{"status":"available","doknr":"OLD305994","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0120.1A128.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-20","aktenzeichen":"1 A 128/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nEs wird festgestellt, dass die Gestattung der Bereitstellung personenbezogener Daten \nwissenschaftlicher Mitarbeiter der S. B. auf dem WWW-Server eines Instituts für den \nAbruf über das universitätseigene Netz oder aus dem Internet der Mitbestimmung des \nAntragstellers unterliegt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nZwischen den Beteiligten bestehen Meinungsverschiedenheiten \ndarüber, inwieweit die Bereitstellung personenbezogener Daten \nwissenschaftlicher Mitarbeiter der S. B. auf dem World \nWide Web-Server (WWW-Server) eines Instituts für den Abruf über \ndas institutseigene Netz oder aus dem Internet der \nMitbestimmung des Antragstellers unterliegt.\n\n4\n\nIn der S. -X. U. Hochschule \nB. (S. B. ) bestehen folgende im vorliegenden \nZusammenhang relevante Regelungen: \n\n5\n\n- Richtlinien für die automatisierte Verarbeitung \npersonenbezogener Daten auf Datenverarbeitungsanlagen der \nHochschuleinrichtungen vom 5. Dezember 1986 (Bl. 78 ff. d. \nGA), \n- Dienstvereinbarung über die Einführung, wesentliche \nÄnderung oder wesentliche Ausweitung betrieblicher \nInformations- und Kommunikationsnetze vom 26. November \n1992 (Bl. 64 ff. d. GA),\n- Dienstvereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener \nDaten vom 20. April 1993 (Bl. 68 ff. d. GA),\n- Ordnung für den Betrieb und die Nutzung des Datennetzes \nder S. B. - NetzO - vom 24. Juni 1997 (Bl. 101 ff. \nd. GA),\n- Ausführungsbestimmungen zur Netzordnung vom 25. August \n1997 (Bl. 118 ff. d. GA).\n\n6\n\nDie Institute der S. B. betreiben eigene Netze. \nDiese Netze sind untereinander durch ein hochschulinternes Netz \n(FDDI-Ring) verbunden, über das auch der Zugang zum Internet \neröffnet wird. Der Errichtung des \"FDDI-Ring(es) mit 22 \nAnschlussstellen für Institutsnetze, Anschlüssen an das \nWissenschaftsnetz WIN und an das Internet und \nEinwählanschlüssen aus dem Telefonnetz der Telekom\" stimmte der \nAntragsteller mit Schreiben vom 28. Februar 1997 zu. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 26. November 1996 teilte der Inhaber des \nLehrstuhls für Prozesstechnik der S. B. u. a. mit: Auf \neinem WWW-Server seien Name, Dienstanschrift, Telefon-/Fax-Nr., \nE-Mailadresse, Foto, Kurzbeschreibung des Werdegangs und \naktuelle Forschungsprojekte der Mitarbeiter abgelegt. Die Daten \nseien mit Einverständnis der Mitarbeiter öffentlich verfügbar. \nFür den Inhalt vorhandener privater Webseiten seien die \nMitarbeiter selbst verantwortlich. Dieses Schreiben leitete der \nBeteiligte am 11. Dezember 1996 an den Antragsteller mit dem \nhandschriftlichen Vermerk \"An den PR-Wiss gemäß § 72 Abs. 3 \nZiffern 1 und 6 vorgelegt\" weiter. Mit Schreiben vom 13. \nDezember 1996 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, \ndass er der Maßnahme nicht zuzustimmen beabsichtige, und bat um \nein Erörterungsgespräch. Daraufhin erwiderte der Beteiligte dem \nAntragsteller mit Schreiben vom 10. Januar 1997, eine \nabschließende rechtliche Überprüfung habe ergeben, dass die \nMaßnahme nicht der Mitbestimmung unterliege, die Vorlage vom \n11. Dezember 1996 werde daher zurückgezogen. \n\n8\n\nNach einem weiteren Schriftwechsel zwischen den Beteiligten, \nder zu keiner Annäherung der gegenseitigen Standpunkte führte, \nhat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die \nFachkammer für Landespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts den Antrag,\n\n9\n\nfestzustellen, dass die Einspeisung \npersonenbezogener Daten \nwissenschaftlicher Mitarbeiter der \nS. B. über einen \ninstitutseigenen WWW-Server in das \nInternet seiner Mitbestimmung \nunterliegt,\n\n10\n\nmit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Es \nbedürfe keiner abschließenden Entscheidung, ob die Einspeisung \npersonenbezogener Daten wissenschaftlicher Mitarbeiter in das \nInternet als Maßnahme des Dienststellenleiters iSv § 66 Abs. 1 \nLPVG NRW anzusehen sei. Denn die Voraussetzungen der in \nBetracht kommenden Mitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 3 \nNrn. 1 und 6 LPVG NRW seien nicht erfüllt. Durch die erstmalige \nEinspeisung von Angaben über die persönlichen und sachlichen \nVerhältnisse wissenschaftlicher Mitarbeiter über \ninstitutseigene WWW-Server in das Internet erfolge zwar eine \nautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Denn durch \ndiesen Vorgang würden die Daten gespeichert und könnten über \ndas Internet abgerufen und damit genutzt werden. Die \nEinspeisung der personenbezogenen Daten in das Internet lasse \nsich jedoch unter keines der in § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW \ngenannten Tatbestandsmerkmale Einführung, Anwendung, \nwesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von \nautomatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der \nBeschäftigten subsumieren. Unter \"Einführung\" sei die \nerstmalige Installierung einer programmgesteuerten \nDatenverarbeitungsanlage zu verstehen. Durch die Ablage \nbestimmter Daten auf einem institutseigenen WWW-Server werde \njedoch lediglich eine bereits installierte \nDatenverarbeitungsanlage genutzt. Entgegen der Ansicht des \nAntragstellers könne unter dem Tatbestandsmerkmal \"Einführung\" \nnicht die erstmalige Einspeisung bestimmter Daten verstanden \nwerden. Denn anderenfalls müsste das Tatbestandsmerkmal \n\"Anwendung\" auf jede weitere Form der Programmnutzung erstreckt \nwerden mit der Folge, dass kein Bedienungsschritt vorgenommen \nwerden könne, ohne dass zuvor ein Mitbestimmungsverfahren \ndurchgeführt worden wäre. Damit würde aber in der Praxis \njeglicher sinnvolle Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen \nvereitelt, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne. Auch \neine \"Anwendung\" automatisierter Datenverarbeitung lasse sich \nin Bezug auf das Ablegen der personenbezogenen Daten auf einen \nWWW-Server nicht feststellen, da \"Anwendung\" der - hier nicht \ngegebene - erstmalige Einsatz einer programmgesteuerten \nDatenverarbeitungsanlage sei, der in Bezug auf das Internet \nunstreitig nicht vorliege. Auch die Voraussetzungen der beiden \nletzten Tatbestandsalternativen des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW \nseien nicht gegeben. Eine \"wesentliche Änderung\" \nautomatisierter Datenverarbeitung liege nur vor, wenn das \nbisher praktizierte computergesteuerte Informationssystem durch \nein anderes System, dem erheblich geänderte \nVerarbeitungsprogramme zugrunde lägen, ersetzt werde. Dies sei \nnicht der Fall, da durch die Einspeisung personenbezogener \nDaten über institutseigene WWW-Server in das Internet die bei \nder S. B. bestehenden Datenverarbeitungssysteme nicht \nverändert würden. Eine \"wesentliche Erweiterung\" von \nautomatisierter Datenverarbeitung sei anzunehmen, wenn \nZusatzprogramme oder neue Teilprogramme aufgenommen würden, die \nneue Auswertungsmöglichkeiten von substantieller Bedeutung \nzuließen. Auch dies sei nicht der Fall, da die Programme, die \neine Nutzung der WWW-Server erlaubten, bereits installiert \nseien. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 72 Abs. 3 Nr. 6 \nLPVG NRW seien ebenfalls nicht erfüllt. Durch die Einspeisung \npersonenbezogener Daten über einen WWW-Server in das Internet \nwerde kein neues Informations- und Kommunikationsnetz \neingeführt, wesentlich geändert oder wesentlich ausgeweitet, \nsondern lediglich ein bestehendes Informations- und \nKommunikationsnetz genutzt. Darauf, ob die in Rede stehenden \nMitbestimmungstatbestände gegen Art. 5 und 28 GG verstießen, \nkomme es daher nicht mehr an. \n\n11\n\nGegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \nam 11. Dezember 1997 zugestellten Beschluss haben diese am 9. \nJanuar 1998 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde am 6. \nFebruar 1998 begründet. Der Antragsteller trägt im Wesentlichen \nvor: Bei der Einspeisung personenbezogener Daten \nwissenschaftlicher Mitarbeiter der S. B. über einen \ninstitutseigenen WWW-Server in das Internet handele es sich um \neine Maßnahme des Beteiligten. Hieran ändere nichts, dass die \nMaßnahme ihren Ursprung in einem Universitätsinstitut genommen \nhabe, da sich der Beteiligte die Maßnahme zu Eigen haben machen \nmüssen und auch zu Eigen gemacht habe. Die Fachkammer habe zu \nUnrecht das Vorliegen einer \"Einführung\" von automatisierter \nVerarbeitung personenbezogener Daten iSv § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG \nNRW verneint, indem sie das Tatbestandsmerkmal \"Einführung\" auf \nden Fall der erstmaligen Installierung einer \nprogrammgesteuerten Datenverarbeitungs a n l a g e begrenzt \nhabe. Das Landespersonalvertretungsgesetz unterwerfe nicht das \nAufstellen und die Inbetriebnahme einer \nDatenverarbeitungs a n l a g e der Mitbestimmung, sondern die \nEinführung bzw. die Anwendung von automatisierter Verarbeitung \npersonenbezogener Daten, also das jeweilige Verfahren. Für die \nRichtigkeit dieser Auffassung spreche die zwischenzeitliche \ntechnologische Entwicklung. Wenn es auch in der Vergangenheit \nüblich gewesen sein möge, eine Datenverarbeitungsanlage für \neinen bestimmten Zweck zu installieren, so dass Aufstellung und \nProgrammbetrieb zusammengefallen seien, seien inzwischen \nProgramme regelmäßig auf jeder beliebigen Anlage - oft \nzusätzlich zu bereits in Betrieb befindlichen Anwendungen - \nlauffähig. Die Datenverarbeitung in der Form der Einspeisung \npersonenbezogener Daten in das Internet sei eine erstmalige \n\"Einführung\" dieser Modalität der Datenverarbeitung. Dies \nergebe sich aus Ziff. 3.6 der Dienstvereinbarung über die \nEinführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung \nbetrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze vom 26. \nNovember 1992. Danach dürften personenbezogene Daten in der \nRegel nur auf einem nichtvernetzten Datenverarbeitungsgerät \ngespeichert und verarbeitet werden. Dasselbe ergebe sich aus \nder Dienstvereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener \nDaten vom 20. April 1993. Gemäß Anlage 10 (Technische \nVoraussetzungen für die Datenübermittlung und Gebäudeplan) \ndieser Dienstvereinbarung sei die Übertragung von Daten online \nüber Leitungen auf ein anderes Rechnersystem ausdrücklich \nausgeschlossen. Auch seine Zustimmung zur Inbetriebnahme des \nFDDI-Ringes vom 28. Februar 1997 habe sich nicht auf die \nEinführung der Verarbeitung personenbezogener Daten bezogen. \nDasselbe gelte hinsichtlich der Netzordnung vom 24. Juni 1997. \nDer Lehrstuhl für Prozesstechnik, der das vorliegende Verfahren \nausgelöst habe, habe wiederholt Anträge auf Zustimmung zur \nEinrichtung von Institutsnetzen veranlasst. In allen Fällen \nhabe er - der Antragsteller - ausdrücklich darauf hingewiesen, \ndass auf den beschafften Geräten keine personenbezogenen Daten \ngespeichert werden dürften. In anderen Instituten habe es \nVorgänge gegeben, die mit der Bereitstellung personenbezogener \nDaten im Internet zu tun gehabt hätten. In diesen Fällen habe \ner bezogen auf das jeweilige Subnetz seine Zustimmung erteilt, \nweil es sich um unproblematische Fälle gehandelt habe. Auch im \nstreitauslösenden Ausgangsfall habe er mit dem Beteiligten \nlediglich einzelne Elemente des Datensatzes erörtern wollen. \nDass es sich um eine Einführung von automatisierter \nVerarbeitung personenbezogener Daten handele, habe der \nBeteiligte selbst durch seine - später zurückgenommene - \nVorlage vom 26. November bzw. 11. Dezember 1996 anerkannt. \n\n12\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag \ndahingehend neu gefasst, dass er beantragt,\n\n13\n\nfestzustellen, dass die Gestattung \nder Bereitstellung personenbezogener \nDaten wissenschaftlicher Mitarbeiter \nder S. B. auf dem WWW-Server \neines Instituts für den Abruf über das \nuniversitätseigene Netz oder aus dem \nInternet der Mitbestimmung des \nAntragstellers unterliegt.\n\n14\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n15\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und seinem neu gefassten Antrag \nzu entsprechen.\n\n16\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n17\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und trägt \nergänzend vor: Die Internationalisierung von Forschung und \nLehre sei derzeit der Schwerpunkt der Aufgabenerfüllung der \nHochschulen. In diesem Zusammenhang sei das Internet ein \nwichtiges, unverzichtbares Medium. Derart bedeutsame Maßnahmen \nzur Erfüllung der Amtsaufgaben unterlägen nicht der \nMitbestimmung. Die ca. 260 wissenschaftlichen Einrichtungen und \nBetriebseinheiten der Hochschule verarbeiteten zur \nAufgabenerfüllung personenbezogene Daten auf ihren \nDatenverarbeitungsanlagen. Für die Betriebssteuerung in diesen \nEinrichtungen sei es nicht erforderlich, Datenbestände unter \nverschiedenen Gesichtspunkten qualifiziert auszuwerten. Eine \nderartige qualifizierte Auswertung finde in den \nHochschuleinrichtungen nicht statt. Vielmehr erfolge die \nqualifizierte Auswertung der Daten ausschließlich in den \nStellenverwaltungssystemen am Arbeitsplatz (SVA) der Zentralen \nHochschulverwaltung. Die fachlich autonomen \nHochschuleinrichtungen regelten die für notwendig erachtete \nPersonaldatenverarbeitung im Rahmen der Richtlinien für die \nautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten auf \nDatenverarbeitungsanlagen der Hochschuleinrichtungen vom 5. \nDezember 1986 selbst, ohne dass er hiervon in der Regel \nKenntnis erhalte. Dementsprechend habe er sich auf \nRahmenregelungen, z. B. in Form der erwähnten Richtlinien und \nder Netzordnung, beschränkt. In den Ausführungsbestimmungen zur \nNetzordnung sei die Verantwortung für die Internetnutzung \nausdrücklich den Leitern der Hochschuleinrichtungen übertragen \nworden. Die Einspeisung personenbezogener Daten \nwissenschaftlicher Mitarbeiter in das Internet könne daher \nnicht als seine Maßnahme angesehen werden. Entgegen der Ansicht \ndes Antragstellers betreffe die Dienstvereinbarung über die \nEinführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung \nbetrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze vom 26. \nNovember 1992 nicht nur die Hochschulverwaltung, sondern auch \ndie wissenschaftlichen Einrichtungen. Dasselbe gelte \nhinsichtlich der Dienstvereinbarung über die Verarbeitung \npersonenbezogener Daten vom 20. April 1993. In § 4 Ziff. 2 \ndieser Dienstvereinbarung sei die Datenverarbeitung durch \nsonstige Einrichtungen der Hochschule angesprochen. Es sei \nrichtig, dass in der Vergangenheit Mitbestimmungsvorlagen iSv § \n72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NRW erfolgt seien. Vorlagen nach § 72 Abs. \n3 Nr. 1 LPVG NRW seien unterblieben, da die Verarbeitung \npersonenbezogener Daten von den Hochschuleinrichtungen \nvielgestaltig und autonom vorgenommen worden sei und es sich \ninsoweit nicht um Datenverarbeitung im Sinne des \nLandespersonalvertretungsgesetzes handele. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beteiligten (ein Band) Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg.\n\n22\n\nDer in der Beschwerdeinstanz neu gefasste Antrag ist \nzulässig. Unabhängig davon, ob sich die den konkreten Streit \nauslösende Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit der sich aus \ndem Schreiben des Lehrstuhls für Prozesstechnik vom 26. \nNovember 1996 ergebenden Maßnahme in einer nicht mehr \nrückgängig zu machenden Weise erledigt hat, bestehen gegen die \nStellung eines abstrakten Antrages keine Bedenken. Denn ein \nAntragsteller kann sich darauf beschränken, eine in der \nDienststelle streitig gewordene Rechtsfrage für die Zukunft \nallgemein klären zu lassen, \n\n23\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 25. \nJanuar 1995 - 6 P 19.93 -, PersR 1995, \n300, 301; Beschluss des Fachsenats vom \n15. Dezember 1999 - 1 A 5101/97.PVL -\n,\n\n24\n\nsofern der Antrag - wie hier - an den anlassgebenden \nStreitfall hinreichend konkret anknüpft. \n\n25\n\nVgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, \nBeschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P \n45.93 -, PersR 1996, 361 = PersV 1997, \n106 = ZBR 1997, 45 = ZfPR 1996, 153; \nBeschluss des Fachsenats vom 15. \nDezember 1999 - 1 A 4461/97.PVL -.\n\n26\n\nSchließlich besteht für den Antragsteller, nachdem der \nBeteiligte die Mitbestimmungspflichtigkeit verneint hat, auch \nein Rechtsschutzinteresse, da sich die strittige und \nentscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben \nVerfahrensbeteiligten auch in künftigen vergleichbaren \nBeteiligungsverfahren mit einiger - mehr als nur geringfügiger \n- Wahrscheinlichkeit erneut stellen kann.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. \nJanuar 1996 - 6 P 45.93 -, aaO.\n\n28\n\nDer Antrag ist auch begründet. Die Gestattung der \nBereitstellung personenbezogener Daten wissenschaftlicher \nMitarbeiter der S. B. auf dem WWW-Server eines \nInstituts für den Abruf über das universitätseigene Netz oder \naus dem Internet unterliegt gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW \nder Mitbestimmung des Antragstellers. \n\n29\n\nBei der fraglichen Gestattung handelt es sich um eine \nMaßnahme des Beteiligten. \n\n30\n\nAls Maßnahme iSd § 66 Abs. 1 LPVG NRW ist grundsätzlich jede \nHandlung oder Entscheidung des Dienststellenleiters anzusehen, \nmit der er in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der \nDienststelle regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der \nBeschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt \nwird.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. \nAugust 1983 - 6 P 9.81 -, PersV 1985, \n248, und vom 18. Dezember 1996 - 6 P \n6.94 -, PersR 1997, 210; Beschlüsse des \nFachsenats vom 3. Juli 1986 - CL \n23/85 -, ZBR 1987, 58 = PersV 1989, 28, \nvom 29. Juli 1994 - 1 A 581/91.PVL -, \nNWVBl. 1995, 133 = RiA 1995, 149 = ZfPR \n1995, 14; vom 12. Juni 1997 - 1 A \n4592/94.PVL - und vom 20. November 1997 \n- 1 A 2732/95.PVL -, PersR 1998, \n383.\n\n32\n\nDas bedeutet allerdings nicht, dass insoweit nur vom \nDienststellenleiter selbst vorgenommene Handlungen in Betracht \nkommen. Eine Maßnahme des Dienststellenleiters liegt vielmehr \nauch dann vor, wenn sonstige Stellen etwas in Bereichen zu tun \nbeabsichtigen, in denen sie zu ihrem Handeln der Zustimmung der \nPersonalvertretung bedürfen.\n\n33\n\nVgl. Lorenzen/Gerhold, BPersVG, § 69 \nRdNr. 13 b.\n\n34\n\nEine Maßnahme in diesem Sinne ist mithin - anders \nausgedrückt - zu verneinen, wenn eine Dienststelle rechtlich \noder tatsächlich lediglich in Sachzusammenhänge einbezogen ist, \nohne selbst handelnd in sie einzugreifen. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli \n1984 - 6 P 14.83 -, Buchholz 238.3 A \n§ 75 BPersVG Nr. 29; Beschluss des \nFachsenats vom 12. Juni 1997 - 1 A \n4592/94.PVL -.\n\n36\n\nWenn es auch keinen allgemeinen Grundsatz gibt, dass der \nDienststellenleiter für alles verantwortlich ist, was in seinem \nBereich geschieht, \n\n37\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 15. \nNovember 1995 - 6 P 2.94 -, PersV 1996, \n453, 455,\n\n38\n\nso muss er, falls er verhindern will, dass ihm eine \nmitbestimmungspflichtige Maßnahme, die ohne seine Kenntnis in \neinem Teilbereich der Dienststelle getroffen worden ist, \nzugerechnet wird, diese unterbinden. \n\n39\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom \n12. Juni 1997 - 1 A 4592/94.PVL -.\n\n40\n\nDuldet er das Handeln von Beschäftigten, muss er sich deren \nHandeln zurechnen lassen. Durch eine - auch stillschweigende - \nDelegation von Zuständigkeiten innerhalb einer Dienststelle \ndürfen sich keine Beteiligungslücken ergeben. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März \n1993 - 6 P 34.91 -, PersV 1994, 231; \nBeschluss des Fachsenats vom 20. März \n1997 - 1 A 3775/94.PVL -, PersR 1997, \n253 = PersV 1998, 561.\n\n42\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Gestattung der \nBereitstellung personenbezogener Daten wissenschaftlicher \nMitarbeiter der S. B. auf dem WWW-Server eines \nInstituts für den Abruf über das universitätseigene Netz oder \naus dem Internet als eine Maßnahme des Beteiligten anzusehen. \nDass die Bereitstellung der fraglichen Daten vom Beteiligten \nnicht nur geduldet, sondern sogar gefördert wird, ergibt sich \nbereits daraus, dass er einerseits den FDDI-Ring mit \nzahlreichen Anschlüssen für Institutsnetze und an das Internet \ninstalliert und im Vorwort zu den Ausführungsbestimmungen zur \nNetzordnung ausgeführt hat, zwecks Nutzung des weltumspannenden \nInformationsmarktes im Internet ermögliche die S. B. \nihren Hochschulmitgliedern den Internet-Zugang, indem sie die \ndazu notwendigen infrastrukturellen und organisatorischen \nVoraussetzungen schaffe und pflege, andererseits aber keinerlei \nVorkehrungen dafür getroffen hat, dass eine Bereitstellung \npersonenbezogener Daten wissenschaftlicher Mitarbeiter für den \nAbruf über dieses Netz unterbleibt. Dass nach A. 3.1 b der \nAusführungsbestimmungen zur Netzordnung der Leiter der am \nDatennetz der S. B. angeschlossenen Einrichtung für die \nvon dort aus verbreiteten Informationen verantwortlich ist, \nändert nichts daran, dass es sich personalvertretungsrechtlich \num eine Maßnahme des Beteiligten handelt.\n\n43\n\nAuch die Tatbestandsmerkmale des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW \nsind erfüllt. Danach hat der Personalrat, soweit eine \ngesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, \nmitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und \nOrganisationsangelegenheiten bei Einführung, Anwendung, \nwesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von \nautomatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der \nBeschäftigten außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn-, \nVersorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen. \n\n44\n\nDas Mitbestimmungsrecht des Antragstellers entfällt nicht \ndeshalb, weil eine gesetzliche Regelung iSv § 72 Abs. 3 Satz 1 \nLPVG NRW - nur diese Alternative kommt hier in Betracht - \nbesteht.\n\n45\n\nUnter Gesetz iSv § 72 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW ist jedes \nmaterielle Gesetz zu verstehen. \n\n46\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar, \nPersonalvertretungsrecht NW, § 72 RdNr. \n279.\n\n47\n\nAuch die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften aufgrund \nihrer Satzungsautonomie erlassenen Satzungen sind, soweit sie \nRechtssatzqualität haben, Gesetze im materiellen Sinne. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. \nSeptember 1977 - VII P 10.75 -, \nBuchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. \n4.\n\n49\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die gemäß § 2 Abs. 4 UG \niVm § 35 Abs. 2 Nr. 1 der Grundordnung der S. B. vom \n30. Januar 1997, Amtliche Bekanntmachungen der S. B. \nvom 23. April 1997, Nr. 455, erlassene Netzordnung vom 24. Juni \n1997 ein Gesetz im dargelegten Sinne ist. Denn die Sperrwirkung \ndes § 72 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW greift nur, soweit eine \ngesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. \n\n50\n\nVgl. Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § 72 \nErl. 48.1.\n\n51\n\nDie erwähnte Netzordnung regelt, wie sich bereits aus ihrer \nvollständigen Bezeichnung - Ordnung für den Betrieb und die \nNutzung des Datennetzes der S. B. - ergibt, lediglich \nden Betrieb und die Nutzung des Datennetzes der S. B. , \nnicht jedoch Einzelfragen, wie z. B. die im vorliegenden \nVerfahren streitgegenständliche Bereitstellung \npersonenbezogener Daten wissenschaftlicher Mitarbeiter auf dem \nWWW-Server eines Instituts für den Abruf über das \nuniversitätseigene Netz oder aus dem Internet. In § 7 Abs. 2 4. \nSpiegelstrich NetzO ist ausdrücklich geregelt, dass bei \nNichtbeachtung der Beteiligungsrechte der Personalräte gemäß § \n72 LPVG NRW ein Verstoß gegen die Netzordnung vorliegt.\n\n52\n\nAuch die übrigen Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG \nNRW sind erfüllt.\n\n53\n\nDurch Rechtsprechung und Rechtswissenschaft ist geklärt, \ndass bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"Verarbeitung \npersonenbezogener Daten\" im Hinblick darauf, dass sich ein \neigenständiger personalvertretungsrechtlicher Gehalt bisher \nnicht herausgebildet hat, weitgehend auf die \ndatenschutzrechtlichen Begriffe des Datenschutzgesetzes \nNordrhein-Westfalen in der zurzeit der Novellierung des § 72 \nAbs. 3 LPVG NRW durch die Novelle 1984 geltenden Fassung vom \n19. Dezember 1978, GV NRW S. 640, (DSG NRW F. 1978) \nzurückgegriffen werden kann. \n\n54\n\nVgl. zur Frage der Fortschreibung \ndes Begriffs der Datenverarbeitung \ndurch das Datenschutzgesetz F. 1988: \nCecior/ Dietz/Vallendar, aaO, § 72 \nRdNrn. 292 a ff.\n\n55\n\nAllerdings ist zu beachten, dass § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW \ngegenüber dem Datenschutzgesetz NRW einen engeren Schutzbereich \nhat, da ein Mitbestimmungsrecht nur dann besteht, wenn zum \neinen eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten \nder Beschäftigten in Rede steht und wenn es zum anderen um die \nEinführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche \nErweiterung einer derartigen automatisierten Datenverarbeitung \ngeht. \n\n56\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n15. März 1988 - CL 8/87 -, ZBR 1989, 28 \n= DÖD 1989, 73 = PersV 1990, 28, vom 6. \nDezember 1990 - CL 21/88 -, NWVBl. \n1991, 306 = NVwZ 1991, 698 = PersR \n1991, 173 = RiA 1991, 301, vom 29. Juli \n1994 - 1 A 581/91.PVL -, NVWBl. 1995, \n132 = RiA 1995, 149 = ZfPR 1995, 14, \nund vom 15. Dezember 1999 - 1 A \n5054/97.PVL -; Cecior/Dietz/Vallendar, \naaO, § 72 RdNr. 292.\n\n57\n\nGemäß § 2 Abs. 1 DSG NRW F. 1978 sind personenbezogene Daten \nEinzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse \neiner bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Was \nhierunter im Einzelnen zu verstehen ist, bedarf keiner weiteren \nVertiefung, weil der Antragsteller nach dem von ihm gestellten \nabstrakten Antrag lediglich bei der Verarbeitung \np e r s o n e n b e z o g e n e r Daten der Beschäftigten \nmitbestimmen will.\n\n58\n\nAllerdings ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass in \n§ 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW nicht die Verarbeitung der konkreten \npersonenbezogenen Daten jedes einzelnen Beschäftigten der \nMitbestimmung des Personalrats unterworfen wird. Dies zeigt \nsich schon darin, dass der Mitbestimmungstatbestand nicht an \nden Vorgang der Verarbeitung von Daten, sondern vielmehr an die \nEinführung, Anwendung, wesentliche Änderung und wesentliche \nErweiterung eines derartigen Vorgangs anknüpft. Zudem geht es \num den kollektiven Schutz \"der Beschäftigten\". Der \nMitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW ist \neine bereichsspezifische Datenschutznorm, die das \nDatenschutzgesetz ergänzt, um den Belangen der Beschäftigten \nauf dem Gebiet des Datenschutzes im Arbeitsleben mit den \nMitteln des Personalvertretungsrechts Rechnung zu tragen.\n\n59\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom \n15. März 1988 - CL 8/87 -, aaO.\n\n60\n\nDer Mitbestimmung unterliegt danach nur die - den sog. \nDatensatz allgemein betreffende - Frage, ob generell etwa das \nGeburtsdatum der Beschäftigten oder ihre Privatanschrift in die \nbeabsichtigte Art der Datenverarbeitung einbezogen werden soll. \nHat der Personalrat z. B. der Einbeziehung der \nPrivatanschriften der Beschäftigten zugestimmt und ändert sich \ndie Privatanschrift eines Beschäftigten, ist die Berichtigung \nder konkreten Anschrift eines Beschäftigten ein Vorgang, der \nvon § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW nicht erfasst wird.\n\n61\n\nDie Bereitstellung von personenbezogenen Daten in der im \nAntrag beschriebenen Art stellt eine Verarbeitung \npersonenbezogener Daten im zuvor beschriebenen Sinne dar.\n\n62\n\nDas Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen F. 1978 \nunterscheidet in seinem § 2 Abs. 2 folgende Phasen der \nVerarbeitung: Speichern, Übermitteln, Verändern und Löschen. Da \nder Antragsteller nach dem von ihm gestellten Antrag \nhinsichtlich der Bereitstellung personenbezogener Daten \nwissenschaftlicher Mitarbeiter auf dem WWW-Server eines \nInstituts für den Abruf über das universitätseigene Netz oder \naus dem Internet mitbestimmen will, kommt im vorliegenden Fall \ndie Phase des Übermittelns in Betracht. Übermitteln \n(Übermittlung) ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSG NRW F. 1978 das \nBekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung \nunmittelbar gewonnener Daten an Dritte in der Weise, dass die \nDaten durch die speichernde Stelle weitergegeben oder zur \nEinsichtnahme, namentlich zum Abruf bereitgehalten werden. \nDabei ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 DSG NRW F. 1978 Dritter jede \nPerson oder Stelle außerhalb der speichernden Stelle, \nausgenommen der Betroffene oder - was hier nicht in Betracht \nkommt - bestimmte Stellen, die im Auftrag tätig werden. \n\n63\n\nBei der streitgegenständlichen Maßnahme handelt es sich auch \num eine a u t o m a t i s i e r t e Datenverarbeitung. Denn \nhierunter sind die Phasen zu verstehen, die mit Hilfe \nprogrammgesteuerter Geräte ablaufen.\n\n64\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 6. \nDezember 1990 - CL 21/88 -, aaO.\n\n65\n\nBei der Bereitstellung personenbezogener Daten auf einem \nWWW-Server für den Abruf über das Netz einer Universität oder \naus dem Internet läuft die Datenverarbeitung über \nprogrammgesteuerte Geräte ab.\n\n66\n\nNach alledem ist, wie bereits die Fachkammer zutreffend \nfestgestellt hat, die Bereitstellung personenbezogener Daten \nwissenschaftlicher Mitarbeiter auf dem WWW-Server eines \nInstituts für den Abruf über das universitätseigene Netz oder \naus dem Internet eine automatisierte Verarbeitung \npersonenbezogener Daten iSd § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW \naußerhalb - wie keiner weiteren Darlegungen bedarf - von \nBesoldungs-, Gehalts-, Lohn-, Versorgungs- und \nBeihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen. \n\n67\n\nEntgegen der Ansicht der Fachkammer sind aber auch die \nübrigen Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW \nerfüllt.\n\n68\n\nWas unter \"Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder \nwesentlicher Erweiterung\" von automatisierter Verarbeitung \npersonenbezogener Daten zu verstehen ist, ist durch Auslegung \nzu ermitteln. Dabei ist vom Wortlaut der Norm (grammatische \nAuslegung) auszugehen. Im Rahmen der durch die Fassung der Norm \ngesteckten Grenzen ist ihr Sinn und Zweck (teleologische \nAuslegung) und ihr äußerer und innerer Zusammenhang mit anderen \nVorschriften wie ihre Stellung im Recht ganz allgemein \n(systematische Auslegung) zu erforschen und zu berücksichtigen. \nDer Entstehungsgeschichte einer Vorschrift (historische oder \ngenetische Auslegung) kommt für deren Auslegung nur insofern \nBedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den obigen \nGrundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel \nbehebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt \nwerden können.\n\n69\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 6. \nMärz 1997 - 1 A 1094/94.PVL -, PersR \n1997, 456.\n\n70\n\nDie Tatbestandsmerkmale Einführung, Anwendung, wesentliche \nÄnderung und wesentliche Erweiterung bzw. wesentliche \nAusweitung werden - zumindest teilweise - auch in § 72 Abs. 3 \nNrn. 2, 3 und 6 LPVG NRW erwähnt. Für die Auslegung der hier \nmaßgeblichen Vorschrift des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW geben \ndie erwähnten Tatbestandsmerkmale in den genannten Vorschriften \njedoch nichts her, da sie zum einen einen anderen sprachlichen \nBezug haben und zum anderen nicht demselben Schutzzweck zu \ndienen bestimmt sind.\n\n71\n\nAuch die Gesetzesmaterialien sind für die Auslegung des § 72 \nAbs. 3 Nr. 1 LPVG NRW unergiebig. Lediglich aus der Begründung \ndes Regierungsentwurfs zum Dritten Gesetz zur Änderung des \nPersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \nvom 27. September 1994, GV NRW S. 846, auf dessen Art. I Nr. 32 \nBuchst. h die geltende Fassung des § 72 Abs. 3 Nr. 1 beruht, \nergibt sich, dass Schutzzweck der genannten Vorschrift das \n\"Recht auf informationelle Selbstbestimmung\" ist.\n\n72\n\nVgl. LT-Drucks. 11, S. 258 S. 44; \nebenso Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, \n§ 72 RdNr. 287; Havers, aaO, § 72 Erl. \n49.1.\n\n73\n\nUnter Berücksichtigung des sprachlichen Zusammenhangs, in \ndem der Begriff \"Einführung\" in § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW mit \ndem Begriff \"automatisierte Verarbeitung personenbezogener \nDaten der Beschäftigten\" steht, und des Schutzzwecks dieser \nVorschrift, die Wahrung des Rechts auf informationelle \nSelbstbestimmung, ist unter \"Einführung\" die erstmalige \nAufnahme der automatisierten Verarbeitung personenbezogener \nDaten zu verstehen. \n\n74\n\nUnter \"Anwendung\" von automatisierter Verarbeitung \npersonenbezogener Daten ist nicht jeder einzelne \nBedienungsschritt zu verstehen - was zu einer unübersehbaren, \nin der Praxis nicht zu bewältigenden Vielzahl von \nMitbestimmungsfällen führen würde -, sondern die allgemeine \nHandhabung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener \nDaten. \n\n75\n\nVgl. zu § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG: \nOVG NRW, Fachsenat für \nBundespersonalvertretungssachen, \nBeschluss vom 17. Dezember 1993 - 1 A \n4140/92.PVB -, NZWehrr 1994, 127; zu \n§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: \nFitting/Kaiser/Heither/Engels, \nBetriebsverfassungsgesetz, 19. Aufl., § \n87 RdNr. 243.\n\n76\n\nZu denken ist z. B. an die technischen und organisatorischen \nMaßnahmen, die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 des (geltenden) \nDatenschutzgesetzes idF vom 15. März 1988, GV NRW S. 160 (DSG \nNRW F. 1988), von öffentlichen Stellen, die selbst oder im \nAuftrag einer öffentlichen Stelle personenbezogene Daten \nverarbeiten, zu treffen sind, um eine den Vorschriften des \nDatenschutzgesetzes entsprechende Datenverarbeitung \nsicherzustellen. Schlagwortartig ausgedrückt geht es bei der \n\"Einführung\" von automatisierter Verarbeitung personenbezogener \nDaten um das \"Ob\" der Datenverarbeitung und bei der \"Anwendung\" \num das \"Wie\". Allerdings werden häufig \"Einführung\" und \n\"Anwendung\" von automatisierter Verarbeitung personenbezogener \nDaten zusammenfallen. Darauf, wie die Begriffe \"Einführung\" und \n\"Anwendung\" voneinander im Einzelnen abzugrenzen sind und ob \nFälle denkbar sind, bei denen es allein um die \"Anwendung\" von \nautomatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten geht - in \nBetracht kommen könnten insoweit nachträgliche technische oder \norganisatorische Kontrollmaßnahmen iSv § 10 Abs. 2 DSG NRW F. \n1988 -, kann dahingestellt bleiben. Denn ob es sich um die \n\"Einführung\" und/oder \"Anwendung\" von automatisierter \nVerarbeitung personenbezogener Daten handelt, ist für das \nBestehen des Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG \nNRW ohne Bedeutung. \n\n77\n\nSoweit der Fachsenat bisher unter \"Einführung\" die \nerstmalige Installation einer programmgesteuerten \nDatenverarbeitungsanlage verstanden hat und unter \"Anwendung\" \nden erstmaligen Einsatz einer derartigen \nDatenverarbeitungsanlage,\n\n78\n\nvgl. Beschluss des Fachsenats vom \n25. November 1992 - CL 40/90 -, NWVBl. \n1993, 273\n\n79\n\nhält er insbesondere unter Berücksichtigung der \nzwischenzeitlichen technologischen Entwicklung an dieser \nAuffassung nicht fest. Nach dem Wortlaut und dem Schutzzweck \ndes § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW ist - im Gegensatz zu § 72 Abs. \n3 Nrn. 2 und 6 LPVG NRW, in denen von technischen Einrichtungen \nbzw. Informations- und Kommunikationsnetzen die Rede ist - ein \nBezug zu einer Datenverarbeitungs a n l a g e nicht gegeben. \nMit Blick auf die zum heutigen Zeitpunkt überwiegend \neingesetzten Datenverarbeitungsanlagen ist die Art der \nDatenverarbeitung in der Regel völlig unabhängig von den zur \nVerfügung stehenden technischen Geräten. Die erstmalige \nInstallation und der erstmalige Einsatz einer \nDatenverarbeitungs a n l a g e sind, jedenfalls im Rahmen der \nhier maßgeblichen Vorschrift des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW, \ndeshalb nicht Gegenstand der Mitbestimmung. Dies ist vielmehr \ndie automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten als \nsolche.\n\n80\n\nDem steht nicht entgegen, dass die Installation bzw. die \nInbetriebnahme einer Datenverarbeitungsanlage unter anderen \nGesichtspunkten, z. B. im Hinblick auf den Grundsatz der \nrechtzeitigen Beteiligung des Personalrats \n\n81\n\nvgl. Havers, aaO, § 66 Erl. 4\n\n82\n\noder die Mitbestimmung nach anderen Vorschriften, etwa bei \nder Gestaltung der Arbeitsplätze gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. \n10 LPVG NRW, von Bedeutung sein mögen. \n\n83\n\nVgl. Wolber, Internet-Zugang und \nMitbestimmung, PersR 2000, 3.\n\n84\n\nEine \"wesentliche Änderung\" von automatisierter Verarbeitung \npersonenbezogener Daten liegt vor, wenn die Datenverarbeitung \nderart geändert wird, dass sich neue Anwendungs- und \nAuswertungsmöglichkeiten von substantieller Bedeutung eröffnen. \nDabei ist für die Wesentlichkeit der Änderung maßgebend, ob \ndiese den Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten in ähnlicher \nWeise zu gefährden geeignet ist, wie dies bei der Einführung \nund/oder Anwendung von automatisierter Verarbeitung \npersonenbezogener Daten der Fall ist.\n\n85\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom \n25. November 1992 - CL 40/90 -, \naaO.\n\n86\n\nEine Änderung ist - anders ausgedrückt - wesentlich, wenn \ndie beabsichtigte geänderte automatisierte Datenverarbeitung \nunter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 72 Abs. 3 Nr. 1 \nLPVG NRW nicht mehr durch die bisher erteilte Zustimmung des \nPersonalrats als gedeckt angesehen werden kann, sondern sich \ndie Frage einer etwaigen Zustimmungsverweigerung neu und \nmöglicherweise auch unter anderen Gesichtspunkten stellt. \n\n87\n\nVgl. zur Umwandlung eines Teilzeit-\nArbeitsverhältnisses in ein Vollzeit-\nArbeitsverhältnis bzw. Aufstockung \neines Teilzeit-\nBeschäftigungsverhältnisses: BVerwG, \nBeschlüsse vom 2. Juni 1993 - 6 P \n3.92 -, PersR 1993, 450, 452, und vom \n23. März 1999 - 6 P 10.97 -, ZfPR 1999, \n112.\n\n88\n\nAuch insoweit ist auf die wesentliche Änderung der \nautomatisierten Datenverarbeitung als solche, nicht auf die \nÄnderung irgendwelcher Programme abzustellen.\n\n89\n\nWährend sich die wesentliche Änderung von automatisierter \nVerarbeitung personenbezogener Daten auf die Art und Weise der \nDatenverarbeitung bezieht, bezieht sich die \"wesentliche \nErweiterung\" auf den Umfang der verarbeiteten Daten. Ob eine \ndas Erfordernis einer erneuten Zustimmung auslösende \nwesentliche Erweiterung der Datenverarbeitung vorliegt, ist \nauch insoweit unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 72 \nAbs. 3 Nr. 1 LPVG NRW und der Umstände des Einzelfalls nach den \ndargelegten Kriterien zu entscheiden. Letztlich kommt es auf \neine scharfe Abgrenzung der Begriffe \"Änderung\" und \n\"Erweiterung\" von automatisierter Verarbeitung \npersonenbezogener Daten nicht an, da das Mitbestimmungsrecht \ngemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW gegeben ist, sofern die \nÄnderung oder die Erweiterung nur wesentlich ist.\n\n90\n\nWie sich aus der Dienstvereinbarung über die Verarbeitung \npersonenbezogener Daten vom 20. April 1993 ergibt, erfolgt in \nder S. B. bereits seit langem eine automatisierte \nVerarbeitung personenbezogener Daten der wissenschaftlichen \nMitarbeiter. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten auf \ndem WWW-Server eines Instituts für den Abruf über das \nuniversitätseigene Netz oder aus dem Internet ist daher - \njedenfalls wenn man als Bezugspunkt die automatisierte \nDatenverarbeitung in einer Dienststelle insgesamt nimmt - weder \nEinführung noch Anwendung von automatisierter Datenverarbeitung \niSd § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW. Da mit der \nstreitgegenständlichen Bereitstellung letztlich ein weltweiter \nZugriff auf die personenbezogenen Daten eröffnet wird, liegt \njedoch eine wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung \nvon automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der \nBeschäftigten vor. Aber auch wenn man hinsichtlich der Begriffe \nEinführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche \nErweiterung nicht auf die Dienststelle abstellt, sondern mit \ndem Antragsteller im Hinblick auf die Vorschrift des § 13 Abs. \n1 Satz 2 DSG NRW F. 1988, wonach Daten nur für Zwecke \nweiterverarbeitet werden dürfen, für die sie erhoben worden \nsind, die fragliche Bereitstellung der personenbezogenen Daten \nals Einführung ansieht, gilt nichts anderes. Auch in diesem \nFall sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 72 Abs. 3 Nr. 1 \nLPVG NRW erfüllt und besteht ein Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers. \n\n91\n\nDie Einwände, die der Beteiligte gegen das Bestehen eines \nMitbestimmungsrechts vorgetragen hat, greifen nicht durch. \n\n92\n\nEntgegen der Ansicht des Beteiligten ist die Vorschrift des \n§ 72 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW nicht verfassungswidrig. Sie \nverstößt weder gegen das Demokratie-Gebot (Art. 20 Abs. 1 und 2 \niVm Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) noch gegen die Freiheit von \nWissenschaft und Forschung (Art. 5 Abs. 3 GG). Die \nMitbestimmung gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW erstreckt sich \neinerseits nur auf innerdienstliche Maßnahmen und ist durch die \nspezifischen Interessen der Beschäftigten gerechtfertigt \n(Schutzzweckgrenze). Gemäß § 66 Abs. 7 Satz 4 LPVG NRW gewährt \n§ 72 Abs. 3 LPVG NRW lediglich ein eingeschränktes \nMitbestimmungsrecht, so dass die Letztentscheidung eines dem \nParlament verantwortlichen Verwaltungsträgers gesichert ist \n(Verantwortungsgrenze). \n\n93\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai \n1995 - 2 BvF 1/92 -, PersR 1995, 483; \nBattis/Kersten, Freiheitsverlust durch \njuristischen Theorieüberschuss, PersV \n1999, 530; Rinken, Perspektiven der \nMitbestimmung im öffentlichen Dienst, \nPersR 1999, 523.\n\n94\n\nDie Bereitstellung personenbezogener Daten von Beschäftigten \nzum Abruf im Internet ist entgegen der Ansicht des Beteiligten \nhinsichtlich ihrer organisatorischen Bedeutung mit der \nAsbestsanierung von Schulräumen\n\n95\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 2. \nOktober 1995 - 6 P 27.93 -, PersR 1996, \n151, und vom 29. Januar 1996 - 6 P \n1.93 -, PersR 1996, 280\n\n96\n\nschon deshalb nicht vergleichbar, weil dadurch die Nutzung \ndes Internets im Übrigen nicht betroffen ist.\n\n97\n\nEntgegen der Ansicht des Beteiligten ist auch nicht \nerkennbar, aus welchem Grunde die Mitbestimmungspflichtigkeit \nvon automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der \nBeschäftigten mit der Freiheit von Wissenschaft und Forschung \niSv Art. 5 Abs. 3 GG unvereinbar sein soll. Durch das sich aus \n§ 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW ergebende Mitbestimmungsrecht wird \ndiese nicht eingeschränkt. Die durch Art. 5 Abs. 3 GG \nverfassungsrechtlich geschützte Freiheit von Wissenschaft und \nForschung schließt das Mitbestimmungsrecht des Personalrats \ngrundsätzlich nicht aus, soweit die Merkmale eines \nMitbestimmungstatbestandes erfüllt sind.\n\n98\n\nVgl. Havers, aaO, 9. Aufl., § 72 \nErl. 48.3.\n\n99\n\nIm Übrigen ist auch die Wissenschaftsfreiheit nicht \ngrenzenlos. Konflikte zwischen der Gewährung der \nWissenschaftsfreiheit und dem Schutz anderer \nverfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter müssen daher nach \nMaßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter \nBerücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems gelöst \nwerden.\n\n100\n\nVgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, \nGrundgesetz, Art. 5 RdNrn. 1103 ff. \n\n101\n\nDer verfassungskräftig gebotenen Sicherung der Freiheit von \nWissenschaft und Forschung \n\n102\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n30. August 1985 - 6 P 20.83 -, NJW \n1986, 1360,\n\n103\n\nist im Landespersonalvertretungsgesetz, z. B. durch die \nEinschränkung des persönlichen Geltungsbereichs (§ 5 Abs. 5 \nLPVG NRW) und die Antragsabhängigkeit der Mitbestimmungsrechte \nin Personalangelegenheiten (§ 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG \nNRW), Rechnung getragen worden.\n\n104\n\nDarauf, ob die betroffenen wissenschaftlichen Mitarbeiter \nder S. B. sich mit der Bereitstellung ihrer \npersonenbezogenen Daten für den Abruf über das \nuniversitätseigene Netz oder aus dem Internet einverstanden \nerklärt haben, kommt es nicht an. Beim Mitbestimmungsverfahren \nhandelt es sich um einen Willensbildungsprozess innerhalb der \nVerwaltung, der nur die Dienststelle und den Personalrat \nbetrifft. Grundsätzlich besteht das Mitbestimmungsrecht daher \nauch dann, wenn sich der betroffene Beschäftigte mit der \nbeabsichtigten Maßnahme einverstanden erklärt. Etwas anderes \ngilt lediglich kraft ausdrücklicher Vorschrift in den in § 72 \nAbs. 1 Satz 4 LPVG NRW genannten, hier nicht in Betracht \nkommenden Fällen. \n\n105\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom \n30. Oktober 1996 - 1 A 2348/93.PVL -, \nPersR 1997, 212; \nCecior/Dietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNr. \n245.\n\n106\n\nDas Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist auch nicht \ndurch den Abschluss einer Dienstvereinbarung verbraucht, so \ndass ein Mitbestimmungsrecht für künftige Mitbestimmungsfälle \nausgeschlossen wäre. \n\n107\n\nVgl. Havers, aaO, § 70 Erl. 2; \nLorenzen/Rehak, aaO, § 73 RdNr. 15.\n\n108\n\nBereits aus der Überschrift der Dienstvereinbarung über die \nEinführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung \nbetrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze vom 26. \nNovember 1992, ihrer Präambel und ihrer Ziff. 1.2 ergibt sich, \ndass sich diese Dienstvereinbarung auf das Mitbestimmungsrecht \ndes Antragstellers gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NRW bezieht, \nnicht auf das Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG \nNRW. Zudem ist in Ziff. 3.6 der Dienstvereinbarung ausdrücklich \ngeregelt, dass personenbezogene Daten in der Regel nur auf \neinem nichtvernetzten Datenverarbeitungsgerät gespeichert und \nverarbeitet werden dürfen.\n\n109\n\nDas Mitbestimmungsrecht des Antragstellers hinsichtlich der \nstreitgegenständlichen Maßnahme ist auch nicht durch die \nDienstvereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener \nDaten vom 20. April 1993 verbraucht. Es kann dahingestellt \nbleiben, inwieweit der Antragsteller durch diese \nDienstvereinbarung seine Zustimmung zur automatisierten \nDatenverarbeitung personenbezogener Daten der \nwissenschaftlichen Mitarbeiter der S. B. generell \nerteilt hat. Denn die Bereitstellung personenbezogener Daten \nwissenschaftlicher Mitarbeiter der S. B. auf dem WWW-\nServer eines Instituts für den Abruf über das \nuniversitätseigene Netz oder aus dem Internet wird durch die \nDienstvereinbarung nicht erfasst. Gemäß § 10 Abs. 3 der \nDienstvereinbarung sind zugriffsberechtigt auf die \nPersonaldatei (nur) der jeweilige Rektor und Kanzler in Person, \nder Personaldezernent und die Bediensteten des \nPersonaldezernats im Rahmen der ihnen jeweils zugewiesenen \nAufgabengebiete. Durch die Bereitstellung personenbezogener \nDaten zum Abruf über die genannten Netze werden diese dem \nZugriff beliebiger Dritter ausgesetzt, der Kreis der \nZugriffsberechtigten also ganz erheblich ausgeweitet. Gemäß § 8 \nAbs. 4 der Dienstvereinbarung vom 20. April 1993 wird \nhinsichtlich der technischen Voraussetzungen für die \nDatenübermittlung auf die Anlage Nr. 10 (Technische \nVoraussetzungen für die Datenübermittlung und Gebäudeplan) \nBezug genommen. Insoweit ist die Übertragung von Daten \"online \nüber Leitungen auf ein anderes Rechnersystem\" ausdrücklich \nausgeschlossen. Auch hiermit ist die darüber hinausgehende \nBereitstellung personenbezogener Daten ohne erneute Zustimmung \ndes Antragstellers nicht vereinbar. Wie § 2 Abs. 2 der \nDienstvereinbarung vom 20. April 1993 schließlich bestimmt, \ndarf der Anwendungsbereich der Personaldatenverarbeitung nur \nnach einem förmlichen Mitbestimmungsverfahren mit den \nzuständigen Personalräten verändert werden. Dass dies geschehen \nist, hat der Beteiligte nicht vorgetragen. \n\n110\n\nDer Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NRW \nist dagegen nicht erfüllt. Durch die Bereitstellung \npersonenbezogener Daten auf einen institutseigenen WWW-Server \nfür den Abruf über das universitätseigene Netz oder aus dem \nInternet wird das Informations- und Kommunikationsnetz der \nS. B. weder eingeführt, wesentlich geändert noch \nwesentlich ausgeweitet, sondern lediglich genutzt. Zwecks \nVermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die \nzutreffenden Ausführungen der Fachkammer Bezug genommen. Im \nÜbrigen kommt es hierauf letztlich nicht an, weil sich das \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers bereits aus einer \nanderen Vorschrift ergibt. \n\n111\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. \n\n112\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen. \n\n113","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305994","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-20/1-a-128-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305994","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305994","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-20/1-a-128-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305994","retrieved":"2026-07-09 03:33:47.500554+00:00"}}