{"status":"available","doknr":"OLD306023","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0119.8A1328.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-19","aktenzeichen":"8 A 1328/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungs-gerichts Düsseldorf vom 27. Januar 1999 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichts-kosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie allein erhobene Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, \n§ 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Die im angefochtenen \nUrteil erfolgte Verwertung der Niederschrift über die Anhörung \ndes Klägers beim Bundesamt vom 12. August 1994 verletzt nicht \nden Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs \nunter dem Aspekt des Ausgehens von einer unzutreffenden \nTatsachen-grundlage. Die in der Antragsschrift gerügte \nfehlende Rückübersetzung der Niederschrift und die ebenfalls \nfehlende Simultanübersetzung bei dem Diktat der Niederschrift \nführen unter verwaltungsverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten \nnicht zu einer vollständigen Unverwertbarkeit der \nNiederschrift. Durch das Absehen von Rückübersetzung und \nSimultanübersetzung ist § 25 Abs. 7 AsylVfG nicht verletzt. \nMit einer schriftlichen Erklärung vom 12. August 1994, die dem \nKläger in die türkische Sprache übersetzt und von ihm \nunterschrieben worden ist, hat er auf die Rückübersetzung \nverzichtet. Ob ein derartiger Verzicht im gerichtlichen \nVerfahren gemäß § 105 VwGO, § 162 Abs. 2 Satz 2 ZPO zur \nGewährleistung der Kontrollfunktion, die möglicherweise auch \nvon dem Prozessbeteiligten selbst wahrzunehmen ist, \n\n4\n\nvgl. Peters MK, § 162 ZPO, Rn.2,\n\n5\n\neine Simultanübersetzung beim Diktat der Niederschrift \nvoraussetzt, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn \nim asylrechtlichen Verwaltungsverfahren ist eine derartige \nSimultanübersetzung nicht zwingend geboten. \n\n6\n\nVgl. zur Ordnungsgemäßheit einer Niederschrift, \nwenn sogar die Anforderungen des § 162 Abs. 2 \nSatz 2 ZPO erfüllt sind: Senatsbeschluss vom \n24. November 1997 - 25 A 5037/97.A -.\n\n7\n\n§ 25 Abs. 7 AsylVfG, der sich auf rudimentäre Regelungen \nzur Niederschrift über die Anhörung vor dem Bundesamt \nbeschränkt, normiert nach seinem Wortlaut selbst keine \nErfordernisse, die denjenigen des § 162 Abs. 2 Satz 2 ZPO \nentsprechen, und enthält auch keine Verweisung auf diese \nVorschrift. Aus dem subsidiär heranzuziehenden allgemeinen \nVerwaltungsverfahrensrecht ergeben sich solche Erfordernisse \nebenfalls nicht. Selbst die Vorschriften für das förmliche \nVerwaltungsverfahren - § 68 Abs. 3 und 4 VwVfG - sehen die \nEinhaltung der besonderen Sicherungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 \nZPO nicht zwingend vor. Dies ergibt sich nicht nur aus ihrem \nWortlaut, sondern auch Systematik, Entstehungsgeschichte und \nZweck des VwVfG. Bei der Auslegung des § 68 Abs. 3 und 4 VwVfG \nist der Zusammenhang mit der die Effizienz des \nVerwaltungsverfahrens grundlegend normierenden Vorschrift des \n§ 10 VwVfG zu beachten, wonach das Verwaltungsverfahren \neinfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist; diese \nallgemeine Zielvorgabe des Verwaltungsverfahrensrechts ist \nauch im förmlichen Verfahren im Blick zu halten, soweit nicht \ndie Spezialvorschriften für das förmliche Verfahren eine \nabweichende Regelung treffen (§ 63 Abs. 2 VwVfG); hinsichtlich \nder bei der Niederschrift einzuhaltenden Formalien finden sich \nin § 68 VwVfG keine dem § 162 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechenden \nSonderregelungen, die die Zielvorgabe des § 10 VwVfG \nmodifizieren könnten. Ein Absehen von einer - zwingend \neinzuhaltende Formalien begründenden - Analogie zu dieser \nzivilprozessualen Vorschrift entspricht bei diesem Befund dem \nim Gesetzgebungsverfahren hervorgehobenen Anliegen, eine \njustizförmige Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens zu \nvermeiden.\n\n8\n\nBegründung des Gesetzentwurfs der \nBundesregierung, BT-Drs. 7/910, S. 42.\n\n9\n\nSpeziell die Begründung zu der Regelung über die \nNiederschrift lässt erkennen, dass der Gesetzgeber sich auch \nin diesem Bereich auf die Normierung eines bestimmten \nMindeststandarts beschränken wollte, ohne eine \nJustizförmigkeit für das förmliche Verwaltungsverfahren - etwa \nin Analogie zu § 162 Abs. 2 Satz 2 ZPO - anzustreben.\n\n10\n\nBegründung des Gesetzentwurfs der \nBundesregierung zu § 64 Abs. 4 des Entwurfs, der § \n68 Abs. 3 und 4 Satz 1 VwVfG entspricht, BT-Drs. \n7/910, S. 85.\n\n11\n\nDer in den Gesetzesmaterialien deutlich zum Ausdruck \ngekommene Zweck der Gewährleistung eines effizienten \nVerwaltungsverfahrens, der den Gesetzgeber von der nahe \nliegenden Möglichkeit der Verweisung auf die Vorschriften der \nZPO abgehalten hat, schließt es aus, im Wege der Auslegung \nalle für das gerichtliche Verfahren vorgesehenen \nFormerfordernisse einer Niederschrift auf das \nVerwaltungsverfahren zu übertragen.\n\n12\n\nVgl. Münch VR 1979, 18, 19; Stelkens/ \nBonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 5. Auflage, § 68 \nRn. 35; Busch, in Knack, VwVfG, Kommentar, 6. \nAuflage, § 68 Rn. 5.1; Obermayer, VwVfG, \nKommentar, 2. Auflage, § 68 Rn. 63; Meyer/Borgs, \nVwVfG, Kommentar, 2. Auflage, § 68 Rn. 7; \nUle/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. \nAuflage, § 36 IV 5, S. 236; a. A.: Kopp, VwVfG, \nKommentar, 6. Auflage, § 68 Rn. 21.\n\n13\n\nDie Entstehungsgeschichte von § 25 Abs. 7 AsylVfG und \nseiner Vorgängervorschrift (§ 12 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG 1982) \nenthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Niederschrift über \ndie Anhörung des Asylbewerbers beim Bundesamt in Bezug auf \nRückübersetzung und Simultanübersetzung höheren Anforderungen \ngenügen muss, als sie für das allgemeine förmliche \nVerwaltungsgverfahren gelten.\n\n14\n\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs der \nKoalitionsfraktionen, BT-Drs. 9/875, S. 16; \nBeschlussempfehlung und Bericht des \nRechtsauschusses, BT-Drs. 9/1630, S. 18f.\n\n15\n\nDerartige erhöhte Anforderungen in dieser speziellen \nHinsicht folgen auch nicht aus der Verfahrensabhängigkeit des \nAsylgrundrechts. Da der Asylsuchende einen förmlichen \nFeststellungsakt erwirken muss, um sein Grundrecht aus Art. 16 \na GG geltend machen zu können, sind die anzuwendenden \nVerfahrensregelungen auch verfassungsrechtlich von Bedeutung. \nVerfahren, die gleichsam konstitutiv die Geltendmachung \ngrundrechtlicher Gewährleistungen regeln, müssen von \nVerfassungs wegen sachgerecht, geeignet und zumutbar sein; \ndies kann auch besondere, vom allgemeinen \nVerwaltungsverfahrensrecht abweichende Ausgestaltungen \nerfordern. Aus den materiellen Grundrechten lassen sich dafür \nnur elementare, rechtsstaatlich unverzichtbare Anforderungen \nableiten; darüber hinaus kommt dem Gesetzgeber ein weiter \nGestaltungsspielraum zu.\n\n16\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR \n1516/93 -, BVerfGE 94, 166, 199f m.w.N.; von \nMangoldt/Klein/Starck, GG, Kommentar, 4. Auflage, \nArt. 16 a, Rn. 116f; GK-AsylVfG vor II - 2, \nRn. 43.\n\n17\n\nDieser Gestaltungsspielraum ist nicht überschritten, wenn \nes an einer gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung zur \nRückübersetzung oder Simultanübersetzung fehlt. Auch unter \nBerücksichtigung der großen Bedeutung, die der persönlichen \nAnhörung des Asylbewerbers und der ordnungsgemäßen \nNiederschrift im Hinblick auf eine gesicherte \nTatsachengrundlage für die Entscheidung des Bundesamtes und \ndamit für den Erlass des förmlichen Feststellungsakts im \nGrundrechtsbereich zukommt, ist eine Rückübersetzung oder \nSimultanübersetzung nicht zwingend erforderlich. Die \nKontrollfunktion zur Sicherung einer inhaltlich zutreffenden \nNiederschrift kann bei deren Diktat im unmittelbaren Anschluss \nan die Übersetzung der Angaben des Asylbewerbers auch \nhinreichend durch den Dolmetscher wahrgenommen werden, den - \nim Fall des Absehens von Rückübersetzung und \nSimultanübersetzung - die Verpflichtung trifft, bei \nauftretenden Zweifeln eine Unterbrechung des Diktats \nherbeizuführen und durch Rückfrage bei dem Asylbewerber \nKlarheit über den Inhalt der Angaben herbeizuführen.\n\n18\n\nDie weiteren Einwendungen gegen die Verwertbarkeit der \nNiederschrift über die Anhörung des Klägers beim Bundesamt \ngreifen ebenfalls nicht durch. Die möglicherweise vom \nDolmetscher zu vertretende falsche Geschlechtszuordnung bei \ndem Vornamen Meltem und der Hinweis des Klägers auf - im \nZeitpunkt der Anhörung beim Bundesamt - lediglich begrenzte \nKenntnisse der türkischen Sprache lassen keine hinreichend \nsicheren Schlüsse darauf zu, dass die Niederschrift auch in \nanderen Bereichen wegen bestehender Übertragungsprobleme \ninhaltlich unrichtig ist, zumal der Kläger in der \nKlagebegründung vom 14. Oktober 1994 auf sein bisheriges \nVorbringen Bezug nimmt, ohne die inhaltliche Unrichtigkeit der \nNiederschrift vom 12. August 1994 geltend zu machen. \nSchließlich wird auch in der Antragschrift - abgesehen von der \nFrage des Vornamens M. - nicht die inhaltliche \nUnrichtigkeit bestimmter Passagen der Niederschrift \nsubstantiiert gerügt.\n\n19\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 \nAsylVfG abgesehen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-19/8-a-1328-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-19/8-a-1328-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306023","retrieved":"2026-07-09 03:33:49.858368+00:00"}}