{"status":"available","doknr":"OLD306199","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1999:1222.7A.D35.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1999-12-22","aktenzeichen":"7A D 35/99.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks \nGemarkung L. , Flur 48, Flurstück 315. Auf dem \nGrundstück stehen neben Lagerschuppen und Bürogebäuden u.a. \neine Anlage zur Herstellung von Betonfertigteilen und eine \nweitere Anlage zur Herstellung von Stahlbetonbewehrungen. Das \nGrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans \nNr. 60429/02 der Antragsgegnerin, gegen den sich die \nAntragstellerin im vorliegenden Normenkontrollverfahren \ninsoweit wendet, als er in bestimmten Bereichen des \nüberplanten Gebiets nur Büro-, Verwaltungs- und Sozialgebäude \nsowie Ausstellungsräume zuläßt.\n\n3\n\nDer Bebauungsplans Nr. 60429/02 wird an seiner gut 420 m \nbreiten Nordseite in dem Abschnitt zwischen der H. \nStraße im Westen und der Bundesautobahn A 4 im Osten durch die \ndortige, vornehmlich von der Stadtbahn benutzte Gleistrasse \nbegrenzt, die als Fläche für Bahnanlagen festgesetzt ist. Das \nBebauungsplangebiet erstreckt sich von hier aus zwischen \nH. Straße und Bundesautobahn gut 400 m in südliche \nRichtung. Der Bebauungsplan sieht im wesentlichen ein mehrfach \ngegliedertes Gewerbegebiet vor. Etwa 200 m südlich der \nBahnanlagen kreuzt die B. Landstraße die H. \nStraße und führt durch die festgesetzten Gewerbegebiete in \nRichtung Bundesautobahn. Etwa 480 m östlich der H. \nStraße endet die B. Straße dort in einem Wendehammer, \nüber den die öffentliche Verkehrsfläche als Fuß- und Radweg \nhinaus bis zur Bundesautobahn geführt werden soll. Parallel \nzur H. Straße zweigt etwa 200 m östlich von der \nB. Straße eine ebenfalls in einem Wendehammer endende \nStichstraße in südlicher Richtung ab, während das \nGewerbegebiet im Bereich der abzweigenden Stichstraße in \nnördlicher Richtung durch einen bis zu den Bahnanlagen \nführenden Streifen einer Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und \nSträuchern unterteilt wird. Entsprechende Pflanzflächen sieht \nder Bebauungsplan ferner beidseits der B. Landstraße \nnebst ihres in südlicher Richtung führenden Abzweigs, entlang \nder selbst durch den angefochtenen Bebauungsplan im übrigen \nnicht überplanten H. Straße, südlich der Flächen für \nBahnanlagen sowie auch entlang der Bundesautobahn vor. Entlang \nder H. Straße bestimmt der Bebauungsplan innerhalb des \nGewerbegebiets einen 20 m breiten Streifen als \"Bauzone 1\". \nDer der \"Bauzone 1\" zugeordnete Gewerbegebietsstreifen \nerstreckt sich nicht nur entlang der H. Straße, \nsondern auch entlang der B. Landstraße beidseits, und \nzwar auf ihrer südlichen Seite bis zu ihrem in südlicher \nRichtung führenden Abzweig, auf ihrer nördlichen Seite bis zu \nder hier in nördlicher Richtung das Gewerbegebiet \nunterteilenden, 5 m breiten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen \nund Sträuchern. \n\n4\n\nDer Bebauungsplan gliedert mit textlichen Festsetzungen das \nGewerbegebiet, trifft Regelungen zur Höhe baulicher Anlagen, \nzur Begrünung u.a. auch der Gebäudefassaden, zum Lärmschutz \nund sieht schließlich auf § 86 Abs. 4 BauO NRW gestützte \ngestalterische Festsetzungen vor. Die im vorliegenden \nVerfahren angegriffene textliche Festsetzung I Nr. 2 lautet: \n\n5\n\n\"Gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 8 \nBauNVO sind im Gewerbegebiet in dem mit \nBZ 1 gegliederten Bereich nur Büro-, \nVerwaltungs- und Sozialgebäude sowie \nAusstellungsräume zulässig.\"\n\n6\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im wesentlichen folgenden \nVerlauf: Am 31. Januar 1991 beschloß der Rat der \nAntragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen. Nach weiteren \nVorarbeiten und Abstimmungen mit Trägern öffentlicher Belange \nbeschloß er am 27. Juni 1996, den Bebauungsplanentwurf \nöffentlich auszulegen. Nach Bekanntmachung am 8. Juli 1996 \nwurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 16. Juli 1996 \nbis 15. August 1996 öffentlich ausgelegt. Verschiedene Firmen \nerhoben Bedenken und Anregungen, so auch die \nProzeßbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom \n13. August 1996. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. \nAm 10. Dezember 1996 behandelte der Rat die Bedenken und \nAnregungen und beschloß den Bebauungsplan mit seiner \nBegründung sodann als Satzung. Die Bezirksregierung K. \nmachte die Verletzung von Rechtsvorschriften auf Anzeige des \nBebauungsplans nicht geltend. Die Durchführung des \nAnzeigeverfahrens wurde am 20. Mai 1997 öffentlich \nbekanntgemacht. \n\n7\n\nDie Antragstellerin hat am 30. März 1999 den \nNormenkontrollantrag erhoben. Sie trägt vor: Die textliche \nFestsetzung I Nr. 2 des Bebauungsplans sei unbestimmt \nhinsichtlich des in der allenfalls nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 \nBauNVO in Betracht kommenden Gliederung verwandten Begriffs \nSozialgebäude. Der betroffene Bürger könnte den Begriff mit \ndemjenigen der sozialen Einrichtungen verwechseln, die nach \nZiffer I.4 der textlichen Festsetzungen jedoch gerade \nunzulässig sein sollten. Weshalb, wie die Antragsgegnerin \nmeine, arbeitsrechtliche Normen zur Auslegung baurechtlicher \nNormen heranzuziehen sein könnten, sei nicht erkennbar. \nOhnehin sei in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG nicht von \nSozialgebäuden, sondern von Sozialeinrichtungen und damit von \nAnlagearten wie beispielsweise Sportanlagen die Rede, die \nnicht pauschal als aufwendiger und architektonisch \nanspruchsvoller gestaltet bezeichnet werden könnten als \nProduktions- und Lagerhallen. Anlagen für sportliche Zwecke \nsollten wiederum gemäß der textlichen Festsetzung I.3 \nunzulässig sein. Mit der textlichen Festsetzung I.2 würden \nausweislich der Bebauungsplanbegründung gestalterische Ziele \nverfolgt. Die Antragsgegnerin habe sich jedoch nicht auf die \nGestaltungsregelungen ermöglichenden Normen des \nBauordnungsrechts gestützt, sondern auf Bestimmungen der \nBaunutzungsverordnung, die zur gewählten Festsetzung wie die \nanderen nur in Betracht kommenden bauplanungsrechtlichen \nVorschriften nicht ermächtige. Danach seien Festsetzungen nur \naus städtebaulichen Gründen zulässig. Zwar stelle auch das \nStädtebaurecht Möglichkeiten zur Ortsbildgestaltung zur \nVerfügung, jedoch nur in dem sich aus dem abschließenden \nFestsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB ergebenden Rahmen. \nSoweit die Gliederung nach Anlagenteilen erfolgt sei, genüge \nsie nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO, da \nihr keine gewerbe- oder immissionsbezogenen Erwägungen, \nsondern gestalterische Gesichtspunkte zugrunde lägen. Eine \nUmdeutung der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans dahin, \ndaß sie als in den Bebauungsplan aufgenommene \nbauordnungsrechtliche Regelung verstanden werden könne, komme \nnach dem Inhalt des Bebauungsplans und seiner Begründung, nach \ndem Inhalt der Akten und auch der Stellungnahme der \nAntragsgegnerin zum Normenkontrollantrag nicht in Betracht, da \nes sich danach um eine bauplanungsrechtliche Regelung handeln \nsolle. Städtebauliche Gründe bestünden für die Festsetzung \nnicht. Sie knüpfe nicht an aus bodenrechtlichen \nNutzungskonflikten folgende Schutzbedürfnisse. Art und Maß der \nBebauung würden ebenfalls nicht geregelt. Es ginge auch nicht \ndarum, über die äußere Gestaltung einzelner baulicher Anlagen \nauf das örtliche Gesamterscheinungsbild Einfluß zu nehmen. Die \nFestsetzung sei abwägungsfehlerhaft. Selbst wenn sie dem ihr \nzugedachten Gestaltungszweck genügen könne, sei nicht \nnachzuvollziehen, weshalb sich die \"Bauzone 1\" nur auf einige \nGrundstücke beschränke und sich nicht auch auf die Grundstücke \nim weiteren Verlauf der B. Straße erstrecke. Die \nFestsetzung führe mangels ihrer Eignung, die beabsichtigte \nGestaltung zu erzielen, zu einer unverhältnismäßigen \nBeschränkung des Grundeigentümers. Es sei unklar, wie zwischen \nden in der Planbegründung angesprochenen \"einfachen \nProduktions- und Lagerhallen\" einerseits und \"anspruchsvoller \ngestalteten Büro- und Verwaltungsräumen\" andererseits \nabgegrenzt werden solle. Angesichts der für die Festsetzung \ngegebenen Bebauungsplanbegründung sei ferner unklar, ob Büro-, \nVerwaltungs-, Sozial- und Ausstellungsräume nur dann zulässig \nsein sollen, wenn sie architektonisch aufwendig gestaltet \nsind, und ob nicht bei entsprechender Gestaltung auch \nProduktions- und Lagerräume in der \"Bauzone 1\" zulässig seien. \nDie Festsetzung könne nicht sicherstellen, daß die den \nErschließungsstraßen zugewandten Gebäudefronten in \nansprechender Form gestaltet würden. Sie sei nicht \nerforderlich, da andere gestalterische Maßnahmen wie die von \nder Antragsgegnerin in den Bebauungsplan aufgenommene Regelung \nzur Fassadenbegrünung der Abwehr ästhetischer \nBeeinträchtigungen in ausreichendem Maße genügten. Die \nAuswirkung der Festsetzung erstrecke sich wegen der durch sie \nerzwungenen Gebäudegruppierung auf das gesamte Grundstück, \nohne daß die Festsetzung rechtfertigende gleichgewichtige \nBelange in Rede stünden. Dem Ortsbild des im Plangebiet \nvorhandenen gewachsenen Industriegebiets komme kein besonderer \nstädtebaulicher Wert zu. Die sich nach alledem ergebende \nRechtswidrigkeit der angefochtenen textlichen Festsetzung \nführe lediglich zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplans. \n\n8\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n9\n\nden Bebauungsplan Nr. 60429/02 \n- \"M. Ost\" - der Antragsgegnerin \n(Satzungsbeschluß vom 10. Dezember \n1996) teilweise für nichtig zu \nerklären, soweit er in Ziffer I.2 der \ntextlichen Festsetzungen in dem mit \nBauzone I bezeichneten Bereich nur \nBüro-, Verwaltungs- und Sozialgebäude \nsowie Ausstellungsräume für zulässig \nerklärt.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nSie erwidert: Die Gliederung des Gewerbegebiets durch \nFestsetzung der \"Bauzone 1\" sei aus städtebaulichen Gründen, \nnämlich zur Ortsbildgestaltung erfolgt. Die Festsetzung I.2 \nsei eindeutig und bestimmt, und zwar auch insoweit, als \nSozialgebäude für zulässig erklärt worden seien. Unter einem \nSozialgebäude sei der mehr oder weniger selbständige Teil \neines Gewerbebetriebs zu verstehen, in dem die \nSozialeinrichtungen untergebracht seien. Das unterschiedliche \nErscheinungsbild der in der Bebauungsplanbegründung zu dieser \nFestsetzung genannten Gebäude ergebe sich in der Regel bereits \naus der Fassadenfunktion. Auf weitergehende als die im Falle \nder Antragstellerin etwa 10 % ihres Grundstücks erfassende \ngestalterische Festsetzungen sei verzichtet worden, um eine \ngrößtmögliche Baufreiheit zu gewährleisten. Das der \nFestsetzung zugrundeliegende Planungskonzept sei nicht \nwidersprüchlich. Mit ihm solle die architektonische Idee eines \nhochwertigen Gewerbegebiets umgesetzt werden. Das \nstädtebauliche Erscheinungsbild des Gebiets werde maßgeblich \ndurch die Hochbauten an sowie die Gebäude in Sichtbeziehung \nzur H. Straße bestimmt. Der Kreuzungsbereich \nH. Straße/B. Landstraße solle gewissermaßen als \n\"Tor\" ausgebildet werden. Seine besondere Bedeutung werde \ndurch die vorgesehenen Grünstreifen deutlich unterstrichen. Im \nweiteren Verlauf der B. Landstraße sei auf die \nFestsetzung der \"Bauzone 1\" verzichtet worden, da hier nur \nnoch Individualverkehr in untergeordnetem Umfang fließe. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der \nAntragsgegnerin überreichten Unterlagen über die Aufstellung \ndes Bebauungsplans Nr. 60429/02 Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n16\n\nDie Antragstellerin kann geltend machen, durch die \nangegriffene textliche Festsetzung I.2 des Bebauungsplans \nNr. 60429/02 in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO). Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks im \nPlangebiet, für das aufgrund dieser textlichen Festsetzung nur \neine eingeschränkte Ausnutzbarkeit des gewerblich genutzten \nGrundstücks zulässig ist. Der Bebauungsplan beschränkt \ninsoweit die privatnützige Verwendbarkeit des Grundstücks. Für \ndie Zulässigkeit des Antrags ist im übrigen ohne Belang, ob er \nauf der Rechtsfolgenseite auf die Feststellung der \nTeilnichtigkeit des Bebauungsplans beschränkt werden kann oder \nob der Bebauungsplan wegen nicht trennbarer Zusammenhänge mit \nanderen Festsetzungen insgesamt zu überprüfen ist.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 20. August \n1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36.\n\n18\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. \n\n19\n\nForm- oder Verfahrensfehler des Bebauungsplans sind \ngegenüber der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht worden. \nForm- oder Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge beachtlich \nsind, hat die Antragstellerin nicht benannt; derartige Fehler \nsind auch nicht ersichtlich.\n\n20\n\nDie textliche Festsetzung I Nr. 2 ist - wie der \nBebauungsplan im übrigen - im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für \ndie städtebauliche Entwicklung als Teil des mit dem \nBebauungsplan verfolgten städtebaulichen Konzepts \nerforderlich.\n\n21\n\nDie erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der \nBebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen \nKonzeption der zur Planung berufenen Gemeinde, die sich bei \nder Planung von \"politischen Motiven\" leiten lassen darf, als \nMittel hierfür erforderlich ist. Der Bezug zur städtebaulichen \nEntwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem Planinhalt von \nvornherein und unabhängig von aller Abwägung keine \nstädtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange zugrundeliegen. \nNicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst \nbei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner \nnachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen \nMißgriffen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB \nsind nur solche Bebauungspläne, die einer positiven \nPlankonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von \nZielen dienen, für deren Verwirklichung die \nPlanungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember \n1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; \nUrteil vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 -, \nBRS 24 Nr. 1; Urteil vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4; Beschluß \nvom 26. Oktober 1998 - 4 BN 43.98 -, \nBuchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 53; \nBeschluß vom 11. Mai 1999 \n- 4 BN 15.99 -, ZfBR 1999, 279.\n\n23\n\nDie Erforderlichkeit der Bebauungsplanung im dargestellten \nSinne folgt bereits aus dem in der Begründung zum \nBebauungsplan angegebenen städtebaulichen Ziel, die \nbestehenden gewerblichen Nutzungen zu sichern und \nstädtebaulich vertretbare Erweiterungs- und \nÄnderungsmöglichkeiten zuzulassen. Teil des städtebaulichen \nKonzepts der Antragsgegnerin ist das Anliegen, am überplanten \nStandort vorhandener Gewerbebetriebe die Entwicklung eines \n\"höherwertigen\" Gewerbegebiets zu fördern, das seinen \nbesonderen Wert aus der auf die Umgebung des Gewerbegebiets \nbezogenen Anordnung in einem Gewerbegebiet zulässiger Anlagen \nerfahren soll. Aus diesem Grunde hat die Antragsgegnerin für \neinen Teilbereich des Gewerbegebiets in \"Bauzone 1\" die Art \nansonsten in einem Gewerbegebiet allgemein zulässiger Anlagen \nbeschränkt, damit, wie dies aus der Bebauungsplanbegründung \nhervorgeht, zu den öffentlichen Erschließungsstraßen in der \nRegel aufwendiger und architektonisch anspruchsvoller \ngestaltete Gebäude errichtet werden. Selbstverständlich können \nstadtbildbezogene Erwägungen eine Baugebietsgliederung dieser \nArt rechtfertigen (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB), soweit \nsie als Teil des mit der Bebauungsplanung verfolgten \nGesamtkonzepts überhaupt ihrerseits städtebaulicher \nRechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bedarf. \n\n24\n\nDie Festsetzung ist zudem geeignet. Sie wird in der \n\"Bauzone 1\" die Entwicklung von Anlagen fördern, die im \nVergleich zu den im übrigen Gewerbegebiet allgemein zulässigen \nAnlagen eine höhere gestalterische Qualität aufweisen. Die in \nder \"Bauzone 1\" zulässigen Gebäudetypen (Verwaltungs-, Büro- \nund Sozialgebäude sowie Ausstellungsräume) werden, wie vom Rat \nder Antragsgegnerin angenommen, in der Regel anders gestaltet \nsein als Gewerbebauten anderen Nutzungszwecks, und zwar ohne \nweitere den Bauherrn im Detail bindende Festsetzungen. Die \nFunktion der genannten Bauten zieht in der Regel entsprechend \ngestaltete Fassaden nach sich. Verwaltungs-, Büro- und \nSozialgebäude (zur Begriffsbedeutung wird weiter unten noch \nausgeführt) weisen regelmäßig überwiegend Räume auf, die dem \nAufenthalt von Menschen unter Bedingungen dienen, die auf \nTageslicht angewiesen sind. Aus der Art der in diesen Gebäuden \nausgeübten Tätigkeit folgt darüber hinaus im Verhältnis zu \nsonstigen Gewerbebauten eine eher kleinräumige Aufteilung und \neine sich daraus ergebende weitergehende, durch Fensterflächen \nunterbrochene Fassadengliederung, die auch die Geschoßhöhe \nerfaßt. Ausstellungsräume werden deshalb nicht selten \nansprechender gestaltet, weil sie auch der Präsentation \ndienen. Daß Gewerbegebäude anderen Zwecks ebenfalls \nortsbildgerecht gestaltet werden können, stellt die \ngrundsätzliche Eignung der Bauzonenregelung nicht in Frage. \nDer Rat durfte und hat sich auf eine Regelung beschränkt, über \ndie er zu Gunsten der Grundeigentümer nicht hinausgehen \nwollte, die aber im Rahmen des üblicherweise zu erwartenden \nBaugeschehens die Annahme bestätigt, daß die \nBaukörpergestaltung der in der \"Bauzone 1\" zulässigen Gebäude \nsich von anderen Gewerbegebäuden heraushebt und in diesem \nSinne höherwertig ist. \n\n25\n\nDie textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind \nhinreichend bestimmt. \n\n26\n\nDie angegriffene Festsetzung ist hinsichtlich des \nverwandten Begriffs \"Sozialgebäude\", nicht aber im übrigen \nauslegungsbedürftig. Eindeutig ist, daß in der \"Bauzone 1\", \nderen räumliche Erstreckung sich zweifelsfrei aus der \nBebauungsplanurkunde ergibt, nur Büro-, Verwaltungs- und \nSozialgebäude sowie Ausstellungsräume zulässig sind. Durch \nAuslegung bestimmbar ist auch der Begriff des \n\"Sozialgebäudes\". Zunächst zeigt ein Vergleich mit der \ntextlichen Festsetzung I. 4 des Bebauungsplans, daß der Rat \nder Antragsgegnerin Sozialgebäude von sozialen Zwecken \ndienenden Anlagen unterschieden hat. Nicht etwa alle Anlagen, \ndie sozialen Zwecken dienen, sollen in der \"Bauzone 1\" \nzulässig sein. Eine weitere Einschränkung des Begriffs ergibt \nsich aus dem Sinn der Regelung. Mit dem Bebauungsplan ist ein \nweitgehend bebautes Gewerbegebiet überplant worden. Dem Rat \nkam es nicht auf Regelungen, deren Verwirklichung Eingriffe in \nbestandsgeschützte Unternehmen oder etwa Grundstücksumlegungen \nerforderlich machen würden, sondern auf die Sicherung der \nvorhandenen Gewerbebetriebe unter Berücksichtigung \nangemessener Erweiterungsmöglichkeiten an. Er hat einen im \nVerhältnis zu den dort vorhandenen Grundstücksgrößen relativ \nschmalen Grundstücksstreifen der \"Bauzone 1\" zugewiesen, \nzugleich aber den verbleibenden überbaubaren \nGewerbegebietsflächen derart vorgelagert, daß neue Bauvorhaben \nmit rückwärtigen Nutzungen insoweit abgestimmt werden müssen, \nals jedenfalls die Zugänglichkeit dorthin gewährleistet \nbleiben muß. Der Rat ist dem Grunde nach von einem \nabgestimmten Konzept baulicher Nutzung der jeweiligen \nGewerbegebietsgrundstücke ausgegangen, ohne die eigentliche \nGewerbeausübung Beschränkungen im Hinblick auf etwaige \nSchutzbedürftigkeiten der in der \"Bauzone 1\" zulässigen \nNutzungen aussetzen zu wollen. Aus diesem Grunde hat er, wie \nsich ferner aus dem für die Gliederung herangezogenen § 1 \nAbs. 4 BauNVO ergibt, aus dem Spektrum der in einem \nGewerbegebiet allgemein zulässigen Anlagen einen Teilbereich \nherausnehmen und diesen in die \"Bauzone 1\" verlagern wollen. \nDemnach sollen die in der \"Bauzone 1\" zulässigen Vorhaben den \nGewerbebetrieben zugeordnet und in diesem Sinne als Teil der \nGewerbebetriebe anzusehen sein.\n\n27\n\nDie sich aus dem Festsetzungszusammenhang ergebende \nAuslegung - von der im Ergebnis auch die Antragstellerin \nausgegangen ist, denn sie führt an, infolge der Festsetzung \nwerde eine \"Umgruppierung\" der Anlagen der Gewerbebetriebe \nerforderlich - wird durch die Akten über die Aufstellung des \nBebauungsplans bestätigt. Die Bebauungsplanbegründung \nverdeutlicht das Anliegen des Rats der Antragsgegnerin, aus \nGründen der Stadtbildgestaltung in der \"Bauzone 1\" nur die \nangeführten Gebäude der Betriebe, die im Gewerbegebiet auch im \nübrigen zulässig sind, zuzulassen. Auch wenn der Begriff des \nSozialgebäudes in der Bebauungsplanbegründung selbst nicht \ngenannt ist, zeigt der vom Rat gewählte Ansatz, wonach er die \nzulässigen Gewerbebetriebe einer gewissen Gebäudeanordnung \nunterwerfen will, daß er - wie Büro- und Verwaltungsgebäude - \nauch Sozialgebäude als Teil der Betriebsgebäude angesehen hat. \n\n28\n\nNach alledem stimmt der Begriff des Sozialgebäudes mit dem \nin § 87 BetrVG verwandten Begriff der \"Sozialeinrichtung\" \ninsoweit überein, als nicht jede Einrichtung, sondern nur die \nGebäuden zugeordneten \"Sozialeinrichtungen\" in der \"Bauzone 1\" \nzulässig sind. Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich nicht, \nwie die Antragstellerin meint, durch die Auslegung der \nbauplanungsrechtlichen Festsetzung mit Hilfe \narbeitsrechtlicher Normen, sondern durch Auslegung der \nkonkreten Bebauungsplanfestsetzung anhand ihres Wortlauts und \nSinnzusammenhangs. Danach sind Sozialgebäude solche Gebäude, \ndie der Belegschaft eines Betriebs zur (sozialen) Nutzung zur \nVerfügung stehen, ohne daß in diesen Gebäuden zugleich der \nArbeitstätigkeit nachgegangen wird (z.B. Kantinen, \nWaschräume). \n\n29\n\nDie textliche Festsetzung I.2 des Bebauungsplans i.V.m. der \nAusweisung der Baugebietszone 1 ist (wie die übrigen \nFestsetzungen des Bebauungsplans) von einer einschlägigen \nErmächtigungsgrundlage getragen. Diese ergibt sich aus § 1 \nAbs. 4 Satz 1 BauNVO. Danach können Festsetzungen getroffen \nwerden, die das Baugebiet erstens nach der Art der zulässigen \nNutzung, zweitens nach der Art der Betriebe und Anlagen und \nderen besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Die \nGliederungsmöglichkeiten nach dieser Bestimmung lassen es zu, \nin Teilbereichen bestimmte Nutzungen zusammenzufassen. Es kann \nsich dabei gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO um Nutzungen \nder in den einzelnen Nummern des § 8 Abs. 2 BauNVO \n(Gewerbegebiet) bezeichneten Art handeln. Es darf darüber \nhinaus gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nach der Art der \nBetriebe und Anlagen gegliedert und deshalb etwa auch auf \nunselbständige Teile größerer Betriebe abgestellt werden. \n\n30\n\nVgl. Fickert/Fieseler, \nBaunutzungsverordnung, 8. Aufl., 1995, \n§ 1 Rdnr. 86 und 88.\n\n31\n\nVorausgesetzt ist zum einen, daß die allgemeine \nZweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, und zum \nanderen, daß die Gliederung aus städtebaulichen Gründen \ngerechtfertigt ist. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 -, \nBRS 49 Nr. 74.\n\n33\n\nDie nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO mögliche \nBaugebietsgliederung ist hingegen entgegen der Annahme der \nAntragstellerin nicht darauf beschränkt, anhand der Funktion \nund Verträglichkeit der gewerblichen Anlagen namentlich aus \nImmissionsschutzgründen zu differenzieren. Nach besonderen \nBedürfnissen und Eigenschaften der Betriebe und Anlagen kann \ndie Gliederung \"in Betracht kommen\", \n\n34\n\nvgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 \nRdnr. 90,\n\n35\n\ndie Gliederungsmöglichkeiten erschöpfen sich hierin jedoch \nnicht, sondern erfassen alle Gegebenheiten der unter einer \nGliederungsregelung zusammengefaßten Anlagen, die ihre \nZusammenfassung unter städtebaulichen Gründen rechtfertigt. In \ndiesem Sinne kann die typische Gestaltung bestimmter Anlagen \nAnknüpfungspunkt für ihre Zusammenfassung in einer auf § 1 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützten Gliederung sein, wenn \ndie Gemeinde aus städtebaulichen Gründen nach diesem Kriterium \ndifferenzieren will.\n\n36\n\nDie \"Bauzone 1\" erfaßt nur einen schmalen Streifen am Rande \nweitaus größerer Gewerbegebietsflächen. Sie ändert den \nGebietscharakter nicht, sondern fordert lediglich eine \nGruppierung der einem Gewerbebetrieb der hier möglichen (und \nim übrigen überwiegend vorhandenen) Größenordnung \nüblicherweise zugehörigen Betriebsteile. Die Gliederung ist \nferner aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt. \nStädtebaulich motiviert ist eine Baugebietsgliederung nicht \netwa nur dann, wenn sie der Abwehr von Nutzungskonflikten \ndient. Vielmehr gehören zu den städtebaulichen Gründen, die \nden Rat - nach in diesem Zusammenhang noch nicht zu \nerörternder Abwägung der betroffenen Belange - zu Gliederungen \nnach § 1 Abs. 4 BauNVO bewegen dürfen, auch solche der \nOrtsbildgestaltung (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB). \nSelbstverständlich leisten auch die Vorschriften über die im \nRahmen der Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs. 1 BauGB \nbestimmte Art der baulichen Nutzung einen Beitrag zur \nOrtsbildgestaltung.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Juli \n1997 - 4 NB 15.97 -, BauR 1997, \n999.\n\n38\n\nDaß der Gemeinde ein bauordnungsrechtliches Instrumentarium \nzur Verfügung steht, bauliche Anlagen gestalterischen \nAnforderungen zu unterwerfen, ist demgegenüber unerheblich. \nDie Antragsgegnerin wollte über die in dem Bebauungsplan \naufgenommenen Festsetzungen hinaus keine \nbauordnungsrechtlichen, sondern städtebaulich motivierte \nFestsetzungen treffen. Den im Gewerbegebiet zulässigen Anlagen \nkommt für das Ortsbild durchaus städtebauliche Relevanz zu. \nSie können aus diesem Grunde Gegenstand entsprechender \nbauplanungsrechtlicher Festsetzungen sein.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember \n1992 - 4 C 27.91 -, BRS 54 Nr. 126; \nUrteil vom 16. Dezember 1993 \n- 4 C 22.92 -, Buchholz 406.11 § 29 \nBauGB Nr. 52.\n\n40\n\nDie ortsbildprägende Wirkung der in der \"Bauzone 1\" \nzulässigen Anlagen ergibt sich aus ihrem Standort nahe der \nstark befahrenen H. Straße in dicht bebauter \nStadtrandlage und aus dem zulässigen Bauvolumen der Anlagen \nsowie aus der flächenmäßigen Größe des Festsetzungsbereichs, \naufgrund dessen die Festsetzung sich in ihrer Wirkung nicht in \nerster Linie auf den Einzelbaukörper, sondern auf den \nCharakter mehrerer Straßen auswirkt. \n\n41\n\nDie Gliederung des Gewerbegebiets ist schließlich in einer \nden Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB genügenden Weise \nabgewogen. Insbesondere ist die Festsetzung nicht \nunverhältnismäßig. Sie ist - wie oben bereits ausgeführt - \ngeeignet, das städtebauliche Anliegen einer \nStadtbildgestaltung zu befördern. Die sich aus der Festsetzung \nfür die Grundstückseigentümer bzw. Gewerbebetriebe ergebende \nBeschränkung baulicher Nutzbarkeit der \nGewerbegebietsgrundstücke durfte der Rat der Antragsgegnerin \nauch als geringer gewichtig ansehen als die von ihm verfolgte \nGliederungskonzeption. Selbstverständlich gehört das von \nArt. 14 GG geschützte Eigentum in hervorragender Weise zu den \nabwägungserheblichen Belangen. Die Planung ist nur \ngerechtfertigt, wenn sie die Belange des Eigentümers nicht \nunverhältnismäßig hinter sonstige Belange zurückstellt. Die \nFestsetzung der \"Bauzone 1\" beeinträchtigt die Eigentümer der \nGewerbegebietsgrundstücke allerdings schon nicht wesentlich. \nDie \"Bauzone 1\" betrifft nur einen im Verhältnis zur \nGesamtfläche der in Rede stehenden Gewerbegebietsflächen \nschmalen Grundstücksstreifen. Unter Berücksichtigung der \nohnehin nur zulässigen Grundflächennutzbarkeit (die \nGrundflächenzahl ist mit 0,8 bestimmt) und der Tatsache, daß \ndie Grundstücke insgesamt mit Ausnahme der sie umgrenzenden \nFlächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern bebaut werden \ndürfen, kann das im Gewerbegebiet zulässige Nutzungsmaß ohne \nBebauung der \"Bauzone 1\" zu einem großen Teil (von der \nAntragstellerin gar vollen Umfangs) ausgeschöpft werden. \nDarüber hinaus entfällt ein gewisser Anteil baulicher Substanz \neines Gewerbebetriebs üblicherweise ohnehin auf die in der \n\"Bauzone 1\" zulässigen Anlagen. Vor allem aber ist die einem \nGrundstückseigentümer aufgegebene Gruppierung bestimmter \nBaukörper in die \"Bauzone 1\" nur für den Fall von Bedeutung, \ndaß neue Anlagen errichtet werden sollen; die bisherige \nGewerbeausübung bleibt von der Festsetzung unberührt. Daß \nvorhandene Gewerbebetriebe in konkret geplanten Entwicklungen \ndennoch beeinträchtigt werden könnten, ist nicht erkennbar. Im \nPlanaufstellungsverfahren sind wie im vorliegenden \nNormenkontrollverfahren auch von der Antragstellerin über die \nlediglich abstrakt vorgetragene Konsequenz erforderlicher \nGebäudegruppierung hinaus für eine dahingehende Annahme keine \nAnhaltspunkte vorgetragen worden. \n\n42\n\nNach alledem durfte der Rat der Antragsgegnerin dem von ihm \nverfolgten städtebaulichen Anliegen der Ortsbildgestaltung \ngegenüber den etwaig anderweitigen Eigentümerinteressen \nVorrang geben, ohne Ausnahmen von der textlichen \nFestsetzung I.2 erwägen oder gar festsetzen zu müssen. Die \n(langfristige) Verwirklichung der Bauzonenfestsetzung wird \ndazu führen, daß die eigentlichen Gewerbebauten durch die \nvorgelagerten Büro-, Verwaltungs-, Sozialgebäude und \nAusstellungsräume zu einem Teil verdeckt und auf diese Weise \nzur H. Straße der typische Charakter eines \nGewerbegebiets in ästhetischer Hinsicht gemildert wird. Der \nEffekt wird, wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt, \ndurch die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und \nSträuchern verstärkt werden. Er wird ferner durch die \nFestsetzungen zur Begrünung einschließlich der Festsetzung zur \nBegrünung der Gebäudefassaden und auch durch die auf § 86 \nAbs. 4 BauO NRW gestützten Festsetzungen zur \nStellplatzbegrünung unterstützt. Die Annahme der \nAntragstellerin, es habe einer weitergehenden \nBauzonengliederung deshalb nicht bedurft, weil insbesondere \ndie Festsetzungen zur Fassadenbegrünung bereits einen \nhinreichenden gestalterischen Effekt hätten, verkennt, daß die \nRegelungen über die Fassadenbegrünung zu den Regelungen über \ndie zulässigen Bauten hinzutritt und auf diese Weise ihre \nWirkung verstärkt, aber nicht ersetzt.\n\n43\n\nSchließlich ist die Regelung nicht deshalb willkürlich, \nweil sich die \"Bauzone 1\" beidseits der B. Landstraße \nnur bis in etwa zur Höhe des südlichen Abzweigs von der \nB. Landstraße in das Bebauungsplangebiet hinein \nerstreckt. Das von der Antragsgegnerin verfolgte \ngestalterische Anliegen verliert mit zunehmender Nähe des \nGewerbegebiets zur Bundesautobahn offenkundig an Gewicht. Die \nBedeutung der B. Landstraße nimmt zum östlichen Ende \ndes Gewerbegebiets ab, denn dort endet die B. \nLandstraße in einem Wendehammer. Auf ihr wird zudem im \nwesentlichen - mit Ausnahme des Fußgänger- und \nRadfahreraufkommens - ohnehin nur gewerblicher Verkehr, \nnämlich ein Verkehr, der in das Gewerbegebiet vordringt und \ndort entsprechende Nutzungen erwartet, stattfinden, während \ndie \"Bauzone 1\" stadtbildprägende Wirkung in Richtung \nH. Straße haben soll. Es entspricht daher einer die \nBelange der betroffenen Grundstückseigentümer Rechnung \ntragenden Abwägung, von einer weitergehenden \nBauzonenerstreckung in Richtung der Bundesautobahn \nabzusehen.\n\n44\n\nDaß der Bebauungsplan an von der Antragstellerin nicht \ngerügten Abwägungsmängeln leiden könnte, ist nicht \nersichtlich. Insbesondere begegnet die Festsetzung eines \nGewerbegebiets unter auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützter \nSicherung eines vorhandenen Betonfertigteilwerks und eines \nAsphaltwerks nach Maßgabe des aktenkundigen Sachverhalts \nkeinen Bedenken. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n46\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nstützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO.\n\n47\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306199","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-22/7a-d-35-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306199","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306199","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-12-22/7a-d-35-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306199","retrieved":"2026-07-09 03:34:05.055709+00:00"}}