{"status":"available","doknr":"OLD306034","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0118.5B1956.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-18","aktenzeichen":"5 B 1956/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag des Antragstellers auf\n Zulassung der Beschwerde gegen den\n die Bewilligung von Prozesskosten-\n hilfe versagenden Beschluss des Ver-\n waltungsgerichts Düsseldorf vom\n 13. Oktober 1999 wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten\n des Antragsverfahrens 5 E 851/99;\n außergerichtliche Kosten werden\n nicht erstattet.\n\n2. Der Antrag auf Zulassung der Be-\n schwerde gegen den die Gewährung \n vorläufigen Rechtsschutzes ablehnen-\n den Beschluss des Verwaltungsge-\n richts Düsseldorf vom 13. Oktober\n 1999 wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten\n des Antragsverfahrens 5 B 1956/99.\n\n Der Streitwert wird für das Antrags-\n verfahren 5 B 1956/99 auf 10.500,-- DM\n festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Ziffer 1. \ndes Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1999 \n(Versagung von Prozesskostenhilfe) hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das \nVerwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf Gewährung von \nProzesskostenhilfe abgelehnt, weil der Antragsteller seine \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nach § 166 VwGO \ni.V.m. § 114 ff. ZPO glaubhaft gemacht hat. Die zutreffenden \nDarlegungen des Verwaltungsgerichts zur ungeklärten Einkommens- \nund Vermögenssituation des Antragstellers werden nicht durch \ndessen pauschales Vorbringen in Frage gestellt, er bestreite \ndie Angaben im polizeilichen Vermerk zum illegalen \nArzneimittelverkauf am 17. Mai 1999.\n\n4\n\n2. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Ziffer 2. \ndes Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1999 \n(Nichtgewährung einstweiligen Rechtsschutzes) hat keinen \nErfolg.\n\n5\n\na) Dem Antrag ist nicht bereits deshalb der Erfolg zu \nversagen, weil der Antragsteller kein Rechtsschutzinteresse \ndaran hat, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \ngegen das auf drei Monate, also bis einschließlich 17. August \n1999, befristete Aufenthaltsverbot in der Ordnungsverfügung vom \n17. Mai 1999 nachträglich angeordnet wird. Das \nRechtsschutzinteresse wäre nur dann zu verneinen, wenn die \nInanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer \nVerbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen \nkönnte. Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Zwar \nginge nach Ablauf der zeitlichen Beschränkung des \nAufenthaltsverbots die Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nhinsichtlich der Befolgung des Verbots ins Leere. Trotz \nZeitablaufs des Aufenthaltsverbots hat sich die \nOrdnungsverfügung vom 17. Mai 1999 jedoch nicht erledigt, weil \nund solange die Ordnungsverfügung Voraussetzung für die \nFestsetzung von Zwangsgeldern gegen den Ordnungspflichtigen \nist.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November \n1996 - 10 A 3363/92 -, NWVBl. 1997, \n218.\n\n7\n\nMit einer rückwirkenden \n\n8\n\nzur Rückwirkung des Beschlusses nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO vgl. OVG NRW, Urteil \nvom 22. August 1977 - 15 A 1180/76 -, \nJMBl. NRW 1978, 59; Urteil vom 16. Juni \n1983 - 4 A 2719/81 -, DÖV 1983, \n1024\n\n9\n\nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen \ndie Grundverfügung kann den Zwangsgeldfestsetzungen vom 24. Mai \nund 4. Juni 1999 zumindest vorläufig bis zur Unanfechtbarkeit \ndes Aufenthaltsverbots die Grundlage entzogen werden. Nur auf \ndiese Weise kann der Antragsteller seine gegen die \nGrundverfügung gerichteten Einwände auch im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren gegen die Zwangsgeldfestsetzungen zur \nGeltung bringen. Denn die Rechtmäßigkeit der \nZwangsgeldfestsetzungen hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der \nGrundverfügung, sondern von deren Wirksamkeit und \nVollziehbarkeit bzw. Unanfechtbarkeit ab. Voraussetzung für \nVollstreckungsakte ist mithin die Existenz einer vollziehbaren \nGrundverfügung als Titel, nicht aber die inhaltliche \nRichtigkeit des Titels. Offen bleiben kann im vorliegenden \nZusammenhang, ob mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs gegen die Grundverfügung die bereits erfolgten \nZwangsgeldfestsetzungen nachträglich (\"endgültig\") rechtswidrig \nwerden\n\n10\n\nso OVG NRW, Urteil vom 22. August \n1977 - 15 A 1180/76 -, JMBl. NRW 1978, \n59; Urteil vom 16. Juni 1983 \n- 4 A 2719/81 -, DÖV 1983, 1024; \nSchoch, Vorläufiger Rechtsschutz und \nRisikoverteilung im Verwaltungsrecht, \n1988, S. 1196\n\n11\n\noder ob sie lediglich vorläufig so zu behandeln sind, als \nwären sie ohne vollziehbare Grundverfügung ergangen,\n\n12\n\nso Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. \n1998, § 80 Rdnr. 178.\n\n13\n\nDenn zum einen hat der Aussetzungsantrag, wie nachfolgend \nausgeführt, keinen Erfolg; zum anderen würde sich die Frage \nerst in einem (derzeit nicht anhängigen) Hauptsacheverfahren \nstellen.\n\n14\n\nb) Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Ziffer 2. der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind \nnicht gegeben. Das Antragsvorbringen vermag die Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Dabei \nist die Prüfung des Beschwerdegerichts im Zulassungsverfahren \nauf die Darlegungen in der Antragsbegründung beschränkt. Nur \nRügen, die vom Rechtsmittelführer dargelegt worden sind, können \nzur Zulassung der Beschwerde führen, \n\n15\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom \n15. August 1997 - 5 B 978/97 -; \nBeschluss vom 29. Oktober 1999 \n- 5 B 1618/99 -.\n\n16\n\naa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das \nAufenthaltsverbot vom 17. Mai 1999 inhaltlich hinreichend \nbestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Der Regelungsgehalt des \nAufenthaltsverbots ist unzweideutig für den Adressaten \nerkennbar, so dass der Antragsteller sein Verhalten daran \nausrichten konnte. Hieran ändert auch die Auslegung des \nAufenthaltsverbots durch das Verwaltungsgericht nichts, durch \ndie nachträglich Zweifel des Antragstellers an der Bestimmtheit \nder Verfügung geweckt wurden. Maßgebend für die Auslegung von \nVerwaltungsakten ist allein der objektiv erklärte Wille der \nBehörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung \nverstehen konnte (§ 133 BGB analog).\n\n17\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom \n28. Februar 1961 - 1 C 54.57 -, BVerwGE \n12, 87, 91; Urteil vom 18. Juni 1980 \n- 6 C 55.79 -,\nBVerwGE 60, 223, 228 f. m.w.N.\n\n18\n\nBei objektiver Würdigung bedeutet das angeordnete \n\"Aufenthalts-verbot\", dass sich der Adressat nicht in dem näher \ngekennzeichneten Bereich im und um den \nHauptbahnhof aufhalten darf, ohne dass es auf Art, Dauer und \nZweck des Aufenthalts ankäme. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts differenziert das uneingeschränkt \nangeordnete Aufenthaltsverbot weder danach, ob der Adressat in \ndem gekennzeichneten Bereich verweilt oder ob er ihn \ndurchquert, noch danach, mit welchem Ziel und wie lange er sich \ndort aufhält. Insbesondere ist von dem Aufenthaltsverbot auch \ndas Durchqueren des Verbotsgebiets zur Benutzung öffentlicher \nVerkehrsmittel erfasst. Sinn und Zweck des Aufenthaltsverbots \nlegen kein anderes Auslegungsergebnis nahe. Denn die das \nVerbotsgebiet durchquerenden Straßenbahnen werden, wie nicht \nzuletzt das im polizeilichen Vermerk vom 24. Mai 1999 \ndokumentierte Verhalten des Antragstellers zeigt, ebenfalls zur \nAnbahnung und Abwicklung von Drogengeschäften genutzt. Darüber \nhinaus sollen Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden werden, die \nsich aus einem auf ein bloßes Verweilen zum Zwecke des \nDrogenhandels oder -konsums beschränktes Aufenthaltsverbot \nergäben.\n\n19\n\nVgl. dazu auch OVG Bremen, Urteil \nvom 24. März 1998 - 1 BA 27/97 -, NVwZ \n1999, 314, 317 f.\n\n20\n\nUnerheblich für den objektiven Erklärungsgehalt der \nOrdnungsverfügung ist, in welcher Weise Aufenthaltsverbote vom \nAntragsgegner vollstreckt werden, ob also etwa Verstöße in der \nForm eines bloßen Durchquerens des Verbotsbereichs zum Anlass \nfür eine Zwangsgeldfestsetzung genommen werden. Es bedarf \ndeshalb auch keiner Klärung, ob und inwieweit die Rubrik in den \nVordrucken für polizeiliche Vermerke (\"... durchquerte nicht \nals Passant den Sperrbezirk, sondern hielt sich dort über einen \nlängeren Zeitraum auf und suchte Kontakt zu Dealern/Konsumen-\nten\") überhaupt Grundlage für Vollstreckungsakte ist oder \nlediglich den Feststellungen zur Erteilung eines \nAufenthaltsverbots dient. Den dargelegten umfassenden \nRegelungsgehalt des Aufenthaltsverbots hat der Antragsteller im \nÜbrigen auch ohne weiteres erkannt; denn er hat sich im \nerstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich gegen das \nuneingeschränkte Aufenthaltsverbot unter dem Gesichtspunkt der \nVerhältnismäßigkeit gewandt.\n\n21\n\nDas dreimonatige uneingeschränkte Aufenthaltsverbot ist auch \nnicht unverhältnismäßig. Allerdings kann das Interesse des \nBetroffenen, bestimmte Orte innerhalb des Verbotsbezirks \naufzusuchen, im Einzelfall Ausnahmen von dem Aufenthaltsverbot \ngebieten. Als solche Ausnahmen kommen z.B. Besuche von Ärzten \noder Rechtsanwälten im Verbotsbereich in Betracht. Ergeben sich \nhingegen - wie im Fall des Antragstellers - lediglich zeitliche \nVerluste durch Umwege infolge des Durchquerungsverbots, \nbedeuten diese angesichts der Befristung des Aufenthaltsverbots \nauf drei Monate in der Regel keine unverhältnismäßige \nBelastung. Beeinträchtigungen, die durch Umwege in Kauf \ngenommen werden müssen, stehen regelmäßig nicht außer \nVerhältnis zu dem mit der Verfügung verfolgten Schutzzweck. \nWeist der Betroffene vor Erlass der Ordnungsverfügung auf die \nErforderlichkeit bestimmter Ausnahmen hin, muss die Behörde \ndieses Vorbringen bereits in der Ordnungsverfügung \nberücksichtigen. Werden nachträglich Ausnahmetatbestände \ngeltend gemacht, ist die Behörde gegebenenfalls zur Erteilung \neiner Ausnahmegestattung verpflichtet. Es ist allerdings \ngrundsätzlich Aufgabe des Betroffenen, derartige \nAusnahmetatbestände substanziiert und glaubhaft gegenüber der \nOrdnungsbehörde geltend zu machen. Das Aufenthaltsverbot muss \ndeshalb bei Fehlen konkreter, vom jeweiligen Adressaten geltend \ngemachter oder objektiv erkennbarer Anhaltspunkte keinen \ngenerellen Vorbehalt oder Hinweis enthalten, dass auf Antrag \nAusnahmen von dem Verbot gestattet werden können.\n\n22\n\nDer Antragsteller hat weder vor Erlass der Ordnungsverfügung \nnoch durch einen nachträglich gestellten Antrag bei der \nOrdnungsbehörde Ausnahmetatbestände geltend gemacht. Solche \nsind auch ansonsten nicht ersichtlich. Auch auf entsprechenden \nHinweis des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren hat der \nAntragsteller auf eine entsprechende Antragstellung \nverzichtet.\n\n23\n\nbb) Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nhinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzungen vom 24. Mai und \n4. Juni 1999 sind ebenfalls nicht gegeben. Entgegen der \nAuffassung des Antragstellers beruhen die \nZwangsgeldfestsetzungen auf einer wirksamen und sofort \nvollziehbaren Grundverfügung.\n\n24\n\n3. Die Kostenentscheidung im Antragsverfahren 5 E 851/99 \nberuht auf § 154 Abs. 2, § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO, die \nKostenentscheidung im Antragsverfahren 5 B 1956/99 auf § 154 \nAbs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung im Antragsverfahren \n5 B 1956/99 folgt aus § 20 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und 3, § 13 \nAbs. 1 GKG und bewertet im vorläufigen Rechtsschutzverfahren \ndas Aufenthaltsverbot mit 4.000,-- DM - also mit der Hälfte des \nAuffangstreitwertes -, die Zwangsgeldfestsetzungen mit der \nHälfte des vom Antragsgegner jeweils festgesetzten Betrages \n(1.000,-- DM und 2.000,-- DM) und die Zwangsgeldandrohungen mit \neinem Viertel des vom Antragsgegner jeweils angesetzten \nBetrages (500,-- DM, 1.000,-- DM und 2.000,-- DM).\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306034","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-18/5-b-1956-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306034","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306034","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-18/5-b-1956-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306034","retrieved":"2026-07-09 03:33:50.772142+00:00"}}