{"status":"available","doknr":"OLD306104","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0111.17B1409.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-11","aktenzeichen":"17 B 1409/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. \nDie von der Antragstellerin geltend gemachten Zulassungsgründe \nliegen nicht vor. \n\n3\n\nIhr Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu \nwecken, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die \nim Dezember 1998 erfolgte - letztmalige - Einreise der \nAntragstellerin in das Bundesgebiet unerlaubt war, da sie \nnicht im Besitz eines Visums zum Zwecke der von ihr \nangestrebten dauernden Betreuung ihres leiblichen Sohnes K. \nwar, § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Die von der Antragstellerin \nhiergegen erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Entgegen der \nvon ihr vertretenen Auffassung gilt die in § 1 Abs. 1 DVAuslG \nnormierte Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung \nfür Kurzaufenthalte nicht, wenn schon bei der Einreise ein 3 \nMonate übersteigender Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt \nwird, \n\n5\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 12. März \n1996 - 17 B 430/94 -.\n\n6\n\nSoweit sich die Antragstellerin gegen die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts wendet, dass ihr kein vom Bundesgebiet aus \nzu realisierender Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG zusteht, greift ihr \nVorbringen ebenfalls nicht durch. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die \nVoraussetzungen des in jener Vorschrift in Bezug genommenen § \n55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung unter dem - allein in \nBetracht kommenden - Gesichtspunkt einer rechtlichen \nUnmöglichkeit der Abschiebung nicht vorliegen, da die in Art. \n6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK getroffenen Regelungen nicht von \nder Einhaltung \neines ordnungsgemäßen Visumsverfahrens befreien, \n\n8\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 20.97 \n-, \nInfAuslR 1998, 276 (277 re. Spalte \nunten, 278 re. Spalte unten), \n\n9\n\nund es der Antragstellerin nicht aus besonderen Gründen \nunzumutbar ist, das Bundesgebiet zum Zwecke der Erfüllung der \nEinreisevorschriften zu verlassen, \n\n10\n\nzum Zweck des § 30 Abs. 3 AuslG, \ndiesbezügliche Härten abzuwenden, vgl. \nBundesverwaltungsgericht, a.a.O., \nSeite 278 li. Spalte. \n\n11\n\nDas Zulassungsvorbringen enthält keinen konkreten \nAnhaltspunkt, der die Annahme rechtfertigen würde, dass der \nAntragstellerin eine vorübergehende Rückkehr in ihr Heimatland \nzum Zwecke der Durchführung eines Visumsverfahrens unzumutbar \nwäre. Ihr leiblicher Sohn K. , den sie betreuen will, ist \ninzwischen 17 Jahre alt und daher nurmehr in beschränktem \nUmfang betreuungsbedürftig. Er steht unter der Vormundschaft \ndes Jugendamts der Stadt O. und ist darüber hinaus in der \nVergangenheit von seinen beiden volljährigen Geschwistern \nunterstützt worden. Diese haben ausweislich eines Schreibens \ndes Jugendamts der Stadt O. vom 15. Januar 1999 an das \nfür die Regelung der Vormundschaft zuständige Amtsgericht \nB. G. am 3. Dezember 1998 niederschriftlich \nerklärt, die Versorgung \nihres Bruders in jeder Hinsicht sichern zu können. \nBerücksichtigt man, dass die Geschwister seinerzeit noch in \neiner bis Mitte 1999 andauernden Ausbildung standen, dürfte \ndies inzwischen um so mehr gelten. Bei dieser Sachlage ist \nnicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Antragstellerin, \ndie auch in der Vergangenheit schon zwischen Deutschland und \nPolen hin und her gependelt ist, die Durchführung eines \nVisumsverfahrens in ihrem Heimatland unzumutbar sein sollte. \nSoweit sie in diesem Zusammenhang auf die mutmaßliche Dauer \neines solchen Verfahrens abstellt, geht sie von der \nunzutreffenden Annahme aus, im Falle einer Visumsversagung \nstünde ihr \"nur der Klageweg\" offen, \"schneller Rechtsschutz \n(bestehe) nicht\". Sie verkennt insoweit, dass selbstredend die \nMöglichkeit besteht, vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO \nin Anspruch zu nehmen. \n\n12\n\nDie von der Antragstellerin erhobene Divergenzrüge, §§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, greift nicht durch. Der \nBeschluss des Verwaltungsgerichts steht - wie dargelegt - im \nEinklang mit den Rechtsgrundsätzen, die dem zitierten Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegen. \n\n13\n\nSoweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, die \nRechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, §§ 146 Abs. 4, 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO, fehlt es schon an einer den Anforderungen \ndes § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügenden Darlegung der \nvermeintlich entscheidungsrelevanten Grundsatzfrage. Der \nHinweis auf \"die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis \nvom Inland bei Visaverstoß\" bzw. auf \"die Frage der Verweisung \nauf dem \nVisumsweg\" reicht insoweit nicht aus. \n\n14\n\nEine weitere Begründung dieses einstimmig gefassten \nBeschlusses unterbleibt gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. \n2 Satz 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 \nAbs. 3 GKG. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-11/17-b-1409-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-11/17-b-1409-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306104","retrieved":"2026-07-09 03:33:57.078575+00:00"}}