{"status":"available","doknr":"OLD306180","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1228.16B1536.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-28","aktenzeichen":"16 B 1536/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer Beschluß des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos.\n\nDer Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, \nfür das gemäß § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht anfallen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in \nder Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren \nin entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. \nFür eine Sachentscheidung des Senats ist kein Raum mehr. Zur \nKlarstellung ist der Beschluß des Verwaltungsgerichts mit \nAusnahme der Kostenentscheidung für unwirksam zu erklären (§ \n173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung). \nDiese Entscheidung ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO \nvom Berichterstatter als Einzelrichter zu treffen.\n\n3\n\nBei der Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gemäß § \n161 Abs. 2 VwGO hat das Gericht den bisherigen Sach- und \nStreitstand zu berücksichtigen. Danach sind im Regelfall \ndemjenigen die Kosten aufzuerlegen, der voraussichtlich im \nRechtsstreit unterlegen wäre; denn damit wird dem \nGrundgedanken des Kostenrechts Rechnung getragen, wonach der \nUnterlegene die Kosten trägt (vgl. §§ 154, 155 VwGO).\n\n4\n\nUnterlegen wäre im vorliegenden Verfahren bei Zugrundelegung des bisherigen Sach- \nund Streitstandes voraussichtlich der Antragsgegner. Die beim Hausbesuchs am 24. März \n1999 festgestellten und als solche schwerwiegenden Umstände sprechen zwar für eine \nBeziehung der Antragstellerin zu Herrn M. und für ein zumindest zweitweiliges \nZusammenleben in ihrer Wohnung. Daß sie mit Herrn M. befreundet sei, hat die \nAntragstellerin jedoch nie bestritten. Beim Hausbesuch, den sie nach dem Vermerk des \nErmittlers \"ohne zu zögern\" zugelassen hat, hat sie erklärt, Herr M. sei in Köln \nwohnhaft, arbeite auf Montage und halte sich lediglich etwa zweimal im Monat in ihrer \nWohnung auf. Im Verlauf des Verfahrens hat sie vorgetragen, die Beziehung zu Herrn \nM. sei inzwischen gänzlich beendet, er sei wieder nach Jugoslawien zurückgekehrt.\n\n5\n\nDiese Darstellung hätte sich im vorliegenden Verfahren voraussichtlich nicht widerlegen \nlassen. Nachforschungen am 26., 28. und 29. März 1999 und wohl auch weitere \nzwischenzeitliche Ermittlungen haben keinen Anhaltspunkt für einen weiteren Aufenthalt des \nHerrn M. in der Wohnung der Antragstellerin erbracht. Die Antragstellerin hat \nverschiedene schriftliche Erklärungen von mehreren Nachbarn beigebracht, wonach sie in \nihrer Wohnung allein lebe. Soweit der Vermerk des Antragsgegners vom 24. März 1999 eine \nanderslautende Angabe eines Nachbarn wiedergibt, ist ein Name nicht benannt. \n\n6\n\nDie Antragstellerin hat auch schriftliche Bestätigungen über von ihr zur Deckung des \nLebensbedarfs in Anspruch genommene Darlehen eines Lebensmittelhändlers sowie von \nFreunden und Bekannten vorgelegt.\n\n7\n\nZwar verbleiben an der Darstellung der Antragstellerin unter verschiedenen Aspekten \nZweifel und Unstimmigkeiten. Letztlich ist indes schon für die Vergangenheit fraglich, ob die \nBeziehung zu Herrn M. überhaupt nur die Qualität einer Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft erreicht hat, ganz abgesehen davon, daß Anhaltspunkte für darüber \nhinausgehende innere Bindungen und den Willen, füreinander einzustehen, fehlen. Die \nBeweislast dafür liegt jedoch nach der Rechtsprechung beim Antragsgegner, so daß, selbst \nwenn man ein non liquet annehmen wollte, ihm die Kosten aufzuerlegen sind. \n\n8\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306180","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-28/16-b-1536-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306180","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306180","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-28/16-b-1536-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306180","retrieved":"2026-07-09 03:34:03.308916+00:00"}}