{"status":"available","doknr":"OLD306141","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0105.6B2077.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-05","aktenzeichen":"6 B 2077/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht zuzulassen. Der von dem \nAntragsteller geltend gemachte Zulassungsgrund der §§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ngreift nicht durch. \n\n3\n\nAus den von dem Antragsteller in dem Antrag auf Zulassung \nder Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkten, an denen sich \ndie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren ausrichtet, \n\n4\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse \nvom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, \nDeutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, \nund vom 20. Oktober 1998 \n- 18 B 69/98 -, \n\n5\n\nergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, daß das \nVerwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt hat, dem \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, \ndie Planstelle eines Oberstudienrats, um die es geht, \nvorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch des \nAntragstellers mit der Begründung verneint: Die Einschätzung \ndes Antragsgegners, der Beigeladene sei besser qualifiziert \nals der Antragsteller, begegne keinen durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken. In den zeitlich letzten dienstlichen \nBeurteilungen habe der Beigeladene ein um eine Notenstufe \nbesseres Gesamturteil als der Antragsteller erhalten (\"Die \nLeistungen entsprechen den Anforderungen voll\" gegenüber \"Die \nLeistungen entsprechen den Anforderungen im allgemeinen\"). Es \nsei nicht überwiegend wahrscheinlich, daß der Antragsteller \neine entsprechende Anhebung seines Gesamturteils durchsetzen \nkönne. Zwar sei der - als Beurteilungsgrundlage mit \nherangezogene - Leistungsbericht des Schulleiters entgegen \nNr. 5.2 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien vom 25. Mai 1992, \nGABl NRW I 118, nicht erst ihm, sondern zunächst der \nSchulaufsichtsbehörde und damit auch dem Beurteiler zur \nKenntnis gegeben worden. Das führe aber nicht zur \nRechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des \nAntragstellers. Der Beurteiler habe die \"Gegendarstellung\" des \nAntragstellers gegen den Leistungsbericht in der dienstlichen \nBeurteilung sogar teilweise berücksichtigt. Wenn der \nAntragsteller den im Leistungsbericht des Schulleiters \nerhobenen \"Vorwurf\" einer nicht angemessenen pädagogischen \nKommunikation als unzutreffend zurückweise, bewege sich dies \nim wesentlichen im wertenden und somit dem Beurteiler \nvorbehaltenen Bereich. Soweit der Antragsteller dem \nBeigeladenen die Fähigkeit zu der von der Stelle geforderten \n\"Integration der bisherigen Fächerlehrpläne in \nlernsituationsorientierte ganzheitliche Lernfelder\" abspreche, \nbringe er lediglich persönliche - unmaßgebliche - Vermutungen \nund Einschätzungen zum Ausdruck. \n\n7\n\nDer Antragsteller macht geltend: Der Verstoß gegen Nr. 5.2 \nSatz 1 BRL habe entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts materielle Bedeutung. Da der \nLeistungsbericht des Schulleiters ihm vor der Vorlage an die \nSchulaufsichtsbehörde nicht zur Kenntnis gegeben worden sei, \nhabe er seine Gegendarstellung nicht vor dem - der Schaffung \neiner weiteren Beurteilungsgrundlage dienenden - Kolloquium \nabgeben können. Deshalb habe der Beurteiler bei dem Kolloquium \nund im Anschluß daran von der Richtigkeit des \nLeistungsberichts des Schulleiters ausgehen müssen. Nach dem \nKolloquium sei aber eine Entscheidung im Sinne der nunmehr vom \nAntragsgegner beabsichtigten Beförderung des Beigeladenen \nbereits gefallen. Denn der Beurteiler habe ihm, dem \nAntragsteller, im Anschluß an das Kolloquium gesagt, er \nbewerte seine Leistung mit einer knappen \"zwei\", müsse sich \naber im Hinblick auf den Leistungsbericht des Schulleiters \ngegen seine Beförderung entscheiden. Seine, des \nAntragstellers, Bemängelung der Fähigkeiten des Beigeladenen \nsei keine unmaßgebliche persönliche Vermutung oder \nEinschätzung. Im Rahmen eines früheren Verfahrens betreffend \ndie Besetzung der Stelle, in welchem sich neben einem anderen \nBeamten der Beigeladene schon damals beworben habe, sei beiden \nBewerbern, auch dem Beigeladenen, dringend geraten worden, die \nBewerbung zurückzuziehen. Demnach habe der Beigeladene damals, \nim Frühjahr 1999, die fachliche Qualifikation nicht besessen. \nEs sei nur schwer nachzuvollziehen, daß er sie jetzt - nach so \nkurzer Zeit - besitzen solle. Demgegenüber sei er, der \nAntragsteller, zum Zeitpunkt der Hospitation in der \nVorbereitung auf den Schwerpunkt der mit der \nBeförderungsstelle verbundenen Aufgaben offenbar wesentlich \nweiter und umfassender fortgeschritten gewesen. \n\n8\n\nDem ist nicht zu folgen. \n\n9\n\nDaß der Beurteiler die Gegendarstellung des Antragstellers \ngegen den Leistungsbericht des Schulleiters zum Zeitpunkt des \nKolloquiums noch nicht erhalten hatte, macht, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die dienstliche \nBeurteilung des Antragstellers mit dem Gesamturteil \"Die \nLeistungen entsprechen den Anforderungen im allgemeinen\" nicht \nrechtswidrig. Die Gegendarstellung lag dem Beurteiler \njedenfalls vor, bevor er die dienstliche Beurteilung \nerstellte. Es ist nicht ersichtlich, daß er die Bemängelungen \ndes Leistungsberichts durch den Antragsteller nicht zur \nKenntnis genommen und ihre Berechtigung nicht erwogen hat. Der \nAntragsteller hatte in der Gegendarstellung gerügt, in dem \nLeistungsbericht habe der Schulleiter u.a. seine \nSonderaufgaben nicht aufgeführt. Dies hat der Beurteiler in \nder dienstlichen Beurteilung jedoch sodann getan. Außerdem \nhatte der Antragsteller moniert, der Schulleiter habe die \nUnterrichtsstunde unzutreffend dargestellt, der Vorwurf, die \npädagogische Kommunikation zwischen dem Antragsteller und \nseinen Schülern sei nicht angemessen, treffe nicht zu; er \nweise das zurück. Daß der Beurteiler sich insoweit der Sicht \ndes Schulleiters angeschlossen hat, liegt jedoch nicht etwa \ndaran, daß ihm zum Zeitpunkt des Kolloquiums die \nGegendarstellung des Antragstellers noch nicht bekannt war. \nEin diesbezüglicher Zusammenhang ist nicht erkennbar. Daran \nändert auch nichts, daß der Beurteiler dem Antragsteller, wie \ndieser behauptet, nach dem Kolloquium gesagt hat, wegen des \nLeistungsberichts des Schulleiters müsse er sich gegen seine \nBeförderung entscheiden. Zum einen geht aus einer derartigen \nÄußerung nicht hervor, daß der Beurteiler sich schon endgültig \nfestgelegt habe und Einwände des Antragstellers gegen den \nLeistungsbericht nicht mehr berücksichtigen werde. Zum anderen \nbeschränkte sich die Gegendarstellung des Antragstellers \nohnehin darauf, die Bewertung in dem Leistungsbericht des \nSchulleiters sei seiner Meinung nach zu schlecht.\n\n10\n\nDaß der Antragsteller dem Beigeladenen die Qualifikation \nfür die Beförderungsstelle abspricht, führt ebenfalls nicht zu \neiner ihm günstigeren Entscheidung. Die Bewertung der \nQualifikation eines Bewerbers um eine freie Planstelle ist dem \nDienstherrn vorbehalten und nicht Sache eines Konkurrenten um \ndie Planstelle. Im übrigen bietet das Vorbringen des \nAntragstellers keinen greifbaren Anhaltspunkt für die seiner \nAnsicht nach gegebene Fehlbeurteilung des Beigeladenen. Dabei \nist zu berücksichtigen, daß nach den Angaben des \nAntragsgegners der Beurteiler festgestellt hat, daß der \nBeigeladene die Anregungen und Hinweise aus dem damaligen \nBeurteilungsverfahren angenommen und umgesetzt habe, so daß \nseine Leistungen den Anforderungen nunmehr voll entsprächen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. \n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 \nAbs. 3 des Gerichtskostengesetzes. \n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird der Beschluß des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306141","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-05/6-b-2077-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306141","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306141","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-05/6-b-2077-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306141","retrieved":"2026-07-09 03:34:00.092105+00:00"}}