{"status":"available","doknr":"OLD306182","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1227.2A3094.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-27","aktenzeichen":"2 A 3094/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 32.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung von \nProzeßkostenhilfe, weil ihr Antrag auf Zulassung der Berufung \naus den nachfolgenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO iVm § \n114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbietet.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung \nhinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides an die Klägerin zu 1) nach § 27 Abs. 1 Satz \n1 BVFG auf zwei jeweils selbständig tragende Gründe gestützt, \nindem es die Auffassung vertreten hat, sowohl die \nVoraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als auch die \nVoraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG lägen in der \nPerson der Klägerin zu 1) nicht vor. Der Zulassungsantrag \nkann daher insoweit nur Erfolg haben, wenn gegen beide \nBegründungen Zulassungsgründe geltend gemacht werden und \nvorliegen.\n\n5\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom \n19. August 1997 - 7 B 261.97 -, DÖV \n1998, 117, 118.\n\n6\n\nDanach bleibt der Zulassungsantrag erfolglos, weil \njedenfalls gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG für die \nKlägerin zu 1) nicht vorliegen, Gründe, nach denen die geltend \ngemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser \nFeststellung bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), nicht \ndargelegt worden sind. Denn hinsichtlich der Frage, ob die \nKlägerin zu 1) ein Bekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 BVFG abgelegt hat, wird schlicht und unsubstantiiert \nbehauptet, sie habe \"letztlich auch keine bewußte Wahl der \nrussischen Nationalität abgegeben\", und \"unterstellt\", daß es \nsich bei der Änderung des Nationalitätseintrags nicht um ein \nLippenbekenntnis gehandelt habe.\n\n7\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist auch unbegründet, \nsoweit die Kläger die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides \nnach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG begehren. Auch insoweit sind die \ngeltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils nicht dargelegt. Da sich die hier als Bezugsperson \nallein in Betracht kommende Mutter der Klägerin zu 1) bereits \nseit dem 6. September 1993 auf Dauer im Bundesgebiet aufhielt, \nals die Kläger am 12. November 1993 ihren Antrag auf Aufnahme \nstellten, scheidet eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid \nder Bezugsperson auch im Wege der Anerkennung als Härtefall \ngemäß § 27 Abs. 2 BVFG aus. Das setzt nämlich voraus, daß eine \nEinbeziehung der Kläger zum Zeitpunkt der Ausreise der Mutter \nder Klägerin zu 1) bereits in Rede stand. Nur dann kann die \nVersagung einer (nachträglichen) Einbeziehung eine besondere \nHärte bedeuten.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, Urteil \nvom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -\n.\n\n9\n\nDie Kläger haben ihren Aufnahmeantrag jedoch erst gestellt, \nnachdem die Mutter der Klägerin zu 1) in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist war. Da die Kläger ihre Aufnahme zum \nZeitpunkt der Ausreise der Mutter der Klägerin zu 1) noch gar \nnicht beantragt hatten, konnte sich für die Mutter der \nKlägerin zu 1) zum Zeitpunkt der Ausreise nicht die Frage \nstellen, ob sie eine Einbeziehung ihrer Tochter und deren \nFamilie im Herkunftsgebiet abwarten konnte und sollte. Eine \nnachträgliche Einbeziehung als Härtefall kommt daher hier \nnicht in Betracht. Die für eine Anerkennung als Härtefall \nentscheidende Frage, ob die Bezugsperson bei einem weiteren \nZuwarten im Aussiedlungsgebiet ihre Rechte aus Art. 116 Abs. 1 \nGG u.U. nicht mehr geltend machen kann, stellte sich hier \nnicht. Ob die Mutter der Klägerin zu 1) ohne Kenntnis dieser \nrechtlichen Voraussetzungen das Aussiedlungsgebiet auf Dauer \nverlassen hat, ist hier danach unerheblich.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht \nbilligem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er \neinen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem \nKostenrisiko nicht unterworfen hat. Die Festsetzung des \nStreitwerts ergeht gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n11\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306182","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-27/2-a-3094-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306182","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306182","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-27/2-a-3094-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306182","retrieved":"2026-07-09 03:34:03.474453+00:00"}}