{"status":"available","doknr":"OLD306050","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0117.22A6004.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-17","aktenzeichen":"22 A 6004/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, trägt der Kläger. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist der Sohn von Frau E. G. , die im \nDezember 1990 im evangelischen Vereinsheim in W. -\nE. aufgenommen wurde. Die das Renteneinkommen der Frau \nG. übersteigenden Kosten der Heimunterbringung übernahm \nder Beklagte im Rahmen der Hilfe zur Pflege aus \nSozialhilfemitteln. Die ungedeckten Heimkosten beliefen sich im \nJahre 1994 auf mehr als 2.000,-- DM monatlich.\n\n3\n\nDer Beklagte nimmt den Kläger auf Zahlung von Unterhalt für \nseine Mutter in Anspruch. In den Jahren 1992 und 1993 machte \nder Kläger verschiedene Angaben über seine \nEinkommensverhältnisse. U.a. gab er an, im Jahre 1990 neben \nEinkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammen mit seiner \nEhefrau Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 9.450,-- DM \nund aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 17.880,-- DM \ngehabt zu haben. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts \nV. vom 30. August 1995 wurde der Kläger verurteilt, an \nden Beklagten für die Zeit von 27. Juni 1993 bis zum 30. Juni \n1994 Unterhalt für seine Mutter in Höhe von insgesamt \n10.920,-- DM zu zahlen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 8. September 1994 forderte der Beklagte den \nKläger auf, ihm binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses \nBescheides Auskunft über seine Einkommens- und \nVermögensverhältnisse für die Zeit ab 1. Juli 1994 zu geben. \nHierfür könne er den beiliegenden Vordruck \"Erklärung zur \nUnterhaltspflicht\" verwenden. Für den Fall der nicht \nfristgerechten Auskunftserteilung drohte der Beklagte dem \nKläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- DM an.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 21. September 1994 legte der Kläger gegen \ndiesen Bescheid Widerspruch ein und trug insbesondere vor: Er \nhabe bereits für 1991 erschöpfend Auskunft erteilt. Seitdem \nhätten sich keine besonderen Veränderungen ergeben. Der \nBruttoarbeitslohn habe 1993 82.149,08 DM betragen, die \nBerufsunfähigkeitsrente sei nur noch bis März gewährt worden \nund über das Einkommen aus Kapitalvermögen könne er erst nach \nVorliegen der Einkommensteuererklärungen 1993 und 1994 Auskunft \nerteilen.\n\n6\n\nIm Laufe des Widerspruchsverfahrens holte der Beklagte eine \nAuskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung \nNordrhein-Westfalen über das vom Kläger bis Ende 1994 erzielte \nEinkommen sowie Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für \nAngestellte und der Versorgungsanstalt des Bundes und der \nLänder über die an den Kläger seit dem 1. Januar 1995 gezahlten \nRenten ein.\n\n7\n\nDer Direktor des Landschaftsverbandes R. wies den \nWiderspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni \n1995 als unbegründet zurück.\n\n8\n\nDaraufhin hat der Kläger am 19. Juli 1995 Klage erhoben, zu \nderen Begründung er im Wesentlichen vorgetragen hat: Der \nBeklagte sei zu dem Auskunftsersuchen schon deshalb nicht \nbefugt, weil nicht zu erkennen sei, ob er auch der zuständige \nLeistungsträger sei. Der Beklagte gebe hierzu ständig sich \nwidersprechende Erklärungen ab. Der Beklagte habe auch nicht \nhinreichend geprüft, ob die Voraussetzungen für eine \nInanspruchnahme zu Unterhaltszahlungen vorlägen. Damit sei das \nAuskunftsersuchen zum Stichtag 1. Juli 1994 nicht \ngerechtfertigt. Im Übrigen habe der Beklagte die notwendigen \nAngaben den bereits früher im Verwaltungsverfahren vorgelegten \nUnterlagen und den im zivilgerichtlichen Verfahren abgegebenen \nSchriftsätzen entnehmen können. Insoweit sei unklar, welche \nAngaben der Beklagte noch zusätzlich benötige. Unter den \ngegebenen Verhältnissen sei die Androhung eines Zwangsgeldes in \nHöhe von 500,-- DM nicht gerechtfertigt.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n8. September 1994 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Direktors \ndes Landschaftsverbandes R. vom \n21. Juni 1995 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung hat er vorgetragen: Der Kläger habe keine \nvollständigen Auskünfte über seine Einkommens- und \nVermögensverhältnisse gegeben. Die fehlenden Einkommensangaben \nhätten inzwischen zwar im Wesentlichen ermittelt werden können. \nEs fehlten jedoch Auskünfte des Klägers über seine \nVermögensverhältnisse, die die Feststellung der \nunterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit auch unter \nBerücksichtigung des Vermögens ermöglichten.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom \n14. Oktober 1996, zugestellt am 14. November 1996, abgewiesen; \nauf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.\n\n15\n\nZur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im \nWesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe die sich aus \n§ 1605 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergebenden \nEinschränkungen des Auskunftsanspruchs nicht berücksichtigt. \nAußerdem habe er, der Kläger, auch über seine \nVermögensverhältnisse bereits Angaben gemacht. Der Beklagte \nkönne sich die notwendigen Auskünfte auf andere Weise \nbeschaffen. Alle entscheidungsnotwendigen Unterlagen lägen dem \nBeklagten bereits vor.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte hat keinen Antrag gestellt.\n\n19\n\nMit Schriftsätzen vom 19. März 1997 und vom 12. Mai 1997 \nhaben der Beklagte und der Kläger auf mündliche Verhandlung \nverzichtet.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte im Verfahren \nVerwaltungsgericht Düsseldorf 19 K 12482/93 und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nWiderspruchsbehörde Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nÜber die Berufung des Klägers entscheidet der Senat ohne \nmündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich damit \neinverstanden erklärt haben und eine mündliche Verhandlung \nnicht erforderlich erscheint (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n23\n\nDie Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der \nangefochtene Bescheid des Beklagten vom 8. September 1994 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors des \nLandschaftsverbandes R. vom 21. Juni 1995 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n24\n\nRechtsgrundlage für das Auskunftsbegehren des Beklagten ist \n§ 116 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der \nBekanntmachung vom 23. März 1994, BGBl. I S. 646. Danach sind \nu.a. die Unterhaltspflichtigen verpflichtet, dem Träger der \nSozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse \nAuskunft zu geben, soweit die Durchführung des \nBundessozialhilfegesetzes es erfordert. Die Vorschrift \nbegründet eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur \nAuskunftserteilung, der ein Auskunftsanspruch des \nSozialhilfeträgers gegenübersteht. \n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der \nBeklagte für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs aktiv \nlegitimiert ist. Insoweit kann auf die Gründe der angefochtenen \nEntscheidung (Bl. 4 f. des Urteilsabdrucks) verwiesen werden, \ndenen der Kläger nicht entgegengetreten ist. \n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht ist ebenfalls zu Recht davon \nausgegangen, dass es für die Heranziehung eines \n\"Unterhaltspflichtigen\" zur Auskunft nach § 116 Abs. 1 BSHG \nnicht darauf ankommt, ob im konkreten Fall tatsächlich ein \nUnterhaltsanspruch besteht. Es reicht vielmehr aus, dass der in \nAnspruch genommene Dritte als Unterhaltsschuldner abstrakt in \nBetracht kommt, d.h. nicht offensichtlich ausscheidet.\n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 21. Januar 1993 \n- 5 C 22.90 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 91, \n375 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen \nder Verwaltungs- und Sozialgerichte \n(FEVS) 44, 184; Urteil vom 17. Juni \n1993 - 5 C 43.90 -, BVerwGE 92, 330 = \nFEVS 44, 275; Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 28. Februar 1997 \n- 24 A 7401/95 -; Urteil vom 18. August \n1997 - 8 A 1429/96 -. \n\n28\n\nEin Unterhaltsanspruch der Mutter des Klägers gegen diesen \nist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Es kommen \nUnterhaltsansprüche nach §§ 1601 ff. BGB in Betracht. Dies \nzeigt sich schon daran, dass der Kläger für den Zeitraum vom \n27. Juni 1993 bis zum 30. Juni 1994 zivilrechtlich zur Zahlung \nvon Unterhalt für seine Mutter verurteilt worden ist. \n\n29\n\nDie Erteilung der vom Beklagten begehrten Auskunft des \nKlägers über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist \nauch zur Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes \nerforderlich. Nur wenn der Beklagte die Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Klägers kennt, kann er sachgerecht \nprüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zur Herstellung \ndes Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) eine \nInanspruchnahme des Klägers als Unterhaltspflichtiger in \nBetracht kommt. \n\n30\n\nDie Einholung der Auskünfte ist nicht deshalb entbehrlich, \nweil der Kläger in der Vergangenheit in den Jahren 1992 und \n1993 Auskünfte zu seinen Einkommensverhältnissen erteilt hat. \nDer Sozialhilfeträger kann nur anhand aktueller Angaben \nzuverlässig prüfen, ob ein Unterhaltsverpflichteter gemäß § 91 \nBSHG in Anspruch genommen werden kann. Die vom Kläger in der \nVergangenheit erteilten Auskünfte zu seinen \nEinkommensverhältnissen in den Jahren 1990 und 1991 bieten für \ndie notwendige Prüfung für die Zeit ab dem 1. Juli 1994 keine \nverlässliche Grundlage, da sich in der Zwischenzeit relevante \nVeränderungen ergeben haben konnten und auch tatsächlich \nergeben hatten. \n\n31\n\nDer Kläger hat den Auskunftsanspruch auch nicht dadurch \nerfüllt, dass er dem Beklagten mit Schreiben vom 21. September \n1994 mitgeteilt hat, gegenüber den Auskünften für 1991 hätten \nsich keine besonderen Veränderungen ergeben, der \nBruttoarbeitslohn 1993 habe 82.149,08 DM betragen und die \nBerufsunfähigkeitsrente sei nur noch bis März gewährt worden. \nEbensowenig hat sich das Auskunftsersuchen schon vor Erlass des \nWiderspruchsbescheides dadurch erledigt, dass der Beklagte \nAuskünfte des Landesamtes für Besoldung und Versorgung \nNordrhein-Westfalen über die Einkünfte des Klägers aus \nnichtselbständiger Arbeit bis Ende 1994 und Auskünfte der \nBundesversicherungsanstalt für Angestellte und der \nVersorgungsanstalt des Bundes und der Länder über die seit \nJanuar 1995 gezahlten Renten eingeholt hat. Denn zum einen \numfasst die Auskunftspflicht nicht nur die Einkünfte \n(Einnahmen) und vermögenswerten Rechte und Güter, sondern auch \nVerpflichtungen und Belastungen, die die Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Auskunftspflichtigen negativ \nbeeinflussen, d.h. Einkommen und Vermögen mindern. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar \n1993 - 5 C 22.90 -, BVerwGE 91, 375 = \nFEVS 44, 184, 187. \n\n33\n\nZum anderen fehlten Angaben des Klägers zu Einkünften aus \nVermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Ebenso \nfehlten jegliche Angaben über die Vermögensverhältnisse. \nLetztere waren entgegen den Behauptungen des Klägers in der \nBerufungsschrift auch in der Vergangenheit nicht gemacht \nworden. Aus den Angaben in der Vergangenheit über Einkünfte im \nJahre 1990 aus Kapitalvermögen in Höhe von 9.450,- DM und aus \nVermietung und Verpachtung in Höhe von 17.880,- DM kann \nlediglich geschlossen werden, dass der Kläger über nicht \nunerhebliches Vermögen verfügte, nicht aber welchen Wert das \nVermögen seit dem 1. Juli 1994 darstellte und ob gegebenenfalls \nseine Verwertung verlangt werden konnte. Für den Beklagten \nbestand auch keine andere, den Kläger weniger belastende \nMöglichkeit, dessen Vermögensverhältnisse aufzuklären.\n\n34\n\nDem Auskunftsverlangen des Beklagten steht schließlich nicht \n§ 1605 Abs. 2 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift kann \nAuskunft zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer \nUnterhaltsverpflichtung vor Ablauf von zwei Jahren erneut nur \nverlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur \nAuskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder \nweiteres Vermögen erworben hat. Diese Beschränkung gilt nur für \nden zivilrechtlichen Auskunftsanspruch (der dem Beklagten \nseinerzeit nicht zustand), nicht aber für den hier im Streit \nstehenden öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch auf der \nGrundlage des § 116 Abs. 1 BSHG. Dieser öffentlich-rechtliche \nAnspruch steht selbständig neben dem unterhaltsrechtlichen \nAnspruch und ist nicht davon abhängig, dass die Voraussetzungen \ndes § 1605 Abs. 2 BGB erfüllt sind.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n25. August 1999 - 24 B 75/98 -; \nBundesgerichtshof, Urteil vom 5. März \n1986 - IVb ZR 25/85 -, Neue Juristische \nWochenschrift (NJW) 1986, 1688, 1687; \nSchoch/Daum/Deckert, Auskunftsansprüche \nder Sozialhilfeträger gegen \nUnterhaltspflichtige, Zeitschrift für \ndas Fürsorgewesen 1997, 265, 269; \nSchoch in Lehr- und Praxiskommentar zum \nBSHG, 5. Auflage 1998, § 116 BSHG, \nRn. 80 Nr. 11. \n\n36\n\nDer Auskunftsverpflichtete wird vor überflüssigen und \nrechtsmissbräuchlichen Auskunftsverlangen hinreichend dadurch \ngeschützt, dass § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG verlangt, dass die \nAuskunftserteilung für die Durchführung des \nBundessozialhilfegesetzes erforderlich ist. \n\n37\n\nDie Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 \nAbs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. \n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n40\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-17/22-a-6004-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1605","ref_norm":"1605","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-17/22-a-6004-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306050","retrieved":"2026-07-09 03:33:52.152398+00:00"}}