{"status":"available","doknr":"OLD306181","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1228.6B2002.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-28","aktenzeichen":"6 B 2002/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht zuzulassen. Die von der \nAntragstellerin geltend gemachten Zulassungsgründe der §§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) greifen nicht durch. \n\n3\n\nAus den von der Antragstellerin in dem Antrag auf Zulassung \nder Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkten, an denen sich \ndie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren ausrichtet, \n\n4\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 9. Juli 1997 \n- 12 A 2047/97 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt 1997, 1342, und vom \n20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -, \n\n5\n\nergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, daß das Verwaltungsgericht es zu \nRecht abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung die Besetzung der an dem Gymnasium in \nT. ausgeschriebenen Beförderungsstelle der \nBesoldungsgruppe A 14 BBesO mit der Beigeladenen vorläufig zu \nuntersagen. Das Verwaltungsgericht hat einen \nAnordnungsanspruch der Antragstellerin mit der Begründung \nverneint: Die Konkurrentinnen seien nach ihren zeitlich \nletzten dienstlichen Beurteilungen im wesentlichen gleich \nqualifiziert. Demnach habe der Antragsgegner bei der \nBeförderungsentscheidung Hilfskriterien heranziehen dürfen. \nDabei sei er in den Grenzen des Willkürverbots sowie des \nLeistungsprinzips und ohne Bindung an eine starre Reihenfolge \nder rechtlich in Frage kommenden Kriterien darin frei gewesen, \nwelchen zusätzlichen Gesichtspunkten er größere Bedeutung \nbeimesse. Die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen \nsei darauf gestützt, daß diese bereits an dem Gymnasium in \nT. unterrichte, die Antragstellerin hingegen nach T. \nversetzt werden müßte, was die zwangsweise Wegversetzung einer \nanderen Lehrkraft voraussetze, weil der Stundenbedarf für die \nvon der Antragstellerin unterrichteten Fächer - Deutsch und \nBiologie - an dem T. -Gymnasium vollständig abgedeckt \nsei. Um eine solche Zwangsversetzung zu vermeiden, habe der \nAntragsgegner das deutlich höhere Dienstalter der \nAntragstellerin als nachrangig erachtet. Diese Erwägungen \nseien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu \nbeanstanden. Letzteres gelte auch im Hinblick darauf, daß der \nAntragsgegner sich im Frühjahr 1999 für eine Versetzung des \nStudienrats (richtig wohl: Oberstudienrats) P. an das \nGymnasium in T. entschieden und damit den für das \nSchuljahr 1999/2000 errechneten Bedarf im Fach Biologie auf \nNull reduziert habe, ohne den Ausgang des vorliegenden \nBeförderungsverfahrens abzuwarten. Diese \nVersetzungsentscheidung habe der Antragsgegner nach Maßgabe \nder insoweit vorrangigen organisatorischen Belange des \nPersonaleinsatzes treffen dürfen, ohne dabei auf Belange der \nAntragstellerin im Rahmen eines anderweitig laufenden \nBeförderungsverfahrens Rücksicht nehmen zu müssen. \n\n6\n\nDie Antragstellerin macht geltend: Gemäß einem Beschluß des \nOVG NRW vom 17. Dezember 1998 - 12 B 2041/98 - dürfe der \nDienstherr leistungsfremde Hilfskriterien nur in \nAusnahmefällen heranziehen. Des weiteren habe der \nAntragsgegner durch die Versetzung des Lehrers P. \nselbst die Situation herbeigeführt, daß bei ihrer, der \nAntragstellerin, Beförderung eine Überversorgung im Fach \nBiologie eingetreten wäre. Dabei sei insbesondere zu \nberücksichtigen, daß nach dem Akteninhalt eine Versetzung des \nHerrn P. an die Schule in T. (ursprünglich) erst \nzum Schuljahresbeginn 2000/2001 vorgesehen gewesen sei. Der \nAntragsgegner habe diese Planung bewußt geändert und dabei \nzumindest \"sehenden Auges\" in Kauf genommen, daß sein Ermessen \nim Rahmen der Auswahlentscheidung hinsichtlich des \nBeförderungsamtes soweit reduziert sei, daß nur die \nBeigeladene befördert werden könne. Die Argumentation des \nAntragsgegners verstoße somit gegen den sich aus § 162 BGB \nergebenden Rechtsgedanken und sei treuwidrig. Diese \nVorgehensweise verletze auch die Fürsorgepflicht des \nDienstherrn. Der Antragsgegner habe im Rahmen seiner \nPersonalplanung zu berücksichtigen, ob \nVersetzungsentscheidungen zu einer Einengung seines \nErmessensspielraums im Rahmen von Beförderungsentscheidungen \nführen könnten. Die bei einem Unterbleiben von diesbezüglichen \n\"Sicherheitsplanungen\" sich ergebende Benachteiligung eines \ngleichgut beurteilten auswärtigen Bewerbers führe sogar zu dem \nVerdacht, daß der Dienstherr ganz bewußt eine Zwangslage \nherbeigeführt habe, um die an der Schule in T. bereits \ntätige Beigeladene befördern zu können. Derartige \nManipulationen seien mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. \n\n7\n\nDaraus lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht herleiten. \n\n8\n\nDie Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Dienstherr \nsei bei der Anlegung von Hilfskriterien in den Grenzen des \nWillkürverbots sowie des Leistungsprinzips ohne Bindung an \neine starre Reihenfolge der rechtlich in Frage kommenden \nHilfskriterien darin frei, welchen dieser zusätzlichen \nGesichtspunkte er größere Bedeutung beimesse, stehen im \nEinklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats. \n\n9\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluß vom \n4. Januar 1999 - 6 B 2096/98 -, \nZeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) \n1999, 316 = Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter 1999, 271, \nm.w.N.\n\n10\n\nDer Senat sieht außer dem Hilfskriterium des Dienst- und \nLebensalters, bei dem davon auszugehen ist, daß die von einem \nlebens- und dienstälteren Beamten typischerweise mitgebrachte \numfassendere praktische Berufserfahrung für die nunmehr im \nBeförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben berücksichtigt werden \nkann,\n\n11\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 25. August 1988 \n- 2 C 51.86 -, Schütz, Beamtenrecht des \nBundes und der Länder, ES/A II 1.4 \nNr. 25; OVG NRW, Beschluß vom 8. April \n1997 - 6 B 353/97 -, \n\n12\n\nund außer weiteren Erwägungen des Dienstherrn unter dem \nBlickwinkel des zweckmäßigen Personaleinsatzes, \n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschluß vom 8. April \n1997 - 6 B 353/97 -,\n\n14\n\nauch soziale Belange ohne Qualifikationsbezug wie die \nSchwerbehinderung eines Beamten, \n\n15\n\nvgl. OVG NRW, Beschluß vom \n25. Oktober 1994 - 6 B 2214/94 -, \n\n16\n\nund den drohenden Eintritt der \"Beförderungssperre\" nach der \nLaufbahnverordnung der Polizei bei einem \nPolizeivollzugsbeamten, der in näherer Zukunft das 58. \nLebensjahr vollenden wird,\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n19. Januar 1998 - 6 B 2725/97 - und \n- 6 B 2731/97 -, \n\n18\n\nals noch mit dem Leistungsprinzip vereinbar an. \n\n19\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluß vom \n4. Januar 1999 - 6 B 1500/98 -, ZBR \n1999, 387.\n\n20\n\nDer 12. Senat des OVG NRW hat allerdings in dem von der \nAntragstellerin angeführten Beschluß vom 17. Dezember 1998 \n- 12 B 2041/98 -, Recht im Amt 1999, 253, = Deutsches \nVerwaltungsblatt 1999, 934, ausgeführt, leistungsfremde \nAuswahlkriterien dürften nur in seltenen Ausnahmefällen zur \nAnwendung kommen. Diese - nicht näher erläuterte - Bemerkung \nwar für die Entscheidung des 12. Senats jedoch nicht von \ntragender Bedeutung. Der beschließende Senat mißt ihr \njedenfalls keine über den Einzelfall hinausreichende Relevanz \nbei. Er hält vielmehr daran fest, daß eine starre Reihenfolge \nbei der Anwendung von Hilfskriterien, insbesondere nach \nGesichtspunkten der Leistungsbezogenheit von der \nErnennungsbehörde nicht einzuhalten ist. \n\n21\n\nDem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, nach \nsummarischer Prüfung sei die Erwägung der Ernennungsbehörde \nermessensfehlerfrei, bei der Stellenbesetzung trotz des \nhöheren Dienstalters der Antragstellerin der Beigeladenen den \nVorzug zu geben, weil eine Beförderung der Antragstellerin \neine zwangsweise Versetzung einer Lehrkraft des Gymnasiums in \nT. mit sich bringen würde. Diese Berücksichtigung von \nBelangen des zweckmäßigen Personaleinsatzes ist noch mit dem \nLeistungsprinzip vereinbar.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 8. April \n1997 - 6 B 353/97 -.\n\n23\n\nDes weiteren erscheint nach der in Verfahren der vorliegenden \nArt gebotenen summarischen Prüfung die von der Antragstellerin \nbeanstandete Beförderungsentscheidung nicht deshalb als \nrechtswidrig, weil die Notwendigkeit, bei einer Besetzung der \nBeförderungsstelle mit der Antragstellerin eine in T. \ntätige Lehrkraft gegen deren Willen zu versetzen, nicht \nbestünde, wenn der Antragsgegner sich nicht für die Versetzung \ndes Oberstudienrats P. an das Gymnasium in T. \nentschieden hätte. Bei der letzteren Personalmaßnahme mußte \nder Antragsgegner nicht berücksichtigen, ob sich dadurch die \nChancen der Antragstellerin auf die Beförderungsstelle, um die \nes hier geht, verminderten. Das gilt unabhängig davon, ob dies \nbei der im Mai 1999 getroffenen Personalmaßnahme bereits zu \nüberblicken war. Jedenfalls haben sich die nach \nZweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszurichtenden Entscheidungen \ndes Antragsgegners über den Einsatz der Lehrkräfte nicht \nzwingend danach zu richten, ob dadurch die Beförderungschancen \neines Bewerbers bei der späteren Besetzung einer anderen \nStelle tangiert werden. Soweit die Antragstellerin in diesem \nZusammenhang den Verdacht einer Manipulation auf seiten des \nDienstherrn mit dem Zweck, sie zu benachteiligen, äußert, \nführt dies nicht zu einer ihr günstigeren Betrachtung. Für ein \ntreuwidriges Verhalten des Antragsgegners in der von der \nAntragstellerin vermuteten Art liegen greifbare Anhaltspunkte \nnicht vor. \n\n24\n\nEine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nkommt der Rechtssache nicht zu. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 \nAbs. 3 des Gerichtskostengesetzes. \n\n26\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird der Beschluß \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306181","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-28/6-b-2002-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306181","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306181","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-28/6-b-2002-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306181","retrieved":"2026-07-09 03:34:03.390209+00:00"}}