{"status":"available","doknr":"OLD305962","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0124.6A3540.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-24","aktenzeichen":"6 A 3540/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsver-fahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsver-fahren auf 4.186,94 DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nEs bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags, weil eine \nhinreichende, auf den einzelnen Zulassungsgrund bezogene Darlegung (im Sinne \nvon § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO) zweifelhaft erscheint. \n\n3\n\nJedenfalls ist der Antrag auf Zulassung der Berufung auch in der Sache nicht \nbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die Rechtssache hat auch \nkeine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin hat sich \nzur Begründung des Antrags im wesentlichen auf die neuere Rechtsprechung des \nBundessozialgerichts zur Einbeziehung von Außenseitermethoden in die \nLeistungspflicht der Krankenkassen gestützt; diese habe festgestellt, dass dann, \nwenn keine anderweitige Behandlungsmöglichkeit bestehe, auch Außenseiterme-\nthoden - hier Thymosand - anzuerkennen seien, solange von einer mehr als nur ganz \ngeringen Erfolgsaussicht ausgegangen werden könne. Diese Ausführungen \nbegründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch eine \ngrundsätzliche Bedeutung der Sache. \n\n4\n\nDas angefochtene Urteil beruht auf der ständigen Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichte zum grundsätzlichen Ausschluss von Aufwendungen für \nwissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Heilmethoden und -mittel.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 \n- 2 C 15.94 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 1996, 90 \nund vom 18. Juni 1998 - 2 C 24/97 - NJW 1998, \n3436; OVG NRW, Urteile vom 24. November 1976 \n- VI A 84/73 -, Recht im Amt (RiA) 1977, 159 und \nvom 25. April 1994 - 6 A 1153/91 - NWVBl 1995, 186 \n(alle mit weiteren Nachweisen).\n\n6\n\nDieser ist - von Sonderfällen abgesehen - mit der in § 85 LBG ausdrücklich \nnormierten und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des \nDienstherrn vereinbar. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht ist hiernach ausweislich seiner Entscheidungsgründe \nvon der maßgeblichen rechtlichen Situation ausgegangen und hat unter \nZuhilfenahme der tatsächlichen Würdigung in dem Gutachten der Dres. E. und B. \nvom 29. April 19\n festgestellt, dass bei den Beschwerden der Klägerin die Behandlung mit \nThymosand weder eine wissenschaftlich anerkannte noch eine wissenschaftlich noch \nnicht anerkannte Methode ist. Das Verwaltungsgericht hat aus den im einzelnen \nangegebenen Gründen auch zu Recht angenommen, dass das Gutachten nicht zu \nbeanstanden ist. Hiernach bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. \n\n8\n\nDer Hinweis der Klägerin auf eine anderweitige Rechtsprechung des \nBundessozialgerichts führt auch unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache nicht zu einer Zulassung der Berufung, weil diese \nRechtsprechung zu einem anderen Krankenkostenvorsorgesystem mit einem \nanderen Anspruchsverfahren und anderer Anspruchsvoraussetzungen ergangen ist \nund Aufwendungen für Thymusextrakte bei gewissen anderen Erkrankungen auch im \nBeihilferecht des beklagten Landes als beihilfefähig angesehen werden (vgl. \nSchriftsatz des Beklagten vom 23. Dezember 19 ). Auch betrifft die vorgelegte \nEntscheidung des landessozialgerichts Niedersachsen vom 24. Januar 1992 - L 4 Kr \n121/89 - ein anderes Krankheitsbild als das der Klägerin.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-24/6-a-3540-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-24/6-a-3540-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305962","retrieved":"2026-07-09 03:33:44.867801+00:00"}}