{"status":"available","doknr":"OLD306076","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0113.13A3934.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-13","aktenzeichen":"13 A 3934/97.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Beteiligten wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der \nBerufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Beteiligte hat zwar die Monatsfrist des § 124a Abs. 3 \nSatz 1 VwGO schuldhaft versäumt, dennoch ist ihm insoweit \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\n3\n\nDie - zwischen den Beteiligten unstreitige - Versäumung der \nFrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach die Berufung \ninnerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die \nZulassung der Berufung zu begründen ist, ergibt sich daraus, \ndass der die Berufung zulassende Beschluss des Senats vom 21. \nMai 1999 dem Beteiligten am 1. Juni 1999 zugestellt worden ist, \ndie Berufungsbegründungsfrist somit am 1. Juli 1999 ablief, der \ndie Berufungsbegründung enthaltende Schriftsatz des \nBeteiligten, der zunächst am 28. Juni 1999 dem \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen zugegangen ist, tatsächlich \nerst am 8. Juli 1999 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen \nist. Durch den Eingang dieses Schriftsatzes beim \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen ist, da gemäß § 124a Abs. 3 \nSatz 2 VwGO die Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht \neinzureichen ist, die Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht \ngewahrt worden. \n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni \n1995 - 1 BvR 166/93 -, BVerfGE 93, 99; \nOVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 1997 \n- 16 A 1968/97 -, NVwZ 1997, 1235; \nHess. VGH, Beschluss vom 14. Juni 1996 \n- 12 UZ 1657/96.A -, DVBl. 1996, 1278, \ndie beiden letzten Entscheidungen zum \nEingang eines fristgebundenen \nRechtsmittels beim unzuständigen \nOberverwaltungsgericht. \n\n5\n\nDer Beteiligte hat die Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO \nauch schuldhaft versäumt. Grundsätzlich müssen Behörden, die in \nAusnahme von dem beim Bundesverwaltungsgericht und den \nOberverwaltungsgerichten bestehenden Vertretungszwang durch \nRechtsanwälte vom sog. Behördenprivileg Gebrauch machen (§ 67 \nAbs. 1 VwGO), entsprechend §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO für ein \nVerschulden des Vertretungsberechtigten einstehen, und sind bei \neinem mit der Prozessführung betrauten Beamten oder \nAngestellten einer Behörde mit Befähigung zum Richteramt an die \nSorgfaltspflichten bei der Einhaltung einer Rechtsmittelfrist \nkeine geringeren Anforderungen zu stellen als bei einem \nRechtsanwalt. \nVgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom \n10. Juni 1997 - 11 A 10.97 -, Buchholz \n310, § 67 VwGO Nr. 89, Beschluss vom \n6. Juni 1995 - 6 C 13.93 -, NVwZ-RR \n1996, 60; OVG NRW, Beschluß vom 13. Mai \n1998 - 8 A 2610/96 -, NWVBl. 1998, \n408.\n\n6\n\nDiese Grundsätze gelten auch für den sich selbst als \nBundesoberbehörde ansehenden Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten (§ 6 AsylVfG), der im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren eine dem Vertreter des \nöffentlichen Interesses (§§ 35 ff. VwGO) entsprechende \nRechtsstellung besitzt.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. November \n1983 - 9 B 2597.82 -, BVerwGE 67, \n64.\n\n8\n\nVerschulden i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der \nVerfahrensbeteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die \nfür einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten \nsachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und ihm \nnach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. \nIm vorliegenden Fall kann der Beteiligte, wie dies im Antrag \nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 6. Juli 1999 \ngeschehen ist, die Versäumung der Monatsfrist des § 124a Abs. 3 \nSatz 1 VwGO nicht mit dem Hinweis darauf entschuldigen, die \nAdressierung der Berufungsbegründung an das unzuständige \nerstinstanzliche Verwaltungsgericht Gelsenkirchen beruhe auf \neinem Kanzleiversehen und ihm sei ein Überwachungs- bzw. \nOrganisationsverschulden im Hinblick auf die Arbeitstätigkeit \ndes Kanzleipersonals nicht vorzuwerfen. In Frage steht nicht \nder Fall der zwar richtigen Adressierung eines Schriftsatzes, \naber seiner fehlerhaften Übersendung an ein unzuständiges \nGericht. Die Bezeichnung des zuständigen Gerichts wird von den \nVorgaben umfasst, die der Unterzeichner eines Schriftsatzes \n(z.B. durch eine entsprechende Diktatanweisung) dem \nKanzleipersonal vorgibt und fällt auch wegen der Unterschrift \nunter dem von der Kanzlei gefertigten Schriftstück, bei der er \ndie inhaltlichen Angaben desselben einer (erneuten) Kontrolle \nzu unterziehen hat, allein in den Verantwortungsbereich des das \nSchriftstück Unterzeichnenden. Dementsprechend kann die \nfehlerhafte Adressierung der Berufungsbegründung des \nBeteiligten vom 24. Juni 1999 nicht als Versehen des \nKanzleipersonals eingestuft werden, sie ist vielmehr Folge der \nfehlenden Beachtung der gebotenen Sorgfaltspflichten des mit \nder Prozessführung betrauten Beamten oder Angestellten des \nBeteiligten. \n\n9\n\nDem Beteiligten ist dennoch Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand zu gewähren, weil die Berufungsbegründungsschrift vom 24. \nJuni 1999 so rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen \neingegangen war, dass sie noch fristgerecht bis zum Ende der \nBerufungsbegründungsfrist am 1. Juli 1999 an das \nOberverwaltungsgericht hätte weitergeleitet werden können. \n\n10\n\nIm Rahmen nachwirkender Fürsorgepflicht ist jedenfalls ein \nGericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, \nverpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das \nRechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das \nzuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein solcher \nSchriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die \nfristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im \nordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, \ndarf ein Verfahrensbeteiligter nicht nur darauf vertrauen, dass \nder Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch \ndarauf, dass er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht \neingeht. Dementsprechend wirkt sich mit dem Übergang des \nSchriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung \nverpflichteten Gerichts ein etwaiges Verschulden eines \nVerfahrensbeteiligten an einer Fristversäumnis nicht mehr aus. \n\n11\n\nVgl. BVerfG, a.a.O.; BGH, Urteil vom \n1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 -, NJW \n1998, 908; OVG NRW, Beschluss vom 3. \nJuli 1997, a.a.O.\n\n12\n\nSo liegt der Fall auch hier. Die Berufungsbegründung des \nBeteiligten vom 24. Juni 1999 ist am 28. Juni 1999, also drei \nTage vor Ablauf der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO, beim \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen eingegangen. Zwar war der \nSchriftsatz an das Verwaltungsgericht adressiert, aus dem \nangegebenen Aktenzeichen 13 A 3934/97.A und den mehrfach in dem \nSchreiben enthaltenen Worten/Wortbestandteilen \"Berufung\" war \njedoch erkennbar, dass der Schriftsatz nicht ein beim \nVerwaltungsgericht (noch) anhängiges Verfahren, sondern ein \nRechtsmittelverfahren beim Oberverwaltungsgericht betraf. Dies \ngilt unabhängig davon, dass aus dem Schriftsatz selbst dessen \nfristwahrender Charakter und der bevorstehende Ablauf der \nBerufungsbegründungsfrist nicht unmittelbar erkennbar waren, \nandererseits aber auch insoweit, als - wie die Mitarbeiterin \nder zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts mitgeteilt \nhat - das Schriftstück aufgrund der Angabe des Aktenzeichens \n\"13 ...\" der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts und nicht der \nursprünglich zuständig gewesenen 15a-Kammer zugeleitet worden \nist. Auch für die zuvor mit dem Verfahren nicht befasste \n13. Kammer des Verwaltungsgerichts war der Charakter des \nSchreibens des Beteiligten vom 24. Juni 1999 als ein \nbedeutsames Schriftstück im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens \nerkennbar, auch wenn es einem Verfahren in dieser Kammer nicht \nzugeordnet werden konnte. Eine ordnungsgemäße postalische \nWeiterleitung des Schriftsatzes am Tage des Eingangs oder einen \nTag später an das Oberverwaltungsgericht hätte dazu geführt, \ndass dieses noch rechtzeitig bis zum Ablauf der Frist am 1. \nJuli 1999 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen wäre. Unter \ndiesen Umständen beruht deshalb die Fristversämung letztlich \nnicht mehr auf dem einem Mitarbeiter des Beteiligten \nanzulastenden Verschulden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung durch \nden Beteiligten ist deshalb gerechtfertigt. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 60 Abs. 5 VwGO, § 80 \nAsylVfG). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306076","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-13/13-a-3934-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306076","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306076","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-13/13-a-3934-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306076","retrieved":"2026-07-09 03:33:54.575083+00:00"}}