{"status":"available","doknr":"OLD306191","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1223.7A.B1699.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-23","aktenzeichen":"7A B 1699/99.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,--DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Bebauungsplan Nummer 7920-33 \n\"Neubau der Z. D. P. \nAG\" der Antragsgegnerin vorläufig bis \nzur Entscheidung über den \nNormenkontrollantrag der \nAntragstellerin in dem Verfahren 7a D \n101/99.NE außer Vollzug zu setzen,\n\n4\n\nist zulässig.\n\n5\n\nNamentlich ist die Antragstellerin nach Maßgabe des § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO für den Normenkontrollantrag gegen den \nstreitigen Bebauungsplan und damit auch für den hierauf \nbezogenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung \nantragsbefugt.\n\n6\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag \ngegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische \nPerson stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan \noder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder \nin absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die \nGeltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. \n2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner \nDarlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß \ner durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht \nverletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf \nAbwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 \nAbs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives \nRecht darauf gibt, daß sein Belang in der Abwägung seinem \nGewicht entsprechend \"abgearbeitet\" wird.\n\n7\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BauR \n1999, 134ff.\n\n8\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien ist die Antragstellerin im \nHauptsacheverfahren antragsbefugt. Ihr Interesse an der \nVermeidung der nachbarbezogenen Auswirkungen des Bauvorhabens \n(u.a. Lichtreflexionen, optische Wirkung, Auswirkungen auf das \nWindfeld, Windgeräusche) war im Aufstellungsverfahren für den \nstreitigen Bebauungsplan abwägungsrelevant. \n\n9\n\nDie Antragstellerin hat auch hinreichend dargelegt, daß \ndiese Belange nicht in der gebotenen Weise in die Abwägung \neinbezogen worden seien.\n\n10\n\nDer Antrag ist unbegründet.\n\n11\n\nNach § 47 Abs. 6 VwGO kann eine einstweilige Anordnung \nerlassen werden, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder \naus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Der \nBegriff des \"schweren Nachteils\", der auf den \nIndividualrechtsschutz bezogen ist, ist strenger als der \nBegriff \"wesentliche Nachteile\" im Sinne von § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO.\n\n12\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n17. Juli 1995 - 7a B 2723/94.NE - \nm.w.N..\n\n13\n\nDie Entscheidung setzt eine Gewichtung voraus, bei der das \nMaß der Betroffenheit des Antragstellers zu bewerten ist, das \nals Folge eintritt, wenn die einstweilige Anordnung nicht \nerginge, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache jedoch \nErfolg hätte. Dabei werden die Gründe, die für die Nichtigkeit \nder Norm vorgebracht werden, im allgemeinen nur dann \nuntersucht, wenn offensichtlich erkennbar ist, daß der Antrag \nin der Hauptsache aus diesen Gründen erfolgreich oder \nerfolglos sein wird.\n\n14\n\nUnter dem letztgenannten Gesichtspunkt läßt sich ein den \nErlaß einer einstweiligen Anordnung rechtfertigender Grund \nnicht feststellen. Aus den Gründen, die die Antragstellerin \nfür die Nichtigkeit des Bebauungsplans vorgetragen hat, ist \nbei der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren \nnur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich, daß \nder als vorhabenbezogener Bebauungsplan (§ 12 BauGB) gemäß § \n10 BauGB beschlossene Bebauungsplan Nummer 7920-33 \"Neubau der \nZ. D. P. AG\" nichtig ist. \n\n15\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf die Rüge der \nAntragstellerin, daß der umstrittene Bebauungsplan nicht im \nSinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sei, weil er einen \ntatsächlich und rechtlich nicht abtrennbaren Teil der früheren \nBebauungspläne Nr. 7920-24 und Nr. 7920-26 ersetze. \nAllerdings mag eine Planung, die bewirkt, daß ein vorhandener \n- verbleibender - Bebauungsplan seine ihm zugedachte Funktion \nzur Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung innerhalb \nseines Geltungsbereichs nicht mehr erfüllen kann, ihrerseits \nnicht durch Gründe der städtebaulichen Ordnung gerechtfertigt \nund daher nicht erforderlich sein im Verständnis von § 1 Abs. \n3 BauGB. \n\n16\n\nVgl. OVG des Saarlandes, Beschluß \nvom 18. März 1997 - 2 N 4/96 -, BRS 59 \nNr. 5.\n\n17\n\nDas bedeutet jedoch nicht, daß die Teilüberplanung eines bereits beplanten Gebiets immer \ndann unzulässig ist, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie \"vom - damaligen - \nPlanungswillen der Gemeinde getragen worden wäre\". Es ist der Gemeinde vielmehr \nunbenommen, früher verfolgte städtebauliche Konzepte für einen größeren Bereich auch in \nder Form zu modifizieren, daß für einen Teilbereich früherer Planung andere Festsetzungen \ngetroffen werden. Daß die Antragsgegnerin im gegebenen Fall hierbei auch die \nAuswirkungen auf den nicht unmittelbar vom neuen Plan überdeckten Bereich der bisherigen \nPlanung in den Blick genommen hat, ergibt sich aus Punkt 3 Seite 20 der Planbegründung. \nDes weiteren ist weder vorgetragen noch erkennbar, ob und in welcher Form de facto in dem \nangesprochenen Restbereich der früheren Planung nunmehr städtebaulich nicht vertretbare \nVerhältnisse entstanden sein könnten. \n\n18\n\nEine offensichtliche Nichtigkeit des Bebauungsplans ergibt \nsich weiter nicht im Hinblick auf die gerügte Verletzung des \nAbwägungsgebots des § 1 Abs. 6 BauGB. \n\n19\n\nDas Gebot des § 1 Abs. 6 BauGB, die öffentlichen und \nprivaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht \nabzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte \nAbwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann \nverletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt \nwird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß. \nSchließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn \ndie Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der \nAusgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in \neiner Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit \neinzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so \ngezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn \nsich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit \nverschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n20\n\nInsoweit ist zunächst - entgegen dem Vorbringen der \nAntragstellerin - eine offensichtlich abwägungsfehlerhafte \nEntscheidung des Rates der Antragsgegnerin weder hinsichtlich \nder festgesetzten Lage des Bauvorhabens zur bereits \nvorhandenen Umgebungsbebauung - insbesondere im Verhältnis zum \nsüdlich gelegenen reinen Wohngebiet - noch in Bezug auf die \ngetroffenen Höhenfestsetzungen ersichtlich.\nEin Abwägungsausfall - wie von der Antragstellerin gerügt - \ndergestalt, daß der Rat der Antragsgegnerin, nachdem sich die \nVorhabenträgerin für eine bestimmte Gebäudeform entschieden \nhatte, Alternativlösungen zu dem geplanten Hochhausbau nicht \nmehr ernsthaft erwogen hätte, ist nicht offensichtlich. So \nsind in der Bebauungsplanbegründung vom 20. Juli 1999 (Seiten \n10 bis 13), die sich der Rat der Antragsgegnerin im \nZusammenhang mit seinem Satzungsbeschluß vom 2. September 1999 \nzu Eigen gemacht hat, umfängliche Ausführungen dazu \nverlautbart, aus welchen Gründen der Hochhauslösung unter \n\"Berücksichtigung der alternativen Bau- und Nutzungskonzepte \nfür das Plangebiet\" der Vorzug gegeben wurde (Planbegründung \nSeiten 11 bis 13). Dabei werden insbesondere die Entwürfe der \nbeiden übrigen Preisträger des durchgeführten \nRealisierungswettbewerbs ausdrücklich behandelt und mit der \n\"Hochhauslösung\" verglichen und dieser abwägend \ngegenübergestellt. \n\n21\n\nAus dem Vorbringen der Antragstellerin ist weiter nicht \noffensichtlich, daß der Rat der Antragsgegnerin - wie \nvorgetragen - die Belange der Antragstellerin in der Abwägung \nverkannt oder unzutreffend gewichtet hätte. Die \nAntragstellerin hat im Planaufstellungsverfahren ihre \nInteressen und Belange mit Schreiben vom 14. Juni 1999 im \neinzelnen dargelegt. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich \nausweislich der Beschlußvorlage zur Ratssitzung vom 2. \nSeptember 1999 (Seite 130 ff.) mit den von der Antragstellerin \nerhobenen Bedenken im einzelnen auseinandergesetzt. Auch in \nder Bebauungsplanbegründung hat er ausführlich bekundet, daß \ner sich mit den betroffenen Nachbarbelangen, gerade auch \ndenjenigen der Antragstellerin, beschäftigt hat (Seite 55 bis \n60 der Planbegründung).\nDaß er dabei die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die \nUmgebungsbebauung insbesondere auf das Grundstück der \nAntragstellerin - wie vorgetragen - falsch eingeschätzt hätte, \nist aus dem Vorbringen der Antragstellerin jedoch nicht \noffensichtlich.\n\n22\n\nDies gilt zunächst für die Frage der optischen Wirkung des \nBauvorhabens. Insoweit trifft es entgegen der Behauptung der \nAntragstellerin nicht zu, daß der Rat der Antragsgegnerin die \noptischen Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Grundstück der \nAntragstellerin und die sonstige Nachbarbebauung \"außer Acht\" \ngelassen hätte. So hatten eine Vielzahl - u.a. auch die \nAntragstellerin - von Bewohnern des benachbarten Wohngebiets \nmit ihren Bedenken u.a. eine erdrückende Wirkung des \nBauvorhabens der Anhörungsberechtigten geltend gemacht. Hierzu \nhat der Rat der Antragsgegnerin im Rahmen des von ihm zu den \nAnregungen und Bedenken gefaßten Beschlusses auf die \nAusführungen unter 5.4. der Bebauungsplanbegründung \n\"Nachbarbelange, Abstände\" verwiesen. Daraus, daß in dieser \nBegründung der Aspekt der optischen Wirkung des Bauvorhabens \nauf die umliegende Bebauung nicht ausdrücklich verlautbart \nworden ist, kann nicht geschlossen werden, dieser \nGesichtspunkt sei bei der vom Rat der Antragsgegnerin \nangestellten Abwägung unberücksichtigt geblieben. So konnten \nsich die Ratsmitglieder aus der ihnen aus der Planzeichnung in \nVerbindung mit den Erläuterungen der Bebauungsplanbegründung \nersichtlichen Höhe und Breite des Baukörpers, dessen Lage auf \ndem Baugrundstück und den Abständen zu der vorhandenen \nBebauung sowie der beschriebenen Bauausführung, selbst ein \nBild von der optischen Wirkung des Bauvorhabens auf die \nbenachbarte Bebauung machen. Dabei ist - entgegen dem \nVorbringen der Antragstellerin - die Sammlung des \nAbwägungsmaterials nicht deswegen zu beanstanden, weil der Rat \nder Antragsgegnerin nicht der Anregung gefolgt ist, das \nBauvorhaben durch vier Ballone an Seilen darzustellen, bzw. \ndie Umrisse des geplanten Baukörpers durch Hubschrauber \naufzuzeigen. Abgesehen davon, daß die vorgenannten Hilfsmittel \nnur geeignet sind, einen Teilaspekt der optischen Wirkung des \nBauvorhabens darzustellen, nämlich dessen Höhe, während die \noptische Wirkung eines Bauvorhabens auf seine Umgebung durch \neine Fülle von weiteren Einzelfaktoren bestimmt wird, die mit \ndiesen Darstellungsmethoden nicht erfaßt werden, ist hier eine \nausreichend aussagekräftige Visualisierung des geplanten \nObjekts, die eine Bewertung seiner optischen Auswirkungen auf \ndie Umgebung ermöglichte, durch die den Ratsmitgliedern \nzugänglichen Fotomontagen und das erstellte Modell \nerfolgt.\n\n23\n\nWeiter ermöglicht die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan auch keine Bebauung, die sich \nnach Maßgabe der bereits vom Satzungsgeber zu \nberücksichtigenden Nachbarinteressen unter dem Aspekt der \noptischen Wirkung der Bauvorhabens auf die Nachbarbebauung - \ninsbesondere für das Grundstück der Antragstellerin - als \nrücksichtslos darstellt. \nDem Bauvorhaben kommt in Bezug auf das Grundstück der \nAntragstellerin keine erdrückende Wirkung zu. Die \nRechtsprechung nimmt bei baulichen Anlagen eine erdrückende \nWirkung an in Fällen, in denen durch die neue genehmigte \nAnlage für Nachbargrundstücke eine Abriegelungswirkung oder \ndas Gefühl des \"Eingemauertseins\" entsteht.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März \n1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186; \nBVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C \n34.85 -, BRS 46 Nr. 176; OVG NW, Urteil \nvom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, \nBRS 56 Nr. 196; OVG NW, Beschluß vom \n30. September 1996 - 10 B 2046/96 -\n.\n\n25\n\nDieser abriegelnde Effekt, als Voraussetzung für die \nAnnahme einer von einem Baukörper in unzumutbarer Weise \nausgehenden erdrückenden Wirkung, ist hier nicht gegeben. Zwar \nist nicht von der Hand zu weisen, daß die Grundstückssituation \nfür die Antragstellerin durch die durch den angegriffenen \nBebauungsplan ermöglichte Bebauung angesichts der \naußergewöhnlichen Größe des Vorhabens, u.a. mit seinem ca. 88 \nm breiten (in Ost-West-Richtung) und 39,5 m tiefen (in Nord-\nSüd-Richtung) sowie 162,5 m hohen Gebäudeturm in einer \nEntfernung von rund 80 bis 85 m insgesamt verändert wird. In \nder hier konkret gegebenen örtlichen Situation werden aber die \ndurch das Bauvorhaben zu erwartenden \nBlickfeldbeeinträchtigungen nach dem Eindruck, den der \nBerichterstatter bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem \nSenat - u.a. anhand der gefertigten Fotos - vermittelt hat, \nnoch nicht ein solches Maß erreichen, daß sie auf dem \nGrundstück der Antragstellerin ein Gefühl des Eingemauertseins \nvermitteln. Dies ergibt sich im wesentlichen aus folgenden \nErwägungen: Das Bauvorhaben wird nördlich zum Grundstück der \nAntragstellerin errichtet. Nach der durchgeführten \nOrtsbesichtigung wird es aus dem Wohnhaus der Antragstellerin \n- im wesentlichen - im Erdgeschoß nur aus dem Küchenfenster \nsowie im Obergeschoß aus den beiden Dachgauben sowie durch die \nbeiden Dachflächenfenster sichtbar sein. Damit verbleibt zum \neinen der als wohltuend empfundene \"Blick ins Grüne\" in den \nGarten - in Richtung Süden - aus dem Wohnhaus der \nAntragstellerin von dem Bauvorhaben unberührt, und die \nbesonders schützenswerten zum Garten hin ausgerichteten \nWohnräume des Wohnhauses, die im übrigen den wesentlichen Teil \ndes Hauses ausmachen, werden nicht beeinträchtigt. Zum anderen \nist nach der durchgeführten Ortsbesichtigung und den von der \nAntragstellerin selbst vorgelegten Fotomontagen nicht zu \nbefürchten, daß der Gesamtblickwinkel aus dem Küchenfenster, \nden beiden Dachgauben und den Dachflächenfenstern derart durch \ndas Bauvorhaben abgeriegelt wird, daß sich der Ausblick aus \ndiesen Fenstern nur noch auf das streitige Bauwerk zu \nkonzentrieren braucht. So hat die Antragstellerin selbst \nangegeben, daß sich ein Winkel von 35° ergibt, wenn man \"von \nder Mitte des Hauses auf den P. -Tower\" schaut. Hinzukommt, \ndaß es sich bei den betroffenen Räumen (Küchen, Flur, kleines \nArbeitszimmer, Abstellraum) um die Räumlichkeiten des Hauses \nhandelt, die vergleichsweise weniger frequentiert werden.\n \nNicht anders sind im Ergebnis die Auswirkungen des \nBauvorhabens für den Blick von den Außenbereichen des \nGrundstücks der Antragstellerin in die Umgebung insbesondere \naus dem Gartenbereich zu bewerten. Dadurch, daß das \nBauvorhaben \"im Rücken\" zum Wohnhaus der Antragstellerin \nerrichtet wird, bleibt der Blick von der Terrasse in den nach \nSüden ausgerichteten Garten von den optischen Wirkungen des \nBauvorhabens unbeeinflußt. Aber auch bei einem Aufenthalt im \nGarten mit Blick nach Norden bzw. Nordosten, wird zukünftig \nder Blick in den freien Himmel durch das Bauvorhaben nicht in \ndem dargelegten Sinn unzumutbar abgeriegelt. Von der Höhe des \ngeplanten Gebäudeturms von 162,5 m allein geht eine solche \nWirkung nicht aus. Unbeschadet des Umstandes, daß dieser die \nin § 6 Abs. 5 Satz 3 und Satz 1, 1. Spiegelstrich BauO NW \nvorgesehenen Abstandflächen nicht einhält, handelt es sich um \neinen einzelnen Baukörper, der - anders als etwa eine \nHochhausschlucht - nicht als den Blick in den freien Himmel \nzustellender Riegel auf das Grundstück der Antragstellerin \neinwirkt, sondern er wird optisch als ein einzelnes Hochhaus \nin Erscheinung treten, das nur einen Teilausschnitt des \nBlickfeldes vom Grundstück der Antragstellerin aus in Anspruch \nnehmen wird. Der Gebäudeturm übt auch unter Berücksichtigung \nseiner Breite von rund 88 m keine abriegelnde Wirkung des \nBlicks in den freien Himmel vom Grundstück der Antragstellerin \naus. Hierfür ist ausschlaggebend, daß die Form des Baukörpers, \ndie aus zwei seitlich versetzten Kreisabschnitten besteht und \nseine Lage schräg zum Grundstück der Antragstellerin dazu \nführen, daß der Gebäudeturm nicht mit seiner vollen Breite von \nrund 88 m auf das Grundstück der Antragstellerin optisch \neinwirkt und damit der Blick auf den freien Himmel nicht in \ndieser Breitendimension von 88 m verstellt wird. Wenn auch der \nGebäudeturm nicht lediglich mit der westlichen Spitze der \nbeiden Kreissegmente, d.h. mit seiner Schmalseite dem \nGrundstück der Antragstellerin zugewandt ist, so ist doch der \nBlick auf das Bauvorhaben aus dem Garten der Antragstellerin \nselbst aus der südöstlichen Ecke des Gartens nicht quer auf \ndie volle Breitseite der Südfassade gerichtet, sondern wird \ndurch die nach Osten \"zurückfliehende\" Linienführung des \nGebäudeturms bestimmt. Hierdurch tritt dieser bezüglich seiner \nBreitenwirkung weniger massiv in Erscheinung. Weiter trägt \nauch die Konstruktion des Baukörpers dadurch, daß sowohl die \nAußenhaut des Gebäudeturms als auch seine Innenfassade in Glas \nausgeführt werden und der Gebäudeturm auch im übrigen \njedenfalls weitgehend ohne massiv wirkende Bauteile errichtet \nwird, dazu bei, daß er in der Auswirkung seiner Gebäudemasse \ngegenüber der benachbarten Bebauung wie z.B. dem Grundstück \nder Antragstellerin deutlich gemindert erscheint. Diese \nGestaltung des Baukörpers verhindert zwar nicht, daß der Blick \nin weite Entfernungen nach Norden in Teilbereichen \neingeschränkt ist, nimmt dem Hindernis aber weitgehend den \nCharakter eines erdrückenden Gebildes. Dieser Aspekt bleibt in \nden von der Antragstellerin im Ortstermin vorgelegten \nFotomontagen, die den Gebäudeturm als schwarzen Block \ndarstellen, unberücksichtigt, so daß sie das zu erwartende \nErscheinungsbild des Gebäudeturms nicht zureichend \nwiedergeben.\n\n26\n\nWeiter ist nicht offensichtlich, daß der Rat der \nAntragsgegnerin die durch das Bauvorhaben eröffneten \nEinsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der \nAntragstellerin falsch eingeschätzt hätte. Es ist - entgegen \ndem Vorbringen der Antragstellerin - nicht ersichtlich, daß \nder Rat hinsichtlich des Umfangs der Einsichtnahmemöglichkeit \nvon falschen Tatsachen ausgegangen ist. Dabei kann vorliegend \noffen bleiben, ob insoweit der Vortrag der Antragstellerin \nzutrifft, es seien über 90 % der Freifläche ihres Grundstücks \neinsehbar, oder dem Vorbringen der Anhörungsberechtigten zu \nfolgen ist, wonach etwa die Hälfte des rückwärtigen \nGartengrundstücks einsehbar sein soll. Denn jedenfalls die in \nder Planbegründung insoweit ausschlaggebend verlautbarte \nErwägung, daß die wachsende Distanz und der spitzer werdende \nBlickwinkel immer mehr eine Kommunikation zwischen den \nNachbargrundstücken und den Büroräumen unterbinden, je höher \ndiese liegen, ist nicht offensichtlich abwägungsfehlerhaft. \nDies jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das \nGebot der Rücksichtnahme grundsätzlich nicht einen Schutz vor \nEinsichtnahme von benachbarten Gebäuden umfaßt,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. \nSeptember 1991 - 4 C 5.87 -, BRS 52 Nr. \n5,\n\n28\n\nund mit Einsichtnahmemöglichkeiten im innerstädtischen \nGrundstücksbereich ohnehin immer gerechnet werden muß.\n\n29\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 27. Oktober \n1999 - 7a D 27/99.NE -. \n\n30\n\nWeiter ist dem Vorbringen der Antragstellerin keine \noffensichtliche Fehleinschätzung des Rates der Antragsgegnerin \nhinsichtlich der von dem Bauvorhaben ausgehenden \nLichtimmissionen und deren Auswirkungen für das Grundstück der \nAntragstellerin zu entnehmen. Es ist auch unter dem \nGesichtspunkt zu erwartender Lichtimmissionen nicht erkennbar, \ndaß mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine der \nAntragstellerin gegenüber unzumutbare Bebauung ermöglicht \nwird. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich ausweislich der \nBebauungsplanbegründung (Seite 60) im wesentlichen bei seinen \nzu den Lichtimmissionen angestellten Erwägungen davon leiten \nlassen, daß die \"im Einzelfall erreichten Beleuchtungsstärken \naufgrund der Reflexionen gering\" sind und durch die \nGebäudeform ausgeschlossen ist, daß die Sonne großflächig \"auf \neinen Punkt gespiegelt wird\". Soweit die Antragstellerin \ndemgegenüber - unter Vorlage von Gutachten ihres \nGrundstücksnachbarn - anführt, daß an sonnigen Tagen mit einer \nkonstanten 7 bis 8 Stunden andauernden Blendung zu rechnen \nsei, die sowohl zu spürbaren Beeinträchtigungen innerhalb der \ndem Vorhaben zugewandten Räume des Wohnhauses der \nAntragstellerin als auch im überwiegenden Gartenbereich führe, \nist damit jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren nur \nmöglichen summarischen Prüfung ein Abwägungsfehler nicht \noffensichtlich. Hinsichtlich der befürchteten Blendwirkungen \nim Gebäudeinneren, die sich, wie oben dargelegt, im übrigen \nauf Räume minderen Wohnwertes beschränken, muß sich die \nAntragstellerin darauf verweisen lassen, daß der Eigenschutz \ngegen Lichtimmissionen grundsätzlich - anders als der Schutz \nvor Lärm oder Gerüchen - ohne Einbußen für die Wohnqualität \ndurch herkömmliche und sozialadäquate Maßnahmen wie Vorhänge \noder Jalousien innerhalb der Gebäude bewerkstelligt werden \nkann.\n\n31\n\nVgl. zur Zumutbarkeit derartiger \nMaßnahmen: BVerwG, Beschluß vom \n17. März 1999 - 4 B 14.99 -, BauR 1999, \n1279.\n\n32\n\nDaß dies der Antragstellerin vorliegend aufgrund besonderer \nUmstände nicht möglich oder zumutbar wäre, ist nicht \nersichtlich.\nSoweit die Antragstellerin Blendungen mit spürbaren \nBeeinträchtigungen für den Gartenbereich ihres Grundstücks \nbehauptet, ist hieraus zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht \nevident, daß die Einschätzung des Rates der Antragsgegnerin, \ndie zu erwartenden Beleuchtungsstärken seien gering, nicht \nzutrifft. Die von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten \nenthalten zur Frage einer Veränderung der Beleuchtungsstärke \nauf dem Grundstück der Antragstellerin keine aussagekräftigen \nErmittlungen. Sie verhalten sich vielmehr im wesentlichen zu \nden an der Südfassade des Gebäudeturms zu erwartenden \nLichtreflexionen und deren Dauer. Unter dem Gesichtspunkt der \nmaßgeblichen Nachbarbelange ist aber nicht in erster Linie die \nsichtbare Reflexion des Sonnenlichts an der Fassade des \nGebäudeturms als solche und deren Dauer ausschlaggebend, der \nman, abgesehen von den oben erwähnten Schutzmaßnahmen \nletzlich, ebenso wie bei direktem Sonnenlicht, dadurch \nbegegnen kann, daß man nicht hinblickt. Entscheidend für die \nFrage einer unzumutbaren und rücksichtslosen Beeinträchtigung \ndurch die ermöglichte Bebauung sind etwaige mit der Reflexion \ndes Sonnenlichts verbundenen nachteiligen Veränderungen im \nBereich der Nachbarbebauung selbst, etwa in Form deutlicher \nÄnderungen der Beleuchtungsstärke auf dem Grundstück der \nAntragstellerin. Daß aber solche wesentlichen Änderungen der \nBeleuchtungsstärke auf dem Grundstück der Antragstellerin \ntatsächlich zu erwarten sind, ist nach der gegenwärtigen, im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht näher aufklärbaren, \nErkenntnislage nicht offensichtlich. So ist in dem von der \nAnhörungsberechtigten vorgelegten Gutachten vom 3. November \n1999 festgestellt:\n\"Je nach Sonnenstand wird am Betrachterstandort durch \nreflektierendes Sonnenlicht eine horizontale \nBeleuchtungsstärke von max. 5000lx erzielt (80.000 lx durch \ndirektes Sonnenlicht); während die horizontale \nBeleuchtungsstärke bei klarem Himmel allein durch den \nDiffusanteil bei 20.000lx liegt. Da damit der gerichtete \nAnteil des Lichtes geringer ist als der diffuse Anteil, tritt \nnahezu keine Schattenwirkung ein\". Dies bestätigt jedenfalls \nim Ergebnis die oben dargestellten Erwägungen der \nBebauungsplanbegründung, die der Rat der Antragsgegnerin \nseiner Entscheidung zugrundegelegt hatte. \nSoweit das vorbenannte Gutachten zu dem Ergebnis kommt, daß \n\"ein fokussierter Blick in das Spiegelbild zu Blendungen \nführt\", ist hieraus allein noch keine rücksichtslose Planung \nzu Lasten der Antragstellerin ersichtlich. Denn eine solche \nBlickrichtung brauchte der Rat der Antragsgegnerin, wie schon \nerwähnt, als im Interesse des Eigenschutzes untypische \nVerhaltensweise nicht in Rechnung zu stellen. Daß aber auch \nbei sonstigen - nicht auf die Spiegelung fokussierten - \nBlicken auf den Gebäudeturm sowie bei sonstigen \nBlickrichtungen vom Grundstück der Antragstellerin aus \nautomatisch unzumutbare Blendwirkungen für das menschliche \nAuge entstünden, denen auf dem Grundstück der Antragstellerin \ngleichsam \"nicht zu entkommen ist\", ist nach gegenwärtigem \nErkenntnisstand nicht ersichtlich.\n \nFerner ist dem Vorbringen der Antragstellerin keine \noffensichtliche Fehleinschätzung des Rates der Antragsgegnerin \nhinsichtlich der mit der Errichtung des Bauvorhabens auf die \nNachbarbebauung - u.a. für das Grundstück der Antragstellerin \n- verbundenen Windeinwirkungen zu entnehmen. Die diesbezüglich \nin der Planbegründung verlautbarte Annahme, daß die erreichten \nWindgeschwindigkeiten nach der eingeholten Untersuchung \"die \nBehaglichkeitsgrenze für die Windeinwirkungen auch nach \nErrichtung der Z. der Deutschen P. AG nur relativ \nselten oder gar nicht\" überschreiten (Seite 58), wird durch \ndie von der Antragstellerin gegen die Windkanalstudie vom 26. \nAugust 1998 und die Windkomfortuntersuchung vom 12. August \n1999 erhobenen Bedenken nicht entscheidend in Frage gestellt. \nFür den Gartenbereich des Grundstücks (Meßpunkt 16) der \nAntragstellerin wurde in der Untersuchung vom 12. August 1999 \nermittelt, daß die für Straßencafès und Freibäder \nzugrundegelegte \"Komfortgrenzgeschwindigkeit\" an 1,5 % des \nJahreszeitraums überschritten wird. Dies deckt die vorgenannte \nBebauungsplanbegründung. Dabei ist es entgegen dem Vorbringen \nder Antragstellerin auch nicht zu beanstanden, daß in die \nUntersuchung kein vor dem Haus der Antragstellerin gelegener \nMeßpunkt einbezogen worden ist. Nach der zugrundegelegten \nBeurteilungsmethode, die auch von der Antragstellerin nicht \nbezweifelt wird, ist für - wie vor dem Haus der \nAntragstellerin vorhanden - Gebäudeeingänge und Fußwege die \nÜberschreitenshäufigkeit der \"Komfort-grenzgeschwindigkeit\" an \nbis zu 10% des Jahreszeitraums ver-tretbar. Dieser Wert wird \naber erst bei dem im unmittelbaren Nahbereich des Gebäudeturms \ngelegenen Immissionspunkt 4 erreicht bzw. überschritten. \nDabei ist es auch im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß der \nRat der Antragsgegnerin die von ihm erkannten Überschreitungen \nder \"Komfortgrenzgeschwindigkeit\" u.a. der Antragstellerin als \nzumutbar angesehen hat. Denn bei der errechneten \nÜberschreitung handelt es sich lediglich um einen abstrakten \nWert, der nicht zugleich bedeutet, daß etwa die \nAntragstellerin den negativen Windeinwirkungen in dieser Zeit \nauch tatsächlich ausgesetzt ist, was nur bei einem Aufenthalt \nim Freien der Fall sein kann.\n\n33\n\nSoweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit den \nWindeinwirkungen auf ihr Grundstück rügt, daß hinsichtlich der \nWindgeräusche bei der Abwägung als sicher angenommen worden \nsei, daß die \"Kantengeometrie\" des geplanten Postgebäudes in \nder Entwurfsplanung mit dem Gutachter abgestimmt und vor \nRealisierung auf mögliche Geräuscherzeugung experimentell \ngeprüft werde (Seite 50 der Planbegründung) während der \nDurchführungsvertrag hierzu keine Verpflichtung des \nVorhabenträgers enthalte, ist die Abwägung nicht \noffensichtlich fehlerhaft. Der Rat der Antragsgegnerin konnte \nnämlich auch ohne eine entsprechende vertragliche \nVerpflichtung davon ausgehen, daß die konkrete Umsetzung der \nangesprochenen Maßnahmen jedenfalls in dem der Bauleitplanung \nnachgehenden Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen ist. \nDabei konnte er auch realistischerweise davon ausgehen, daß \ndie Probleme der sog. \"Schneidtonbildung\" gelöst werden \nkönnten. Nach der \"Vorabinformation\" des Gutachters hierzu ist \nbei einer Glasstärke von 16 mm \"mit keiner auditiven \nBelästigung zu rechnen\". \n\n34\n\nSoweit die Antragstellerin anführt, der Rat der \nAntragsgegnerin habe es unterlassen, die Auswirkungen des \nBauvorhabens für jedes einzelne betroffene Grundstück \nfestzustellen, wodurch die erforderliche Berücksichtigung der \nindividuellen Belange der besonders Betroffenen ausgeblieben \nsei, ist damit ebenfalls kein offensichtlicher Abwägungsfehler \ndargetan. So hat sich der Rat der Antragsgegnerin ausweislich \nder Planbegründung (Seite 57) unter Nennung der einzelnen \nFlurstücksbezeichnungen mit den Auswirkungen des Bauvorhabens \nauf einzelne Grundstücke beschäftigt. Dabei hat er die dem \nBauvorhaben unmittelbar benachbarte und damit am stärksten \nbetroffene Bebauung, wie unter anderem das Grundstück der \nAntragstellerin, in den Blick genommen (Seite 59 der \nPlanbegründung). Daß weiter entfernt liegende Grundstücke der \nWohnbebauung qualitativ anders und stärker betroffen sein \nkönnten, ist nicht ersichtlich.\n\n35\n\nSoweit die Antragstellerin weiter rügt, daß der \nDurchführungsvertrag vom 24. August 1999 nicht gem. § 12 Abs. \n1 Satz 1 BauGB Gegenstand der Abwägung des Rates der \nAntragsgegnerin bei seinem Satzungsbeschluß vom 2. September \n1999 gewesen sei, da der Durchführungsvertrag dem Rat zu der \nRatssitzung an diesem Tag nicht vorgelegen habe, ist ein \nAbwägungsfehler ebenfalls nicht offensichtlich. Allerdings ist \nmit § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der früheren Rechtslage \nnunmehr ausdrücklich klargestellt, daß sich der Vorhabenträger \nvor dem Beschluß nach § 10 BauGB gemäß den Vorgaben des § 12 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB zur Durchführung des Vorhabens \nverpflichtet haben muß, der Durchführungsvertrag mithin zu \ndiesem Zeitpunkt abgeschlossen sein muß.\n\n36\n\nVgl. zu den divergierenden \nAuffassungen zum früheren Recht: OVG \nBautzen, Urteil vom 14. Juli 1994 - 1 S \n142/93 -, NVwZ 1995, S. 181f; VGH \nMannheim, Beschluß vom 25. November \n1996 - 8 S 1151/96 -, NVwZ 1997, \n699ff.\n\n37\n\nDies bedeutet im Zusammenhang mit den Erfordernissen des \nAbwägungsgebotes des § 1 Abs. 6 BauGB, daß auch die Regelungen \nim Durchführungsvertrag zum Gegenstand der Abwägung des \nzuständigen Organs der Gemeinde gemacht werden müssen. Jedoch \nist hier nicht offensichtlich, daß dies vorliegend nicht in \nausreichender Art und Weise geschehen ist. So hat der \nDurchführungsvertrag ausweislich des durch den städtischen \nVermessungsdirektor unterzeichneten Vermerks auf dem \nAktendeckel des Durchführungsvertrages zu der Ratssitzung am \n2. September 1999 vorgelegen. Hiervon ausgehend kann \njedenfalls bei der im vorliegenden einstweiligen \nRechtsschutzverfahren insoweit nicht weiter möglichen \nTatsachenfeststellung, die dem Hauptsacheverfahren \nvorzubehalten ist, nicht mit der erforderlichen \nOffenkundigkeit davon ausgegangen werden, daß die \nentgegengesetzte Behauptung der Antragstellerin zutrifft, der \nDurchführungsvertrag habe zur Ratssitzung nicht vorgelegen; \nzumal auch die Antragsgegnerin es - inzwischen - für möglich \nhält, daß der Durchführungsvertrag tatsächlich dem Rat zu \nseiner Sitzung am 2. September 1999 vorgelegen hat. \nHinzukommt, daß für den Rat der Antragsgegnerin jedenfalls aus \nder Verwaltungsvorlage zur Ratssitzung vom 2. September 1999 \n(Seite 18, Ziffer 3.) zumindest der wesentliche Inhalt des \nDurchführungsvertrages ersichtlich war. Damit ist, selbst wenn \nsich herausstellen sollte, daß die Vertragsurkunde des \nDurchführungsvertrages als solche nicht zur Ratssitzung \nvorgelegen haben sollte, ein Abwägungsmangel noch nicht \noffensichtlich. Denn dann wird es auf die im vorliegenden \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu klärende \nRechtsfrage ankommen, inwieweit die dem Rat vorliegenden \nInformationen aus der Verwaltungsvorlage ausreichten, eine \nhinreichende Abwägung zum Durchführungsvertrag \nsicherzustellen. \n\n38\n\nSoweit die Antragstellerin einen Abwägungsfehler weiter \ndarin sieht, daß der Rat der Antragsgegnerin bei seiner \nAbwägung zur Frage der Bewältigung des Verkehrs als sicher \nunterstellt habe, daß die D. P. AG eine \nBetriebsvereinbarung zur Bewirtschaftung der \nMitarbeiterstellplätze abschließen werde, während in § 6 Abs. \n3 Satz 1 des Durchführungsvertrages lediglich eine \ndiesbezügliche Absichtserklärung enthalten ist, ist damit \nkeine offensichtliche Nichtigkeit des streitigen \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans dargetan. Zu der maßgeblichen \nRatssitzung am 2. September 1999, in der der Satzungsbeschluß \ngemäß § 10 BauGB gefaßt wurde, war den Ratsmitgliedern \nvielmehr aus der Verwaltungsvorlage bekannt, daß sich die \nD. P. AG im Durchführungsvertrag nicht zur \nEinführung einer Parkraumbewirtschaftung verpflichtet hatte, \nweil diese hierzu den \"Abschluß einer Betriebsvereinbarung mit \ndem Betriebsrat\" als erforderlich angesehen hatte und dies \n\"bis zum Abschluß des Durchführungsvertrages nicht erreichbar\" \ngewesen war. Bei dieser Kenntnislage kann nicht angenommen \nwerden, der Rat der Antragsgegnerin habe gleichwohl in seinen \nErwägungen zur Verkehrsbewältigung (Seiten 33,34,54 und 55 der \nBebauungsplanbegründung) als sicher unterstellt, daß die \nParkraumbewirtschaftung eingeführt werde. Entsprechend der \nausdrücklichen Verlautbarung in der Verwaltungsvorlage ist \nvielmehr davon auszugehen, daß der Rat seinen Erwägungen \ninsoweit nur eine entsprechende Absicht der Deutschen P. AG \nzur Bewirtschaftung ihrer Mitarbeiterstellplätze zugrundegelgt \nhat. \nDies ist nicht zu beanstanden. Denn zum einen ist nicht \nersichtlich, daß das Zustandekommen einer entsprechenden \nParkraumbewirtschaftung von vornherein ausgeschlossen ist, was \nauch die Antragstellerin nicht vorgetragen hat. Zum anderen \nist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, \ndaß die gebotene planmäßige Verkehrsbewältigung mit der \nVerwirklichung der Parkraumbewirtschaftung durch die D. \nP. AG derart \"steht und fällt\", daß ohne diese eine \nsachgerechte Bewältigung des infolge des Bauvorhabens zu \nerwartenden zusätzlichen Verkehrs nicht möglich ist. So kommt \ndas Mobilitätskonzept der Deutschen P. AG ohne \nBerücksichtigung des Parkraumbewirtschaftungskonzeptes zu \neinem voraussichtlichen Stellplatzbedarf von 1100 \nStellplätzen, der durch die vorgesehenen 1000 Stellplätze \njedenfalls überwiegend gedeckt werden kann. Ferner ist in der \nBebauungsplanbegründung (Seiten 6ff und 34) ausgeführt, daß \ndie Leistungsfähigkeit des betroffenen Straßennetzes im \nRegierungsviertel geprüft und im Rahmen einer Simulation im \nFebruar 1999 nachgewiesen wurde. Daß dies bei \nNichtzustandekommen das Parkraumbewirtschaftungskonzepts \nausschlaggebend in Frage gestellt wird, ist jedenfalls nicht \noffensichtlich, zumal das Mobilitätskonzept auch zu dem \nErgebnis kommt, daß die \"Leistungsfähigkeit des Straßennetzes \nohne weitere Maßnahmen im Untersuchungsgebiet erhalten werden\" \nkann (Seite 22 des Berichts). \n\n39\n\nSoweit die Antragstellerin weiter rügt, daß die Berechnung \nder GRZ und der GFZ fehlerhaft erfolgt sei und der Rat der \nAntragsgegnerin dementsprechend bei seiner Abwägung von \nfalschen Werten ausgegangen sei, trifft dies nicht zu. Die von \nder Antragstellerin in diesem Zusammenhang herangezogene \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der auf eine \nfestgesetzte private Grünfläche ohne besondere Zweckbestimmung \nentfallende Flächenanteil des Baugrundstücks bei der \nErmittlung der zulässigen Grundfläche nicht mitzurechnen ist \n(§ 19 Abs. 4 BauNVO),\n\n40\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 24. April \n1991 - 4 NB 24/90 -, NVwZ 1991, \n877f,\n\n41\n\nist vorliegend bereits deswegen nicht einschlägig, weil der \nBebauungsplan eine solche Festsetzung nicht vorsieht.\n\n42\n\nHinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten \nWidersprüchlichkeit zwischen dem Bebauungsplan einerseits und \ndem Durchführungsvertrag andererseits, ist eine solche \njedenfalls nicht in einem solchem Maß offensichtlich, daß \nbereits bei dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren \nanzulegenden Maßstab eine offensichtliche Nichtigkeit des \nBebauungsplans festzustellen ist. Dies gilt zunächst soweit \ndie Antragstellerin eine Fehlerhaftigkeit der im \nDurchführungsvertrag festgelegten Höhenfestsetzung des sog. \n\"Gebäudefußes\" des Bauvorhabens geltend macht, sei es im \nVerhältnis zu den Festsetzungen des Bebauungsplans, sei es im \nVerhältnis zu der Bebauungsplanbegründung (Seite 27 der \nBebauungsplanbegründung). Den diesbezüglichen Ausführungen ist \ndie Antragstellerin im einzelnen mit jedenfalls nicht von \nvornherein von der Hand zu weisenden Erwägungen \nentgegengetreten. Sie hat unter Heranziehung des \nDurchführungsvertrags dargelegt, daß die \"gekrümmte Schale des \nGebäudefußes den Turm bei ca. 16,5 m = ca. 78 m ü.NN trifft\". \nDer höchstgelegene Anschluß des Gebäudefußes an den \nGebäudeturm soll danach 80 m ü.NN liegen. Damit wären die \nVorgaben des Bebauungsplans mit seiner Festsetzung von maximal \n85 m ü.NN für diesen Gebäudeteil eingehalten. Weiter spricht \nauch nach der dem Durchführungsvertrag beigefügten \"Anlage \n3.26\" - \"Ostansicht\" einiges dafür, daß die in der \nBebauungsplanbegründung angestrebte Höhenfestsetzung \norientiert an der \"Gebäudehöhe der benachbarten Deutschen \nWelle\" verwirklicht werden kann. Diesbezügliche - vom Vortrag \nder Antragstellerin ausgehende - Restzweifel müssen der \nKlärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n43\n\nSoweit die Antragstellerin ferner rügt, daß die Grundfläche \ndes Gebäudeturms in seiner im Durchführungsvertrag \nvorgesehenen Ausführung, bzw. seine frei ausschwingenden Enden \nder Kreissegmente nicht in die im Bebauungsplan durch \nBaulinien als überbaubar ausgewiesene Flächen \"passen\", \nberührt dies nicht die Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nBebauungsplans. Denn zum einen ist die Frage der Einhaltung \nder überbaubaren Grundstücksfläche nach Maßgabe des § 23 Abs. \n2 BauNVO dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Zum anderen \nist insoweit - wie von der Anhörungsberechtigten bestätigt - \ngegebenenfalls auch eine den Vorgaben des \nBaugenehmigungsverfahrens entsprechende Änderung des \nVorhabens, ohne weiteres möglich.\n\n44\n\nSchließlich leidet der angegriffene Bebauungsplan - \nentgegen dem Vorbringen der Antragstellerin - nicht an einem \noffensichtlichen Abwägungsfehler in Bezug auf die von dem Rat \nder Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB zu \nberücksichtigenden Belange des Denkmalschutzes sowie \nhinsichtlich der gemäß § 1a BauGB zu berücksichtigenden \numweltschützenden Belange. \nDie von der Antragstellerin insbesondere gegen die \ngutachterlichen Stellungnahmen zu den Auswirkungen des \ngeplanten Neubaus auf denkmalrechtliche Belange (Gutachten \nProf. C. ) und auf das Landschaftsbild (Gutachten Prof. \nDr. N. ) erhobenen Einwände sind nicht geeignet, die hier \nallein zu beurteilende Abwägungsentscheidung des Rates der \nAntragsgegnerin in Frage zu stellen. Der Rat der \nAntragsgegenerin hat vielmehr ausweislich der \nBebauungsplanbegründung sowohl hinsichtlich der Belange des \nDenkmalschutzes (Seiten 61 ff der Planbegründung) als auch \nhinsichtlich der des Landschaftsbildes (Seiten 39 ff der \nPlanbegründung) eine eigenständige, gutachtenunabhängige, \nBewertung und Einschätzung der maßgeblichen Gesichtspunkte \nvorgenommen. So wird das Gutachten zu den Belangen des \nDenkmalschutzes in der Planbegründung (Seite 68) lediglich am \nEnde der zuvor bereits abschließend vorgenommenen eigenen \nBewertung des Rates gewissermaßen als Ergebnisbestätigung \nerwähnt. \nIm Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der Beurteilung \nder Belange des Landschaftsbildes. Seine diesbezügliche \nEinschätzung hat der Rat der Antragsgegnerin ausweislich der \nPlanbegründung (Seiten 39 und 40) im wesentlichen auf der \nGrundlage des von ihm eingeholten landschaftspflegerischen \nFachbeitrags vorgenommen. Erst im Anschluß an die unter 5.1.4. \nder Bebauungsplanbegründung selbständig erfolgte Bewertung der \nBelange des Landschaftsbildes erfolgt dann unter Ziffern \n5.1.5, 5.1.5.1 und 5.1.5.2 eine Auseinandersetzung mit dem \nGutachten zum Landschaftsbild. Dieses hat der Rat der \nAntragsgegnerin jedoch nicht ohne eigenständige Beurteilung in \nseine Abwägung eingestellt, sondern er ist vielmehr aufgrund \nder erkannten (Seite 41 der Planbegründung) Unterschiede \nzwischen landschaftspflegerischem Fachbeitrag einerseits und \ngutachterlicher Stellungnahme zu einer von letzterer zum Teil \nabweichenden Einschätzung der Belange des Landschaftsbildes \ngekommen (Seiten 41 ff der Planbegründung).\n\n45\n\nEs ist auch im Ergebnis nicht offensichtlich, daß der Rat \nder Antragsgegnerin die Belange des Denkmalschutzes gemäß § 1 \nAbs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB unzutreffend gewichtet hätte. Es \nspricht vielmehr alles dafür, daß seine diesbezügliche \nEinschätzung (Seiten 61 ff der Planbegründung), daß die gemäß \n§ 9 Abs. 1 Buchstabe b) DSchG NW im Hinblick auf die denkmal-\nrechtliche Unterschutzstellung des Abgeordnetenhochhauses \nerforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis für das geplante \nBauvorhaben gemäß § 9 Abs. 2 Buchstabe a) DSchG zu erteilen \nist, zutrifft. Insbesondere ist die diesbezüglich - abweichend \nvon den seitens der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom \n25. Februar 1999, 28. Februar 1999 und 14. Juni 1999 erhobenen \nBedenken - in der Planbegründung vertretene Aufassung, daß \nauch die in der Begründung zur denkmalrechtlichen Unterschutz-\nstellung des Abgeordnetenhauses genannten städtebaulichen \nGründe der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach \n§ 9 Abs. 2 Buchstabe a) DSchG hier nicht entgegenstehen, nicht \nzu beanstanden. Die hierzu u.a. angestellten Erwägungen (Seite \n66 der Planbegründung):\n\n46\n\n\"Die Präsenz des Abgeordnetenhauses in der \nStadtsilhouette und in der Rheinlandschaft wird \njedoch durch den hinzutretenden Bau nicht \naufgehoben. Die Eigenschaften als Wahrzeichen und \nals Denkmal bleiben erhalten, weil sie sich dem \nBetrachter immer wieder aus dem Kontext \nerschließen\",\n\n47\n\nsind frei von Bedenken. Dagegen sind die von der \nBezirksregierung Köln geltend gemachten Bedenken, daß das \n\"Abgeordnetenhaus seine Funktion als Dominante an das neue \nPostgebäude abtreten\" müsse bzw. ein \"System der Unter- und \nÜberordnung\" geschaffen würde (vgl. Schreiben vom 14. Juni \n1999) nicht nachzuvollziehen. Nach den vorliegenden \nFotomontagen - die auch der Rat der Antragsgegnerin in seine \nErwägungen einbezogen hat - kommt vielmehr jedem der beiden \nBaukörper aufgrund des jeweiligen markanten Erscheinungsbildes \neine eigenständige städtebauliche Aussagekraft zu. Diese \nEigenständigkeit läßt den Wahrzeichencharakter des \nAbgeordnetenhochhauses auch nach Errichtung des geplanten \nBauvorhabens weiterhin erkennbar werden.\n\n48\n\nEs ist ferner auch nicht offensichtlich fehlerhaft, daß der \nRat der Antragsgegnerin ausweislich der in der Planbegründung \nverlautbarten Erwägungen (Seiten 39ff) eine erhebliche oder \nnachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das \nBauvorhaben verneint hat. Die hierzu zentral angestellten \nÜberlegungen, daß die \"deutliche Veränderung der \nLandschaftskulisse angesichts des baulichen Bestandes der \nUmgebung und vor allem aufgrund der ästhetischen Qualitäten \ndes geplanten Gebäudes nicht als nachteilig oder objektiv \nstörend zu werten\" ist, (Seite 40 der Planbegründung) sind \nfrei von Bedenken. Sie werden durch die vorliegenden \nLuftbilder und Fotomontagen gedeckt.\n\n49\n\nSchließlich ist bei der im vorliegenden einstweiligen \nRechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht \noffensichtlich, daß sich der angegriffene Bebauungsplan im \nZusammenhang mit den von der Antragstellerin vorgetragenen und \ndurch die Anhörungsberechtigte bestätigten Spenden der \nD. P. AG an den SPD Unterbezirk B. sowie die \njeweiligen Kreisverbände der CDU, FDP und Bündnis 90/ Die \nGrünen in B. vom 16. April 1999 als unwirksam oder nichtig \nerweist. \nHinsichtlich des insoweit von der Antragstellerin als \"zu \nerwägen\" angeführten Gesichtspunkts einer Befangenheit von \nRatsmitgliedern, sind derzeit keine konkreten Umstände dafür \nvorgetragen noch ersichtlich, daß der Satzungsbeschluß vom 2. \nSeptember 1999 unter Mitwirkung von nach § 31 GO NW \nausgeschlossenen Ratsmitgliedern zustande gekommen ist und der \nangegriffene Bebauungsplan deshalb an einem erheblichen \nVerfahrensfehler leidet. Allein der Umstand der Spenden an die \ngenannten Parteiorganisationen als solcher begründet noch kein \nindividuelles Sonderinteresse eines einzelnen Ratsmitglieds \ndergestalt, daß es nicht mehr die Gewähr für eine \nunbeeinflußte Entscheidung bieten würde.\n\n50\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 24. Februar \n1995 - 10a NE 40/90 -.\n\n51\n\nHinzukommt, das derzeit auch nicht das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 31 Abs. 6 GO NW erkennbar ist. Danach \nhat nämlich die nach Beendigung der Abstimmung geltend \ngemachte Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen die \nUnwirksamkeit des Beschlusses nur dann zur Folge, wenn sie für \ndas Abstimmungsergebnis entscheidend war, etwa weil die \nStimmabgabe des befangenen Ratsmitglieds entscheidenden \nEinfluß auf das Abstimmungsergebnis hatte. \n\n52\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 13. Februar \n1997 - 7a D 107/94.NE -.\n\n53\n\nHierzu ist jedoch nichts vorgetragen oder sonst derzeit \nersichtlich.\n\n54\n\nSoweit die Antragstellerin ausgehend von § 25 Abs. 1 Nr. 6 \nParteiG eine \"Vermutung\" annimmt, \"daß die Spenden im Rahmen \nder Abwägung nicht unberücksichtigt geblieben sind\", ist \nhieraus für den Senat ein offensichtlicher Abwägungsfehler (§ \n214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) nicht erkennbar. Ein solcher ist nur \ndann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf \neinen Mangel im Abwägungsvorgang hinweisen.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 7. \nNovember 1997 - 4 NB 48.96 -, BRS 59 \nNr. 32.\n\n56\n\nSolche konkreten Umstände sind nach dem hier im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren zugrundezulegenden \nErkenntnisstand jedenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ist \nhier - entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin - ein \nVerstoß gegen § 25 Abs. 1 Nr. 6 ParteiG nicht offenkundig. \nAußerdem ist derzeit nicht ersichtlich, daß und gegebenenfalls \ninwieweit die Spendenzahlungen überhaupt auf die Abwägung des \nRates der Antragsgegnerin von Einfluß waren.\n\n57\n\nAuch unbeschadet offensichtlicher Wirksamkeit bzw. \nUnwirksamkeit des angegriffenen Planes ist kein schwerer \nNachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO ersichtlich, der es bei \neiner Gewichtung der Folgen des konkret anstehenden \nPlanvollzugs für die Antragstellerin unabhängig vom \nwahrscheinlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens erforderlich \nmachen würde, die beantragte einstweilige Anordnung zu \nerlassen.\n \nAllein die bevorstehende Planverwirklichung begründet keinen \nschweren Nachteil. Die Realisierung eines Bebauungsplans ist \nimmer dessen vom Gesetz unterstelltes Ziel. Wäre der \nGesetzgeber davon ausgegangen, die zu erwartende \nVerwirklichung des Bebauungsplans gäbe als solche bereits \nAnlaß, bei einem gegen den Bebauungsplan gerichteten - \nzumindest zulässigen - Normenkontrollantrag den Plan zunächst \nnicht umzusetzen, hätte er eine entsprechende gleichsam \nautomatisch wirkende Regelung getroffen. Das ist indessen \nnicht geschehen. Erforderlich ist vielmehr für den Erfolg des \nAntrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, daß die \nUmsetzung des Plans für den Antragsteller konkret eine \nschwerwiegende Beeinträchtigung in tatsächlicher oder \nrechtlicher Hinsicht für rechtlich geschützte eigene \nRechtspositionen erwarten läßt.\n\n58\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n2. September 1999 - 7a B 1543/99.NE -\n.\n\n59\n\nDies trifft hier nicht zu. \n\n60\n\nAbgesehen davon, daß, wie sich aus den obigen Ausführungen \nergibt, mit der Verwirklichung des angegriffenen \nBebauungsplans keine die Antragstellerin unzumutbar belastende \nBebauung ermöglicht wird, ist hier die Schutzwürdigkeit des \nGrundstücks der Antragstellerin gegenüber der vorgesehenen \nBebauung und seinen Auswirkungen herabgesetzt. Denn die \nkonkrete Lage des Grundstücks der Antragstellerin führt dazu, \ndaß hier dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert \nzukommt und - jedenfalls aus der hier in der hier in Betracht \nstehenden Richtung - Beeinträchtigungen im weitergehenden Maße \nzumutbar sind, als sie sonst in einem - wie hier festgesetzten \n- reinen Wohngebiet hinzunehmen wären. So liegt das Grundstück \nder Antragstellerin in Randlage zu einem Baugebiet, das sich \nin seiner Nutzungs-struktur deutlich von der südlich des \nSträßchenswegs ganz überwiegend vorhandenen Wohnbebauung \nunterscheidet. So setzt sich das festgesetzte reine Wohngebiet \nnicht etwa auch in nördlicher Richtung auf das von dem \nstreitigen Bebauungsplan erfaßte Baugebiet hin fort. Vielmehr \nkommt der vierspurigen Franz-Josef-Strauß-Allee nach der \ndurchgeführten Ortsbesichtigung sowie den vorliegenden Karten \nund Luftbildern aufgrund ihrer Dimension und Verkehrsfunktion \nals Hauptverkehrsstraße eine trennende Funktion der nördlich \nund südlich zu ihr gelegenen Baugebiete zu. Der nördlich der \nFranz-Josef-Strauß-Allee gelegene Bereich unterscheidet sich \nsowohl hinsichtlich der Art und dem Maß der baulichen Nutzung \nals auch den Grundstückszuschnitten nach, deutlich von dem \nsüdlich der Franz-Josef-Strauß-Allee gelegenen Baugebiet. \nWährend die dort gelegenen Grundstücke - wie das Grundstück \nder Antragstellerin - durch eine Wohnbe-bauung vornehmlich in \nForm von Einzelhäusern gekennzeichnet ist, hat sich im \nnördlich gelegenen Baugebiet die ihren Ausmaßen nach erheblich \ngrößere Bebauung der sogenannten Schürmann-Bauten entwickelt. \nDiesem Bereich ist auch das Plangebiet des streitigen \nBebauungsplans zuzuordnen. Nimmt man hinzu, daß dieser Bereich \nals Sondergebiet für \"Einrichtungen des Bundestages\" \nausgewiesen war, so ist das Grundstück der Antragstellerin \njedenfalls in einer solchen Art und Weise gegenüber der \nnunmehr vorgesehenen Bebauung vorbelastet, daß sie damit \nrechnen mußte, auch mit einer dem angrenzenden Wohngebiet \nnicht entsprechenden Nutzungsstruktur konfrontiert zu werden, \nderen Auswirkungen ihr Grundstück aufgrund seiner exponierten \nLage am Rand des Wohngebiets naturgemäß in besonderem Maße \ntreffen würden. Dabei konnte sie auch nicht darauf vertrauen, \ndaß der hier betroffene Bereich entsprechend den früheren \nFestsetzungen der Bebauungspläne Nr. 7920-24 und 7920-26 \nbebaut werden würde. Einen Plangewährleistungsanspruch des \nInhalts, daß bestimmte Planinhalte auf Dauer Bestand haben, \ngibt es von Gesetzes wegen nicht.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Oktober \n1996 - 4 B 180.96 -, BauR 1997, \n263f.\n\n62\n\nBedenkt man ferner, daß es sich bei dem Bebauungsplangebiet \num einen für Repräsentativbauten geradezu anbietenden Bereich \nhandelt, war auch die Errichtung eines Hochhausbaus jedenfalls \nnicht völlig außer Betracht zu lassen, was im übrigen auch das \nin Sichtweite zum Grundstück der Antragstellerin bereits \nvorhandene Abgeordnetenhochhaus belegt. Die Antragstellerin \nmuß es deshalb nach allem als schutzmindernd hinnehmen, daß \nihr Grundstück in Bezug auf die Nutzung des betroffenen \nBebauungsplangebiets einer erheblichen Situationsvorbelastung \nunterliegt.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n64\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n65\n\nDieser Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 \nVwGO).\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306191","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-23/7a-b-1699-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306191","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306191","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-23/7a-b-1699-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306191","retrieved":"2026-07-09 03:34:04.288519+00:00"}}