{"status":"available","doknr":"OLD306035","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0118.6A4299.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-18","aktenzeichen":"6 A 4299/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.213,98 DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer im Jahre 19 geborene Kläger legte am 20. Oktober 19 \ndie Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe \nII und für das Lehramt für die Sekundarstufe I ab. Er wurde mit \nWirkung vom 8. August 19 unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat z. A. ernannt und \nmit Verfügung der Bezirksregierung vom 15. Juli 19 \neinem Gymnasium in zur Dienstleistung \nzugewiesen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, sich am \n8. August 19, dem ersten Schulag nach dem Ende der Sommerferien \n19, zum Dienstantritt zu melden. \n\n4\n\nMit Verfügung vom 21. Juli 19 wurde der Kläger auf seinen \nAntrag mit Wirkung vom 8. August 19 und bis Ablauf des 23. März \n19 ohne Dienstbezüge „gem. § 2 ErzUV ohne \nTeilzeitbeschäftigung\" beurlaubt. Er erhielt für 19 eine \nSonderzuwendung in Höhe von 2.213,98 DM bezogen auf die Monate \nAugust bis einschließlich Dezember 19 nach dem Gesetz über die \nGewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZG). Am 15. April \n19 trat er seinen Dienst bei dem Gymnasium in \nan. \n\n5\n\nUnter dem 31. Januar 19 gab das Landesamt für Besoldung \nund Versorgung Nordrhein-Westfalen (im folgenden: Landesamt) \ndem Kläger Gelegenheit, sich zu einer beabsichtigten \nRückforderung der 2.213,98 DM zu äußern; diese seien ohne \nRechtsgrund gezahlt worden, da der Kläger vor dem Antritt \nseines Erziehungsurlaubs noch keinen Dienst geleistet habe. Der \nKläger verwies darauf, vor einer Rückforderung müsse, wie das \nLandesamt in Aussicht gestellt habe, die Rechtslage durch das \nFinanzministerium geklärt werden. Das Landesamt forderte mit \nBescheid vom 20. Februar 19 die 2.213,98 DM unter Hinweis auf \n§ 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zurück und \nräumte dem Kläger aus Billigkeitsgründen fünf monatliche Raten \nein. Diese sollten unter gleichzeitiger Erstattung der \nanteiligen Steuern von seinen laufenden Bezügen einbehalten \nwerden. \n\n6\n\nDer Kläger erhob gegen den Bescheid vom 20. Februar 19 \nWiderspruch und machte geltend: Er habe zunächst ab dem \n9. August 19 (nach einem Tag Dienst) beurlaubt werden wollen, \ndavon aber auf Bitten des Schuldezernenten Abstand genommen. Er \nsehe nicht ein, daß er nun wegen seines Entgegenkommens \nfinanzielle Nachteile haben solle. \n\n7\n\nDas Landesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 26. November 19 mit der Begründung zurück: Das \nFinanzministerium habe mit Erlassen vom 7. Februar 19 und \n2. November 19 festgestellt, daß in den Fällen des \nErziehungsurlaubs für die Bemessung der jährlichen \nSonderzuwendung das Maß der Beschäftigung vor Beginn der \nBeurlaubung maßgebend sei. Gemäß Weisung des Finanzministeriums \nseien anhängige Verfahren entsprechend zu entscheiden. Da der \nKläger vor der Inanspruchnahme seines Erziehungsurlaubs nicht \nin einem aktiven Dienstverhältnis gestanden habe, fehle der \nentsprechende Anknüpfungspunkt für die Berechnung der \nSonderzuwendung mit der Folge, daß ihm die Leistung nicht zu \nzahlen gewesen sei. Das Finanzministerium habe dies mit Erlaß \nvom 14. November 19 klargestellt. Der Umstand, daß die \nÜberzahlung durch eine fehlerhafte behördliche Information \nmitverursacht worden sein könne, rechtfertige es nicht, über \ndie Gewährung der Ratenzahlungen hinaus den \nRückforderungsbetrag unter Billigkeitsgesichtspunkten \nherabzusetzen. Im übrigen sei gemäß § 3 Abs. 6 SZG die \nSonderzuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen, ohne daß es \ninsoweit auf die in § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BBesG \nangesprochenen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die \nHerausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung oder auf \nBilligkeitsgründe im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG \nankomme. Dem Kläger werde jedoch Ratenzahlung zu den in dem \nBescheid vom 20. Februar 19 genannten Konditionen eingeräumt. \nDas Angebot von fünf monatlichen Raten erscheine bei seinen \nwirtschaftlichen Verhältnissen angemessen, aber auch \nausreichend, um unbillige Härten zu vermeiden. \n\n8\n\nDer Kläger hat Klage erhoben und auf sein \nWiderspruchsvorbringen verwiesen. Ergänzend hat er geltend \ngemacht: Er sei seinerzeit zu der Vorverlegung des \nErziehungsurlaubs um einen Tag überredet worden. In dem \nbetreffenden Telefonat mit der Schulaufsichtsbehörde - den \nGesprächspartner könne er nicht mehr exakt benennen - sei ihm \nversichert worden, Nachteile würde ihm daraus nicht entstehen. \nSomit sei ihm ein schutzwürdiges Vertrauen zuzugestehen.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung NW vom \n20. Februar 19 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 26. November \n19 aufzuheben. \n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nEr hat sich auf die Begründung des Bescheides vom 20. Februar \n19 und des Widerspruchsbescheides vom 26. November 19 \nbezogen und ergänzend ausgeführt, anhand der Personalakte des \nKlägers sei nicht nachvollziehbar, daß er mit dem \nSchuldezernenten wegen eines früheren Beginns des \nErziehungsurlaubs telefoniert habe. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den \nBescheid des Landesamtes vom 20. Februar 19 und den \nWiderspruchsbescheid vom 26. November 19 aufgehoben. Zur \nBegründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die \nRückforderung sei rechtswidrig. Dem Kläger stehe die für die \nMonate August bis Dezember 19 unter Zugrundelegung von \nVollbeschäftigung gewährte Sonderzuwendung von 2.213,98 DM zu. \nIhm sei ab dem 8. August 19 Erziehungsurlaub bewilligt worden. \nZwar vermindere sich der Grundbetrag für die Zeiten, für die \nihm keine Bezüge zugestanden hätten, für jeden Monat um ein \nZwölftel (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SZG). Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 SZG \nstehe der Zahlung von Dienstbezügen jedoch die Zeit der \nGewährung eines Erziehungsurlaubs bis zur Vollendung des \nzwölften Lebensmonats des Kindes während eines Dienst- oder \nArbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen \nDienstherrn gleich. Deshalb sei der Kläger so zu stellen, als \nhabe er ab der Gewährung des Erziehungsurlaubs und bis zur \nVollendung des zwölften Lebensmonats seines Sohnes (29. März 19 \n) Dienstbezüge erhalten. Danach habe er einen Anspruch auf die \nSonderzuwendung. Für deren Höhe sei maßgebend, daß er das \nEinstellungsangebot ohne Beantragung von Teilzeitbeschäftigung \nangenommen habe. Daß der Kläger vor Beginn des \nErziehungsurlaubs tatsächlich keinen Dienst geleistet habe, sei \nunerheblich. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 5 SZG stellten nur darauf \nab, ob der Beamte aus einem öffentlich-rechtlichen \nDienstverhältnis Bezüge erhalten habe. Der Erhalt von \nDienstbezügen sei aber aufgrund der Fiktion des § 6 Abs. 2 \nSatz 5 SZG für die Zeit von August bis Dezember 19 als gegeben \nzu behandeln. \n\n15\n\nMit seiner (vom Senat zugelassenen) Berufung bezieht sich \nder Beklagte auf sein erstinstanzliches Vorbringen sowie auf \nein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18. Juni \n1998 - 2 C 8.98 -. Ergänzend macht er geltend: Es komme auf den \nUmfang der zuletzt ausgeübten Beschäftigung an. Je geringer sie \ngewesen sei, desto geringer sei auch die Sonderzuwendung. Bei \neinem vorherigen Beschäftigungsumfang von Null ergebe sich \nlogischerweise überhaupt kein Anspruch auf eine \nSonderzuwendung. Außerdem habe diese die Funktion einer \n„Treueprämie\". Sie sei nicht gerechtfertigt, wenn der \nbetreffende Beamte noch keinen Dienst geleistet habe. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n20\n\nEr bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen sowie auf \ndie Gründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend verweist er \ndarauf, das vom Beklagten angeführte Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts sei nicht einschlägig. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und auf \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130 a der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten \ndurch Beschluß. Der Senat hält eine mündliche Verhandlung nicht \nfür erforderlich und die Berufung einstimmig für begründet. Er \nsieht anders als das Verwaltungsgericht die mit der Klage \nangefochtene Verwaltungsentscheidung, die dem Kläger für das \nJahr 19 gewährte Sonderzuwendung von 2.213,98 DM \nzurückzufordern, als rechtlich einwandfrei an. Demgemäß ist das \nangefochtene Urteil zu ändern und ist die Klage abzuweisen. \n\n24\n\nAls Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung scheidet \nzwar § 3 Abs. 6 SZG (in der bis heute unveränderten Fassung \ndieser Vorschrift gemäß dem Gesetz vom 23. Mai 1975, BGBl I \n1173, 1238) entgegen der im Widerspruchsbescheid vom \n26. November 19 vertretenen Ansicht des Beklagten aus. Gemäß \ndieser Vorschrift ist die Zuwendung in voller Höhe \nzurückzuzahlen, wenn sie gezahlt worden ist, obwohl sie nach \nAbs. 1 Nr. 3 nicht zustand. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG ist \nVoraussetzung für den Anspruch, daß die Berechtigten mindestens \nbis 31. März des folgenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn \nverbleiben, es denn, daß sie ein früheres Ausscheiden nicht \nselbst zu vertreten haben. Dieser Rückzahlungsgrund spielt hier \nkeine Rolle. Der Kläger schied nicht - schon gar nicht binnen \ndrei Monaten nach Ablauf des Jahres 19 - aus dem Dienst des \nBeklagten aus. Er war, wie seit dem 8. August 19, weiterhin \nohne Dienstbezüge beurlaubt, bis er im Frühjahr 19 seinen \nDienst als Studienrat z. A. antrat. \n\n25\n\nDie Rückforderung rechtfertigt sich jedoch aus § 12 Abs. 2 \nBBesG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift regelt sich die \nRückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des \nBürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer \nungerechtfertigten Bereicherung, soweit - wie es hier der Fall \nist - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die \nzurückgeforderte Sonderzuwendung von 2.213,98 DM - hierbei \nhandelt es sich um Bezüge im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG, vgl. \n§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG - war an den Kläger zuviel gezahlt \nworden. Sie stand ihm nicht zu. \n\n26\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SZG in der hier maßgebenden, zum \nZeitpunkt der Zahlung der Sonderzuwendung geltenden Fassung des \nBundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom \n21. Februar 1992, BGBl I 266, 273, wird der Grundbetrag in Höhe \nder nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden \nBezüge allerdings auch dann gewährt, wenn dem Berechtigten die \nBezüge wegen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge für diesen \nMonat nicht zustehen, wie es bei dem Kläger der Fall war. \nAußerdem steht der Zahlung von Dienstbezügen die Zeit der \nGewährung eines Erziehungsurlaubs bis zur Vollendung des \nzwölften Lebensmonats des Kindes während eines \nDienstverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn \ngleich (§ 6 Abs. 2 Satz 5 SZG), und das Kind des Klägers, für \ndas er seit dem 8. August 19 den Erziehungsurlaub in Anspruch \nnahm, vollendete den zwölften Lebensmonat erst im März 19 . \nHieraus allein läßt sich jedoch entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts ein Anspruch des Klägers auf die \nSonderzuwendung nicht herleiten. § 6 Abs. 2 Satz 5 SZG ist \ninsoweit nicht einschlägig, § 6 Abs. 2 SZG (auch dessen Satz 5) \nbetrifft nicht die allgemeine Bemessung des Grundbetrages, \nsondern - in einem zweiten Schritt - eine anteilige \nVerminderung des nach Abs. 1 berechneten Grundbetrages für den \nFall, dass der Berechtigte nicht während des gesamten \nKalenderjahres aufgrund einer hauptberuflichen Tätigkeit Bezüge \nerhalten hat. In den Fällen des Erziehungsurlaubs fehlte es \nnach damaliger Rechtslage an der sonst vorgesehenen \nBerechnungsgrundlage, der Höhe der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SZG \nnach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden \nBezüge. Danach war es unumgänglich, von der dem Beamten vor der \nBeurlaubung zuletzt obliegenden dienstlichen Tätigkeit \nauszugehen. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni \n1998 - 2 C 8.98 -, zu § 6 SZG in der \nFassung des Gesetzes vom 30. Juni 1989, \nBGBl I 1297.\n\n28\n\nEine solche Tätigkeit war im Falle des Klägers nicht vorhanden, \nweil er sich bei seiner Einstellung in den öffentlichen \nSchuldienst sogleich ohne Dienstbezüge hatte beurlauben lassen. \nHiernach verbleibt als Anknüpfungspunkt für die Höhe der \nSonderzuwendung - unabhängig von dem vom Beklagten angeführten \nGesichtspunkt einer „Treueprämie\" für geleistete Dienste - \nkein zu berücksichtigender Betrag mit der Folge, daß dem Kläger \nein Anspruch auf die gezahlte Sonderzuwendung nicht zustand. Im \nEinklang damit hat der Gesetzgeber durch die zum 1. Januar 1999 \nerfolgte Einfügung des Satzes 3 in § 6 Abs. 1 SZG (Art. 11 des \nVersorgungsreformgesetzes vom 29. Juni 1998, BGBl I 1666, 1685) \nklargestellt, daß in den Fällen einer Beurlaubung ohne \nDienstbezüge der Grundbetrag nach dem Beschäftigungsumfang am \nTage vor Beginn des Urlaubs zu bemessen ist. \n\n29\n\nAn diesem Ergebnis sieht sich der Senat auch nicht durch \nsein vom Verwaltungsgericht angeführtes \n\n30\n\nUrteil vom 26. August 1997 \n- 6 A 257/96 -, NVwZ-RR 1999, 49,\n\n31\n\ngehindert. Dieses Urteil betraf den Fall einer ehedem \nvollzeitbeschäftigten Beamtin, die zu Beginn des \nErziehungsurlaubs teilzeitbeschäftigt war und deren \nTeilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs auslief. \nDiese besonderen Fallumstände liegen hier nicht vor. \n\n32\n\nDie hiernach ohne rechtlichen Grund verlangte \nSonderzuwendung hat der Kläger zurückzuzahlen (§ 812 Abs. 1 \nBGB). Eine „Entreicherung\" im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB ist \nnicht ersichtlich und macht der Kläger auch selbst nicht \ngeltend. \n\n33\n\nSchließlich kann zwar gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG von der \nRückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der \nobersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz \noder teilweise abgesehen werden. Eine dahingehende \nBilligkeitsentscheidung hat der Beklagte mit der angefochtenen \nVerwaltungsentscheidung jedoch trotz der unzutreffenden \nErwägung, sie sei wegen § 3 Abs. 6 SZG nicht notwendig \ngetroffen, und sie genügt den rechtlichen Anforderungen. Der \nBeklagte hat dem Kläger nicht nur Ratenzahlung eingeräumt, \nsondern sich auch mit der Frage einer Herabsetzung des \nRückforderungsbetrages auseinandergesetzt. Es ist nicht \nerkennbar, daß damit den gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu \nberücksichtigenden Billigkeitsgründen nicht ausreichend \nRechnung getragen worden ist. Insoweit hat der Kläger Einwände \nauch nicht erhoben. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. \n\n35\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO und die des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. \n\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 \nSatz 1 des Gerichtskostengesetzes. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306035","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-18/6-a-4299-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306035","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306035","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-18/6-a-4299-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306035","retrieved":"2026-07-09 03:33:50.858067+00:00"}}