{"status":"available","doknr":"OLD306142","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0105.19A2468.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-01-05","aktenzeichen":"19 A 2468/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung und der \nAnschlußzulassungsberufungsantrag werden verworfen.\n\nDie Klägerin und der Beigeladene zu 1. tragen ihre außergerichtlichen Kosten \njeweils selbst; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen zu \n2. sowie die Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Beigeladene zu 1. jeweils zur \nHälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist \nunzulässig, weil er nicht den Darlegungsanforderungen des § \n124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt.\n\n3\n\nNach dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 VwGO nur dargelegt, wenn er zweifelsfrei benannt und \ndarüber hinaus konkret ausgeführt wird, warum dieser \nZulassungsgrund vorliegen soll. Der Vortrag der Klägerin, die \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und \nrechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) und einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO geltend macht, entspricht diesen Anforderungen \nnicht.\n\n4\n\nKonkrete ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, daß das im Vergleich zur \nBeigeladenen zu 2. um \"rund\" zwei Jahre höhere Dienst- und \nLebensalter des Beigeladenen zu 1. sowie der von ihm \ngeleistete 18-monatige Wehrdienst keine zu seinen Gunsten \nüberwiegenden Gründe im Sinne des § 25 Abs. 6 Satz LBG NRW \nseien, trägt die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht vor. \nSie macht lediglich geltend, daß die Zeit des vom Beigeladenen \nzu 1. geleisteten Wehrdienstes auf sein Dienstalter \nanzurechnen sei und er damit ein um 3 1/2 Jahre höheres \nDienstalter aufweise. Dieser Vortrag der Klägerin genügt den \nDarlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht, \nweil sie nicht näher darlegt hat, aus welchen (Rechts-) \nGründen sich unter Berücksichtigung des Wehrdienstes ein um \n3 1/2 Jahre höheres Dienstalter des Beigeladenen zu 1. ergibt. \nHierzu wäre die Darlegung erforderlich, ob und inwieweit die \nZeiten vor der am 1. März 1978 erfolgten Ernennung des \nBeigeladenen zu 1. zum Studienrat z. A. nach den maßgeblichen \nRegelungen in § 11 der nordrhein-westfälischen \nLaufbahnverordnung (LVO NRW),\n\n5\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluß vom \n22. Februar 1999 - 6 B 439/98 -, \nm. w. N.,\n\n6\n\nbei der Berechnung des Dienstalters zu berücksichtigen sind \nund aus welchen Gründen die Beklagte das Dienstalter des \nBeigeladenen zu 1. fehlerhaft berechnet haben sollte. Die \nBeklagte hat nämlich in ihrem Widerspruchsbescheid vom 20. \nNovember 1998 ausgeführt, daß der Beigeladene zu 1. selbst \nunter Berücksichtigung des von ihm geleisteten Wehrdienstes \nlediglich ein um \"ca.\" zwei Jahre höheres Dienstalter als die \nbereits am 1. Februar 1977 zur Studienrätin z. A. ernannte \nBeigeladene zu 2. aufweise. Mit diesen Berechnungen der \nBeklagten und den Regelungen in § 11 LVO NRW hat sich die \nKlägerin jedoch im Zulassungsverfahren nicht \nauseinandergesetzt.\n\n7\n\nHat die Klägerin damit ein um mehr als zwei Jahre höheres \nLebens- und Dienstalter des Beigeladenen zu 1. nicht \ndargelegt, so fehlt es auch diesbezüglich an der Darlegung der \ngeltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen \nSchwierigkeit der Rechtssache. Die Klägerin trägt nämlich \nselbst vor, daß sich nach der Rechtsprechung des 6. Senats des \nerkennenden Gerichts aus einem Dienstzeitvorsprung von \n2 Jahren und aus einem um zwei Jahre höheren Lebensalter für \nsich allein grundsätzlich keine überwiegenden Gründe im Sinne \ndes § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW zu Gunsten eines männlichen \nBewerbers herleiten lassen.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 22. \nFebruar 1999 - 6 B 439/98 -; vgl. \nferner OVG NRW, Beschluß vom 19. März \n1999 - 6 B 137/99 -.\n\n9\n\nSoweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils und besondere tatsächliche und \nrechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache damit begründet, \ndaß die Beigeladene zu 2. sich selbst ihrer Rechte aus § 25 \nAbs. 6 Satz 2 LBG NRW \"begeben\" habe, indem sie \"eine\" \naussichtsreiche Bewerbung zurückgezogen habe, genügt ihr \nVorbringen schon deshalb nicht den Anforderungen des § 124 a \nAbs. 1 Satz 4 VwGO, weil sie nicht näher dargelegt hat, daß \nund aus welchen Gründen eine andere Bewerbung der Beigeladenen \nzu 2. Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Auch im \nerstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin lediglich ohne \nnähere Begründung behauptet, daß \"mindestens\" eine der \nBewerbungen der Beigeladenen zu 2. am A. -S. -\nGymnasium in C. R. , am T. -H. -Gymnasium in \nR. und an einer - von der Klägerin nicht näher \nbezeichneten - Schule in G. erfolgreich gewesen \nwäre.\n\n10\n\nDie Klägerin hat damit auch einen Verfahrensfehler im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargelegt. Ihr Vortrag, das \nVerwaltungsgericht hätte aufklären müssen, warum die \nBeigeladene zu 2. \"ihre\" Bewerbung zurückgezogen habe, genügt \nnicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO, weil \ndie Klägerin im Zulassungsverfahren - und auch im \nerstinstanzlichen Verfahren - ihre Behauptung, \"eine\" andere \nBewerbung der Beigeladenen zu 2. wäre erfolgreich gewesen, \nnicht substantiiert begründet hat. Das Verwaltungsgericht ist \naber nur bei einem substantiierten und in sich stimmigen \nVortrag eines Prozeßbeteiligten verpflichtet, den Sachverhalt \nweiter aufzuklären.\n\n11\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluß vom 19. \nMärz 1991 - 9 B 56/91 -, NVwZ-RR 1991, \n587 (588).\n\n12\n\nDen Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt \nschließlich nicht das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte \nhabe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie weder in ihrem \nBescheid vom 9. September 1998 noch in Ihrem \nWiderspruchsbescheid vom 20. November 1998 ausgeführt habe, \nwarum sie den von ihr, der Klägerin, als Schulträgerin \nangeführten Gründen nicht gefolgt sei. Das Verwaltungsgericht \nhat in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, daß die \nmaßgeblichen Ermessenserwägungen, wenn auch knapp, \ninsbesondere in dem Widerspruchsbescheid vom 20. November 1998 \ngenannt seien.\n\n13\n\nDie in dem Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom \n5. Juli 1999 enthaltene Erklärung des Beigeladenen zu 1., er \nschließe sich \"schon jetzt\" dem Antrag der Klägerin auf \nZulassung der Berufung an, enthält nach ihrem eindeutigen \nWortlaut keinen selbständigen Antrag des Beigeladenen zu 1. \nauf Zulassung der Berufung, sondern einen unselbständigen \nAnschlußzulassungsantrag, der nicht umgedeutet werden kann. \nBei einer Prozeßerklärung, die - wie hier - von einem \nRechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigtem abgegeben worden ist, \nist für eine Umdeutung grundsätzlich kein Raum.\n\n14\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluß vom 25. \nMärz 1998 - 4 B 30/98 -, NVwZ 1998, \n1297, \nm. w. N.\n\n15\n\nEin selbständiger Antrag des Beigeladenen zu 1. auf \nZulassung der Berufung wäre im übrigen auch unzulässig, weil \nihm das angefochtene Urteil am 30. April 1999 zugestellt \nworden ist und deshalb für ihn das Urteil mit Ablauf des 31. \nMai 1999, einem Montag, unanfechtbar geworden ist.\n\n16\n\nDer Anschlußzulassungsantrag des Beigeladenen zu 1. ist \nunzulässig, weil die Verwaltungsgerichtsordnung einen solchen \nAntrag nicht vorsieht und eine entsprechende Anwendung der \nRegelungen über die Anschlußberufung (§ 127 VwGO) nicht in \nBetracht kommt.\n\n17\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist ein Rechtsbehelf \nbesonderer Art, durch den die Rechtskraft des Urteils des \nVerwaltungsgerichts gehemmt wird (§ 124 a Abs. 1 Satz 5 VwGO) \nund durch den eine Berufung nur unter engbegrenzten \nVoraussetzungen, nämlich aus den in § 124 Abs. 2 VwGO \ngenannten Gründen erreicht werden kann. Dabei müssen die \nGründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb der \nMonatsfrist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgetragen sein. \nEine Verlängerung der Frist ist nicht zulässig. Aufgrund \ndieser besonderen Ausgestaltung des \nBerufungszulassungsverfahrens verbietet sich für dieses \nVerfahren eine entsprechende Anwendung der Regelungen über die \nAnschlußberufung (§ 127 VwGO), die erst nach erfolgter \nZulassung der Berufung möglich ist. Denn der Zweck des \nBerufungszulassungsverfahrens, dem Oberverwaltungsgericht \nunter den in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen, die \nvom Rechtsmittelführer innerhalb der nicht verlängerbaren \nFrist des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO darzulegen sind, die \nEntscheidung über die Zulassung der Berufung zu ermöglichen, \nwürde verfehlt, wenn andere Prozeßbeteiligte es auch nach \nAblauf der Frist des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der Hand \nhätten, mit einem Anschlußzulassungsantrag weitere Gründe für \ndie Zulassung der Berufung vorzutragen.\n\n18\n\nVgl. auch zum \nAnschlußzulassungsantrag im \nAsylrechtsstreit: BVerwG, Urteil vom \n18. März 1996 - 9 C 64/95 -, NVwZ-RR \n1997, 253 (254), BayVGH, Beschluß vom \n18. Januar 1999 - 8 ZB 98.31375 -, DVBl \n1999, 993; zur \nAnschlußzulassungsbeschwerde im \nVerfahren nach § 133 VwGO: BVerwG, \nBeschluß vom 23. Dezember 1969 - III B \n68.69 -, BVerwGE 38, 351 (352); zur \nAnschlußzulassungsbeschwerde im \nVerfahren nach § 146 Abs. 4 bis Abs. 6 \nVwGO: VGH Bad.-Württ., Beschluß vom \n20. Juli 1998 - 7 S 1125/98 -, DVBl \n1999, 106 (106 f.).\n\n19\n\nEiner entsprechenden Anwendung des § 127 VwGO steht darüber \nhinaus entgegen, daß bei einer Anschlußberufung gemäß § 127 \nVwGO Antrag und Vorbringen des Anschlußberufungsführers auf \neine andere Entscheidung gehen als die, die der \nBerufungsführer erstrebt,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 23. \nDezember 1969 - III B 68.69 -, a. a. \nO.,\n\n21\n\nwährend der Beigeladene zu 1., wenn auch zum Teil mit \nanderer Begründung, mit seinem Anschlußzulassungsantrag das \ngleiche Ergebnis wie die Klägerin, nämlich die Zulassung der \nBerufung erstrebt.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, \n162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 \nAbs. 1, 14 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306142","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-05/19-a-2468-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306142","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306142","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-05/19-a-2468-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306142","retrieved":"2026-07-09 03:34:00.178552+00:00"}}