{"status":"available","doknr":"OLD305995","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0120.1A207.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-20","aktenzeichen":"1 A 207/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beteiligte stellte Herrn L. K. C. zum 1. August \n1994 als Hausmeister ein und beschäftigte ihn im \nStudentenwohnheim I. -/B. straße . Mit Verfügung vom \n17. November 1994 wies der Beteiligte Herrn C. mit Wirkung \nvom 1. Dezember 1994 die in diesem Wohnheim für den Hausmeister \nvorgesehene Dienstwohnung zu. Am 1. Dezember 1994 bezog Herr \nC. diese Dienstwohnung. \n\n4\n\nBei einer Überprüfung der Verwendung von Zuschüssen für den \nNeubau von Studentenwohnheimen stellte der Landesrechnungshof \nNordrhein-Westfalen in seinem Bericht vom 20. September 1996 \nu. a. fest, dass mit den Zuwendungen für das Wohnheim \nI. -/B. straße anstelle von vier weiteren Wohnplätzen \nfür Studenten die Hausmeisterwohnung errichtet worden sei. \nAufgrund dessen forderte das Ministerium für Wissenschaft und \nForschung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 4. März \n1997 die Rückzahlung des anteiligen Förderungsbetrages in Höhe \nvon insgesamt 192.000 DM. Um eine Rückzahlung dieses Betrages \nzu vermeiden und im Hinblick darauf, dass die Dienstwohnung für \nden Hausmeister im Wohnheim X. -/L. weg frei werden \nwürde und Herr C. bereit war, in diese Wohnung umzuziehen, \nentschloss sich der Beteiligte, die Hausmeister-Dienstwohnung \nim Studentenwohnheim I. -/B. straße aufzulösen und die \nRäumlichkeiten entsprechend der mit den Zuwendungen verbundenen \nZweckbestimmung als Wohnplätze für Studenten zu verwenden. \n\n5\n\nZur Umsetzung dieses Vorhabens wies der Beteiligte mit \nVerfügung vom 4. Juni 1997 Herrn C. mit Wirkung vom 1. Juli \n1997 die Dienstwohnung im Wohnheim X. -/L. weg zu. \nHerr C. bezog diese Wohnung schon am 24. Juni 1997. Auch \nnach dem Umzug beschäftigte der Beteiligte Herrn C. als \nHausmeister im Wohnheim I. -/B. straße . Die Aufgaben \ndes Hausmeisters im Wohnheim X. -/L. weg wurden von \nHerrn X. Q. -E. wahrgenommen. An dieser Situation \nhat sich bis heute nichts geändert.\n\n6\n\nBereits mit Schreiben vom 11. Juni 1997 machte der \nAntragsteller für den Fall der Zuweisung einer anderen \nDienstwohnung an Herrn C. ein ihm zustehendes \nMitbestimmungsrecht geltend. Dies wies der Beteiligte unter dem \n17. Juni 1997 mit der Begründung zurück, bei der Zuweisung von \nDienstwohnungen im Sinne der Dienstwohnungsvorschriften bestehe \nkein Mitbestimmungsrecht, da es sich nicht um eine soziale \nAngelegenheit handele. Die Zuweisung derartiger Wohnungen \nerfolge lediglich aufgrund dienstlicher Notwendigkeiten. Dem \ntrat der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juni 1997 entgegen \nund kündigte eine juristische Prüfung durch einen Rechtsanwalt \nan. Unter dem 24. Juni 1997 machte der Antragsteller weiter \ngeltend, mit dem Wohnungswechsel des Herrn C. sei auch die \nZuweisung eines anderen Arbeitsplatzes verbunden. Herr C. \nsolle in Zukunft zusätzlich zum Wohnheim I. -/B. straße \nauch zu Teilen das Wohnheim X. -/L. weg als \nHausmeister betreuen. \n\n7\n\nAm 15. Juli 1997 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen \nBeschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den \nAntrag,\n\n8\n\nfestzustellen, dass die Zuweisung \nder Dienstwohnung in dem \nStudentenwohnheim L. weg an den \nHausmeister C. der Mitbestimmung des \nAntragstellers unterliegt,\n\n9\n\nmit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die \nZuweisung der Dienstwohnung stelle sich weder als Versetzung \nnoch als Umsetzung iSd § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW dar. \nEine Versetzung scheide aus, da dazu ein Wechsel der \nDienststelle erforderlich, Herr C. aber nach wie vor für \ndieselbe Dienststelle tätig sei. Eine Umsetzung liege nicht \nvor, weil Herr C. nach wie vor seinen bisherigen \nArbeitsplatz in dem Studentenwohnheim I. -/B. straße \ninnehabe. Er sei vom Beteiligten nicht damit beauftragt worden, \ndie Funktion des Hausmeisters in dem Studentenwohnheim X. -\n/L. weg wahrzunehmen. Die bloße faktische \nInanspruchnahme durch Studenten dieses Wohnheims könne die \nÜbertragung eines anderen Arbeitsplatzes durch den \nDienststellenleiter in keinem Fall ersetzen. Der \nMitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW greife \nnicht ein, da sich dieses Mitbestimmungsrecht grundsätzlich \nnicht auf die Zuweisung von Dienstwohnungen beziehe. \nDienstwohnungen seien stets bestimmten Dienstposten zugeordnet \nund dürften nur Bediensteten zugewiesen werden, die diese \nDienstposten wahrnähmen. Da der Dienststelle bei der Zuweisung \nderartiger Wohnungen kein Ermessensspielraum zustehe, bestehe \nfür eine Mitbestimmung des Personalrats keine Veranlassung. \nEtwas anderes gelte nur dann, wenn die Dienststelle unter \nmehreren Dienstwohnungsberechtigten auszuwählen habe. Dies sei \nhier jedoch nicht der Fall. Die Zuweisung der Dienstwohnung an \nHerrn C. sei in Anbetracht des Umstandes erfolgt, dass der \nBeteiligte sich nach der Auflösung der Dienstwohnung in dem \nStudentenwohnheim I. -/B. straße gezwungen gesehen \nhabe, Herrn C. eine in der Nähe seines Arbeitsplatzes \ngelegene, für einen Hausmeister vorgesehene Dienstwohnung \nzuzuweisen. Bei dieser Zuweisungsentscheidung hätten soziale \nAspekte keine Berücksichtigung gefunden. \n\n10\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am \n19. Dezember 1997 zugestellten Beschluss haben diese am 13. \nJanuar 1998 Beschwerde eingelegt und diese am 27. Januar 1998 \nbegründet.\n\n11\n\nDer Antragsteller trägt im wesentlichen vor: Die Zuweisung \nder Dienstwohnung in dem Studentenwohnheim X. -\n/L. weg an Herrn C. stelle eine Umsetzung dar, da \nHerr C. nach wie vor seinen bisherigen Arbeitsplatz in dem \nStudentenwohnheim I. -/B. straße innehabe und daneben \nrein faktisch das Amt des Hausmeisters in der Wohnanlage \nX. -/L. weg ausübe. \n\n12\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n13\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem Antrag erster Instanz zu \nentsprechen.\n\n14\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n15\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt \nergänzend aus: Aus der Tatsache, dass Herr C. bisweilen in \nden Abendstunden durch in dem Studentenwohnheim \nX. -/L. weg wohnende Studenten angesprochen werde, \nkönne nicht geschlossen werden, Herrn C. sei ein anderer \nArbeitsplatz übertragen worden. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beteiligten (vier Bände) Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen \nErfolg. \n\n20\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n21\n\nDie Zuweisung der Dienstwohnung in dem Studentenwohnheim \nX. -/L. weg an den Hausmeister C. unterliegt \nnicht der Mitbestimmung des Antragstellers. \n\n22\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers folgt ein \nMitbestimmungsrecht nicht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW. Danach hat der Personalrat \nmitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei Umsetzungen \ninnerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei \nMonaten. \n\n23\n\nDer Begriff der Umsetzung ist gesetzlich nicht definiert. Er \nentstammt der dienstrechtlichen Praxis, an der sich die \nAuslegung des Mitbestimmungstatbestandes zu orientieren hat. \nAls Umsetzung im beamtenrechtlichen Sinn wird jede das \nstatusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten \nSinn unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens \n(funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde \nverstanden. Die Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen \nSinne unterscheidet sich danach von sonstigen Änderungen des \ndem Beamten zugewiesenen Aufgabenbereichs dadurch, dass eine \nAbberufung von dem bisherigen Dienstposten mit der Zuweisung \neines anderen Dienstpostens einhergeht. Für den Bereich der \nArbeitnehmer ist ebenfalls auf die dienstrechtliche \nBegriffsbestimmung der Umsetzung zurückzugreifen. Umsetzung ist \ndamit die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes innerhalb der \nBehörde, wobei der Arbeitsplatz in diesem Zusammenhang als der \ndurch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung \noder entsprechende Anordnung übertragene Aufgabenbereich zu \nverstehen ist. \n\n24\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n10. April 1984 - CL 22/83 -, ZBR 1984, \n339, vom 29. Januar 1999 - 1 A \n2617/97.PVL -, PersR 1999, 311 = \nSchütz, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 106 = \nPersV 1999, 555 = ZTR 1999, 383, und \nvom 24. November 1999 - 1 A \n4663/97.PVL -; Cecior/Dietz/Vallendar, \nPersonalvertretungsrecht NW, § 72 \nRdNrn. 137, 138 und 142, jeweils mit \nweiteren Nachweisen; Kathke, \nVersetzung, Umsetzung, Abordnung und \nZuweisung, ZBR 1999, 325, 333 ff.\n\n25\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor, \nda Herrn C. ein anderer Arbeitsplatz weder insgesamt noch \nteilweise vom Beteiligten zugewiesen worden ist. Wie schon die \nFachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend \nfestgestellt hat, kann die bloße faktische Inanspruchnahme des \nHerrn C. durch Dritte eine derartige Übertragung eines \nanderen Arbeitsplatzes nicht ersetzen. Auch dem Vorbringen des \nAntragstellers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens lässt sich \nkein Anhalt dafür entnehmen, dass Herr C. tatsächlich auf \nVeranlassung des Beteiligten Hausmeistertätigkeiten im Wohnheim \nX. -/L. weg ausübt. Der Antragsteller beschränkt \nsich - im Übrigen ohne jede Darlegung näherer Einzelheiten - \ndarauf, die tatsächliche Wahrnehmung von derartigen Tätigkeiten \nzu behaupten, ohne auch nur einen Anhaltspunkt dafür \naufzuzeigen, dass eine solche Wahrnehmung von \nHausmeisteraufgaben auf eine Entscheidung des Beteiligten \nzurückzuführen sein könnte. Wenn Herr C. von sich aus in der \nAnlage X. -/L. weg auf Anfragen von dort wohnenden \nStudenten tätig wird, beruht dies nicht auf einer Entschließung \ndes Beteiligten. Eine solche ist insbesondere in Anbetracht der \nausdrücklichen Erklärung des Beteiligten, Herrn C. gerade \nnicht die Ausübung von Hausmeistertätigkeiten im Wohnheim \nX. -/L. weg übertragen zu haben, nicht \nersichtlich.\n\n26\n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Antragsteller in \nder Anhörung vor dem Fachsenat angeführten Umstand, zugleich \nmit dem Umzug des Herrn C. sei eine der zwei bis dahin \nvorhandenen Hausmeisterstellen in dem Wohnheim \nX. -/L. weg weggefallen und damit eine \nMehrbelastung sämtlicher Hausmeister eingetreten. Allein aus \ndieser Organisationsentscheidung des Beteiligten lässt sich \nnichts dafür herleiten, dass eine teilweise Übertragung der \nHausmeisteraufgaben im Wohnheim X. -/L. weg auf \nHerrn C. vorgenommen worden sein könnte. Ebenso gibt der \nweitere Einwand des Beteiligten, Herr C. fühle sich durch \ndie Anfragen der Studenten in seinem Privatbereich gestört, für \neine derartige Aufgabenübertragung nichts her. Der \nAntragsteller kann sich, wenn er sich um Abhilfe der aus seiner \nSicht bestehenden Missstände bemühen will, deshalb nicht auf \nein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW stützen. Er muß \nvielmehr - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - \nauf die ihm allgemein eröffneten Handlungsmöglichkeiten aus §§ \n64 und 66 Abs. 4 LPVG NRW zurückgreifen.\n\n27\n\nAuch der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG \nNRW greift nicht ein. Danach hat der Personalrat mitzubestimmen \nin sozialen Angelegenheiten u. a. bei der Zuweisung von \nWohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt. \n\n28\n\nDas Tatbestandsmerkmal \"Wohnungen, über die die \nBeschäftigungsdienststelle verfügt\" ist regelmäßig dann \nerfüllt, wenn es sich um Wohnungen handelt, die im Wege einer \nentsprechenden Widmung oder durch eine andere verbindliche \nFestlegung zur Unterbringung von Beschäftigten der Dienststelle \nbestimmt worden sind. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. \nSeptember 1984 - 6 P 25.83 -,Buchholz \n238.31 § 78 BWPersVG Nr. 1 = ZBR 1985, \n60; Beschluss des Fachsenats vom 9. \nSeptember 1999 - 1 A 648/97.PVL -.\n\n30\n\nDamit erfaßt der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 2 \nNr. 2 LPVG NRW vom Begriff her auch die Zuweisung von \nDienstwohnungen.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. \nNovember 1987 - 6 P 5.86 -, Buchholz \n251.7 § 72 NWPersVG Nr. 16 = PersV \n1989, 65 = ZBR 1988, 104 = ZfPR 1989, \n19; Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, § 72 \nRdNr. 256.\n\n32\n\nAllerdings sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 72 Abs. \n2 Nr. 2 LPVG NRW in dieser Vorschrift nicht abschließend \ngeregelt. Vielmehr ist der Begriff der \"sozialen \nAngelegenheiten\" im Eingangssatz des § 72 Abs. 2 LPVG NRW ein \nbei allen Mitbestimmungstatbeständen dieses Absatzes zu \nbeachtendes Tatbestandsmerkmal, kein lediglich bedeutungsloser \nOberbegriff. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 25. \nSeptember 1984 - 6 P 25.83 -, aaO; \nCecior/Dietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNr. \n247.\n\n34\n\nDeshalb unterliegt die Zuweisung einer Dienstwohnung \ngrundsätzlich nicht der Mitbestimmung des Personalrats, weil es \nsich insoweit um einen ausschließlich im dienstlichen Interesse \nliegenden Vorgang, nicht um eine soziale Angelegenheit handelt. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. \nNovember 1987 - 6 P 5.86 -, aaO; \nCecior/Dietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNr. \n262.\n\n36\n\nEtwas anderes gilt nur dann, wenn bei der Zuweisung einer \nDienstwohnung die Organisationshoheit des Dienstherrn \nangesichts des Bestehens von Wahlmöglichkeiten nicht zwingend \nberührt wird. So unterliegt die Zuweisung einer Dienstwohnung \nder Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG \nNRW, wenn die Dienststelle unter mehreren Dienstwohnungen oder \nunter mehreren Dienstwohnungsberechtigten auszuwählen hat. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. \nNovember 1987 - 6 P 5.86 -, aaO; \nBeschluß vom 25. September 1984 - 6 P \n25.83 -, aaO; Cecior/Dietz/Vallendar, \naaO, § 72 RdNr. 262.\n\n38\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Da es sich \nbei der Herrn C. zugewiesenen Wohnung im Studentenwohnheim \nX. -/L. weg um eine Dienstwohnung handelt, käme ein \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers nur in Betracht, wenn \nder Beteiligte unter mehreren Dienstwohnungsberechtigten oder \nmehreren Dienstwohnungen auszuwählen gehabt hätte. Daran fehlt \nes jedoch. Wie die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat, \nhatte die Zuweisung der Dienstwohnung an Herrn C. ihren \nGrund allein darin, dass die diesem bislang zugewiesene \nDienstwohnung nicht mehr zur Verfügung stand und deshalb die \nZuweisung einer in der Nähe des Arbeitsplatzes gelegenen und \nfür einen Hausmeister vorgesehenen Dienstwohnung erfolgen \nmusste. Soziale Gesichtspunkte haben bei dieser \nZuweisungsentscheidung offensichtlich keine Rolle gespielt. \nAuch dem Vorbringen des Antragstellers im Rahmen des \nBeschwerdeverfahrens läßt sich dazu nichts entnehmen. \nInsbesondere hat er den im Anhörungstermin vor der Fachkammer \nfür Landespersonalvertretungssachen geltend gemachten Einwand, \neine andere, näher zum Wohnheim I. -/B. straße \ngelegene Dienstwohnung sei frei, im Beschwerdeverfahren nicht \naufgegriffen. Dem ist auch nicht weiter nachzugehen, da das \nVorhandensein einer solchen Dienstwohnung im Zeitpunkt des \nerstinstanzlichen Anhörungstermins unerheblich ist. \nErforderlich für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ist \nvielmehr, dass eine andere Dienstwohnung bei der Zuweisung der \nDienstwohnung im Wohnheim X. -/L. weg an Herrn \nC. zur Verfügung gestanden hätte. Dafür ist jedoch weder aus \ndem Vorbringen des Antragstellers noch ansonsten etwas \nersichtlich. Auch in der Anhörung vor dem Fachsenat hat der \nAntragsteller keinerlei Angaben gemacht, die Anlaß für eine \nweitere Aufklärung hätten bieten können.\n\n39\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n40\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-20/1-a-207-98-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-20/1-a-207-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305995","retrieved":"2026-07-09 03:33:47.596242+00:00"}}