{"status":"available","doknr":"OLD305997","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0120.11A3721.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-20","aktenzeichen":"11 A 3721/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil wird im angefochtenen Umfang geändert:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, soweit er Gegenstand des \nBerufungsverfahrens geworden ist; Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist auf dem Gebiet der ehemaligen Sozialistischen \nFöderativen Republik Jugoslawien in der früheren Teilrepublik \nBosnien-Herzegowina geboren. Er gehört nach eigenen Angaben der \nmuslimischen Volksgruppe an und ist islamischen Glaubens.\n\n4\n\nNach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland \nbeantragte der Kläger im Dezember 1991 seine Anerkennung als \nAsylberechtigter im Wesentlichen unter Berufung auf den in \nseinem Heimatland herrschenden Krieg und seine Befürchtung, \nebenfalls einberufen zu werden. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 16. Dezember 1991 lehnte das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den \nAsylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. \n\n6\n\nHiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und sein \nAsylbegehren weiter verfolgt.\n\n7\n\nZwischenzeitlich sind die Ehefrau des Klägers und ihr \ngemeinsames Kind mit Bescheid des Bundesamtes vom 2. August \n1995 als Asylberechtigte anerkannt worden; gleichzeitig wurden \nin ihrem Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nfestgestellt.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Juli 1998 die \nBeklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom \n16. Dezember 1991 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Hinsichtlich des Asylanspruchs hat \ndas Verwaltungsgericht auf § 26 AsylVfG abgehoben und im \nÜbrigen ausgeführt, aus der Verpflichtung der Beklagten, den \nKläger als Asylberechtigten anzuerkennen, folge gleichzeitig \ndie Verpflichtung, festzustellen, dass in der Person des \nKlägers die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen.\n\n9\n\nDer beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem Antrag auf \nZulassung der Berufung insoweit angegriffen, als die Beklagte \nzu der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nverpflichtet worden ist. Diesem Antrag hat der (vorm. 23.) \nSenat entsprochen. \n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDer Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten über die \nzugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig \nfür begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.\n\n12\n\nGegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Frage, ob der Kläger \nAnspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hat. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist, soweit die Beklagte zur Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter verpflichtet worden ist, weder von der Beklagten noch von dem \nBeteiligten angefochten worden und mithin rechtskräftig. Sonstige \nAbschiebungshindernisse, etwa aus § 53 AuslG, sind im erstinstanzlichen Verfahren \nnicht zu prüfen gewesen und werden ebenso wenig vom vorliegenden \nBerufungsverfahren erfasst.\n\n13\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Das angefochtene Urteil ist insoweit zu ändern und \ndie Klage abzuweisen. Die Begründung erster Instanz, aus der Verpflichtung der \nBeklagten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, folge gleichzeitig die \nVerpflichtung, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen \ndes § 51 AuslG vorliegen, trägt die gefundene Entscheidung nicht.\n\n14\n\nGemäß § 31 Abs. 5 AsylVfG soll, wird ein Ausländer nach § 26 AsylVfG als \nAsylberechtigter anerkannt, von den Feststellungen zu den §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG \nabgesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der \nsich der beschließende Senat anschließt, bedeutet die Sollvorschrift des § 31 Abs. 5 \nAsylVfG, wonach das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei \nder Anerkennung eines Asylberechtigten nach § 26 AsylVfG (Familienasyl) von den \nFeststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG absehen soll, dass in aller Regel, wenn nicht \nbesondere Gründe eine Ausnahme erfordern, Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG \nzu unterlassen sind, und zwar sowohl Sachverhaltsfeststellungen in den Gründen \ndes Bescheides als auch ein entsprechender Ausspruch im Tenor des Bescheides. \nDies schließt einen Anspruch des Familienasylberechtigten gegenüber dem \nBundesamt auf derartige Feststellungen in aller Regel von vornherein aus. Einer \nentsprechenden Verpflichtung des Bundesamtes durch verwaltungsgerichtliche \nVerpflichtung fehlt die Rechtsgrundlage. Für eine Klage auf Verpflichtung zur \nFeststellung der Abschiebungsschutzvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nbesteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Ausländer bereits als \nAsylberechtigter anerkannt oder das Bundesamt rechtskräftig zur Anerkennung \nverpflichtet worden ist.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. April \n1998 - 9 C 1.97 -, BVerwGE 106, 339 \n(340 ff.), und - 9 C 54.97 -, n.v. \n(Juris-Volltext), S. 5 ff. des \nUrteilsabdrucks; im Anschluss ebenso: \nVGH Bad.-Württ., Beschluss vom \n1. Dezember 1998 - A 6 S 2024/97 -, \nVBlBW 4/1999, B 4, 5/2/1 (nur Leitsatz; \nJuris-Volltext), S. 6 ff. des \nBeschlussabdrucks.\n\n16\n\nFür den vorliegenden Fall bedeutet dies: Infolge des in Bezug auf seine \nAsylberechtigung insoweit rechtskräftigen Urteils erster Instanz würde dem Kläger \nkein weiterer Vorteil dadurch erwachsen, wenn ihm im Berufungsverfahren auch das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bescheinigt würde. Denn es \nergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 2 AsylVfG, § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nAuslG), dass jeder Asylberechtigte die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der \nGenfer Flüchtlingskonvention und damit auch den Abschiebungsschutz nach § 51 \nAbs. 1 AuslG besitzt. Ein die Berufung des Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten zurückweisendes Urteil des Senats brächte dem Kläger daher \nkeinen zusätzlichen Gewinn. Nach dem mittlerweile eingetretenen Ablauf der Frist für \neinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nist somit nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, zweiter Halbsatz AsylVfG im Zeitpunkt \nder Entscheidung des Senats maßgeblichen Sach- und Rechtslage ein \nRechtsschutzbedürfnis des Klägers hinsichtlich der im Berufungsverfahren inzident \n(vgl. Schriftsatz vom 27. September 1999) aufrechterhaltenen Klage auf Feststellung \nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG entfallen.\n\n17\n\nUnbeschadet dessen kann das erstinstanzliche Urteil in dem angefochtenen \nUmfang aber auch im Übrigen keinen Bestand haben. Denn der Kläger kann \nmateriell die begehrte Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nebenfalls nicht beanspruchen. Ein Ausnahmefall, der die Regel der Soll-Vorschrift \ndes § 31 Abs. 5 AsylVfG durchbrechen könnte, ist nicht gegeben. Anhaltspunkte \nhierfür sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als \nnach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden (vorm. 23.) Senates \n\n18\n\n- vgl. etwa das in der den \nBeteiligten übermittelten \nErkenntnismittelliste zitierte Urteil \nvom 30. April 1999 - 23 A 3741/93.A -, \nS. 13 ff. des Urteilsabdrucks m.w.N. \n(nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom \n5. August 1999 - 9 B 451.99 -) -\n\n19\n\nbosnischen Staatsangehörigen muslimischer Volkszugehörigkeit und islamischen \nGlaubens jedenfalls auf dem Gebiet der \"Föderation Bosnien und Herzegowina\" \nkeine Gefahr einer politischen Verfolgung droht und eine Nichtteilnahme an den \nBürgerkriegshandlung des beendeten Bürgerkrieges in Bosnien-Herzegowina infolge \nder bestehenden sowie Anwendung findenden Amnestieregelungen unabhängig \ndavon, ob eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion überhaupt \nasylrechtlich relevant wäre, kein Anküpfungspunkt für repressive staatliche \nMaßnahmen bildet.\n\n20\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom \n21. Juli 1999 - 23 A 5438/98.A -.\n\n21\n\nDie dem Senat seither bekannt gewordenen neueren Erkenntnisse rechtfertigen \nkeine andere Beurteilung.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n23\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt \naus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.\n\n24\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-20/11-a-3721-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-20/11-a-3721-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305997","retrieved":"2026-07-09 03:33:47.757935+00:00"}}