{"status":"available","doknr":"OLD306161","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1230.16A4924.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-30","aktenzeichen":"16 A 4924/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 15. September 1999, durch das dem \nKlagebegehren auf Verpflichtung der Beklagten auf \nNiederschlagung bzw. Erlaß der bestehenden BAfÖG-Schuld nicht \nentsprochen worden ist, hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nFraglich ist schon, ob der Vortrag der Klägerin den \nAnforderungen genügt, die § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO an die \nDarlegung eines Zulassungsgrundes stellt. Eine solche \nDarlegung setzt voraus, daß der jeweilige Antragsteller in \nseinem Antrag angibt, auf welchen der in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 \nbis 5 VwGO genannten Zulassungsgründe er sich beruft, und \ndarüber hinaus ausführt, welche Gesichtspunkte den \nbezeichneten Zulassungsgrund nach seiner Auffassung ausfüllen. \nTrotz der ausführlichen Rechtsmittelbelehrung hat die Klägerin \neinen Zulassungsgrund weder der Norm nach benannt noch sich \nder Begrifflichkeit des Gesetzes bedient. \n\n4\n\nSelbst wann man davon ausgeht, der am ehesten in Betracht \nkommende Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei \nhinreichend dargelegt, bestehen aufgrund der Würdigung der \nAusführungen in der Antragsschrift keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. \n\n5\n\nEin etwaiger Anspruch auf den sog. Kinderteilerlaß gemäß § \n18 b Abs. 5 BAföG ist nicht Gegenstand des erstinstanzlichen \nVerfahrens gewesen. Auch aus dem angeblichen Ablauf der \n20-Jahresfrist des § 18 Abs. 3 BAföG kann die Klägerin nichts \nzu ihren Gunsten herleiten. Da der Rückzahlungsbeginn im \nFeststellungs- und Rückzahlungsbescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 13. September 1983 auf den 30. \nApril 1984 festgesetzt worden ist, läuft die 20-Jahresfrist \ndes § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG frühestens mit dem 29. April 2004 \nab. Da die Klägerin von der Rückzahlung des Darlehens seit dem \n1. Juli 1984 freigestellt worden ist, wird gemäß § 18 a Abs. 5 \nSatz 1 BAföG der Ablauf der 20-Jahresfrist nach § 18 Abs. 3 \nBAföG für weitere zehn Jahre gehemmt, läuft also bis ins Jahr \n2014. Schließlich kann daraus, daß ein Schuldner innerhalb der \nihm gesetzten Frist das Darlehen nicht zurückzahlt, nicht ein \nAnspruch auf den Erlaß dieses Darlehens hergeleitet werden; \nanderenfalls wäre jeder Darlehensnehmer gut beraten, Darlehen \nüberhaupt nicht zurückzuzahlen. \n\n6\n\nEs ist auch keineswegs so, daß daraus, daß die finanzielle \nSituation der Klägerin sich in den letzten fünf Jahren nicht \ngeändert habe, abgeleitet werden könne, daß sie sich auch in \nden nächsten 15 Jahren nicht ändern werde. Solche \nhellseherischen Erkenntnismöglichkeiten bestehen nicht.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat es schließlich zu Recht als \nunerheblich angesehen, in welchem Umfang Kosten für die \nBetreibung der regelmäßig zu wiederholenden \nFreistellungsverfahren anfallen. Zum einen ist die Klägerin \nohnehin in den letzten Jahren nicht nur jeweils für ein Jahr \n(vgl. § 18 a Abs. 2 Satz 1 BAföG), sondern jeweils für zwei \nJahre (1996 und 1997 sowie 1998 und 1999) freigestellt worden. \nZum anderen ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für \ndie Betreibung des Freistellungsverfahrens weder gesetzlich \nvorgeschrieben noch angesichts der Ausbildung der Klägerin \ngeboten. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n9\n\nDer Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306161","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-30/16-a-4924-99","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306161","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306161","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-30/16-a-4924-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306161","retrieved":"2026-07-09 03:34:01.682093+00:00"}}