{"status":"available","doknr":"OLD306101","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0111.2A5888.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-11","aktenzeichen":"2 A 5888/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Kläger zu 1), 3) und 4) \ngeändert.\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 14. Januar 1991 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Juli 1991 verpflichtet, den Klägern zu 1), 3) und 4) \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen, soweit \ndiese nicht durch rechtskräftige Kostenentscheidungen dem Kläger zu 2) auferlegt \nworden sind. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der ejweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) wurde am 4. Oktober 1959 in der Stadt \nA. -M. im Kreis Omsk in Rußland geboren. Ihre \nEltern sind die am 20. Oktober 1921 in O. V. im \nKreis Sewero in Kasachstan geborene F. \nT. , geborene L. und der am 15. Dezember 1921 \nin T. im Kreis Charkow geborene T. \nT. . Die aus dem Gebiet Saratow stammenden Eltern \nder Mutter der Klägerin zu 1) sind der im Jahr 1889 geborene \nund im Jahre 1944 gestorbene X. L. und die im Jahre \n1890 geborene und im Jahre 1950 gestorbene B. L. , \ngeborene T. .\n\n3\n\nDer am 16. Juni 1985 in A. geborene Kläger zu 3) \nund der am 4. November 1989 in T. geborene Kläger zu 4) \nentstammen der am 24. September 1982 geschlossenen Ehe der \nKlägerin zu 1) mit dem Kläger zu 2).\n\n4\n\nAm 3. September 1990 stellte die in der Bundesrepublik \nDeutschland lebende Mutter der Klägerin zu 1) für die Kläger \neinen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem \nAntragsformular gab die Klägerin zu 1) als Volkszugehörigkeit \n\"Volksdeutsche\", als ihre Muttersprache und jetzige \nUmgangssprache in der Familie \"russisch und deutsch\" und als \nReligion \"evangelisch\" an. Als ihren gegenwärtigen Beruf trug \nsie \"Ärztin\" ein. Die Frage nach der Pflege des deutschen \nVolkstums beantwortete sie mit \"Ja\" und erläuterte: \"Durch \nGebrauch der deutschen Sprache in der Familie und Kontakte mit \nDeutschen von Kindheit an bis heute\". Der Kläger zu 2) ist \nnach den Angaben in diesem Aufnahmeantrag Arzt russischer \nVolkszugehörigkeit. Nach den Erklärungen im Aufnahmeantrag \nsowie dem Inhalt der zu den Verwaltungsvorgängen gereichten \nGeburtsurkunde der Mutter der Klägerin zu 1) ist ihr Vater \nrussischer und ihre Mutter deutscher Nationalität. In den \nebenfalls beigefügten Geburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4) \nist die Nationalität der Klägerin zu 1) mit \"Russin\" \nangegeben. In dem Inlandspaß der Klägerin zu 1) vom 3. \nDezember 1995 ist sie als \"Deutsche\" bezeichnet.\n\n5\n\nMit der Mutter der Klägerin zu 1) am 25. Januar 1991 \nzugestelltem Bescheid vom 14. Januar 1991 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab und \nführte zur Begründung im wesentlichen aus: Die Angabe der \nNationalität der Klägerin zu 1) in den Geburtsurkunden der \nKläger zu 3) und 4) spreche gegen eine Prägung der Klägerin zu \n1) im deutschen Volkstum und gegen ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum. Sie habe sich danach für die russische \nNationalität entschieden und damit ihren Willen bekundet, \neinem anderen als dem deutschen Volk anzugehören.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 19. Februar 1991 \nWiderspruch ein. Zur Begründung machten sie im wesentlichen \ngeltend: Die Klägerin zu 1) sei von ihrer Mutter prägend im \ndeutschen Volkstum erzogen worden. Sie sei seit frühester \nKindheit mit den deutschen Sitten, Gebräuchen und der \ndeutschen Sprache vertraut gemacht worden und habe diese \nverinnerlicht. Zwischen der Klägerin zu 1) und ihrer Mutter \nsei ausschließlich deutsch gesprochen worden, obwohl dies mit \nmancherlei Schwierigkeiten und Problemen verbunden gewesen \nsei. Auch das deutsche Brauchtum sei in der Familie gepflegt \nworden. Sie habe sich zusammen mit dem Kläger zu 2) in die \ndamals noch bestehende DDR versetzen lassen und dort von 1985 \nbis 1989 gearbeitet. Dabei habe sie entgegen dem sonstigen \nVerhalten von Sowjetbürgern Kontakt zu Deutschen in der DDR \ngesucht und gefunden. Zum Beweis hierfür hat die Klägerin zu \n1) Erklärungen der Familien U. und T. überreicht. \nDie Eintragung der russischen Nationalität in ihren ersten \nInlandspaß sei auf Veranlassung ihrer Mutter erfolgt, die ihre \nKinder damit habe schützen wollen. Andernfalls hätte die \nKlägerin zu 1) ihr Medizinstudium nicht durchführen können. \nDie gängige Praxis, im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens die \nNationalität gegen Zahlung eines namhaften Geldbetrages ändern \nzu lassen, habe die Klägerin zu 1) nicht wählen wollen, da sie \nvon ihrer Mutter in dem Grundsatz \"Du sollst nicht lügen\" \nerzogen worden sei.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 1991 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als \nunbegründet zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen \nausgeführt: Die Klägerin zu 1) sei weder deutsche \nStaatsangehörige noch deutsche Volkszugehörige. Sie habe sich \ndurch die Nationalitätseintragung in ihrem Inlandspaß vom \ndeutschen Volkstum abgewandt, um Nachteile, die aus der \ndeutschen Volkszugehörigkeit hätten erwachsen können, von \nvornherein auszuschließen. Außerdem unterliege die Klägerin zu \n1) keinem Vertreibungsdruck mehr. Durch ihr nach außen zu Tage \ngetretenes Bekenntnis zum russischen Volkstum sei sie der \nallgemeinen Bedrückung der deutschen Volkszugehörigen \nentgangen. Durch die Verlegung ihres ständigen Wohnsitzes in \ndie ehemalige DDR habe sie im übrigen das Vertreibungsgebiet \nverlassen und sei freiwillig wieder in die ehemalige \nSowjetunion zurückgekehrt.\n\n8\n\nAm 16. August 1991 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben und zu deren Begründung ihr bisheriges Vorbringen \nwiederholt und vertieft. Zusätzlich haben sie vorgetragen: Die \nMutter der Klägerin zu 1) sei Deutschlehrerin und der \ndominierende Elternteil in der Familie gewesen. Die Klägerin \nzu 1) habe sich ausschließlich im Kreise deutscher Kinder und \nspäter im Kreise der deutschen Jugend aufgehalten. Sie habe \nsich ihre Deutschkenntnisse deshalb nicht erst bei ihrem \nAufenthalt in der DDR angeeignet. Ihr sei ihr erster \nInlandspaß mit der Eintragung der russischen Nationalität als \nSchülerin der 10. Klasse am 5. November 1975, dem sogenannten \nFeierabend der sowjetischen Verfassung, überreicht worden. \nWeder sie noch ihre Mutter hätten dabei Wünsche hinsichtlich \nder Nationalität äußern können. Zur Bestätigung hat sie eine \nErklärung ihrer Mitschüler B. X. und B. \nM. eingereicht. Der Kläger zu 2) sei als \nArmeeangehöriger in der ehemaligen DDR stationiert gewesen und \nnicht freiwillig zurückgekehrt. Er sei als Militärarzt nicht \nvoll in das politische und gesellschaftliche System der \nehemaligen Sowjetunion integriert gewesen und habe keinen \nZugang zu den Privilegien der Oberschicht gehabt. Nachdem er \nseinen Militärdienst quittiert habe, sei an ihn umgehend der \nBefehl ergangen, in die Sowjetunion zurückzukehren.\n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\nunter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 14. Januar \n1991 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Juli \n1991 die Beklagte zu verpflichten, \nihnen einen Aufnahmebescheid nach § 26 \nBVFG zu erteilen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat Herrn B. M. sowie \ndie Mutter und den Bruder der Klägerin zu 1), Herrn N. \nX. , als Zeuge vernommen worden. Wegen des Ergebnisses \nder Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift der \nmündlichen Verhandlung vom 16. November 1993 (Bl. 71 ff. der \nGerichtsakte) Bezug genommen. Darüber hinaus hat das \nVerwaltungsgericht Beweis erhoben zu der Frage, ob die vom \nKläger zu 2) erreichte berufliche Position eine herausgehobene \npolitische oder berufliche Stellung in der ehemaligen \nSowjetunion darstellte, die nur durch besondere Bindungen an \ndas (ehemalige) totalitäre Regime erreicht werden konnte. \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf die \nStellungnahmen des Professor N. W. vom 12. April \n1994 (Bl. 108 f der Gerichtsakte), der Heimatauskunftsstellen \nbeim Ausgleichsamt Baden-Württemberg vom 28. April 1994 (Bl. \n117 f der Gerichtsakte) und des Osteuropa-Instituts München \nvom 3. August 1994 (Bl. 131 ff der Gerichtsakte) \nverwiesen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, \nabgewiesen.\n\n15\n\nGegen dieses ihnen am 21. November 1994 zugestellte Urteil \nhaben die Kläger am 13. Dezember 1994 Berufung eingelegt. Der \nProzeßbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen \nVerhandlung des Senates vom 15. September 1997 die Berufung \nhinsichtlich des Klägers zu 2) zurückgenommen.\n\n16\n\nDie Berufung der Kläger zu 1), 3) und 4) ist vom \nerkennenden Senat durch Urteil vom 15. September 1997 \nzurückgewiesen worden. Auf die Beschwerde der Kläger zu 1), 3) \nund 4) gegen die Nichtzulassung der Revision hat das \nBundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats durch Beschluß \nvom 3. Juli 1998 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen \nVerhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\n17\n\nDie Kläger zu 1), 3) und 4) tragen zur Begründung ihrer \nBerufung im wesentlichen vor: Die Klägerin zu 1) habe vor \nErteilung eines Inlandspasses 1975 keine Erklärung zur \nErlangung eines Passes bzw. zu einer Nationalität abgegeben. \nDie Ausstellung ihres ersten Inlandspasses sei ohne ihr Zutun \ndurch die Schule veranlaßt worden. Sie habe weder einen Antrag \nunterschrieben noch eine Erklärung zur Nationalität abgegeben. \nDas Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß der \nKläger zu 2) seine Stellung als Hauptmann innerhalb der \nOffizierslaufbahn nur durch eine besondere Bindung an das \ntotalitäre System erreicht habe. Er sei während der gesamten \nLaufbahn parteilos geblieben. Bei seiner Stationierung in der \nDDR habe die politische Einstellung keine entscheidende Rolle \nmehr gespielt. Die Versetzung sowie das Erreichen seiner \nberuflichen Stellung sei auf seine hohe fachliche Kompetenz \nzurückzuführen. Er habe auf Entlassung aus den Streitkräften \ngedrängt. Ein Zusammenhang zwischen der Karriere des Klägers \nzu 2) und dem Aufenthalt der Kläger in der DDR sowie der \npolitischen Stellung des Vaters des Klägers zu 2) sei nicht \nfeststellbar.\n\n18\n\nMit Schriftsatz vom 29. Oktober 1998 hat die Klägerin zu 1) \neine Bescheinigung des Amtes für Innere Angelegenheiten des \nKreises T. vom 14. Oktober 1998 sowie schriftliche \nErklärungen des ehemaligen Direktors der Mittelschule Nr. 2 \nvon T. , Herrn O. N. , und der ehemaligen \nLehrerin dieser Schule, Frau J. C. , sowie der \nehemaligen Schülerin dieser Schule, Frau P. M. , vom \n14. Oktober 1998 zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen des \nInhaltes dieser Erklärungen wird auf Blatt 290 bis 295 der \nGerichtsakte Bezug genommen.\n\n19\n\nDie Kläger zu 1), 3) und 4) beantragen,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben \nund die Beklagte zu verpflichten, ihnen \nunter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 14. Januar \n1991 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 31. Juli \n1991 einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nDer Senat hat darüber Beweis erhoben, ob die Ausstellung \ndes ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1) durch die \nPaßbehörde T. im Bezirk T. in Kirgisistan im Jahre \n1975 aufgrund eines entsprechenden Antrages erfolgt ist, \ninsbesondere ob und von wem die Forma 1 für die Ausstellung \ndes ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1) ausgefüllt und \nunterschrieben worden ist, und welchen Eintrag das \nAntragsformular in der Spalte Nr. 4 \"Nationalität\" enthält, \ndurch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. Wegen \ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Bischkek vom 16. \nNovember 1999 (Blatt 301 der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat \nzum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden \nErkenntnisquellen ausgewertet.\n\n25\n\nErkenntnisliste\n\n26\n\n1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NRW v. 13.9.1995 \n(513-542.40 GUS)\n2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NRW v. 17.9.1995\n3. Weydt, Stellungnahme an OVG NRW v. 23.9.1995\n4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG \nNRW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1)\n5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NRW v. 24.11.1995\n6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. \n18.10.1995\n7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, \nBaden-Baden 1987\n8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n\n27\n\n10.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der \nBerichterstatter gemäß den §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 \nund 125 Abs. 1 VwGO anstelle des Senats als Einzelrichter ohne \nmündliche Verhandlung.\n\n30\n\nDie Berufung ist begründet. Die Kläger zu 1), 3) und 4) \nhaben Anspruch auf Erteilung der begehrten \nAufnahmebescheide.\n\n31\n\nA. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind \ndie §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes \n(BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, \nBGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sanierung \ndes Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom \n22. Dezember 1999, BGBl. I 2534.\n\n32\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n33\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteile vom 16. Februar 1993 - \n9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und \nvom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl \n1996, 198.\n\n34\n\nDie Klägerin zu 1) lebt jedoch heute noch in der Russischen \nFöderation. Daß sie sich zeitweilig im Gebiet der ehemaligen \nDDR aufgehalten hat, ist hier rechtlich unerheblich, da dieser \nAufenthalt durch die Versetzung des Klägers zu 2) im Rahmen \nseines Dienstes in den sowjetischen Streitkräften bedingt und \ndeshalb von vornherein darauf angelegt war, daß die Kläger \nnach Beendigung dieses Dienstes zwingend in die \nAussiedlungsgebiete zurückkehren mußten. Anhaltspunkte dafür, \ndaß die Kläger nach dem Ausscheiden des Klägers zu 2) aus den \nsowjetischen Streitkräften angesichts der damals geltenden \nrestriktiven sowjetischen Reise- und Paßbestimmungen \nberechtigt gewesen wären, in der damaligen DDR oder in einem \nStaat außerhalb der Aussiedlungsgebiete ständigen Aufenthalt \nzu nehmen, sind von der Beklagten substantiiert nicht \nvorgetragen worden und dem Senat auch nicht bekannt.\n\n35\n\nDie Klägerin zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG einen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach \nder Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin \nerfüllt.\n\n36\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \ndie Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \nsie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn \nsie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n37\n\nDie Klägerin zu 1) stammt unstreitig von der deutschen \nVolkszugehörigen F. T. , geborene L. \nab und erfüllt somit die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 BVFG.\n\n38\n\nDer Klägerin zu 1) sind auch Bestätigungsmerkmale im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG durch die in dieser \nVorschrift genannten Personen in ausreichendem Maße vermittelt \nworden.\n\n39\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder als \nbevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche \nSprache regelmäßig Muttersprache im Sinne des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG, wenn sie in frühester Kindheit von den \nEltern oder sie ersetzenden Bezugspersonen - zumeist - primär \ndurch Nachahmung erworben und bis zur Selbständigkeit so \nvertieft worden ist, daß sie auch im Erwachsenenalter \nentsprechend der Herkunft und dem Bildungsstand als die dem \nBetreffenden eigentümliche Sprache umfassend beherrscht und in \nflüssiger Form gesprochen wird. Die deutsche Sprache ist als \nbevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine \nMuttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm \nbeherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den \nVorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat. Es wird nicht verlangt, daß Deutsch \nals Hochsprache beherrscht wird. Vielmehr genügt es, wenn die \ndeutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im \nElternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. \nNovember 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE \n102, 214 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, \n686 = NVwZ-RR 1997, 381, und vom 3. \nNovember 1998 - 9 C 4.97 -, Buchholz \n412.3 § 6 BVFG Nr. 90, sowie Beschluß \nvom 11. Mai 1998 - 9 B 1133.97 -.\n\n41\n\nDagegen ist nicht ausreichend, daß Deutsch lediglich in der \nJugendzeit bis zur Selbständigkeit bevorzugte Umgangssprache \ngewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes \nnoch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, \nfehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = \nNVwZ-RR 1998, 266.\n\n43\n\nDie Bestätigung des deutschen Volkstums kann daher weder \ndurch die Beherrschung der fremdsprachlich erlernten deutschen \nSprache noch durch allein rudimentäre Kenntnisse der deutschen \nSprache erfolgen. Lediglich passive Deutschkenntnisse können \ndeshalb im Hinblick auf die volle Beherrschung und den \nGebrauch einer nichtdeutschen Sprache keine Bestätigung für \nein subjektives Bekenntnis zum deutschen Volkstum \ndarstellen.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober \n1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 62, sowie vom 13. Juni 1995 \n- 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, \nBVerwGE 98, 367 = DVBl 1995, 1302.\n\n45\n\nHiervon ausgehend ist festzustellen, daß der Klägerin zu 1) \ndie deutsche Sprache als Muttersprache im Sinne des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG in ausreichendem Maße vermittelt worden \nist.\n\n46\n\nDie Kläger haben bereits im Aufnahmeantrag erklärt, daß in \nder Familie der Klägerin zu 1) deutsch gesprochen worden ist. \nSo ist insbesondere bei der Frage nach der Pflege des \ndeutschen Volkstums durch die Klägerin zu 1) angegeben worden: \n\"Durch Gebrauch der deutschen Sprache in der Familie\". Diese \nAngaben sind in der Widerspruchsbegründung dahingehend \nkonkretisiert worden, daß die Klägerin zu 1) \"seit frühester \nKindheit mit der deutschen Sprache vertraut gemacht\" worden \nsei und diese verinnerlicht habe sowie daß sie mit ihrer \nMutter \"aus-schließlich deutsch gesprochen\" habe. Diese \nAngaben werden durch die Aussagen der Zeugen in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt. So hat der \nZeuge M. bekundet, daß die Klägerin zu 1) \"perfekt \nDeutsch\" spricht. Aus seiner Aussage, daß er mit der Klägerin \nzu 1) während seiner Schulzeit bis zur 10. Klasse insbesondere \naußerhalb der Schule deutsch gesprochen und sich mit ihr \"mehr \nin Dialektform\" in deutscher Sprache \"gut\" unterhalten habe, \nkann nur geschlossen werden, daß die Deutschkenntnisse der \nKlägerin zu 1) wenngleich auch in Dialektform ausreichten, um \nsich umfassend verständlich machen zu können. Der Zeuge Werner \nhat bestätigt, daß in der Familie der Klägerin zu 1) \"nur \nDeutsch\" gesprochen worden ist. Dies ist vor dem Hintergrund \nder Angaben dieses Zeugen, daß der Vater der Klägerin zu 1) \nebenfalls Deutsch gelernt hatte und sprechen konnte und die \nMutter der Klägerin zu 1) Deutschlehrerin war, auch ohne \nweiteres glaubhaft. Schließlich hat auch die Zeugin \nT. bekundet, daß \"zu Hause meistens deutsch \ngesprochen\", \"mehr Deutsch als Russisch gesprochen\" worden \nsei, und daß auch die Klägerin zu 1) \"in der Familie deutsch \ngesprochen\" habe.\n\n47\n\nDaß die Klägerin zu 1) die deutsche Sprache auch nach dem \nErreichen der Selbständigkeit heute in ausreichendem Maße \nsprechen kann, ist ebenfalls vorgetragen worden und durch die \nZeugen bestätigt worden. Durch die Vorlage der Erklärungen der \nEheleute U. und T. , in denen bestätigt wird, daß \ndie Klägerin zu 1) die deutsche Sprache auch noch im Jahre \n1989 in einem Maße beherrschte, daß sie sich mit diesen \nFamilien auf deutsch ausreichend verständigen konnte, ist \ndargelegt worden, daß die Klägerin zu 1) ihre \nDeutschkenntnisse auch nach Erreichen der Selbständigkeit \nbewahrt hat. Dies wird auch durch den Zeugen M. \nbestätigt, indem er bekundet, daß die Klägerin zu 1) perfekt \nDeutsch spreche und daß er sie 1989 das letzte Mal \"gesehen\" \nhabe. Schließlich haben auch die Zeugen X. und \nT. in ihren Zeugenaussagen angegeben, daß die \nKlägerin zu 1) auch zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung noch \ndeutsch sprechen konnte.\n\n48\n\nDies alles rechtfertigt allein den Schluß, daß die Klägerin \nzu 1) Deutsch als Muttersprache spricht. Danach hat sie \nnämlich in frühester Kindheit von den Eltern, insbesondere von \nihrer Mutter die deutsche Sprache primär durch Nachahmung \nerworben und bis zur Selbständigkeit so vertieft, daß sie sie \nauch im Erwachsenenalter zumindest in Dialektform als die ihr \neigentümliche Sprache umfassend beherrscht und in flüssiger \nForm spricht.\n\n49\n\nDies ist auch von der Beklagten nicht bestritten worden. \nDie Beklagte hat sich im gesamten Verwaltungs- und \nKlageverfahren lediglich im Schriftsatz vom 27. November 1991 \nzu den Sprachkenntnissen und zum Sprachgebrauch der Klägerin \nzu 1) geäußert und darin ausdrücklich zugestanden, \nverschiedene Zeugen hätten \"bestätigt\", daß die Klägerin zu 1) \ndeutsche Sprachkenntnisse besitze. Die daran anschließende \nVermutung der Beklagten, es könnte aufgrund des Aufenthaltes \nder Kläger in der ehemaligen DDR durchaus sein, daß sie sich \ndie deutschen Sprachkenntnisse erst bei diesem Aufenthalt \nangeeignet habe, sind zu unsubstantiiert, um dem Senat Anlaß \ngeben zu können, die Sprachverhältnisse der Klägerin zu 1) \nweiter aufzuklären.\n\n50\n\nDie Klägerin zu 1) erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG.\n\n51\n\nDie Frage, ob die Klägerin zu 1) ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG \nabgegeben hat, ist hier unter der in der ersten Alternative \ndieser Vorschrift genannten Voraussetzung zu beurteilen. Denn \nfür die Zurechnung der Klägerin zu 1) zu einem bestimmten \nVolkstum war hier in jedem Fall eine Erklärung des Betroffenen \nfür die Eintragung einer bestimmten Nationalität in den \nInlandspaß maßgebend. Deshalb kann die Frage, ob die Klägerin \nzu 1) aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der \nEintragung der Nationalität in ihrem Inlandspaß in \"Deutsch\" \nnach dem Recht ihres Herkunftsstaates nunmehr der deutschen \nNationalität zugerechnet wird, hier offenbleiben. Denn allein \naufgrund der Änderung ihres Inlandspasses erfüllt die Klägerin \nzu 1) nicht die Voraussetzungen der dritten Alternative des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Regelung bezieht sich \nnämlich nur auf Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun, z.B. \nallein aufgrund der Abstammung, nach dem Recht des \nHerkunftsstaates der deutschen Nationalität zugerechnet wird, \nwie dies etwa nach der sowjetischen Paßverordnung vom Sommer \n1974 bei Abkömmlingen der Fall war, deren beide Elternteile \ndem deutschen Volkstum zugehörten. Ist hingegen nach dem Recht \ndes Herkunftsstaates für die Zurechnung zu einem bestimmten \nVolkstum eine Erklärung des Betroffenen für die Eintragung \neiner bestimmten Nationalität in den Inlandspaß maßgebend, ist \ndiese Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht \neinschlägig.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, \n198.\n\n53\n\nFür die Eintragung der russischen Nationalität der Klägerin \nzu 1) in ihren ersten Inlandspaß war eine solche Erklärung \nerforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten \nInlandspasses der Klägerin zu 1) bei Vollendung ihres 16. \nLebensjahres im Jahre 1975 war die Verordnung über das \nPaßwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 21. Oktober 1953.\n\n54\n\nVgl. Eisfeld, S. 14; Brunner, S. 3 \nff.\n\n55\n\nNach den Vorschriften dieser Paßverordnung war ebenso wie \nnach der Regelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen \nPaßverordnung vom 10. September 1940 in den Pässen auch die \nNationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei \nden Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, \nwar dort allerdings nicht ausdrücklich geregelt. In diesem \nFall galt jedoch ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen \nunterschiedlichen Nationalitäten ihrer Eltern, da der \nAntragsteller bei der Beantragung des Inlandspasses ein \nFormular ausfüllen mußte, in das u.a. auch die Nationalität \neinzutragen war.\n\n56\n\nVgl. Weydt, S. 25; Eisfeld, S. 14; \nBrunner, S. 3 ff.\n\n57\n\nDeshalb konnte die Eintragung der russischen Nationalität \nder Klägerin zu 1) nur aufgrund eines entsprechenden Antrages \nerfolgen. Dies folgt für den Fall, daß der Vater der Klägerin \nzu 1) in ihrer Geburtsurkunde bezeichnet war, daraus, daß \ndamit eine gemischt-nationale Abstammung der Klägerin zu 1) \nvorlag und ihr deshalb nach den oben dargelegten sowjetischen \nPaßvorschriften ein Wahlrecht zustand. Dies gilt aber auch \ndann, wenn ihr Vater in ihrer Geburtsurkunde nicht aufgeführt \nwar, weil in diesem Fall für die Eintragung ihrer Nationalität \nin den ersten Inlandspaß allein die deutsche Nationalität \nihrer Mutter maßgebend war und hätte zwingend eingetragen \nwerden müssen. Die unstreitig eingetragene Nationalität \n\"Russin\" konnte deshalb nach den einschlägigen Vorschriften \ndes sowjetischen Paßrechts allein aufgrund einer \nentsprechenden Erklärung der Klägerin zu 1) bei der \nBeantragung des Passes erfolgen.\n\n58\n\nSo ist hier aber offensichtlich nicht verfahren worden. Die \nKlägerin zu 1) hat ihren früheren, im wesentlichen auf den \nAngaben ihrer Mutter beruhenden Vortrag, sie habe bei der \nAusstellung ihres ersten Inlandspasses als Nationalität \n\"Russin\" angegeben, um Schwierigkeiten bei der Zulassung zum \nStudium zu vermeiden, nicht aufrechterhalten, sondern \ndahingehend berichtigt, daß die Ausstellung ihres ersten \nInlandspasses ohne ihr Zutun durch die Schule veranlaßt worden \nsei. Sie habe weder einen Antrag unterschrieben noch eine \nErklärung zur Nationalität abgegeben. Dieser (berichtigte) \nVortrag ist der Beurteilung des Aufnahmebegehrens der Klägerin \nzu 1) zugrunde zu legen.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Juli \n1998 - 9 B 1204/97 -.\n\n60\n\nDieser Vortrag ist schlüssig und glaubhaft. Nach den \nErkenntnissen und Erfahrungen des Senates kann unter \nBerücksichtigung dessen, daß die ehemalige Sowjetunion kein \nRechtsstaat war und durchaus Verwaltungswillkür geübt wurde, \nnicht ausgeschlossen werden, daß in Einzelfällen Bedienstete \nder jeweiligen Paßbehörde oder deren Helfer die russische \nNationalität willkürlich von sich aus in den Inlandspaß \neintrugen.\n\n61\n\nVgl. Brunner, S. 11.\n\n62\n\nDer Vortrag der Kläger wird darüber hinaus durch die \nschriftlichen Erklärungen des ehemaligen Direktors der von der \nKlägerin zu 1) besuchten Mittelschule, Herrn O. \nN. (Bl. 292 der Gerichtsakte), der früheren Lehrerinnen \nder Klägerin zu 1), Frau X. T. (Bl. 38 der \nGerichtsakte) und Frau J. C. (Bl. 292 der \nGerichtsakte), ihrer früheren Mitschülerinnen, Frau B. \nX. (Bl. 42 der Gerichtsakte) und Frau P. M. -\nS. (Bl. 294 der Gerichtsakte), sowie des Zeugen \nM. (Bl. 48 der Gerichtsakte) gestützt. Nach diesen \ninsoweit übereinstimmenden Erklärungen wurden die bei der \nAusstellung des ersten Inlandspasses erforderlichen \nFormalitäten durch die Schulverwaltung erledigt, ohne daß die \nSchüler eine Unterschrift leisten oder eine Erklärung zur \nNationalität abgeben mußten.\n\n63\n\nSchließlich hat auch die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte \nergeben, die ernstliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des \nVortrages der Kläger begründen könnten. Die Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland hat aufgrund der Antwort des \nkirgisischen Außenministeriums auf ihre Verbalnote Nr. 500/98 \nvom 29. Dezember 1998 mit Schriftsatz vom 16. November 1999 in \nErfüllung des Beweisbeschlusses des Senats vom 2. Oktober 1998 \nvielmehr mitgeteilt, daß für die Klägerin zu 1) kein Antrag \nauf Ausstellung des Inlandspasses im Register des Rayons \nT. vorhanden ist, und damit den Vortrag der Kläger \nbestätigt. Diese hatten nämlich gemäß der Anregung des \nBundesverwaltungsgerichts im Beschluß vom 3. Juli 1998 (9 B \n1204/97) mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1998 eine Auskunft \nder zuständigen Paßbehörde vorgelegt. Aus der Bescheinigung \ndes Amtes für Innere Angelegenheiten des Rayon T. vom \n14. Oktober 1998 ergibt sich, daß das Paßarchiv des Jahres \n1975 vernichtet worden und daher die Forma 1 für die Klägerin \nzu 1) nicht mehr vorhanden ist.\n\n64\n\nKönnen die Kläger nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme \ndie für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin \nzu 1) verwendete Forma 1 nicht mehr vorlegen, können sie auch \ndie vom Bundesverwaltungsgericht für den vorliegenden Fall für \nrechtserheblich erachtete Tatsache, daß die Forma 1 nicht von \nder Klägerin zu 1), sondern - wenn überhaupt - von einer \nanderen Person unterschrieben worden ist, nicht mehr unter \nBeweis stellen. Da sie sich deshalb insoweit in einem \nunverschuldeten Beweisnotstand befinden, sieht der Senat keine \nMöglichkeit und damit keinen Anlaß, die Umstände der \nAusstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1) weiter \naufzuklären. In diesem Fall reicht es zur Überzeugungsbildung \ndes Senates vielmehr aus, daß der Vortrag der Kläger schlüssig \nund glaubhaft ist.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juni \n1981 - 8 B 176.81 -, Buchholz 412.3 § 1 \nBVFG Nr. 26, vom 3. August 1988 - 9 B \n257.88 -, Buchholz 412.6 § 1 HHG \nNr. 28, und vom 21. Februar 1997 - 9 B \n634/96 -.\n\n66\n\nDa dies - wie oben dargelegt - der Fall ist, ist der Senat \ndavon überzeugt, daß die Klägerin zu 1) bei der Ausstellung \nihres ersten Inlandspasses keine Erklärung zur Eintragung der \nNationalität und damit auch ein ihr vertriebenenrechtlich \nzurechenbares Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum nicht \nabgegeben hat. Denn ein durch die Angabe einer anderen als der \ndeutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen \ngrundsätzlich erfolgendes und die deutsche Volkszugehörigkeit \nausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum \nliegt dann nicht vor, wenn die nichtdeutsche Nationalität \ngegen den ausdrücklichen Willen oder - wie hier - ohne eine \nentsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den \nInlandspaß eingetragen wurde.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = \nDVBl. 1996, 198, vom 12. November 1996 \n- 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl. \n1997, 897; Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nzuletzt Urteil vom 17. November 1999 - \n2 A 4324/97 -.\n\n68\n\nDie Klägerin zu 1) hat somit erstmals im Jahr 1995 ein ihr \nzuzurechnendes Bekenntnis zu einem Volkstum, und zwar zum \ndeutschen abgegeben. Dieses ist in ihrem 1995 gestellten \nAntrag auf Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspaß von \n\"Russin\" in \"Deutsche\" zu sehen.\n\n69\n\nDiese Erklärung ist rechtzeitig. Denn § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 BVFG setzt nicht voraus, daß sich der Aufnahmebewerber \nvom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an \nununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum \ndeutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte \"bis zum Verlassen \nder Aussiedlungsgebiete\" sind vielmehr dahin auszulegen, daß \ndie Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten \nAlternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im \nZeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen \nhaben muß.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = \nDVBl. 1996, 198, vom 12. November 1996 \n- 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = \nNVwZ-RR 1997, 381 = DVBl. 1997, 897 = \nDÖV 1997, 686, und vom 17. Juni 1997 \n- 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-\nRR 1998, 266.\n\n71\n\nBesondere Anforderungen sind an die im Jahr 1995 abgegebene \nErklärung nicht zu stellen, da es sich um die erste der \nKlägerin zu 1) zuzurechnende Erklärung zu einem Volkstum \nhandelt. Die Grundsätze, die vom Bundesverwaltungsgericht für \ndie Fälle der Änderung der Nationalität im Inlandspaß \nentwickelt worden sind, in denen zuvor bei Beantragung des \nersten Inlandspasses eine nichtdeutsche Nationalität angegeben \nwurde,\n\n72\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = \nDVBl. 1996, 198, und vom 17. Juni 1997 \n- 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ--\nRR 1998, 266 ff.,\n\n73\n\nsind hier nicht anwendbar. Da keine durch eine zurechenbare \nErklärung gegenüber den staatlichen Behörden belegte \nHinwendung der Klägerin zu 1) zum russischen Volkstum erfolgt \nist, können an ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum keine \nhöheren Anforderungen gestellt werden als die, die an das \nerstmalige Bekenntnis zum deutschen Volkstum gestellt werden. \nDie Klägerin zu 1) ist ebenso zu behandeln wie ein \nAufnahmebewerber, der bei der erstmaligen Ausstellung des \nInlandspasses seine Nationalität mit \"Deutscher\" angibt und an \ndessen Bekenntnis keine besonderen Voraussetzungen geknüpft \nwerden.\n\n74\n\nDie Klägerin zu 1) ist auch nicht wegen des Offiziersranges \ndes Klägers zu 2) vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft \nausgeschlossen. Insoweit käme ein Ausschluß gemäß § 5 Nr. 2 c) \nBVFG nur in Betracht, wenn sie für mindestens drei Jahre mit \ndem Inhaber einer Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG in \nhäuslicher Gemeinschaft gelebt hätte.\n\n75\n\nDies ist jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil der \nKläger zu 2) eine solche Funktion nicht erreicht hat. \nAnhaltspunkte dafür, daß der Kläger zu 2) bis zum Zeitpunkt \ndes Zusammenbruchs des totalitären Systems in der ehemaligen \nSowjetunion am 7. Februar 1990,\n\n76\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar \n1998 - 2 A 6235/95 -,\n\n77\n\neine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG ausgeübt hat, \ndie für die Aufrechterhaltung des kommunistischen \nHerrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund \nder Umstände des Einzelfalles war, sind nicht vorgetragen \nworden und auch nicht ersichtlich.\n\n78\n\nMit der Neuregelung dieses Ausschlußtatbestandes durch die \nAufhebung des § 5 Nr. 1 d) BVFG a.F. und die Einfügung des § 5 \nNr. 2 b) und c) BVFG durch das Haushaltssanierungsgesetz vom \n22. Dezember 1999 - BGBl I S. 2534 - hat der Gesetzgeber \nnunmehr klargestellt, daß dieser Ausschließungsgrund für den \nErwerb der Spätaussiedlereigenschaft nicht wie die \nAusschließungsgründe des § 5 Nr. 1 a) bis c) BVFG an die \n\"Unwürdigkeit\", sondern an den fehlenden Vertreibungsdruck des \nAufnahmebewerbers anknüpft mit der Folge, daß die in § 4 Abs. \n1 BVFG enthaltene Regelvermutung des Vertreibungsdrucks für \nein Verlassen des Aussiedlungsgebietes wegen der Spätfolgen \nder allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unter den \nVoraussetzungen des § 5 Nr. 2 b) und c) BVFG widerlegt \nist.\n\n79\n\nVgl. die Begründung der \nBundesregierung zum Entwurf eines \nGesetzes zur Sanierung des \nBundeshaushaltes, Bundestagsdrucksache \n14/1636, Zu Artikel 9, S. 175 f.\n\n80\n\nZwar kommt als eine solche Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 \nb) BVFG grundsätzlich auch die Stellung eines Berufsoffiziers \nder sowjetischen Streitkräfte oder der Miliz in Betracht. Aus \nder oben zitierten Begründung der Bundesregierung zur \nNeuregelung des Ausschlußtatbestandes geht jedoch hervor, daß \nder Vertreibungsdruck in diesem Fall schon nach der Intention \ndes Gesetzgebers regelmäßig erst ab der Stellung des \nOberstleutnants widerlegt sein soll und deshalb jedenfalls ein \nAufnahmebewerber mit dem nicht zur \"mittleren Funktionsebene \ndes Systems\" gehörende Offiziersrang des Hauptmanns der \nsowjetischen Streitkräfte,\n\n81\n\nvgl. insoweit die oben zitierte \nBegründung des Gesetzentwurfs sowie \nUrteil des BVerwG vom 21. Oktober 1997 \n- 9 C 46.96 -, NVwZ-RR 1998, 400 (zum \nKompanieführer),\n\n82\n\nden Ausschlußtatbestand nicht erfüllen kann.\n\n83\n\nHiervon ausgehend kann der Kläger zu 2) den \nAusschlußtatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG schon deshalb nicht \nerfüllen, da er nach dem Vortrag der Kläger, der durch den von \nder Beklagten nicht angegriffenen Inhalt der \"Attestation\" vom \n6. Februar 1989 (Bl. 146 ff der Gerichtsakte) gestützt wird, \nals parteiloser Militärarzt im Bereich der Anästhesiologie und \nReanimation bis zu seinem Ausscheiden aus den sowjetischen \nStreitkräften lediglich den Rang eines Hauptmannes erreicht \nhatte und damit keine Funktion ausgeübt hatte, die für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftsystems \ngewöhnlich als bedeutsam galt. Unter Berücksichtigung der \nDarlegungs- und Beweislastpflicht der Beklagten für die \nVoraussetzungen des Ausschlußtatbestandes nach § 5 Nr. 2 b) \nBVFG,\n\n84\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August \n1998 - 2 A 4336/96 -,\n\n85\n\nsind hier auch keine hinreichend substantiierten \nAnhaltspunkte dafür vorgetragen worden oder ersichtlich, daß \ndie vom Kläger zu 2) ausgeübte Funktion aufgrund ihrer \nkonkreten Ausgestaltung im Einzelfall zur Aufrechterhaltung \ndes kommunistischen Herrschaftssystem in besonderem Maße \nbeigetragen hat.\n\n86\n\nB. Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 3) und 4) \ngeltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Sie \nsind auf ihren entsprechenden Aufnahmeantrag hin als \nAbkömmlinge der Klägerin zu 1) in deren Aufnahmebescheid \neinzubeziehen. Dieser Einbeziehung steht auch nicht § 5 Nr. 2 \nc) BVFG entgegen, da diese Vorschrift schon vom Wortlaut her \nnur den Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedler \nausschließt und den Aufnahmeanspruch der Abkömmlinge, im Wege \nder Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einreisen und \nsich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten zu dürfen, \nnicht berührt.\n\n87\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August \n1999 - 2 A 990/99 -.\n\n88\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 \nAbs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für nicht \nerstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag \ngestellt, sich auch sonst nicht am Verfahren beteiligt und \nsich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich \naus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n89\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwG nicht vorliegen.\n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306101","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-11/2-a-5888-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":18},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"HHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306101","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306101","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-11/2-a-5888-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306101","retrieved":"2026-07-09 03:33:56.819261+00:00"}}