{"status":"available","doknr":"OLD305996","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0120.1A2193.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-20","aktenzeichen":"1 A 2193/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beteiligte beabsichtigte im zweiten Stock der Mensa VI \n(Q. straße ) eine Kneipe unter dem Namen \"M 6\" einzurichten. \nIm Zusammenhang damit schloss er am 11. Juli 1997 einen \nManagement- und Beratungsvertrag mit der Firma \nO. Gastronomiebeteiligungs- und Betriebsgesellschaft mbH \n(im folgenden: Firma O. ) ab. Dieser Vertrag sah vor, \ndass die Firma O. im Rahmen des Betriebes der Kneipe \n\"M 6\" durch den Beteiligten verschiedene Beratungs- und \nManagementaufgaben übernahm. \n\n4\n\nAm 21. Juli 1997 wurde die Gesamtmaßnahme dem Vorsitzenden \ndes Antragstellers in einem Gespräch erläutert. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 22. Juli 1997 leitete der Beteiligte ein \nBeteiligungsverfahren hinsichtlich der Ausschreibung von \nStellen für das Bedienungspersonal in der Kneipe \"M 6\" unter \nVorlage des vorgesehenen Ausschreibungstextes ein. Daraufhin \nteilte der Antragsteller unter dem 23. Juli 1997 mit, dass er \ndie Maßnahme ablehne. Zur Begründung führte er im Wesentlichen \nan, des Abschlusses eines Beratervertrages mit einer \nPrivatfirma hätte es nicht bedurft; die Kneipe könne mit den \nbereits vorhandenen Beschäftigten besser, schneller, \nkostensparender und ertragsorientierter betrieben werden. \nDarüber hinaus sah der Antragsteller in dieser Angelegenheit \neine Privatisierungsmaßnahme und forderte im Hinblick darauf \ndie Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens. Eine Reaktion \ndes Beteiligten erfolgte nicht. \n\n6\n\nAm 19. August 1997 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. \n\n7\n\nAm 1. Oktober 1997 hat der Antragsteller der vom Beteiligten \nbeabsichtigten Einstellung von 19 Personen als \nBedienungspersonal in der Kneipe \"M 6\" zugestimmt. Am 14. \nOktober 1997 ist die Kneipe \"M 6\" eröffnet worden. Der mit der \nFirma O. geschlossene Vertrag ist aufgrund einer \neinvernehmlichen Vereinbarung zum 15. März 1998 vorzeitig \nbeendet worden. \n\n8\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den \nAntrag, \n\n9\n\nfestzustellen, dass die Einrichtung \nund der Betrieb der Kneipe \"M 6\" der \nMitbestimmung des Antragstellers gemäß \n§ 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG unterliegt,\n\n10\n\nmit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Dem \nAntragsteller stehe das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht \nbei einer Privatisierung nach § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW nicht \nzu. Es erscheine bereits zweifelhaft, ob zu den Aufgaben eines \nStudentenwerks auch der Betrieb einer Kneipe gehöre. Diese \nFrage müsse jedoch nicht abschließend entschieden werden, da es \nnach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW \nnicht entscheidend darauf ankomme, welche Aufgaben eine \nDienststelle zu erfüllen habe. Entscheidend sei vielmehr, ob \nbisher von Beschäftigten der Dienststelle üblicherweise \ntatsächlich verrichtete Tätigkeiten nunmehr an Privatpersonen \noder wirtschaftliche Unternehmen übertragen würden. Davon könne \njedoch nicht ausgegangen werden. Die einzige Tätigkeit, die in \nder Vergangenheit von Beschäftigten des Studentenwerks \ntatsächlich wahrgenommen worden sei und nunmehr von einer oder \nmehreren der neu angeworbenen Kräfte verrichtet werde, sei das \ngelegentliche Zapfen von Bier in Verbindung mit dem \nMensabetrieb. Weitere, regelmäßig in einer Kneipe anfallende \nTätigkeiten habe der Antragsteller nicht benannt und seien auch \nnicht anderweitig zu erkennen. Im Übrigen sei zu \nberücksichtigen, dass das Mitbestimmungsrecht u. a. zur \nSicherung von Arbeitsplätzen diene. Dieser Schutzzweck \nentfalle, wenn - wie hier - erstmals anfallende Aufgaben von \neiner Dienststelle auf Private übertragen würden. \n\n11\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am \n27. April 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 11. Mai \n1998 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. \n\n12\n\nDer Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Der von der \nFachkammer für Landespersonalvertretungssachen vorgenommenen \nUnterscheidung zwischen den Begriffen \"Aufgaben\" und \"Arbeiten\" \nder Dienststelle könne keine Bedeutung zukommen. Denn unter dem \nMitbestimmungstatbestand fielen alle üblicherweise von \nBeschäftigten der Dienststelle wahrgenommenen Arbeiten \nunabhängig davon, ob es sich dabei um klassische Aufgaben des \nöffentlichen Dienstes handele. Zu den übertragenen Arbeiten im \nBetrieb der Kneipe \"M 6\" gehörten Ausschankarbeiten, Bedienung \nund Kassierung sowie die Herstellung und Zubereitung von \nMahlzeiten. Gerade diese Tätigkeiten würden jedoch \nüblicherweise von einer Vielzahl der Beschäftigten in der \nDienststelle wahrgenommen. \n\n13\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n14\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem erstinstanzlichen Antrag \nzu entsprechen.\n\n15\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n16\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt \nergänzend an: Bei dem Betrieb der Kneipe \"M 6\" seien völlig \nneue Arbeiten angefallen, die bislang von niemandem \nwahrgenommen worden seien. Dem stehe auch nicht entgegen, dass \nim Zusammenhang mit dem Mensabetrieb einzelne Tätigkeiten \nvorkämen, die von ihrer Benennung her auch im Rahmen eines \nKneipenbetriebs ihre Berechtigung hätten. Die betrieblichen \nAbläufe in einem Mensabetrieb unterschieden sich von dem \nBetriebsablauf in einer Kneipe jedoch erheblich. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beteiligten (zwei Bände) Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen \nErfolg. \n\n21\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet. \n\n22\n\nDie Einrichtung und der Betrieb der Kneipe \"M 6\" unterliegt \nnicht gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW der Mitbestimmung des \nAntragstellers. \n\n23\n\nNach § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit \neine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, \nmitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und \nOrganisationsangelegenheiten bei der Übertragung von Arbeiten \nder Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten \nvorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder \nwirtschaftliche Unternehmen (Privatisierung). Die \nVoraussetzungen dieses Mitbestimmungstatbestandes sind \nvorliegend nicht erfüllt. \n\n24\n\nDer Antragsteller sieht eine sein Mitbestimmungsrecht \nbegründende Privatisierung im wesentlichen in dem Umstand, dass \ndie Bedienung in der Kneipe \"M 6\" nicht von bislang schon in \nder Dienststelle tätigen Beschäftigten, sondern von bis dahin \nnicht der Dienststelle angehörenden, zu diesem Zweck vielmehr \ngesondert eingestellten Kräften vorgenommen wird. Dem kann \njedoch nicht gefolgt werden. Der Antragsteller verkennt \noffensichtlich, dass die neu eingestellten Kräfte schon gar \nkeine Privatpersonen iSd § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW sind. Denn \ndiese Kräfte sind - im Übrigen mit Zustimmung des \nAntragstellers - vom Beteiligten eingestellt worden und gehören \nsomit der Dienststelle an. Damit liegt auf der Hand, dass sie \nkeine außerhalb der Dienststelle stehenden Personen sind und \ndeshalb die Übertragung von Arbeiten auf sie keine \nPrivatisierung darstellen kann.\n\n25\n\nDer Antrag des Antragstellers hat aber auch im Hinblick \ndarauf keinen Erfolg, dass die Firma O. , die als \nwirtschaftliches Unternehmen iSd § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW \nanzusehen ist, aufgrund des mit dem Beteiligten abgeschlossenen \nManagement- und Beratungsvertrages im Zusammenhang mit der \nEinrichtung und dem Betrieb der Kneipe \"M 6\" anfallende \nArbeiten wahrgenommen hat.\n\n26\n\nDies folgt schon daraus, dass dieser Umstand angesichts des \nvom Antragsteller gestellten konkreten Antrags zum maßgeblichen \nZeitpunkt der Entscheidung des Fachsenats unerheblich ist. Denn \ndie Firma O. ist an dem Betrieb der Kneipe \"M 6\" nicht \nmehr beteiligt, da der mit ihr geschlossene Vertrag aufgrund \nder einvernehmlichen Regelung zum 15. März 1998 beendet worden \nist.\n\n27\n\nDarüber hinaus würde in der Sache eine Mitbestimmungsrecht \nauch deshalb ausscheiden, weil die Übertragung von Arbeiten an \nein wirtschaftliches Unternehmen, wie sie mit dem Abschluss des \nManagement- und Beratungsvertrages mit der Firma O. \nerfolgt ist, keine Privatisierung iSv § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG \nNRW darstellt. \n\n28\n\nEs fehlt an einer Übertragung üblicherweise von \nBeschäftigten der Dienststelle vorgenommenen Arbeiten der \nDienststelle.\n\n29\n\nDer Mitbestimmungstatbestand setzt voraus, dass \"Arbeiten \nder Dienststelle\" übertragen werden. Dazu rechnen alle \nTätigkeiten, die zu den Aufgaben der Beschäftigten der \nDienststelle gehören. Unerheblich ist, ob es sich um \nHauptaufgaben der Dienststelle oder um zusätzlich bei der \nErfüllung der Hauptaufgabe anfallende Arbeiten handelt. Es \nkommt auch nicht darauf an, ob es sich um hoheitliche oder \nnichthoheitliche Arbeiten handelt. \n\n30\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 9. \nNovember 1987 - CL 27/85 -, PersR 1988, \n245 = PersV 1988, 310; Cecior/Dietz/ \nVallendar, Personalvertretungsrecht NW, \n§ 72 RdNr. 342 a.\n\n31\n\nFür die Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"üblicherweise\" \nist auf eine konkrete Betrachtungsweise abzustellen. Maßgebend \nist daher, ob speziell die zur Übertragung an eine Privatfirma \nvorgesehenen Arbeiten bisher von verwaltungseigenen Kräften \nerledigt worden sind und ob dies in regelmäßiger Weise \ngeschehen ist. Üblichkeit der Aufgabenerfüllung durch \nVerwaltungsbedienstete ist hiernach anzunehmen, wenn die \nAufgabenerfüllung bislang - von Aushilfs-, Vertretungs- und \nsonstigen Ausnahmefällen abgesehen - regelmäßig Beschäftigten \nder Dienststelle übertragen war. Nur eine derartige \nBetrachtungsweise wird dem Schutzzweck der Vorschrift, nämlich \nder Sicherung der Arbeitsplätze, gerecht. Sie führt zu \nsachgerechten, mit dem Gesetzeszweck im Einklang stehenden \nErgebnissen insoweit, als das Mitbestimmungsrecht dann, aber \nauch nur dann eingreift, wenn Arbeitsplätze, die bisher von \nBediensteten der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen worden \nsind, durch dauerhafte Übertragung an Private verloren zu gehen \ndrohen. \n\n32\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 9. \nNovember 1987 - CL 27/85 -, aaO; \nCecior/Dietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNr. \n343 b.\n\n33\n\nIn dem Fall, dass erstmals anfallende Verwaltungsarbeiten \nauf Private übertragen werden sollen, würde die Mitbestimmung \nnicht dem Erhalt vorhandener Arbeitsplätze dienen, sondern auf \ndie Schaffung neuer Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst \nhinauslaufen. Dass mit derartigen Maßnahmen mittelbar auch \nvorhandene Arbeitsplätze gesichert werden können, reicht unter \nBerücksichtigung des Wortlautes und von Sinn und Zweck des § 72 \nAbs. 3 Nr. 7 LPVG NRW nicht aus. \n\n34\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 9. \nNovember 1987 - CL 27/85 -, aaO; \nCecior/Dietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNr. \n343 b.\n\n35\n\nVorliegend bedarf es für die Verneinung eines \nMitbestimmungsrechts des Antragstellers keiner Entscheidung, ob \nes sich bei den der Firma O. übertragenen Aufgaben \nüberhaupt um solche gehandelt hat, die zulässigerweise von dem \nBeteiligten wahrgenommen werden können. Das Mitbestimmungsrecht \ngreift jedenfalls schon deshalb nicht ein, weil es sich nicht \num solche Arbeiten handelte, die \"üblicherweise\" von den \nBeschäftigten der Dienststelle wahrgenommen worden sind. Denn \ndie von der Firma O. aufgrund des mit dem Beteiligten \nabgeschlossenen Vertrages übernommenen Beratungs- und \nManagementaufgaben sind erstmals im Zusammenhang mit der \nEinrichtung und dem Betrieb der Kneipe \"M 6\" in der \nDienststelle zu erledigen gewesen. Es handelte sich um \nzusätzliche neue Tätigkeiten der Dienststelle, die dort bis \ndahin nicht angefallen und deshalb auch von keinem der dort \ntätigen Beschäftigten wahrgenommen worden sind. \n\n36\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n37\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-20/1-a-2193-98-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-20/1-a-2193-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305996","retrieved":"2026-07-09 03:33:47.676027+00:00"}}