{"status":"available","doknr":"OLD306170","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1229.16B2147.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-29","aktenzeichen":"16 B 2147/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob von einer den gesetzlichen \nAnforderungen entsprechenden Darlegung (mindestens) eines der \nin § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe ausgegangen \nwerden kann. Jedenfalls fehlt es an den Voraussetzungen der \nnach dem Vorbringen allein in Betracht zu ziehenden \nZulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \n(Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) bzw. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Beschlusses).\n\n4\n\nSoweit der Antragsteller angibt, der angefochtene Beschluß \nsei für ihn völlig überraschend gekommen und er habe zu den \ndarin angegebenen Gründen nicht Stellung nehmen können, trifft \ndas in dieser Allgemeinheit nicht zu und trägt im übrigen \nnicht die Annahme eines ergebnisrelevanten Verfahrensmangels \niSv § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat seine \nEinschätzung, die Einkommens- und Vermögensverhältnisses des \nAntragstellers seien unklar und es mangele deshalb an der \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs iSv § 123 Abs. 1 \nVwGO, auf zwei tatsächliche Gesichtspunkte gestützt. Der eine \ndieser Gesichtspunkte, nämlich die Unklarheit über den \ntatsächlichen Aufenthaltsort des Klägers, ist bereits im \nEinstellungsbescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober 1999 \naufgeführt worden; dem anwaltlich vertretenen Antragsteller \nmußte daher auch ohne zusätzliche Hinweise des Antragsgegners \nbzw. des Verwaltungsgerichts klar sein, daß es auf diesen \nUmstand ankam. Gleiches gilt im Kern auch für den zweiten vom \nVerwaltungsgericht betonten Gesichtspunkt, nämlich die \nwiederholte Anschaffung bzw. Nutzung von Kraftfahrzeugen seit \nJuli 1998. Jedenfalls zum Fahrzeug mit dem amtlichen \nKennzeichen MK verhält sich bereits der Einstellungsbescheid \nvom 28. Oktober 1999, so daß die Relevanz dieser \nFahrzeugnutzung auch für das gerichtliche Eilverfahren auf der \nHand liegen mußte. Soweit in dem Beschluß des \nVerwaltungsgerichts weitere Fahrzeuge angesprochen sind, hat \nder Antragsteller zum Teil - hinsichtlich des im Juli 1998 \nerworbenen Pkw und des gleichfalls im Beschluß angesporchenen \nVW-Golf mit Oberhausener Kennzeichen - nicht dargelegt, was er \nbei genauerer Kenntnis der Verfahrensrelevanz zu seiner \nEntlastung vorgetragen hätte, und zum Teil - bezüglich des \nzuletzt von ihm unterhaltenen Fahrzeuges mit dem Kennzeichen \nGE - die zu Zweifeln an seiner Hilfebedürftigkeit \nführenden Umstände nunmehr sogar ausdrücklich zugestanden. \nSelbst wenn hinsichtlich der nicht im Bescheid vom 28. Oktober \n1999 genannten Fahrzeuge ein Verstoß des Verwaltungsgerichts \ngegen das Gebot rechtlichen Gehörs in Erwägung zu ziehen wäre, \nfehlt es doch jedenfalls an hinreichenden Darlegungen zur \nErgebnisrelevanz eines solchen Versäumnisses.\n\n5\n\nEs bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Die Darlegungen des \nAntragstellers zu seinem derzeitigen Aufenthaltsort \nbeschränken sich auf eine Wiederholung seiner bisherigen \nBehauptungen, die das Verwaltungsgericht auf der Grundlage \neingehender Ermittlungen des Antragsgegners überzeugend als \nunglaubhaft bewertet hat. Darüber hinaus erweist sich der \nangefochtene Beschluß schon wegen der auch vom Antragsteller \neingeräumten Haltung und Nutzung des Kraftfahrzeuges GE- im \nErgebnis als richtig. Nach gefestigter Rechtsprechung des \nOVG NRW ruft ein Hilfesuchender Zweifel an seiner \nEinkommenslosigkeit und damit an seiner Hilfebedürftigkeit \nhervor, wenn auf seinen Namen ein Kfz zugelassen ist. Es ist \ndann Sache des Hilfesuchenden, durch konkrete und nachprüfbare \nAngaben darzulegen, welche Ausgaben durch den Betrieb und ggf. \nauch durch die Anschaffung des Autos entstanden sind und wie \nes ihm möglich war, diese Ausgaben aus den ihm zur Verfügung \nstehenden Mitteln zu bestreiten.\n\n6\n\nOVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 \n- 8 A 5181/95 -, FEVS 49,37 = NWVBl. \n1998,329 = NVwZ-RR 1999,125 = ZfS \n1998,278, und - speziell für Bezieher \nvon Leistungen nach dem AsylbLG - \nBeschluß vom 14. Juni 1999 \n- 24 B 649/99 -.\n\n7\n\nVorliegend fehlt es hingegen an hinreichenden Erklärungen \ndes Antragstellers, wie er fortgesetzt zumindest die laufenden \nUnterhaltungskosten für die von ihm genutzten Fahrzeuge, \ninsbesondere zuletzt für den auf ihn zugelassenen Pkw mit dem \nKennzeichen GE- , aufbringen konnte. Im übrigen spricht \nauch der vom Antragsteller eingeräumte Umstand, daß seine \n\"jetzige Freundin\" dieses Auto für ihn finanziert habe, gegen \neine im Wege der einstweiligen Anordnung zu beseitigende \nNotlage. Wenn nämlich nahestehende Personen einem \nHilfebegehrenden unentgeltlich ein Auto zur Verfügung stellen \nund ihm damit eine nicht zum sozialhilferechtlich notwendigen \nLebensbedarf bzw. zum Grundbedarf nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz zählende Annehmlichkeit \nverschaffen, werden sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung \nerst recht bereit sein, dessen allgemeinen Lebensunterhalt \nsicherzustellen.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom \n7. September 1998 - 16 B 1834/98 -.\n\n9\n\nAnhaltspunkte dafür, daß es sich vorliegend ausnahmsweise \nanders verhalten könnte, lassen sich dem Vorbringen des \nAntragstellers nicht entnehmen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und \n188 Satz 2 VwGO.\n\n11\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306170","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-29/16-b-2147-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306170","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306170","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-29/16-b-2147-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306170","retrieved":"2026-07-09 03:34:02.469969+00:00"}}