{"status":"available","doknr":"OLD306159","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1230.10B1342.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-30","aktenzeichen":"10 B 1342/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 23. Juli 1998 in der \nFassung der Nachtragsgenehmigungen vom 28. Oktober 1998 und 24. Februar 1999 \nwird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens \nbeider Rechtszüge je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen beide \nBeteiligte selbst.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n5.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Juli 1998 in der \nFassung der Nachtragsgenehmigungen vom 28. Oktober 1998 und \n24. Februar 1999 zu Unrecht abgelehnt. \n\n4\n\nA. Der Antrag ist zulässig.\n\n5\n\nDen Antragstellern fehlt insbesondere nicht das \nRechtsschutzbedürfnis. Zwar ist das Vorhaben der Beigeladenen \nmittlerweile vollendet, so daß die aus dem Gebäude als solchen \nfür die Antragsteller erwachsenden Nachteile nicht mehr durch \ndie Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verhindert werden \nkönnen. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts \nist das Rechtsschutzbedürfnis aber trotz Fertigstellung des \nBaukörpers dann zu bejahen, wenn sich der geltend gemachte \nVerstoß gegen eine nachbarschützende Norm in der Nutzung \nfortsetzt und die Hinnahme der hierdurch bedingten \nAuswirkungen den Betroffenen bis zur Entscheidung in der \nHauptsache nicht zumutbar sind. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n22. August 1984 - 7 B 1083/84 -, NJW \n1985, 2351, 23. April 1997 \n- 7 B 634/97 - und 24. März 1998 - 7 B \n328/98 -.\n\n7\n\nVorliegend rügen die Antragsteller eine Verletzung \nabstandflächenrechtlicher Erfordernisse durch die zu ihrem \nrückwärtigen Grundstücksteil ausgerichteten Balkone und den \nErker des genehmigten Vorhabens. Sie tragen vor, daß diese \nGebäudeteile einen Abstand von weniger als 2 m zu ihrem \nGrundstück einhalten und ungehinderten Einblick in ihr \ngesamtes Grundstück ermöglichen. Sollte sich dieses Vorbringen \nals zutreffend erweisen, wäre es den Antragstellern nicht \nzumutbar, eine Nutzung der betreffenden Gebäudeteile bis zur \nEntscheidung der Hauptsache hinzunehmen. \n\n8\n\nB. Der Antrag ist begründet.\n\n9\n\n1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die \nvon den Antragstellern geltend gemachten nachbarlichen \nAbwehrrechte nicht, jedenfalls nicht sämtlich, verwirkt. \nZutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des \nVerwaltungsgerichts. Treu und Glauben erfordern im \nnachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zwischen Bauherrn und \nGrundstücksnachbarn besondere gegenseitige Rücksichtnahme. Vom \nNachbarn ist zu verlangen, durch zumutbares aktives Handeln \ndazu beizutragen, daß wirtschaftlicher Schaden vom Bauherrn \nabgewendet oder möglichst gering gehalten wird. Grundsätzlich \ngehört dazu auch, daß der Nachbar nach Erkennen einer \nBeeinträchtigung durch Baumaßnahmen seine nachbarlichen \nEinwendungen ungesäumt geltend macht. \n\n10\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze mögen nachbarliche \nAbwehrrechte insoweit verspätet geltend gemacht worden und \nsomit verwirkt sein, als die Antragsteller die Zufahrt zu dem \nVorhabengrundstück beanstanden und die Entstehung unzumutbarer \nLärm- und Abgasimmissionen für ihr Grundstück befürchten. \nInsoweit müssen die Antragsteller sich entgegenhalten lassen, \ndaß sie, obwohl die Lage der Zufahrt von Anfang an erkennbar \nwar, nach Baubeginn am 25. November 1998 mehrere Monate \nzugewartet haben, bevor sie am 19. April 1999 Widerspruch \ngegen die Baugenehmigung erhoben haben. Daß sie erst nach \nFertigstellung des Rohbaus die Höhe des Gebäudes und damit die \nvoraussichtliche Zahl der Wohnungen haben erkennen können, \ndürfte die späte Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte \nnicht rechtfertigen können. \n\n11\n\nEine Verwirkung weiterer Nachbarrechte liegt indessen nicht \nvor. Soweit die Antragsteller sich gegen die Verletzung \nabstandflächenrechtlicher Erfordernisse durch die genehmigten \nBalkone im Dachgeschoß und den Erker wenden, fällt ihnen kein \ntreuwidrig verspätetes Handeln, das eine Verwirkung ihrer \nAnsprüche begründen könnte, zur Last. Im Gegensatz zur \nAuffassung des erstinstanzlichen Gerichts darf der Prüfung \neiner etwaigen Anspruchsverwirkung nicht der gesamte Zeitraum \nvom Beginn der Bauarbeiten am 25. November 1998 bis zur \nWiderspruchserhebung vom 19. April 1999 zugrunde gelegt \nwerden. Denn die Umstände, aus denen die Antragsteller ihre \nnachbarlichen Abwehrrechte herleiten, waren noch nicht im \nZeitpunkt des Baubeginns, sondern erst erheblich später \nerkennbar. Auf den Zeitpunkt des Baubeginns hätte nur \nabgestellt werden dürfen, wenn die Antragsteller etwa jedwede \nBebauung des Vorhabengrundstücks als nachbarrechtsverletzend \nangesehen hätten oder bereits die Aushebung der Baugrube eine \nVerletzung von Abstandflächenvorschriften hätte erkennen \nlassen. Die Errichtung des Erkers und der Balkone fand \ndemgegenüber erhebliche Zeit nach Baubeginn statt, so daß \ndaraus herrührende Nachbarrechtsbeeinträchtigungen erst zu \ndieser Zeit sichtbar wurden. Die Antragsteller haben mit ihrem \nZulassungsantrag unwidersprochen behauptet, \"Anfang bis \nMitte Februar 1999 (sei) der Erker noch nicht errichtet\" \ngewesen. Von den beiden auf halber Höhe des Erkers \nbefindlichen Balkonen sei bisher (Juli 1999) \"nur die \nBetonplatte in Beton gegossen worden\". Sie(die Balkone) seien \nauch \"jetzt nur erkennbar, wenn man scharf\" hinsehe. \"Während \nder Bauphase (seien) sie hinter den Schalungen erst nicht \nerkennbar\" gewesen. Des weiteren haben die Antragsteller mit \nihrem Zulassungsantrag vorgetragen, daß erst nach Einlegung \nihres Widerspruchs eine Isolier- und Verputzschicht in einer \nStärke von mind. 25 cm auf den Erker aufgebracht worden sei, \nso daß erst hierdurch der 2 m-Abstand zu ihrem Grundstück \nunterschritten worden sei. Angesichts letzteren Vorbringens, \ndas von dem Antragsgegner und der Beigeladenen ebenfalls nicht \nbestritten worden ist, kann bereits zweifelhaft sein, ob die \nAntragsteller überhaupt gehalten gewesen sind, zu einem \nfrüheren Zeitpunkt Bedenken gegen die Ausführungen des Erkers \ngeltend zu machen. Selbst wenn man dies bejahte und weiter zum \nNachteil der Antragsteller davon ausginge, daß sie bei \ngehöriger Aufmerksamkeit die Bodenplatten der Balkone hinter \nden Schalbrettern hätten erkennen können, reichte der zwischen \ndem frühestmöglichen Erkennen der Beeinträchtigung (Anfang bis \nMitte Februar 1999) und dem Widerspruch vom 19. April 1999 \nverstrichene Zeitraum nicht aus, um eine Verwirkung des \nzugrundeliegenden materiellen Abwehrrechts annehmen zu können. \nInsoweit ist zu beachten, daß den Antragstellern ein \nangemessener Zeitraum zur Prüfung in tatsächlicher und \nrechtlicher Hinsicht sowie zur Einleitung rechtlicher Schritte \nverbleiben muß. Das Rechtsinstitut der Verwirkung dient nicht \ndazu, den Nachbarn unter besonderen Zeitdruck für sein Handeln \nzu setzen, nachdem Bauherr und Baugenehmigungsbehörde eine \nfrühzeitige Klärung durch Einholung der Nachbarzustimmung zu \nden Bauvorlagen (vgl. § 74 Abs. 3 BauO NRW) bzw. durch \nZustellung der Baugenehmigung an den Nachbarn für entbehrlich \ngehalten haben. \n\n12\n\n2. Sind die geltend gemachten materiellen Abwehrrechte damit \nnicht sämtlich verwirkt, bedarf es einer Befassung mit dem \nmateriellen Begehren der Antragsteller. Die gemäß § 80 a Abs. \n3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse \nder Beigeladenen an einer unverzüglichen Ausnutzung der \nBaugenehmigung einerseits und dem Interesse der Antragsteller, \ndie Nutzung bestimmter Gebäudeteile vor einer abschließenden \nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen \nBaugenehmigung im Hauptsacheverfahren zu verhindern, \nandererseits führt zu dem Ergebnis, daß dem Interesse der \nAntragsteller der Vorrang gebührt. Denn bei der im \nvorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist \ndavon auszugehen, daß die Baugenehmigung im \nHauptsacheverfahren keinen Bestand haben wird.\n\n13\n\na) Rechtlich unerheblich ist der Vortrag der Antragsteller \nallerdings insoweit, als er sich darauf bezieht, das \ngenehmigte Vorhaben füge sich aufgrund seiner Höhe im Sinne \ndes § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren \nUmgebung ein. Hierbei handelt es sich um einen \nplanungsrechtlichen Gesichtspunkt, der in nachbarrechtlicher \nHinsicht bedeutungslos ist. Auf der Grundlage gegenwärtiger \nErkenntnis ist auch nicht ersichtlich, daß das in dem Merkmal \ndes Sich-Einfügens verankerte - nachbarschützende - \nRücksichtnahmegebot verletzt wäre.\n\n14\n\nFür den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist des weiteren \ndie Behauptung der Antragsteller, die Beigeladene habe das \nVorhaben teilweise abweichend von der Baugenehmigung \nerrichtet, z.B. die genehmigte Breite der Balkone \nüberschritten und im ersten Obergeschoß eine nicht genehmigte \nTrennwand eingezogen. Spätere Änderungen der Bauausführung \nlassen die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung als solche, die \nallein Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, \nunberührt. \n\n15\n\nb) Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in der \nFassung der beiden Nachtragsgenehmigungen begegnet in \nmehrfacher Hinsicht Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit. \n\n16\n\naa) Weder der amtliche Lageplan noch die Grundrisse weisen, \nwas gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 BauPrüfVO erforderlich gewesen \nwäre, die Abstände des geplanten Gebäudes zur Grenze der \nAntragsteller aus. In den Grundrissen und sonstigen \nBauzeichnungen fehlen ferner Maßangaben dazu, wie weit die \ngeplanten Balkone und der Erker vor die Außenwand treten \nsollen (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BauPrüfVO). \nSchließlich lassen die Ansichten und Schnitte auch nicht \nsämtliche erforderlichen Maßangaben zur Berechnung des im \nZusammenhang mit der Abstandflächenermittlung erforderlichen \nMaßes H erkennen (§ 4 Abs. 3 BauPrüfVO). Bereits diese \nunvollständigen Angaben in den Bauvorlagen, die \nnachbarrechtsrelevante Merkmale des zur Genehmigung gestellten \nVorhabens betreffen, dürften die Baugenehmigung rechtswidrig \nmachen. \n\n17\n\nVgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1994 \n- 10 A 1025/90 -.\n\n18\n\nbb) Die Baugenehmigung dürfte ferner wegen Verstoßes gegen \nAbstandvorschriften rechtswidrig sein. Die mit einem \nZugehörigkeitsvermerk zur Baugenehmigung vom 22. Juli 1998 \nversehenen Bauvorlagen gestatten allerdings insoweit keine \nsicheren Feststellungen. Ermittelt man die fehlenden \nAbstandsmaße in den Bauzeichnungen durch \"Abgreifen\", ergeben \nsich jedoch in mehrfacher Hinsicht Anhaltspunkte für \nAbstandflächenunterschreitungen. \n\n19\n\nDies betrifft zunächst das Abstandflächenerfordernis im \nZusammenhang mit den Balkonen. Ausweislich des Grundrisses für \ndas Dachgeschoß hat der westlich des Erkers gelegene Balkon \nallerdings eine Breite von unter 1 m und löst damit wegen \nUnterschreitens der Breite von 1,50 m gemäß § 6 Abs. 7 BauO \nNRW keine eigene Abstandfläche aus. Ob der östlich des Erkers \nbefindliche zweite Balkon eine geringere Breite als 1,50 m \nhat, ist nach den vorliegenden Bauzeichnungen zweifelhaft. \nSelbst wenn beide Balkone das Breitenmaß von 1,50 m \nunterschritten und damit abstandflächenrechtlich grundsätzlich \nunbeachtlich wären, ergäben sich gegen ihre Rechtmäßigkeit \nunter dem Gesichtspunkt Bedenken, daß sie mit ihrem jeweiligen \nwestlichen Ende zur Nachbargrenze der Antragsteller hin nur \neine Entfernung von ca. 1,80 m (durch Abgreifen ermittelt) und \nnicht, wie § 6 Abs. 7 Satz 2 BauO NRW vorschreibt, einen \nAbstand von 2,00 m einhalten. Eine weitere \nAbstandflächenunterschreitung dürfte sich auch für die \n- allerdings baulich nicht ausgeführten - genehmigten Balkone \nim ersten Obergeschoß ergeben. Dort können durch Abgreifen \nEntfernungsmaße von (nur) ca. 1,90 m (westlicher Balkon) bzw. \n1,60 m (östlicher Balkon) ermittelt werden. \n\n20\n\nRechtlich bedenkenfrei dürfte die angefochtene \nBaugenehmigung mit ihren Nachträgen auch insoweit nicht sein, \nals es um die Abstandfläche für die dem Grundstück der \nAntragsteller zugewandte Giebelwand geht. In dem amtlichen \nLageplan, der einen Zugehörigkeitsvermerk zur Baugenehmigung \nvom 22. Juli 1998 enthält, sind die Abstandflächen für die in \ndrei Abschnitte gegliederte Wand jeweils mit T 1 \ngekennzeichnet und mit einer Tiefe von jeweils 3,00 m \ndargestellt. Auf dem amtlichen Lageplan findet sich hierzu \nferner folgende Berechnung: \"(HW 6,15 + 1/3 HG \n4,05) x 0,4 = 3.00 = T 1\". Dabei soll offensichtlich \"HW\" Höhe \nder Wand und \"HG\" Höhe der Giebelfläche bedeuten. Bereits die \nangenommene Höhe der Wand läßt sich aus den mit \nZugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen nicht sicher \nnachvollziehen. Der Anschnitt der vorhandenen bzw. der \ngeplanten Geländeoberfläche ist weder zeichnerisch dargestellt \nnoch mit Maßangaben eingetragen (Verstoß gegen § 4 Abs. 3 \nNr. 2 BauPrüfVO). Es fehlt damit an dem unteren Bezugspunkt \nfür die Ermittlung der der Abstandflächenberechnung zugrunde \nzu legenden Höhe der Wand. Sollte die maßgebliche \nGeländeoberfläche (vgl. insoweit § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW) \nder Höhe der Oberkante des Fußbodens des Erdgeschosses \nentsprechen, könnte die Höhe der Wand, gerechnet von der \nGeländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der \nDachhaut, allerdings 6,15 m, wie in der \nAbstandflächenberechnung angenommen, betragen. Zu \nberücksichtigen wäre die Höhe des Erdgeschosses und des ersten \nObergeschosses (gemäß Schnitt A-A jeweils 2,80 m) und die Höhe \nder - nicht vermaßten - Wand im Dachgeschoß von der Oberkante \ndes Fußbodens bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut. \nIm Wege des Abgreifens der Entfernung in der Planzeichnung \nerscheint eine Höhe dieses Wandteils von 0,65 m \nnachvollziehbar, so daß sich insgesamt eine Wandhöhe von \n6,15 m (bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut) \nergeben mag. Dieses Maß wäre gegebenenfalls noch um eine \netwaige Höhendifferenz zwischen Oberkante des \nErdgeschoßfußbodens und maßgeblicher Geländeoberfläche zu \nerhöhen.\n\n21\n\nIn keiner Weise nachvollziehbar ist demgegenüber die auf \ndem amtlichen Lageplan abgedruckte Abstandflächenberechnung \ninsoweit, als die Einbeziehung der Giebelfläche betroffen ist. \nWeshalb die Giebelfläche (oberhalb der Schnittlinie der Wand \nmit der Dachhaut) 4,05 m betragen soll, erschließt sich dem \nSenat aus den Bauvorlagen nicht. Nach dem Schnitt A-A, wie er \nder Baugenehmigung vom 22. Juli 1998 zugrunde liegt, wäre die \nHöhe der Giebelfläche mit 7,35 m anzusetzen(Oberkante des \nFußbodens des Dachgeschosses bis First = 8,00 m, \nabzüglich 0,65 m). Da die Firsthöhe durch die \nNachtragsgenehmigung vom 24. Februar 1999 um 1,50 m abgesenkt \nworden ist, muß die Höhe der Giebelfläche für die \nAbstandflächenberechnung um eben diese Höhe vermindert werden, \nso daß die zu berücksichtigende Höhe der Giebelfläche (nur \nnoch) 5,85 m beträgt (7,35 m - 1,50 m). Ein Drittel dieser \nHöhe (§ 6 Abs. 4 Nr. 2 BauO NRW), die der Wandhöhe von 6,15 m \nzuzuschlagen ist, beträgt 1,95 m. Zusammen ergibt dies eine \nabstandflächenrelevante Höhe der gesamten Giebelwand von \n8,10 m. Unter Berücksichtigung des normalen \nAbstandflächenfaktors von 0,8 (§ 6 Abs. 5 BauO NRW) und dessen \nHalbierung durch Anwendung des Schmalseitenprivilegs (§ 6 \nAbs. 6 BauO NRW) errechnet sich die Tiefe der einzuhaltenden \nAbstandfläche mit 3,24 m (8,10 m x 0,4). Sie übersteigt damit \ndie in den Bauvorlagen angenommene Tiefe der Abstandfläche T 1 \nvon 3,00 m. Greift man die Entfernung im amtlichen Lageplan ab \n- wie bereits erwähnt, sind die Abstände des geplanten \nGebäudes zur Nachbargrenze der Antragsteller nicht mit \nMaßangaben versehen -, ergibt sich für die westlichen \nEndpunkte der drei Wandabschnitte jeweils eine Entfernung von \nca. 3,00 m von der Nachbargrenze. Unabhängig von der Frage, ob \ndie Wandhöhe noch um die Differenz zwischen Höhe der Oberkante \ndes Fußbodens und Geländeoberfläche zu erhöhen ist - was zu \neiner Ausdehnung der erforderlichen Abstandfläche führen würde \n-, spricht demnach vieles dafür, daß die gesetzlich \nvorgeschriebene Tiefe der Abstandfläche in bezug auf die \nGiebelwand nicht eingehalten ist. \n\n22\n\nSchließlich sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Baugenehmigung in der Fassung ihrer Nachträge \nauch insoweit angezeigt, als der zum Grundstück der \nAntragsteller weisende Erker betroffen ist. Zwar bleiben gemäß \n§ 6 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW Erker bei der Bemessung der Tiefe \nder Abstandfläche außer Betracht, wenn sie nicht mehr als \n1,50 m vor die Außenwand vortreten. Sie müssen jedoch gemäß \n§ 6 Abs. 7 Satz 2 BauO NRW von gegenüberliegenden \nNachbargrenzen mindestens 2,00 m entfernt bleiben. Ob letztere \nEntfernung eingehalten ist, läßt sich den Bauvorlagen nicht \nsicher entnehmen. Ein Abgreifen im amtlichen Lageplan deutet \ndarauf hin, daß die Entfernung nur ca. 1,80 m beträgt. \nVerbindliche Maßangaben enthalten die Bauvorlagen hierzu \nnicht. Unabhängig von dem Vorstehenden wirft der zu \nbeurteilende Sachverhalt die Frage auf, ob es sich bei dem \nVorbau überhaupt um einen abstandflächenrechtlich \nunbeachtlichen \"Erker\" im Sinne des § 6 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW \nhandelt. Nach den Bauzeichnungen (vgl. Grundriß für das 1. \nObergeschoß) tritt der \"Erker\" infolge der mehrfach \ngegliederten Wand an seiner Ostseite zwar nur um ca. 0,90 m, \nan seiner Westseite hingegen um ca. 1,80 m vor die Außenwand. \nOb ein solcher Vorbau die abstandflächenrechtliche \nPrivilegierung des § 6 Abs. 7 BauO NRW in Anspruch nehmen \nkann, erscheint in hohem Maße zweifelhaft, muß aber letztlich \nder Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Das \ngleiche gilt für die Frage, ob der Erker aufgrund seiner Größe \n(im Verhältnis zur Größe der gesamten Giebelwand) und seiner \nFunktion für die angrenzenden (genehmigten) Räume als \nprivilegiert anzusehen ist.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. \nDezember 1992 - 10 A 2055/89 -, NWVBl \n1993, 300 und Beschluß vom 3.Dezember \n1996 - 7 B 2771/96 -.\n\n24\n\nc) Die vorstehende rechtliche Beurteilung wird nicht durch \ndas mittlerweile verkündete und hinsichtlich seiner \nÜbergangsvorschriften (vgl. insbesondere Art. III Abs. 2) am \n8. Dezember 1999 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung \nder Landesbauordnung vom 9. November 1999 - GV NRW 1999, 622 - \nbeeinflußt. Aus der Neuregelung ergeben sich für den \nAntragsgegner und die Beigeladene keine günstigeren \nRechtsfolgen.\n\n25\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 \nAbs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, § 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n26\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306159","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-30/10-b-1342-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306159","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306159","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-30/10-b-1342-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306159","retrieved":"2026-07-09 03:34:01.487667+00:00"}}