{"status":"available","doknr":"OLD306186","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1223.12B1857.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-23","aktenzeichen":"12 B 1857/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, \ndie in der Stellenausschreibung vom 26. April 1999 unter lfd. Nr. 9 ausgewiesene \nStelle des Abschnittsleiters des ersten Abschnitts bei der Geschäftsstelle E. \n(Leistungswesen) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die \nBewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats \nerneut entschieden worden ist. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer mit der Beschwerde weiterverfolgte Antrag des \nAntragstellers,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu untersagen, \ndie in der Stellenausschreibung vom \n26. April 1999 ausgewiesene Stelle des \nAbschnittsleiters des ersten \nAbschnittes bei der Geschäftsstelle \nE. Mitte mit dem Beigeladenen zu \nbesetzen und alles zu unterlassen, was \neine Ernennung und Beförderung des \nBeigeladenen in die vorgenannte Stelle \nbewirken könnte, solange über die \nBeförderung des Antragstellers nicht \nunanfechtbar entschieden ist, \n\n4\n\nhat in der durch den Tenor zum Ausdruck kommenden Fassung \nErfolg. Eine bis zur Bestandskraft reichende vorläufige \nRegelung ist zur Durchsetzung des \nBewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht \nerforderlich. \n\n5\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO \ni.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach dem gegenwärtigen Sach- \nund Streitstand des vorliegenden summarischen Verfahrens ist \nes überwiegend wahrscheinlich, daß das vorliegende \nAuswahlverfahren zu Lasten des Antragstellers an solchen \nMängeln leidet, die seinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über die Besetzung der Stelle verletzen. \n\n6\n\nEin Beamter hat nach dem geltenden Dienstrecht \ngrundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung eines \nBeförderungsamtes. Der Dienstherr hat allerdings nach Art. 33 \nAbs. 2 GG und den §§ 23, 8 Abs. 1 Satz 2 BBG Beförderungen \naufgrund einer Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung \nund fachlicher Leistung vorzunehmen. Der in diesen \nBestimmungen zum Ausdruck kommende Leistungsgrundsatz dient \nnicht nur dem öffentlichen Interesse einer bestmöglichen \nBesetzung der Beamtenstellen, sondern auch dem berechtigten \nInteresse der Beamten, im Rahmen der dienstlichen, beamten- \nund haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich \naufzusteigen. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, daß der \nDienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz \nausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser \nAnspruch kann durch eine einstweilige Anordnung gesichert \nwerden. \n\n7\n\nÜber die Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und \nfachlichen Leistung verläßlich Auskunft zu geben, ist \ngrundsätzlich Sache zeitnaher dienstlicher Beurteilungen. \nZweck der dienstlichen Beurteilung ist gerade, für die \nBestenauslese einen möglichst zuverlässigen, sachgerechten \nVergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der \nBeurteilten untereinander zu ermöglichen. \n\n8\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die angegriffene \nAuswahlentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht \nmit dem Leistungsgrundsatz vereinbar. \n\n9\n\nDie hinreichend aktuellen dienstlichen Beurteilungen des \nAntragstellers (vom 3. März 1999) und des Beigeladenen (vom \n15. Dezember 1998) schließen beide mit der Gesamtnote \"erheb-\nlich über dem Durchschnitt\" und belegen so einen \nLeistungsgleichstand. Auch enthält weder die Beurteilungsnote \ndes Antragstellers noch die des Beigeladenen eine sog. \nBinnendifferenzierung, d.h. einen das Gesamturteil \neinschränkenden oder hervorhebenden Zusatz, der u.U. die \nAnnahme eines Qualifikationsvorsprungs zu Gunsten eines der \nbeiden Konkurrenten rechtfertigen könnte.\n\n10\n\nEin Eignungsvorsprung des Beigeladenen kann zudem nicht \naufgrund eines Vergleichs der einzelnen Beurteilungsmerkmale \nfestgestellt werden. Aus einem derartigen Vergleich des \nInhalts der Leistungs- und Befähigungsnachweisungen läßt sich \nmit der nötigen Deutlichkeit jedenfalls nicht auf einen für \ndie Beförderungsentscheidung beachtlichen Leistungs- und \nQualifikationsvorsprung des Beigeladenen schließen. \n\n11\n\nDer dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen vom \n15. Dezember 1998 ist auch nicht deshalb ein \nQualifikationsvorsprung zu seinen Gunsten zu entnehmen, weil \ner die Aufgaben des Beförderungsdienstpostens seit dem \n3. August 1998 wegen der Dienstunfähigkeit des amtierenden \nAbschnittsleiters vertretungsweise wahrgenommen hat. Eine \nbesondere Gewichtung von Beurteilungsnoten kann gerechtfertigt \nsein, wenn einer der Bewerber die Beurteilung in einem höheren \nStatusamt als der andere erhalten hat oder u.U. auch dann, \nwenn er die Beurteilung für einen Dienstposten erhalten hat, \nwelcher deutlich höher als sein gegenwärtiges Statusamt \nbewertet ist. \n\n12\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 30. \nSeptember 1996 - 12 B 951/96 -; ähnlich \nschon: Senatsbeschluß vom 21. Juli 1995 \n- 12 B 1250/95 -.\n\n13\n\nBeide Voraussetzungen liegen hier jedoch erkennbar nicht vor, \nweil beide Bewerber ihre jeweiligen dienstlichen Beurteilungen \nfür das Statusamt eines Verwaltungsoberinspektors (Besoldungs-\ngruppe A 10 BBesO) erhalten haben und auch der Dienstposten, \ndessen Aufgaben der Beigeladene vertretungsweise wahrgenommen \nhat, nicht deutlich, sondern lediglich um eine Besoldungsstufe \nhöher als sein gegenwärtiges Statusamt bewertet worden ist. \nDarüber hinaus hat der Beigeladene den höherwertigen \nDienstposten nicht während des gesamten \nBeurteilungszeitraumes, sondern nur während eines - eher \ngeringen (4 ½ Monate) - Teils desselben wahrgenommen. \n\n14\n\nLiegen danach die Voraussetzungen, unter denen der \nDienstherr von einem höheren Gewicht gleicher \nBeurteilungsnoten ausgehen darf, nicht vor, so hätte es ihm, \nwollte er diesem Umstand Bedeutung beimessen, oblegen, im Text \nder dienstlichen Beurteilung selbst zum Ausdruck zu bringen \nund vor allem in ein abschließendes Eignungsurteil einfließen \nzu lassen, ob die Bewährung in einem bestimmten Aufgabengebiet \nim Hinblick auf die Eignung für die betreffende \nBeförderungsstelle gemessen an deren Anforderungsprofil von \nwesentlicher Bedeutung ist.\n\n15\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom \n2. April 1981 - 2 C 13.80 -, DÖD \n1981, 279; Senatsbeschlüsse vom \n30. September 1996 - 12 B 951/96 -, \nund vom 24. Oktober 1991 \n- 12 B 1872/91 -.\n\n16\n\nDas ist indes nicht geschehen.\n\n17\n\nOb - wie der Antragsteller meint - die maßgeblichen \ndienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerber vorliegend im \nHinblick auf die Eignungsbewertung sogar einen Vorsprung zu \nseinen Gunsten ausweisen, kann dahinstehen. Zwar befindet sich \nin seiner dienstlichen Beurteilung die Eignungsbewertung, er \nsei für die Aufgaben eines Abschnittsleiters \"in hohem Maße\" \ngeeignet. Allerdings fehlt ein solches Eignungsurteil in Bezug \nauf die Wahrnehmung der Aufgaben des in Betracht gezogenen \nDienstpostens bei dem Beigeladenen, so daß sich die \nBeurteilungen insoweit einer Vergleichbarkeit entziehen, \nzumindest aber keinen Eignungsvorsprung des Beigeladenen \nbelegen.\n\n18\n\nSoweit die Antragsgegnerin zu Rechtfertigung ihrer \nAuswahlentscheidung Bezug nimmt auf eine Entscheidung des \nrheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgerichts, \n\n19\n\nUrteil vom 1. Dezember 1982 \n- 2 A 13/82 -, DÖD 1983, 286, \n\n20\n\nübersieht sie, daß sich jene Entscheidung nicht auch dazu \nverhält, ob und inwieweit Folgerungen für die Qualifikation \neines Bewerbers, welche der Dienstherr aus dem Umstand der \nWahrnehmung der Aufgaben eines höherbewerteten Dienstpostens \nzieht, schon im Text der Beurteilung selbst zum Ausdruck \nkommen müssen. Ferner unterscheidet sich der der Entscheidung \ndes OVG Rheinland-Pfalz zugrundeliegende Fall vom vorliegenden \nSachverhalt maßgeblich dadurch, daß der Beigeladene jenes \nVerfahrens die Aufgaben des höher bewerteten Dienstpostens im \nZeitpunkt der Auswahlentscheidung schon über mehrere Jahre \nhinweg - und damit über einen deutlich gewichtigeren Zeitraum \nals der Beigeladene des vorliegenden Verfahrens - erfüllt \nhatte. Darüber hinaus verkennt die Antragsgegnerin, daß auch \ndas BVerwG in dem Beschluß vom 2. April 1981 (a.a.O., S. 280), \ndem das OVG Rheinland-Pfalz lediglich gefolgt ist, davon \nausgeht, daß bei der Wahrnehmung der Aufgaben des \nhöherbewerteten Dienstpostens - anders als im vorliegenden \nFall - dieser Umstand, soweit er Schlüsse auf die fachliche \nEignung des Inhabers des fraglichen Dienstpostens zuläßt, in \nder Regel im allgemeinen Eignungsurteil der dienstlichen \nBeurteilung zum Ausdruck kommen muß.\n\n21\n\nSchließlich vermag auch dem Stellenbesetzungsvorschlag des \nfür den Organisationsbereich \"Krankenversicherung\" zuständigen \nAbteilungsleiters vom 19. Mai 1999, der Vorgesetzter beider \nBewerber und zugleich des Stelleninhabers der ausgeschriebenen \nStelle in der Geschäftsstelle E. ist, keine für die \nvorliegende Auswahlentscheidung ausschlaggebende Bedeutung \nzukommen. Hieraus folgt kein Qualifikationsvorsprung zugunsten \ndes Beigeladenen, der den durch die zeitnahen dienstlichen \nBeurteilungen zum Ausdruck kommenden Leistungsgleichstand der \nBewerber überwinden könnte. Zunnächst darf ein \nStellenbesetzungsvorschlag sich nicht ohne weiteres über die \nAussage dienstlicher Beurteilungen hinwegsetzen und dort einen \nLeistungsvorsprung festschreiben, wo er in der dienstlichen \nBeurteilung keine Grundlage findet. Es begegnet erheblichen \nrechtlichen Bedenken, wenn sich ein Stellenbesetzungsvorschlag \nnicht oder nur bedingt an den maßgeblichen dienstlichen \nBeurteilungen orientiert.\n\n22\n\nVgl. Schnellenbach, NVwZ 1989, 435, \n436.\n\n23\n\nDes weiteren läßt sich dem konkreten Inhalt des Schreibens vom \n19. Mai 1999 kein Leistungsvorsprung des Beigeladenen im \nVergleich zu dem Antragsteller entnehmen. Zwar heißt es in dem \nVorschlagsschreiben, der Beigeladene habe sich zu einem \n\"echten Leistungsträger\" innerhalb der Geschäftsstelle E. \nentwickelt, verstehe es, die dortigen Arbeitsabläufe geschickt \nzu koordinieren und habe unter Beweis gestellt, daß er den \ngestellten Anforderungen in vollem Umfang gewachsen sei. Eine \nvergleichende Betrachtung mit dem Antragsteller und \ninsbesondere die Bewertung, dieser sei - nach einer \nangemessenen Einarbeitungszeit - nicht in der Lage, die \nAufgaben des in Betracht gezogenen Dienstpostens ebenso gut zu \nerfüllen, enthält der Besetzungsvorschlag jedoch nicht.\n\n24\n\nAngesichts des danach allenfalls festzustellenden \nQualifikationsgleichstandes ist es dem pflichtgemäßen, \ngerichtlich nur auf Ermessensfehler hin überprüfbaren weiten \nErmessen des Dienstherrn überlassen, welchen weiteren \nsachlichen Gesichtspunkten (Hilfskriterien) er bei seiner \nAuswahlentscheidung nunmehr das größere bzw. ausschlaggebende \nGewicht beimißt, wenn durch das gewählte Auswahlkriterium das \nLeistungsprinzip selbst nicht in Frage gestellt wird. Hierbei \nist der Dienstherr grundsätzlich an eine bestimmte Reihenfolge \nnicht gebunden. \n\n25\n\nVgl. hierzu: Senatsbeschluß vom \n16. November 1999 - 12 B 1489/99 - \nm.w.N.\n\n26\n\nGemessen hieran kann zwar die längere und umfassendere \nWahrnehmung von Aufgaben, die einem im Vergleich zu dem \nbisherigen statusrechtlichen Amt höher bewerteten Dienstposten \nentsprechen, ein am Leistungsprinzip orientiertes \nDifferenzierungsmerkmal zwischen den Konkurrenten darstellen \nund daher mit dem hieraus abzuleitenden Gewicht in eine \nAbwägung mit anderen, nicht bzw. nicht im gleichen Maße am \nLeistungsgrundsatz orientierten Hilfskriterien - darunter auch \ndem der Schwerbehinderung - einzustellen sein. Insoweit dürfte \ndie Antragsgegnerin aber zudem zu beachten haben, daß das \nKriterium der Innehabung eines Dienstpostens bestimmter \nWertigkeit nicht ohne weiteres eine am Leistungsgrundsatz \norientierte Bewerberauswahl ermöglicht: Denn die Besetzung von \nDienstposten unterliegt einem weiten Organisationsermessen des \nDienstherrn, ohne daß schon hierbei regelmäßig eine Auswahl \nnach dem Leistungsgrundsatz erfolgt.\n\n27\n\nVgl. hierzu näher: Senatsbeschlüsse \nvom 9. Dezember 1999 - 12 B 1256/99 -, \nvom 13. Februar 1996 - 12 B 3095/95 -, \nund vom 31. August 1995 \n- 12 B 1618/95 -. \n\n28\n\nEntsprechendes gilt erst recht für die lediglich \nvertretungsweise Wahrnehmung bestimmter höherwertiger \nAufgaben. \n\n29\n\nEine den dargestellten Anforderungen gerecht werdende \nAbwägung von Hilfskriterien hat die Antragsgegnerin im \nvorliegenden Fall - wie sie auch mit Schriftsatz vom 13. \nAugust 1999 eingeräumt hat - unterlassen, weil sie - \nunzutreffend - unmittelbar vom Vorliegen eines \nQualifikationsvorsprungs des Beigeladenen ausgegangen ist. \n\n30\n\nIm übrigen ist eine dementsprechende Abwägung von \nHilfskriterien auch nicht in dem Stellenbesetzungsvorschlag \nvom 19. Mai 1999 erfolgt. Soweit dort ausgeführt ist, der \nBeigeladene sei ein Mitarbeiter, der es verstanden habe, \"sich \nim Laufe seiner bisherigen Tätigkeiten stetig zu steigern\", \nbleibt offen, ob die Auswahlentscheidung insoweit auf das \nHilfskriterium der Leistungsentwicklung gestützt werden \nsollte. Eine dahingehende ausdrückliche Festlegung der \nAntragsgegnerin ist nicht ersichtlich. So hat sie einerseits \nim Schriftsatz vom 13. August 1999 noch angegeben, auf \nHilfskriterien habe nicht zurückgegriffen werden können, weil \nbereits ein Eignungsvorsprung des Beigeladenen zu verzeichnen \nsei. Demgegenüber hat sie im Schriftsatz vom 10. November 1999 \nausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zu Recht \"auf die \nwegen der Bewährung gegenüber dem Antragsteller positivere \nLeistungsentwicklung\" des Beigeladenen abgestellt. Selbst wenn \nman danach von einer gewollten Maßgeblichkeit des \nHilfskriteriums der Leistungsentwicklung ausgehen würde, würde \ndies im Ergebnis eine Auswahlentscheidung zu Gunsten des \nBeigeladenen nicht stützen können. Denn sowohl die jeweils \nletzte als auch die jeweils vorletzte dienstliche Beurteilung \ndes Antragstellers sowie des Beigeladenen weisen die \nGesamtnote \"über Durchschnitt\" auf, wobei die vorletzte \ndienstliche Beurteilung des Antragstellers zusätzlich die \nBinnendifferenzierung \"mit starker Tendenz, bald erheblich \nüber dem Durchschnitt zu liegen\" enthält. Dazu, daß der \nBesetzungsvorschlag die Leistungsentwicklung nicht ohne \nOrientierung an den dienstlichen Beurteilungen eigenständig \nbewerten darf, gelten die obigen Ausführungen \nentsprechend.\n\n31\n\nDie Antragsgegnerin wird bei einer erneuten \nAuswahlentscheidung einerseits zu berücksichtigen haben, daß \ndie Schwerbehinderung des Antragstellers auch in Ansehung des \nUmstandes, daß die Stellenausschreibung vom 26. April 1999 die \nBevorzugung schwerbehinderter Bewerber bei gleicher Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung vorsieht, kein \nHilfskriterium darstellt, dem bei einer \nBeförderungsentscheidung notwendigerweise der Vorrang vor \nallen anderen Hilfskriterien zukäme. Das schließt es \nandererseits nicht aus, daß eine maßgeblich auf das \nHilfskriterium der Schwerbehinderung gestützte \nAuswahlentscheidung im Einzelfall gleichwohl Bestand haben \nkönnte. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn leistungs- \nund eignungsgleiche Bewerber hinsichtlich aller anderen \nHilfskriterien - darunter insbesondere denjenigen mit einem \nnoch gewissen Leistungs- und/oder Eignungsbezug - keine \nwesentlichen Unterschiede aufweisen.\n\n32\n\nStändige Senatsrechtsprechung, vgl. \nBeschluß vom 13. Februar 1996 \n- 12 B 3095/95 -.\n\n33\n\nIn eine solche Abwägung hätte die Antragsgegnerin in Bezug auf \ndas Kriterium der Bewährung auf einem höherbewerteten \nDienstposten ferner einzustellen, daß der Beigeladene - wie \nbereits ausgeführt - die Aufgabe des in Rede stehenden \nDienstpostens nur für einen relativ kurzen Teil des \nBeurteilungszeitraumes wahrgenommen hat. Hierbei handelt es \nsich aber sämtlich um Überlegungen, die im Rahmen des \nAuswahlermessens jedenfalls zunächst vom Dienstherrn - und \nnicht vom Senat - anzustellen sind. \n\n34\n\nEinen Anordnungsgrund hat der Antragsteller bereits deshalb \nglaubhaft gemacht, weil im Fall eines Vollzugs die von der \nAntragsgegnerin beabsichtigte Beförderungsentscheidung nicht \nmehr rückgängig gemacht werden könnte.\n\n35\n\nDer Senat geht schließlich davon aus, daß dem Antragsteller \nin Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nzu Beförderungsentscheidungen nach der neuen \nAuswahlentscheidung genügend Zeit gegeben wird, \nerforderlichenfalls um erneuten Rechtsschutz nachzusuchen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 \nAbs. 3 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen \nhat der Senat nicht für erstattungsfähig erklärt, weil dieser \nkeinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen \nKostenrisiko ausgesetzt hat. Aus diesem Grund waren ihm auch \nkeine Kosten aufzuerlegen.\n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 2 GKG.\n\n38\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306186","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-23/12-b-1857-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306186","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306186","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-23/12-b-1857-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306186","retrieved":"2026-07-09 03:34:03.835873+00:00"}}