{"status":"available","doknr":"OLD305992","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0120.6A3303.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-20","aktenzeichen":"6 A 3303/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe \n35.001,-- DM bis 40.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht \nbegründet.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon \nausgegangen, dass sich die Voraussetzungen für die von der \nKlägerin begehrte vorübergehende Erhöhung des \nRuhegehaltssatzes nicht nur aus § 14 a Abs. 1 BeamtVG, sondern \nauch aus § 14 a Abs. 2 BeamtVG ergeben. Gemäß § 14 a Abs. 2 \nSatz 1 BeamtVG beträgt die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes 1 v. \nH. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf \nKalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Abs. 1 \nNr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten (soweit \nsie nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Beginn des \nRuhestandes zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig \nberücksichtigt worden sind). Hieraus ergibt sich, dass eine \nvorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nur bei \nVorliegen anrechnungsfähiger Pflichtversicherungszeiten in \nBetracht kommt. Weiterhin ist in Rechtsprechung und Literatur \ngeklärt, dass unter Pflichtversicherungszeiten im Sinne von \n§ 14 a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Pflichtbeitragszeiten gemäß \n§§ 55, 247 SGB VI zu verstehen sind. \n\n4\n\nOVG NRW, Urteil vom 8. Juni 1998 \n- 6 A 4745/96 -; Schütz, Beamtenrecht \ndes Bundes und der Länder, Kommentar, \nLoseblatt, Stand: Dezember 1999 § 14 a \nBeamtVG Rn. 24. \n\n5\n\nPflichtbeitragszeiten wiederum sind Zeiten, für die \nBeiträge nach Bundesrecht oder früheren \nReichsversicherungsgesetzen aufgrund einer bestehenden \nVersicherungspflicht wirksam entrichtet sind oder als \nentrichtet gelten (vgl. § 55 Abs. 1 SGB VI). Derartige \nPflichtbeitragszeiten hat die Klägerin nicht aufzuweisen; für \nsie ist lediglich aufgrund des durchgeführten \nVersorgungsausgleichs eine Rentenanwartschaft in der \ngesetzlichen Rentenversicherung ohne Beitragsentrichtung \nbegründet worden (§ 1587 b Abs. 2 BGB). Hierdurch ist die \nKlägerin aber weder für bestimmte Zeiten \nversicherungspflichtig geworden noch einer \nversicherungspflichtigen Person gleichgestellt. Soweit die \nKlägerin geltend macht, im Falle des Versorgungsausgleiches \nsei ebenso wie bei der Nachversicherung und der Anrechnung von \nKindererziehungszeiten zu verfahren, dringt sie hiermit nicht \ndurch. Die Fälle der Nachversicherung sowie der Anrechnung von \nKindererziehungszeiten sind rentenversicherungsrechtlich \nausdrücklich abweichend geregelt. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB \nVI stehen Nachversicherte denjenigen Personen gleich, die \nversicherungspflichtig sind. Personen, denen \nKindererziehungszeiten anzurechnen sind, sind in dieser Zeit \nversicherungspflichtig (§§ 3 Satz 1 Nr. 1, 56 SGB VI). Diese \nrentenversicherungsrechtlichen Vorgaben sind auch \nbeamtenversorgungsrechtlich maßgeblich. Dass der Gesetzgeber \nes unterlassen hat, abweichend hiervon durch \nVersorgungsausgleich übertragene oder begründete Zeiten \nbeamtenversorgungsrechtlich zu berücksichtigen, ist schon im \nHinblick auf den ihm bei versorgungsrechtlichen Regelungen \nzukommenden weiten Gestaltungsspielraum nicht zu beanstanden. \n\n6\n\nDa die durch die Antragsschrift aufgeworfenen Rechtsfragen \ninsgesamt geklärt sind, kommt der Rechtssache auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzu.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 17 Abs. 3, Abs. 4 und 15 \ndes Gerichtskostengesetzes.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-20/6-a-3303-99","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":5},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-20/6-a-3303-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305992","retrieved":"2026-07-09 03:33:47.327058+00:00"}}