsvertretungen und vom Nachrichtendienst der Türkei nicht mit derselben Intensität beobachtet wie \nandere Organisationen und Einrichtungen der kurdischen nationalen Opposition.\n\n947\n\nVgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 102; Oberdiek, Gutachten vom 28. Oktober \n1998 an das OVG Hamburg; Kaya, Gutachten vom 30. Oktober 1996 an das VG Bremen, S. 1 f.; vgl. auch \nVermerk des Polizeipräsidiums Köln vom 18. Dezember 1997.\n\n948\n\nAn dieser sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats ergebenden Bewertung der Gefährdung von \nVorstandsmitgliedern der kurdischen Vereine, die der KOMKAR angeschlossen sind, ist unter Berücksichtigung \nder in der Zwischenzeit bekanntgewordenen neueren Erkenntnisse und der jüngsten Entwicklung in der Türkei \nfestzuhalten.\n\n949\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1999, S. 26 ff., unter Auswertung von Kaya, Gutachten vom 3. April \n1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, S. 5; Gutachten vom 30. Juli 1996 an das VG Darmstadt, S. 6; \nGutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 5 (Fn. 3); Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt \n(Oder), S. 2.\n\n950\n\nZu diesem Ergebnis kommt auch das HmbOVG in seinem Urteil vom 1. September 1999 - 5 Bf 2/92.A -, \nS. 49 ff, unter Auswertung der von ihm zur Organisation der KOMKAR ergänzend eingeholten schriftlichen \nSachverständigengutachten und Auskünfte.\n\n951\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 28. Oktober 1998 an OVG Hamburg; Rumpf, Gutachten vom 9. März 1999 an \nOVG Hamburg; Kaya, Gutachten vom 7. April 1999 an OVG Hamburg; Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n21. Dezember 1998 an OVG Hamburg.\n\n952\n\nZum Schwerpunkt der Aktivitäten von KOMKAR im Bundesgebiet gelangen die Sachverständigengutachten \nund die Auskunft des Auswärtigen Amtes zu weitgehend übereinstimmenden Einschätzungen. Danach liegt einer \nder Haupttätigkeitsbereiche - schon nach der Satzung - auf kulturellen und sozialem Gebiet; die politische \nArtikulation des Kurdenproblems ist jedoch unverkennbar (vgl. Rumpf, S. 3). Nach der Auskunft des Auswärtigen \nAmtes gilt KOMKAR als links stehende gemäßigte Organisation, deren Ziel die Beeinflussung der öffentlichen \nMeinung in Europa durch verschiedene Propagandamittel sei, um dadurch Unterstützung für die kurdischen \nBewegungen in der Türkei zu gewinnen. Die politischen Ziele der KOMKAR werden von diesen Grundaussagen \nher unterschiedlich gesehen. Da die KOMKAR nach Kaya keine politische Organisation ist, hat sie demzufolge \nkeine politischen Ziele (Kaya, S. 1). Nach Ansicht des Auswärtigen Amtes ist \"Fernziel\" von KOMKAR die \nGründung eines unabhängigen sozialistischen kurdischen Staates, während sich nach Rumpf (S. 6) schwer \nsagen lässt, ob KOMKAR separatistische Ziele verfolge. Eigene Äußerungen zufolge wolle KOMKAR das \nkurdische Volk in seine kulturellen Rechte einsetzen.\n\n953\n\nDie Gutachter gehen übereinstimmend davon aus, dass KOMKAR eine friedliche Lösung der Kurdenfrage \nanstrebt bzw. dass sie die kurdische Sache mit friedlichen Mitteln vertritt und somit auf eine Gewaltanwendung \nzur Durchsetzung politischer Ziele verzichtet (vgl. Rumpf, S. 6 f.; Kaya, S. 2; Oberdiek, S. 5). Das Auswärtige Amt \nbringt dies dadurch zum Ausdruck, dass es KOMKAR als eine \"gemäßigt\" links stehende Organisation ansieht, \nderen Nähe zur PSK unverkennbar ist.\n\n954\n\nZur Organisation der PSK führt Oberdiek (S. 2/3) in Übereinstimmung mit der bisherigen Auskunftslage aus, \ndie PSK sei aus der Organisation Özgürlük Yolu hervorgegangen. Ende 1974/75 habe sich aus der Organisation \nÖzgürlük Yolu die in der Türkei illegale TKSP gebildet, die sich nach dem 3. Kongress im Jahre 1993 in PSK \numbenannt hat. Nach Rumpf hat die PSK ebenso wie KOMKAR keine \"dezidiert separatistischen Ziele\" im Sinne \nder Propagierung eines eigenen Kurdenstaates (S. 7). Nach Kaya (S. 2 Fn. 1) tritt die PSK für die nationale \nBefreiung und das freie Selbstbestimmungsrecht des kurdischen Volkes ein, wobei sie zwei Lösungen für möglich \nhalte. Eine davon sei die Abtrennung und Gründung eines unabhängigen Staates durch das kurdische Volk. Die \nzweite liege in der Entscheidung des kurdischen Volkes für ein demokratisches Zusammenleben mit dem \ntürkischen Volk. Die PSK bevorzuge die zweite Lösung, mit der eine Föderation zweier gleichberechtigter \nTeilstaaten angestrebt werde (ebenso Oberdiek, S. 8, und Auswärtiges Amt, S. 2). Eine Gewalttätigkeit der PSK \nist ebenso wie bei der KOMKAR nach Rumpf (S. 7) und Kaya (S. 2) nicht bekannt. Der bewaffnete Kampf wird \nzwar als legitimes Mittel bezeichnet, gilt aber nicht als \"Primat der Politik\" (Oberdiek, S. 8; Auswärtiges Amt). Die \nVerbindungen zwischen KOMKAR und PSK werden im Wesentlichen von den Gutachtern als sehr eng \ngeschildert (vgl. Oberdiek, S. 7 ff., mit konkreten Beispielen zur Zusammenarbeit, S. 9 f.; Rumpf, S. 8; Kaya, \nS. 2). In der Auskunft des Auswärtigen Amtes heißt es, dass KOMKAR von der TKSP bzw. PSK \"gesteuert\" \nwerde. KOMKAR selbst verstehe sich als Interessenvertretung der PSK in Deutschland.\n\n955\n\nÜbereinstimmend gehen die Gutachter davon aus, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden die politischen \nAktivitäten von KOMKAR und PSK genauestens überwachen, obwohl beide Organisationen \"wohl\" keine dezidiert \nseparatistischen Ziele verfolgen (vgl. Rumpf, S. 7; Kaya, S. 2; Oberdiek, S. 31). Die Verbindungen zwischen PSK \nund PKK werden nach einer Phase der Annäherung im Jahre 1993 eher zurückhaltend bewertet. So heißt es bei \nRumpf (S. 9), dass es in der Vergangenheit keine Gemeinsamkeiten zwischen KOMKAR und der PSK einerseits \nund der PKK andererseits gegeben habe. Nach Oberdiek (S. 6) bestehen zwischen der PSK und PKK fast \n\"unüberbrückbare\" Differenzen. Kaya (S. 4 f.) stellt u.a. fest, PSK und PKK hätten keine gemeinsame \nInstitutionen ins Leben gerufen und keine gemeinsame Aktionen durchgeführt.\n\n956\n\nZur Frage einer möglichen Verfolgung von Anhängern und Mitgliedern der Organisationen KOMKAR in der \nTürkei äußern sich das Auswärtige Amt und die eingeholten Gutachten sehr zurückhaltend. Dem Auswärtigen \nAmt und den Gutachtern ist kein Fall von Verfolgungsmaßnahmen türkischer Stellen wegen KOMKAR-Aktivitäten \nbekannt geworden (vgl. Kaya, S. 4; Rumpf, S. 7; Oberdiek, S. 5; Auswärtiges Amt, S. 2). \n\n957\n\nAuch wenn nach den weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Sachverständigen und des Auswärtigen \nAmtes zwar davon auszugehen ist, dass KOMKAR nicht nur soziale und kulturelle, sondern auch politische Ziele \nverfolgt und dass diese Ziele von staatlichen türkischen Stellen als separatistisch eingestuft werden, kann nicht \ndavon ausgegangen werden, dass Vereinsmitglieder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in \nder Türkei wegen Aktivitäten in einem KOMKAR-Exilverein droht. Dagegen spricht, dass weder dem Auswärtigen \nAmt noch den Sachverständigen bislang Fälle bekannt geworden sind, in denen türkische Staatsangehörige \nwegen Aktivitäten für KOMKAR in der Türkei strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sind. Daraus kann \nmit dem HmbOVG nur gefolgert werden, dass der türkische Staat zwar KOMKAR-Mitglieder in Deutschland \nintensiv beobachtet, von der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit, diese zu verfolgen, jedoch keinen \nGebrauch macht, (vermutlich deshalb) weil diese - im Gegensatz zur PKK - ihre Ziele nicht gewaltsam \ndurchsetzen wollen und weil sie - ebenfalls im Gegensatz zur PKK - nicht unbedingt einen eigenen Kurdenstaat \nanstreben. Dagegen, dass KOMKAR-Mitgliedern in der Türkei politische Verfolgung droht, spricht auch, dass die \nOrganisation KOMKAR selbst keine Referenzfälle benannt hat.\n\n958\n\nVgl. HmbOVG, Urteil vom 1. September 1999 - 5 Bf 2/92.A -, S. 63 f.; zu dem selben Ergebnis kommt OVG \nRP, Urteil vom 17. September 1999 - 10 A 12219/98.OVG -, S. 14 ff.\n\n959\n\ncc) Namentlich gezeichnete Zeitungsartikel, -annoncen und Leserbriefe\n\n960\n\nDie Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften \nsowie das Zusenden individueller Schreiben in Deutschland lebender Asylbewerber an türkische Behörden, \ninsbesondere an die Konsulate in Deutschland, gehört nach den oben dargelegten Maßstäben in der Regel zu \nden exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils, weil es sich hierbei inzwischen ebenfalls um eine \nMassenerscheinung handelt.\n\n961\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1999 - 8 A 7112/95.A -, S. 24 f.\n\n962\n\nInhaltlich sind derartige Äußerungen auf die verschiedensten Ziele gerichtet: Oft wird in ihnen unter Berufung \nauf das Kurdentum des Verfassers oder unter Hinweis auf das brutale Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte \nin Ostanatolien der Wehrdienst verweigert oder die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit verlangt. \n\n963\n\nVgl. hierzu unten Rn. 353 ff.\n\n964\n\nEbenso wird in ihnen gegen die Verhaftung kurdischer Politiker oder das Verbot bestimmter Publikationen \nprotestiert oder auch offene Sympathie mit der PKK und ihrem Führer Abdullah Öcalan oder für das kurdische \nExilparlament bekundet.\n\n965\n\nSoweit es sich um kollektive, also von einer Vielzahl von Personen gezeichnete Briefe oder Artikel handelt, ist \nregelmäßig offensichtlich, dass ihnen weniger ein ernsthaftes politisches Anliegen als vielmehr der Wunsch nach \neiner Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet zugrundeliegt. Wenn zum Beispiel ein in \nder oppositionellen (linken, pro-kurdischen) Presse erscheinender Artikel von zwanzig oder mehr Personen \ngezeichnet ist, bei denen es sich ausnahmslos oder überwiegend um Asylbewerber handelt, so sind diese \nohnehin schon nicht identifizierbar, soweit eine hinreichend genaue Angabe des Aufenthaltsortes in dem Artikel \nnicht enthalten ist. Selbst dann, wenn dies der Fall ist, lässt sich der tatsächliche geistige Urheber des Artikels \nnicht festmachen, wenn es sich um einen größeren Kreis von Unterzeichnern handelt. Dann drängt sich auf, dass \ndie meisten oder alle Unterzeichner aus dem genannten Motiv heraus lediglich einen vorformulierten Text \nmitbezahlt haben, unter Umständen aber gar nicht in der Lage wären, einen derartigen Artikel selbst zu \nverfassen.\n\n966\n\nAuch wer als Einzelperson eine Vielzahl gleich lautender Schreiben von Deutschland aus an verschiedene \ntürkische Sicherheitsbehörden richtet und sich darin etwa gegen die Ableistung des Militärdienstes ausspricht \noder die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit begehrt, löst damit in aller Regel kein \nVerfolgungsinteresse aus. Derartige Schreiben bleiben grundsätzlich ohne Folgen, weil sich auch bei ihnen die \nAnnahme aufdrängt, dass sie mehr aufenthaltsrechtlichen Zwecken als dem konkret formulierten Begehren \ndienen sollen: Dass das in ihnen enthaltene konkrete Begehren (Wehrdienstverweigerung, Entlassung aus der \nStaatsangehörigkeit oder Ähnliches) offensichtlich nicht ernst gemeint, weil erkennbar aussichtslos ist, liegt auf \nder Hand. Denn das türkische Wehrrecht sieht, wie bei in Deutschland lebenden Asylbewerbern im wehrfähigen \nAlter als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen \nnicht vor. \n\n967\n\nVgl. hierzu unten Rn. 341 ff.\n\n968\n\nDes Weiteren enthalten solche Schreiben, soweit sie nicht in der Presse oder im Fernsehen veröffentlicht und \nauch sonst einem größeren Personenkreis nicht zugänglich gemacht werden, lediglich eine individuelle Kundgabe \neiner politischen Meinung gegenüber türkischen Behörden. Auf die geistige Beeinflussung anderer \nBevölkerungsteile, die nach dem oben Ausgeführten Beweggrund für und Abgrenzungskriterium bei der \nÜberwachung und Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten in der Bundesrepublik ist, sind sie in diesem Fall nicht \ngerichtet. Soweit es daran fehlt, erscheint eine strafrechtliche Verfolgung nur in Ausnahmekonstellationen \nmöglich. \n\n969\n\nZum Fall Düzenli vgl. oben Rn. 292.\n\n970\n\nAuch öffentliche Äußerungen in Zeitungsannoncen und -artikeln sind - wie oben dargelegt - nach türkischen \nRecht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkreten separatistischen Aktionen in der Türkei oder als \nUnterstützung illegaler Organisationen gewertet werden können. \n\n971\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Juni 1999 an VG Bremen und 7. e; vgl. zur Strafbarkeit von \nPresseveröffentlichungen Tellenbach, Gutachten vom 5. Februar 1999, S. 1 ff.; Rumpf, Gutachten vom \n15. Januar 1999, S. 4 ff.\n\n972\n\nDas ist bei Anzeigentexten allgemeiner Art nicht möglich, auch dann nicht, wenn darin in scharfer Form Kritik \nam Vorgehen der Regierung in Ostanatolien (z.B. \"schmutziger Krieg\") geübt wird. Auch in diesem \nZusammenhang zielt das Interesse des türkischen Staates nicht auf die Masse der Teilnehmer und Mitläufer ab, \nsondern lediglich auf denjenigen Personenkreis, der als Auslöser solcher Aktivitäten oder als Organisator von \nVeranstaltungen oder als Anstifter oder Aufwiegler angesehen wird. Dem entspricht es, dass Strafverfahren \nwegen in der Presse erschienener Leserbriefe nur in Einzelfällen bekannt geworden sind. Dass darunter \nLeserbriefe waren, die von im Ausland lebenden Personen verfasst wurden, ist dem Erkenntnismaterial nicht zu \nentnehmen. Auch Repressalien der Polizei wegen solcher Leserbriefe sind nicht zu befürchten, wenn der \nVerdacht einer Straftat von vornherein nicht besteht.\n\n973\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März 1997 - 514-516.80/27959 an VG Aachen; Auskunft vom 15. Juli \n1997 an VG Karlsruhe, S. 3; Auskunft vom 12. September 1997 an VG Ansbach; Kaya, Gutachten vom \n25. Februar 1997 an VG Aachen; Gutachten vom 19. Juni 1997 an VG Karlsruhe, S. 2; Gutachten vom 8. August \n1997 an VG München, S. 4 f.; Rumpf, Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 13; Taylan, Auskunft vom \n30. April 1997 an VG Karlsruhe; Tellenbach, Auskunft vom 19. September 1997 an VG Aachen; Auskunft vom \n20. Oktober 1997 an VG Karlsruhe, S. 2.\n\n974\n\nHinzu kommt, dass die Verfolgungsbehörden bei Leserbriefen und Artikeln, die in in der Türkei erscheinenden \nZeitschriften veröffentlicht werden und in denen als Autor eine im Ausland befindliche und damit für die türkische \nJustiz nicht erreichbare Person namentlich bezeichnet ist, stets damit rechnen, dass es sich nur um eine \nvorgeschobene Autorenbezeichnung handelt. Es entspricht nämlich einem häufig vorkommenden \nStrohmannmuster, den in der Türkei lebenden wirklichen Autor durch namentliche Bezeichnung einer im Ausland \nansässigen Person zu decken, um damit den verantwortlichen Redakteur der Zeitschrift in presse- und \nstrafrechtlicher Hinsicht zu entlasten.\n\n975\n\nTellenbach, Auskunft vom 18. Juli 1997 an VG Aachen, S. 3 f.; vgl. auch Kaya, Gutachten vom 22. Mai 1997 \nan VG Stuttgart, S. 6. \n\n976\n\nSelbst wenn abweichend hiervon die Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung bestünde, ist in vielen Fällen \nnicht anzunehmen, dass diese an asylerhebliche Merkmale anknüpft. Wer etwa nach der Ausreise wehrpflichtig \ngeworden ist und dann von Deutschland aus durch veröffentlichte Erklärung den Wehrdienst verweigert, wird \nohnehin der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung zugeführt werden, die nicht asylerheblich ist. Es bestehen \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass neben dieser Bestrafung eine wegen einer aus dem Exil heraus zusätzlich \nabgegebenen Verweigerungserklärung zusätzlich zu erwartende Bestrafung noch ins Gewicht fiele.\n\n977\n\nBei der Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften \nsind strafrechtliche Konsequenzen für die Urheber selbst dann nicht bekannt geworden, wenn diese in der Türkei \nansässig und als Funktionäre pro-kurdischer Parteien auf örtlicher Ebene bekannt waren.\n\n978\n\nOberdiek, Gutachten vom 17. März 1997 an VG Ansbach, S. 2.\n\n979\n\ndd) Beteiligung an Fernsehsendungen\n\n980\n\nPersonen, die sich an Fernsehsendungen des kurdischen Satellitensenders MED-TV oder anderer in der \nTürkei ausgestrahlter Sender beteiligt haben, sind grundsätzlich nur dann verfolgungsgefährdet, wenn sie mit \neinem eigenen Redebeitrag zu Wort gekommen sind und der Inhalt dieses Beitrags nach türkischem Strafrecht \nstrafbar sein kann. Das gilt insbesondere für prominente kurdische Parteifunktionäre, Parlamentsabgeordnete, \nSchriftsteller oder sonstige vergleichbare Intellektuelle, die an Gesprächsrunden in MED-TV teilgenommen \nhaben. Derartige Auftritte können je nach dem politischen Inhalt des Gesagten als Beweis für Beziehungen zur \nPKK gewertet werden und bei Rückkehr zu Festnahme und Verhör führen. Bisweilen werden aufgrund derartiger \nÄußerungen Strafverfahren wegen \"Separatismus\" oder wegen Unterstützung einer illegalen bewaffneten \nOrganisation eingeleitet. \n\n981\n\nVgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 8. Januar 1999 an VG Stuttgart, S. 2; Rumpf, Gutachten vom \n22. Oktober 1998 an VG Stuttgart, S. 28 ff.; Kaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 3 f.; \nGutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 15 ff.\n\n982\n\nBeispiel hierfür ist etwa der stellvertretende HADEP-Vorsitzende N. Satan, der am 4. April 1997 an einer \nPodiumsdiskussion in MED-TV teilgenommen und sich dabei zur kurdischen Frage geäußert hatte. Er wurde am \n28. Oktober 1997 vom Staatssicherheitsgericht Ankara wegen Unterstützung der PKK zu einer schweren \nFreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\n983\n\nKaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 4; Gutachten vom 16. Juni 1998 an VG \nStuttgart, S. 15, 18 f.\n\n984\n\nNicht verfolgungsgefährdet sind demgegenüber auch bei Fernsehsendungen diejenigen Personen, die nur die \nKulisse abgeben für die eigentlich Agierenden, also insbesondere diejenigen, die sich lediglich als Zuschauer in \neinem Wortbeitrag in MED-TV pro-kurdisch äußern oder sogar bei einer Fernsehdiskussion nur als im Studio \nanwesende Zuschauer ins Bild kommen. Gegenteiliges ist insbesondere nicht aus dem von Kaya,\n\n985\n\nGutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 3 f.,\n\n986\n\ngeschilderten Fall eines namentlich nicht genau bezeichneten Zuhörers an einer Diskussionssendung in \nMED-TV zu folgern, der bei der Rückkehr eine Woche fest gehalten und unter Folter verhört worden sein soll. Die \nnäheren Hintergründe dieses Falles sind nicht mitgeteilt, und die Annahme einer generellen Verfolgungsgefahr für \nim Studio anwesende Zuschauer stünde im Widerspruch zu der eigenen Feststellung Kayas in dem dort in Bezug \ngenommenen,\n\n987\n\nGutachten vom 30. Juli 1996 an das VG Darmstadt, S. 6,\n\n988\n\nwonach der MIT bei der Auswertung von Film- und Videoaufnahmen von Demonstrationen und \nKundgebungen keine Nachforschungen über darauf zu erkennende einfache Teilnehmer anstellt, um deren \nIdentität zu ermitteln und an weitere Informationen über diese zu gelangen. Dass für Personen, die im Fernsehen \nlediglich die Kulisse für andere abgeben, generell etwas anderes gelten soll, ist nicht nachvollziehbar.\n\n989\n\nBei Personen, die nicht selbst mit einem eigenen Redebeitrag in MED-TV zu Wort kommen, sondern die nur \nGegenstand der Berichterstattung durch andere sind, hängt die Verfolgungsgefährdung vom Inhalt des \nBerichteten ab. Sie ist nur zu bejahen, wenn über eine exponierte exilpolitische Aktivität berichtet wird, für die \nhinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sind.\n\n990\n\nVgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16. Juni 1997 an VG Karlsruhe; Kaya, Gutachten vom 2. Juli 1997 \nan VG Karlsruhe.\n\n991\n\nErkenntnisse über eine Strafverfolgung von Interpreten kurdischer Lieder und Gedichte ohne \nherausgehobenes politisches Gewicht liegen nicht vor.\n\n992\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 8. Januar 1999 an VG Stuttgart, S. 2, und Rumpf, Gutachten vom \n22. Oktober 1998 an VG Stuttgart.\n\n993\n\nf) Terrorismusvorbehalt\n\n994\n\nOben wurde (unter II. vor 1.) bereits im Einzelnen dargelegt, dass der \"Terrorismusvorbehalt\" das Asylrecht \nbegrenzt und § 51 Abs. 3 AuslG nicht nur den Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung \nnach § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AuslG ausschließt, sondern auch den Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a \nAbs. 1 GG. Dort wurde auch darauf hingewiesen, dass dies auch für den Asylbewerber gilt, der erstmals von \nDeutschland aus im Rahmen exilpolitischer Aktivitäten den politischen Kampf mit terroristischen Mitteln aufnimmt \noder hier seine bereits im Heimatland begonnene einschlägige Tätigkeit fortgesetzt.\n\n995\n\nIn drei Entscheidungen vom 30. März 1999 hat das BVerwG hierzu folgende Abgrenzungen \nvorgenommen:\n\n996\n\nZum einen hat das BVerwG entschieden, dass sich die Tätigkeit als hochrangiger Funktionär - Kader - in der \nExilorganisation einer mit terroristischen Mitteln agierenden Organisation - der PKK - als aktive Unterstützung des \nTerrorismus darstellt, die zum Ausschluss von Asyl führt.\n\n997\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, NVwZ 1999, 1349 ff. = DVBl. 1999, 1209 = DÖV 1999, \n876 ff.\n\n998\n\nDabei hat es das Gericht als maßgebend bezeichnet, ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer \nwertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als \"aktive Unterstützung terroristischer \nAktivitäten darstellt\". Das kann nicht nur dann der Fall sein, wenn sich der Asylsuchende mit eigenen Gewalttaten \noder gar terroristischen Aktionen in den Dienst einer gegen den Heimatstaat mit terroristischen Mitteln agierenden \nOrganisation stellt, sondern auch schon dann, wenn er beispielsweise durch eine typische \"Vorfeld\"-Tätigkeit als \nFunktionär in deren Exilorganisationen den von dieser Organisation ausgeübten Terrorismus maßgeblich \nunterstützt. Dies gilt erst recht, wenn die Exilorganisation ihrerseits ihre Ziele als im strafrechtlichen Sinne \nkriminelle oder terroristische Vereinigung verfolgt und der Asylbewerber hierfür Mitverantwortung trägt. Dies hat \ndas Gericht für die PKK/ERNK und eine Kadertätigkeit für diese bejaht.\n\n999\n\nZum anderen hat das BVerwG bezüglich eines Asylbewerbers, der als Mitglied eines örtlichen Komitees der \nPKK aktiv war, in dem er Spendenunwillige und Abtrünnige an die zuständigen Kader gemeldet hat, den \nAusschluss von Asyl und § 51 AuslG wegen der schwerwiegenden Gefährdung der inneren Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland gemäß § 51 Abs. 3 1. Alternative AuslG bestätigt.\n\n1000\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff. = DVBl. 1999, 1213 ff. = DÖV \n1999, 873 ff.\n\n1001\n\nIn Anwendung des § 51 Abs. 3 AuslG sind die genannten Ansprüche ausgeschlossen, wenn der Ausländer \naus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik anzusehen ist \n- 1. Alternative - oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder \nbesonders schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist \n- 2. Alternative -. Die nach der 1. Alternative dieser Vorschrift betroffene innere Sicherheit umfasst den Bestand \nund die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen und insbesondere die Gewährleistung des \nGewaltmonopols, das tangiert ist, wenn gewalttätige Auseinandersetzungen verschiedener Volksgruppen in die \nBundesrepublik Deutschland verlagert werden, wie es bei dem Vorgehen der PKK in Deutschland der Fall ist. \nAngesichts der Bedeutung des Ausschlussgrundes des § 51 Abs. 3 AuslG reicht es noch nicht aus, dass der \nAusländer einfaches Mitglied einer derartigen terroristischen Organisation ist oder sie finanziell oder durch \nTeilnahme an Veranstaltungen unterstützt. Andererseits greift § 51 Abs. 3 AuslG aber auch nicht erst dann ein, \nwenn der betroffene Ausländer eigene Gewaltbeiträge leistet, vielmehr reicht es aus, wenn er für die gefährliche \nOrganisation strukturell wichtige Funktionen ausübt, was nicht nur auf der Führungsebene, sondern schon auf \nörtlicher Ebene der Fall sein kann. Der Führungskader kann seine für die Bundesrepublik Deutschland \nsicherheitsempfindlichen Aktivitäten nur deshalb so wirkungsvoll gestalten, weil ihm auf unterer Ebene \nFunktionäre zur Verfügung stehen, die die Aktivitäten organisieren und die notwendigen finanziellen Mittel \nbeschaffen.\n\n1002\n\nIn Anwendung dieser Abgrenzungskriterien hat das BVerwG in einem weiteren Fall entschieden, dass die \nUnterstützung einer die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Organisation (hier: \nPKK/ERNK), die über die Teilnahme an Demonstrationen und sonstigen Veranstaltungen ohne erheblichen \neigenen Gewaltbeitrag sowie die Zahlung von Spenden nicht hinausgeht, in aller Regel nicht die \nVoraussetzungen des Ausschlusses von Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 3 \n1. Alternative AuslG erfüllt.\n\n1003\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 22.98 -, NVwZ 1999, 1353 f.\n\n1004\n\nAus der hier wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Terrorismusvorbehalt \nund § 51 Abs. 1 und 3 AuslG sowie der Rechtsprechung des Senats zur Asylunerheblichkeit niedrig profilierter \nexilpolitischer Aktivitäten ergeben sich somit insgesamt erhebliche Einschränkungen bei der Zuerkennung von \nAsyl oder Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG. Niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten, die im Hinblick auf \nden Terrorismusvorbehalt und § 51 Abs. 3 AuslG unverdächtig sind, begründen nach der Senatsrechtsprechung \nwie auch der meisten anderen Obergerichte - auch nach der jüngsten Entwicklung in der Türkei nach der \nVerhaftung und Verurteilung Öcalans - ohnehin keine Gefährdung im Fall der Rückkehr in die Türkei. \nHerausgehobene exilpolitische Aktivitäten, die eine politische Verfolgung nach sich ziehen und deshalb \ngrundsätzlich anerkennungswürdig sind, kommen nach der dargestellten Rechtsprechung des BVerwG sehr \nschnell in den Bereich des Terrorismusvorbehalts und des § 51 Abs. 3 AuslG, zumal das BVerwG die PKK nach \nwie vor als terroristisch bewertet (vgl. zuletzt die Aktionen nach Öcalans Festnahme Mitte Februar 1999).\n\n1005\n\nDennoch sind Fallkonstellationen denkbar, die zur Anerkennung wegen exilpolitischer Aktivitäten führen \nkönnen: Wer sich beispielsweise durch inhaltlich gewichtige Reden auf bedeutsamen Veranstaltungen \nexilpolitisch exponiert hat und nicht außerdem noch als Funktionär in die Organisationsstruktur der PKK in \nDeutschland eingebunden ist, dürfte Asyl oder § 51 AuslG zugesprochen erhalten, ohne dem \nTerrorismuseinwand oder § 51 Abs. 3 AuslG zu unterfallen. Kritischer mag demgegenüber die Situation von \nVorstandsmitgliedern von Exilvereinen zu beurteilen sein. Soweit die Exilvereine PKK-gesteuert sind, führte eine \nVorstandsstellung nach der Rechtsprechung des Senats bisher zwar regelmäßig zur Anerkennung. Nach der \nRechtsprechung des BVerwG ist nunmehr aber einzelfallbezogen sorgfältig zu prüfen, ob der Betroffene im Sinne \nder Urteile vom 30. März 1999 in die Organisationsstruktur der PKK in der Weise eingegliedert ist, dass er für die \nUmsetzung der PKK-Ziele unerlässliche Funktionen wahrnimmt. Dabei sind die terroristische Gesamtprägung und \ndie Wiederholungsgefahr, die in jedem Fall zu prognostizieren ist, besonders sorgfältig zu prüfen. Diese war in \neinem Einzelfall eines Asylbewerbers zu verneinen, der als 19-jähriger kurz nach der Einreise eine \nSpendengelderpressung - jedoch nicht als Vorstandsmitglied - begangen hatte und deshalb zu einer \nBewährungsstrafe verurteilt worden war, sich danach aber von der PKK gelöst hatte.\n\n1006\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 1999 - 8 A 5974/98.A -.\n\n1007\n\ng) Briefwechsel\n\n1008\n\nEin durch exilpolitische Aktivitäten ausgelöstes oder sonst im Zusammenhang mit der Abschiebung eines \ntürkischen Asylbewerbers zu beachtendes Verfolgungsrisiko wird durch den Briefwechsel zwischen dem \ntürkischen und dem deutschen Innenminister vom 10. März 1995 nicht beeinflusst. Hierzu verweist der Senat auf \nsein Grundsatzurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 143 f. Die dort getroffene Einschätzung wird durch \nspäter bekannt gewordene Erkenntnisse nicht in Frage gestellt. Nach wie vor wird von dieser Vereinbarung bisher \nnur sehr selten Gebrauch gemacht (377 Anfragen, 226 Antworten, aus denen sich in nur 30 Fällen eine drohende \nStrafverfolgung ergab). Nach Angaben des Bundesinnenministeriums, das auf entsprechenden Angaben der \nLänder beruht, wurden 34 Personen, für die Abfrage durchgeführt wurde, abgeschoben, während zwei Personen \nfreiwillig ausgereist sind.\n\n1009\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 26, mit dem Hinweis, es sei geplant, dass der \ngemeinsame Ausschuss hoher Beamter zusammentrete, um Fragen der Anwendung des Briefwechsels, der den \nin ihn von beiden Seiten gesetzten Erwartungen bislang nicht gerecht geworden sei, zu erörtern; zu \nVerhandlungen des Bundesinnenministers Schilly hierzu in der Türkei vgl. SZ vom 8. November 1999 und FAZ \nvom 10. November 1999, S. 9; vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Mai 1998 an VG Freiburg, S. 2; \nGesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 5. Juni 1997 an VGH BW, S. 2; Kaya, Gutachten vom 11. Juni \n1997 an VGH BW, S. 1; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 60 ff.\n\n1010\n\nh) Subsumtion\n\n1011\n\nUnter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe ist das exilpolitische Engagement des Klägers als \nlediglich niedrigprofiliert einzustufen. Es beschränkt sich im Wesentlichen auf eine behauptete bloße \nMitgliedschaft in einem Kurdistanverein und auf die schlichte Teilnahme an verschiedenen kurdischen \nProtestveranstaltungen. Soweit der Kläger bei Protestdemonstrationen Plakate getragen, Flugblätter verteilt oder \nkurdische Zeitschriften verkauft haben sollte, handelt es sich um untergeordnete Tätigkeiten.\n\n1012\n\n7. Wehrpflicht\n\n1013\n\nEs ist nicht anzunehmen, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Wehrpflicht politisch \nverfolgt wird.\n\n1014\n\na) Keine Asylerheblichkeit der Wehrpflicht als solcher\n\n1015\n\nNach der Rechtsprechung des BVerwG stellen auch die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die \ndamit zusammenhängenden Sanktionen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht \nschlechthin eine politische Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie \nzielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer \npolitischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden \nsollen.\n\n1016\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, Buchholz 402.25, § 2 AsylVfG, Nr. 21, S. 63 = NVwZ \n1992, 274 f. = InfAuslR 1991, 310 (313); vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41 (44) = NVwZ \n1989, 744 m.w.N. und vom 19. August 1986 - 9 C 322.85 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 54; vgl. ferner \nNr. 10 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates der EG vom 4. März 1996, ABl Nr. L 63 S. 2, abgedruckt bei \nRenner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl., S. 991 ff. (997) m.w.N.\n\n1017\n\nDavon ist hier nicht auszugehen. Denn Kurden droht im Allgemeinen weder bei Erfüllung der Wehrpflicht noch \nim Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht politische \nVerfolgung in der Türkei.\n\n1018\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 1998 - 25 A 898/96.A -, S. 15, Nichtzulassungsbeschwerde \nabgewiesen durch Beschluss des BVerwG vom 10. September 1999 - 9 B 7.99 -; VGH BW, Urteil vom 7. Oktober \n1999 - A 12 S 981/97 -, S. 14 ff.; Urteil vom 22. Juli 1999 - A 12 S 1891/97 -, S. 71 ff. und Hmb OVG, Urteil vom \n25. Februar 1999 - Bf V 15/95 -, S. 33 ff.\n\n1019\n\nEs beinhaltet zunächst keinen asylerheblichen Eingriff, dass auch türkische Staatsangehörige kurdischer \nVolkszugehörigkeit überhaupt zum Wehrdienst herangezogen werden. Der Wehrpflicht in der Türkei unterliegen \nMänner vom Beginn des Jahres an, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, bis zum Ende des Jahres, in \nwelchem sie das 40. Lebensjahr vollenden. Der 18-monatige Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich \nder Gendarmerie abgeleistet.\n\n1020\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Dezember 1998 an VG Ansbach, S. 1 f.; Auskunft vom 2. Juni 1998 \nan VG Bremen, S. 1; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 12; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 16; \nKaya, Gutachten vom 5. März 1997 an VG Hamburg, S. 4; Rumpf, Gutachten vom 12. Februar 1999 an VG \nAnsbach, S. 2 f.\n\n1021\n\nWehrpflichtige, die aus verschiedenen Gründen freigestellt werden (z.B. Erwerbstätigkeit oder Studium \nwährend eines rechtmäßigen Auslandsaufenthaltes), müssen ihren Wehrdienst bis zum Ende des Jahres, in dem \nsie das 38. Lebensjahr vollenden, antreten oder das für besondere Fälle vorgesehene Verfahren der Reduzierung \ndes Wehrdienstes auf eine zweimonatige Grundausbildung gegen die Zahlung eines Devisenbetrages von bis zu \n10.000,-- DM durchlaufen. Die Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen sieht das \ntürkische Recht nicht vor.\n\n1022\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Januar 1998 an VG Ansbach; Lagebericht vom 18. September 1998, \nS. 12; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 16; Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 6 f.; \nGutachten vom 12. Februar 1999 an VG Ansbach, S. 3 f. (Rückstellungsmöglichkeiten) und S. 4 \n(Kriegsdienstverweigerung).\n\n1023\n\nBei der Wehrpflicht als solcher, die alle männlichen türkischen Staatsangehörigen unter den im Gesetz \nfestgelegten Voraussetzungen ungeachtet ihrer Volkszugehörigkeit erfüllen müssen, handelt es sich um eine \nallgemeine staatsbürgerliche Pflicht. In Armee oder Jandarma werden keine Unterschiede zwischen Türken, \nKurden oder anderen Ethnien gemacht.\n\n1024\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 16; Auskunft vom 11. November 1998 an VG \nGelsenkirchen, S. 1.\n\n1025\n\nSie hat folglich gerade nicht den ausgrenzenden Charakter, wie er asylrechtsrelevanten Maßnahmen eigen \nist. Ein solcher Charakter kann ihr im hier in Rede stehenden Zusammenhang auch nicht mit dem Argument \nbeigelegt werden, die der Bekämpfung der kurdischen Guerilla geltenden militärischen Operationen der \ntürkischen Armee seien völkerrechtswidrig, so dass auch unter dem Gesichtspunkt des Asylrechts keinem Kurden \nzugemutet werden könne, daran durch Erfüllung seiner Wehrpflicht teilzunehmen. Es kann dahingestellt bleiben, \nob und inwieweit das militärische Vorgehen des türkischen Staates völkerrechtswidrig ist und eine etwaige \nobjektive Völkerrechtswidrigkeit die Erzwingung des Wehrdienstes als politische Verfolgung erscheinen lassen \nkönnte. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass türkische Staatsangehörige kurdischer Abstammung \nwährend ihres Wehrdienstes auch in ihrer Herkunftsregion eingesetzt werden.\n\n1026\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 16.\n\n1027\n\nEs kann aber nicht festgestellt werden, dass kurdische Volkszugehörige gegen ihren Willen im Rahmen ihres \nGrundwehrdienstes bei der Bekämpfung der kurdischen Guerilla in Ostanatolien überhaupt zum Einsatz kommen. \nGrundsätzlich werden seit Bestehen der Türkei Wehrpflichtige fern der Heimat zum Wehrdienst einberufen, um \ndenjenigen Rekruten eine unerlaubte Rückkehr zu ihren Familien zu erschweren. Dies hat für Kurden aus den \nOstgebieten zur Folge, dass sie in der Mitte oder im Westen des Landes zum Wehrdienst antreten müssen.\n\n1028\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. November 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 1; Auskunft vom 7. April \n1997 an OVG MV, S. 7; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 12; Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an \nOVG MV, S. 14; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 18.\n\n1029\n\nDer gegenteiligen Behauptung des Vereins der Kriegsgegner von Izmir (Savas Karsitlari Dernegi Izmir/ISKD), \nwonach \"Kurden massiv als Rekruten unterster Stufe in Gefechten eingesetzt\" würden,\n\n1030\n\nvgl. Connection e.V., Schreiben vom 27. Oktober 1995 an VG Wiesbaden; Amnesty International, Gutachten \nvom 24. Juli 1998 an VG Wiesbaden, S. 2,\n\n1031\n\nkann nicht gefolgt werden. Sie steht in offensichtlichem Widerspruch zu den Erklärungen desselben Vereins, \ndass \"Kurden innerhalb der Armee generell nicht als vertrauenswürdig angesehen werden\" und \"dass der Einsatz \nvon Kurden als Soldaten im Kriegsgebiet weder besonders vermieden noch besonders forciert wird, sondern ein \nErgebnis der gewöhnlichen Prozedur ist\".\n\n1032\n\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Wiesbaden, S. 3.\n\n1033\n\nTatsächlich ist der Einsatz kurdischer Soldaten gegen Angehörige des eigenen Volkes geeignet, jene in \nLoyalitätskonflikte zu stürzen, die die Effektivität der Guerillabekämpfung in Frage stellen könnten. Mit Blick auf \ndiese eindeutige Interessenlage verbietet es sich für die türkische Armeeführung, Soldaten kurdischer Herkunft \nundifferenziert im Aufstandsgebiet einzusetzen. Die gegenteilige Behauptung des ISKD findet auch in den \nErkenntnissen von Kaya nur zu geringem Teil Bestätigung.\n\n1034\n\nVgl. Gutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 1 ff.; Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, \nS. 74 ff.\n\n1035\n\nDanach gilt seit 1927 die Regel, den Anteil der Wehrpflichtigen kurdischer Herkunft in der Armee nicht über \n10 % steigen zu lassen. Diese Regel wird bei jedem Einberufungstermin, bei der Verteilung der Soldaten auf die \nEinheiten, auf die Bataillone und Kompanien befolgt. Ihre Grundausbildung leisten die Wehrpflichtigen kurdischer \nHerkunft in der Westtürkei ab. Danach werden sie unter Berücksichtigung der Zehn-Prozent-Regel auf die \neinzelnen Einheiten verteilt. In Ostanatolien geborene Wehrpflichtige werden auch zu den dort stationierten \nEinheiten geschickt. Allerdings legen die Kommandanturen der Waffengattungen großen Wert darauf, dass die in \nder Osttürkei Geborenen überwiegend in Einheiten im Westen des Landes eingesetzt werden. Die Zahl der aus \nOstanatolien stammenden Wehrdienstleistenden, die in Gefechte mit der PKK verwickelt sind, ist gering. \nAußerdem werden kurdische Wehrpflichtige, insbesondere mit Blick auf ihre kurdischen Sprachkenntnisse, bei \nOperationen in den Dörfern und Kleinstädten eingesetzt. Aufgrund des Umstandes, dass heute mindestens drei \nFünftel der Heeres- und Luftstreitkräfte und mindestens die Hälfte der Gendarmeriekräfte in Ostanatolien \nstationiert sind, nimmt Kaya an, dass die absolute Mehrheit der kurdischen Wehrpflichtigen ihren Dienst in \nEinheiten leistet, die in Ostanatolien stationiert sind.\n\n1036\n\nDer letztgenannten Annahme vermag der Senat nicht ohne Einschränkung zu folgen. Die türkische \nMilitärführung muss - wie bereits dargelegt - darauf Bedacht nehmen, Soldaten kurdischer Herkunft nicht in \nLoyalitätskonflikte zu bringen. Die verlustreiche Auseinandersetzung mit einem entschlossenen, gut organisierten \nund disziplinierten Gegner, als der sich die militärischen Verbände der PKK nach aller Erkenntnis darstellen, kann \ndas türkische Militär nur bestehen, wenn das in den eigenen Einheiten dienende Personal ausnahmslos \nhochmotiviert, d.h. von dem energischen Bestreben getragen ist, das umkämpfte Territorium vor einer \nAbtrennung an einen kurdischen Staat zu bewahren und damit der Türkei zu erhalten. Dass eine derartige \nMotivlage bei kurdischen Volkszugehörigen nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, liegt auf der Hand. Es ist \ndaher nicht nahe liegend, dass kurdische Wehrpflichtige in Ostanatolien in gleichem Maße zum Einsatz kommen \nwie in der Westtürkei. Insbesondere ist nicht ersichtlich, was die Militärführung daran hindert, kurdische \nWehrpflichtige in größerem Umfang Verbänden in der Westtürkei zuzuteilen als Einheiten im Osten des \nLandes.\n\n1037\n\nAllerdings leisten - wie bereits oben ausgeführt - auch Soldaten kurdischer Herkunft in Ostanatolien ihren \nWehrdienst. Da auch Großverbände aus dem Westteil der Türkei im Südosten eingesetzt sind und sich die Stärke \nder dort stationierten Sicherheitskräfte auf etwa 300.000 Mann beläuft, befinden sich zwangsläufig auch \nkurdische Volkszugehörige unter den Angehörigen von Armee und Jandarma, zumal die Armee keine ethnischen \nUnterschiede kennt.\n\n1038\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 11. November 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 2; Auskunft vom 13. Oktober \n1997 an VG Wiesbaden, S. 3; Auskunft vom 9. März 1998 an VG Bremen, S. 2; Lagebericht vom 7. September \n1999, S. 16; Amnesty International, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Wiesbaden, S. 4.\n\n1039\n\nDie genannten Gründe sprechen dafür, dass es sich dabei um Personen handeln muss, deren Loyalität dem \ntürkischen Staat gegenüber nach dem Urteil ihrer Vorgesetzten über jeden Zweifel erhaben ist. Dazu zählen in \nerster Linie Berufssoldaten und Freiwillige, die mit der Wahl ihrer Laufbahn zugleich ein Bekenntnis zum \ntürkischen Staat abgelegt haben. Kurden gibt es auf allen Kommandoebenen der Armee, auch im \nGeneralstab.\n\n1040\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. November 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 2.\n\n1041\n\nDies folgt bereits aus den obigen Ausführungen zur Präsenz von Kurden in Staat und Gesellschaft der Türkei. \nOb auch kurdische Wehrpflichtige für einen Einsatz im Osten hinreichend loyal sind, darüber kann sich die \nmilitärische Führung auf einfache Weise Gewissheit verschaffen. Wie bereits oben festgestellt, leistet jener \nPersonenkreis seine Grundausbildung in der Westtürkei ab. Dort lässt sich feststellen, ob der Betreffende für den \nEinsatz in Ostanatolien geeignet ist. Dass auch solche kurdischen Rekruten als für den Einsatz in den \nAufstandsgebieten fähig eingestuft werden, deren Haltung zur Auseinandersetzung mit den \"PKK-Terroristen\" \nallenfalls zurückhaltend oder neutral erschienen ist, kann nicht angenommen werden. Noch weniger nahe liegend \nist die Annahme, dass ausgerechnet solche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme \nauf ihre kurdische Volkszugehörigkeit um politisches Asyl nachgesucht haben, nach ihrer Rückkehr ihren \nWehrdienst im Osten des Landes leisten müssen. Zwar wird die Asylantragstellung einschließlich der \ndazugehörigen Standardbegründung - wie unten noch darzulegen sein wird - in der Türkei nicht als \nstaatsfeindliche Aktion betrachtet. Als Akt besonderer Loyalität kann sie aber keinesfalls gelten. \n\n1042\n\nAbgesehen davon bietet sich selbst bei den im Osten eingesetzten Kurden die Gelegenheit, sie von der \nTeilnahme an solchen Operationen auszunehmen, die unter Loyalitätsgesichtspunkten als sensibel einzustufen \nsind. Solches geschieht offenbar hinsichtlich der Gefechte mit der PKK, wie die Darstellung Kayas ergibt. \nEntsprechendes ist auch hinsichtlich der Durchsuchungsaktionen in den Dörfern anzunehmen, die - weil sie der \nAufspürung der Guerilla dienen - militärisch hohen Stellenwert haben, aber zugleich wegen der häufig \nmenschenrechtswidrigen Art der Durchführung geeignet sind, kurdische Soldaten in Loyalitätskonflikte zu \nbringen. Auch deswegen ist die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Asylbewerber nach ihrer Rückkehr als \nWehrpflichtige an menschenrechtswidrigen Aktionen gegen ihre Landsleute im Osten teilnehmen müssen, als \ngering anzusehen.\n\n1043\n\nb) Keine asylerhebliche Behandlung während des Wehrdienstes\n\n1044\n\nEs fehlen ferner greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, Kurden widerführe während der Ableistung des \nWehrdienstes eine ihrem Volkstum geltende, nach Art und Intensität asylerhebliche Behandlung. Allerdings sind \nDienst und Drill in der türkischen Armee hart, körperliche Züchtigungen sind weit verbreitet.\n\n1045\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25. Juli 1994 an VG Kassel.\n\n1046\n\nAuch gibt es vereinzelte Berichte über unangemessene Behandlung von Kurden in der Armee.\n\n1047\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 14 f.; Kaya, Gutachten vom 6. November 1996 an \nVG Gera, S. 4 ff.\n\n1048\n\nOb die referierten Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte durchgängig als kurdenfeindliche Akte \ninterpretiert werden können, ist angesichts der vorerwähnten alle Soldaten treffenden Härte des türkischen \nMilitärdienstes zweifelhaft. Jedenfalls gibt die geringe Zahl bekannt gewordener Belegfälle keinen Anlass zu der \nAnnahme, Kurden würden während der Ableistung ihres Wehrdienstes in der türkischen Armee generell \nschlechter behandelt als nichtkurdische Soldaten und müssten in nennenswertem Umfang Maßnahmen \nhinnehmen, die über das beim türkischen Militär Übliche hinausgehen.\n\n1049\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. März 1996 an VG Regensburg; Auskunft vom 7. April 1997 an OVG \nMV, S. 7; Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 15.\n\n1050\n\nEs liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Soldaten kurdischer Herkunft zu \"besonderen\" oder \nbesonders gefährlichen Einsätzen herangezogen werden.\n\n1051\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. November 1998 an VG Gelsenkirchen S. 2.\n\n1052\n\nc) Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, Fahnenflucht und Wehrdienstverweigerung\n\n1053\n\nEbenso wenig lässt sich feststellen, dass Kurden bei der Ahndung von Verstößen gegen wehrrechtliche \nBestimmungen diskriminiert werden.\n\n1054\n\nStrafbar macht sich zunächst, wer bei Eintritt in das 20. Lebensjahr noch nicht beim Personenstandesamt \nregistriert ist. Die diesbezüglich vorgesehenen Geldstrafen fallen jedoch kaum ins Gewicht.\n\n1055\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 23. August 1994 an VG Gelsenkirchen, S. 3; Gutachten vom 20. März 1997 an \nOVG MV, S. 6; Gutachten vom 12. Februar 1999 an VG Ansbach, S. 5.\n\n1056\n\nDagegen wird mit Freiheitsstrafe bestraft, wer unentschuldigt der Musterung fernbleibt oder zum \nEinberufungstermin den Militärdienst nicht antritt. Das Strafmaß hängt davon ab, ob der Betreffende sich freiwillig \nstellt oder ergriffen wird und wie viel Zeit nach dem festgelegten Termin jeweils verstrichen ist. Der höchste \nStrafrahmen (sechs Monate bis zu drei Jahre Zuchthaus) gilt, wenn der Betreffende nach mehr als drei Monaten \nergriffen wird.\n\n1057\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Januar 1998 an VG Ansbach; Auskunft vom 9. März 1998 an VG \nBremen, S. 1; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 77; Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 \nan OVG MV, S. 7; Amnesty International, Gutachten vom 25. Juni 1996 an VG Regensburg, S. 3; UNHCR, \nHintergrundbericht von Oktober 1997, S. 15 f.\n\n1058\n\nIn der strafrechtlichen Praxis, die sich durch öffentliche Zustellung entsprechender Urteile über das türkische \nAmtsblatt verfolgen lässt, wird durchweg eine Geldstrafe verhängt, die umgerechnet zwischen 80,-- DM und \nweniger als 10,-- DM liegt.\n\n1059\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 13 f.\n\n1060\n\nEin höheres Strafmaß ist vorgesehen für diejenigen, die Fahnenflucht begehen, also sich von ihrer Einheit \nnach Dienstantritt entfernen. Hier beträgt der Strafrahmen ein bis drei Jahre Freiheitsstrafe, beim Vorliegen von \nErschwerungstatbeständen Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. In der Praxis bleiben die Strafen in der Regel \n- in Anwendung von Strafmilderungsbestimmungen - unter einem Jahr.\n\n1061\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 23. August 1994 an VG Gelsenkirchen, S. 5; Gutachten vom 10. Februar 1995 an \nVG Wiesbaden, S. 14 f.; Gutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 14.\n\n1062\n\nWehrdienstverweigerung wird nach Artikel 155 tStGB mit Haftstrafe zwischen 2 Monaten und 2 Jahren \nbestraft. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wehrdienstverweigerung schriftlich oder mündlich geäußert wurde. \nEntscheidend für das Strafmaß ist, ob ein größerer Kreis von Personen dadurch beeinflusst wurde.\n\n1063\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Juli 1999 an VG Kassel, S. 1. Das vergleichsweise hohe Strafmaß im \nFall Düzenli erklärt sich u.a. dadurch, dass es sich nicht um eine Wehrdienstverweigerung, sondern um eine \nDesertion nach teilweisem Ableisten des Wehrdienstes handelte, vgl. hierzu Rn. 292.\n\n1064\n\nDie aus der kurdenfeindlichen Einstellung bei den Sicherheitskräften hergeleitete Befürchtung von Kaya,\n\n1065\n\nvgl. Gutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 6, Gutachten vom 9. Februar 1998 an VG Kassel, \nS. 5; Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 78,\n\n1066\n\nKurden würden mit Rücksicht auf ihr Volkstum strenger bestraft als Türken, wird nicht durch Belege in der \nPraxis der türkischen Militärstrafgerichte gestützt. Angesichts dessen, dass die Zahl der Wehrflüchtigen in der \nTürkei wegen der militärischen Auseinandersetzung im Südosten sehr hoch ist,\n\n1067\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Juli 1994 an VG Frankfurt am Main; Amnesty International, \nGutachten vom 25. Juni 1996 an VG Regensburg, S. 2, Kaya, Gutachten vom 9. Februar 1998 an VG Kassel, \nS. 3,\n\n1068\n\nhandelt es sich bei Wehrdienstentziehung und Fahnenflucht um Massendelikte, hinsichtlich derer sich die \ntürkischen Militärstrafgerichte derzeit offenbar am unteren Bereich des Strafrahmens orientieren. Die ethnische \nZugehörigkeit des Betreffenden spielt dabei keine Rolle. Ebenso wenig wird eine Wehrdienstverweigerung durch \nFlucht ins Ausland ohne weitere Verdachtsmomente als Sympathie für die PKK ausgelegt.\n\n1069\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16. August 1994 an VG Freiburg; Auskunft vom 30. April 1996 an VG \nNeustadt; Auskunft vom 7. April 1997 an OVG MV, S. 8; Auskunft vom 9. März 1998 an VG Bremen, S. 2; Max-\nPlanck-Institut, Gutachten vom 7. August 1995 an VG Wiesbaden.\n\n1070\n\nDiese Einschätzung steht nicht im Widerspruch zu der oben getroffenen Feststellung, dass die Verweigerer \ndes Dorfschützeramtes bei den Sicherheitskräften häufig den Verdacht auslösen, sie sympathisierten mit der \nPKK. Denn die Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes ist typischerweise anlassbezogen. Sie ist, \nwenn die Bewohner eines Dorfes oder einzelne von ihnen einen Anfangsverdacht auf sich gezogen haben, die \n\"Probe aufs Exempel\": Der Betreffende kann den Verdacht zerstreuen, indem er sich entschließt, an der Seite \ndes Staates das Dorf gegen die PKK-Guerilla zu verteidigen. Eine vergleichbar zugespitzte Situation besteht \nnicht, wenn es um die Einberufung kurdischer Wehrpflichtiger geht. Sie unterliegen nicht von vornherein pauschal \ndem Verdacht, mit der PKK zu sympathisieren.\n\n1071\n\nHauptursache für die große Zahl von Wehrdienstflüchtigen in der Türkei ist offensichtlich die Angst der \nBetreffenden, bei Auseinandersetzungen mit der kurdischen Guerilla getötet zu werden. Die oben mitgeteilte \nPraxis der türkischen Militärstrafgerichte deutet darauf hin, dass die Richter vor allem jene Motivlage der Täter \nberücksichtigen und deswegen folgerichtig alle Wehrpflichtigen ungeachtet ihrer Volkszugehörigkeit \ngleichbehandeln.\n\n1072\n\nFreiheitsstrafen wegen Wehrdienstentziehung werden nach dem Militärstrafgesetz in nicht-militärischen \nGefängnissen vollstreckt. Der Wehrdienst wird nach Verbüßen der Strafe abgeleistet. Erkenntnisse über die \nFolterung von Wehrpflichtigen, die ihre Strafe wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht verbüßen, liegen \nnicht vor.\n\n1073\n\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 24. Juni 1994 an VG Gelsenkirchen; Auswärtiges Amt, ; Auskunft \nvom 9. Januar 1998 an VG Ansbach; Auskunft vom 9. März 1998 an VG Bremen, S. 2; Rumpf, Gutachten vom \n23. August 1994 an VG Gelsenkirchen, S. 7.\n\n1074\n\nEbenso wenig haben Kurden in der der Verurteilung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht \nvorausgehenden Polizei- oder Militärhaft generell Folter zu erleiden. Das gilt sowohl dann, wenn sich ein \nWehrdienstflüchtiger im Inland stellt oder er ergriffen wird, als auch insbesondere dann, wenn er bei der Einreise \naus Deutschland von den Sicherheitsbeamten an der Grenze als solcher erkannt und festgenommen wird.\n\n1075\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Juli 1994 an VG Würzburg; Kaya, Gutachten vom 17. März 1997 an \nVG Stuttgart, S. 6.\n\n1076\n\nEntgegenstehende Vermutungen,\n\n1077\n\nvgl. Amnesty International, Gutachten vom 24. Juni 1994 an VG Gelsenkirchen; Kaya, Gutachten vom \n16. März 1994 an VG Braunschweig; Taylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 10,\n\n1078\n\nsind nicht plausibel und werden nicht durch hinreichende Referenzfälle belegt, obwohl sich das Auswärtige \nAmt, soweit in Einzelfällen erforderlich, um die Aufklärung des Verbleibs Dienstflüchtiger auch über die erfolgte \nAbschiebung hinaus bemüht. In einem der beiden im jüngsten Lagebericht angeführten Fälle (Abdussemat A.) \nblieben die Anfragen nach dem Verbleib des Betreffenden ohne Erfolg. Im anderen Fall (Abdul D.) konnten die \nAngaben zu den Misshandlungsvorwürfen bisher nicht verifiziert werden.\n\n1079\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 17.\n\n1080\n\nDen Straftatbeständen der Wehrdienstentziehung und Fahnenflucht liegen regelmäßig Lebenssachverhalte \nzugrunde, die sich ohne nennenswerten Ermittlungsaufwand feststellen lassen. Das gerade bei der Verfolgung \npolitischer Straftaten wesentliche Motiv für den Einsatz von Folter, nämlich den Betreffenden zu einem \nGeständnis zu zwingen und Aufschluss über Führer, Aktivisten und sonstige Anhänger staatsfeindlicher \npolitischer Gruppen zu erhalten, entfällt hier. Anders kann es liegen, wenn türkische Stellen den Betreffenden \nzugleich verdächtigen, mit der militanten kurdischen Bewegung oder sonstigen staatsfeindlichen Gruppen zu \nsympathisieren. In einem solchen Fall ist die Wehrdienstentziehung bzw. Fahnenflucht aber nur ein zusätzliches \nIndiz für einen Verdacht, der nach den obigen Ausführungen ohnehin zu als politische Verfolgung zu \nqualifizierenden Maßnahmen führt.\n\n1081\n\nVon Deutschland aus gestellte Anträge gegen die Ableistung des Militärdienstes oder auf Entlassung aus der \ntürkischen Staatsangehörigkeit lösen in der Regel kein politisches Verfolgungsinteresse aus.\n\n1082\n\nEine Nichtmeldung zum Wehrdienst nach Aufforderung im Staatsanzeiger der Türkei führt üblicherweise nach \nArt. 25 c des türkischen Gesetzes Nr. 403 (Staatsangehörigkeitsgesetz) zur Ausbürgerung eines sich im Ausland \naufhaltenden Wehrpflichtigen durch Kabinettsbeschluss. Voraussetzungen hierfür sind mehrfache Aufforderungen \nüber einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg. Die Ausbürgerungen werden ebenso wie die oben genannten \nAufforderungen im Staatsanzeiger veröffentlicht. Einer Auswertung der Ausgaben des Staatsanzeigers des \nJahres 1996 zufolge wurden in jenem Jahre 1.127 Personen nach dem o.g. Artikel ausgebürgert.\n\n1083\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. September 1998 an VG Stuttgart, S. 1. auch zu den Anträgen auf \nAusbürgerung.\n\n1084\n\nIn der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass \"Aussperrungen\" und \"Ausgrenzungen\" in Gestalt von \nRückkehrverweigerungen politische Verfolgung darstellen können, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des \nBetroffenen erfolgen.\n\n1085\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1985 - 9 C 45/84 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 30 = NVwZ 1985, \n589; Urteil vom 15. Oktober 1985 - 9 C 30/85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 39 = NVwZ 1986, 759.\n\n1086\n\nDie Verweigerung der Wiedereinreise muss also auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die politische Überzeugung des Asylbewerbers \nzielen. Das ist insbesondere bei der Ausbürgerung wegen Nichtableistung des Wehrdienstes nicht gegeben, weil \ndiese eine ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle männlichen türkischen Staatsbürger \ngleichermaßen treffenden Pflicht zum Militärdienst darstellt. Art. 25 c des türkischen \nStaatsangehörigkeitsgesetzes knüpft nach seiner objektiven Gerichtetheit nämlich nicht an asylerhebliche \nPersönlichkeitsmerkmale an. Er hebt weder auf die Ethnie noch auf die Religlionszugehörigkeit oder gar auf \npolitische Überzeugungen des Wehrpflichtigen ab.\n\n1087\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3/95 -, NVwZ-RR 1996, 602 f.; OVG R.-Pf., Urteil vom \n1. Oktober 1991 - 13 A 10021/87.OVG -, DVBl. 1992, 314, n.L.; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 1999 - 8 \nA 2954/99.A - und Beschluss vom 24. November 1999 - 8 A 4657/99.A -. Zum Zusammenhang zwischen \nWehrdienst und Staatsangehörigkeit nach deutschem Recht vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 WPflG.\n\n1088\n\nDass dem deutschen Recht eine Ausbürgerung fremd und gemäß Art. 16 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen \nverboten ist, ist für das Asylrecht ohne Belang. Das Asylrecht bezweckt keine Erstreckung des deutschen \nGrundrechtsstandards auf andere Staaten.\n\n1089\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502 u.a./86 -, BVerfGE 80, 315 (335) = NVwZ 1990, \n161.\n\n1090\n\n8. Sippenhaft\n\n1091\n\nDer Kläger hat politische Verfolgung nicht im Wege der Sippenhaft zu befürchten.\n\n1092\n\nSippenhaft droht in der Türkei im Allgemeinen nur nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern ab \n13 Jahren und Geschwistern) von durch Haftbefehl landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten \nstaatsfeindlichen Organisation.\n\n1093\n\nVon Sippenhaft spricht man, wenn ein Angehöriger eines politisch Verfolgten in dessen Verfolgung \neinbezogen wird. Ob diese Gefahr droht, ist bei der Verfolgungsprognose im konkreten Fall stets zu prüfen, wenn \nFälle festgestellt worden sind, in denen der Verfolgerstaat Repressalien gegenüber Familienangehörigen eines \npolitisch Verfolgten ergriffen hat. Für Ehegatten und minderjährige Kinder eines politisch Verfolgten besteht \nhierfür eine widerlegbare Vermutung. Bei anderen Verwandten sind festgestellte Fälle einer politischen \nVerfolgung bei der Verfolgungsprognose zu würdigen, ohne dass dabei auf eine Regelvermutung zurückgegriffen \nwerden kann.\n\n1094\n\nBVerwG, Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 28.86 -, BVerwGE 79, 244; Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 53.86 -, \nBVerwGE 75, 304; Urteil vom 2. Juli 1985 - 9 C 35.84 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34.\n\n1095\n\nIn der Türkei ist es selbstverständlicher Bestandteil polizeilicher Ermittlungstaktik, dass nahe Angehörige \nbestimmter politisch Verfolgter von den Sicherheitskräften in der Wohnung überfallen, nach \nDurchsuchung - häufig auch des Arbeitsplatzes - zur Wache genommen und unter Folter verhört werden. Häuser \nvon Familien werden wegen gesuchter Angehöriger niedergebrannt, der Hausrat zerstört und die Getreidefelder \nangezündet. Mit diesem Vorgehen verfolgen die staatlichen Sicherheitskräfte mehrere Ziele: Zum einen soll \nerreicht werden, dass die Familie dem Druck nicht länger standhält und dafür sorgt, dass die gesuchte Person \nsich stellt, oder diese sich selbst stellt, weil sie die Misshandlung ihrer Angehörigen nicht länger erträgt. Zum \nZweiten wird das Ziel verfolgt, Informationen sowohl über die Straftat und die gesuchte Person (Aufenthaltsort, \nTätigkeiten, Kontakte) als auch über die Unterstützung des Gesuchten durch die Familienangehörigen zu \nerhalten. Drittens schließlich sollen die Familienangehörigen so eingeschüchtert werden, dass sie sich von der \nkurdischen nationalen Opposition fern halten; zu diesem Zweck erfolgt menschenrechtswidrige Behandlung der \nFamilienangehörigen oft vor den Augen der übrigen Dorfbewohner.\n\n1096\n\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 8 f.; Kaya, Gutachten vom \n16. März 1997 an VG Gießen, S. 3; Gutachten vom 17. März 1997 an VG Stuttgart, S. 3; Gutachten vom 30. April \n1997 an VG Berlin, S. 24 ff.; Gutachten vom 11. März 1998 an VG Berlin, S. 3 f.; Rumpf, Gutachten vom \n29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 12; Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 19 f.; Oberdiek, \nGutachten vom 15. November 1996 an VG Hamburg, S. 9 ff.; Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, \nS. 58 ff.\n\n1097\n\nDie Auskunftspraxis des Auswärtigen Amtes, die eine Sippenhaftpraxis in der Türkei verbal unter Hinweis \ndarauf verneint, eine Strafverfolgung von Personen, deren Angehörige sich nach türkischem Recht strafbar \ngemacht haben, allein wegen der verwandtschaftlichen Beziehung finde in der Türkei nicht statt, besagt im Kern \nnichts Abweichendes. Sie konstatiert - in diplomatisch zurückhaltendem Ton -, dass türkische \nSicherheitsbehörden im Rahmen von Fahndungsmaßnahmen üblicherweise Kontakt mit Verwandten eines \nVerdächtigen aufnehmen und dass Familienangehörige zu Vernehmungen über den Aufenthalt des Verdächtigen \ngeladen werden können.\n\n1098\n\nVgl. Auskunft vom 1. April 1999 an VG Freiburg, S. 2; Auskunft vom 3. August 1999 an VG Stuttgart, S. 1; \nLagebericht vom 7. September 1999, S. 16; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 12.\n\n1099\n\nDass es dabei häufig zu Übergriffen in Form von erheblichen körperlichen Misshandlungen kommt, ist schon \nangesichts des beschriebenen rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte in Ostanatolien und der landesweit \nverbreiteten Anwendung von Folter im Polizeigewahrsam ohne weiteres plausibel.\n\n1100\n\nIn der zuvor getroffenen Feststellung, Sippenhaft drohe nahen Angehörigen von Aktivisten einer militanten \nstaatsfeindlichen Organisation, liegt eine doppelte Einschränkung: Abgeleitet werden kann Sippenhaft nur von \nsolchen Personen, die als Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation, insbesondere der PKK, durch \nHaftbefehl gesucht werden (a). In deren politische Verfolgung einbezogen zu werden droht zudem auch nicht \ngenerell Verwandten beliebigen Grades, sondern nur nahen Angehörigen (b). Die gegen diese gerichteten \nMaßnahmen sind politische Verfolgung, denn sie knüpfen an asylerhebliche Merkmale des nahen Angehörigen \nan (c).\n\n1101\n\na) Sippenhaftvermittler\n\n1102\n\naa) Durch Haftbefehl gesuchter Aktivist\n\n1103\n\nDie Gefahr, in die politische Verfolgung eines anderen einbezogen zu werden, besteht in der Türkei im \nAllgemeinen nur, wenn es sich bei diesem um eine Person handelt, die als Aktivist einer militanten \nstaatsfeindlichen Organisation, insbesondere der PKK, durch Haftbefehl gesucht wird.\n\n1104\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 45 f.; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 \nan OVG MV, S. 73; Gutachten vom 11. März 1998 an VG Berlin, S. 3; Amnesty International, Gutachten vom \n19. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 3; Taylan, Gutachten vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an der \nWeinstraße; Tellenbach, Gutachten vom 29. November 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße.\n\n1105\n\nIn erster Linie handelt es sich um solche Personen, gegen die der türkische Staat im Zeitpunkt der \nEntscheidung über das Asylbegehren des klagenden Asylbewerbers eine Strafverfolgung wegen Zugehörigkeit zu \neiner terroristischen Organisation oder diesbezüglicher Aktivitäten nach Art. 7 ATG bzw. Art. 168, 169 tStGB oder \ngar wegen Hochverrats nach Art. 125 tStGB betreibt. Das alles überragende Interesse, jene Organisation zu \nzerschlagen, umfasst das Bestreben, jenes Personenkreises habhaft zu werden, und zwar auch, soweit er sich \nins Ausland abgesetzt hat. Dieses Bestreben wird dokumentiert durch den Erlass eines richterlichen \nHaftbefehls.\n\n1106\n\nEs ist durchaus denkbar, dass ein solcher Haftbefehl im Verfahren des klagenden Asylbewerbers präsentiert \nwerden kann. Dem steht nicht entgegen, dass die Urschrift eines Haftbefehls Privatpersonen nicht ausgehändigt \nwird und dementsprechend insbesondere auch Angehörige eines Beschuldigten, gegen den ein Haftbefehl \nerlassen wurde und dessen Haus zum Zweck seiner Ergreifung durchsucht wird, keine Ausfertigung des \nHaftbefehls erhalten. Erst bei der Verhaftung erhält der Betroffene einen Durchdruck, dessen Empfang er auf \ndem Original - in der Regel auf der Rückseite - bestätigen muss. Das Original wird in den Akten der \nUntersuchungshaftanstalt aufbewahrt. Ein Haftbefehl, der in Abwesenheit des Beschuldigten erlassen wurde, wird \nmit der zusätzlichen Angabe \"Giyabi\" (\"In Abwesenheit\") als solcher bezeichnet und kommt in die Akten der \nermittelnden Staatsanwaltschaft.\n\n1107\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Juli 1998 an VG Mainz, S. 1; Kaya, Gutachten vom 10. Februar 1997 \nan VG Hamburg, S. 6.\n\n1108\n\nGleichwohl kann ein Asylbewerber in den Besitz einer Kopie eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls \ngelangen, indem er einen in der Türkei ansässigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen \nbeauftragt, dieser Einsicht in die Ermittlungsakte nimmt, sich eine Kopie des Haftbefehls anfertigen lässt und sie \ndem Asylbewerber übersendet. Das gilt nicht nur für Haftbefehle, sondern auch für andere Dokumente wie zum \nBeispiel Beschlagnahmeprotokolle, Strafurteile usw., mit denen der Nachweis eines Strafverfahrens geführt \nwerden kann.\n\n1109\n\nKaya, Gutachten vom 25. Mai 1998 an VG Stuttgart, S. 4 f.\n\n1110\n\nDieser vorrangig zu beschreitende Weg wird allerdings nicht immer gangbar sein. Für die Beweisführung im \nvorliegenden Zusammenhang kann es ausnahmsweise genügen, wenn sich aus sonstigen Umständen \nhinreichend verlässlich ergibt, dass nach dem Betreffenden auf der Grundlage der erwähnten Strafvorschriften \nlandesweit gefahndet wird, so dass von der Existenz eines Haftbefehls auszugehen ist. Dies ist ohne weiteres \nanzunehmen bei Angehörigen der Militärorganisation der PKK und ihrer politischen Kader, also Personen mit \nFührungsaufgaben bzw. Weisungsbefugnis gegenüber einfachen Mitgliedern und Sympathisanten. Ob \nanzunehmen ist, dass auch gegen einen sonstigen Aktivisten der PKK - oder einer als vergleichbar militant \ngeltenden Organisation - aktuell Strafverfolgung in der Türkei betrieben wird, beurteilt sich anhand aller \nmaßgeblichen Umstände des Einzelfalles.\n\n1111\n\nEbenfalls nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt sich, ob Angehörige nicht militanter Organisationen \nund Parteien, insbesondere führende Mitglieder der HADEP und der sonstigen pro-kurdischen Parteien \nSippenhaftvermittler sind, weil der türkische Staat sie (wenn auch möglicherweise zu Unrecht) als Angehörige \neiner militanten staatsfeindlichen Organisation ansieht.\n\n1112\n\nBereits oben (II vor 1.) wurde ausgeführt, dass für Asylbewerber die Begrenzung des Asylrechts durch den \n\"Terrorismusvorbehalt\" auch bei im Heimatstaat drohender menschenrechtswidriger Strafe oder Behandlung gilt. \nSie gilt auch für den, der erstmals von Deutschland aus im Rahmen exilpolitischer Aktivitäten den politischen \nKampf mit terroristischen Mitteln aufnimmt. Bei Ableitung einer Sippenhaftgefahr von einem derartigen Terroristen \nzu Gunsten eines nicht terroristisch geprägten Angehörigen greifen der Terrorismusvorbehalt und § 51 Abs. 3 \nAuslG dagegen nicht ein. Die Sippenhaft stellt nämlich typischerweise eine eigene politische Verfolgung des \nAngehörigen dar. Dieser Angehörige überschreitet - anders als sein terroristischer Sippenhaftvermittler - in \nDeutschland nicht die so genannte \"Opfergrenze\", bei deren Überschreiten das Individualgrundrecht auf Asyl im \nFalle der Kollision mit gleichrangigen Verfassungswerten weichen muss.\n\n1113\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff. (1347) = DVBl. 1999, 1213 ff. = \nDÖV 1999, 873 ff. m.w.N.\n\n1114\n\nInfolgedessen besteht keine Veranlassung, den von Sippenhaft bedrohten Asylbewerber zusammen mit \nseinem Sippenhaftvermittler dem Terrorismusvorbehalt zu unterstellen.\n\n1115\n\nbb) Sympathisant\n\n1116\n\nDen zitierten Erkenntnissen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sich die in der Türkei festzustellende Praxis \nvon Sippenhaft auch auf bloße Sympathisanten von militanten staatsfeindlichen Organisationen erstreckt. Von \nVerfolgung nicht betroffen sind daher die Angehörigen von Personen, die lediglich der Sympathie für die militante \nkurdische Bewegung verdächtigt werden, aber selbst keiner Strafverfolgung wegen Mitgliedschaft in einer \nbewaffneten Bande ausgesetzt sind. Solcher - insbesondere im Ausland lebender - lediglich dem unterstützenden \nUmfeld zuzurechnender Personen habhaft zu werden, hat der türkische Staat offensichtlich kein Interesse, so \ndass er auch auf dessen Verwandte keinen Zugriff nimmt. Zur Bejahung der Verfolgungsgefahr für einen \nVerwandten reicht es daher nicht aus, dass der Angehörige, von dem er sie herleitet, als Asylberechtigter \nanerkannt worden ist oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG - insbesondere wegen exilpolitischer \nAktivitäten - genießt.\n\n1117\n\nEine auch diesen Personenkreis erfassende Annahme von Sippenhaft trüge den Realitäten in der Türkei, wie \nsie sich nach dem zitierten Erkenntnismaterial darstellen, nicht Rechnung. Nach der Senatsrechtsprechung setzt \nder Asylschutz für türkische Staatsangehörige nicht erst dann ein, wenn feststeht, dass der Betreffende noch \naktuell der Strafverfolgung in der Türkei ausgesetzt ist. Es genügt vielmehr, wenn festgestellt wird, dass der \nBetreffende bei den Sicherheitskräften seines Heimatlandes im Verdacht steht, mit der militanten kurdischen \nBewegung zu sympathisieren.\n\n1118\n\nVgl. die Zusammenfassung in dem - in das vorliegende Verfahren eingeführten - Senatsurteil vom \n28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 119 sowie oben Rn. 244 f.\n\n1119\n\nDie politischen Repressalien, denen jener Personenkreis im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise \nausgesetzt war, bestanden zumeist in kurzzeitigen Inhaftierungen, die mit erheblichen körperlichen \nMisshandlungen verbunden waren. Schutzwürdig ist dieser Personenkreis, weil nicht mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden kann, dass ihm Vergleichbares nach der Rückkehr erneut widerfährt. Damit ist jedoch \nnicht zugleich gesagt, dass die türkischen Sicherheitskräfte an der Rückkehr solcher Personen wirklich \ninteressiert sind. Das Gegenteil ist der Fall. Die Sicherheitskräfte haben den Betreffenden freigelassen, weil die \nVerdachtsmomente weder für den Erlass eines richterlichen Haftbefehls noch für eine Anklageerhebung \nausreichten. Sie haben seine Ausreise - zumeist mit Hilfe einer Schleuserorganisation - geduldet. Es liegt \ndurchaus in ihrem Interesse, dass sich das unterstützende Umfeld der PKK außer Landes begibt. Zwar kann nicht \nausgeschlossen werden, dass auch auf den dazugehörenden Personenkreis Zugriff genommen wird, wenn man \nseiner - wie im Fall der Rückkehr - habhaft werden kann. Da sich die türkischen Stellen von jenem Personenkreis \nAufschluss über organisatorische Strukturen und Aktionen der PKK nicht versprechen können, ist der \nInformationswert, den er ihnen bieten kann, gering. Das Interesse, seiner habhaft zu werden, tritt daher hinter das \nInteresse an seinem weiteren Verbleib im Ausland zurück.\n\n1120\n\ncc) Exilpolitiker\n\n1121\n\nWer sich lediglich in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch betätigt hat, ist nicht schon dann als Aktivist \neiner militanten staatsfeindlichen Organisation einzustufen, wenn diese Betätigung als exponiert einzustufen ist \nund dementsprechend die Gefahr eigener politischer Verfolgung nach sich gezogen hat. Die Annahme, der \nBetreffende werde als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Gruppierung durch Haftbefehl gesucht, ist \nnämlich auch in einer derartigen Konstellation nur im Ausnahmefall gerechtfertigt. Voraussetzung dafür, dass \ngegen den Betreffenden im Heimatland aktuell Strafverfolgung betrieben wird, ist, dass die \nverfolgungsauslösende exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet von vergleichbarem politischen Gewicht ist wie \neine militante Betätigung in der Türkei selbst. Davon ist nur dann auszugehen, wenn der Betreffende eine \npolitische Leitungsfunktion an zentraler Stelle des kurdischen Widerstandes in Deutschland ausübt.\n\n1122\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 1998 - 25 A 3346/97.A -; vom 2. Dezember 1997 - 25 A 4173/97.A und \n25 A 4909/97.A -.\n\n1123\n\nFälle, in denen nahe Angehörige von exilpolitisch in herausgehobener Weise tätigen Personen bei der \nRückkehr einer menschenrechtswidrigen Behandlung wegen des Verwandtschaftsverhältnisses ausgesetzt \ngewesen wären, sind in dem dem Senat vorliegenden Erkenntnismaterial nicht dokumentiert. Dass gegen nahe \nAngehörige solcher Personen allein wegen der Verwandtschaft ein Haftbefehl ergeht, ist nicht anzunehmen.\n\n1124\n\nVgl. Taylan, Aussage vor dem VG Gießen am 15. Mai 1997, S. 4 f.\n\n1125\n\nSollte dennoch ein Exilpolitiker ausnahmsweise Sippenhaft vermitteln, scheitert die Ableitung von Sippenhaft \nnicht am Terrorismusvorbehalt. Dies folgt aus den oben (8. a, aa) genannten Gründen.\n\n1126\n\ndd) Verhaftete und Getötete\n\n1127\n\nSobald der durch Haftbefehl gesuchte Aktivist festgenommen oder getötet ist, entfällt naturgemäß das \nInteresse des Staates, jener Person habhaft zu werden und zu diesem Zweck Druck auf ihre nahen Angehörigen \nauszuüben. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Festnahme kann es jedoch gleichwohl zu \nFestnahmen von Angehörigen und Übergriffen auf diese kommen, um Rache zu üben und diese \neinzuschüchtern.\n\n1128\n\nAmnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 4; Kaya, Gutachten vom \n30. April 1997 an VG Berlin, S. 24 f.; Gutachten vom 30. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 22; Rumpf, Gutachten \nvom 20. August 1997 an VG Hamburg, S. 48.\n\n1129\n\nEbenso wird über Festnahmen naher Angehöriger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit \nErmordungen von PKK-Aktivisten durch die Sicherheitskräfte berichtet, die ebenfalls mit dem Ziel der \nEinschüchterung erfolgen, damit die Angehörigen keine Angaben über das Geschehen machen, insbesondere \nnicht gegenüber der Presse.\n\n1130\n\nAmnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 8 f.\n\n1131\n\nDiese Berichte rechtfertigen nicht die generelle Annahme, Sippenhaft finde auch geraume Zeit nach der \nInhaftierung oder Tötung des Hauptverdächtigen aus einer Familie noch statt. Im Gegenteil schildert etwa Özgür \nPolitika vom 30. November 1997 den Fall einer am 25. September 1997 festgenommen und am 21. November \n1997 durch das Staatssicherheitsgericht Diyarbakir in Untersuchungshaft genommenen Guerillakämpferin, deren \nVater sie Ende November im Gefängnis besuchen konnte.\n\n1132\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 17. Fe-bruar 1997 an VG Hamburg, S. 66; Gutachten vom 20. Dezember 1997 \nVG Stuttgart, S. 18.\n\n1133\n\nee) \"Gesamtschau\"\n\n1134\n\nDie Gefahr von Sippenhaft ist auch dann nicht generell zu bejahen, wenn mehrere Familienangehörige \npolitisch aktiv geworden sind und ihnen deshalb Asyl oder Abschiebungsschutz gewährt worden ist. Nach den \ndem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen besteht kein Anlass für die Annahme, die türkischen Sicherheitskräfte \npraktizierten Sippenhaft allein deshalb, weil jemand einer politisch engagierten Familie oder Großfamilie \nangehört, in der die einzelnen Angehörigen für sich genommen Sippenhaft nicht zu vermitteln imstande sind.\n\n1135\n\nb) Nahe Angehörige\n\n1136\n\nDer Kreis der von Sippenhaft betroffenen Personen ist auf nahe Angehörige beschränkt. Dazu gehören \nEhegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren und Geschwister des politisch Verfolgten. Diese Begrenzung der \nSippenhaft auf die sog. Kleinfamilie erklärt sich zum Teil schon daraus, dass sich eine etwaige Verwandtschaft \nersten Grades zu einer durch Haftbefehl gesuchten Person anhand der Eintragungen im Personalausweis sofort \nerkennen lässt, da daraus die Namen von Vater und Mutter hervorgehen. Für Ehegatten gilt im Ergebnis \nEntsprechendes, weil die Personenstandsregistrierung einer Frau mit der Eheschließung an den Ort verlegt wird, \nan dem ihr Ehemann gemeldet ist.\n\n1137\n\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 13. März 1995 an VG München; Gutachten vom 22. Juli 1996 an \nVG Stuttgart; Dinc, Gutachten vom 11. Februar 1998 an VG Berlin, S. 7; Kaya, Gutachten vom 7. Dezember 1996 \nan VG Hamburg, S. 2; Gutachten vom 16. März 1997 an VG Gießen, S. 2; Gutachten vom 30. Juni 1997 an VG \nHamburg, S. 22; Oberdiek, Gutachten vom 15. November 1996 an VG Hamburg, S. 9 f.; Gutachten vom \n17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 59 ff.\n\n1138\n\naa) Ehegatten\n\n1139\n\nDa Grundlage für einen Zugriff auf den Ehegatten die zwischen Eheleuten typischerweise bestehende \nbesondere persönliche Beziehung ist, die sich der Verfolger zur Ergreifung des gesuchten Ehepartners zunutze \nmacht, sind in den gefährdeten Personenkreis grundsätzlich auch Partner einer Lebensgemeinschaft \neinzubeziehen, die lediglich auf eine religiöse Zeremonie gegründet ist (\"Imam-Ehe\"). Eine entsprechende \nVerfolgungsgefahr ist in einem solchen Fall aber nur anzunehmen, wenn die fragliche Lebensgemeinschaft, die \nvor einer staatlichen Registrierung in der Türkei nicht anerkannt wird, türkischen Stellen bekannt ist.\n\n1140\n\nVgl. dazu Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Auskunft vom 2. August 1994 an VG Würzburg.\n\n1141\n\nbb) Kinder ab 13 Jahren\n\n1142\n\nKinder sind der Gefahr, als nahe Angehörige in die Verfolgung eines durch Haftbefehl gesuchten Aktivisten \neinbezogen zu werden, generell erst ab einem Alter von etwa 13 Jahren ausgesetzt. Soweit über Verhaftungen \nnoch jüngerer Kinder berichtet wird,\n\n1143\n\nvgl. etwa Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 4 ff.; Rumpf, Gutachten \nvom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 32 ff., \n\n1144\n\nhandelt es sich durchweg nicht um solche, die mit der Suche nach einem Verwandten aus politischen \nGründen zusammenhingen. Entweder lag ein gegen den betreffenden Jugendlichen selbst gerichteter Verdacht \nzugrunde oder es handelte sich um Opfer von Kollektivmaßnahmen der Sicherheitskräfte im Rahmen einer \nDorfrazzia oder um Festnahmen jüngerer Kinder gemeinsam mit ihren Eltern.\n\n1145\n\nDie hiervon abweichende Auffassung des VG Köln,\n\n1146\n\nUrteil vom 15. September 1997 - 18 K 4018/93.A -, S. 6,\n\n1147\n\naufgrund bestimmter Erkenntnisse seien Übergriffe wegen Sippenhaft schon für Kinder ab 7 Jahren \nanzunehmen, überzeugt den Senat nicht. Die vom VG Köln zur Begründung herangezogenen Erkenntnisse,\n\n1148\n\nGesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 14. März 1997 an VG Hamburg; Oberdiek, Gutachten vom \n17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 59 ff.; Amnesty International, Gutachten vom 13. März 1995 an VG \nMünchen,\n\n1149\n\nund die darin angeführten drei Beispielsfälle rechtfertigen nicht die Bejahung eines generellen \nVerfolgungsrisikos für Kinder unter 13 Jahren. Das hat der Senat in Bezug auf die im Gutachten von Oberdiek \nenthaltenen Fallbeispiele bereits in seinem Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3632/95.A -, S. 144 f. im Einzelnen \ndargelegt. Die in einer der Anlagen zum Gutachten von Amnesty International enthaltene Schilderung von \nMaßnahmen gegenüber einem 10-jährigen Jungen aus Izmir, den man zum Arbeitsplatz seines Vaters gebracht \nhabe, ist ebenfalls zu vage, um den Schluss auf eine nach Art und Intensität asylerhebliche Maßnahme \nzuzulassen. Der in der Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker auf Seite 5 erwähnte Fall eines 9-jährigen \nJungen, der an den Haaren gezogen worden sei und dem man Ohrfeigen und Fausthiebe in den Magen zugefügt \nhabe, hing nicht mit der Suche nach einem Verwandten aus politischen Gründen zusammen, sondern mit einem \ngegen ihn selbst gerichteten Diebstahlsverdacht. Ähnlich gelagert (fehlender politischer Hintergrund oder \nzumindest auch gegen den Minderjährigen selbst gerichteter Verdacht) erscheinen auch die von Kaya erwähnten \nFälle R. Ünal (11 Jahre) und Zelal Arasan (12 Jahre).\n\n1150\n\nGutachten vom 30. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 16 f.\n\n1151\n\nSoweit über menschenrechtswidrige Behandlung jüngerer Kinder berichtet wird, ist zudem zu \nberücksichtigen, dass das Alter eines in ländlichem Gebiet geborenen Minderjährigen häufig nicht allein anhand \nder Eintragungen im Personenstandsregister bestimmt werden kann. Denn viele Eltern, insbesondere solche, die \neine Geburt erst nach Ablauf der vom Personenstandsgesetz hierfür vorgesehenen Frist haben registrieren \nlassen, geben das Alter ihrer Kinder jünger an, um der für die Fristüberschreitung vorgesehenen Geldstrafe zu \nentgehen und um dem Kind in Schule und Militärdienst Vorteile zu verschaffen.\n\n1152\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 10. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 3.\n\n1153\n\nLediglich im Einzelfall kann die Behauptung von Kindern unter 13 Jahren, in der Türkei in die politische \nVerfolgung eines Elternteils oder älteren Geschwisters einbezogen worden zu sein, zutreffen, obschon derzeit \n- wie dargelegt - entsprechende Referenzfälle dem Senat nicht bekannt geworden sind. Ein dahingehender \nVortrag kann schon mit Blick auf Art. 54 Abs. 1 Satz 1 tStGB nicht von vornherein verworfen werden, wonach \nMinderjährige im Alter zwischen 11 und 15 Jahren ausnahmsweise als strafmündig betrachtet werden. Diese \nVorschrift ist ein Indiz dafür, dass unter Umständen auch Minderjährige im vorgenannten Alter \nErmittlungsmaßnahmen mit der Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt sein können.\n\n1154\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 26. August 1996 an VG Darmstadt, S. 3.\n\n1155\n\nDies ist deshalb nachvollziehbar, weil das Verhalten der türkischen Sicherheitskräfte gegen die örtliche \nZivilbevölkerung in Ostanatolien nicht von der Einhaltung rechtsförmiger, geschweige denn rechtsstaatlicher \nRegeln geprägt ist, sondern sich allein am Zweck einer erfolgreichen Bekämpfung der PKK-Guerilla einschließlich \ndes sie unterstützenden Umfeldes orientiert. Es kann daher nicht vorausgesetzt werden, dass bei Repressionen \nder hier in Rede stehenden Art ein bei den Sicherheitskräften üblicherweise festzustellendes Verhaltensmuster \nohne Ausnahme eingehalten wird. Deshalb sind Repressalien auch gegen jüngere Kinder im Einzelfall für möglich \nzu halten. Ein substantiierter widerspruchsfreier Vortrag, mit welchem der Asylbewerber Verfolgungsmaßnahmen \ngegen ein noch nicht 13 Jahre altes Kind schildert, ist daher nicht schon deswegen unglaubhaft, weil Derartiges \nsich nach Auswertung der einschlägigen Erkenntnisquellen nur als Ausnahme darstellt.\n\n1156\n\nSchließlich können im Einzelfall auch Berichte über sonstige atypische Konstellationen von Sippenhaft \nglaubhaft sein, so z.B. über die Folterung einer Person, deren naher Angehöriger auf diese Weise zur \nZusammenarbeit mit den Sicherheitskräften bewegt werden soll. \n\n1157\n\nVgl. Amnesty International, Gutachten vom 22. Juli 1996 an VG Stuttgart, S. 2 f.\n\n1158\n\ncc) Eltern und Geschwister\n\n1159\n\nGenerell in die Verfolgung eines durch Haftbefehl gesuchten Aktivisten einbezogen werden darüber hinaus \nauch dessen Eltern und dessen Geschwister. Soweit in den Sachverständigengutachten hierzu einschlägige \nReferenzfälle beschrieben werden, betreffen diese Eltern und Geschwister des eigentlich Gesuchten nicht \nsignifikant weniger häufig als etwa Ehegatten und Kinder. Das ist angesichts der Erkennbarkeit dieser \nVerwandtschaftsbeziehungen aus dem Personalausweis, auf die oben schon hingewiesen wurde, auch ohne \nweiteres plausibel. Erwähnt werden insbesondere auch Referenzfälle für verheiratete Geschwister mit anders \nlautendem Ehenamen (Gülbahar Nifak) und vom Heimatdorf entfernt liegendem Wohnort (Serdar Ugras).\n\n1160\n\nAmnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 3 f.; Gutachten vom 15. April \n1998 an VG Hamburg, S. 8 f.; Kaya, Gutachten vom 10. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 6; Gutachten vom \n16. März 1997 an VG Gießen, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 101. Zu zwei \nReferenzfällen aus der Rechtsprechung des Senats vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A \n790/96.A -, NVwZ 1997, 1141, insoweit nicht abgedruckt und Urteil vom 11. März 1999 - 8 A 1118/96.A -, \nS. 12 ff.\n\n1161\n\ndd) Verwandte dritten und vierten Grades (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen)\n\n1162\n\nDer gelegentlich anzutreffenden Einschätzung, auch Cousinen und Cousins seien generell \nsippenhaftgefährdet,\n\n1163\n\nvgl. Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 65; Amnesty International, Gutachten \nvom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 8 f.,\n\n1164\n\nvermag der Senat nicht zu folgen. Denn bei sonstigen Verwandten dritten und vierten Grades (Onkel, Tanten, \nCousins und Cousinen) sowie bei angeheirateten „Verwandten\" kann die Verwandtschaftsbeziehung nicht ohne \nweiteres über Personaldokumente oder das Personenstandsregister festgestellt werden wie bei den zuvor \ngenannten Verwandten ersten und zweiten Grades. Außerdem fehlen einschlägige Referenzfälle in \nausreichender Anzahl. Die wenigen bekannt gewordenen Einzelfälle, in denen offenbar auch entferntere \nVerwandte in die Verfolgung gesuchter Personen einbezogen wurden, rechtfertigen nicht die Annahme einer \nauch insoweit generell bestehenden beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr. Lediglich im Einzelfall \nkönnen auch entferntere Verwandte von Repressalien betroffen sein.\n\n1165\n\nVgl. Kaya, Gutachten vom 20. Mai 1995 an VG Mainz; Gutachten vom 16. März 1997 an VG Gießen, S. 5; \nAmnesty International, Gutachten vom 22. Juli 1996 an VG Stuttgart, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar \n1997 an VG Hamburg, S. 59.\n\n1166\n\nee) Keine Sippenhaft im Ausnahmefall\n\n1167\n\nBei der hier getroffenen Feststellung, dass sich in der Türkei Sippenhaft im Allgemeinen nur auf nahe \nAngehörige von Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen erstreckt, die dort durch Haftbefehl \nlandesweit gesucht werden, handelt es sich um einen Grundsatz, der eine Abweichung nicht ausschließt, so dass \ntrotz Vorliegens sämtlicher generell für die Annahme einer Sippenhaftgefahr relevanter Umstände wegen der \nbesonderen Verhältnisse des Einzelfalles eine Sippenhaftgefahr ausgeschlossen sein kann.\n\n1168\n\nVgl. Senatsurteil vom 6. Mai 1997 - 25 A 7507/95.A -, S. 15 ff. m.w.N.\n\n1169\n\nEin derartiger Einzelfall, in dem ausnahmsweise eine Sippenhaftgefahr auszuschließen ist, kann unter \nUmständen vorliegen, wenn zwischen der Tat des Sippenhaftvermittlers, seiner oder des Asylbewerbers Ausreise \nund dem heutigen Zeitpunkt ein ganz erheblicher zeitlicher Abstand liegt. Eine derartige Würdigung eines nicht \nunerheblichen Zeitablaufs von beispielsweise 9 bis 10 Jahren nach der Ausreise aus der Türkei ist \ngegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen Kriterien - auch unabhängig von strafrechtlichen \nVerjährungsfristen - jedenfalls im Hinblick auf die Sippenhaftgefahr nicht überraschend, sondern nahe \nliegend.\n\n1170\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 1999 - 8 A 2071/99.A -, S. 2 f.\n\n1171\n\nff) Vereinbarkeit mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung\n\n1172\n\nDie vorstehende Rechtsprechung des Senats, wonach sich Sippenhaft in der Türkei insbesondere auch auf \nEltern und Geschwister des politisch Verfolgten erstreckt, steht mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts im Einklang, wonach eine Verfolgungsvermutung ausschließlich für Ehegatten und \nminderjährige Kinder Platz greift.\n\n1173\n\nUrteil vom 26. April 1988 - 9 C 28.86 -, BVerwGE 79, 244.\n\n1174\n\nIn dieser und in mehreren anderen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht aus Art. 16 a Abs. 1 \nGG den Rechtssatz abgeleitet, dass dann, wenn in einem Verfolgerstaat Fälle asylrechtlich relevanter \nVerfolgungsmaßnahmen gegenüber Ehegatten und/oder minderjährigen Kindern eines politisch Verfolgten \nfestgestellt worden sind, eine widerlegliche Vermutung dafür besteht, dass Angehörige der jeweiligen \nVerwandtschaftskategorie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in dessen Verfolgung einbezogen werden. Diese \nunmittelbar aus Art. 16 a Abs. 1 GG abzuleitende Vermutung gilt allerdings nicht für sonstige Familienangehörige, \ninsbesondere nicht für Geschwister, weil sich nur diejenigen Personen, die dem Verfolgten besonders nahe \nstehen, in einer besonderen potentiellen Gefährdungslage befinden, der gerecht zu werden Art. 16 a Abs. 1 GG \ngebietet.\n\n1175\n\nBVerwG, Urteil vom 2. Juli 1985 - 9 C 35.84 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34 = InfAuslR 1985, 274; \nUrteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 53.86 -, BVerwGE 75, 304 = InfAuslR 1987, 168; Urteil vom 27. Februar 1987 \n- 9 C 264.86 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 63, S. 13 (15 f.); Beschluss vom 15. Januar 1992 - 9 B \n239.91 -.\n\n1176\n\nVoraussetzung dafür, dass jene Vermutung zu Gunsten eines bestimmten Asylbewerbers wirksam wird, ist, \ndass für das betreffende Verfolgerland Fälle asylrechtlich relevanter Verfolgungsmaßnahmen gegenüber \nEhegatten und/oder minderjährigen Kindern eines politisch Verfolgten festgestellt worden sind, die in tatsächlicher \nHinsicht der Situation des im konkreten Rechtsstreit klagenden Asylbewerbers entsprechen. Das erfordert die \nFeststellung tatsächlicher Umstände bei dem klagenden Asylbewerber, welche auch für die angeführten \nVergleichsfälle kennzeichnend sind und nach den dort getroffenen Feststellungen Voraussetzungen für den \nVerfolgungszugriff auf den Familienangehörigen waren. Fehlt es daran, greift jene Vermutungsregel nicht ein.\n\n1177\n\nBVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1990 - 9 B 451.89 -; Beschluss vom 8. Januar 1990 - 9 B 476.89 -.\n\n1178\n\nFür das Herkunftsland Türkei bedeutet dies, dass die fragliche Vermutungsregel unter diesem Gesichtspunkt \nnur für diejenigen Ehegatten und minderjährigen Kinder eines politisch Verfolgten streitet, der als Aktivist einer \nmilitanten staatsfeindlichen Organisation von den türkischen Sicherheitskräften per Haftbefehl gesucht wird. \nÄhnlich verhält es sich in Bezug auf das Lebensalter minderjähriger Kinder.\n\n1179\n\nAber nicht nur diese sachlichen und persönlichen Einschränkungen, die der Senat für die Ableitung von \nSippenhaft in der Türkei entwickelt hat, stehen mit der vorstehenden Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts im Einklang. Dasselbe gilt vielmehr auch für die erweiternde Annahme, dass neben \nden Angehörigen der sog. Kleinfamilie (einschließlich der volljährigen Kinder) im Allgemeinen auch Eltern und \nGeschwister des politisch Verfolgten von Sippenhaft bedroht sind. Ein Widerspruch zu dem soeben \nwiedergegebenen Vermutungsrechtssatz, den das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar aus Art. 16 a Abs. 1 \nGG abgeleitet hat, ist schon deswegen ausgeschlossen, weil es sich bei jener Annahme des Senats nicht um \neinen allgemeinen, aus Art. 16 a Abs. 1 GG abgeleiteten und daher herkunftslandübergreifend geltenden \nRechtssatz, sondern um eine generalisierende Tatsachenfeststellung für das Verfolgerland Türkei handelt, die zu \ntreffen im Asylprozess ausschließlich den Tatsacheninstanzen und angesichts des Rechtsmittelsystems des § 78 \nAsylVfG vor allem den Oberverwaltungsgerichten und den Verwaltungsgerichtshöfen obliegt. Ein Rechtssatz des \nInhalts, dass sich Sippenhaft unter keinen denkbaren tatsächlichen Umständen auf andere Familienangehörige \nals Ehegatten und minderjährige Kinder erstrecken kann, ist der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung \nebensowenig zu entnehmen wie ein Rechtssatz des Inhalts, dass außerhalb der aus Art. 16 a Abs. 1 GG \nabgeleiteten rechtlichen Sippenhaftvermutung auch eine tatsächliche Vermutung für die Einbeziehung in die \neinem anderen drohende Verfolgung ausscheidet.\n\n1180\n\nIm Gegenteil ist das Bundesverwaltungsgericht in seinen zur Sippenhaftvermutung ergangenen \nEntscheidungen stets davon ausgegangen, dass die Tatsacheninstanzen unabhängig vom Eingreifen jener \nVermutung berechtigt sind, die individuelle Situation des jeweils klagenden Asylbewerbers zu prüfen und zu \nwürdigen. Diese Prüfung kann ergeben, dass insbesondere auch Geschwister eines politisch Verfolgten von \nSippenhaft bedroht sind, sofern die über das jeweilige Herkunftsland herangezogenen Erkenntnisquellen die \nAnnahme rechtfertigen, dass auch jener Personenkreis mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, \nselbst nach Art einer Geisel staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein.\n\n1181\n\nBVerwG, Urteil vom 9. April 1991 - 9 C 100.90 -, BVerwGE 88, 92 (94); Beschluss vom 15. Januar 1992 - 9 B \n239.91 -.\n\n1182\n\nBei dieser Prüfung können die Tatsachengerichte nicht nur alle Umstände des konkret zu entscheidenden \nEinzelfalles in ihre individuelle Verfolgungsprognose einbeziehen, sondern auch generalisierende \nTatsachenfeststellungen, die das hierzu berufene Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) in Bezug auf \ndie Praktizierung von Sippenhaft in dem betreffenden Verfolgerland auf der Grundlage der ihm hierzu \nvorliegenden Erkenntnisquellen getroffen hat. Derartige generalisierende Tatsachenfeststellungen bleiben durch \ndie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Sippenhaftvermutung unberührt. Denn die Rechtsfolge \ndieser Vermutung besteht gerade darin, dass jede weitere Prüfung entfällt, ob die als Vermutungsgrundlage \nfestgestellten Verfolgungsfälle von nahen Familienangehörigen Ausdruck einer allgemeinen Praxis des \nVerfolgerstaates sind und ob die ihnen zugrundeliegenden Umstände besondere Rückschlüsse gerade auch auf \ndas eigene Verfolgungsschicksal desjenigen gestatten, der sich auf die Vergleichsfälle beruft.\n\n1183\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 53.86 -, BVerwGE 75, 304 (313) = InfAuslR 1987, 168; Urteil \nvom 27. Februar 1987 - 9 C 264.86 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 63, S. 13 (16); Urteil vom 26. April 1988 \n- 9 C 28.86 -, BVerwGE 79, 244 (247); Beschluss vom 8. Januar 1990 - 9 B 451.89 -; Beschluss vom 8. Januar \n1990 - 9 B 476.89 -; Beschluss vom 15. Januar 1992 - 9 B 239.91 -.\n\n1184\n\nDarin erweist sich, dass die aus Art. 16 a Abs. 1 GG abzuleitende rechtliche Vermutung drohender Sippenhaft \nfür Ehegatten und minderjährige Kinder mit einer generellen Tatsachenfeststellung zur Sippenhaft ihrem \nCharakter nach nicht identisch ist. Letztere setzt nämlich gerade die umfassende Referenzfallbewertung voraus, \ndie erstere entbehrlich macht. Diese Referenzfallbewertung kann sich daher auch inhaltlich in einzelnen \nBeziehungen von der sich als Rechtssatz aus Art. 16 a Abs. 1 GG ergebenden Sippenhaftvermutung \nunterscheiden.\n\n1185\n\nBezogen auf die Verhältnisse in der Türkei bedeutet dies, dass die fragliche Vermutungsregel nur für \ndiejenigen Ehegatten und minderjährigen Kinder eines politisch Verfolgten streitet, der als Aktivist einer militanten \nstaatsfeindlichen Organisation von den türkischen Sicherheitskräften per Haftbefehl gesucht wird. Ähnlich verhält \nes sich in bezug auf das Lebensalter minderjähriger Kinder. Genauso wenig wie aus einer Gefährdung von \nKindern politisch Verfolgter automatisch auf ein Risiko auch für die Ehefrau geschlossen werden kann, \n\n1186\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1988 - 9 C 92.87 -, InfAuslR 1988, 335, 336,\n\n1187\n\nkönnen Referenzfälle, die als Beleg für eine Verfolgung von Kindern und Jugendlichen ab 13 Jahren \nanzusehen sind, eine Vermutung für eine Verfolgung noch jüngerer Kinder begründen, wenn - wie im Fall der \nTürkei nach derzeitigem Erkenntnisstand - solche Fälle tatsächlich nicht bekannt geworden sind.\n\n1188\n\nc) Politischer Charakter der Sippenhaft\n\n1189\n\nDie gegen nahe Angehörige gerichteten Sippenhaftmaßnahmen sind politische Verfolgung. Dies hat der \nSenat in seinem Urteil vom 28. Oktober 1998 im Einzelnen ausgeführt.\n\n1190\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 128 f.\n\n1191\n\nDer VGH BW hat seinen ursprünglich entgegenstehenden Standpunkt des fehlenden politischen Charakters \nder Sippenhaft \n\n1192\n\nvgl. VGH BW, Urteil vom 9. März 1995 - A 12 S 2954/94 -, S. 55\n\n1193\n\nzwischenzeitlich aufgegeben.\n\n1194\n\nVgl. VGH BW, Urteil vom 22. Juli 1999 - A 12 S 1891/97 -, S. 73 f. und Urteil vom 7. Oktober 1999 - A 12 S \n981/97 -, S. 17 ff.\n\n1195\n\nDass Sippenhaft von verhafteten und getöteten Personen nicht abgeleitet werden kann, steht hierzu nicht im \nWiderspruch. Denn in diesen Konstellationen kann die der Sippenhaft zugrundeliegende familiäre \nUnterstützungs- und Gesinnungsgemeinschaft keine verhinderungswürdigen Wirkungen mehr entfalten.\n\n1196\n\nd) Rechtsprechung anderer Obergerichte\n\n1197\n\nDie generelle Tatsachenfeststellung des Senats, dass nahe Angehörige von Aktivisten einer militanten \nstaatsfeindlichen Organisation von Sippenhaft in der Form von Repressalien bedroht sind, wird in der \nobergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend geteilt. Das gilt insbesondere auch für die Erstreckung des \nbetroffenen Personenkreises auf Eltern und Geschwister des Gesuchten.\n\n1198\n\nVGH BW, Urteil vom 7. Oktober 1999 - A 12 S 981/97 -, S. 18 ff.; Urteil vom 22. Juli 1999 - A 12 S 1891/97 -, \nS. 74 ff.; Urteil vom 2. Juli 1998 - A 12 S 1006/97 -, S. 17 ff.; SächsOVG, Urteil vom 27. Februar 1997 - A 4 S \n293/96 -, S. 17; NdsOVG, Urteil vom 16. September 1997 - 11 L 237/93 -, S. 23 f.\n\n1199\n\nDer hiervon in Teilbereichen abweichenden Auffassung, sippenhaftähnliche Maßnahmen gegenüber \nFamilienangehörigen von Straftätern und anderen gesuchten Personen in der Türkei seien im Allgemeinen nicht \nfestzustellen, sondern lediglich nach Maßgabe der Einzelfallumstände ausnahmsweise möglich,\n\n1200\n\nHessVGH, Urteil vom 5. Mai 1997 - 12 UE 500/96 -, S. 34 ff.; Urteil vom 7. Juli 1997 - 12 UE 2019/96.A -; \nS. 82 f.,\n\n1201\n\nfolgt der Senat nicht, weil er sie durch die oben im Einzelnen ausgewerteten Erkenntnisquellen als \nhinreichend widerlegt ansieht.\n\n1202\n\ne) Subsumtion\n\n1203\n\nDem Kläger droht schon deshalb keine Einbeziehung in eine seinen Eltern oder Brüdern drohende politische \nVerfolgung, weil weder sein Vater noch seine Mutter, die das Heimatdorf nicht verlassen haben, politisch verfolgt \nwerden. Der Verfolgungsvortrag des Klägers bezüglich seiner Eltern ist ebenso unglaubhaft wie sein eigener \nVorfluchtvortrag. Das gilt auch bezüglich seines Bruder N. B. . Dass dieser tatsächlich kämpfendes Mitglied \nder PKK-Gruppe sein soll und sich meistens an der irakischen Grenze aufhält, hat der Kläger nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n1204\n\nWeiterhin droht dem Kläger auch deshalb keine Sippenhaft, weil der demnach nur noch als \nSippenhaftvermittler allein in Betracht kommende Bruder N. B. auch unabhängig von der Glaubhaftigkeit \nseines Vorfluchtvortrags jedenfalls kein durch Haftbefehl gesuchter Aktivist einer militanten staatsfeindlichen \nOrganisation ist. Er hat allenfalls unterstützende Tätigkeiten für die kurdische Bewegung geleistet. Zudem blieb \nsein im Tatbestand bezeichnetes Asylverfahren erfolglos (Ablehnungsbescheid vom 13. Mai 1991, \nKlageverfahren erledigt am 18. August 1992 wegen Nichtbetreibens).\n\n1205\n\n9. Einreise in die Türkei\n\n1206\n\nDer Kläger muss auch nicht aus anderen Gründen damit rechnen, bei seiner Einreise in die Türkei \nasylerhebliche Maßnahmen zu erdulden. Insbesondere ist die Asylantragstellung als solche kein Grund, der \nseinerseits politische Verfolgung nach sich zieht.\n\n1207\n\na) Allgemeine Verfahrensweise\n\n1208\n\nEin derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr abgelehnter türkischer Asylbewerber, denen politische \nVerfolgung nicht schon aus einem der oben im Einzelnen abgehandelten Gründe droht, für den Regelfall \nausgeschlossen. Das gilt sowohl für türkische als auch für kurdische Volkszugehörige. Rückkehrer müssen sich \n- wie jeder andere in die Türkei Einreisende auch - an der Grenze einer Personenkontrolle unterziehen. Im \nNormalfall kann ein türkischer Staatsangehöriger, der ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes \nReisedokument besitzt, die Grenzkontrolle, insbesondere am Flughafen, ungehindert passieren.\n\n1209\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 18; Lagebericht vom 7. September 1999, S. \n25; Auskunft vom 7. September 1999 an VG Darmstadt, S. 1 f.; Oberdiek, Gutachten vom 25. Juli 1997 an VG \nBerlin, S. 1.\n\n1210\n\nDiese Verfahrensweise gilt nicht nur bei solchen Personen, die im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Türkei über \neinen gültigen türkischen Reisepass verfügen, sondern auch bei solchen, denen vom zuständigen türkischen \nKonsulat zum Zwecke der Rückkehr ein Passersatzpapier ausgestellt worden ist. Eine gegenteilige Annahme ist \nbeim gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht plausibel. Nach den einschlägigen passrechtlichen Bestimmungen der \nTürkei werden Pässe derjenigen Personen, deren weiterer Aufenthalt im Ausland im Hinblick auf die allgemeine \nSicherheit bedenklich erscheint, weder erneuert noch verlängert. Sie erhalten stattdessen eine \nReisebescheinigung für die Rückkehr in die Türkei.\n\n1211\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Februar 1997 an VG Regensburg, S. 2.\n\n1212\n\nZwecks Feststellung, ob eine derartige Einschränkung im jeweiligen Fall eingreift, werden die Konsulate bei \nden zuständigen Heimatbehörden Rückfrage nehmen müssen. Eine derartige Rückfrage ist aber auch in den \nFällen zu erwarten, in denen der Betreffende über keinen gültigen türkischen Reisepass verfügt und deswegen \n- wie typischerweise bei abgelehnten Asylbewerbern - die Erteilung einer Reisebescheinigung zum Zweck der \nRückkehr in Rede steht. Es ist daher davon auszugehen, dass die mit der Rückkehr türkischer Staatsbürger in die \nTürkei verbundenen sicherheitsrelevanten Aspekte von den zuständigen Auslandsvertretungen bereits im Vorfeld \nder Einreise abgeklärt worden sind, so dass eine diesbezügliche erneute Rückfrage an der Grenze entbehrlich \nist.\n\n1213\n\nWenn hingegen der türkischen Grenzpolizei bekannt wird, dass es sich um eine abgeschobene Person \nhandelt, wird diese Person einer Routinekontrolle unterzogen, die eine Abgleichung des Fahndungsregisters nach \nstrafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhaltet.\n\n1214\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Februar 1997 an Bundesministerium des Innern; Auskunft vom \n6. Februar 1997 an VG Mainz; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 18; Lagebericht vom 7. September 1999, \nS. 25.\n\n1215\n\nHintergrund dafür ist offensichtlich, dass Grundlage für eine Abschiebung nach allgemeinem Ausländerrecht \nhäufig wegen erheblicher Straffälligkeit im Ausland ergangene Ausweisungsverfügungen sind. Von einem \nvergleichbaren Sachverhalt kann indes bei Abschiebungen, die ihre Grundlage im Abschluss des Asylverfahrens \nfinden, nicht ausgegangen werden. Die Tatsache der Asylantragstellung wird bei der Einreise regelmäßig nicht \nverborgen bleiben, weil der Betreffende nicht über einen gültigen türkischen Reisepass verfügt. Andererseits ist \ndie Asylantragstellung in Deutschland nicht strafrechtlich relevant und im Allgemeinen kein Umstand, der \ngeeignet wäre, den Argwohn türkischer Stellen zu erwecken. Denn diesen ist gut bekannt, dass viele Türken aus \nwirtschaftlichen Gründen den Weg der Asylantragstellung gehen, um ein sonst nicht gegebenes \nvorübergehendes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erzwingen. Wegen der hohen \nArbeitslosigkeit in der Türkei und der begrenzten Devisenreserven wird der Auslandsaufenthalt türkischer \nStaatsbürger auch durchaus begrüßt.\n\n1216\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. Februar 1997 an VG Mainz; Auskunft vom 13. März 1997 an VG \nHamburg, S. 3; Auskunft vom 13. März 1997 - 514.516.80/27941 - an VG Aachen, S. 3; Auskunft vom 2. März \n1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 3; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 18; Lagebericht vom 7. September \n1999, S. 20; Kaya, Gutachten vom 17. März 1997 an VG Stuttgart, S. 6.\n\n1217\n\nDass im Asylantrag regelmäßig Negatives über den Heimatstaat vorgebracht wird, ist aus der Sicht \ntürkischer Behörden schon deswegen unschädlich, weil aus dem negativen Ausgang des Asylverfahrens \ngefolgert werden kann, dass sich der Asylvortrag nach Prüfung der zuständigen deutschen Stellen als nicht \nzutreffend erwiesen hat.\n\n1218\n\nNur wenn der Abgeschobene nicht über gültige türkische Reisedokumente, also auch nicht über vom \nzuständigen Konsulat ausgestellte Passersatzpapiere, verfügt, oder eine mit deren Ausstellung üblicherweise \nverbundene Rückfrage in der Türkei im Einzelfall unterblieben ist, wird der Betreffende in den Diensträumen der \njeweiligen Polizeiwache zum Zwecke der Befragung festgehalten. Die Fragen der Vernehmungsbeamten \nbeziehen sich regelmäßig auf Personalienfeststellung (unter Umständen Abgleich mit der \nPersonenstandsbehörde und dem Fahndungsregister), Grund und Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei, Grund \nder Abschiebung, eventuelle Vorstrafen in Deutschland, Asylantragstellung, Kontakte zu illegalen türkischen \nOrganisationen. War die Ausreise der betreffenden Person durch Gerichtsbeschluss verboten worden oder wird \nsie durch Haftbefehl oder Festnahmebefehl gesucht, so kann die Grenzbehörde dies ohne weitere \nNachforschungen feststellen, weil die Namen jener Personen den an den Landesgrenzen tätigen \nSicherheitskräften mitgeteilt und in die dort vorhandenen Computer eingespeichert werden.\n\n1219\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 25; Auskunft vom 13. März 1997 an VG Hamburg, \nS. 3; Auskunft vom 13. März 1997 an VG Aachen, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 5. Mai 1999 an VG Stuttgart, \nS. 2 f.; Kaya, Gutachten vom 5. März 1997 an VG Hamburg, S. 2; Gutachten vom 11. Februar 1998 an VG \nAugsburg.\n\n1220\n\nBei nicht im Computer als gesucht gespeicherten Personen werden Nachforschungen bei der Zentralen \nDatenerfassungsstelle, der Staatsanwaltschaft oder den Sicherheitsbehörden des Registrierungs- und \nHeimatortes sowie bei der Behörde zur Bekämpfung des Terrors und beim Präsidium der Sicherheitsbehörde \nangestellt. Bei diesen Nachforschungen wird festgestellt, ob gegen die rückkehrende Person \nStrafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet worden sind, insbesondere auch, ob der Betreffende wehrdienstflüchtig \nist. Ferner ist davon auszugehen, dass die Grenzbehörde durch Kontaktaufnahme mit der Polizeidienststelle des \nHeimatortes auch erfährt, ob der Betreffende früher schon einmal politisch auffällig geworden ist. Denn Polizei, \nJandarma und Geheimdienst führen Datenblätter (Fisleme) über derartige Personen, die zum Beispiel auch \nAngaben über Verfahren, die mit Freispruch endeten, oder über Vorstrafen, die im Strafregister längst gelöscht \nwurden, enthalten können. Eine gesetzliche Grundlage für diese \"Aufschreibungen\" gibt es nicht, auch werden \nErkenntnisse aus solchen \"Aufschreibungen\" von Gerichten nicht als Beweismittel zugelassen. Hinweise dafür, \ndass die \"Fisleme\" in einem zentralen Computer abrufbar sind, gibt es nicht.\n\n1221\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Januar 1999 an VG Freiburg.\n\n1222\n\nNur dann, wenn sich aus diesen Datenblättern Anhaltspunkte für einen aus der Zeit vor der Ausreise \nfortbestehenden Separatismusverdacht ergeben, muss der Betroffene mit einer intensiveren Befragung, unter \nUmständen auch mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen.\n\n1223\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März 1997 an VG Gießen; Auskunft vom 10. Juni 1998 an VG Stuttgart, \nS. 2; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 19; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 25; Amnesty \nInternational, Auskunft vom 27. Juli 1999 an VG Oldenburg, S. 2; vgl. auch Rumpf, Gutachten vom 28. Juli 1997 \nan VG Berlin, S. 23; Gutachten vom 20. August 1997 an VG Hamburg, S. 44 ff.; Gutachten vom 29. Dezember \n1997 an VG Augsburg, S. 20 f., 30; Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 16.\n\n1224\n\nDie Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt (nachts, am Wochenende) und Geburtsort \nzwischen einigen Stunden und mehreren Tagen dauern.\n\n1225\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 25; Auskunft vom 2. September 1999 an VG \nKassel, S. 1; Auskunft vom 4. Januar 1999 an VG Ansbach, S. 1, danach hat der Dorfvorsteher keine \nFahndungsaufgaben; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 18; Kaya, Gutachten vom 5. März 1997 an VG \nHamburg, S. 2 f.; Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 an VG Hamburg, S. 45 ff.; Taylan, Gutachten vom \n25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße.\n\n1226\n\nGreifbare Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobene Personen in der regelmäßig kurzen Zeit bis zum Eingang \nder über sie eingeholten Auskünfte nach Art und Intensität asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt sind, bestehen \nnicht. Wie sich aus den zitierten Erkenntnissen ergibt, ist zu unterscheiden zwischen der Befragung, die \nunmittelbar nach der Einreise stattfindet und dem Verhör, welches nur dann erfolgt, wenn Nachforschungen \nergeben haben, dass gegen den Betreffenden ermittelt oder er gesucht wird. Anlass der Befragung ist lediglich \nder Umstand, dass der Betreffende längere Zeit im Ausland als Asylbewerber zugebracht hat. Dies ist aber, wie \nbereits oben dargelegt, für sich betrachtet aus der Sicht türkischer Stellen ein neutraler Vorgang, aus dem ein \nRückschluss auf staatsfeindliche Gesinnung oder gar Tätigkeit nicht hergeleitet wird. Die Situation \nzurückkehrender Asylbewerber ist daher nicht zu vergleichen mit derjenigen einer Person, die unter dem \nVerdacht staatsfeindlicher Aktivitäten verhaftet und im Polizeigewahrsam verhört wird.\n\n1227\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März 1997 an VG Hamburg, S. 3; Dinc, Gutachten vom 11. Februar 1998 \nan VG Berlin, S. 5.\n\n1228\n\nFestzustellen ist somit, dass abgelehnte Asylbewerber allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit, \nwegen der Durchführung eines Asylverfahrens oder wegen niedrig profilierter exilpolitischer Betätigungen bei \nihrer Einreise in die Türkei nicht beachtlich wahrscheinlich asylrelevanter staatlicher Verfolgung ausgesetzt \nsind.\n\n1229\n\nDieser Beurteilung liegt eine genaue und differenzierte Untersuchung der Einreisemodalitäten abgeschobener \nAsylbewerber und eine gründliche Auseinandersetzung mit den sog. Referenzfällen zugrunde (vgl. oben 6 b). \nAngesichts der in den vergangenen Jahren - dort im Einzelnen dargelegten - hohen Zahl der in die Türkei \nabgeschobenen Kurden hat der Senat die demgegenüber immer wieder anzutreffende Behauptung, \nmenschenrechtswidrige Behandlung drohe allein aufgrund von Tätigkeiten, die nach den dargelegten Maßstäben \nals niedrigprofiliert einzustufen sind,\n\n1230\n\nvgl. Kaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 6 ff.; Gutachten vom 25. Juli 1998 an \nVG Berlin, S. 3 f.,\n\n1231\n\nmangels Darlegung einer ausreichenden Anzahl von Referenzfällen schon bisher als nicht plausibel \nbewertet.\n\n1232\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 130 ff.\n\n1233\n\nHieran ist festzuhalten.\n\n1234\n\nb) Aktuelle Entwicklung nach der Verhaftung und Verurteilung Öcalans \n\n1235\n\nAuch die aktuellen Berichte über die Behandlung abgeschobener Kurden bei ihrer Rückkehr in die Türkei und \ndie politische Entwicklung in der Türkei seit Herbst 1998 rechtfertigen nicht die Annahme, dass sich die Situation \nfür rückgeführte Asylbewerber dort insbesondere seit der Festnahme des PKK-Führer Öcalans und seiner \nVerurteilung zum Tode grundlegend geändert hat. Dies gilt nicht einmal für die Zeit der \"hochemotionalisierten \nAtmosphäre\" im Frühjahr 1999, die sich aus den oben genannten Gründen (2 e) zwischenzeitlich wieder beruhigt \nhat.\n\n1236\n\nSo bereits OVG NRW, Beschluss vom 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A -, S. 10 ff.\n\n1237\n\nWeder Amnesty International, noch Aydin, noch das Auswärtige Amt,\n\n1238\n\nvgl. Amnesty International, Auskunft vom 24. Februar 1999 an VG Berlin; Auskunft vom 3. Februar an VG \nSigmaringen; Aydin, Gutachten vom 17. März 1999 an VG Berlin, S. 8, 12; Auswärtiges Amt, ad hoc-Bericht nach \nder Festnahme Öcalans in der Türkei vom 25. Februar 1999; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 25 f.; \nAuskunft vom 22. Dezember 1998 an VG Sigmaringen, S. 1 ff., Dokumentation zu mehreren \nAbschiebungsfällen,\n\n1239\n\nberichten über konkrete Fälle, aus denen sich ein allgemeines oder gezieltes Vorgehen der türkischen \nSicherheitskräfte gegen kurdische Volkszugehörige bei ihrer Rückkehr ergeben könnte. Die bekannt gewordenen \nFestnahmen und Misshandlungen zurückgekehrter kurdischer Volkszugehöriger bei oder unmittelbar nach der \nEinreise,\n\n1240\n\nvgl. dazu: Amnesty International, a.a.O.; Oberdiek, Gutachten vom 22. September 1998 und Zusatzgutachten \nvom 20. Oktober 1998 zur Dokumentation des VG Sigmaringen vom August 1998; derselbe Gutachten vom \n29. April 1999 an VG Berlin; Dokumentation des Niedersächsischen Flüchtlingsrats, Zwischenbericht März 1999 \nund Bericht Oktober 1999,\n\n1241\n\nbetrafen insbesondere Einzelfälle in den Jahren 1997, 1998 und 1999 mit besonderen Sachlagen wie eine \naktive politische Betätigung der Abgeschobenen in der Bundesrepublik. Dies weist angesichts der Vielzahl der \ndurchgeführten Abschiebungen in die Türkei nicht auf eine allgemeine Gefahrenlage hin. Vielmehr ist sorgfältig zu \ndifferenzieren. So haben Rumpf, Kaya und das Auswärtige Amt,\n\n1242\n\nvgl. Rumpf, Gutachten vom 4. März 1999 an VG Berlin, S. 2 ff.; Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, \nS. 21 ff. und Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 20 ff.; Kaya Gutachten vom 11. März 1998 an VG \nBerlin, S. 3 ff.; Gutachten vom 22. Mai 1999 an VG Gießen und vom 24. Mai 1999 an VG Ansbach; Auswärtiges \nAmt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 18 ff.; Lagebericht vom 7. September 1999, S. 25 ff,\n\n1243\n\ndifferenziert und substantiiert die Gefahren aufgezeigt, die bestimmten Personengruppen zurückkehrender \nkurdischer Asylbewerber drohen. Eine nicht einmal mehr an eine Herkunft aus den unter Notstandsrecht \nstehenden kurdischen Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei anknüpfende pauschale Bedrohung nahezu \njedes zurückkehrenden kurdischen Asylbewerbers ist nicht belegbar und ist nach wie vor nicht beachtlich \nwahrscheinlich. Vielmehr ergibt sich nach den vorliegenden Erkenntnissen, dass Kurden, die selbst oder deren \nengste Angehörige in der Türkei oder in Deutschland nicht politisch aktiv waren, \n\n1244\n\nso insbesondere auch: Amnesty International, a.a.O.,\n\n1245\n\ndie von den türkischen Behörden nicht gesucht werden und gegen die auch bei den Behörden ihres \nHeimatortes nichts vorliegt, bei ihrer Rückkehr auch gegenwärtig nicht mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen \nzu rechnen haben.\n\n1246\n\nVgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. April 1999 - VG 36 X 21.99 -.\n\n1247\n\nDie Tatsache, dass diese Differenzierung selbst zu Zeiten der temporär gespannten Atmosphäre des ad-\nhoc Berichtes des Auswärtigen Amtes vom 25. Februar 1999 zutreffend war, folgt auch aus der Stellungnahme \ndes Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \n\n1248\n\nvom 19. April 1999 an VG Gelsenkirchen. \n\n1249\n\nDort wird ausgeführt, dass Abschiebungen türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit \nweiterhin - unter Beachtung dieser Differenzierung - möglich sind. In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, \ndass von Februar bis März 1999 112 türkische Staatsangehörige, davon ca. 30 % kurdischer Volkszugehörigkeit \nin die Türkei zurückgeführt worden sind.\n\n1250\n\nIn ihrer Antwort vom 7. April 1999 auf eine Kleine Anfrage (14. Wahlp. BT-Drucks. 14/734) führt die \nBundesregierung aus, in anderen europäischen Ländern gebe es keinen Abschiebestopp in die Türkei. Es sei \nnicht richtig, dass jedem türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, der abgeschoben werden \nsolle, entsprechende Gefahren konkret drohten.\n\n1251\n\nBeinahe zeitgleich stellte Oberdiek - Gutachten vom 29. April 1999 an VG Berlin, S. 29 f. - fest:\n\n1252\n\n\"Nach der derzeitigen Lage kann ich ... keinen direkten Zusammenhang zwischen dem Anstieg der \nasylrelevanten Übergriffe gegen Abgeschobene und der sich im Westen und Süden der Türkei deutlich \nverschärften Lage für Kurdinnen und Kurden nach der Verhaftung von Abdullah Öcalan herstellen.\"\n\n1253\n\nAnhaltspunkte hierfür gibt es erst recht nicht nach dem unter 1.) beschriebenen Abklingen der temporären \nSpannungen. So werden die Einreiseformalitäten in der bereits zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n4. Juni 1999 an das Verwaltungsgericht Bremen und vom 2. Juli 1999 an das Verwaltungsgericht Kassel \ndetailliert geschildert. Den Auskünften liegt die bisherige Differenzierung zwischen aufgrund der Vorflucht oder \nExilpolitik rückkehrgefährdeten PKK-nahen Personen und sonstigen nicht gefährdeten abgeschobenen \nkurdischen Asylbewerbern zugrunde.\n\n1254\n\nDiese Beurteilung wird durch Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, mit denen Abschiebungen von \nKurden im Einzelfall gestoppt wurden, nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt.\n\n1255\n\nVgl. hierzu die Nachweise im Einzelnen im Beschluss des Hess. VGH vom 27. Juli 1999 - 12 UZ 2075/99.A -, \nS. 7 ff.\n\n1256\n\nDie Gesamtbewertung der Rückkehrergefährdung findet schließlich ihre weitere Bestätigung in dem aktuellen \nLagebericht des Auswärtigen Amtes, der zwar ein erhöhtes Risiko für in der Kurdenfrage engagierte Personen \nkonstatiert, jedoch ebenfalls feststellt, dass gesicherte Erkenntnisse über Repressionen gegen türkische \nStaatsangehörige, die nach der Festnahme Öcalans in die Türkei abgeschoben wurden, nicht vorliegen. Die \nletztgenannte Feststellung findet ihre Substantiierung durch die anschließend dokumentierten Einzelfälle, aus \ndenen sich - insbesondere angesichts der beachtlichen Zahl von durchgeführten Abschiebungen - eine generelle \nim Hinblick auf Art. 16 a GG, §§ 51, 53 AuslG relevante Gefahr für alle zurückkehrenden Kurden nicht ableiten \nlässt.\n\n1257\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 25 f.; vgl. hierzu auch Antwort der \nBundesregierung vom 28. Oktober 1999 auf eine kleine Anfrage, 14. Wahlp, BT-Drucks. 14/1886.\n\n1258\n\nc) Rechtsprechung anderer Obergerichte\n\n1259\n\nDie Annahme des Senats, dass nach erfolglosem Asylverfahren in die Türkei zurückkehrende kurdische \nVolkszugehörige, die lediglich einfache politische Aktivitäten im Ausland entfaltet haben, regelmäßig keinem \nbeachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, dass aber eine besondere Rückkehrgefährdung \nvorliegt, wenn sich die Betreffenden öffentlichwirksam und an führender Stelle exilpolitisch betätigt haben, wird \nvon anderen Obergerichten unter eingehender Prüfung der Referenzfälle geteilt.\n\n1260\n\nVgl. VGH BW, Urteil vom 10. November 1999 - A 12 S 2013/97 -, S. 21 ff., unter Bezugnahme auf BVerfG, \nBeschluss vom 12. Oktober 1994 - 2 BvR 18/94 -, NVwZ-Beil. 3/1995, S. 18 f.; VGH BW, Urteil vom 7. Oktober \n1999 - A 12 S 1021/97 -, S. 19 ff.; Urteil vom 22. Juli 1999 - A 12 S 1891/97 -, S. 68 ff.; OVG Bremen, Urteil vom \n17. März 1999 - 2 BA 118/94 -, S. 80 ff. HmbOVG, Urteil vom 1. September 1999 - 5 Bf 2/92.A -, S. 68 ff. unter \nAuswertung von 20 \"Referenzfällen\"; Beschluss vom 25. Februar 1999 - Bf V 15/95 -, S. 26 ff; Hess. VGH, \nBeschluss vom 27. Juli 1999 - 12 UZ 2075/99.A -, S. 6 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. April \n1999 - 3 L 3/95 -, S. 35 ff.; NdsOVG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 11 L 2251/96 -, S. 20 ff. (36 f.); OVG Rpf, Urteil \nvom 10. Juni 1999 - 10 A 11424/98.OVG -, S. 13 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S \n155/97 -, S. 19 ff. (21); Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 24. November 1998 - 4 L 18/95 -, S. 58 ff.\n\n1261\n\nd) Europäische Menschenrechtskommission\n\n1262\n\nDie Europäische Menschenrechtskommission verzeichnete 1995/96 eine wachsende Zahl eingehender \nBeschwerden türkischer Staatsangehöriger wegen Abschiebung in die Türkei. Die Beschwerden richteten sich \nunter anderem gegen die abschiebenden Länder Schweiz, Schweden, Niederlande, Großbritannien und \nFrankreich. Gegen Deutschland liegen mehrere Beschwerden vor, von denen jedoch die allermeisten als \nunzulässig zurückgewiesen wurden. Die Menschenrechtskommission hat im Oktober 1997 eine gegen die \nNiederlande gerichtete Beschwerde für zulässig erklärt, die die Ablehnung eines Asylantrages eines pro-\nkurdischen Aktivisten betraf. Nach Auskunft der Europäischen Menschenrechtskommission werden \nAbschiebungen nicht beanstandet, wenn die Kommission nach vorläufiger Prüfung des Vortrags des \nBeschwerdeführers zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Gefahr für Leib und Leben nicht besteht. Dabei wird \nbesonders berücksichtigt, ob die Abschiebung Personen aus dem Westen oder dem Südosten des Landes \nbetrifft. Gelegentlich wird empfohlen, eine Abschiebung \"in den Südosten des Landes\" zurückzustellen. \n\n1263\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 14 f.; Lagebericht vom 20. November 1997, S. 16; \nLagebericht vom 31. März 1998, S. 17; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 20; Lagebericht vom \n7. September 1999, S. 30.\n\n1264\n\ne) Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise\n\n1265\n\nIm Übrigen rechtfertigen etwaige Schwierigkeiten türkischer Asylbewerber im Zusammenhang mit ihrer \nAbschiebung die Gewährung politischen Asyls nicht. Des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland bedarf \nnicht, wer durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann.\n\n1266\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, DVBl. 1993, 324 = NVwZ 1993, 486 = InfAuslR \n1993, 150.\n\n1267\n\nEinem türkischen Asylbewerber, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wird, weil er nicht zum Kreis der \nin der Türkei von menschenrechtswidriger Behandlung betroffenen Personen gehört, ist es aber zumutbar, sich \neinen türkischen Nationalpass ausstellen oder verlängern zu lassen und damit freiwillig auszureisen. Jedenfalls in \neinem derartigen Fall besteht kein Verfolgungsrisiko bei der Einreise in die Türkei.\n\n1268\n\nIII. Folgeantrag\n\n1269\n\nDa bereits aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der Kläger nicht politisch Verfolgter im Sinne des \nArt. 16 a Abs. 1 GG ist, und infolgedessen keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter hat, ist der \nFrage, ob die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für seinen Folgeantrag \nvorliegen, hier nicht weiter nachzugehen.\n\n1270\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1997 - 25 A 3389/95 -; Beschluss vom 14. März 1995 - 8 K \n7205/94.A - und Beschluss vom 10. August 1999 - 1 A 5410/96.A -.\n\n1271\n\nB § 51 Abs. 1 AuslG\n\n1272\n\nDas Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist ebenfalls unbegründet. Denn \nder Tatbestand jener Vorschrift ist nicht erfüllt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum \nAsylanerkennungsanspruch ergibt.\n\n1273\n\nZum Ausschluss des § 51 Abs. 1 AuslG bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 dieser Vorschrift vgl. \noben 6. f.\n\n1274\n\nOb bei Eingreifen des Terrorismusvorbehalts auch ein Anspruch aus § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und \nSatz 2 AuslG ausgeschlossen ist, hat das BVerwG ausdrücklich offengelassen. \n\n1275\n\nVgl. Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, NVwZ 1999, 1349 ff. = DVBl. 1999, 1209 = DÖV 1999, \n876 ff.\n\n1276\n\nDies bedarf auch hier keiner abschließenden Klärung.\n\n1277\n\nC § 53 AuslG\n\n1278\n\nOhne Erfolg bleibt ferner das Abschiebungsschutzbegehren nach § 53 AuslG, über welches gleichfalls im \nVerpflichtungsrechtsstreit zu entscheiden ist.\n\n1279\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257.\n\n1280\n\nDieses Begehren ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz \nnach jener Vorschrift hat. \n\n1281\n\nI. Allgemeine Anwendungsfragen\n\n1282\n\n§ 53 AuslG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich zielstaatsbezogene \nAbschiebungshindernisse. Über inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entscheidet demgegenüber nicht das \nBundesamt, sondern die Ausländerbehörde.\n\n1283\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331, 333 ff.; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C \n38.96 -, BVerwGE 104, 265, 269.\n\n1284\n\n1. Prognosemaßstab\n\n1285\n\nEntsprechend dem im Asylrecht geltenden Prognosemaßstab muss auch bei § 53 AuslG eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit einer dem Einzelnen drohenden konkreten Gefahr bestehen (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 18, 75; \nBT-Drs. 11/6960, S. 25). Anders als im Asylrecht wird dieser Prognosemaßstab jedoch nicht zugunsten eines \nherabgestuften günstigeren Prognosemaßstabs modifiziert, wenn der Ausländer vor der Ausreise bereits schon \neinmal einer derartigen Gefahr ausgesetzt war.\n\n1286\n\nBVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; Hailbronner § 53 AuslG Rn. 26; diff.: GK \n§ 53 AuslG, Rn. 93: Abs. 1 herabgestuft, sonst nicht.\n\n1287\n\n2. Anwendung auf verfolgungsabhängige Gefahren\n\n1288\n\nAus der Rechtsprechung des BVerfG\n\n1289\n\nvgl. Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660\n\n1290\n\nund des BVerwG\n\n1291\n\nvgl. Urteil vom 17. Dezember 1996 - 9 B 20/96 -, NVwZ-RR 1997, 740, 741; Urteil vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 329 = NVwZ 1996, 199; Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, \n1346 ff. = DVBl. 1999, 1213 ff. = DÖV 1999, 873 ff.\n\n1292\n\nfolgt, dass die Vorschrift des § 53 AuslG nicht nur verfolgungsunabhängige Abschiebungshindernisse, \nsondern auch verfolgungstypische Gefahren erfasst, die wegen des politischen Charakters der Verfolgung \ngrundsätzlich Art. 16 a GG und § 51 AuslG unterfallen. Der Senat schließt sich dieser auch in der \nobergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur vertretenen Rechtsauffassung an,\n\n1293\n\nvgl. VGH BW, Urteil vom 15. Juli 1993 - A 16 S 145/93 -, VBlBW 1993, 480, 481; OVG SH, InfAuslR 1993, 18. \n20; GK § 53 AuslG Rdn. 30 und 57; Ruge, NVwZ 1995, 733, 738; Heinold, InfAuslR 1994, 411; Lohmann, \nInfAuslR 1998, 329; Schenk, VBlBW 1995, 458, 459; a.A. HmbOVG, Beschluss vom 17. Oktober 1995 - Bs V \n27/95 -, DVBl. 1996, 628, 629, das eine Umgehung des § 13 AsylVfG befürchtet. In eine ähnliche Richtung ging \ndie Rechtsprechung der Ausländersenate des OVG Münster aus der Zeit vor der gesetzlichen Begründung der \nZuständigkeit des Bundesamtes für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG durch das \nAsylVfG 1992; vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1992 - 18 A 1262/91.A -, NWVBl. 1992, 294 f.; Beschluss \nvom 2. März 1994 - 17 B 470/93 -,\n\n1294\n\nnachdem er diese Frage bisher offen gelassen hatte,\n\n1295\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1997 - 25 A 3389/95.A -, NVwZ-Beil. 10/1997, 77 (79) m.w.Nachw.; \nUrteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 125; Hinweise zur Prüfungsmöglichkeit des § 53 AuslG \nenthalten jedoch bereits die Beschlüsse vom 5. Juli 1999 - 8 A 155/98.A -, S. 4, und vom 30. Juni 1998 - 25 A \n2899/98.A -, S. 3.\n\n1296\n\nHierfür spricht insbesondere das Ergebnis der folgenden Interpretation des § 53 AuslG: Der Wortlaut von § 53 \nAbs. 1, 2, 4 und 6 AuslG differenziert nicht nach der Verfolgungsmotivation und damit nicht nach der objektiven \nGerichtetheit der dem Ausländer drohenden Behandlung im Zielstaat. Auch wenn die ihm drohenden Gefahren \nauf politische Gründe zurückzuführen sind, ist der Wortlaut der genannten Absätze des § 53 AuslG hierauf \nzugeschnitten.\n\n1297\n\nFür eine Einbeziehung verfolgungsabhängiger Gefahren in den § 53 AuslG sprechen auch die Systematik des \nAuslG und des AsylVfG. Das Verhältnis von § 53 und § 51 AuslG ist im Sinne sich teilweise überdeckender \nKreise - und nicht im Sinne von wechselseitiger Ausschließlichkeit - dahin zu verstehen, dass die eine Vorschrift \n(§ 51) an die spezifische Gerichtetheit staatlicher Verfolgung anknüpft, während die andere Vorschrift (§ 53) an \ndie Art und Weise sowie Intensität der Verletzung bestimmter Rechtsgüter anknüpft. Die Verfahrensregelungen in \n§ 51 Abs. 2 Satz 2 und 3 AuslG und im AsylVfG (insbesondere § 13 AsylVfG) schließen ein solches Verständnis \nnicht aus, zumal seit der Neuregelung durch das AsylVfG 1992 das Bundesamt - nach Stellung eines \nAsylantrages - auch für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zuständig ist (§ 24 \nAbs. 2, § 31 Abs. 3 AsylVfG). Diese Zuständigkeitsordnung sichert eine weitgehend parallele Behandlung beider \nAbschiebungsschutzvorschriften; weitgehend strukturgleich ist die Behandlung von § 51 und § 53 AuslG \n- jedenfalls Absatz 1 bis 4 - auch im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung (§ 50 Abs. 3 AuslG) und die \nErteilung einer Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG).\n\n1298\n\nZugunsten der Einbeziehung von verfolgungsabhängigen Gefahren in den Anwendungsbereich des § 53 \nAuslG wirken sich weiterhin gewichtige teleologische Aspekte aus. Die bereits erwähnte \nZuständigkeitskonzentration für die Prüfung zielstaatsbedingter Abschiebungshindernisse beim Bundesamt \nspricht für die umfassende Anwendung des § 53 AuslG auch auf politische Verfolgungsgründe. So können in ein \nund demselben Verwaltungsverfahren unter Ausnutzung der besonderen Sachkunde des Bundesamtes und \ngegebenenfalls in einem anschließenden Gerichtsverfahren alle zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse \ngeprüft werden, und zwar auch dann, wenn politische Verfolgungsgründe - wie es in bestimmten Konstellationen \ndenkbar ist - ausnahmsweise nicht von Art. 16 a GG, § 51 AuslG erfasst werden. Ein Bedürfnis zur \nBerücksichtigung derartiger politischer Verfolgungsgründe, bei denen Art. 16 a GG, § 51 AuslG nicht eingreifen, \nfolgt auch aus einer an Verfassungsrecht (Art. 1, 2 GG) orientierten Auslegung. Die Ausstrahlungswirkung dieser \nVerfassungsbestimmungen kann es nämlich erfordern, Vorschriften des einfachen Gesetzesrechts so \nauszulegen, dass politische Verfolgungsgründe von ihnen erfasst werden.\n\n1299\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1992, NVwZ 1992, 660; vgl. hierzu auch tlw. kritisch Lohmann, InfAuslR \n1998, 327; Otte, ZAR 1994, 112.\n\n1300\n\nFür eine derartige Auslegung spricht auch, dass durch die Anwendung des § 53 AuslG ein unmittelbarer \nRückgriff auf Grundrechtsvorschriften weitgehend entbehrlich wird.\n\n1301\n\nDie Richtigkeit dieser Auslegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Entstehungsgeschichte der \nVorschrift weniger ergiebig ist. Sie sieht in § 53 Abs. 1 und 4 AuslG eine Referenz an das internationale Recht, \nnämlich an Art. 3 der UN-Konvention gegen Folter und die EMRK, insbesondere deren Art. 3. In der Begründung \ndes Regierungsentwurfs (BT-Drs. 11/6321, S. 75) findet sich keine generelle Aussage zum Verhältnis des § 53 zu \n§ 51 AuslG und Art. 16 a GG. Lediglich zum Absatz 5 des § 53 AuslG heißt es:\n\n1302\n\n\"Durch Absatz 5 wird deshalb der Schutz nicht politisch verfolgter Ausländer vor Strafverfolgung und \nBestrafung in einem anderen Staat auf die in den Absätzen 1 bis 4 geregelten Fälle beschränkt.\"\n\n1303\n\nAus dieser Begründung einer den Anwendungsbereich des § 53 AuslG tendentiell begrenzenden Regelung \nwird man nicht schließen können, § 53 AuslG sei nach dem Willen des Gesetzgebers auf politisch Verfolgte \ngenerell nicht anwendbar.\n\n1304\n\n3. Kein Ausschluss durch Terrorismusvorbehalt oder § 51 Abs. 3 AuslG\n\n1305\n\nDie Anwendung des § 53 AuslG wird nicht durch das Eingreifen des Terrorismusvorbehalts oder durch das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG ausgeschlossen. Die Notwendigkeit der Prüfung des § 53 \nAuslG bei Eingreifen des Terrorismusvorbehalts oder des § 51 Abs. 3 AuslG entspricht der Rechtsprechung des \nBVerfG. Bereits in dem grundlegenden Terrorismusbeschluss vom 20. Dezember 1989 \n\n1306\n\n- 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142, 155\n\n1307\n\nverweist das BVerfG am Ende seiner Ausführungen auf die gemäß Art. 3 EMRK vorzunehmende Prüfung, ob \nder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder \nerniedrigender Behandlung entgegensteht; heute ist dies eine nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 4 AuslG in Verbindung \nmit dem genannten Art. 3 EMRK vorzunehmende Prüfung.\n\n1308\n\nAuch das BVerwG vertritt diese Rechtsauffassung. In seinem Urteil vom 30. März 1999\n\n1309\n\n- 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff. = DVBl. 1999, 1213 ff. = DÖV 1999, 873 ff.; vgl. auch OVG RP, Urteil vom \n26. November 1999 - 10 A 10210/99.OVG -,\n\n1310\n\nbegründet es die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Eingreifens von § 51 Abs. 3 AuslG gerade \ndamit, dass § 53 AuslG den auch in diesen Konstellationen gebotenen Menschenwürdeschutz sicherstellt. Das \nBVerwG wiederholt dann seine 1995 bereits zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass § 53 AuslG gerade auch \nauf erfolglose Asylbewerber - ohne Bindung an zu Art. 16 a GG/§ 51 AuslG ergangene rechtskräftige \nGerichtsentscheidungen - anzuwenden sei.\n\n1311\n\nDie Anwendung des § 53 AuslG ist nicht durch eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 3 GG oder unter dem \nGesichtspunkt der Einheit der Verfassung ausgeschlossen.\n\n1312\n\nEine Regelungslücke in § 53 AuslG besteht insoweit nicht. Der Wortlaut von § 53 AuslG gibt bereits einen \nHinweis darauf, dass jedenfalls der Schutz durch Absatz 1 bis 4 vom Gesetzgeber bewusst als ein absoluter \nformuliert worden ist; die Fassung des Absatzes 5 macht dies zusätzlich deutlich. Damit korrespondiert der scharf \nbegrenzte Wortlaut von § 51 Abs. 3 AuslG mit seiner Eingangsformulierung, die nicht etwa eine Abschiebung für \nzulässig erklärt, sondern sich auf die Nichtanwendung des Absatzes 1 derselben Vorschrift beschränkt. Dass der \nGesetzgeber bewusst von einer Einschränkung des § 53 AuslG abgesehen hat, ergibt sich zudem aus dem \nverfassungsrechtlichen Befund. Im Rahmen von Art. 16 a GG ist es - wie bereits ausgeführt - zulässig und unter \nUmständen geboten, eine praktische Konkordanz zwischen dem Schutzbedürfnis des Asylbewerbers einerseits \nund dem Schutzbedürfnis des deutschen Staates und seiner Bevölkerung im Hinblick auf terroristisch aktive \nAsylbewerber andererseits in der Weise herzustellen, dass der besondere Status eines Asylberechtigten versagt \nwird. Soweit § 53 AuslG das elementare Prinzip der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG für den Bereich der \nAbschiebung von Ausländern konkretisiert, erscheint die Versagung einer Bleibemöglichkeit zumindest fraglich. \n\n1313\n\nOb die Menschenwürde des Ausländers, dem bei Abschiebung in sein Heimatland Folter, Todesstrafe oder \nsonstige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, absoluten Vorrang vor den Schutzpflichten des \ndeutschen Staates genießt,\n\n1314\n\nvgl. zu diesem Problemkreis BVerfG, Beschluss vom 31. März 1987 - 2 BvM 2/86 -, BVerfGE 75, 1, 16 f.; \nBeschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43, 57 f.; BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 \n- 9 C 254.86 -, BVerwGE 78, 243, 249 f.; vgl. Hailbronner, § 53 AuslG, Rdn. 64; GK § 53 AuslG, Rdn. 68.10 \n(S. 77) und Rdn. 99 f.; Marx, NvwZ 1998, 154; Heinold, InfAuslR 1994, 411; EGMR, NVwZ 1997, 1100, 1101 = \nInfAuslR 1997, 279; InfAuslR 1997, 97, 99; InfAuslR 1997, 333, 334; EuGRZ 1979, 153; EuGRZ 1989, 318,\n\n1315\n\noder ob eine weitere Differenzierung zwischen drohendem Tod oder sonstigen Menschenwürdeverletzungen \ndes Ausländers in Herstellung praktischer Konkordanz mit dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung in Deutschland \n- Deutsche, Türken und Kurden -, deren Leben ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt \nist, möglich und erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da der Kläger die Voraussetzungen des § 53 \nAuslG nicht erfüllt.\n\n1316\n\nII. Folter (Abs. 1) und Todesstrafe (Abs. 2)\n\n1317\n\nDen Ausführungen zu A. ist zu entnehmen, dass für den Kläger in der Türkei nicht die konkrete Gefahr \nbesteht, der Folter unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 AuslG). Ebenso wenig besteht für ihn dort die Gefahr der \nTodesstrafe (§ 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG), die in einzelnen Tatbeständen des tStGB zwar noch vorgesehen ist (zum \nBeispiel Art. 125, Separatismus), aber seit 1984 in der Türkei nicht mehr vollstreckt wird.\n\n1318\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 23.\n\n1319\n\nIII. Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK)\n\n1320\n\nDer Kläger kann sich weiter nicht auf § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK berufen. Diese Bestimmungen \nverbieten die Abschiebung nur dann, wenn im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch \nden Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht. Unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 \nEMRK ist nur ein vorsätzliches, auf eine bestimmte Person zielendes Handeln, dessen Urheber außerdem ein \nStaat oder zumindest eine staatsähnliche Organisation sein muss.\n\n1321\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (333 ff.) = DVBl. 1996, 612 = \nNVwZ 1996, 476; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 (269); Urteil vom 27. April 1998 - 9 \nC 13.97 -, NVwZ 1998, 973. \n\n1322\n\nDass die vorgenannten Voraussetzungen in der Person des Klägers nicht vorliegen, ist den Ausführungen \nzum Asylanerkennungsbegehren ebenfalls zu entnehmen.\n\n1323\n\nIV. Erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (Abs. 6)\n\n1324\n\nSchließlich ist der Tatbestand des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht gegeben. Eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit des Klägers besteht in der Türkei nicht. Im Unterschied zum Asylrecht fragt zwar \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Doch \nist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kein anderer als der im Allgemeinen asylrechtlichen \nPrognosemaßstab der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" angelegte, wobei allerdings das Element der \n\"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell \nbestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. Zudem erfährt dieser Maßstab im Unterschied zum \nAsylrecht keine Modifizierung, wenn der Ausländer bereits vor der Einreise ins Bundesgebiet Eingriffe in Leib, \nLeben und Freiheit erlitten hat.\n\n1325\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (333 ff.) = DVBl. 1996, 612 = \nNVwZ 1996, 476; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 = DVBl. 1996, 203 = DÖV 1996, 250 \n= InfAuslR 1996, 149; BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257; Urteil vom 18. April \n1996, - 9 C 77.95 -, NVwZ-Beilage 8/1996, 58 (59).\n\n1326\n\n1. Wirtschaftliche Probleme\n\n1327\n\nSoweit im Fall des Klägers in Betracht zu ziehende Gefahren im Rahmen des Asylanerkennungsbegehrens \nbehandelt wurden, ist darauf zu verweisen. Dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr sonstigen Gefahren \n- insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht - ausgesetzt ist, hat er nicht geltend gemacht und ist im Übrigen unter \nBerücksichtigung des Erkenntnismaterials, welches oben im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen \nVoraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative ausgewertet wurde, nicht ersichtlich.\n\n1328\n\nAbgesehen davon rechtfertigen wirtschaftliche Probleme im Zusammenhang mit der Rückkehr türkischer \nAsylbewerber in ihr Heimatland in aller Regel nicht die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG. Es ist davon auszugehen, dass der Betreffende an den Heimatort oder einen anderen Ort in der \nTürkei zurückkehrt und dort den notwendigen Lebensunterhalt, insbesondere Unterkunft, Ernährung und \nmedizinische Grundversorgung, finden wird. Nach aller Erfahrung wird er insbesondere in der schwierigen \nÜbergangszeit auf die Hilfe der Großfamilie, aber auch von Freunden, Bekannten und Menschen aus seiner \nHeimatregion zählen können. Es ist diese Solidarität innerhalb der Großfamilie, aber auch von Seiten sonstiger \nBezugspersonen im Sinne des in der Türkei geltenden weiten Verwandtenbegriffs, die es in den allermeisten \nFällen verhindern, dass die unzähligen - aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen - zur Migration innerhalb \nder Türkei gezwungenen Menschen Schaden an Leib und Leben nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die \nLage zurückkehrender Asylbewerber anders darstellt als diejenige der sonstigen Migranten, die jene an Zahl weit \nübertreffen, ergeben sich aus den oben in Rn. 205 ff. zitierten Erkenntnissen nicht.\n\n1329\n\nAuch bei allein stehenden Frauen und minderjährigen Kindern kommt die Zuerkennung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG allein aufgrund Fehlens einer Versorgungsperson in \naller Regel nicht in Betracht. Bei diesem Personenkreis ist davon auszugehen, dass sie in die Gemeinschaft \nderjenigen zurückkehren, die bereits vor der Ausreise ihre Versorgung sichergestellt haben. Nur unter den oben \nin Rn. 240 ff. im Einzelnen dargelegten Umständen kann für diesen Personenkreis, soweit es an einer politischen \nVorbelastung fehlt, ausnahmsweise die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit im Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Betracht kommen.\n\n1330\n\nSoweit aus Ostanatolien stammende türkische Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit nach ihrer \nRückkehr mit wirtschaftlichen Problemen konfrontiert sind, wie sie für die Bewohner der Region aufgrund der dort \nbestehenden Zustände typisch sind, handelt es sich um so genannte allgemeine Gefahren in \nAbschiebungszielstaaten, die von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG erfasst werden. Dieser Tatbestand ist aber nach § 41 \nAbs. 1 AsylVfG dem Bundesamt nicht zur Prüfung anheimgegeben. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine \nGefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und \nin individualisierbarer Weise treffen. Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach \n§ 53 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die \nGrundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von \nAbschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG \ngebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine \nEntscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist.\n\n1331\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (333 ff.) = DVBl. 1996, 612 = \nNVwZ 1996, 476; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 = DVBl. 1996, 203 = DÖV 1996, 250 \n= InfAuslR 1996, 149; BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257; Urteil vom 18. April \n1996, - 9 C 77.95 -, NVwZ-Beilage 8/1996, 58 (59); Urteil vom 4. Juni 1996, - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; \nUrteil vom 19. November 1996, - 1 C 6.95 -, AuAS 1997, 50.\n\n1332\n\nEine derartige extreme Gefahrenlage, die etwa für die Betreffenden mit dem sicheren Tod oder schwersten \ngesundheitlichen Schäden verbunden wäre, stellt die wirtschaftliche Lage in der Türkei für in Ostanatolien \nbeheimatete Kurden - auch nach den durch die Erdbeben bedingten Rückschlägen - nicht dar, wie sich den \nobigen Ausführungen in Rn. 205 ff. zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in der Türkei und dem dabei \nverwerteten Erkenntnismaterial unschwer entnehmen lässt.\n\n1333\n\n2. Medizinische Versorgung\n\n1334\n\nEbenso wenig kann im Allgemeinen eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nunter Bezugnahme auf eine bei Rückkehr notwendig werdende medizinische Behandlung des Betreffenden \nangenommen werden. Wegen des Vorrangs einer politischen Leitentscheidung des Bundesinnenministeriums \nnach § 54 AuslG kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von vornherein nur dann \ngegeben sein, wenn die konkrete Gefahr der Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden \nmedizinischen Behandlung in der Türkei nicht zugleich auch einer großen Gruppe anderer dort lebender \nPersonen droht.\n\n1335\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; Grißhammer/Pölkner, (BfAA) Aktuelle \nRechtsprechungsübersicht, Abschiebungshindernis Krankheit, Stand Juli/August 1999, S. 1 ff. (59 Türkei).\n\n1336\n\nKommt danach ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von vornherein nur bei singulären \nGesundheitsgefahren in Betracht, so erfordert dies eine auf den Einzelfall bezogene Sachverhaltsaufklärung, die \nüber die zur medizinischen Versorgung in der Türkei allgemein vorliegenden Erkenntnisse hinausgeht.\n\n1337\n\nVgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 8 f.; Lagebericht vom 18. September \n1998, S. 21 f.; Göktürk, Gutachten von Oktober 1997; Kaya, Gutachten vom 14. Februar 1998 an VG Hamburg, \nS. 3 ff.\n\n1338\n\nDas gilt im Hinblick auf die Türkei insbesondere auch für die Immunschwäche AIDS, die das BVerwG in \nseinem vorzitierten Urteil für die afrikanischen Länder als weit verbeitete Krankheit bezeichnet hat, die aber in der \nTürkei offiziellen Angaben zufolge nur in wenigen Fällen registriert worden ist.\n\n1339\n\nVgl. Göktürk, Gutachten von Oktober 1997, S. 15; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. September 1999 an \nVG Göttingen zur Behandlung von Drogen- und Alkoholsüchtigen in psychiatrischen Klinken; Auskunft vom \n25. November 1998 an VG Braunschweig zur Dialysebehandlung; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, \nAnkara, Auskunft vom 4. Mai 1999 an VG Stuttgart zur kinderkardiologischen Behandlung; Auskunft vom 26. April \n1999 an VG Stuttgart zur Behandlung von Thalassemie, Knochenmarktransplantation.\n\n1340\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n1341\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben \nsind.\n\n1342","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-25/8-a-1292-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":37},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":14},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-25/8-a-1292-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305948","retrieved":"2026-07-09 03:33:43.348023+00:00"}}