{"status":"available","doknr":"OLD306115","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0110.18A4228.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-10","aktenzeichen":"18 A 4228/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,_ DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat kann nach § 130a VwGO durch Beschluß entscheiden, \nweil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die \nBeteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 130a Satz 2 \niVm § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 VwGO).\n\n3\n\nDie Klage, die sich mit sämtlichen Anträgen der Sache nach \ngegen ein Tätigwerden des angeblich befangenen Sachbearbeiters \nW. in Verwaltungsverfahren der Klägerin richtet, ist \nunzulässig; sie scheitert schon an § 44a Satz 1 VwGO. Ob die \nKlage unabhängig davon auch aus den vom Verwaltungsgericht \ngenannten Gründen unzulässig ist, kann deshalb offen \nbleiben.\n\n4\n\nNach § 44a Satz 1 VwGO, der durch das 2. VwVfÄndG vom \n6. August 1998 nicht außer Kraft gesetzt worden ist,\n\n5\n\nBVerwG, Urteil vom 10. Februar 1999 \n- 11 A 21.98 -, DVBl. 1999, 986, \n987,\n\n6\n\nkönnen Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen \nnur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen \nRechtsbehelfen geltend gemacht werden. Diese die Zulässigkeit \nder Klage betreffende Voraussetzung,\n\n7\n\nBVerwG, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 \nC 76.81 -, DVBl. 1984, 53; \nKopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage 1998, \n§ 44a Rdnr. 1 m.w.N.,\n\n8\n\ngilt nicht nur - wie der Wortlaut \"gegen\" nahelegen \nkönnte - für Anfechtungsklagen, sondern für alle - und damit \nauch die von der Klägerin gewählten - Klagearten,\n\n9\n\nOVG NRW, Beschluß vom 23. April 1987 \n- 19 B 487/87 -; Redeker/von Oertzen, \nVwGO, 12. Auflage 1997, § 44a Rdnr. 2;\nStelkens, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, § 44a \nRdnr. 20.\n\n10\n\nDie Klage richtet sich gegen behördliche \nVerfahrenshandlungen iSv § 44a Satz 1 VwGO. Dazu zählen u. a. \nalle im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens getroffenen \nMaßnahmen, die nach Ansicht der Behörde zur Förderung des \nVerfahrens geeignet sind, es aber nicht abschließen,\n\n11\n\nvgl. Stelkens, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, § 44a Rdnr. 8 \nm.w.N.,\n\n12\n\nund dementsprechend rechnet dazu auch das mit der Klage \nbeanstandete Tätigwerden eines angeblich befangenen \nAmtswalters in einem Verwaltungsverfahren,\n\n13\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11 Auflage \n1998, § 44a Rdnr. 5; Bonk, in: \nStelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Schmitz/\nStelkens, VwVfG, 5. Auflage 1998, § 21 \nRdnr. 26; OVG Schleswig-Holstein, \nUrteil vom 2. April 1992 - 3 C 78/91 -, \nNVwZ-RR 1993, 395, 396.\n\n14\n\nVerfahrenshandlung in diesem Sinne ist ferner die mit dem \n- im Berufungsverfahren gestellten - Hauptantrag angegriffene \nEntscheidung des Beklagten vom 6. April 1993 nach § 21 VwVfG \nüber die Mitwirkung des angeblich befangenen Amtsträgers,\n\n15\n\nvgl. Stelkens, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, § 44a Rdnr. 17; \nKösling, NVwZ 1994, 455, 456 m.w.N.\n\n16\n\nDas Vorliegen von Verfahrenshandlungen iSv § 44a Satz 1 \nVwGO wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Hauptantrag \n- hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens - und die beiden \nersten Hilfsanträge - diese insgesamt - sich auf zukünftige \nVerfahrenshandlungen, nämlich das Tätigwerden des \nBehördenmitarbeiters in evtl. anhängig zu machenden \nVerwaltungsverfahren der Klägerin beziehen. Ebensowenig steht \nes der Anwendung des § 44a Satz 1 VwGO entgegen, daß die mit \ndem im Hauptantrag enthaltenen Anfechtungsbegehren sowie die \nmit dem Hilfsantrag zu 3. angesprochenen Verfahrenshandlungen \nein Verwaltungsverfahren betreffen, das nach Klage gegen die \nSachentscheidung bereits rechtskräftig durch Urteil des VG \nA. vom abgeschlossen ist.\n\n17\n\n§ 44a VwGO gilt für behördliche Verfahrenshandlungen \nnämlich nicht nur innerhalb eines noch anhängigen, sondern \ngrundsätzlich auch innerhalb eines schon abgeschlossenen \nVerwaltungsverfahrens\n\n18\n\nSchmidt-De Caluwe, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, § 44a Rdnr. 46 m.w.N.,\n\n19\n\nund auch - dies erst recht - im Rahmen eines zukünftigen \nVerwaltungsverfahrens. Diese Auslegung legt schon der Wortlaut \nder Norm nahe, der mit der geforderten Gleichzeitigkeit der \nRechtsbehelfe gegen die Verfahrenshandlung und die \nSachentscheidung ein anhängiges Verwaltungsverfahren nicht \nnotwendig voraussetzt. Ein dementsprechendes Verständnis des \n§ 44a VwGO ist auch aufgrund des Normzwecks geboten, der auf \nzwei - teilweise parallele - Regelungsziele gerichtet ist. \nDurch § 44a Satz 1 VwGO soll nicht nur verhindert werden, daß \ndie in Verwaltungsverfahren zu treffenden Sachentscheidungen \ndurch Anfechtung von Verfahrenshandlungen verzögert oder \nerschwert werden,\n\n20\n\nBT-Drs. 7/910, Seite 97; BVerwG, \nUrteil vom 27. Mai 1981 - 8 C 13/80 -, \nNJW 1982, 120; Schmidt-De Caluwe, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, § 44a Rdnr. 46,\n\n21\n\nsondern § 44a Satz 1 VwGO dient auch - über den \nvorgenannten und auf anhängige Verwaltungsverfahren \nbeschränkten Zweck hinaus - der Rechtsschutzkonzentration und \ndamit der Prozeßökonomie, \n\n22\n\nSchmidt-De Caluwe, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, § 44a Rdnr. 46 f.\n\n23\n\nDiese Vorschrift läßt nämlich ausdrücklich Rechtsschutz \ngegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit \nden gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen zu \nund schließt mit dieser Beschränkung auf eine \nInzidentkontrolle grundsätzlich gesonderte Rechtsbehelfe gegen \nbehördliche Verfahrenshandlungen aus.\n\n24\n\nVgl. für diese h. M.: Stelkens, in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \n§ 44a Rdnr. 22 m.w.N.;\n\n25\n\nDurch dieses Gesetzesverständnis wird der \nVerfahrensbeteiligte nicht rechtsschutzlos gestellt, soweit es \num die Geltendmachung von Verfahrensfehlern geht. Denn die \ngerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der \nverfahrensbeendenden Sachentscheidung erstreckt sich \ngrundsätzlich auch auf die Einhaltung der maßgeblichen \nVerfahrensvorschriften, sofern deren Verletzung nicht gemäß \n§§ 45, 46 VwVfG unbeachtlich ist. Im übrigen sieht § 44a Satz \n2 VwGO im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG in besonderen Fällen \nAusnahmen von den Rechtsfolgen des § 44a Satz 1 VwGO vor.\n\n26\n\n§ 44a Satz 1 VwGO betrifft danach mit dem Ausschluß \ngesonderten Rechtsschutzes gegen Verfahrenshandlungen u. a. \nauch Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen innerhalb von \nVerwaltungsverfahren, die bereits durch eine Sachentscheidung \nabgeschlossen sind. Insoweit gilt § 44a Satz 1 VwGO gerade \nauch, wenn - wie hier unter anderem - ein Rechtsbehelf gegen \neine behördliche Verfahrenshandlung geltend gemacht wird, \nobgleich nicht nur das Verwaltungsverfahren, sondern auch das \ngegen die betreffende Sachentscheidung gerichtete \nKlageverfahren rechtskräftig - zu Gunsten der \nKlägerin - abgeschlossen ist. Denn der in § 44a VwGO zum \nAusdruck gekommene Grundsatz der Prozeßökonomie verbietet es, \neinen solchen - \"nur\" gleichzeitig mit dem gegen die \nSachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend zu machenden \n- Rechtsbehelf nach rechtskräftigem Abschluß eines \ngerichtlichen Verfahrens über die Sachentscheidung weiter zu \nverfolgen, weil in diesem die Rechtswidrigkeit der \nbehördlichen Verfahrenshandlung bereits geltend gemacht werden \nkonnte, soweit sie auf die Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung \nAuswirkungen hatte.\n\n27\n\n§ 44a Satz 1 VwGO gilt nach seinem oben skizzierten Sinn \nund Zweck auch für zukünftige Verfahrenshandlungen in noch gar \nnicht anhängigen Verwaltungsverfahren. Unzulässig sind deshalb \nauch der Hauptantrag hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens \nund die ersten beiden Hilfsanträge, die sich auf künftige \nVerfahrenshandlungen in von der Klägerin erst noch anhängig zu \nmachenden Verwaltungsverfahren beziehen. Die angebliche \nBefangenheit des Sachbearbeiters des Beklagten kann aufgrund \nder Beschränkung durch diese Vorschrift \"nur\" nach einer \nSachentscheidung in einem solchen künftigen Verfahren \ngleichzeitig mit dem gegen diese Sachentscheidung zulässigen \nRechtsbehelf geltend gemacht werden. Gegen dieses \nKonzentrationsgebot auch für (vorbeugenden) \nVerfahrensrechtsschutz in zukünftigen Verwaltungsverfahren \nspricht nicht der Umstand, daß in diesen Konstellationen erst \nnach dem Ergehen der (potentiellen) Sachentscheidung ein gegen \ndiese - und gleichzeitig gegen die Verfahrenshandlung - \ngerichteter Rechtsschutz möglich ist. Insoweit unterscheidet \nsich die Situation nämlich nicht von der bei bereits \nanhängigen Verwaltungsverfahren.\n\n28\n\nWendet ein Kläger sich für ihn betreffende \nVerwaltungsverfahren gegen das Tätigwerden eines bestimmten \nSachbearbeiters, so werden die Rechtsfolgen des § 44a Satz 1 \nVwGO nicht durch § 44a Satz 2 VwGO ausgeschlossen, nach dem \nSatz 1 nicht gilt, wenn behördliche Verfahrenshandlungen \nvollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten \nergehen. \n\n29\n\nDas bloße Tätigwerden eines befangenen Amtswalters in einem \nVerwaltungsverfahren ist - ebenso wie eine Entscheidung gemäß \n§ 21 VwVfG - nicht vollstreckbar iSv § 44a Satz 2 VwGO. Dies \ngilt unabhängig davon, ob man den Vollstreckungsbegriff der \nVerwaltungsvollstreckungsgesetze zugrundelegt,\n\n30\n\ndafür Schmidt-De Caluwe, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, § 44a Rdnr. 179 \nff.,\n\n31\n\noder mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch die Fälle erfaßt, \nin denen von dem Betroffenen ein verfahrensrechtliches \nHandeln, Dulden oder Unterlassen verlangt und von der Behörde \ngegen seinen Willen durchgesetzt werden soll,\n\n32\n\nStelkens, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, § 44a \nRdnr. 26.\n\n33\n\nSelbst die zuletzt genannten - der Klägerin günstigeren - \nVoraussetzungen liegen bei der Mitwirkung eines - angeblich - \nbefangenen Amtsträgers in Verwaltungsverfahren der Klägerin \nnicht vor; dieser Mitwirkung fehlt schon der erforderliche \nGebots- oder Verbotscharakter und damit ein - auch im weiteren \nSinne - vollstreckungsfähiger Inhalt.\n\n34\n\nDie in Rede stehenden Verfahrenshandlungen ergehen auch \nnicht gegen einen Nichtbeteiligten. Vielmehr bezieht die Klage \nsich mit dem begehrten Ausschluß der Mitwirkung des Herrn \nW. von \"Verwaltungsverfahren der Klägerin\" mit sämtlichen \nAnträgen gerade auf Verwaltungsverfahren, deren Beteiligte im \nSinne von § 13 VwVfG die Klägerin ist. \n\n35\n\n§ 44a Satz 2 VwGO kommt im vorliegenden Fall auch dann \nnicht zum Tragen, wenn man den - im engeren oder weiteren \nSinne - vollstreckbaren Verfahrenshandlungen im Wege einer \nerweiternden, an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung alle \ndie Verfahrenshandlungen gleichsetzen wollte, bei denen ein \nRechtsbehelf zusammen mit den Rechtsbehelfen gegen die \nSachentscheidung zu spät käme und dadurch ein Recht des \nBetroffenen vereitelt oder wesentlich erschwert würde, das \nüber das bloße Recht auf Einhaltung des Verfahrens \nhinausgeht,\n\n36\n\nStelkens, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, § 44a Rdnr. 29 \nm.w.N.; OVG NRW, Beschluß vom 11. April \n1995 - 13 B 549/95 -, NVwZ-RR 1995, \n703.\n\n37\n\n§ 21 VwVfG, der dafür allein in Betracht kommt, gewährt ein \nderartiges Recht nicht, \n\n38\n\nKopp, VwVfG, 6. Auflage 1996, § 21 \nRdnr. 2; Bonk, in: Stelkens/Bonk/ \nSachs/Kallerhoff/Schmitz/Stelkens, \nVwVfG, 5. Auflage 1998, § 21 Rdnr. 4; \nOVG Schleswig-Holstein, Urteil vom \n2. April 1992 - 3 L 78/91 -, NVwZ-RR \n1993, 395, 396.\n\n39\n\nNach alledem ist mit der beinahe einhelligen Auffassung \neffektiver Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gegen das \nTätigwerden eines befangenen Amtsverwalters im Rahmen der \nRechtsbehelfe gegen die Sachentscheidung grundsätzlich in \nausreichendem Maße als gewährleistet anzusehen,\n\n40\n\nvgl. BFH, Beschluß vom 7. Mai 1981 \n- IV B 60/80 -, BFHE 133, 340; OVG \nSchleswig-Holstein, Urteil vom 2. April \n1992 - 3 L 78/91 -, NVwZ-RR 1993, 395, \n396; Stelkens, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, § 44a Rdnr. 30, \nm.w.N.; Kopp, VwVfG, 6. Auflage 1998, \n§ 21 Rdnr. 9 m.w.N.; Bonk, in: \nStelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Schmitz/\nStelkens, VwVfG, 5. Auflage 1998, § 21 \nRdnr. 15; Kösling, NVwZ 1994, 455, 456 \nm.w.N. pro et contra.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n42\n\nDie Entscheidung über die Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, \n713 ZPO.\n\n43\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§§ 132 \nAbs. 2, 137 Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.\n\n44\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306115","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-10/18-a-4228-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":19},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306115","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306115","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-10/18-a-4228-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306115","retrieved":"2026-07-09 03:33:57.882740+00:00"}}