{"status":"available","doknr":"OLD306179","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1228.16A3374.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-28","aktenzeichen":"16 A 3374/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 \nVwGO nicht greifen. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen \nnicht. Anders als von der genannten Vorschrift vorausgesetzt, \nruft das Vorbringen der Klägerin nicht Bedenken von solchem \nGewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung hervor, daß deren Ergebnis ernsthaft in Frage \ngestellt ist und bei summarischer Prüfung die Annahme \ngerechtfertigt erscheint, der Erfolg des zugelassenen \nRechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Mißerfolg. \n\n4\n\nDie Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, daß \nwährend des streitigen Förderungszeitraums ihr ständiger \nWohnsitz im Sinne von § 6 Satz 1 BAföG Schottland gewesen sei. \nSie hat zwar vorgetragen, vor Beginn ihrer Ausbildung an der \nUniversität Aberdeen ihren Lebensmittelpunkt unter \nentsprechender Ummeldung und Verbringen ihres Hausstandes von \nBonn nach Aberdeen verlegt zu haben. Aus ihren Angaben ist \naber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu ersehen, \ndaß diese Verlagerung des Aufenthalts nicht lediglich zum \nZwecke der Ausbildung geschehen ist. Nicht ausbildungsbezogene \npersönliche Belange für den Umzug hat die Klägerin nicht \nbehauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Im Gegenteil \nläßt der Umstand, daß der Vater weiterhin Kindergeld für die \nKlägerin bezogen hat, Zweifel an der behaupteten vollständigen \nWohnsitzverlegung als solcher aufkommen, denn nach § 2 Abs. 5 \nBKGG werden Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, nicht \nberücksichtigt. Vor diesem Hintergrund dürfte eine \nAusbildungsförderung nach § 6 BAföG dann aber schon in \nAnwendung von § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG \nausgeschlossen sein. Die Vorschrift besagt ausdrücklich: \"Wer \nsich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, \nhat dort nicht einen ständigen Wohnsitz begründet.\" Der \nGesetzgeber wollte durch die Definition des ständigen \nWohnsitzes in § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG, die für das gesamte \nAusbildungsförderungsrecht gilt, insbesondere durch den \nzweiten Halbsatz, gerade verhindern, daß jemand einen \nFörderungsanspruch erwirbt, der sich ins Ausland begibt und \ndort seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt, um dann dort eine \nAusbildung zu betreiben. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 24. April \n1997 - 16 A 4884/96 - m.w.N. \n\n6\n\nFür einen Verstoß der Regelungen für die Auslandsförderung \n- namentlich des im Falle der Klägerin anstelle des § 6 BAföG \nin Frage kommenden § 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG - gegen \nhöherrangiges Recht sind hinreichende Anhaltspunkte weder \nvorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich. Weder die von \nder Klägerin benannte Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember \n1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der \nHochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige \nBerufsausbildung abschließen (Amtsblatt der Europäischen \nGemeinschaften 1989 Nr. L 19/16) noch die Richtlinie \n90/366/EWG vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der \nStudenten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1990 \nNr. L 180/30) scheinen hier überhaupt einschlägig zu sein. Für \neine Betroffenheit der Ausbildungsförderung über nicht \nrelevante Rechtsreflexe hinaus ist nichts greifbar. In der \nPräambel der Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1990, die mit \nUrteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Juli 1992 \n- C-295/90 - für nichtig erklärt und nach einer zugebilligten \nÜbergangszeit durch die Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom \n29. Oktober 1993 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften \n1993 Nr. L 317/59) mit gewissen Änderungen ersetzt worden ist, \nwird - insoweit nicht geändert - auch ausdrücklich betont, daß \nbeim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts eine den \nStudenten gewährte Unterhaltsbeihilfe nach der Rechtsprechung \ndes Europäischen Gerichtshofs nicht in den Anwendungsbereich \ndes Vertrages im Sinne seines Art. 7 falle. Da die Richtlinie \nallein das Aufenthaltsrecht des Studenten betrifft, ist sie \nfür den vorliegenden Sachverhalt unergiebig.\n\n7\n\nSo auch VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 16. Oktober 1995 \n- 7 S 1039/94 -, FamRZ 1996, 63 zu der \nRichtlinie 93/96/EWG des Rates vom \n29. Oktober 1993.\n\n8\n\nEs ist des weiteren durchaus mit Art. 3 Abs. 1 GG \nvereinbar, daß der - hier allerdings nicht zum Zuge kommende - \n§ 6 Satz 1 BAföG mit dem Tatbestandsmerkmal der \"besonderen \nUmstände des Einzelfalles\" die Voraussetzungen eines Anspruchs \nauf Ausbildungsförderung für Deutsche mit ständigem Wohnsitz \nim Ausland enger eingrenzt, als dies nach § 5 Abs. 2 BAföG für \ndeutsche Studenten im Ausland mit ständigem Wohnsitz im Inland \nder Fall ist. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Juli \n1992 - 5 B 88/92 -, NVwZ 1992, 1205. \n\n10\n\nBei dieser Ausgangslage kann die Berufung auch nicht wegen \neiner grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) zugelassen werden. Eine im vorliegenden \nRechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des \nmateriellen oder formellen Rechts, die über ihre Bedeutung für \nden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die \neinheitliche Auslegung und Anwendung oder für die \nWeiterentwicklung des Rechts hat, \n\n11\n\nvgl. zu Definition der \ngrundsätzlichen Bedeutung etwa: OVG \nNRW, Beschluß vom 27. Juni 1997 \n- 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 \nm.w.N., \n\n12\n\nist von der Klägerin weder genau bezeichnet noch \nsubstantiiert dargelegt worden. \n\n13\n\nGenausowenig vermag die Klägerin mit ihrem \nZulassungsbegehren nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgrund von \nihr gerügter Verfahrensmängel durchzudringen. Ein \nAufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) bezüglich der \nVoraussetzungen des § 6 BAföG kommt schon mangels \nhinreichender Darlegung nicht in Betracht. Der \nVerfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung ist nur \ndann dargelegt, wenn angegeben wird, inwiefern sich der \nVorinstanz, d. h. nach deren materiell-rechtlicher Ansicht, \neine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welche \nBeweismittel dafür in Frage gekommen wären, welches Ergebnis \ndie unterbliebene Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hätte und \ninwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Rechtsmittelführer \ngünstigeren Entscheidung hätte führen können.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 16. April \n1997 - 8 B 679/97 -.\n\n15\n\nDem genügt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht. \n\n16\n\nEine Verpflichtung zur Vorlage an den Europäischen \nGerichtshof zu einer Vorabentscheidung gemäß Art. 177 EGV \nbesteht nur, wenn - anders als hier - die Auslegung von \nGemeinschaftsrecht ansteht. Die Feststellung der Vereinbarkeit \nvon innerstaatlichem Recht mit Gemeinschaftsrecht - wie sie \ndas Verwaltungsgericht vorgenommen hat - ist hingegen Aufgabe \ndes jeweils zuständigen nationalen Gerichts. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 21. Mai \n1996 - 16 A 6448/95 - m.w.N. \n\n18\n\nInwieweit die Entscheidung der Kammer des \nVerwaltungsgerichts, den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder \nals Einzelrichter zu übertragen, im Rahmen eines Rechtsmittels \ngegen die Sachentscheidung des Einzelrichters überhaupt \nerfolgreich mit der Begründung angegriffen werden kann, die \ngesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung (§ 6 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO) hätten nicht vorgelegen, mag dahinstehen. \n\n19\n\nVgl. zu dieser Frage: OVG Hamburg, \nBeschluß vom 5. September 1995 \n- Bs IV 126/95 -, NVwZ-RR 1996, 716. \n\n20\n\nDaß die Kammer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO ermessensfehlerhaft beurteilt hat, ist von der Klägerin \njedenfalls nicht substantiiert dargelegt worden und drängt \nsich nach Maßgabe der materiellen Rechtslage auch \ndarüberhinaus nicht auf. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n22\n\nDieser Beschluß, mit dem das angefochtene Urteil gemäß \n§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO rechtskräftig wird, ist nach § 152 \nAbs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306179","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-28/16-a-3374-99","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306179","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306179","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-28/16-a-3374-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306179","retrieved":"2026-07-09 03:34:03.224053+00:00"}}