{"status":"available","doknr":"OLD306167","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1230.4A5645.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-30","aktenzeichen":"4 A 5645/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 20.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 5. Oktober 1998 widerrief der Beklagte, \ngestützt auf § 20 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 Wirtschaftsprüferordnung \n(WPO) die am 22. Dezember 1986 erfolgte Bestellung des Klägers \nals Wirtschaftsprüfer. Die darauf erhobene Klage hat das \nVerwaltungsgericht abgewiesen. Mit der Berufung beantragt der \nKläger, \n\n4\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Bescheid des Beklagten vom \n5. Oktober 1998 aufzuheben.\n\n5\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n6\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n7\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie den Inhalt der \nGerichtsakte, des vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgangs, der vom Kläger überreichten \nVersicherungspolicen, der Akten des Amtsgerichts Gelsenkirchen \n(5 M 1974/97) und der Akten des Finanzgerichts Münster (7 K \n7150/98 StB) Bezug genommen. \n\nII.\n\n8\n\nDer Senat kann über die Berufung gemäß § 130 a der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss entscheiden, \nweil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den \nBeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben \nworden. \n\n9\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers hat das Verfahren vor \ndem Verwaltungsgericht wegen der unterbliebenen Beiladung der \nWirtschaftsprüferkammer nicht an einem Verfahrensfehler \ngelitten; eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine \nZurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gemäß \n§ 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kommen deshalb nicht in Betracht. Denn \ndie Beiladung der Wirtschaftsprüferkammer war nicht notwendig \nim Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO. Zur Begründung nimmt der Senat \nauf seinen Beschluss vom heutigen Tage Bezug, mit dem er den \nBeiladungsantrag der Wirtschaftsprüferkammer abgelehnt \nhat.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen.\n\n11\n\nGemäß § 20 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 WPO ist die Bestellung als \nWirtschaftsprüfer zu widerrufen, wenn der \nWirtschaftsprüfer (Nr. 4) nicht die vorgeschriebene \nHaftpflichtversicherung gegen die sich aus seiner \nBerufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren unterhält oder \n(Nr. 5) sich nicht in geordneten wirtschaftlichen \nVerhältnissen befindet, es sei denn, dass dadurch die \nInteressen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht \ngefährdet sind.\n\n12\n\nEbenso wie das Verwaltungsgericht kann auch der Senat offen \nlassen, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 4 WPO \nerfüllt sind. Denn in jedem Falle liegen die Voraussetzungen \nfür einen Widerruf nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO vor. \n\n13\n\nDer Kläger befand sich in dem für die gerichtliche Prüfung \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides \nvom 5. Oktober 1998 nicht in geordneten wirtschaftlichen \nVerhältnissen. Ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft \ndes Finanzamts Gelsenkirchen-Süd bestanden damals Einkommen- \nund Kirchensteuerrückstände in Höhe von mehr als ,-- DM und \nUmsatzsteuerrückstände von rund ,-- DM zuzüglich erheblicher \nSäumniszuschläge. Diese Beträge hatte der Kläger zu \nentrichten, nachdem das Finanzgericht es abgelehnt hatte, die \nVollziehung der zu Grunde liegenden Bescheide auszusetzen. Am \n3. November 1997 musste er die eidesstattliche Versicherung \nüber seine Vermögensverhältnisse abgeben (Amtsgericht \nGelsenkirchen 5 M 1974/97). Darüber hinaus hatte er auch bei \nprivaten Gläubigern erhebliche Schulden. Aus der \nVollstreckungsakte des Amtsgerichts Gelsenkirchen ergeben sich \nForderungen in Höhe von insgesamt rund ,-- DM (vgl. \ninsoweit VG-Urteil S. 6/7); die Summe der Schulden bei \nprivaten Gläubigern hat der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst auf etwa ,-- DM \ngeschätzt (VG-Urteil S. 10). Eine Konsolidierung dieser \ndesolaten finanziellen Situation war nicht erkennbar; \ninsbesondere verfügte der Kläger auch nicht über ein Erfolg \nversprechendes Sanierungskonzept. Demgemäß stellt er selbst \nauch nicht in Frage, dass er sich im maßgeblichen Zeitpunkt \nnicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befand. \n\n14\n\nEr meint allerdings und führt dies im Einzelnen aus, dass \ndadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen \nnicht gefährdet gewesen seien. Dies trifft jedoch nicht zu. \n\n15\n\nUnter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme (\"es sei denn\") \nim Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO anzuerkennen ist, ist in \nder verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung höchstrichterlich \nbisher nicht geklärt. Angesichts des Gesetzeswortlautes ist \njedenfalls davon auszugehen, dass den Wirtschaftsprüfer \ninsoweit die Darlegungs- und Feststellungslast dafür trifft, \ndass eine Interessengefährdung nicht vorliegt. \n\n16\n\nSo die ständige Rechtsprechung des \nBundesfinanzhofs zu der vom Wortlaut \nher ähnlichen Regelung in § 46 Abs. 2 \nNr. 6 Hs. 1 StBerG a.F. (heute: § 46 \nAbs. 2 Nr. 4 Hs. 1 StBerG): Vgl. etwa \nUrteile vom 4. April 1995 - VII R 74/94 \n- ?juris? und vom 22. September 1992 - \nVII R 43/92 -, BFHE 169, 286 = BStBl II \n1993, 203.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht meint, dieser Nachweis sei dem Kläger \nnicht gelungen, und legt insoweit die Maßstäbe zu Grunde, die \nder Senat beim Widerruf einer Erlaubnis zur Besorgung fremder \nRechtsangelegenheiten nach § 14 Abs. 1 der Verordnung zur \nAusführung des Rechtsberatungsgesetzes (RBerV) in Verbindung \nmit § 6 Satz 3 RBerV angewendet hat.\n\n18\n\nOVG NRW, Urteil vom 6. November 1995\n- 4 A 557/93 -, GewArch 1997, 31.\n\n19\n\nSoweit der Kläger ausführe, er übe keine treuhänderische \nTätigkeit aus und verfüge über kein Geschäftskonto, sei dem \nentgegen zu halten, dass die treuhänderische Verwaltung von \nMandantengeldern zu den gesetzlich eingeräumten Befugnissen \neines Wirtschaftsprüfers gehöre. Auch wenn der Kläger diese \nTätigkeit in der Vergangenheit nicht wahrgenommen habe, so \nbestehe angesichts seiner enormen Verschuldung dennoch die \nGefahr, dass er dies künftig tun könnte. Hinzu komme, dass \nangesichts seiner Finanznot die Gefahr der Geltendmachung \nunzulässiger und überhöhter Gebührenforderungen sowie die \nweitere Gefahr bestehe, dass er, um möglichst große Umsätze zu \nerzielen, Mandate übernehme, denen er wegen des Umfangs, der \nrechtlichen Schwierigkeiten und/oder der Zahl der Fälle nicht \nausreichend gewachsen sei. Auch hierdurch könnten dem \nMandanten Schäden und Nachteile zugeführt werden (vgl. VG-\nUrteil S. 6/7). Zusammengefasst läuft diese Auffassung darauf \nhinaus, dass eine Gefährdung fremder Interessen regelmäßig so \nlange anzunehmen ist, wie die desolate finanzielle Situation \nandauert. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten \nRechtsprechung des Senats, die ihrerseits auf das \nBundesverwaltungsgericht zurückgeht,\n\n20\n\nBVerwG, Urteil vom 3. Mai 1977 \n- 1 C 43.74 -, NJW 1977, 2178,\n\n21\n\ngilt dies nur dann nicht, wenn die Gefährdung so fern liegt, \ndass sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden \nkann.\n\n22\n\nDer Bundesfinanzhof wählt bei der Auslegung des § 46 Abs. 2 \nNr. 6 Hs. 1 StBerG a.F. einen anderen Ansatz. Er lässt offen, \nob eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen erst dann \nausgeschlossen ist, wenn der Betreffende seinen \nVermögensverfall im Griff hat, weil er seine desolate \nVermögenslage z.B. durch Vereinbarungen mit den Gläubigern \ngreifbar konsolidiert hat und dadurch \"beherrscht\", oder ob \neine Gefährdung von Auftraggeberinteressen möglicherweise \nschon dann ausscheidet, wenn nach der konkreten \nGeschäftsgestaltung des betroffenen Steuerberaters keine \nMöglichkeit eines unmittelbaren Zugriffs auf Mandantengelder/-\nvermögen besteht.\n\n23\n\nVgl. etwa BFH, Urteil vom 4. April \n1995\n- VII R 74/94 -, aaO.\n\n24\n\nWelche dieser Auffassungen bei der Auslegung des § 20 Abs. 2 \nNr. 5 WPO den Vorzug verdient, braucht der Senat jedoch nicht \nzu entscheiden.\n\n25\n\nDenn selbst wenn der Kläger, wie er behauptet, mit \nMandantengeldern nicht in Berührung käme, ist damit noch nicht \nder Nachweis geführt, dass die Interessen der Auftraggeber \noder anderer Personen nicht gefährdet sind.\n\n26\n\nDer Kläger ist gemäß § 2 Abs. 2 WPO befugt, seine \nAuftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten zu beraten und zu \nvertreten. Ausweislich der beigezogenen Akte des \nFinanzgerichts Münster hat er solche Aufgaben in der \nVergangenheit in seiner Eigenschaft als Steuerberater \nwahrgenommen. Da durch Bescheid vom 21. September 1998 die \nBestellung des Klägers als Steuerberater widerrufen worden \nist, liegt es nahe, dass er, sofern dieser Widerruf \nBestandskraft erlangt, seine bisherigen Tätigkeiten nunmehr in \nseiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer fortführen wird. \nDeshalb muss sichergestellt sein, dass auch insoweit eine \nInteressengefährdung ausgeschlossen ist. Davon kann hier aber \nnicht ausgegangen werden, weil der Kläger in eigenen \nSteuerangelegenheiten nachlässig ist. So hat er nach Auskunft \ndes Finanzamts Gelsenkirchen-Süd vom 8. Dezember 2000 vielfach \ngesetzliche Erklärungsfristen nicht eingehalten. Die \nEinkommensteuer für die Jahre 1991, 1995 und 1997 musste das \nFinanzamt schätzen; erst danach gab der Kläger für die Jahre \n1991 und 1995 die ausstehenden Erklärungen ab. Auch bei der \nUmsatzsteuer für die Jahre 1991 und 1995 bis 1997 waren \nSchätzungen notwendig. Umsatzsteuervoranmeldungen hatte der \nKläger ab Januar 1997 nicht mehr abgegeben. Bei einem solchen \nVerhalten in eigenen Angelegenheiten liegt es nahe, dass der \nKläger die Interessen seiner Mandanten jedenfalls dadurch \ngefährdet, dass er auch deren Steuererklärungen nicht oder \nverspätet abgibt und dies zu nachteiligen Maßnahmen des \nFinanzamts führt. \n\n27\n\nVgl. BFH, Beschluss vom 11. Oktober \n1994 - VII B 129/94 -, ?juris?.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n29\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 13 \nAbs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306167","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-30/4-a-5645-99","cited_norms":[{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306167","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306167","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-30/4-a-5645-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306167","retrieved":"2026-07-09 03:34:02.209448+00:00"}}