{"status":"available","doknr":"OLD305975","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0121.10A.B1390.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-21","aktenzeichen":"10A B 1390/99.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. \n\nDer Streitwert wird auf 10.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\nden vorhabenbezogenen Bebauungsplan \nNr. 600 der Stadt K. \n(Satzungsbeschluss vom 29. April 1999) \nvorläufig bis zur Entscheidung über \nihren Normenkontrollantrag im Verfahren \n10a D 82/99.NE außer Vollzug zu \nsetzen,\n\n4\n\nist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO \nsind nicht gegeben. Es ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile \nnoch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, den \nstreitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan außer Vollzug zu \nsetzen.\n\n5\n\nDer in § 47 Abs. 6 VwGO verwendete Begriff des \"schweren \nNachteils\", der auf den Individualrechtsschutz bezogen ist, \nist strenger als der Begriff \"wesentliche Nachteile\" im Sinne \ndes § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung im Normenkontrollverfahren ist, da er zumindest \nteilweise die begehrte Entscheidung in der Hauptsache \nvorwegnimmt - der streitige Bebauungsplan darf vorerst ganz \noder teilweise zu Lasten der Allgemeinheit oder der von ihm \nkonkret Begünstigten nicht mehr angewendet werden -, nur in \nbesonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Der Anlaß \neiner einstweiligen Anordnung muß gleichsam unabweisbar sein. \nDabei werden die Gründe, die für die Fehlerhaftigkeit der Norm \nvorgebracht werden, im allgemeinen nur berücksichtigt, wenn \nerkennbar ist, dass sich der Antrag in der Hauptsache aus \ndiesen Gründen bereits als offensichtlich erfolgreich erweist. \nEine weitergehende Rechtmäßigkeitskontrolle läßt das \nvorliegende Verfahren, das den Charakter eines Eilverfahrens \nhat und damit lediglich summarische Prüfungsmöglichkeiten \neröffnet, nicht zu. Sind offensichtliche Erfolgsaussichten \nnicht erkennbar, ist eine Entscheidung ohne Berücksichtigung \ndes voraussichtlichen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens zu \ntreffen. \n\n6\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Normenkontrollantrag der \nAntragsteller in der Hauptsache offensichtlich erfolgreich \nsein könnte, sind nicht vorhanden. Verfahrens- und Formfehler \nsind nicht geltend gemacht und bei summarischer Prüfung auch \nnicht ersichtlich. Mit den von den Antragstellern zahlreich \ngerügten angeblichen Abwägungsfehlern wird sich der Senat im \nHauptsacheverfahren näher befassen müssen, ohne dass sie \nbereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Annahme eines \noffensichtlichen Mangels des angegriffenen Bebauungsplans \ngestatteten. \n\n7\n\nDie Entscheidung des Senats im vorliegenden Verfahren hängt \ndaher davon ab, ob die Antragsteller noch vor der Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren vorläufigen Rechtsschutzes bedürfen, \nweil sie durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung einen \n\"schweren Nachteil\" erleiden. Dies ist zu verneinen.\n\n8\n\nNach der Rechtsprechung des Senats stellt es zunächst \nallein noch keinen \"schweren Nachteil\" im Verständnis von § 47 \nAbs. 6 VwGO dar, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht. \nEine andere Rechtsansicht hätte zur Folge, dass ein \nBebauungsplan im Falle eines gegen ihn gerichteten \nNormenkontrollantrags stets außer Vollzug gesetzt werden müßte \nund damit die hohen tatbestandlichen Anforderungen, die der \nGesetzgeber in der genannten Vorschrift vorgesehen hat, \npraktisch bedeutungslos wären. Die Planverwirklichung \nbegründet einen \"schweren Nachteil\" vielmehr nur dann, wenn \ndie Umsetzung des Plans für den einzelnen Antragsteller eine \nschwerwiegende Beeinträchtigung in tatsächlicher oder \nrechtlicher Hinsicht für rechtlich geschützte eigene \nRechtspositionen erwarten läßt.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n21. Dezember 1998 - 10a B 2240/98.NE -, \n1. September 1999 - 10a B 1236/99.NE - \nund 14. September 1999 \n- 10a B 1318/99.NE -.\n\n10\n\nEine solche Beeinträchtigung droht den Antragstellern hier \nnicht. Namentlich ermöglicht der Bebauungsplan keine \nplanungsrechtlich rücksichtslose Bebauung oder eine Bebauung, \ndie sich im Falle einer späteren Nichtigerklärung des \nBebauungsplans insbesondere wegen eines Verstoßes gegen \nabstandrechtliche Vorschriften als bauordnungswidrig \ndarstellt.\n\n11\n\nZu diesem Ansatz vgl. OVG NRW, \nBeschluß vom 17. April 1997 - \n10a B 744/97.NE -.\n\n12\n\nBei einer Realisierung des angefochtenen Bebauungsplans ist \nnicht zu besorgen, daß die Hausgrundstücke der Antragsteller \ndurch das Planvorhaben in einer Weise verschattet werden, die \nsich als planungsrechtlich rücksichtslos darstellt oder mit \nden Wertungen des bauordnungsrechtlichen Abstandrechts nicht \nvereinbar wäre. \n\n13\n\nZunächst ist klarzustellen, dass unter Berücksichtigung der \nLage der Grundstücke zueinander und der Himmelsrichtung \nohnehin nur das Hausgrundstück P. straße 111 von \nVerschattungen durch das Planvorhaben betroffen werden kann. \nDie Grundstücke M. straße 3 und 5, die östlich des \nPlanvorhabens und des Hauses P. straße 111 liegen, werden \nhinsichtlich des Einfalls der Morgen- und Mittagssonne \nallenfalls durch sonstige Umgebungsbebauung, nicht aber durch \ndas Planvorhaben beeinträchtigt. Die Nachmittagssonne erreicht \ndie Häuser M. straße 3 und 5 bereits heute nicht, und zwar \nwegen des westlich angebauten Hauses P. straße. Eine \nVerschlechterung des Lichteinfalls, die die Mieter zu \nKündigungen oder Mietzinsminderungen veranlassen könnte, ist \ndaher entgegen den Befürchtungen der Antragsteller \nauszuschließen. \n\n14\n\nAuch das Grundstück P. straße 111 wird durch das nach \ndem Plan ermöglichte Vorhaben durch Verschattungen nur gering, \njedenfalls nicht unzumutbar im Sinne eines \"schweren \nNachteils\", beeinträchtigt. Eine Verminderung des \nSonnenlichteinfalls findet erst im Laufe des Nachmittags \nstatt, da das Planvorhaben westlich des betroffenen Hauses \nliegt. Auch die Höhe des Planvorhabens führt zu keinen \naußergewöhnlichen Belichtungseinschränkungen. Der nach der \nPlanung zulässige Baukörper weist gegenüber dem Haus \nP. straße 111 eine Höhe von 15,90 m auf, lediglich in \neinem Teilbereich erreicht er eine Höhe von 18,90 m, wobei das \nentsprechende Geschoß aber um ca. 1,80 m hinter die Außenwand \nzurücktritt. Nennenswerte Verschattungen sind daher allenfalls \nhinsichtlich der unteren Geschosse des Hauses \nP. straße 111 und das auch nur für wenige Stunden am Tag \nzu erwarten. Betroffen sind in erster Linie die Ladengeschäfte \nim Erdgeschoß. Moderne Ladenlokale werden nach heutigen \nVerhältnissen ohnehin mit künstlichem Licht beleuchtet. Diese \nEinschätzung, daß die Häuser der Antragsteller durch das \ngeplante Bauvorhaben nicht unzumutbar verschattet werden, wird \ngestützt durch das Verschattungs- und Belichtungsgutachten des \nDipl. Ing. S. vom 8. Januar 1999. In ihm heißt es unter \nZiffer 4.2 zusammenfassend: \"Auch unter gegenüber der DIN 5034 \nverschärften Kriterien muß die geplante Bebauung für die \nBestandsgebäude in P. - und L. straße als lichttechnisch \nvollkommen zumutbar angesehen werden.\" Soweit das Gutachten \ntrotz seiner zitierten Feststellung für einzelne Meßpunkte \neine erhebliche Reduktion des Tageslichtquotienten ausweist, \nbezieht sich dies auf andere Gebäude, die demjenigen Teil des \nPlanvorhabens gegenüberliegen, der mit 24,50 m bzw. 21,80 m \ndie größte Höhe aufweist. Diese Gebäude stehen nicht im \nEigentum der Antragsteller. Mögliche Beeinträchtigungen dort \nmüssen wegen des individuellen Ansatzes dieses Verfahrens hier \naußer Betracht bleiben.\n\n15\n\nDass den Antragstellern keine unzumutbaren Verschattungen \nihrer Grundstücke drohen, entspricht den Wertungen, die der \nGesetzgeber im bauordnungsrechtlichen Abstandrecht getroffen \nhat. Zum Schutzbereich der bauordnungsrechtlichen \nAbstandflächen gehört gerade der Schutz vor einer unzumutbaren \nBeeinträchtigung der Zufuhr von Licht und Luft. Sowohl das \nPlanvorhaben als auch das Grundstück P. straße 111 liegen \nin ausgewiesenen Kerngebieten. In Kerngebieten ist der \nSchutzanspruch der Wohnbebauung von vornherein geringer als \nder in allgemeinen oder reinen Wohngebieten. Dies kommt darin \nzum Ausdruck, dass die vorgeschriebene Tiefe der Abstandfläche \nin Kerngebieten nur 0,5 H, in allgemeinen oder reinen \nWohngebieten hingegen 0,8 H beträgt (§ 6 Abs. 5 BauO NRW). \nHier geht es zudem um Häuser, die sich an derselben Straße \ngegenüberliegen. Maßgeblich ist insoweit § 6 Abs. 2 Satz 2 \nBauO NRW. Nach Art. I 5 b) des am 1. Januar 2000 in Kraft \ngetretenen Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung \nvom 9. November 1999 (GV NRW S. 622) wird die Tiefe der \nAbstandfläche zu öffentlichen Verkehrsflächen in Kerngebieten \n(von 0,5 H) auf 0,25 h reduziert. Das Planvorhaben hält einen \ndeutlich größeren Abstand zur Straßenmitte ein (vgl. § 6 \nAbs. 2 Satz 2 BauO NRW), als dies nach der Gesetzesänderung, \ndie nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. III Abs. 2 \nund 3 auch auf bereits eingeleitete Baugenehmigungsverfahren \nAnwendung findet, erforderlich wäre. Da die P. straße \n10,30 m breit ist, steht eine Tiefe der Abstandfläche von \n5,15 m zur Verfügung. Tatsächlich wird aber von dem 15,90 m \nhohen Gebäudeteil nur eine Abstandflächentiefe von 3,96 m \n(15,90 m x 0,25 H) in Anspruch genommen. Der 18,90 m hohe \nGebäudeteil löst eine Abstandfläche mit einer Tiefe von 4,73 m \n(18,90 m x 0,25 H) aus und bleibt damit weit hinter der \ntatsächlich eingehaltenen Tiefe von 6,95 m (5,15 m + 1,80 m) \nzurück. Entspricht das Vorhaben aber heutigen \ngesetzgeberischen Vorgaben, kommt eine Außervollzugsetzung des \nangefochtenen Bebauungsplans nicht mehr mit der Begründung in \nBetracht, der Plan ermögliche eine planungsrechtlich \nrücksichtslose Bebauung oder eine Bebauung, die sich im Falle \neiner späteren Nichtigerklärung des Bebauungsplans \ninsbesondere wegen eines Verstoßes gegen abstandrechtliche \nVorschriften als bauordnungswidrig darstellt.\n\n16\n\nDen Antragstellern drohen durch das geplante Vorhaben für \nihre Grundstücke auch keine Beeinträchtigungen durch Lärm- und \nAbgasimmissionen, die sich als \"schwerer Nachteil\" im Sinne \ndes § 47 Abs. 6 VwGO darstellen. \n\n17\n\nFür das Grundstück P. straße 111 erscheinen derartige \nAuswirkungen ausgeschlossen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit \ntritt insoweit sogar eine Verbesserung der heutigen \nImmissionssituation ein. Die in dem angefochtenen \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Bebauung vorgesehene \nFläche sowie eine weitere Teilfläche dienen derzeit in ihrer \ngesamten Länge (ca. 205 m) und Breite (ca. 11 m) als \noberirdischer öffentlicher Parkplatz. Wegen seiner Lage im \nzentralen Innenstadtbereich K. wird die Kapazität des \nParkplatzes im Regelfall nicht nur voll ausgeschöpft, sondern \ndarüber hinaus findet im Bereich um den Parkplatz herum ein \nerheblicher Park-Such-Verkehr statt, wie auch im Ortstermin \ndes Berichterstatters deutlich geworden ist. Nach den \nFestsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans soll auf einer \nFläche, die die Längen- und Breitenmaße des bisherigen \noberirdischen Parkplatzes übersteigt, eine dreigeschossige \nTiefgarage mit insgesamt 380 Parkplätzen entstehen. Dies hat \nzur Folge, dass die Lärm- und Abgasemissionen im wesentlichen \nin das Innere des geplanten Gebäudes verlagert werden. Daraus \nresultiert ersichtlich eine Verringerung der \nImmissionsbelastung der angrenzenden Grundstücke, u.a. des \nGrundstücks P. straße 111 (so auch Gutachtliche \nStellungnahme des Instituts für Umweltschutz und \nEnergietechnik vom 23. November 1998 zum vorhabenbezogenen \nBebauungsplan Nr. 600 bezüglich der Lärm- und \nLuftschadstoffimmissonen einer Tiefgarage, Abschnitt 6, \nZusammenfassung). \n\n18\n\nOb die Grundstücke M. straße 3 und 5 stärker als bisher \ndurch Immissionen belastet werden, ist nicht sicher \nprognostizierbar. Einerseits ist allein durch die Kapazität \nder Tiefgarage, aber auch durch den infolge des Planvorhabens \nausgelösten Verkehr mit einer Zunahme der Fahrvorgänge in der \nM. straße, in der die Zufahrtrampe der Tiefgarage liegen \nsoll, zu rechnen; andererseits wird der bisherige Park-Such-\nVerkehr, der sich auch auf die - verkehrsmäßig ohnehin \nerheblich belastete - M. straße erstreckt hat, zurückgehen. \nHinzu kommt, dass die auf der Höhe des Hauses M. straße 5 \ngelegene Zufahrt zur Tiefgarage insgesamt zu einer \nVerminderung der Fahrgeschwindigkeit und damit zu einer \nHerabsetzung der durchschnittlichen Lärm- und Abgasemissionen \nder Kraftfahrzeuge führen wird. Erhöhte Abgasimmissionen sind \nentgegen dem Vorbringen der Antragsteller auch nicht etwa \nwegen sich stauender Fahrzeuge vor der Einfahrtschranke zu \nbefürchten. Denn die Schranke ist gemäß Ziffer 6.2 des \nDurchführungsvertrags vom 29. April 1999 \"am Fuß der Rampen \noder in der Tiefgarage selbst anzuordnen\". Dass Fahrzeuge bei \nbesetzter Tiefgarage außerhalb der Einfahrtrampe mit laufendem \nMotor warten, kann nicht unterstellt werden. Unzumutbare \nNachteile durch Lärm sind nach gegenwärtigem Stand der \nErkenntnis ebenfalls nicht zu besorgen. Nach der Gutachtlichen \nStellungnahme vom 23. November 1998 lässt sich der \nImmissionsrichtwert der TA-Lärm für ein Kerngebiet während der \nTageszeit (60 dB(A)) beim Haus M. straße 5 ohne weitere \nbauliche Maßnahmen einhalten (Abschnitt 3.4; Tabelle 3.3). Das \nGleiche dürfte für das - von der Einfahrtrampe weiter \nentfernte - Haus M. straße 3 gelten. Problematisch ist nach \nder Gutachtlichen Stellungnahme lediglich die Einhaltung des \nImmissionsrichtwertes für die lauteste Nachtstunde (22.00 - \n23.00 Uhr) von 45 dB(A), und zwar allein hinsichtlich des \nHauses M. straße 5. Auch insoweit lässt sich der \nmaßgebliche Richtwert nach der Gutachtlichen Stellungnahme \njedenfalls dann einhalten, wenn die Einfahrtrampe komplett \nabgedeckt und außen sowie in Teilbereichen innen \n\"hochabsorbierend\" ausgeführt wird (Abschnitt 3.6). Die \nAntragsgegnerin hat die Einhaltung der in der Gutachtlichen \nStellungnahme aufgestellten Anforderungen an die bauliche \nAusgestaltung der Einfahrtrampe dadurch sichergestellt, dass \nsie im Bebauungsplan Nr. 600 folgende textlichen Festsetzungen \ngetroffen hat: \n\n19\n\n2.1 Die Ein- und Ausfahrtsrampen der geplanten Tiefgarage \nsind dreiseitig sowie nach oben hin zum Zwecke der \nLärmminderung zu umbauen. Hierbei sind die raumabschließenden \nBauteile (Dach, Wände o.ä.) so auszuführen, dass ein \nSchalldämmmaß -R'w, res- von 35 dB erreicht wird.\n2.2 Die Innenflächen der vorgenannten Rampenabdeckung sind mit \neiner hochabsorbierenden Oberfläche (-8 dB) auszuführen. Die \ngleiche Oberfläche ist an den Seitenflächen der Rampen \nauszuführen.\n\n20\n\nErgänzend findet sich in dem zum vorhabenbezogenen \nBebauungsplan Nr. 600 geschlossenen Durchführungsvertrag u.a. \nfolgender Passus (Ziffer 6.2): \"Die im vorhabenbezogenen \nBebauungsplan Nr. 600 festgesetzten notwendigen Zu- und \nAbfahrten an der M. straße sowie an der Königsstraße sind \naus Gründen des Lärmschutzes baulich so abzudecken, dass eine \nim Kerngebiet unverträgliche seitliche und obere \nLärmausbreitung vermieden wird. Hierzu wird auf die \ngutachterliche Stellungnahme zum vorhabenbezogenen \nBebauungsplan Nr. 600 des TÜV Rheinland vom 23.11.1998 Bezug \ngenommen.\" \n\n21\n\nDie Antragsteller haben allerdings mit Schriftsatz vom 18. \nJanuar 2000 vorgetragen, dass, wenn die dreiseitige \nUmmantelung der Einfahrtrampe aus durchsichtigem Material \nhergestellt werde (wie ebenfalls im Durchführungsvertrag \nvorgesehen), die Lärmschutzbestimmungen nicht eingehalten \nwerden könnten. Ob dies zutrifft, bedarf unter \nImmissionsschutzgesichtspunkten keiner Klärung. Denn bei einem \nWiderspruch zwischen textlicher Festsetzung und \nDurchführungsvertrag ginge erstere vor. Für die Zulässigkeit \ndes Vorhabens und damit dessen Genehmigung sind in diesem Fall \ndie Festsetzungen des Bebauungsplans maßgebend (§ 30 Abs. 2 \nBauGB). Dass die textlichen Festsetzungen etwa undurchführbar \noder ungeeignet wären, den erforderlichen Schallschutz zu \ngewährleisten, haben die Antragsteller nicht vorgetragen und \nist auch nicht ersichtlich. \n\n22\n\nBeeinträchtigungen im Sinne eines \"schweren Nachteils\" \nlassen sich nach derzeitiger Erkenntnis schließlich auch \ninsoweit nicht feststellen, als die Antragsteller vortragen, \ndie Geschäfte im Erdgeschoß der Häuser M. straße 3 und 5 \nwürden durch die Einfahrtrampe abgeriegelt, so dass sie weder \nvon vorbeifahrenden Kraftfahrern wahrgenommen noch - wegen des \ngleichzeitigen Wegfalls der Parkplätze am Straßenrand - \nordnungsgemäß beliefert werden könnten. Das Vorbringen trifft \nin dieser Form nicht zu. Der Blick auf das Haus M. straße 3 \nwird durch die Einfahrtrampe zur Tiefgarage in keiner Weise \nbeeinträchtigt. Nach den im Bebauungsplan festgesetzten \nBaugrenzen für die Einfahrtrampe beginnt diese erst ca. 5 m \nwestlich des Hauses M. straße 3 auf Höhe des Hauses \nM. straße 5. Da die Einfahrtrampe eine Entfernung von \n4,60 m zur Gebäudefront einhält, oberhalb der Brüstung mit \ntransparenten Baumaterialien auszuführen ist (Ziffer 6.2 des \nDurchführungsvertrags) und in Fahrtrichtung abgesenkt werden \nsoll, werden die Ladengeschäfte im Haus M. straße 5 für \nKraftfahrer weiterhin, wenn auch eingeschränkt, sichtbar \nbleiben. Stärkere Sichteinschränkungen wären allerdings zu \nerwarten, wenn die Einfahrtrampe entgegen den Bestimmungen des \nDurchführungsvertrages aus Lärmschutzgründen nicht transparent \nausgeführt werden könnte. Der damit verbundene Nachteil \nbedürfte ggf. im Hauptsacheverfahren unter dem Gesichtspunkt \nder Abwägungsgerechtigkeit des Bebauungsplans näherer \nBetrachtung, erscheint jedoch keinesfalls als so gewichtig, \ndass er eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans allein \nrechtfertigte. \n\n23\n\nGleiches trifft für den Gesichtspunkt der erschwerten \nBelieferung der Ladenlokale zu. Bereits derzeit ist eine \nproblemlose Anlieferung nicht gegeben. Wie sich im Ortstermin \ndes Berichterstatters herausgestellt hat, gibt es auf Höhe der \nGeschäfte M. straße 3 und 5 keine gesonderte \nAnlieferungszone. Die durch Markierungen abgetrennten \nParkplätze am Fahrbahnrand waren während des Ortstermins \ndurchgehend durch Kraftfahrzeuge besetzt. Zu dieser Zeit hätte \neine Belieferung nur in der Weise erfolgen können, dass \nLieferwagen - verkehrsordnungswidrig - in zweiter Reihe \ngehalten hätten. Bei Verwirklichung der Planfestsetzungen wird \ndie Warenanlieferung wegen des Wegfalls der vor den Häusern \ngelegenen Parkplätze (auf deren Fortbestand die Antragsteller \nkeinen Anspruch haben) weiter erschwert, aber nicht unmöglich \ngemacht. Lieferanten können ggf. auf der gegenüberliegenden \nSeite der M. straße parken. Dadurch verlängert sich zwar \nder Anlieferweg um einige Meter, auch muss die belebte Straße \nüberquert werden; unzumutbar ist eine solche Anlieferung \njedoch nicht. Eine weitere Anlieferungsmöglichkeit dürfte von \nder P. straße her durch die zum O. wall führende \nüberdachte Gebäudepassage bestehen. Auch dieser Anlieferweg \nerforderte allerdings, insbesondere für das Haus \nM. straße 3, einen vermehrten Arbeits- und Zeitaufwand, \nohne dass dieser indessen von vornherein als unzumutbar \neingestuft werden könnte. Denkbar erscheint schließlich, dass \ndie Antragsgegnerin durch verkehrsordnende Maßnahmen (z.B. \nEinrichtung einer Ladezone zu Beginn der M. straße, evtl. \nauch hinter der abgesenkten Einfahrtrampe oder in der \nP. straße) ausreichende Anlieferungsbedingungen \nsicherstellt. Insoweit gilt der Grundsatz, dass \nNutzungskonflikte, die durch planerische Festsetzungen \nhervorgerufen werden, nicht stets zwingend auf der Ebene der \nBauleitplanung abschließend gelöst werden müssen, sondern dass \neine Konfliktbewältigung unter bestimmten Voraussetzungen auch \nnoch im Rahmen des Planvollzuges stattfinden kann.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai \n1994 - 4 NB 15.94 -, Buchholz 406.11 \n§ 1 BauGB Nr. 73.\n\n25\n\nLäßt sich - ungeachtet der Frage, ob die Positionierung der \nEinfahrtrampe und die dadurch hervorgerufene Erschwerung der \nWarenanlieferung mit den Geboten gerechter Abwägung im \nEinklang steht - ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 \nAbs. 6 BauGB auch insoweit nicht bejahen, muß der Antrag der \nAntragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes damit \ninsgesamt erfolglos bleiben.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 \nVwGO.\n\n27\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3, \n§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n28\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305975","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-21/10a-b-1390-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305975","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305975","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-21/10a-b-1390-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305975","retrieved":"2026-07-09 03:33:45.960226+00:00"}}