{"status":"available","doknr":"OLD306049","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0117.22A4467.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-17","aktenzeichen":"22 A 4467/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Gewährung von weiterer \nlaufender Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum von \nSeptember 1992 bis April 1994. \n\n3\n\nIn diesem Zeitraum ging die Klägerin zu 2. (die Klägerin) \neiner Halbtagsbeschäftigung nach. Sie erzielte abzüglich einer \nFahrtkostenerstattung und der vermögenswirksamen Leistungen des \nArbeitgebers in etwa ein monatliches Nettoeinkommen für die \nMonate August bis Oktober 1992 und Dezember 1992 bis Februar \n1993 von 1.200 DM, für den Monat November 1992 von 2.200 DM, \nfür die Monate März bis Mai 1993 von 1.450 DM, für Juni 1993 \nvon 1.800 DM, von Juli bis Oktober 1993 und Dezember 1993 bis \nMärz 1994 von 1.500 DM und für November 1993 von 2.700 DM.\n\n4\n\nDer Kläger zu 1. (der Kläger), der als selbständiger \nVermögensberater tätig war, erzielte Provisionen in monatlich \nwechselnder Höhe.\n\n5\n\nDie Klägerin war Inhaberin des am 1. September 1983 \nabgeschlossenen Bausparvertrages 27 277 6024 bei der W. \nBausparkasse mit einem Guthaben in Höhe von 6.343,85 DM zum \n31. Dezember 1991, von 7.364,08 DM zum 31. Dezember 1992 und \nvon 8.312,65 DM zum 31. Dezember 1993. Nach Auskünften der \nBausparkasse vom 13. Februar 1998 und vom 14. September 1999 \nwar der Bausparvertrag 1992 und 1993 noch nicht zuteilungsreif, \nso daß eine Auszahlung des Guthabens nicht habe beantragt \nwerden können; eine Beleihung im Rahmen des vorhandenen \nVermögens sei ebenfalls nicht möglich gewesen. Nach einer \nweiteren Auskunft der Bausparkasse an die Klägerin vom \n29. Oktober 1999 wäre bei einer vorherigen Kündigung des \nBausparvertrages am 1. September 1992 ein Betrag von 6.959,42 \nDM an die Klägerin ausgezahlt worden.\n\n6\n\nIn dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vor dem \nVerwaltungsgericht Düsseldorf - 22 L 3827/92- (OVG NRW 24 B \n4159/92) legte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung \nseiner Großmutter, Frau J. T. , vom 24. September \n1992 vor. Frau T. erklärte darin, sie habe den Kläger \nmit monatlich ca. 200,00 DM unterstützt.\n\n7\n\nDie Kläger erhielten 1992 Kindergeld für den Kläger zu 3. in \nHöhe von 70 DM im Monat; ab Januar 1993 belief sich das \nKindergeld auf 130 DM im Monat.\n\n8\n\nIn den Monaten September 1992 bis April 1994 mit Ausnahme \ndes Monats Januar 1994 erhielten die Kläger von der Beklagten \naufgrund verschiedener Bewilligungsbescheide, des \nAbhilfebescheides vom 10. August 1993 und des \nWiderspruchsbescheides vom 15. April 1994 laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt in unterschiedlicher Höhe. Die Beklagte legte \nhierbei einen Bedarf der Kläger in Höhe von 2.640,85 DM ab \nSeptember 1992, von 2.673,05 DM ab Januar 1993, von 2.620,39 DM \nab April 1993, von 2.635,14 DM ab Juli 1993, von 2.729,86 DM ab \nDezember 1993 und von 2.833,17 DM für April 1994 zu Grunde, \nwobei er bei der Berechnung auch nach Inkrafttreten des \nGesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms \n- FKPG - (BGBl. I 1993, 944) einen Mehrbedarf für Erwerbstätige \nzugrundelegte. Bei den dem Bedarf gegenüber gestellten \nEigenmitteln der Kläger berücksichtigte die Beklagte das \nBausparguthaben der Klägerin nicht.\n\n9\n\nMit der am 27. April 1994 zunächst nur vom Kläger erhobenen \nKlage hat dieser geltend gemacht: Der Widerspruchsbescheid vom \n15. April 1994 enthalte keine Entscheidung für den Zeitraum \nSeptember bis Dezember 1992, obwohl sich sein Widerspruch auch \nhierauf bezogen habe. Für 1992 sei ebenso wie in der jüngsten \nZeit nicht vom durchschnittlichen Erwerbseinkommen aus dem \nVorjahr, sondern vom aktuellen Einkommen auszugehen. Bei der \nBerechnung der Sozialhilfeleistungen seien alle nötigen \nAusgaben im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit und der \nseiner Frau zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe er einen \nNachzahlungsbetrag vom 537,02 DM gemäß dem Abhilfebescheid vom \n10. August 1993 nicht erhalten. \n\n10\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Abänderung ihrer \nBescheide vom 17. Februar 1993 und \n18. November 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 15. April \n1994 zu verpflichten, ihm für die Zeit \nvom 1. September 1992 bis zum 30. April \n1994 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt \nunter Berücksichtigung des aktuellen \nErwerbseinkommens sowie sämtlicher \nnotwendiger Ausgaben zu gewähren.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDurch den angefochtenen Gerichtsbescheid hat das \nVerwaltungsgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung \nabgewiesen, es bestünden erhebliche Zweifel an den Einkommens- \nund Vermögensverhältnissen des Klägers. Außerdem habe der \nKläger jedenfalls bis März 1993 über einzusetzendes Vermögen in \nGestalt eines PKWs verfügt.\n\n15\n\nHiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Die Kläger \nzu 2. und 3. sind dem Verfahren beigetreten. Mit der Berufung \nrügen die Kläger: Die Beklagte habe ab Januar 1992 die \nDurchschnittsprovision des Vorjahres als Einkommen angenommen, \nobwohl das tatsächliche Einkommen weit darunter gelegen habe. \nDarüber hinaus seien die Kosten aus der selbständigen Arbeit \ndes Klägers unberücksichtigt geblieben. Die Beklagte könne \nnicht in Monaten mit geringen Provisionseinnahmen die Kosten \nunberücksichtigt lassen und in den folgenden Monaten mit hoher \nProvision die Sozialhilfe einstellen. Die Fahrtkosten der \nKlägerin seien lediglich ab August 1993 berücksichtigt worden. \nDer PKW sei vom Sozialamt begutachtet und dem Kläger überlassen \nworden, weil die Verschrottungskosten zu hoch seien. \n\n16\n\nDas Bausparguthaben der Klägerin sei Schonvermögen, dessen \nEinsatz eine Härte bedeute. Die Verwertung des Guthabens sei \nunzumutbar, denn es handele sich nicht um \"zurückgelegtes \nKapital\".\n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Beklagte unter \nAbänderung ihrer Bescheide vom 17. \nFebruar 1993 und 18. November 1993 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 15. April 1994 zu verpflichten, \nihnen für die Zeit vom 1. September \n1992 bis zum 30. April 1994 laufende \nHilfe zum Lebensunterhalt unter \nBerücksichtigung des Erwerbseinkommens \nund der notwendigen Ausgaben zu \ngewähren, \n \nhilfsweise, die Beklagte zu \nverpflichten, über die Hilfe zum \nLebensunterhalt im Zeitraum vom 1. \nSeptember 1992 bis zum 30. April 1994 \nunter Berücksichtigung des \nErwerbseinkommens und der notwendigen \nAusgaben neu zu entscheiden.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie trägt ergänzend vor: Bei dem Bausparguthaben der \nKlägerin handele es sich um verwertbares Vermögen. Der Einsatz \nbedeute für die Kläger keine Härte, auch wenn Zinsen und/oder \nPrämien bei einer vorzeitigen Kündigung des Bausparvertrages \nverloren gingen. Es sei davon auszugehen, dass die \nVermögensschongrenze von insgesamt 4.200,00 DM durch die von \nder Klägerin seit Vertragsbeginn am 1. September 1983 monatlich \ngezahlten Beträge von 52,00 DM am 1. September 1992 bereits \nüberschritten gewesen sei; ohne Berücksichtigung von anderen \nZahlungen, Zinsen und ggf. Prämien sei so ein Betrag von \n5.616,00 DM (108 Monate x 52,00 DM) angespart worden. \n\n22\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, \naus den Verfahrensakten 22 L 3827/92 (= 24 B 4159/92 OVG NRW), \n22 K 6630/92 (= 24 E 458/95 OVG NRW) und 22 K 3078/95 (= 24 E \n751/95 OVG NRW), alle VG Düsseldorf, sowie den \nVerwaltungsvorgängen der Beklagten; hierauf wird Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nÜber die Berufung der Kläger entscheidet der Senat ohne \nmündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich damit \neinverstanden erklärt haben und eine weitere mündliche \nVerhandlung nicht erforderlich erscheint (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, \n101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n25\n\nDie Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage \nist mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag unbegründet.\n\n26\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf weitere Hilfe zum \nLebensunterhalt für die Zeit von September 1992 bis April \n1994.\n\n27\n\nDem geltend gemachten Anspruch steht jedenfalls entgegen, \ndass die Kläger in dem streitigen Zeitraum die erforderlichen \nMittel aus dem Einkommen und Vermögen der Klägerin, aus den \nZuwendungen der Großmutter des Klägers und aus dem Kindergeld \nfür den Kläger zu 3. beschaffen konnten. Es kommt mithin nicht \ndarauf an, ob die Beklagte das einzusetzende Einkommen des \nKlägers zutreffend ermittelt hat oder ob endgültig nicht \nausgeräumte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger wegen \nunklarer Einkommens- und Vermögensverhältnisse berechtigt \nwaren.\n\n28\n\nNach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) \nist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen \nnotwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und \nVermögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden \nEhegatten, wie den Klägern zu 1. und 2. im streitigen Zeitraum, \nsind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu \nberücksichtigen; soweit minderjährige, unverheiratete Kinder, \ndie - wie seinerzeit der Kläger zu 3. - dem Haushalt ihrer \nEltern angehören, den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem \nEinkommen und Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das \nEinkommen und das Vermögen der Eltern zu berücksichtigen (§ 11 \nAbs. 1 Satz 2 BSHG). \n\n29\n\nDie Beklagte hat den sozialhilferechtlichen Bedarf der \nKläger für die Monate September bis Dezember 1992 zutreffend \nmit 2.640,85 DM ermittelt. In der Folgezeit schwankte dieser \nBedarf geringfügig und erhöhte sich ab Dezember 1993 auf \n2.729,86 DM und im April 1994 auf 2.833,17 DM.\n\n30\n\nDiesem Bedarf stand ein monatliches Nettoeinkommen der \nKlägerin in Höhe von zunächst ca. 1.200 DM gegenüber. Hiervon \nsind nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG die mit der Erzielung des \nEinkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Dies \nsind eine Arbeitsmittelpauschale von 10 DM und die Kosten für \ndie Fahrten zur Arbeitstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln \n(§ 3 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur \nDurchführung des § 76 BSHG vom 28. November 1962, BGBl. I \nS. 692, geändert durch Verordnung vom 23. November 1976, BGBl. \nI S. 3234). Die Kosten für eine Monatskarte für öffentliche \nVerkehrsmittel beliefen sich nach den in den \nVerwaltungsvorgängen vorhandenen Unterlagen für einen späteren \nZeitraum auf 103 DM. Da der Arbeitgeber der Klägerin dieser \neinen Fahrtkostenzuschuss von durchschnittlich etwa 40 DM im \nMonat zahlte, blieb ein nicht gedeckter Betrag von ca. 65 DM \noffen, der zusammen mit der Arbeitsmittelpauschale vom \nEinkommen höchstens abgesetzt werden kann. Es verbleibt mithin \nein anrechenbares Einkommen von zunächst ca. 1.125 DM. Dieses \nEinkommen erhöhte sich ab Dezember 1992 zunächst dadurch, dass \ndie Klägerin Weihnachtsgeld von ca. 1.000 DM netto erhielt. Ab \nApril 1993 erhöhte sich außerdem das regelmäßige monatliche \nDurchschnittseinkommen der Klägerin um 250 DM bis 300 DM. Vom \nEinkommen der Klägerin sind im Ergebnis dieser Berechnung auch \nnach Inkrafttreten des FKPG keine Beträge für Erwerbstätige \nabzusetzen, weil die Beklagte insoweit bei der \nBedarfsberechnung bereits einen Mehrbedarf zugrundegelegt \nhatte. Dafür, dass die nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG in \nangemessener Höhe abzusetzenden Beträge höher anzusetzen sind \nals der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a.F., ist nichts \nersichtlich.\n\n31\n\nZusätzlich standen den Klägern für den Lebensunterhalt \nZuwendungen der Großmutter des Klägers in Höhe von etwa 200 DM \nim Monat zur Verfügung. Frau T. hat in ihrer \neidesstattlichen Versicherung vom 24. September 1992 im \nVerfahren - 22 L 3827/92 - (VG Düsseldorf) erklärt, sie habe \nden Kläger mit monatlich ca. 200 DM zusätzlich unterstützt. \nNach den getroffenen Feststellungen wurden diese Zuwendungen \nauch in der Folgezeit geleistet. Die Kläger haben nämlich der \nim Beschluss des 24. Senates vom 25. November 1997 über die \nGewährung von Prozesskostenhilfe geäußerten Vermutung, dass die \nZuwendungen auch im Jahr 1993 noch geflossen seien, nicht \nwidersprochen.\n\n32\n\nSchließlich stand den Klägern als Einkommen Kindergeld in \nHöhe von monatlich 70 DM im Jahr 1992 und von monatlich 130 DM \nvon Januar 1993 an zur Verfügung.\n\n33\n\nZu Beginn des hier streitigen Zeitraums blieb nach alledem \nhöchstens ein monatlicher Bedarf in Höhe von 1.245 DM \n(=2.640 DM - 1.125 DM - 200 DM - 70 DM) ungedeckt. Auch wenn in \nder Folgezeit der Hilfebedarf insgesamt anstieg, änderte sich \nselbst bei Außerachtlassung der von der Großmutter des Klägers \ngegebenen Zuwendung der ungedeckte Hilfebedarf nicht \nwesentlich, da das Einkommen der Klägerin und das Kindergeld \nwie angegeben stiegen.\n\n34\n\nDer Klägerin war zuzumuten, diesen nicht gedeckten Bedarf \naus ihrem Vermögen zu beschaffen, zu dem nach § 88 Abs. 1 BSHG \ndas gesamte verwertbare Vermögen gehört. Dieses überstieg \nbereits Anfang September 1992 erheblich die \nVermögensschongrenze von 4.200,00 DM ( § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, \n§ 1 Abs. 1 Nr. 1a) und 3 der Verordnung zur Durchführung des § \n88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vom 11.02.1988, BGBl. I S. 150, i.d.F. der \nÄnderungsverordnung vom 23.10.1991, BGBl. I S. 2037). Der \nübersteigende Betrag war höher als der durch das Einkommen \nnicht gedeckte Bedarf für den Monat September 1992 von ca. \n1.245 DM.\n\n35\n\nDie Klägerin verfügte im streitigen Zeitraum über einen \nBausparvertrag mit einem Guthaben von ca. 7.000 DM zum \n1. September 1992, das in der Folgezeit stetig anstieg. Dieses \nGuthaben war auch verwertbar, obwohl der Bausparvertrag \nseinerzeit nicht zuteilungsreif war. \n\n36\n\nVermögen ist jedenfalls dann als verwertbar anzusehen, wenn \nsein Wert in angemessener Frist eingesetzt werden kann, um den \nBedarf des Hilfe Suchenden zu befriedigen. Es kommt demnach \nnicht allein darauf an, ob dem Vermögen zuzuordnende \nForderungen bereits fällig sind, sondern darauf, ob der \nVermögenswert tatsächlich zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden \nkann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Vermögenswert \ndurch Veräußerung, Beleihung oder auf andere Weise in Geld \numgewandelt und so realisiert werden kann. \n\n37\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, \nFürsorgerechtliche Entscheidungen der \nVerwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) \n45, 326, 328.\n\n38\n\nHiervon ausgehend war das Bausparguthaben seinerzeit \nverwertbar, denn die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, den \nBausparvertrag zu kündigen. Nach der Auskunft der Bausparkasse \nvom 29. Oktober 1999 wäre ihr dann ein Betrag von 6.959,42 DM \nausgezahlt worden. Allerdings hätte die Klägerin diesen Betrag \nnicht in voller Höhe zur Deckung des Lebensunterhaltes ihrer \nFamilie einsetzen können. Vielmehr hätte sie bei einer \nvorzeitigen Rückzahlung der Bausparbeiträge die ggf. in der \nVergangenheit erhaltenen Arbeitnehmer-Sparzulagen und \nWohnungsbau-Prämien zurückzahlen müssen und Beträge, die evt. \nals Sonderausgaben nach § 10 des Einkommensteuergesetzes in der \njeweils geltenden Fassung (EStG) vom Einkommen abgesetzt worden \nwaren, ggf. nachversteuern müssen. Nur in Höhe der Differenz \nzwischen Auszahlungsbetrag und Arbeitnehmer-Sparzulage \nzuzüglich Sparprämien und nachzuzahlenden Steuern war mithin \nverwertbares Vermögen vorhanden. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 \n- 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, 330.\n\n40\n\nWenn sich auch anhand der vorliegenden Unterlagen nicht \nabschließend feststellen lässt, welcher Betrag genau als \nverwertbares Vermögen anzusehen ist, liegt er jedenfalls nach \nden getroffenen Feststellungen mindestens bei 5.800 DM und \ndamit erheblich über dem Betrag des Schonvermögens von 4.200 DM \nzuzüglich des monatlich nicht gedeckten Bedarfs von 1.245 DM \n(zusammen 5.445 DM).\n\n41\n\nDie Klägerin kann in den Jahren 1983 bis 1991 maximal \nArbeitnehmer-Sparzulagen von insgesamt 1.072,76 DM erhalten \nhaben. Diese hätte sie bei vorzeitiger Kündigung des \nBausparvertrages und Rückzahlung der Beiträge zurückzahlen \nmüssen (vgl. § 13 Abs. 4 b) des Dritten \nVermögensbildungsgesetzes - 3. VermBG - i.d.F. der \nBekanntmachung vom 30.09.1982, BGBl. I S. 1370; § 13 Abs. 4 b) \n4. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 06.02.1984, BGBl. I S. \n202; § 14 Abs. 4 Nr. 2 5. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom \n19.02.1987, BGBl.I S. 631; § 13 Abs. 5 Satz 1 5. VermBG i.d.F. \nder Bekanntmachung vom 19.01.1989, BGBl. I S. 138). \n\nDer Betrag errechnet sich wie folgt: Aus den im \nVerwaltungsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheiden für \ndie Jahre 1989 und 1991 (Bl. 266, 312 der Verwaltungsvorgänge) \nergibt sich, dass die Klägerin 1989 bei vermögenswirksamen \nLeistungen von 468 DM eine Arbeitnehmer-Sparzulage von \n107,64 DM und 1991 bei vermögenswirksamen Leistungen von 624 DM \neine Zulage von 62,40 DM erhalten hat. Aus der \nGehaltsabrechnung für die Klägerin für den Monat Dezember 1990 \n(Bl. 29 der Verwaltungsvorgänge) ergibt sich, dass der \nArbeitgeber der Klägerin für diese im Jahr 1990 \nvermögenswirksame Leistungen von insgesamt 416 DM angelegt hat. \nDie Klägerin könnte hierfür eine Arbeitnehmer-Sparzulage von 10 \nProzent, also von 41,60 DM erhalten haben (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 \n5. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1989). Für die \nJahre 1983 bis 1988 liegen keine Unterlagen vor. In diesen \nJahren betrug die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame \nLeistungen von nicht mehr als 624 DM im Jahr 23 Prozent (§ 12 \nAbs. 1 3. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.09.1982; § 12 \nAbs. 2 u.3 4. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 06.02.1984; \n§ 13 Abs. 2 u. 3 5. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom \n19.02.1987). Wird zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sie \nin diesen Jahren jeweils 624 DM an vermögenswirksamen \nLeistungen erbracht hat, hätte sie jedes Jahr eine Sparzulage \nvon 143,52 DM, zusammen also 861,12 DM erhalten.\n\n42\n\nAuch wenn die Klägerin diese Beträge von zusammen \n1.072,76 DM hätte zurückzahlen müssen, wäre von dem \nAuszahlungsbetrag von 6.959,42 DM ein Betrag von 5.886,66 DM \nverblieben.\n\n43\n\nDieser Betrag wäre nicht weiter dadurch reduziert worden, \ndass die Klägerin Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz \n(WoPG) hätte zurückzahlen müssen. Solche Prämien waren dem \nBausparkonto der Klägerin offenbar nicht gutgeschrieben worden. \nEine vorzeitige Rückzahlung von Bausparbeiträgen durfte die \nBausparkasse nur vornehmen, wenn zuvor geleistete Wohnungsbau-\nPrämien an das Finanzamt zurückgezahlt waren (§ 5 Abs. 2 WoPG \ni.d.F. vom 30.07.1992). Nach der Auskunft der Bausparkasse vom \n29. Oktober 1999 wäre an die Klägerin bei vorheriger Kündigung \ndes Bausparvertrages der Betrag von 6.959,42 DM aber ohne \nweiteres zur Auszahlung gekommen.\n\n44\n\nVon dem Auszahlungsbetrag wäre weiter der Betrag abzuziehen, \nden die Klägerin nach § 10 Abs. 6 bzw. 5 EStG bei vorzeitiger \nRückzahlung der Bausparbeiträge an Steuern nachzuentrichten \ngehabt hätte. Aus den Unterlagen ergibt sich nicht, ob und in \nwelcher Höhe die Kläger in den Jahren 1983 bis 1991 Beiträge an \ndie Bausparkasse als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 \nEStG steuerlich geltend gemacht haben. Zu berücksichtigen ist \naber, dass nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 bzw. 4 EStG nicht solche \nVorsorgeaufwendungen vom Einkommen abgesetzt werden können, für \ndie eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt worden ist bzw. für \ndie ein Anspruch auf diese Zulage bestand. Geht man \nentsprechend der oben aufgestellten Rechnung davon aus, dass \ndie Klägerin 1983 bis 1991 vermögenswirksame Leistungen in Höhe \nvon insgesamt 5.252 DM (jeweils 624 DM in den Jahren 1983 bis \n1988, 468 DM 1989, 416 DM 1990 und 624 DM 1991) erbracht und \nfür diese Arbeitnehmer-Sparzulagen erhalten hat, so hat sie bei \neinem Kontostand Ende 1991 von 6.343,85 DM an zusätzlichen \nBeiträgen (einschließlich der angefallenen Zinsen) 1.091,85 DM \n(6.343,85 DM - 5.252 DM) aufgewendet. Allenfalls dieser Betrag \nhätte als Sonderausgabe abgesetzt werden können. Ob dies \ngeschehen ist und welche steuerlichen Vorteile die Klägerin \nhieraus gezogen hat, kann auf sich beruhen. Denn eine \nNachversteuerung wäre erst dann erfolgt, wenn Beiträge \ntatsächlich zurückgezahlt worden wären. Die Klägerin hätte sich \nbei einer Verwertung des Bausparguthabens aber nicht den \ngesamten Betrag zurückzahlen lassen müssen. Sie hätte vielmehr \nein Guthaben in Höhe der Vermögensschongrenze von 4.200 DM \nstehen lassen können. Die Klägerin hätte sich also die \nBausparbeiträge, die als Sonderausgaben steuerlich geltend \ngemacht worden waren, nicht auszahlen lassen müssen. Eine \nNachversteuerung wäre dann nicht notwendig geworden.\n\n45\n\nDer Berücksichtigung des Bausparguthabens steht nicht § 88 \nAbs. 3 Satz 1 BSHG entgegen. Danach darf die Sozialhilfe nicht \nabhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines \nVermögens, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen \nhat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine \nHärte bedeuten würde. Die Verwertung des Bausparguthabens hätte \nfür die Kläger jedoch keine Härte in diesem Sinne bedeutet. \n\n46\n\nDer Begriff der Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG kann nur \nim Zusammenhang mit den vorangehenden Vorschriften des \nBundessozialhilfegesetzes über das Schonvermögen zutreffend \nbestimmt werden. Die Vorschriften über das Schonvermögen sollen \ngewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen \nBeeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen führt. Dem \nSozialhilfeempfänger (und seinen Angehörigen) soll ein gewisser \nSpielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten \nbleiben. Überdies soll verhindert werden, dass die Sozialhilfe, \ndie im Idealfall lediglich eine vorübergehende Hilfe ist, zu \neinem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den Willen zur \nSelbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen \nHerabstufung führt. Das Ziel der Härtevorschrift kann kein \nanderes sein. Wenn der Gesetzgeber eine Härtevorschrift \neinführt, so regelmäßig deshalb, weil er mit den \nRegelvorschriften zwar dem diesen zugrunde liegenden typischen \nLebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber dem \natypischen. Da die atypischen Fälle, eben wegen ihrer \nbesonderen Ausgestaltung, nicht mit den abstrakten Merkmalen \nder Gesetzessprache erfasst werden können, muss der Gesetzgeber \nneben den Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand setzen, der \nzwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei \neiner sinngerechten Anwendung zu einem Ergebnis führt, das dem \nRegelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung \ngleichwertig ist. Damit wird aber auch bei der Härtevorschrift \ndes § 88 Abs. 3 BSHG nicht von den Grundvorstellungen über den \nZweck des Schonvermögens abgegangen. Lediglich die abstrakte \nUmschreibung dessen, was Schonvermögen ist und was demzufolge \ndem Einzelnen zu belassen ist, um das Ziel der Sozialhilfe zu \nerreichen, wird durch die Härtevorschrift aufgelockert. \nHiernach kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte \ndarauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den \nLeitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden \nErgebnis führen würde.\n\n47\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 26. Januar 1966 - \nV C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 = FEVS 14, \n81, 89; Urteil vom 29. April 1993 - 5 C \n12.90 -, BVerwGE 92, 254 = FEVS 44, \n177, 178; OVG NRW, Urteil vom \n19. November 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS \n45, 58, 60f.; Urteil vom 2. Mai 1994 - \n8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, 331.\n\n48\n\nNach diesen Grundsätzen steht das Verlangen nach Verwertung \ndes Bausparguthabens in Übereinstimmung mit den \nLeitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG. \n\n49\n\nInsbesondere liegt keine Härte darin, dass die Klägerin bei \nvorzeitiger Kündigung des Bausparvertrages die erhaltenen \nArbeitnehmer-Sparzulagen zurückzuzahlen gehabt hätte und bei \nder Berechnung des auszuzahlenden Betrages ein Kündigungsabzug \nvon 1 % gemacht worden wäre. Diese wirtschaftlichen Einbußen \nbegründen keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG, denn diese \nVorschrift hat weder den Zweck, einem Hilfebedürftigen die \n(weitere) Vermögensbildung zu ermöglichen, noch den Zweck, ihn \nvon den Risiken der von ihm gewählten Kapitalanlage \nfreizustellen. Es gehört zu den allgemeinen Lebensrisiken, für \nandere (spätere) Zwecke angespartes Kapital vorzeitig und unter \nInkaufnahme eines Verlustes zur Deckung unerwarteten Bedarfs \neinsetzen zu müssen. Das Risiko der Kapitalanlage zu tragen, \nist nicht Sache der Sozialhilfe. Vielmehr entspricht es der \nVerpflichtung des Hilfe Suchenden, sich nach Kräften selbst zu \nhelfen (§ 2 Abs. 1 BSHG), vorhandenes Vermögen zur Selbsthilfe \nauch dann einzusetzen, wenn es nicht bestmöglich verwertet \nwerden kann. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, \ndass auf Kosten der Sozialhilfe Vermögen gebildet würde.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 19. \nNovember 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45, \n58, 61f. und vom 2. Mai 1994 - 8 A \n3646/92 -, FEVS 45, 326, 333.\n\n51\n\nEs ist Ausdruck des Risikos der frei gewählten \nKapitalanlage, wenn die Lösung aus einem langfristigen \nBausparvertrag nur unter Hinnahme der oben beschriebenen \nVerluste möglich ist. Der einprozentige Kündigungsabzug, den \ndie Bausparkasse vorgenommen hätte, ist zudem schon von der \nHöhe her nicht so gravierend, dass von einer Härte gesprochen \nwerden könnte. In Anwendung des § 88 Abs. 1 und 3 BSHG werden \nBetroffenen - insbesondere bei der vorzeitigen Auflösung von \nLebensversicherungen - erheblich höhere Verluste zugemutet.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember \n1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48, 145, 151; \nOVG NRW, Urteil vom 19. November 1993 - \n8 A 278/92-, FEVS 45, 58, 61.\n\n53\n\nSoweit die Klägerin Arbeitnehmer-Sparzulagen im Nachhinein \nverlieren würde, kann hierin schon deshalb keine Härte liegen, \nweil diese Vorteile nicht auf eigener Leistung beruhen.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 \n- 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, 333; \nVerwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 20. September \n1989 - 6 S 3013/87 -, FEVS 39, 293, \n296.\n\n55\n\nEs ist unerheblich, ob das die Vermögensschongrenze \nübersteigende verwertbare Vermögen der Klägerin ausgereicht \nhätte, den geltend gemachten zusätzlichen Sozialhilfeanspruch \nüber den gesamten hier streitigen Zeitraum zu decken. Nach § 88 \nAbs. 1 BSHG einzusetzendes Vermögen steht, soweit und solange \nes (noch) nicht eingesetzt oder verwertet wurde, dem Bezug von \nSozialhilfe auch dann entgegen, wenn es nicht den Bedarf für \nden gesamten Bedarfszeitraum gedeckt hätte. Denn für die \nBeurteilung der Hilfebedürftigkeit im maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt kommt es stets auf die tatsächlichen \nVerhältnisse der Einsatzpflichtigen an, hier also darauf, ob \nund in welcher Höhe die Kläger jeweils Vermögen tatsächlich \nhatten. Eine Betrachtungsweise, bei der angesichts eines \nStreits über die Einsetz- und Verwertbarkeit des einzusetzenden \nVermögens dieses als zwischenzeitlich verbraucht fingiert wird, \nfindet im Gesetz keine Stütze. Die Herkunft des Vermögens \nspielt für seinen Einsatz regelmäßig keine Rolle, so dass es \nauch unerheblich ist, ob der Hilfe Suchende sein Vermögen etwa \ndurch eine äußerst sparsame Lebensführung bisher vor einer \nVerwertung bewahrt hat. Deshalb lässt sich auch eine Härte im \nSinne des § 88 Abs. 3 BSHG nicht damit begründen, dass das \nVermögen, dessen Einsatz verlangt wird, noch vor Ablauf des \nBedarfszeitraums aufgebraucht gewesen wäre, wenn es zu Beginn \nder Hilfebedürftigkeit verwertet worden wäre.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember \n1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48, 145, 152 \nf.\n\n57\n\nAus den Ausführungen zum Hauptantrag ergibt sich zugleich, \ndass die Kläger keinen mit dem Hilfsantrag geltend gemachten \nAnspruch auf Neubescheidung haben.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. \n\n59\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306049","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-17/22-a-4467-95","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WoPG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306049","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306049","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-17/22-a-4467-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306049","retrieved":"2026-07-09 03:33:52.058948+00:00"}}