{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0104.10B2092.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"10. Senat","decided":"2000-01-04","aktenzeichen":"10 B 2092/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 18. November 1999 wird zugelassen.\n\nDer angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird bis zu einer \nEntscheidung des Senats über die zugelassene Beschwerde insoweit außer Vollzug \ngesetzt, als er sich auf die im Erdgeschoß des Gebäudes W. straße 12 als \nGebetsraum und Gruppenraum genehmigten Räume und deren Nutzung nach \nMaßgabe der Betriebsbeschreibung in Verbindung mit der Auflage Nr. 13 zu der \nBaugenehmigung vom 24. August 1999 bezieht.\n\nDer Antragsgegnerin wird aufgegeben, unverzüglich die vollständigen Hausakten \nfür das Haus W. straße 12 in K. vorzulegen.\n\nG r ü n d e :\n\nI.\n\nDer Antragsgegner erteilte der Beigeladenen unter dem \n24. August 1999 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung \neines Feuerwehrgerätehauses in ein Gebetshaus für Baptisten. \nDas Feuerwehrgerätehaus ist 1947 auf dem Grundstück \nW. straße 12 in K. errichtet worden. Es hält \neinen Grenzabstand von etwa 2,50 m zu dem südlich angrenzenden \nNachbargrundstück W. straße 10 ein. Eigentümerin des \nGrundstücks W. straße 10 ist die Antragstellerin. Ihr \nGrundstück ist mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut. Die \nAntragstellerin legte gegen die Baugenehmigung Widerspruch \nein.\n\nDie Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht um \nvorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht \nhat durch den angefochtenen Beschluss vom 18. November 1999 \ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die \nBaugenehmigung des Antragsgegners vom 24. August 1999 \nangeordnet. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das \nVorhaben der Beigeladenen verstoße gegen § 6 BauO NRW. Das \numgenutzte Gebäude halte die Abstandfläche in Richtung auf das \nGrundstück der Antragstellerin nicht ein. Die streitige \nNutzungsänderung werfe die Genehmigungsfrage auch im Hinblick \nauf das Abstandflächenrecht neu auf. Die Nutzungsänderung sei \nvom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt. Sie habe auf die durch \ndie Abstandflächenvorschriften geschützten Belange \nnachteiligere Auswirkungen als die bisherige Nutzung.\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich der Zulassungsantrag \ndes Antragsgegners. Er hegt ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung, sieht besondere \ntatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache \nund mißt ihr grundsätzliche Bedeutung zu. Er verweist unter \nanderem auf die Novellierung der Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen. Nach dem neu eingefügten § 6 Abs. 15 BauO \nNRW könnten bei Nutzungsänderungen künftig unter Würdigung \nnachbarlicher Belange geringere Tiefen der Abstandflächen \ngestattet werden, wenn Gründe des Brandschutzes nicht \nentgegenstünden. Jedenfalls nach dieser Vorschrift sei die \nstreitige Nutzungsänderung genehmigungsfähig.\n\nDie Antragstellerin und die Beigeladene hatten Gelegenheit \nzur Stellungnahme. \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte und der \nVerwaltungsvorgänge des Antragsgegners (zwei Hefte).\n\nII.\n\nDer Zulassungsantrag ist zulässig und begründet. Der Senat \nläßt die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO zu. Die Rechtssache weist besondere tatsächliche und \nrechtliche Schwierigkeiten auf. Sie sind in der Antragsschrift \ndargelegt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). \n\nDer Antragsgegner hat mit seinen Darlegungen Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geweckt, die \nsich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, \nsondern die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens erfordern. \nSind die Erfolgsaussichten der angestrebten Beschwerde in \ndieser Weise offen, liegt der Zulassungsgrund der \ntatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache \nvor,\n\nvgl. zu diesem Zulassungsgrund und \nseiner Darlegung: OVG NRW, Beschluss \nvom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 - \nNVwZ 1999, 202.\n\nDerartige Schwierigkeiten ergeben sich allerdings noch \nnicht insoweit, als das Verwaltungsgericht auf der Grundlage \nder bisherigen Rechtsprechung,\n\nvgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom \n8. September 1998 - 7 B 1868/98 -\n\nangenommen hat, die hier streitige Nutzungsänderung werfe \ndie Genehmigungsfrage auch im Hinblick auf die \nAbstandflächenvorschriften erneut auf, weil die \nNutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und \nauf wenigstens einen durch die Abstandflächenvorschriften \ngeschützten Belang nachteiligere Auswirkungen hat als die \nbisherige Nutzung. Insoweit merkt der Senat nur an: Zwar \ndürfte es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nnicht auf die Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs ankommen, der \ndurch das geänderte Vorhaben ausgelöst wird. Die Vorschriften \nüber Abstandflächen schützen nicht vor den nachteiligen \nAuswirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs, den ein Vorhaben \nauslöst. Zutreffend ist aber der Hinweis des \nVerwaltungsgerichts auf die intensivere und andersartige \nNutzung des Gebäudes selbst, die beispielsweise durch die \nFenster aus dem unzulässigerweise zu dicht an der Grenze \nstehenden Gebäude auf das Nachbargrundstück einwirken kann. \nDabei kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners die \nNutzung des Dachgeschosses nicht außer Betracht bleiben. Die \nNutzung des Dachgeschosses ist nicht deshalb für das \nAbstandflächenrecht ohne Bedeutung, weil es dem Grundstück der \nAntragstellerin keine eine Abstandfläche auslösende Außenwand, \nsondern die geneigte Dachfläche zuwendet. Dachflächen sind für \ndas Abstandflächenrecht nicht ohne Bedeutung. Sowohl ihre \nNeigung als auch in ihr vorhandene Dachaufbauten können sich \nauf die Berechnung der Abstandfläche auswirken (vgl. § 6 \nAbs. 4 Satz 4 BauO NRW). Steht die Außenwand des Gebäudes zu \ndicht an der Grenze, rückt damit auch das Dachgeschoß mit \nseiner Nutzung und deren Auswirkungen auf das \nNachbargrundstück zu dicht an die Grenze.\n\nDer Senat mißt der Rechtssache besondere tatsächliche und \nrechtliche Schwierigkeiten mit Blick auf die Regelung zu, die \nArtikel I Nr. 6 Buchstabe g des Zweiten Gesetzes zur Änderung \nder Landesbauordnung vom 9. November 1999 als Absatz 15 in § 6 \nBauO NRW eingefügt hat. Nach dieser Vorschrift können bei \nNutzungsänderungen sowie bei geringfügigen baulichen \nÄnderungen bestehender Gebäude ohne Veränderung von Länge und \nHöhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände unter Würdigung \nnachbarlicher Belange geringere Tiefen der Abstandflächen \ngestattet werden, wenn Gründe des Brandschutzes nicht \nentgegenstehen. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber \nNutzungsänderungen bestehender Gebäude erleichtern wollen, \nweil aus seiner Sicht für das Abstandflächenrecht \nvorherrschend die räumliche Ausdehnung eines Gebäudes \ngegenüber der Nachbargrenze maßgeblich sei und der \nGebäudenutzung demgegenüber nur äußerst geringe Bedeutung \nzukomme\n\nvgl. die Begründung der \nLandesregierung zu ihrem Gesetzentwurf, \nLandtag Nordrhein-Westfalen Drucksache \n12/3738 Seite 71.\n\nMit Blick auf diese Neuregelung erscheint der Ausgang des \nBeschwerdeverfahrens offen.\n\n§ 6 Abs. 15 BauO NRW in der Fassung des Zweiten Gesetzes \nzur Änderung der Landesbauordnung ist zugunsten der \nBeigeladenen zu berücksichtigen. Das Zweite Gesetz zur \nÄnderung der Landesbauordnung tritt zwar im allgemeinen erst \nzum 1. Juni 2000 in Kraft (Artikel III Abs. 1 Satz 1). \nZugunsten der Beigeladenen ist aber Artikel III Abs. 2 Satz 2 \ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung \nanwendbar. Sind vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Verfahren \neingeleitet worden, können nach dieser Überleitungsvorschrift \nauf Verlangen des Antragstellers die materiellen Vorschriften \ndes Gesetzes insoweit angewandt werden, als sie für den \nAntragsteller eine günstigere Regelung enthalten als das \nbisher geltende Recht. Diese Überleitungsvorschrift ist nach \nArt. III Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der \nLandesbauordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft \ngetreten. Da das Zweite Gesetz zur Änderung der \nLandesbauordnung am 7. Dezember 1999 durch Veröffentlichung im \nGesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen \nverkündet worden ist, ist die Übergangsvorschrift des Art. III \nAbs. 2 am 8. Dezember 1999 in Kraft getreten. Der \nAntragsgegner hat zwar vor Verkündung des Änderungsgesetzes \nüber den Bauantrag der Beigeladenen entschieden, nämlich \nbereits mit Bescheid vom 24. August 1999. Art. III Abs. 2 des \nZweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung erfaßt \njedoch alle Fälle, in denen bei Verkündung des Gesetzes noch \nnicht bestandskräftig über das Baugesuch entschieden war. Er \nverlangt damit auch, dass bei einem Nachbarwiderspruch oder \neiner Nachbarklage der Bauantrag nach dem für den Bauherrn \ngünstigeren materiellen Recht beurteilt wird,\n\nso zu der ähnlich formulierten \nÜbergangsvorschrift des § 90 Abs. 4 \nBauO NRW 1995: OVG NRW, Beschluss vom \n5. Oktober 1995 - 10 B 2445/95 -.\n\nZwar hat der Antragsgegner mit Blick auf die eingetretene \nRechtsänderung lediglich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \nder angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts \ngeäußert und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \nangenommen, nicht jedoch, gestützt auf diese Rechtsänderung, \nder Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten beigemessen. Dennoch kann der Senat mit Blick \nauf die eingetretene Gesetzesänderung die Beschwerde wegen \nbesonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der \nRechtssache gemäß § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nzulassen. Die Beschwerde ist auch dann aus diesem Grunde \nzuzulassen, wenn der Rechtsmittelführer lediglich den \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO benannt hat, sich \naus seinen Darlegungen zwar keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer \nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit seiner Unrichtigkeit ergeben, \ndie Angriffe des Rechtsmittelführers gegen den angefochtenen \nBeschluss jedoch deutlich machen, dass die Rechtssache \nbesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist,\n\nOVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1998 \n- 10 A 1329/98 - NVwZ 1999, 202; OVG \nNRW, Beschluss vom 25. März 1999 \n- 11 A 266/99 -.\n\nZwar ist die Gesetzesänderung, auf die gestützt der Senat \nder Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche \nSchwierigkeiten beimißt, erst nach Ergehen der \nerstinstanzlichen Entscheidung in Kraft getreten. Dennoch kann \nder Senat, gestützt auf diese Rechtsänderung, die Beschwerde \nzulassen. Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nund besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) können auch aus einer \nnachträglich eingetretenen Rechtsänderung hergeleitet werden. \nDer Senat hat diese Frage bislang nicht abschließend \nentschieden,\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom \n12. Januar 1997 - 10 A 4078/97 - \nNVwZ 1998, 754.\n\nEr beantwortet sie nunmehr in dem dargelegten Sinne.\n\nZum Meinungsstand vgl. auch OVG NRW, \nBeschluss vom 5. November 1999 \n- 15 A 2923/99 - mit weiteren \nNachweisen aus Rechtsprechung und \nSchrifttum.\n\nDass eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zur \nZulassung der Beschwerde führen kann, wenn sich aus ihr \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung oder besondere tatsächliche und rechtliche \nSchwierigkeiten der Rechtssache ergeben, folgt aus dem Zweck \ndes Zulassungsverfahrens, wie er in diesen beiden \nZulassungsgründen seinen Ausdruck gefunden hat. Das \nZulassungsverfahren hat die Funktion des \nOberverwaltungsgerichts als Berufungs- und Beschwerdegericht \nnicht geändert. Das Oberverwaltungsgericht ist in seiner \nFunktion nicht der Revisionsinstanz angeglichen. Mit den \nZulassungsgründen der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat der Gesetzgeber \nvielmehr sicherstellen wollen, dass das Oberverwaltungsgericht \nseine bisherige Aufgabe auch nach Einführung des \nZulassungsverfahrens wie bisher wahrnehmen kann. Diese \nZulassungsgründe haben anders als die weiteren \nZulassungsgründe kein Vorbild im Recht der Revisionszulassung. \nSie sind auf das Berufungs- und Beschwerdeverfahren \nzugeschnitten. Nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers \nsollen diese beiden Zulassungsgründe gewährleisten, dass das \nBerufungs- und Beschwerdeverfahren nach wie vor der \nGerechtigkeit im Einzelfall durch Überprüfung der \ntatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Subsumtion \ndienen kann. Gerechtigkeit im Einzelfall lenkt den Blick auf \ndas Ergebnis: Ist die Rechtssache richtig entschieden oder muß \ndas Rechtsmittel zugelassen werden, um diese im Ergebnis \nrichtige Entscheidung zu ermöglichen? Spiegelbildlich \nentspricht diese Frage jener nach den Erfolgsaussichten des \nangestrebten Rechtsmittels. Sowohl § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als \nauch § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wollen danach den Zugang zu einer \ninhaltlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in \neinem Rechtsmittelverfahren in den Fällen eröffnen, in denen \ndie Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung weiterer \nPrüfung bedarf, ein Erfolg des angestrebten Rechtsmittels nach \nden Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens also \nüberwiegend wahrscheinlich (Nr. 1) oder doch möglich (Nr. 2) \nist. Beide Zulassungsgründe öffnen den Zugang zur \nRechtsmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis \ndes angestrebten Rechtsmittels. Mit Blick auf das angestrebte \nRechtsmittelverfahren und die dort mögliche Entscheidung sind \ndie Zulassungsgründe auszulegen und anzuwenden. Im \nZulassungsverfahren sind alle (dargelegten) Umstände zu \nberücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten \nRechtsmittels entscheidungserheblich sein können. Zweifel an \nder Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache \nkönnen sich im Ergebnis auch aus einer Änderung der Sach- und \nRechtslage ergeben, die nach materiellem Recht für das \nOberverwaltungsgericht beachtlich ist und deshalb im \nangestrebten Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden \nmüßte.\n\nEs widerspricht nicht dem Zweck des Zulassungsverfahrens, \ndem Beteiligten eine zweite Instanz zu eröffnen, weil die \nbezogen auf den Zeitpunkt ihres Ergehens richtige Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts durch eine nachträgliche Änderung der \nRechtslage möglicherweise oder sogar mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit unrichtig geworden ist. Bliebe die nach \nmateriellem Recht beachtliche Änderung der Rechtslage für die \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 1 und Nr. 2 VwGO \nunberücksichtigt, würde im Gegenteil der Beschleunigungs- und \nEntlastungseffekt unterlaufen, der mit der Einführung des \nZulassungsverfahrens gewollt ist. Weitere Verfahren würden \nprovoziert. Beispielsweise müßten Vollstreckungsgegenklagen \nerhoben werden, mit denen eine im Zulassungsverfahren \nunberücksichtigt gebliebene Änderung der Rechtslage einem \ntitulierten Anspruch entgegengesetzt werden müßte. Die \nBeteiligten des Aussetzungsverfahrens würden auf ein \nAbänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO abgedrängt. Die \nenge Auslegung der Zulassungsgründe beendete zwar das konkrete \nVerfahren schnell, führte aber nicht zur endgültigen \nHerstellung des Rechtsfriedens. Der verengte Blick auf das \nkonkrete Verfahren schiebt die endgültige Herstellung des \nRechtsfriedens vielmehr hinaus und belastet Gerichte und \nBehörden mit zusätzlichen vermeidbaren Verfahren.\n\nSchließlich stellt sich die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts nicht aus anderen Gründen als richtig dar. \nIm Zulassungsverfahren kommt ein Ausweichen auf andere Gründe, \naus denen die angefochtene Entscheidung im Ergebnis richtig \nist, nur dann in Betracht, wenn diese Gründe für das \nBeschwerdegericht ohne weiteres auf der Hand liegen, ihre \nHeranziehung also nicht über den Aufwand hinaus geht, der in \neinem Zulassungsverfahren mit Blick auf dessen Zweck \nvernünftigerweise zu leisten ist. Die Antragstellerin hat zwar \nihren Widerspruch und ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes im Schwerpunkt sinngemäß damit begründet, das \ngenehmigte Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, \nverletze namentlich das Gebot der Rücksichtnahme, das hier in \n§ 34 Abs. 1 BauGB verankert sein könnte. Von seinem Standpunkt \naus folgerichtig ist das Verwaltungsgericht auf die Frage der \nplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht \neingegangen. Angesichts fehlender Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts insbesondere zur Örtlichkeit muß die \nPrüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens dem \nBeschwerdeverfahren vorbehalten bleiben.\n\nWegen des danach offenen Ausgangs des Beschwerdeverfahrens \nhat der Senat in entsprechender Anwendung von § 173 VwGO, \n§ 572 Abs. 3 ZPO den angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts teilweise außer Vollzug gesetzt und für \ndie Dauer des Beschwerdeverfahrens eine eingeschränkte Nutzung \nder streitigen Baulichkeit zugelassen.\n\nZu dieser Möglichkeit vgl. OVG \nHamburg, Beschluss vom 17. Januar 1997 \n- Bs IV 2/97 - NVwZ 1997, 691; OVG \nWeimar, Beschluss vom 25. Februar 1999 \n- 4 ZEO 1076/97 - NVwZ 1999, 892; \nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom \n11. August 1998 - 7 M 3707/98 - \nDVBl 1999, 116.\n\nDas Zulassungsverfahren wird als Beschwerdeverfahren \nfortgesetzt. Der Einlegung einer Beschwerde bedarf es \nnicht.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-04/10-b-2092-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-01-04/10-b-2092-99","retrieved":"2026-10-25 20:21:44.127596+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2000-01-04/10-b-2092-99","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"10. 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