{"status":"available","doknr":"OLD306102","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0111.6A1316.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-11","aktenzeichen":"6 A 1316/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet über die (zugelassene) Berufung mit \ndem sinngemäß gestellten Antrag,\n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen,\n\n4\n\ngemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach \nAnhörung der Beteiligten durch Beschluß. Er hält eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich und die Berufung einstimmig \nfür begründet. Die Klage ist nicht begründet. Die dem Kläger \nunter dem 18. Januar 1994 vom Regierungspräsidenten \nerteilte dienstliche Regelbeurteilung, die sich auf seine \nTätigkeit als Schulrat in der Funktion eines \nSchulaufsichtsbeamten auf Kreisebene während des Zeitraums vom \n4. Mai 1992 bis zum 10. Januar 1994 bezieht, ist entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts rechtlich einwandfrei. \nDemgemäß ist das angefochtene Urteil zu ändern und ist die \nKlage abzuweisen. \n\n5\n\nDas Kultusministerium hat mit Runderlaß vom 23. Juli 1993, \nGABl NW I 178, angeordnet, daß die mit Runderlaß des \nInnenministeriums vom 25. Mai 1991, SMBl NW 203034 = MBl NW \n786, veröffentlichten „Richtlinien für die Beurteilung der \nBeamten im Geschäftsbereich des Innenministeriums\" auf die zum \nGeschäftsbereich des Kultusministeriums gehörenden Beamten u.a. \nbei den Schulämtern mit bestimmten, im einzelnen aufgeführten \nMaßgaben anzuwenden sind. Dies unterliegt, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in Anbetracht der \ndem Dienstherrn beim Erlaß von Beurteilungsrichtlinien \nzustehenden weiten Gestaltungs- und Ermessensfreiheit keinen \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hiernach ist nicht zu \nbeanstanden, daß bei der dienstlichen Beurteilung des Klägers \nvom 18. Januar 1994 mit dem Gesamturteil „3 Punkte\" \n(entspricht den Anforderungen) die erwähnten \nBeurteilungsrichtlinien vom 25. Mai 1991 (im folgenden: BRL) \nmit den aus dem Runderlaß des Kultusministeriums vom 23. Juli \n1993 hervorgehenden Maßgaben zugrunde gelegt worden sind. \n\n6\n\nAuch verstößt es nicht gegen Nr. 10.2.1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 \nBRL, daß als Erstbeurteiler des Klägers ein bei der \nBezirksregierung , der Aufsichtsbehörde für das \nSchulamt, tätiger Bediensteter, der pädagogische \nAbteilungsdirektor, fungierte. Der Kläger hatte in seiner \nFunktion als schulfachlicher Leiter bei dem Schulamt keinen \nVorgesetzten. Es stand deshalb im Einklang mit Nr. 10.2.1 \nAbs. 2 BRL, daß er durch einen vom Regierungspräsidenten \n in dessen Eigenschaft als Leiter der \nAufsichtsbehörde beauftragten Vorgesetzten erstbeurteilt wurde. \nDieser mußte allerdings in der Lage sein, sich aus eigener \nAnschauung ein Urteil über den Kläger zu bilden; einzelne \nArbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit des \nKlägers reichten hierfür nicht aus (Nr. 10.2.1 Abs. 2 i.V.m. \nNr. 10.2.1 Abs. 1 Satz 2 BRL). Diesen Anforderungen ist jedoch \nGenüge getan worden. Wie der Beklagte vom Kläger \nunwidersprochen vorgetragen hat, verschaffte sich der \nErstbeurteiler seine Kenntnisse über die Leistung und \nBefähigung des Klägers insbesondere in Gesprächen mit den \nDezernenten, die mit dem Kläger regelmäßig in dienstlichem \nKontakt standen; unmittelbaren dienstlichen Kontakt mit dem \nKläger hatte der Erstbeurteiler in der Regel anläßlich von \nDezernenten- und Schulrätedienstbesprechungen. Hiernach ist \nnicht erkennbar, daß der Erstbeurteiler nicht in der Lage war, \nsich aus eigener Anschauung ein Urteil über den Kläger zu \nbilden. Dies mag für ihn zwar schwieriger gewesen sein als für \neinen unmittelbaren, hier nicht vorhandenen Vorgesetzten, war \naber möglich und ist auch erfolgt, was der Kläger nicht \ndezidiert in Zweifel zieht.\n\n7\n\nDaß in der dienstlichen Beurteilung des Klägers von dem \ndurch den Runderlaß des Kultusministeriums vom 23. Juli 1993, \na.a.O., vorgegebenen Beurteilungsstichtag 1. Oktober 1993 \nabgewichen worden ist und der Beurteilungszeitraum erst mit dem \n10. Januar 1994 endet, stellt keinen zur Rechtswidrigkeit der \ndienstlichen Beurteilung führenden Fehler dar. Da, wie der \nBeklagte glaubhaft und unwidersprochen vorgetragen hat, \nseinerzeit in allen Fällen der 10. Januar 1994 als das Ende des \nBeurteilungszeitraums angenommen worden ist, entsprach dies der \ninsoweit entscheidenden allgemeinen Verwaltungspraxis. \n\n8\n\nZur weiteren Begründung wird auf die eingehenden und \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesen \nPunkten Bezug genommen. Der Senat schließt sich diesen \nAusführungen an. \n\n9\n\nHingegen sieht der Senat die dienstliche Beurteilung vom \n18. Januar 1994 anders als das Verwaltungsgericht auch insoweit \nals rechtsfehlerfrei an, als die dienstlichen Leistungen des \nKlägers anhand einer Vergleichsgruppe bewertet wurden, die sich \nnicht auf Beamte seiner Laufbahn mit derselben \nBesoldungsgruppe, also Schulräte der Besoldungsgruppe A 14 \nBBesO mit Amtszulage, beschränkte, sondern auch \nSchulamtsdirektoren (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) umfaßte. Nach \nden unwidersprochene Angaben des Beklagten erstreckte sich die \nVergleichsgruppe auf 58 Beamte im Regierungsbezirk \nund bestand ungefähr je zur Hälfte aus Schulräten und aus \nSchulamtsdirektoren. Die Bildung dieser Vergleichsgruppe ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n10\n\nZwar sollen gemäß Nr. 5.4 BRL in erster Linie Beamte \nderselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe eine \nVergleichsgruppe bilden. Jedoch können, wie in Nr. 5.4 BRL des \nweiteren bestimmt ist, „in Fällen, in denen die Wahrnehmung \neiner bestimmten Funktion im Vordergrund steht (z.B. Leiter von \nBehörden...) ... auch Beamte derselben Funktionsebene eine \nVergleichsgruppe bilden\". Das Kultusministerium hat diese \nallgemeine Regelung für den hier betroffenen Verwaltungsbereich \nbesonders konkretisiert und in seinem erwähnten Runderlaß vom \n23. Juli 1993 bestimmt, die BRL seien auf die zum \nGeschäftsbereich des Kultusministeriums gehörenden Beamtinnen \nund Beamten u.a. in den Schulämtern mit der Maßgabe anzuwenden, \ndaß Vergleichsgruppe alle schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten \n(Schulrätin/Schulrat - A 14 Z - sowie \nSchulamtsdirektorin/Schulamtsdirektor - A 15 -) in den \nstaatlichen Schulämtern eines Regierungsbezirks seien. Demgemäß \nwurde auch verfahren. \n\n11\n\nDies ist rechtsfehlerfrei. Bei dem Kläger stand die \nWahrnehmung einer bestimmten Funktion im Vordergrund. Er war \nals Schulrat schulfachlicher Schulaufsichtsbeamter bei einem \nSchulamt und damit insoweit für seinen Schulaufsichtsbezirk \nschulfachlich letztverantwortlich. Die anderen schulfachlichen \nSchulaufsichtsbeamten des Regierungsbezirks hatten, auch wenn \nsie Schulamtsdirektoren waren und damit einer höheren \nBesoldungsgruppe als der Kläger angehörten, keinen anderen \nFunktionsbereich. Dieser ist für sämtliche schulfachlichen \nSchulaufsichtsbeamten in § 18 des Schulverwaltungsgesetzes \neinheitlich vorgegeben. Auf eben solche Fälle zielt Nr. 5.4 BRL \nschon allgemein und im besonderen der Runderlaß des \nKultusministeriums vom 23. Juli 1993 ab. \n\n12\n\nRechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht aus der vom \nVerwaltungsgericht für die Annahme eines Ermessensfehlers \nangeführten Rechtsprechung. Zwar vereinigt die \nVergleichsgruppe, der der Kläger zugeordnet wurde, zwei \nstatusrechtliche Ämter, das des Schulrats (Besoldungsgruppe \nA 14 BBesO mit Amtszulage) und das des Schulamtsdirektors \n(Besoldungsgruppe A 15 BBesO). Allgemeine Regeln für die \nErstellung dienstlicher Beurteilungen werden dadurch jedoch \nnicht verletzt. \n\n13\n\nDie Beurteilungsmaßstäbe haben sich zwar an dem dem Beamten \nverliehenen statusrechtlichen Amt zu orientieren. Für den \nVergleichsmaßstab ist das Amt im statusrechtlichen Sinne \nmaßgebend. Die dienstliche Beurteilung hat die Befähigung und \nfachliche Leistung des Beamten in bezug auf sein Statusamt und \nim Vergleich zu den amtsgleichen anderen Beamten seiner \nLaufbahn objektiv darzustellen. \n\n14\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Urteile vom \n19. Dezember 1991 - 12 A 1169/89 - und \nvom 2. November 1994 - 12 A 1455/92 -; \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nUrteil vom 8. April 1987 - Nr. 3 B \n86.01404 -, Schütz, Beamtenrecht des \nBundes und der Länder, ES/D I 2 \nNr. 33.\n\n15\n\nEinschränkungslos gilt dies aber nur dann, wenn, wie in dem vom \nBayerischen Verwaltungsgerichtshof in dem vorgenannten Urteil \nentschiedenen Fall, dies in der Laufbahnverordnung oder in den \nBeurteilungsrichtlinien ausdrücklich bestimmt ist. \n\n16\n\nZu derartigen Fällen vgl. \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteile vom 2. April 1981 \n- 2 C 13.80 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht (ZBR) 1981, 315, und vom \n26. August 1993 - 2 C 37.91 -, ZBR \n1994, 54. \n\n17\n\nIn der hier einschlägigen Verordnung über die Laufbahnen der \nBeamten im Lande Nordrhein-Westfalen ist eine insoweit \nzwingende Vorschrift nicht enthalten. Nr. 5.4 BRL eröffnet im \nGegenteil die Möglichkeit, in bestimmten Fällen von der nur „in \nerster Linie\" vorgesehenen Vergleichsgruppenbildung aus \nBeamten derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe \nabzugehen. Der Runderlaß des Kultusministeriums vom 23. Juli \n1993 schreibt schließlich für den hier betroffenen \nVerwaltungsbereich eine entsprechende Handhabung ausdrücklich \nvor. In Anbetracht der dem Dienstherrn bei dem Erlaß von \nRichtlinien für die dienstliche Beurteilung zustehenden weiten \nGestaltungs- und Ermessensfreiheit,\n\n18\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. April \n1981 - 2 C 8.79 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt 1981, 1062,\n\n19\n\nhält der Senat dies jedenfalls bei Fallkonstellationen der \nvorliegenden Art für unbedenklich. Auch wenn im allgemeinen \nlediglich Beamte aus dem gleichen statusrechtlichen Amt \nmiteinander verglichen werden dürfen, müssen ausnahmsweise in \nFällen, in denen die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion im \nVordergrund steht, auch Beamte derselben Funktionsebene eine \nVergleichsgruppe bilden können, eine Besonderheit, die in § 41 \na der Bundeslaufbahnverordnung mittlerweile vorausgesetzt wird. \nDer Grundsatz, daß dienstliche Beurteilungen an den \nAnforderungen des Statusamtes zu orientieren sind, wird dadurch \njedenfalls nicht als solcher in Frage gestellt. Das gilt um so \nmehr, wenn wie vorliegend der Unterschied zwischen den \nBesoldungsgruppen (A 14 BBesO mit Amtszulage und A 15 BBesO) \ngering ist. \n\n20\n\nDer Bemängelung des Klägers, in der dienstlichen Beurteilung \nvom 18. Januar 1994 seien von ihm absolvierte \nFortbildungsveranstaltungen und besondere Interessen nicht \ngemäß Nrn. 8 und 9 BRL vermerkt worden, hat der Beklagte \ninzwischen Rechnung getragen. Er hat seine Bereitschaft \nerklärt, die vom Kläger auf gerichtliche Nachfrage, welche \nLehrgänge bzw. welche besonderen Interessen er konkret meine, \nmit Schriftsatz vom 16. August 1999 bezeichneten \nFortbildungsveranstaltungen in die dienstliche Beurteilung vom \n18. Januar 1994 mit aufzunehmen. Der Auffassung des Klägers, \ndamit sei nicht sichergestellt, daß diese Fortbildungen auch \nGegenstand der dienstlichen Beurteilung gewesen und bei der \nLeistungsbeurteilung berücksichtigt worden seien, ist nicht zu \nfolgen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, daß der Inhalt der \nPersonalakten insoweit nicht zur Kenntnis genommen worden war, \nliegen nicht vor, und einen Einfluß auf die \nLeistungsbeurteilung hatte die Aufführung der \nFortbildungsveranstaltungen ohnehin nicht. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. \n\n22\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. \n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 \nAbs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-11/6-a-1316-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-11/6-a-1316-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306102","retrieved":"2026-07-09 03:33:56.918415+00:00"}}