{"status":"available","doknr":"OLD306160","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1230.16A1834.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-30","aktenzeichen":"16 A 1834/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluß ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n I.\n\n3\n\nDie 1952 geborene Klägerin bewohnt zusammen mit vier \nGeschwistern das Haus S. straße 143 in B. -W. ; \nals Eigentümer des vormals der Mutter der Klägerin gehörenden \nHauses sind im Grundbuch ihre dort wohnenden Brüder R. \nund J. U. B. eingetragen.\n\n4\n\nAm 27. Oktober 1993 beantragten die Klägerin und ihre \n- damals noch fünf - im selben Haus lebenden Geschwister beim \nSozialamt des Beklagten die Übernahme der rückständigen \nGrundbesitzabgaben als Leistung der Sozialhilfe zur Sicherung \nihrer Unterkunft. Die Klägerin gab hierbei an, sie habe in den \nvergangenen Jahren keine versicherungspflichtige Beschäftigung \nausgeübt.\n\n5\n\nDurch Schreiben vom 9. Dezember 1993 - ohne \nRechtsbehelfsbelehrung - teilte der Beklagte der Klägerin mit, \ndaß derzeit eine Übernahme von rückständigen \nGrundbesitzabgaben nach § 15a BSHG nicht erfolgen könne. Im \nHinblick auf die Angaben bei der Antragstellung sei \nvoraussichtlich ein Anspruch auf andere, gegenüber § 15a BSHG \nvorrangige und noch näher zu prüfende Leistungen gegeben. Das \nBegehren der Klägerin und ihrer Geschwister auf Hilfen nach \n§ 15a BSHG war nach erfolglosem Widerspruch gegen den \ngenannten Bescheid Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens \nVG Gelsenkirchen 2 K 3962/94; im Berufungsrechtszug hat der \nvormals zuständige 8. Senat des OVG NRW die Berufung der \nKläger durch Urteil vom 23. September 1997 rechtskräftig \nzurückgewiesen (Az.: 8 A 1828/96).\n\n6\n\nIn der Folgezeit, das heißt nach dem 9. Dezember 1993, \nermittelte der Beklagte, daß auf die Klägerin und zwei ihrer \nim selben Haus wohnenden Brüder eine größere Zahl von \nFahrzeugen zugelassen war. Im Fall der Klägerin handelte es \nsich um die Fahrzeuge mit folgenden Kennzeichen:\n\n7\n\n(PKW)\n(Kombi)\n(PKW)\n(PKW)\n(PKW)\n(LKW)\n(Kombi)\n(PKW)\n(Anhänger)\n(Kombi)\n(PKW)\n(Anhänger)\n(Wohnwagen)\n(Wohnwagen)\n(PKW)\n(LKW)\n(LKW)\n(Wohnwagen)\n(Wohnwagen)\n(PKW)\n\n8\n\nDazu erklärte die Klägerin am 20. Januar 1994 auf dem \nSozialamt des Beklagten, für die auf ihren Namen zugelassenen \nFahrzeuge werde größtenteils nichts gezahlt; sie selbst zahle \nüberhaupt nichts.\n\n9\n\nNach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid \nvom 26. Januar 1994 die Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt unter Hinweis auf die Verwertbarkeit der von \nihr gehaltenen Fahrzeuge und auf anzunehmende Einkünfte ab. \nDabei stellte der Beklagte eine erneute Überprüfung der \nSozialhilfeberechtigung der Klägerin für den Fall in Aussicht, \ndaß sie sämtliche KFZ-Briefe, Kaufverträge, \nVersicherungsnachweise und Steuerbescheide vorlege.\n\n10\n\nMit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, sie komme \nnicht für die laufenden Kosten für die auf sie zugelassenen \nFahrzeuge auf. Soweit Steuern bzw. Versicherungsbeiträge \ngezahlt würden, erfolge dies nicht durch sie. Sie sei auch \nnicht Eigentümerin bzw. Halterin der Fahrzeuge und könne sie \nfolglich mangels Verfügungsbefugnis nicht verwerten. Derzeit \nwerde ihr und ihrer Geschwister Essen überwiegend von ihrer \nSchwester R. bezahlt, da sie ansonsten verhungern müßten. \nSoweit der Beklagte die Höhe ihres Einkommens anzweifele, \nmüsse er auch den Beweis für seine Vermutungen antreten.\n\n11\n\nIm Anschluß an das erfolglose Widerspruchsverfahren hat die \nKlägerin am 4. Oktober 1994 Klage erhoben, ohne diese \nnachfolgend näher zu begründen.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 26. Januar 1994 und des \nWiderspruchsbescheides vom 29. August \n1994 zu verpflichten, ihr Hilfe zum \nLebensunterhalt für den Zeitraum vom \n27. Oktober 1993 bis zum Erlaß des \nWiderspruchsbescheides zu gewähren.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nGegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts \nhat die Klägerin am 9. April 1996 Berufung eingelegt. Sie hat \nvorgetragen, sie wohne mit ihren Geschwistern zwar in einem \nHaus, aber nicht im gleichen Haushalt, so daß sie und ihre \nGeschwister einander nicht rechtlich bzw. sittlich \nverpflichtet seien. Sie habe früher im Betrieb ihres Vaters \ngearbeitet und dann selbst bis 1988 vom Grundstück \nS. straße 143 aus ein Gewerbe betrieben, und zwar im \nSektor Haushaltsauflösungen. Infolge ihrer Krankheit sei sie \nnur noch eingeschränkt erwerbsfähig. Sie sei nicht \nEigentümerin der auf sie zugelassenen Fahrzeuge. Dies sei \nvielmehr ihr - nicht im Haus S. straße 143 wohnender - \nBruder U. B. , der die Fahrzeuge teils gekauft und \nteils geschenkt bekommen habe; er habe auch die \nVersicherungsbeiträge und die Steuern getragen, letztere \njedoch nicht immer. Er sei im streitbefangenen Zeitraum \nBauhilfsarbeiter gewesen; inzwischen sei er arbeitslos und \nerhalte eine kleine Rente. U. B. benutze die \nFahrzeuge nicht selbst und habe auch gar keinen Bedarf an der \nFahrzeugnutzung. Auf sie, die Klägerin, seien die Fahrzeuge \nzugelassen worden, weil U. B. keine Fahrerlaubnis \nbesitze und sie einen Schadensfreiheitsrabatt bei der Kfz-\nVersicherung habe. Die Kfz-Scheine hätten sich im Haus in der \nS. straße befunden, damit die Fahrzeuge benutzt werden \nkonnten, die Kfz-Briefe seien hingegen überwiegend bei U. \nB. verblieben. Die Fahrzeuge würden von allen \nGeschwistern genutzt; ausgenommen seien nur ihre Brüder \nR. und U. B. , die keinen Führerschein \nhätten. Mit den Transportfahrzeugen seien Gegenstände vom \nGrundstück weggebracht und auch wieder Gegenstände hingebracht \nworden. Was das für Gegenstände gewesen seien, könne sie nicht \nsagen, möglicherweise seien Sachen zur Deponie gebracht \nworden. Mit den Lastkraftwagen und Hängern seien im \nwesentlichen Kfz-Teile, die nach dem Ausschlachten nicht mehr \nbenötigt worden seien, weggeschafft worden. \n\n17\n\nAbschließend trägt die Klägerin noch vor, daß die von ihr \nund ihren Brüdern gehaltenen Fahrzeuge zwar in der Nähe des \nHauses S. straße 143 abgestellt gewesen, aber im \nwesentlichen nur für Fahrten zu Gerichten und Behörden genutzt \nworden seien; davon abgesehen habe es keine Gebrauchskosten \ngegeben. Mangels Einkommens habe sie keine Kosten für die \nFahrzeugnutzung aufbringen können. Auf dem Grundstück \nS. straße 143 habe nie eine Abfallverwertung, ein \nAutohandel bzw. eine Autoentsorgung stattgefunden; im \nstreitrelevanten Zeitraum sei dort auch kein anderes Gewerbe \nbetrieben worden. Die verschiedenen Fachämter des Beklagten \nhätten es jedoch verstanden, einen derartigen Eindruck \nhervorzurufen. Im übrigen sei dem Sozialamt des Beklagten \nschon viele Jahre vor der erstmaligen Hilfebeantragung das \nBestehen einer Notlage bekannt gewesen. Von einer früheren \nAntragstellung sei mit Rücksicht auf die Erfahrungen der \nSchwester R. B. und ihres Vaters abgesehen worden, \nzumal schon die Kenntnisse des Sozialamtes zu einer \nHilfegewährung hätten führen müssen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem im ersten Rechtszug \ngestellten Klageantrag zu erkennen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Verfahrensakte sowie auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n23\n\n II.\n\n24\n\nDie Berufung, über die der Senat gemäß § 130a VwGO nach \nentsprechender Anhörung der Beteiligten durch Beschluß \nentscheidet, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, bleibt ohne \nErfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet, weil das \nVerwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen \nhat.\n\n25\n\nDie Klägerin kann für die Zeit vom 27. Oktober 1993 bis zum \n31. August 1994 keine Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen, \nweil nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie in diesem \nZeitraum sozialhilfebedürftig war. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen \nnotwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen \noder Vermögen, beschaffen kann. Daraus folgt, daß derjenige \nkeinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der in der \nLage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder \naus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder aus \neigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das \n(Nicht-)Vorhandensein eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für \nden Anspruch auf Sozialhilfe ist, muß der Hilfebegehrende \nbeweisen, daß er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes \noder ihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen \nkann. Die Nichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden \nTatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, der das \nBestehen des Anspruchs behauptet. Das ist der jeweilige \nHilfesuchende.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 \n- V C 63.64 -, BVerwGE 21, 208 = FEVS \n13, 201.\n\n27\n\nDas bedeutet nicht, daß im Sozialhilferecht der in § 86 \nAbs. 1 VwGO verankerte Untersuchungsgrundsatz außer Kraft \ngesetzt wäre. Vielmehr ist in Streitigkeiten der vorliegenden \nArt wie auch sonst in verwaltungsgerichtlichen Verfahren die \nErmittlung des maßgeblichen Sachverhalts in die Hand der \nverwaltungsgerichtlichen Tatsacheninstanzen gegeben. Die \ndargestellte Risikoverteilung legt dem Sozialhilfebegehrenden \nkeine Beweislast im engeren Sinne auf, sondern trifft eine \nRegelung für solche Fälle, in denen trotz Ausschöpfung aller \nin Frage kommenden und zumutbaren Möglichkeiten zur \ngerichtlichen Sachverhaltsklärung keine zweifelsfreien \nErkenntnisse gewonnen werden konnten.\n\n28\n\nVorliegend steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, daß \ndie Klägerin ihren notwendigen Lebensunterhalt im \nÜberprüfungszeitraum nicht aus eigenen Mitteln aufbringen \nkonnte. Es läßt sich vielmehr nicht ausschließen, daß sie im \nstreitbefangenen Zeitraum über hinreichende Einkünfte \nverfügte, so daß nicht von einer sozialhilferechtlichen \nBedürftigkeit iSv § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ausgegangen werden \nkann.\n\n29\n\nDies beruht zunächst darauf, daß auf die Klägerin eine \ngroße Anzahl von Kraftfahrzeugen zugelassen war und sie diese \nauch zumindest teilweise zu eigenen Zwecken genutzt hat. Nach \nder Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen ruft derjenige, der Hilfe zum \nLebensunterhalt nach den Vorschriften des \nBundessozialhilfegesetzes beantragt oder erhält, Zweifel an \nseiner Hilfebedürftigkeit hervor, wenn auf seinen Namen ein \nKraftfahrzeug zugelassen ist. Der Hilfesuchende oder -\nempfänger muß in einem solchen Fall durch konkrete, ins \neinzelne gehende und nachprüfbare Angaben darlegen, belegen \nund notfalls beweisen, welche Ausgaben durch den Betrieb und \ngegebenenfalls auch durch die Anschaffung des Autos entstanden \nsind und wie es ihm möglich war, diese Ausgaben aus den ihm \nzur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten. Werden die \nZweifel an der Hilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden oder \n-empfängers nicht ausgeräumt, geht dies zu seinen Lasten mit \nder Folge, daß seine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt \nwerden kann und er deshalb keinen Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt hat.\n\n30\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom \n20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS \n49, 37 = NWVBl. 1998, 329 = NVwZ-RR \n1999, 125.\n\n31\n\nSo liegen die Dinge hier, wobei es nicht darauf ankommt, ob \ndie Klägerin im Rechtssinne Eigentümerin der Fahrzeuge war; \nallerdings stößt ihre Einlassung, Eigentümer aller genannten \nFahrzeuge sei ihr Bruder U. B. gewesen, auf \nerhebliche Zweifel, weil für den Genannten, der seinerzeit \nHilfsarbeiter war und keinen Führerschein besaß, der Besitz \neines derartigen \"Fuhrparks\" keinen Sinn ergibt. Entscheidend \nist ungeachtet dessen, daß die Klägerin die Fahrzeuge auf ihre \nRechnung betrieben hat. Hiervon ist nicht nur wegen der \nZulassung der Fahrzeuge auf ihren Namen auszugehen, sondern \nauch deshalb, weil die Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe des von \nihr bewohnten Hauses abgestellt waren und von ihr zumindest \ngelegentlich benutzt worden sind. Letzteres ergibt sich \ninsbesondere aus den Darlegungen der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung vor dem vormals mit der Streitsache \nbefaßten 8. Senat des erkennenden Gerichts. Danach wurden die \nFahrzeuge von allen Geschwistern außer U. und R. \nB. genutzt, und zwar auch die Lastkraftwagen sowie die \nAnhänger; die deutlich abgeschwächten Formulierungen im \nabschließenden Schriftsatz der Klägerin vom 20. September 1999 \nhält der Senat im Hinblick auf die vorangegangenen \nEinlassungen für unglaubhaft. Es spricht auch ganz \nÜberwiegendes dafür, daß die Klägerin jedenfalls teilweise \nauch die Kosten für die Nutzung und Unterhaltung der Fahrzeuge \ngetragen hat. So kann den Haltermitteilungen des \nStraßenverkehrsamtes, die sich in den Verwaltungsvorgängen \nbefinden, zwar einerseits entnommen werden, daß häufig \nRückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer aufgetreten sind; \ndemgegenüber werden vergleichsweise selten Unregelmäßigkeiten \nhinsichtlich der Kfz-Haftpflicht erkennbar. Einzelne \nFahrzeuge, so der Wohnwagen BO-YT 951 (frühere Kennzeichen \nBO-AN 367 und BO-NA 833) oder der LKW BO , waren offenkundig \nüber einen mehrjährigen Zeitraum auf die Klägerin zugelassen, \nohne daß Zahlungsrückstande zutage getreten wären. Darüber \nhinaus bringt auch eine nur gelegentliche Nutzung von \nKraftfahrzeugen Kosten für Kraftstoff und Öl mit sich. \nGlaubhafte Angaben dazu, wer außer ihr diese Kosten getragen \nhaben könnte, hat die Klägerin nicht machen können. Die \nbehauptete Kostentragung durch Herrn U. B. ist \nnicht einmal andeutungsweise belegt worden, obwohl derartige \nBelege ohne weiteres verfügbar sein müßten; sie ist zudem in \nhohem Maße unglaubhaft, denn U. B. hatte, wie auch \ndie Klägerin eingeräumt hat, keinen Nutzen von den Fahrzeugen \nund kann als Hilfsarbeiter auch schwerlich über die Mittel \nverfügt haben, seinen Geschwistern regelmäßig hohe Beträge zur \nUnterhaltung eines umfangreichen Fahrzeugbestandes zuzuwenden. \nDie Argumentation der Klägerin, die sich letztlich in der \nBehauptung erschöpft, sie habe keine Fahrzeugkosten getragen, \nweil ihr mangels Einkommens dazu jegliche Mittel gefehlt \nhätten, stellt die Verhältnisse auf den Kopf; zutreffend und \nkonsequent ist es vielmehr, aus der nicht anderweitig \nerklärten Aufbringung der Kosten für die Fahrzeuge auf das \nVorhandensein verheimlichter Einkünfte oder (sonstiger) \nVermögenswerte der Klägerin zu schließen.\n\n32\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom \n20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, \naaO.\n\n33\n\nGegen die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit der Klägerin \nspricht des weiteren, daß sie erst im Oktober 1993 erstmals \nSozialhilfe beantragt hat, so daß sich die Frage stellt, wie \nsie in den vorangegangenen Jahren - jedenfalls ab 1988, dem \nJahr der Gewerbeaufgabe - ihren notwendigen Lebensunterhalt \ngedeckt hat.\n\n34\n\nZumindest fünf der in den teilweise schon erledigten \nVerfahren der Familie B. als Kläger in Erscheinung \ngetretenen sechs Geschwister leben offenbar ohne nennenswerte \nUnterbrechung seit ihrer Kindheit im Haus S. straße 143 \nin B. -W. ; lediglich die Schwester der Klägerin \nR. B. hielt sich auch längere Zeit bei ihrem Vater \nin der M. straße in B. auf, wo im übrigen auch der \nBruder U. B. wohnt. Bei der Sozialhilfebeantragung \nam 27. Oktober 1993 haben die sechs Geschwister, im \nwesentlichen übereinstimmend, erklärt, wenig oder nichts \ngelernt zu haben und teilweise noch nie, zumindest aber in den \nletzten Jahren nicht mehr einer Erwerbstätigkeit nachgegangen \nzu sein. Lediglich R. B. hatte damals eine annähernd \nvollzeitige Beschäftigung als Putzhilfe, wobei ihre Einkünfte \nbei nicht unbeträchtlichen monatlichen Schwankungen ihren \nsozialhilferechtlichen Grundbedarf in einzelnen Monaten \ngeringfügig überschritten, in anderen Monaten aber nicht \neinmal voll abdeckten; außerdem hatte L. B. einen \ngeringen Nebenverdienst von etwa 80 DM wöchentlich, von dem er \nauch noch seine Benzinkosten bestritten haben soll. Verfügten \ndemnach lediglich zwei der Geschwister über geringe Einkünfte, \nkann nicht überzeugend nachvollzogen werden, wie alle sechs \nGeschwister sich bis zur erstmaligen Antragstellung \ndurchgeschlagen haben wollen. Ihre Erklärungen laufen im \nwesentlichen darauf hinaus, daß R. B. und der in der \nM. straße wohnende Bruder U. B. ihre anderen \nGeschwister \"mitessen\" ließen und die Ansprüche sehr \nbescheiden waren. Abgesehen davon, daß die Klägerin bzw. ihre \ngleichfalls Sozialhilfe begehrenden Geschwister keine näheren \nAngaben zu den Einkommensverhältnissen des U. B. \ngemacht haben, diese aber bei einer Beschäftigung - wie \nangegeben - als Bauhilfsarbeiter nicht so hoch gewesen sein \nwerden, daß mehrere Geschwister über Jahre hinweg unterstützt \nwerden konnten, gibt es keinen überzeugenden Grund, weshalb \nangesichts der behaupteten wirtschaftlichen Situation der \nKlägerin und ihrer Geschwister nicht schon viel früher \nSozialhilfe beantragt worden ist, zumal der notwendige \nLebensunterhalt mehr als nur das Essen und Wohnen umfaßt und \nauch bei sehr sparsamer Lebensführung beispielsweise \nAufwendungen für Körperpflege, Kleidung und sonstige \nBedarfsgegenstände des täglichen Lebens anfallen, zu deren \nDeckung sich die Klägerin bzw. ihre Geschwister indessen nicht \ngeäußert haben. Im übrigen verträgt sich die Einlassung der \nKlägerin, in weitem Umfang auf Lebensmittelzuwendungen aus dem \nKreis ihrer Geschwister angewiesen gewesen zu sein, nicht oder \nnur schwerlich mit ihrem ausdrücklich erhobenen Anspruch, \nseparat von ihren Geschwistern einen eigenständigen Haushalt \ngeführt zu haben. Die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben \nder Klägerin und ihrer Geschwister zu ihren \nLebensverhältnissen vor der erstmaligen Hilfebeantragung \nverstärken sich noch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß \nauch R. B. erst relativ kurz vor der \nHilfebeantragung im Oktober 1993 ihre Arbeitsstelle angetreten \nhatte, bis dahin also insgesamt noch bedeutend ungünstigere \nwirtschaftliche Verhältnisse für die in der \nS. straße 143 wohnenden Geschwister bestanden haben \nmußten. Bezeichnend ist schließlich auch, daß die Klägerin und \nihre Geschwister mit ihren Hilfeanträgen vom 27. Oktober 1993 \nnicht etwa - endlich - Hilfe zum Lebensunterhalt erlangen \nwollten, sondern lediglich auf der Grundlage von § 15a BSHG \ndie Übernahme rückständiger öffentlicher Abgaben für das von \nihnen bewohnte Haus erstrebten. Erst das Sozialamt ist \ndaraufhin von sich aus in die Prüfung eingetreten, ob die \nnachmaligen Kläger überhaupt ihren notwendigen Lebensunterhalt \niSd §§ 11 ff. BSHG decken konnten. Die Kläger sind demnach \nerst zu einem Zeitpunkt auf dem Sozialamt erschienen, als die \nZwangsversteigerung des den Geschwistern J. U. und \nR. B. gehörenden Hauses S. straße 143 und \ndamit der Verlust ihrer bisherigen Unterkunft drohte.\n\n35\n\nDie Erklärungsversuche der Klägerin, warum jahrelang ein \nSozialhilfeantrag trotz angeblicher Bedürftigkeit nicht \ngestellt worden sei, überzeugen nicht. Sie hat insoweit auf \nAnfrage durch den Senat dem Sinne nach behauptet, die \nSchwester R. B. und ihr Vater hätten schlechte \nErfahrungen mit dem Sozialamt gemacht und außerdem sei das \nSozialamt auch ohne einen besonderen Antrag allein aufgrund \nder Kenntnis ihrer Bedürftigkeit zur Hilfegewährung \nverpflichtet gewesen. Dieses Vorbringen läßt nicht erkennen, \nwelche konkreten Erfahrungen die genannten Personen gemacht \nhaben - es wird vielmehr eingeräumt, daß R. B. \nletztendlich jedenfalls die Übernahme von \nKrankenversicherungsbeiträgen erlangt hat - und was an diesen \nErfahrungen so abschreckend war, daß die anderen Geschwister \nlieber, wie behauptet, langjährige Armut hingenommen haben. Es \nwird auch nicht verdeutlicht, warum schließlich zwar \nunterkunftsbezogene Hilfen, nicht aber zugleich umfassend \nHilfe zum Lebensunterhalt beantragt worden sind. Soweit statt \ndessen angeführt wird, das Sozialamt habe Kenntnis von der \nNotlage der Klägerin und ihrer Geschwister gehabt, bleibt \nunklar, worauf diese Kenntnis beruht haben soll. Außerdem \nmußte der Klägerin und ihren Geschwistern bei unterstellter \nKenntnis des Sozialamts vom Vorliegen der Hilfevoraussetzungen \nrelativ rasch klar geworden sein, daß entweder aus dieser \nKenntnis keine Konsequenzen gezogen wurden oder aber andere \nHinderungsgründe für eine Sozialhilfegewährung bestehen \nmußten. Es hätte mithin bei tatsächlich ernsthaft vorliegender \nBedürftigkeit nahegelegen, das Sozialamt frühzeitig an seine \nHilfeverpflichtung zu erinnern bzw. die Gründe für dessen \nUntätigkeit in Erfahrung zu bringen; dazu ist es aber offenbar \nnicht gekommen. Bei alledem hat der Senat nicht den Eindruck \ngewonnen, daß die Klägerin mit der zweckentsprechenden \nWahrnehmung ihrer Sozialhilfeangelegenheiten überfordert \ngewesen wäre; dies zeigt sich insbesondere an der \nzielstrebigen und durchaus nicht ungeschickten \nRechtsverfolgung durch die zugleich auch ihre Geschwister \nvertretende Klägerin.\n\n36\n\nSchließlich wird die Annahme verdeckter Einkünfte der \nKlägerin dadurch gestärkt, daß erhebliche Anhaltspunkte für \nein illegal betriebenes Gewerbe der Klägerin und ihrer im \nselben Haus lebenden Geschwister im Bereich Abfallverwertung \noder Gebrauchtwagenhandel bestehen. Dafür spricht zunächst der \numfangreiche und über die Jahre hinweg auch immer wieder \nwechselnde Fahrzeugbestand der klagenden Geschwister, wobei im \nstreiterheblichen Zeitraum neben den 20 auf die Klägerin \nzugelassenen weitere elf Fahrzeuge auf ihren Bruder L. \nzugelassen waren. Unter den Fahrzeugen, die auf die Namen der \nKlägerin und des L. B. geführt worden sind, \nbefanden sich allein 12 Personenkraftwagen, drei Kombis, vier \nWohnwagen und ein Wohnmobil. Da für eine persönliche Nutzung \ndurch die Klägerin und ihre Geschwister eine derart hohe Zahl \nvon Fahrzeugen nicht erforderlich gewesen sein kann, läßt sich \ndie Haltung dieser Fahrzeuge nur mit einer gewerblichen \nNutzung sinnvoll erklären, sei es zum Weiterverkauf, zur \nVermietung oder auch nur zum \"Ausschlachten\"; für letzteres \nläßt sich auch die starke Fluktuation im Fahrzeugbestand der \nKlägerin anführen. Erst recht scheidet eine Anschaffung und \nUnterhaltung zu rein privaten Zwecken für die gleichfalls in \ngrößerer Zahl auf die Klägerin und ihren Bruder L. \nzugelassenen Nutzfahrzeuge wie Lkws, Zugmaschinen, Anhänger \nund Gabelstapler ersichtlich aus. Insoweit hat die Klägerin \nvor dem 8. Senat auch eingeräumt, daß \"Gegenstände\" zur \nDeponie gebracht bzw. von dort geholt worden seien und nach \ndem Ausschlachten übrig gebliebene Autoteile weggeschafft \nworden seien.\n\n37\n\nDes weiteren ist auf die umfangreiche Sammlung von \nAltgeräten und Altmaterialien im Haus S. straße 143 \nsowie auf dem \"Gartengrundstück\" hinter dem Haus zu verweisen, \ndie nach Art und Menge gleichfalls keinen nachvollziehbaren \nBezug zu einer wie auch immer gearteten nichtkommerziellen \nNutzung erkennen lassen, sondern zusätzlich als gewichtiger \nBeleg für im weitesten Sinne geschäftliche Aktivitäten der \nKlägerin und ihrer im streitigen Zeitraum mit ihr \nzusammenlebenden Geschwister betrachtet werden müssen. So sind \nim September 1994, also unmittelbar nach dem Ende des hier zu \nbetrachtenden Leistungszeitraumes, anläßlich einer gegen den \nWiderstand der hausbewohnenden Geschwister unternommenen \nFeuerstättenschau eingehende Feststellungen zum Zustand des \nvon der Klägerin bewohnten Hauses getroffen worden, die \nzusammengefaßt verdeutlichen, daß dort unterschiedlichste \nAltmaterialien, darunter auch elektronische Geräte, deponiert \nwurden und darüber hinaus Farben und Substanzen wie etwa \nAcetylen in Mengen vorrätig waren, die den Schluß auf \nregelmäßige und bei weitem über ein privates \"Basteln\" \nhinausgehende Arbeiten erlauben. So teilte das Bauordnungsamt \ndes Beklagten am 27. September 1994 zum Ablauf des Versuchs \neiner Feuerstättenschau am Tag zuvor mit, nach der \npolizeilichen Hausöffnung sei es nicht möglich gewesen, zu den \nSchornsteinöffnungen im Keller und zu eventuellen Feuerstätten \nvorzudringen, weil die Zugänge mit Utensilien verschiedener \nArt völlig zugestellt gewesen seien; das gesamte Gebäude, das \nheißt alle Räume und Flure sowie das Treppenhaus, seien vom \nFußboden bis beinahe zur Decke mit alten Geräten, Lumpen, \nKisten, Fernsehern, Radiogeräten, Computern usw. zugestellt. \nNoch am selben Tag wurden anschließend unter Mithilfe der \nFeuerwehr und des Technischen Hilfswerks die im Treppenhaus \nund auf den Fluren befindlichen brennbaren Stoffe sowie die \nvor dem Haus abgestellten Autos und die dort gelagerten Bleche \nabtransportiert. Nach einer dabei angefertigten Strichliste \nhandelte es sich im einzelnen um 7 Gasbehälter, über \n80 Behälter mit Farben, 30 Behälter mit Öl bzw. Benzin, \n18 Batterien sowie 7 weitere Behältnisse. Im Einsatzbericht \ndes Technischen Hilfswerks B. vom 27. September 1994 ist \nausgeführt, der Treppenaufgang sei fast gänzlich mit \nAltmaterialien aller Art zugestellt gewesen, zB mit offenbar \naus Altautomobilen ausgebauten rostigen Metallteilen, \nAutobatterien, Öl-/Altölbehältern und Acetylen-Flaschen. \nMannshoch in den Zimmern gelagerte Altgüter sowie Abfälle \naller Art hätten den Weg versperrt. Im Hof seien \nAltautomobile, Altreifen und Metallteile aller Art und Güte \ngelagert, zum Teil zu \"hohen Bergen\" übereinandergestapelt. \nDie langjährige Nutzung des klägerischen Hausgrundstücks zur \nLagerung beträchtlicher Mengen von Altmaterialien wie \nSchrottfahrzeuge oder alte Autoreifen wird aus den \nvorliegenden Verwaltungsakten auch an anderer Stelle deutlich. \nSo ist bereits 1990 - nach vorherigen erheblichen \nNachbarbeschwerden - eine Ordnungsverfügung gegen die Klägerin \nund ihre Geschwister auf Beseitigung der auf dem Grundstück \nlagernden Gegenstände ergangen; nach den zugrundeliegenden \nFeststellungen war schon damals der gesamte Gartenbereich in \neiner Durchschnittshöhe von 1,50 m mit Schrott und anderen \nMaterialien sowie mit Baufahrzeugen angefüllt. Im Juli 1995 \nwurden schließlich die Altmaterialien in einer mehrtägigen \nAktion unter Anwendung polizeilichen Zwanges weggeschafft.\n\n38\n\nDer Senat hält die in den Akten enthaltenen Beschreibungen \nüber den Zustand vom Haus und Grundstück der klägerischen \nFamilie für glaubhaft. Die Klägerin hat diese Angaben \nteilweise bestätigt, etwa soweit es um den Abtransport großer \nMaterialmengen im Juli 1995 geht. Im übrigen, das heißt \ninsbesondere im Hinblick auf die im September 1994 im Haus \nS. straße 143 vorgefundenen Gegenstände, kann in den \nzuletzt erfolgten Einlassungen der Klägerin gleichfalls kein \nausdrückliches substantiiertes Bestreiten gesehen werden. \nNamentlich macht es für die Bewertung der damaligen \nFeststellungen keinen Unterschied, ob die im Haus gelagerten \nKanister (auch) Altöl enthielten, was sie in Abrede stellt, \noder ob es sich entsprechend ihrer Darlegung um \noriginalverpacktes (neues) Öl gehandelt hat. Unklar bleibt \nauch die Relevanz ihrer Einlassungen, wonach die Gasflaschen \n\"nur Schutzgas\" enthalten hätten oder wonach es sich bei den \ngenannten Farbbehältern um \"normale Farbdosen (auch Spray)\" \ngehandelt habe; denn dadurch wird der entstandene Eindruck \nnicht erschüttert, wonach im Haus neben Abfällen auch \nArbeitsmaterialien gelagert wurden, die nach Art und Umfang \nauf gewerbliche Tätigkeiten schließen lassen. \n\n39\n\nFür ein illegales Gewerbe im Sektor Abfallwirtschaft \nspricht weiter der Umstand, daß der Vater der Klägerin und \nanschließend sie selbst vormals ein angemeldetes Gewerbe \ndieser Art ausgeübt haben und dieses erst 1988 zwangsweise \ngelöscht worden ist. Weiter fällt auf, daß die Geschwister \neinschließlich der Klägerin immer über einen Telefon- und \nTelefaxanschluß verfügten und die dafür notwendigen Kosten \nbestreiten konnten. Darin kann ein weiterer Hinweis auf \ngeschäftliche Aktivitäten gesehen werden. Vor allem aber \nerlaubt dies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation \nder Klägerin und ihrer Geschwister. Denn Hilfesuchende, die \nsich wie hier vorgetragen schon bei der Ernährung auf das \nAllernotwendigste und Billigste beschränken müssen, werden \nnormalerweise keinen Wert auf einen Faxanschluß legen.\n\n40\n\nDer vollständigen Versagung der begehrten Hilfe zum \nLebensunterhalt steht nicht entgegen, daß weder über die Höhe \nder sozialhilfewidrig für die Unterhaltung und Nutzung von \nKraftfahrzeugen aufgewandten Mittel noch über die Erträge der \nallem Anschein nach gemeinschaftlich von den im Hause \nS. straße 143 wohnenden Geschwistern B. \n- möglicherweise mit Ausnahme von R. B. , die im \nvorliegend relevanten Zeitraum überwiegend einer anderweitigen \nBeschäftigung nachgegangen ist - betriebenen illegalen \nGewerbes hinreichende Erkenntnisse vorliegen. Denn zum einen \nsteht das jahrelange Unterlassen eines Sozialhilfeantrages der \nAnnahme entgegen, daß die Klägerin mit ihren Geschwistern auf \ndie dargestellte Art und Weise nicht ihren vollständigen \n- wenn auch möglicherweise recht bescheidenen - \nLebensunterhalt bestreiten konnte. Zum anderen beschränkt sich \nim Falle der Unterhaltung und Nutzung von Kraftfahrzeugen \ntrotz behaupteter Hilfebedürftigkeit die Vermutung \nverheimlichter Einkünfte für den Fall ihrer Unaufklärbarkeit \nnicht lediglich auf den Betrag, der durch den Erwerb und \nBetrieb des Kfz verursacht worden ist.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar \n1998 - 8 A 5181/95 -, aaO.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und \n188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11 und 711 \nder Zivilprozeßordnung.\n\n43\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306160","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-30/16-a-1834-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306160","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306160","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-30/16-a-1834-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306160","retrieved":"2026-07-09 03:34:01.584838+00:00"}}