{"status":"available","doknr":"OLD306074","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0113.7A.B1598.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-13","aktenzeichen":"7A B 1598/99.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,--DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Bebauungsplan Nummer 800 \n\"Grenzüberschreitendes Gewerbegebiet-\nGOB B. - I. \" der \nAntragsgegnerin vorläufig bis zur \nEntscheidung über den \nNormenkontrollantrag des Antragstellers \nin dem Verfahren 7a D 91/99.NE außer \nVollzug zu setzen,\n\n4\n\nist unzulässig.\n\n5\n\nDem Antragsteller fehlt für das vorliegende auf den Erlaß \neiner einstweiligen Anordnung gerichtete Verfahren (§ 47 Abs. \n6 VwGO) die erforderliche Antragsbefugnis, deren \nVoraussetzungen insoweit mit den gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nfür den Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren geltenden \nAnforderungen übereinstimmen.\n\n6\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag \ngegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische \nPerson stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan \noder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder \nin absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die \nGeltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. \n2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner \nDarlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß \ner durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht \nverletzt wird.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. \nSeptember 1998 - 4 CN 2.98 -, BauR \n1999, 134 ff.\n\n8\n\nHiervon ausgehend ist die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig zu bejahen, wenn sich der \nEigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen \neine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein \nGrundstück betrifft.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Juli \n1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36; \nBVerwG, Beschluß vom 10. März 1998 - 4 \nCN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.\n\n10\n\nDer Antragsteller ist nicht Eigentümer eines Grundstücks im \nPlangebiet, so daß der Bebauungsplan für ihn nicht schon aus \nsich heraus unmittelbar eigentumsregelnde Wirkung hat. \n\n11\n\nAls weiteres die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO begründendes Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der \neigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB \nin Betracht, welches dem Privaten ein subjektives Recht darauf \ngibt, daß sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht \nentsprechend \"abgearbeitet\" wird.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. \nSeptember 1998 - 4 CN 2.98 -, BauR \n1999, 134 ff; BVerwG, Urteil vom 26. \nFebruar 1999 - 4 CN 6.98 -, ZfBR 1999, \n223 f.\n\n13\n\nMacht der Antragsteller - wie hier - eine Verletzung dieses \nAbwägungsgebots geltend, so muß er allerdings einen eigenen \nBelang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für \ndie Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder private \nBelang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur \nsolche, die in der konkreten Planungssituation einen \nstädtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht \nabwägungsbeachtlich sind danach insbesondere auch \ngeringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie \nsolche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen \nbesteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung \nüber den Plan nicht erkennbar waren. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. \nSeptember 1998 - 4 CN 2.98 -, BauR \n1999, 134 ff; BVerwG, Beschluß vom 9. \nNovember 1979 - 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 -, \nBVerwGE 59, 87 ff (102 ff).\n\n15\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen läßt sich dem \ntatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Antragstellers \ndie hinreichende Möglichkeit einer Verletzung des \ndrittschützenden Abwägungsgebots nicht entnehmen. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. März \n1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, S. 740 \nff.\n\n17\n\nDies gilt zunächst insoweit, als der Antragsteller \nvorträgt, die Situation der in seinem Eigentum stehenden \nGrundstücke werde nachhaltig dadurch verschlechtert, daß die \nUmsetzung des angegriffenen Bebauungsplans zu einer \nerheblichen Zunahme des Verkehrsaufkommens führe, was mit für \nihn unzumutbaren Lärm- und Abgasimmissionen verbunden sei. \nAllerdings kann das Interesse des Eigentümers eines - wie hier \n- außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegenen Grundstücks \ndaran, von Immissionen des durch die im Bebauungsplangebiet \nermöglichten Vorhaben ausgelösten Zu- und Abgangsverkehrs \nverschont zu bleiben, im Rahmen von § 1 Abs. 6 BauGB \nabwägungsbeachtlich sein, wenn sich die Verkehrssituation in \neiner spezifisch planbedingten Weise ändert. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n28. November 1995 - 4 NB 38.94 -, BRS \n57 Nr. 41; BVerwG, Urteil vom 26. \nFebruar 1999 \n- 4 CN 6.98 -, ZfBR 1999, 223 ff.\n \n\n19\n\nOb eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum \nnotwendigen Abwägungsmaterial gehört und damit für den \nBetroffenen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung begründet, \nrichtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. \nSeptember 1998 - 4 CN 1.97 -, BauR \n1999, S. 137 ff.\n\n21\n\nHier ist jedoch die Behauptung des Antragstellers, er würde \ndurch Verkehrsimmissionen als spezifisch planbedingte Folge \nder Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in \nabwägungserheblicher Weise betroffen, offensichtlich \nunzutreffend. Es erscheint ausgeschlossen, daß sich hier die \nVerkehrssituation auf der Straße \"G. \" im Bereich der \nGrundstücke des Antragstellers abwägungsbeachtlich in einer \nspezifisch planbedingten Weise ändert. Der Vortrag, daß die \n\"verkehrsrechtliche Anbindung an das Plangebiet\" über die an \ndas Grundstück des Antragstellers \"angrenzende \nErschließungsstraße erfolgen\" werde, ist nicht \nnachzuvollziehen. In der Planbegründung (Seite 67) ist \nvielmehr ausdrücklich verlautbart, daß die verkehrliche \nErschließung des Plangebiets über zwei Anschlüsse an das \nbereits bestehende Autobahnnetz erfolgen soll, die weit \nabseits der Grundstücke des Antragstellers vorgesehen sind. \nAuch der von dem Antragsteller weiter behauptete \n\"Schleichverkehr\" auf der Straße \"G. \", da der \"normale \nÜberlandverkehr\" über die Ortschaften P. bach und \nC. erfolgen werde, ist fernliegend. Es trifft zwar zu, \ndaß die Straße \"G. \" über den P. bach , die Ortsmitte \nvon C. und den T. weg eine Verbindung zum \nPlangebiet aufweist. Dies allein läßt jedoch nicht erwarten, \ndaß es zukünftig auf der Straße \"G. \" zu einer solchen \nplanbedingten Zunahme des Verkehrs kommt, die der Rat der \nAntragsgegenerin bei der von ihm anzustellenden Abwägung \nbereits als Belang des Antragstellers hätte berücksichtigen \nmüssen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin, die für den \nSenat anhand des vorliegenden Kartenmaterials ohne weiteres \nnachvollziehbar sind, ist vielmehr davon auszugehen, daß die \nStraße \"G. \" - wie auch die Ortschaft P. bach \ninsgesamt - von dem durch die Nutzungen im Plangebiet \nausgelösten An- und Abfahrtsverkehr nicht in nennenswerter \nWeise betroffen wird. Die zum weiterführenden Straßennetz und \nden Hauptverkehrsstraßen abseitige Lage der Ortschaft P. bach \nläßt es vielmehr als ausgeschlossen erscheinen, daß zukünftig \npotentielle Nutzer des geplanten Gewerbegebiets dieses über \ndie Straße G. erreichen oder verlassen wollen. Soweit \nsich der Antragsteller für seine entgegengesetzte Vermutung \nauf eine probeweise Öffnung des Straße G. für den \nDurchgangsverkehr beruft und hieraus eine \"Explosion zum \nbisherigen Verkehrsaufkommen\" ableitet, ist bereits nicht \nersichtlich, daß diese Maßnahme im Zusammenhang mit der \nverkehrsmäßigen Erschließung des Plangebiets steht.\n\n22\n\nFerner ist - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - \nauch nicht zu befürchten, daß infolge der Verwirklichung des \ngeplanten Gewerbegebiets die Grundstücke des Antragstellers \nnicht mehr in \"Übereinstimmung mit den Zielen des Natur- und \nLandschaftsschutzes\" genutzt werden könnten. Abgesehen davon, \ndaß nach dem Dargelegten eine nennenswerte Verkehrszunahme auf \nder Straße \"G. \" nicht zu erwarten ist und diese Straße \nnur auf einer Teilstrecke längs der Grundstücke des \nAntragstellers führt, hat der Antragsteller auch nicht \ndargelegt oder geltend gemacht, worin denn konkret die \nbesondere Nutzung der Grundstücke für Zwecke des Natur- und \nLandschaftsschutzes besteht und inwieweit diese Nutzung durch \nImmissionen beeinträchtigt sein kann. Eine solche \nBeeinträchtigung der in den überreichten Grundbuchauszügen als \n\"Acker-Grünland\", \"Landgraben\" und \"Schutzfläche\" bezeichneten \nFlächen ist aber auch sonst nicht ersichtlich. Die weitere \nBehauptung des Antragstellers hierzu, es würden eine Vielzahl \nvon emittierenden Betrieben im Plangebiet angesiedelt, die \n\"massive Immissionsquellen\" schaffen und die \"anzuwendenden \nRichtwerte weit überschreiten\" würden, ist zu pauschal, als \ndaß hieraus eine mögliche Betroffenheit der Grundstücke des \nAntragstellers abgeleitet werden kann. Eine solche ist auch \nsonst nicht erkennbar. Allein die erhebliche Entfernung von \nrund 3 km der Grundstücke des Antragstellers zum geplanten \nGewerbegebiet schließt hier eine abwägungsbeachtliche \nVerschlechterung der Immissionssituation für die Grundstücke \ndes Antragstellers aus.\n\n23\n\nDie Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu Lasten des \nAntragstellers scheidet schließlich auch insoweit \noffensichtlich aus, als der Antragsteller im Zusammenhang mit \ndem angegriffenen Bebauungsplan die Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung fordert, eine Verletzung der \nRichtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung \nder natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und \nPflanzen (FFH-Richtlinie) - Abl EG Nr. L 206/7 - wegen einer \nbehaupteten Feldhamsterpopulation im Plangebiet rügt sowie \nFehler der Abwägung hinsichtlich der Belange des Fahrrad- und \nFußgängerverkehrs, einer Erweiterung der Kläranlage B. -\nHorbach und sonstiger Belange des Natur- und Umweltschutzes \ngeltend macht. Denn damit sind ausschließlich öffentliche \nBelange angesprochen und nicht - wie nach dem dargelegten \nerforderlich - eigene Privatinteressen des Antragstellers \nbetroffen, die eine Antragsbefugnis begründen könnten. \nDer Antragsteller macht insoweit der Sache nach eine - \naltruistische - Verbandsklage geltend, die es nach der \nGesetzeslage in Nordrhein-Westfalen nicht gibt.\n \nIn diesem Zusammenhang bedarf es auch keiner Erörterung einer \nAntragsbefugnis des Antragstellers im Zusammenhang mit der \nVorschrift des § 29 Abs. 1 BNatSchG.\n\n24\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 14. \nAugust 1995 - 4 NB 43.94 -, BRS 57 \nNr. 39.\n\n25\n\nDenn insoweit macht der Antragsteller nach eigenem \nausdrücklichem Vorbringen selbst nicht die Möglichkeit einer \nRechtsverletzung geltend. Im übrigen spricht auch alles dafür, \ndaß der Antragsteller als Stadtverband B. e.V. die \nVoraussetzungen des § 29 Abs. 2 Nr. 2 BNatschG - \nsatzungsgemäßer Tätigkeitsbereich, der das Gebiet eines Landes \nerfaßt - nicht erfüllt, und er damit nicht zu den anerkannten \nNaturschutzverbänden im Sinne dieser Vorschrift gehört, wenn \ndiesbezüglich vorliegend auch keine abschließende Prüfung des \nSenats veranlaßt war.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n28\n\nDieser Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 \nVwGO).\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306074","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-13/7a-b-1598-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306074","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306074","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-13/7a-b-1598-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306074","retrieved":"2026-07-09 03:33:54.413893+00:00"}}