{"status":"available","doknr":"OLD306053","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0117.19B1222.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-17","aktenzeichen":"19 B 1222/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/5.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. \n\n4\n\nMit ihren in dem Antrag gebrachten Darlegungen, die den Rahmen \nder gerichtlichen Prüfung abstecken, weil die Gründe, aus denen die \nBeschwerde zuzulassen ist, in dem Antrag darzulegen sind (§ 146 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO), stützen die Antragsteller ernstliche Zweifel \nausschließlich auf die Erwägung, wegen der bei der Antragstellerin \nzu 2. bestehenden, durch fachärztliche, amtsärztliche und \npsychologische Stellungnahmen bestätigten akuten Suizidgefahr \nstünden einer Abschiebung - \"auch bei objektiv fehlender Gefährdung \nim Zielstaat nach der Abschiebung\" - Art. 3 EMRK und das Grundrecht \naus Art. 2 Abs. 2 GG entgegen und bestehe ein tatsächliches \nAbschiebungshindernis der Reiseunfähigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 \nAuslG. Damit haben die Antragsteller aber ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der Ablehnung ihres Antrags auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung \ndes Antragsgegners vom 14. Oktober 1998 nicht angebracht. Denn die \ngeltend gemachte Gefährdung der Antragstellerin zu 2. begründet \njedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles kein das \nöffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit überwiegendes Interesse \nder Antragsteller, von der sofortigen Vollziehbarkeit der \nAbschiebungsandrohung, um die es hier allein geht, einstweilen \nverschont zu bleiben.\n\n5\n\nDie geltend gemachte Gefährdung der Antragstellerin zu 2. führt \nnicht zu für die Interessenabwägung beachtlichen Erfolgsaussichten \nder Klage, weil sie für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung \nnicht erheblich ist. Der Rechtmäßigkeit einer Androhung der \nAbschiebung in den in der Androhung bezeichneten Staat (§ 50 Abs. 3 \nAuslG) stehen nur solche zwingenden Abschiebungshindernisse aus § 51 \nund § 53 AuslG entgegen, die in Gefahren begründet liegen, welche \ndem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen \n(zielstaatsbezogene Hindernisse). Hindernisse, die einer \nVollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil anderenfalls \nein geschütztes Rechtsgut im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland \nverletzt würde (inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse), berühren \ndemgegenüber die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nicht; \nsie sind erst auf der Stufe des Vollzugs der Abschiebung zu prüfen \nund gegebenenfalls durch Erteilung einer Duldung nach § 55 AuslG zu \nberücksichtigen.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 \n- 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322, 324 ff. und \nUrteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, \nBVerwGE 102, 249, 257.\n\n7\n\nAuf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, das gemäß § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG bei einer konkreten Gefahr vorliegen kann, dass \nsich eine Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers im Zielstaat \nwesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmert, weil die \nBehandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind -\n\n8\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383, 386 f. und \nvom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, InfAuslR \n1998, 409 f., ferner vom 21. September 1999 \n- 9 C 8.99 -, S. 6 f. sowie Senatsbeschluss \nvom 19. November 1999 - 19 B 1599/98 und 19 E \n617/98 -, letzter zu einer psychischen \nErkrankung mit Suizidgefahr und deren nicht \nhinreichend gesicherten \nBehandlungsmöglichkeiten in Bosnien und \nHerzegowina -,\n\n9\n\nhaben die Antragsteller ihr Vorbringen zur Suizidgefährdung der \nAntragstellerin zu 2. nicht gestützt. Dies hätte jedenfalls \nerfordert, über die psychische Erkrankung hinaus eine erhebliche \nkonkrete Gefahr wegen fehlender oder unzureichender \nBehandlungsmöglichkeiten im Zielstaat nach erfolgter Abschiebung \nhinreichend substantiiert darzulegen. Hierzu haben sich die \nAntragsteller in der Antragsschrift hingegen nicht geäußert. Sie \nhaben vielmehr die Gefährdung allein, selbst für den Fall \"objektiv \nfehlender Gefährdung im Zielstaat\", auf die Abschiebung als solche \nbezogen und deren rechtliche Unzulässigkeit wegen Verstoßes gegen \nArt. 3 EMRK bzw. Art. 2 Abs. 2 GG und wegen des tatsächlichen \nHindernisses der Reiseunfähigkeit geltend gemacht. Nach ihrem \nVorbringen droht sich die schwere psychische Erkrankung und die \nSuizidgefährdung durch die - drohende oder durchgeführte - \nAbschiebung als solche zu verschlimmern bzw. zu realisieren und \nnicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der \nAbschiebung. Eine in dieser Weise geltend gemachte Suizidgefährdung \nist als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 \nAuslG unerheblich, auch wenn die Abschiebungsfolgen besonders \nintensiv oder gar lebensbedrohlich sind; mit einem solchen \nVorbringen ist vielmehr ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis \nangesprochen. Ein solches Hindernis hat die Ausländerbehörde von \nAmts wegen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu \nbeachten und ihm angemessen - etwa durch Erteilung einer Duldung - \nzu begegnen.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 \n- 9 C 8.99 -, S. 7; BVerfG, Beschluss vom \n26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR \n1998, 242, 243.\n\n11\n\nMit dem Vorbringen zur Suizidgefährdung der Antragstellerin zu 2. \nim Hinblick auf eine Abschiebung ist für ein Überwiegen des \nAufschubinteresses der Antragsteller gegenüber dem öffentlichen \nInteresse an der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung auch aus \nsonstigen, von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängigen Gründen \nnichts Erhebliches dargetan. Ansatzpunkte für ein entsprechendes \nGewicht des Aufschubinteresses könnten - auch in Würdigung der \nvorstehenden Ausführungen zur Relevanz des vorgetragenen Aspekts für \ndie Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung - allenfalls dann \ngegeben sein, wenn bereits die Vollziehbarkeit der \nAbschiebungsandrohung infolge des dadurch bewirkten psychischen \nDrucks zu einer kritischen Erhöhung der Suizidgefährdung führt. \nHierfür bieten die Antragsbegründung wie auch die darin in Bezug \ngenommenen fachlichen Stellungnahmen vorliegend aber keine \ntauglichen Anhaltspunkte. Dafür, dass die Antragsteller tatsächlich \nkonkret jederzeit mit einer Abschiebung rechneten oder rechnen \nmußten und dadurch bedingt bei der Antragstellerin zu 2. akute Angst \noder eine Zuspitzung der psychischen Erkrankung drohte, ist nichts \nvorgetragen und nach dem aktenkundigen Sachverhalt nichts \nersichtlich. Hiergegen spricht vielmehr auch die Praxis des \nAntragsgegners, der im Hinblick auf das Ergebnis einer \namtsärztlichen Untersuchung vom Juni 1999, wonach die Reisefähigkeit \nder Antragstellerin zu 2. verneint und eine erneute Prüfung erst \nnach Ablauf von 6 Monaten für sinnvoll gehalten worden ist, die \nAbschiebung seinerzeit nicht eingeleitet und sodann die Abschiebung \ndes Antragstellers zu 1. im Dezember 1999 mit einem zeitlichen \nVorlauf von mehr als 4 Wochen zum 28. Januar 2000 angekündigt hat. \nAngesichts dessen ist den Antragstellern die reale Möglichkeit \neröffnet, wegen der geltend gemachten Gefährdung in Bezug auf eine \nAbschiebung beim Antragsgegner vorstellig zu werden, um einen \nweiteren Aufschub der Abschiebung zu erwirken, und gegebenenfalls \nbeim Verwaltungsgericht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit \nder dem Antragsgegner eine Abschiebung einstweilen untersagt wird, \nzu beantragen. \n\n12\n\nVgl. zum Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung wegen akuter Suizidgefahr: OVG \nMecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom \n26. Januar 1998 - 3 M 111/97 -, InfAuslR \n1998, 343 ff. und zu einem Duldungsanspruch \nwegen akuter Selbsttötungsgefahr Hess. VGH, \nUrteil vom 11. Mai 1992 - 13 UE 2608/91 -, \nEzAR 045 (Bd. II a) Nr. 2.\n\n13\n\nDanach ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, sind also \nernstliche Zweifel nicht darin begründet, dass das \nVerwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf vorläufigen \nRechtsschutz nicht dahin ausgelegt hat, dass die Antragsteller \n- ergänzend oder hilfsweise - auch den Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung auf Untersagung einer Abschiebung begehrten. Abgesehen von \nder eindeutigen, auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage gerichteten Antragsfassung bestand dazu kein konkreter Anlaß, \nweil eine Abschiebung während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht \nunmittelbar bevorstand.\n\n14\n\nDie Rüge der Abweichung der angefochtenen Entscheidung von in der \nAntragsschrift angeführten, im Ansatz divergenzfähigen \nEntscheidungen (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO) begegnet bereits durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der \nDarlegung, weil es an der Gegenüberstellung voneinander abweichender \nRechtssätze - worauf hier nur abzustellen ist - fehlt. Davon \nabgesehen liegt, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, eine \nAbweichung, auf der die angefochtene Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts beruhen könnte, nicht vor.\n\n15\n\nDer Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \n(§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon \nnicht in einer dem Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) \ngenügenden Weise dargetan. Hierzu fehlt es bereits am Aufzeigen \neiner konkreten, die Argumentation des Verwaltungsgerichts \naufgreifenden Fragestellung, deren Beantwortung zu einer \ngrundsätzlichen, über den vorliegenden Einzelfall hinausgreifenden, \nverallgemeinerungsfähigen Klärung durch eine - zumal im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren ergehende - \nBeschwerdeentscheidung führen würde. Davon abgesehen würden sich die \naufgegriffenen Rechtsprobleme, wie aus den vorstehenden Ausführungen \nfolgt, in der vorliegenden Rechtssache nicht stellen, mithin einer \nrechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugeführt werden können.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, \n§ 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1, 14 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306053","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-17/19-b-1222-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306053","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306053","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-17/19-b-1222-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306053","retrieved":"2026-07-09 03:33:52.411407+00:00"}}