{"status":"available","doknr":"OLD306183","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1227.7B2016.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-27","aktenzeichen":"7 B 2016/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 70.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet. \n\n4\n\nNach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen \nsummarischen Prüfung ist die vom Antragsgegner durch \nVersiegelung verfügte Stillegung der Baustelle X. weg 3 in \nL. -I. rechtmäßig. Das öffentliche Interesse am \nBestand der Versiegelung überwiegt daher das Interesse der \nAntragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nihres gegen die Versiegelung gerichteten Widerspruchs. \n\n5\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des \nOberverwaltungsgerichts rechtfertigt regelmäßig allein die \nformelle Illegalität einer Baumaßnahme ihre Stillegung, es sei \ndenn, daß der erforderliche Bauantrag gestellt und nach \nRechtsauffassung der Behörde genehmigungsfähig und schließlich \nder Erteilung der Baugenehmigung auch sonst nichts im Wege \nsteht. \n\n6\n\nVgl. etwa OVG NW, Beschluß vom \n18. März 1991 - 7 B 293/91 -; soweit \ndem von den Antragstellern zitierten \nBeschluß vom 29. März 1974 \n- VII B 791/73 -, BauR 1974, 266 etwas \nanderes zu entnehmen sein sollte, hat \nder Senat in der Folgezeit an der \nseinerzeit geäußerten Rechtsansicht \nnicht festgehalten. \n\n7\n\nVon diesem Grundsatz ausgehend hat das Verwaltungsgericht \ndem einstweiligen Rechtsschutzantrag der Antragsteller im \nErgebnis zu Recht nicht entsprochen. Die Antragsteller \nverkennen, daß sie dafür Sorge zu tragen haben, \ngenehmigungspflichtige Arbeiten erst dann auszuführen, wenn \nihnen die erforderliche Baugenehmigung erteilt worden ist. Die \nvon den Antragstellern in den Vordergrund ihrer Überlegungen \ngerückte Unterscheidung zwischen der Abgrabungstätigkeit, die \nsich nicht als Beginn der Bauarbeiten zur Errichtung eines \nAnbaus darstelle und schon gar nichts mit der Verwirklichung \ndes mit Baugenehmigung vom 6. Oktober 1998 genehmigten \nVorhabens zu tun habe, und anderen etwa \ngenehmigungspflichtigen Baumaßnahmen wird weder der \nBestätigung der Versiegelung vom 26. Januar 1999 noch dem \nrechtlich erheblichen Sachverhalt gerecht, der vom \nAntragsgegner mit der Ordnungsmaßnahme (Versiegelung) \neinstweilen geregelt worden ist. Die am 26. Januar 1999 \nfestgestellte Abgrabung war Anlaß, die Bauarbeiten insgesamt \nstillzulegen, nicht aber stützte sich die Ordnungsmaßnahme \nallein auf eine fehlende (allerdings auch insoweit bereits \nerforderliche) Baugenehmigung für die Abgrabung. Dies geht \nbereits aus der Bestätigung vom 26. Januar 1999 hervor, denn \nsie ist eben nicht nur auf Untersagung weiterer Bauarbeiten im \nBereich der Abgrabung, sondern auf Stillegung der gesamten \nBaustelle gerichtet. So gesehen ist auch die Begründung der \nBestätigung vom 26. Januar 1999 durchweg sachgerecht. Daß etwa \nbrandschutztechnische Anforderungen im Bereich auch der \nbereits errichteten Bauteile ohne Belang wären, behaupten auch \ndie Antragsteller nicht.\n\n8\n\nDaß baugenehmigungspflichtige, aber nicht genehmigte \nArbeiten ausgeführt worden sind, wird von den Antragstellern \nebenfalls nicht in Abrede gestellt. Namentlich gilt dies für \ndie von der Baugenehmigung vom 6. Oktober 1998 abweichende \nBauausführung im Dachgeschoß, die den Antragsgegner veranlaßt \nhat, bereits am 6. Januar 1999 Bauarbeiten, allerdings damals \nnur im Bereich des Dachgeschosses, zu untersagen. Weshalb es \n\"unangemessen und ermessensfehlerhaft\" sein sollte, diese \nArbeiten \"nochmals aufzugreifen\", wie die Antragsteller \nmeinen, ist unerfindlich. Der Antragsgegner ist nicht \ngehindert im Rahmen des ihm durch § 61 Abs. 1 BauO NRW \neingeräumten Ermessens über eine bereits verfügte \nStillegungsanordnung hinaus eine weitergehende, die verfügte \nStillegung umfassende Ordnungsmaßnahme zu erlassen, wenn er \ndies als erforderlich ansehen darf, um der Ordnungsfunktion \ndes formellen Baurechts zu genügen. \n\n9\n\nSo liegt der Fall hier. Bereits die von der Baugenehmigung \nabweichende Ausführung des Dachgeschosses berechtigte den \nAntragsgegner, die Bauarbeiten insgesamt stillzulegen. \nAufgrund dieser Arbeiten durfte der Antragsgegner durchaus \ndavon ausgehen, daß es den Antragstellern um die \nVerwirklichung eines über die Baugenehmigung hinausgehenden, \nformell illegalen Baukonzepts ging. Eine von den \nAntragstellern für sachgerecht gehaltene Beweislastumkehr \n(S. 12 ff. des Zulassungsantrags), wonach die Behörde von der \nVermutung auszugehen habe, daß sich weitere ungenehmigte \nArbeiten nur auf abtrennbare Teile des Gesamtvorhabens bezögen \nund daher, wenn überhaupt, nur hinsichtlich der abtrennbaren \nAnlagenteile bzw. Baustellenbereiche (Abgrabung) eine \nStillegung in Betracht komme, geht hier bereits im Ansatz \nfehl. Der eine, angeblich abtrennbare Teil des Bauvorhabens \nist selbst bislang nicht so wie genehmigt ausgeführt worden. \nUnstrittig sind hier die Abweichungen im Dachgeschoß sowie \nselbst auf Grundlage der Angaben der Antragsteller abweichend \nausgeführte \"vereinzelte Änderungen von Öffnungen\" (S. 19 des \nZulassungsantrags). Für den anderen angeblich abtrennbaren \nBereich (der Abgrabung) liegt noch nicht einmal eine \nBaugenehmigung vor. Die Behauptung der Antragsteller, es solle \nhier in einem Anbau lediglich eine zusätzliche, vom \ngenehmigten Vorhaben zu separierende Wohneinheit geschaffen \nwerden, ist unerheblich. Es ist nicht entscheidend, was die \nAntragsteller zu errichten beabsichtigen, sondern was sie mit \nder erforderlichen Genehmigung errichten dürfen.\n\n10\n\nDie Stillegung der Bauarbeiten durch unmittelbaren Zwang in \nForm der Versiegelung ist verhältnismäßig. Die Antragsteller \nmußten bereits durch Stillegungsverfügung vom 6. Januar 1999 \nan der Errichtung eines so nicht genehmigten Bauvorhabens \ngehindert werden. In dieser Situation liegt es auch im \nöffentlichen Interesse, zur Sicherung der Ordnungsfunktion des \nformellen Baurechts bei weiteren wiederum nicht genehmigten, \naber genehmigungsbedürftigen Arbeiten im unmittelbaren \nBaustellenbereich eine effektive Form der \nVerwaltungsvollstreckung zu wählen, die weiteres Bauen ohne \ndie erforderlich Genehmigung mit hoher Wahrscheinlichkeit \nausschließt.\n\n11\n\nEs begegnet schließlich keinen Rechtsbedenken, daß die \nVersiegelung nur durch Anbringung eines Siegels in \nDIN A 4-Blatt-Größe erfolgt ist und dieses Siegel nicht von \nallen Himmelsrichtungen aus wahrgenommen werden kann, von \ndenen man auf das Grundstück der Antragsteller gelangen mag. \nDie Versiegelung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 2, \n57 Nr. 3, 62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 3, 64 Satz 2 \nVwVG NW. Sie ist eine Form des unmittelbaren Zwangs. \n\n12\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n30. Dezember 1971 - X B 506/71 -, \nBRS 24 Nr. 204.\n\n13\n\nDas Siegel ist ein Hilfsmittel im Sinne des § 67 Abs. 3 \nVwVG NW, der diese Mittel nicht abschließend aufzählt. Mit dem \nSiegel soll auf den Ordnungspflichtigen derart eingewirkt \nwerden, daß er die Fortsetzung der untersagten Tätigkeit, hier \ndie Fortsetzung der Bauarbeiten, unterläßt. Demnach kommt es \ndarauf an, ob dem Ordnungspflichtigen die Versiegelung \ngegenwärtig ist, sie also auf ihn hinreichend einwirkt, um dem \nmit der Versiegelung ausgesprochenen Gebot Rechnung zu tragen. \nDieser Funktion genügt das eine auf dem Grundstück der \nAntragsteller angebrachte Siegel zweifelsfrei. Der von den \nProzeßbevollmächtigten der Antragsteller gezogene Vergleich zu \n§ 132 Abs. 2 Satz 3 der Geschäftsanweisung für \nGerichtsvollzieher ist schon deshalb nicht geeignet, die \nWirksamkeit der hier gewählten Versiegelung in Zweifel zu \nziehen, weil die Pfändung einer beweglichen Sache auch Dritten \ndeutlich gemacht werden soll. Dritte, hier also Personen, die \nnicht im Auftrag der Ordnungspflichtigen auf dem Grundstück \nder Antragsteller Bauarbeiten zur Errichtung des von den \nAntragstellern geplanten Vorhabens ausführen wollten und denen \ngegenüber daher auch unmittelbarer Zwang (durch Versiegelung) \nangewandt werden müßte, um die Stillegungsverfügung \nwirkungsvoll umzusetzen, sind nicht zu erwarten. \n\n14\n\nDie Stillegung im Wege des Sofortvollzugs ist schließlich \nnicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie Rückbaumaßnahmen \nder Antragsteller zum Zwecke der Errichtung des mit \nBaugenehmigung vom 6. Oktober 1998 genehmigten Vorhabens \nverhindern würde. Der Sofortvollzug ist hier an die Stelle \neiner Stillegungsverfügung getreten, die fortdauernde Wirkung \nausübt. Der Betroffene kann daher gemäß § 22 OBG NRW \nverlangen, daß die Verfügung (teilweise) aufgehoben wird. Die \nEntscheidung über ein dahingehendes Begehren setzt ein \nentsprechend konkretes Verlangen des Betroffenen voraus. Daß \ndie Bauaufsichtsbehörde gegebenenfalls dem Verlangen bei \nermessensgerechter Entscheidung genügen muß, steht der \nRechtmäßigkeit der Stillegungsverfügung nicht entgegen. \n\n15\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n17. Oktober 1989 - 7 B 2448/89 -.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306183","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-27/7-b-2016-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306183","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306183","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-27/7-b-2016-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306183","retrieved":"2026-07-09 03:34:03.560307+00:00"}}